Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2017 151
Entscheidungsdatum
11.12.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 151 3. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterAudétat, Meisser AktuarPaganini URTEIL vom 11. Dezember 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ ist seit ordentlichem Schulabschluss als Landwirt tätig, wobei er während der Wintersaison bis 2014 als Bergbahnbegleiter arbeitete. Er lei- det seit 2006 an lumbalen Rückenbeschwerden mit Ausstrahlung in die Beine. 2.Nachdem die Infiltrationen gegen die 2013 (erneut) aufgetretenen, starken Rückenschmerzen langfristig nicht halfen, fand am 7. Juli 2014 eine Beur- teilung durch die B._____ in O.1._____ statt. Diese diagnostizierte ihm eine Isthmische Spondylolisthesis L5/S1 mit radikulärer Claudicatio L5 links. 3.Am 26. August 2014 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Leistungsbezug an. 4.Im Oktober 2014 unterzog er sich einer Operation in der B.. Gemäss Operationsbericht vom 24. Oktober 2014 wurde eine Dekompression und Spondylodese mit TLIF L5/S1 vorgenommen. Der postoperative Verlauf beschrieb die B. als erfreulich, mit Verschwinden der Beinschmerzen und Besserungstendenzen der Rückenschmerzen, wobei diese nach Ar- beitsbelastung zugenommen hätten. Seine Arbeit als Landwirt konnte A._____ aufgrund der weiterhin vorhandenen Beschwerden nicht zu 100 % weiterführen. 5.Am 22. Mai 2015 führte der C._____ zu Handen der IV-Stelle eine landwirt- schaftliche Abklärung durch. 6.Im Abschlussbericht vom 29. Juni 2015 hielt Dr. med. D._____ des Regio- nalen Ärztlichen Dienstes (RAD) fest, dass die im landwirtschaftlichen Be- richt eingeschätzte 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit als Landwirt nachvollziehbar erscheine. Davon ab- geleitet und auch gestützt auf die Berichte der behandelnden B._____ be- stehe aus medizinisch theoretischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %

  • 3 - in adaptierten Tätigkeiten. Gestützt auf den postoperativen Arztbericht vom

  1. März 2015 der B._____ könnten diese Einschätzungen spätestens ab
  2. Mai 2015 angewandt werden. 7.Mit Verfügung vom 15. September 2015 verneinte die IV-Stelle einen Ren- tenanspruch basierend auf einem IV-Grad von 0 %. Diese Verfügung wuchs unangefochten in Rechtskraft. 8.In der Folge reichte A._____ der IV-Stelle den ärztlichen Kontrollbericht der B._____ vom 12. Oktober 2015 ein, worin die Ärzte festhielten, dass eine Arbeitsfähigkeit über 50 % nicht realistisch wäre. 9.Mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass mit dem genannten Bericht keine wesentliche Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes geltend gemacht werde. Die IV-Stelle wies A._____ darauf hin, dass sie ein allfälliges Gesuch prüfen werde, wenn er z.B. mit- tels Arztbericht nachweisen könne, dass sich sein Gesundheitszustand we- sentlich verschlechtert habe. 10.Daraufhin stellte A._____ der IV-Stelle einen Bericht seines Hausarztes vom 24. November 2015 zu, wonach er sowohl in angestammter als auch in adaptierter Tätigkeit nur zu 50 % arbeitsfähig sei. Der Hausarzt hielt zu- dem fest, dass die Bergbahnen (E._____ AG) A._____ eine weitere Anstel- lung aus gesundheitlichen Gründen verweigert hätten, was ein Beleg dafür sei, dass eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu 100 % nicht zu- mutbar sei. 11.Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2016 stellte die IV-Stelle A._____ das Nichteintreten auf die Neuanmeldung in Aussicht, wogegen A._____ am
  3. Januar 2016 Einwand erhob. Die IV-Stelle trat auf den Einwand ein und ordnete eine monodisziplinäre RAD-Abklärung bei Dr. med. D._____ an.
  • 4 - Diese fand am 5. April 2016 statt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wurde aber bis zum Vorliegen des Berichts über die Evaluation der arbeits- bezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) aufgeschoben. Die EFL wurde verschoben, da A._____ seit 15. April 2016 hospitalisiert war und der Hausarzt am 14. April 2016 dem RAD eine Exazerbation der lumbalen Schmerzen seit der RAD-Abklärung vom 5. April 2016, wo A._____ zu Fle- xions- und Rotationsbewegungen der Lendenwirbelsäule aufgefordert wor- den sei, meldete. 12.Am 21. April 2016 wurde im Spital F._____ die diagnostizierte foraminale Diskushernie L4/L5 rechts mikrochirurgisch saniert. Der post-operative Verlauf war komplikationslos. 13.Im Abschlussbericht der B._____ vom 10. Oktober 2016 ging Dr. med. G._____ von einer Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von maxi- mal 20 % aus. 14.Die IV-Stelle beauftragte in der Folge das Institut für medizinische und er- gonomische Abklärungen mit der rheumatologischen Begutachtung und der EFL. Im am 13. Mai 2017 erstellten rheumatologischen Gutachten at- testierte Dr. med. H._____ A._____ eine 20 bis maximal 30%ige Arbeits- fähigkeit in angestammter Tätigkeit als Landwirt sowie eine Arbeitsfähigkeit von 75 % in einer ideal angepassten Tätigkeit, wobei er eine volle Arbeits- unfähigkeit ab 5. April 2016 während ca. zwei bis drei Monaten als plausibel bezeichnete. Im beigelegten EFL-Bericht wurde festgehalten, dass die ge- zeigte Leistung knapp einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit halb- tags entspreche, wobei eine abschliessende Beurteilung aufgrund der un- genügenden Datenlage durch die schmerzlimitierte Testdurchführung nicht möglich gewesen sei.

  • 5 - 15.Nachdem RAD-Arzt Dr. med. D._____ in seinem Abschlussbericht vom 11. Juli 2017 das rheumatologische Gutachten vom 13. Mai 2017 samt EFL- Bericht als begründet ansah, stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 18. Juli 2017 A._____ die Abweisung des (erneuten) Gesuchs um Leistungs- bezug in Aussicht, ausgehend von einem Beginn der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 17. Mai 2015 und gestützt auf einen IV-Grad von 0 % (bzw. - 13.92 %), der aus dem Vergleich des Valideneinkommens gemäss landwirtschaftlicher Abklärung von Fr. 44'793.60 (indexiert) mit dem nach Tabelle der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und aufgrund ei- ner Restarbeitsfähigkeit von 75 % berechneten Invalideneinkommen von Fr. 51'028.40 resultierte. 16Im Schreiben vom 3. August 2017 beschrieb der Hausarzt zu Handen der IV-Stelle, dass bei A._____ neben dem chronischen lumbospondylogenen Syndrom auch eine invalidisierende, seit Jahren vorhandene aber seit An- fang Jahr stark zugenommene, depressive Krankheit vorliege, weshalb der IV-Entscheid zu revidieren sei. Daraufhin teilte die IV-Stelle A._____ mit Schreiben vom 10. August 2017 mit, dass er bis 17. September 2017 Zeit habe, um den schriftlichen Einwand bzw. weitere medizinische Berichte zur Bestätigung der Ausführungen des Hausarztes einzureichen. 17.Am 15. August 2017 erhob A._____ Einwand gegen den Vorbescheid vom

  1. Juli 2017 und machte eine Verschlechterung der chronischen Rücken- beschwerden, eine schwere, chronische, depressive Störung, die er schon seit Jahren behandle und sich nun verschlimmert habe, sowie eine Proble- matik der Schilddrüsenfunktion geltend. Zum Beweis verwies er auf die Do- kumentation in den Händen seines Hausarztes bzw. der behandelnden Fachärzte. 18.Mit Schreiben vom 18. August 2017 bestätigte die IV-Stelle A._____ den Erhalt des Einwands und setzte ihm eine Frist bis 17. September 2017 an,
  • 6 - um die Beweismittel und zwar die medizinischen Berichte über die letzten medizinischen und psychiatrischen Konsultationen einzureichen. 19.Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 verneinte die IV-Stelle einen Renten- anspruch. Gestützt auf die bereits im Vorbescheid dargelegte Berechnung (IV-Grad von 0 %) sowie angesichts des Umstandes, dass die Ausführun- gen im Einwand keine neuen Elemente enthielten, welche die bis dahin vorgenommenen Abklärungen und damit die bereits im Vorbescheid an- gekündigte Rentenabweisung zu ändern vermöchten. 20.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Novem- ber 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm ab 1. November 2015 eine ganze, eventualiter eine in der Höhe noch zu bestimmende IV-Rente auszurichten; eventualiter sei er von einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen (Rheumatologen, Psych- iatern, Psychologen) hinsichtlich seiner Erwerbsfähigkeit in einer adaptier- ten Tätigkeit eingehend untersuchen zu lassen, wobei das/die Gutachten auch zur Frage der allfälligen Verwertbarkeit der (Rest-)Erwerbsfähigkeit in der freien Wirtschaft im Sinne einer Potentialabklärung Stellung nehmen soll/sollen. Der Beschwerdeführer machte zusammengefasst zunächst eine Verlet- zung seiner Verfahrensrechte und damit des rechtlichen Gehörs geltend, weshalb die Verfahrenskosten so oder anders der IV-Stelle zu überweisen seien. Er warf der IV-Stelle zudem vor, psychiatrische Untersuchungen un- terlassen zu haben. Materiell bestritt er die von der IV-Stelle ermittelte Ar- beitsfähigkeit von 75 % in adaptierter Tätigkeit sowie die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit. Auch machte der Beschwer- deführer einen Leidensabzug vom Tabellenlohn von 20 % geltend.

  • 7 - 21.In der Vernehmlassung vom 3. Januar 2018 beantragte die IV-Stelle (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie ver- neinte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Materiell führte sie im We- sentlichen aus, in Anbetracht der am 15. Oktober 2015 erfolgten Neuan- meldung könnte dem Beschwerdeführer, entgegen seinen Vorbringen, frühestens ab 1. April 2016 eine Rente zugesprochen werden. Abzustellen sei auf das rheumatologische Gutachten mit EFL-Bericht vom 13. Mai 2017, das im Gegensatz zu Berichten von behandelnden Ärzten invali- ditätsfremde Faktoren ausschliesse und mit den objektiv erhobenen Befun- den übereinstimme. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver- schlimmerung der depressiven Störung hielt die Beschwerdegegnerin ent- gegen, dass sich die betreffende Verschlechterung im Wesentlichen in ei- nem psychosozialen bzw. soziokulturellen Umstand erschöpfe, wobei kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliege. Auf weitere Beweisvorkehren sei somit zu verzichten. Die Verwertbarkeit der Restar- beitsfähigkeit im Umfang von 75 % sei zu bejahen, zumal der ausgegli- chene Arbeitsmarkt genug Einsatzmöglichkeiten biete. Zudem sei die Auf- gabe der landwirtschaftlichen Selbständigkeit zumutbar. Die Entscheidung, keinen Leidensabzug zu gewähren, sei schliesslich angemessen. 22.In der Replik vom 9. Januar 2018 präzisierte der Beschwerdeführer, dass es sich bei der Neuanmeldung im Oktober 2015 um ein Revisionsgesuch gehandelt habe, weshalb ein Rentenanspruch nicht erst ab 1. April 2016 bestehe. Im Übrigen vertiefte er seinen Standpunkt. 23.Mit am 18. Januar 2018 eingegangener Duplik erläuterte auch die Be- schwerdegegnerin ihre Argumente.

  • 8 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 4. Oktober 2017. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständigem Versicherungs- gericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] so- wie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und materieller Verfü- gungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfü- gung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Er ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG), weshalb dar- auf einzutreten ist. 2.1.Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Rentenanspruch hat oder nicht, wobei ihm im Einklang mit der Ansicht der Beschwerdegegnerin frühestens mit Wirkung ab 1. April 2016 eine Rente zugesprochen werden könnte und nicht, wie er beantragt, bereits ab dem 1. November 2015. Ent- gegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der An- meldung vom 15. Oktober 2015 (mittels Einreichung des Arztberichtes der B._____ vom 12. Oktober 2015, Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.]

  1. – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt – nicht um ein Revi- sionsgesuch, sondern um eine Neuanmeldung i.S.v. Art. 87 Abs. 3 der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nach vorange- hender rechtskräftiger Rentenverweigerung mittels Verfügung vom 15.
  • 9 - September 2015. Der Beginn des Rentenanspruchs richtet sich somit nach Art. 29 Abs. 1 IVG (frühestens 6 Monate nach Geltendmachung des Leis- tungsanspruchs), womit ein allfälliger Rentenanspruch vorliegend frühes- tens ab 1. April 2016 bestünde. 2.2.Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht (sinngemäss) eine un- genügende Begründung der angefochtenen Verfügung und damit eine Gehörsverletzung rügt (BGE 134 I 83 E.4.1, 133 III 439 E.3.3), ist diese Rüge unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist zwar knapp gehalten, daraus ist aber ersichtlich, gestützt auf welche Unterlagen bzw. Begrün- dungen ein Rentenanspruch verneint wurde. Der Beschwerdeführer war auch in der Lage, diese Verfügung substantiiert anzufechten. Eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ist nicht auszumachen. Selbst wenn von einer solchen ausgegangen werden müsste, so würde diese aufgrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden, vollen Kognition und des durchgeführten doppelten Schriftenwechsels nachträglich geheilt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 8C_576/2009 vom 28. Oktober 2009 E.2.4.1 m.w.H.). 3.Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). 4.1.Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass die Beschwerdegegnerin ihn vorab hätte mahnen müssen, bevor sie anhand der Akten entschied. Er habe nämlich irrtümlicherweise geglaubt, die neuen psychiatrischen Arzt- berichte seien der IV-Stelle zugestellt worden oder die IV-Stelle habe sie von sich aus, entsprechend der Abklärungspflicht von Amtes wegen, ein-

  • 10 - geholt. Im Wissen um die spezialärztliche Zuweisung hätte die Beschwer- degegnerin nicht einfach gestützt auf die Akten entscheiden dürfen, son- dern sie hätte hinsichtlich der psychischen Problematik, die ursächlich auch mit den Rückenschmerzen zusammenhänge, weitere Untersuchungen vor- nehmen müssen. Infolge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensrechte seien im Übrigen die Kosten in jedem Fall der Beschwer- degegnerin zu überweisen. 4.2.Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Kommt die Verwaltung ihrer Pflicht zur Abklärung des Sachverhalts nicht oder nicht genügend nach, kann die Sache aus diesem Grund (und nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs) an sie zurückgewiesen werden (BGE 132 V 368 E.5). Grundsätzlich verhält es sich so, dass, wenn sich in den Akten Anhalts- punkte für ein psychisches Leiden mit Krankheitswert finden, eine psychia- trische Expertise einzuholen ist (vgl. Art. 69 IVV; Urteile des ehemaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 316/99 vom 28. August 2000 E.3b, I 281/06 vom 24. Juli 2006 E.3.2.2). Eine psychiatrische Diagnose ist zwar notwendige Voraussetzung für einen Leistungsanspruch, vermag die- sen für sich allein jedoch nicht zu begründen. Entscheidend ist vielmehr, ob und wie sich die Krankheit leistungslimitierend auswirkt. Entsprechend lässt allein die – durch belastende Lebensumstände begründete – fachärzt- liche Diagnose einer depressiven Störung weitere Beweismassnahmen im Sinne ergänzender psychiatrischer Abklärungen nicht als notwendig er- scheinen, sondern sind solche erst dann angezeigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine – krankheitswertige, d.h. von den reaktiven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungsfaktoren ab- grenzbare – psychische Störung auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten

  • 11 - Person auswirkt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. Au- gust 2018 E.4.2.1 m.H.). 4.3.Vorliegend hat der Hausarzt im Einwandverfahren mit Bericht vom 3. Au- gust 2017 (Bg-act. 63) der Beschwerdegegnerin unter anderem mitgeteilt, dass er den Beschwerdeführer aufgrund einer seit Beginn 2017 bestehen- den Verschlechterung der seit Jahren bekannten und therapierten chroni- schen Depression zu einer spezialärztlichen psychiatrischen Behandlung zugewiesen habe. Dem Bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 27. Oktober 2017 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 6) kann sodann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer an einer re- zidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), leide. Mit diesen Berichten des Hausarztes vom 3. August 2017 sowie der PDGR vom 27. Oktober 2017 liegt somit ein Hinweis auf eine psychische Erkran- kung vor, weshalb grundsätzlich eine psychiatrische Abklärung vorzuneh- men gewesen wäre bzw. ist. Fraglich ist aber, ob im Bericht des Hausarztes vom 3. August 2017 (Bf-act. 4) und der PDGR vom 27. Oktober 2017 (Bf- act. 6) Anzeichen dafür bestehen, dass sich die von den PDGR diagnosti- zierte rezidivierende, depressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt oder vielmehr nur psychosoziale, invaliditätsfremde Belastungsfaktoren er- kennbar sind. Für invaliditätsfremde Faktoren sprechen der Umstand, dass die Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands laut Hausarzt Dr. med. I._____ im Zusammenhang mit dem langen Warten auf einen Ent- scheid und den damit verbundenen finanziellen und existenziellen Sorgen sowie mit dem negativen Vorbescheid vom 18. Juli 2017 stehe. Dass diese Verschlechterung nach Mitteilung des genannten Vorbescheids eingetre- ten sei, wird im Übrigen auch vom Beschwerdeführer in seinem Einwand vom 15. August 2017 (Bg-act. 65) angegeben. Ausserdem kann in der Vor- geschichte des Beschwerdeführers auch keine Auswirkung der psychi- schen Problematik auf die Arbeitsfähigkeit erblickt werden. So sei er,

  • 12 - gemäss eigenen Angaben gegenüber den PDGR, bereits 2004 psychia- trisch behandelt worden und nehme seither Antidepressiva ein. Gestützt auf die Akten erlitt der Beschwerdeführer 2003 ein Burnout und wird seither aufgrund der Depression medikamentös mit Psychopharmaka (Paroxetin- Mepha 20 [Arzneimittel zur Behandlung von Depressionen, posttraumati- schen Belastungsstörungen [PTBS], Angst-, Panik- und Zwangsstörungen] und Xanax 0.5 [Arzneimittel zur Behandlung von Angstneurosen, psycho- somatischen Störungen, Angstzuständen mit Depressionen]) behandelt (vgl. RAD-Abklärungsbericht vom 25. April 2015 [Bg-act. 51. S. 5]; Austritts- berichte des F._____ vom 10. August 2006 [Bg-act. 59 S. 37 f.] und 25. April 2016 [Bg-act. 54 S. 5]; Gutachten vom 13. Mai 2017 [Bg-act. 59 S. 2, 9, 14]). Im RAD-Bericht vom 25. April 2016 beschreibt Dr. med. D., Facharzt FMH für Chirurgie, die psychische Situation des Beschwerdefüh- rers als unauffällig; der Beschwerdeführer wirke psychisch stabil und in al- len Ebenen voll orientiert (vgl. Bg-act. 51 S. 6). Im rheumatologischen Gut- achten vom 13. Mai 2017 von Dr. med. H., Facharzt FMH für Rheu- matologie und für Innere Medizin, werden sodann als rheumatologische Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit u.a. eine Verhaltenspro- blematik i.S. einer erheblichen Symptomausweitung mit deutlichen Hinwei- sen für eine Schmerzverarbeitungsproblematik, vermehrter Tagesmüdig- keit, psychosozialen Belastungsfaktoren [...] erwähnt. Hinweise, wonach der psychische Zustand des Beschwerdeführers Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit hätte, konnte der Gutachter keine finden. Der Beschwerde- führer wirkte auf den Gutachter nicht wesentlich depressiv. Dem Gutachter zufolge habe der Beschwerdeführer auch nicht über depressive Symptome geklagt, sondern eher über eine vermehrte Müdigkeit. Diese sei gemäss Gutachter mit grosser Wahrscheinlichkeit durch den aus internistischer Sicht nachgewiesenen Morbus Basedow bedingt (vgl. Gutachten [Bg-act. 59] S. 20 und 28).

  • 13 - 4.4.Im Einwandverfahren hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist bis zum 17. September 2017 angesetzt, um wei- tere psychiatrische Dokumente zur Untermauerung der Ausführungen des Hausarztes hinsichtlich der psychischen Problematik einreichen zu können (vgl. Schreiben vom 10. August 2017 in Antwort auf die Mitteilung des Hausarztes [Bg-act. 64] und Schreiben vom 18. August 2017 in Antwort auf den Einwand des Beschwerdeführers [Bg-act. 66]). In Würdigung der vor- stehenden Erwägungen bestand für die Beschwerdegegnerin kein fundier- ter Anlass für weitere medizinische Abklärungen in psychischer Hinsicht, nachdem der Beschwerdeführer keine solchen Dokumente eingereicht hatte und aus der Mitteilung des Hausarztes vom 3. August 2017 sowie aus dem Einwand des Beschwerdeführers vom 15. August 2017 keine Anzei- chen dafür hervorgingen, dass sich die diagnostizierte rezidivierende, de- pressive Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb ohne weitere Abklärungen mate- riell entscheiden. Eine Verletzung der Abklärungspflicht lässt sich nicht aus- machen. Solche Abklärungen drängen sich auch im Beschwerdeverfahren nicht auf. Der Bericht der PDGR vom 27. Oktober 2017 (Bf-act. 6) ist nun aktenkundig. Soweit er hier ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre, ob- schon er nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. Oktober 2017 ergangen ist, so ergeben sich aus diesem Bericht, wie oben gesehen, keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine krankheitswertige psychische Störung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt. Hinzuweisen ist noch darauf, dass die depressive Entwicklung allenfalls im Rahmen einer Neuanmeldung von Relevanz sein kann. 5.Streitig und zu prüfen ist sodann die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers in adaptierter Tätigkeit. Unbestritten ist hingegen die vom Gutachter Dr. med. H._____ festgestellte 20 bis 30 % Arbeitsfähigkeit in der bisheri- gen Tätigkeit als Landwirt sowie das Valideneinkommen. Zu klären ist so- mit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das rheumatologische Gut-

  • 14 - achten von Dr. med. H._____ vom 13. Mai 2017 samt Evaluation der ar- beitsbezogenen funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) abgestellt hat, wo- nach der Beschwerdeführer zu 75 % in adaptierter Tätigkeit arbeitsfähig sei. 5.1.1. Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig- keiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fach- leute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streit- fall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärztlichen Dienste (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht darin, den Gesund- heitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Un- tersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Ge- richt nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann eine wichtige Grundlage für die Be- urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.H.). 5.1.2. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu wür- digen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbe- schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach

  • 15 - haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stam- men, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizini- schen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweis- material zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Be- weiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob der Bericht für die streiti- gen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Ana- mnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a m.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c m.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf be- stimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a m.H.). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehen- der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Er- gebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzu- erkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In

  • 16 - Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). 5.2.Da vorliegend die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. H._____ ein externes Gutachten eingeholt hat, ist nachfolgend zu untersuchen, ob dieses von den übrigen medizinischen Akten konkret in Zweifel gezogen wird. 5.3.Dr. med. H._____ hält bei diagnostiziertem chronischem lumbospondylo- genem Schmerzsyndrom (vgl. zur detaillierten Diagnose Gutachten [Bg- act. 59] S. 20) die Arbeitsfähigkeit in einer ideal, den Beschwerden ange- passten leichten wechselbelastenden Tätigkeit ganztätig mit verminderter zeitlicher Belastbarkeit für den Beschwerdeführer als zumutbar. Bedarf be- stehe für vermehrte Pausen im Ausmass von zwei Stunden, idealerweise über den Tag verteilt. Tätigkeiten, die eine Zwangshaltung der Wirbelsäule, Gewichtsbelastungen über 10 kg und Gehen auf unebenem Gelände be- dingen sowie Tätigkeiten, bei welchen man Vibrationen ausgesetzt ist, soll- ten vermieden werden können (vgl. Gutachten S. 33). 5.4.Der Beschwerdeführer rügt, dass die Einschätzung des Gutachters Dr. med. H._____ zur Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit denjenigen von Dr. med. G., Oberarzt Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie der B. (Leistungsfähigkeit: maximal 20 %), sowie des Hausarztes Dr. med. I._____ (Leistungsfähigkeit: 0 %) widerspräche. 5.5.Im Nachkontrollbericht vom 17. März 2016 (Bg-act. 43) berichtete Dr. med. G._____ der B._____ unter anderem, dass eine Arbeitsfähigkeit in adap- tierter Tätigkeit sicherlich zu 50 % noch vorhanden sei, ein 100%iges Ar- beitspensum jedoch sicherlich nicht mehr zumutbar sei. Am 11. April 2016

  • 17 - hielt Dr. med. G._____ fest, dass aus dem im Spital K._____ am 23. März 2016 durchgeführten CT der LWS (vgl. Bg-act. 48) keine progredienten De- generationen der Anschlusssegmente ersichtlich seien. Weitere Massnah- men seien aus chirurgischer Sicht nicht angezeigt. Im Abschlussbericht vom 10. Oktober 2016 (Bg-act. 54 S. 7 f.) führte Dr. med. G._____ aus, dass zwei Jahre nach dem Eingriff der Beschwerdeführer zwar von einer Besserung berichte, doch seit der erneuten Operation aufgrund einer Dis- kushernie wieder vermehrt tieflumbale Rückenschmerzen bestünden. Gemäss Dr. med. G._____ sei die Leistungsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers deshalb stark eingeschränkt. Es sei mit einer Restarbeitsfähigkeit von maximal 20 % zu rechnen in einer angepassten Tätigkeit mit leichter kör- perlicher Belastung, keiner Arbeit in nass-kalter Umgebung und regelmäs- sigem Positionswechsel. Der Hausarzt Dr. med. I._____ hat in seinen Verlaufsberichten wiederholt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 5. April 2016 in jedem Bereich zu 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. etwa Verlaufsberichte vom 24. und 31. Mai 2016, 10. November 2016 [Bg-act. 52 S. 1 f. und 8; 54 S. 1 f.]), wobei er – abgesehen von der mit Bericht vom 3. August 2017 (Bg-act. 63) ge- meldeten Verschlechterung aufgrund der psychischen Problematik, die hier wie oben gesehen nicht berücksichtigt werden kann – aus somatischer Sicht sogar eine Verschlechterung nach der am 21. April 2016 erfolgten Operation des Bandscheibenvorfalls beschrieb (vgl. Verlaufsbericht vom

  1. November 2016 [Bg-act. 54 S. 1]). 5.6.Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann es sich unter Umständen rechtfertigen, massgebend auf die dem behandelnden Arzt aufgrund der medizinischen Betreuung zugänglichen besonderen Kenntnisse des Ge- sundheitszustandes der versicherten Person abzustellen. Wegen der un- terschiedlichen Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten medizini- schen Experten ist es indessen nicht geboten, ein (lege artis) erstelltes Ad-
  • 18 - ministrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum An- lass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine klärende Ergänzung des medizinischen Dossiers (oder auch direkt eine abweichende Beurteilung) aufdrängt, weil die behandeln- den Ärzte wichtige, objektiv feststellbare – und nicht rein subjektiver ärztli- cher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_260/2011 vom 25. Juli 2011 E.5.2, 8C_567/2010 vom
  1. November 2010 E.3.2.2 je m.H.). Einerseits ist somit der Unterschied zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zu beachten. Ander- seits gilt es auch das der ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im- manente Ermessen der Gutachterperson zu respektieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_397/2015 vom 6. August 2015 E.5.3 m.H.). 5.7.Vorliegend hielt Dr. med. H._____ im Gutachten vom 13. Mai 2017 (Bg-act.
  1. insbesondere fest, dass zwei Problemkreise im Vordergrund stünden: Einerseits chronifizierte Rückenbeschwerden und andererseits eine Ver- haltensproblematik im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung. Ne- ben den objektivierbaren Befunden habe sich offensichtlich eine deutliche Verhaltensproblematik im Sinne einer erheblichen Symptomausweitung bei anzunehmender Schmerzverarbeitungsstörung entwickelt. So sei die klini- sche Untersuchung, insbesondere der LWS, verhaltensbedingt stark ein- geschränkt gewesen und in der EFL-Untersuchung habe in der systemati- schen Erhebung der Verhaltensbeobachtungen eine erhebliche Sym- ptomausweitung mit Angst vor Bewegung nachgewiesen werden können. Aufgrund der nachgewiesenen Verhaltensproblematik seien sehr wahr- scheinlich auch die subjektiven Einschätzungen des Beschwerdeführers zu interpretieren, die im Rahmen der Schmerzverarbeitungsproblematik und der erheblichen Selbstlimitierung sicherlich negativ beeinflusst würden. Aus objektiver Sicht fänden sich zwar Einschränkungen der Belastbarkeit,
  • 19 - jedoch nicht des aus subjektiver Sicht und der behandelnden Ärzte geäus- serten Ausmasses. Sowohl aus rheumatologischer als auch physiothera- peutisch-ergonomischer Sicht bestünden Möglichkeiten zur Verbesserung des Gesundheitszustandes, insbesondere der allgemein körperlichen Leis- tungsfähigkeit bei nachgewiesener allgemeiner Dekonditionierung (vgl. Gutachten S. 28 f.). Gemäss den Schlussfolgerungen und Empfehlungen im EFL-Bericht seien die Resultate des physischen Leistungstests infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte, als bei den Leistungstests gezeigt worden sei. Das Aus- mass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden aus somatischer Sicht nur zum Teil erklären. Um die Schmerzvermeidungshaltung des Beschwerdeführers anzugehen, sei eine stationäre multidisziplinäre Rehabilitation angezeigt, entweder im Bereich Schmerzprogramm oder als arbeitsbezogene Reha- bilitation. Wichtig seien sicherlich eine Aufklärung bezüglich Schmerzpro- zessen und Belastbarkeit der Wirbelsäule sowie psychologische Unterstüt- zung (EFL-Bericht vom 24. März 2017 S. 3; vgl. auch Gutachten S. 34). Dr. med. H._____ beurteilt die Ängste betreffend die Belastung der LWS als nicht adäquat. Begleitend bestehe gemäss Dr. med. H._____ eine deut- liche Verhaltensproblematik mit erheblicher Symptomausweitung. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer berichteten Beschwerden, die nach der RAD-Untersuchung vom 5. April 2016 infolge der von ihm verlangten Fle- xions- und Rotationsbewegungen der LWS aufgetreten seien, hält Dr. med. H._____ fest, dass entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers das Auf- treten einer Diskushernie durch Flexions- und Rotationsbewegungen nicht als plausibel erscheine und beurteilt den zeitlichen Zusammenhang als zu- fällig (vgl. Gutachten S. 34). Sodann hat Dr. med. H._____ zu den divergierenden früher ergangenen ärztlichen Einschätzungen Stellung genommen. Er kommt zum Schluss,

  • 20 - dass die Beurteilungen des Hausarztes (100 % Arbeitsunfähigkeit) und der B._____ (20 % Restarbeitsfähigkeit) in seiner Untersuchung nicht bestätigt werden können. Es fänden sich nämlich keine derart schwerwiegenden Be- funde, die eine derartig starke Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit begründen könnten. Sehr wahrscheinlich seien durch die behandelnden Ärzte die subjektiven Ein- schätzungen des Beschwerdeführers, welche durch die in der Untersu- chung festgestellte, ausgeprägte Verhaltensproblematik sicherlich mitbe- einflusst werden, übernommen und dabei die von ihm eben festgestellte Verhaltensproblematik nicht berücksichtigt worden (vgl. Gutachten S. 35). 5.8.Zunächst ist festzustellen, dass der Gutachter Dr. med. H._____ den Be- schwerdeführer eingehend untersucht hat (vgl. Gutachten S. 15 ff.; vgl. auch EFL-Abklärung) sowie sämtliche Vorakten miteinbezogen hat (vgl. Gutachten S. 2 bis 12). Auch sind die oben dargestellten Erörterungen und Schlussfolgerungen zu den Untersuchungsbefunden (vgl. Gutachten S. 22 ff. sowie EFL-Bericht S. 3) schlüssig und nachvollziehbar. Insoweit, als die behandelnden Ärzte anderslautende Beurteilungen zum Grad der Ein- schränkung des Beschwerdeführers in adaptierter Tätigkeit abgaben, ist festzuhalten, dass der Gutachter hierüber schlicht zu einem anderen Er- gebnis kommt. In Würdigung dieser Widersprüche gilt nun seitens des Ge- richts, in Anlehnung an die obgenannte Rechtsprechung, das Ermessen des Gutachters zu respektieren und damit seine Schlussfolgerungen zu ak- zeptieren, zumal die behandelnden Ärzte auch nicht objektiv feststellbare Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder un- gewürdigt geblieben sind. 5.9.Zur vom Gutachter neben dem Problemkreis der chronifizierten Rückenbe- schwerden noch angeführten Verhaltensproblematik im Rahmen einer Schmerzverarbeitungsstörung (vgl. Gutachten S. 28 unten) ist anzufügen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verschlimmerung der

  • 21 - Rückenschmerzen im Anschluss an die RAD-Untersuchung vom 5. April 2016, anlässlich derer er offenbar zu Rotations- und Flexionsbewegungen der Wirbelsäule aufgefordert wurde, nicht dem RAD angelastet werden kann. In Übereinstimmung mit dem Gutachter Dr. med. H._____ (vgl. Gut- achten S. 34 unten) darf nämlich nicht übersehen werden, dass der Eintritt des Bandscheibenvorfalls im Anschluss an die RAD-Untersuchung auch zufällig sein könnte, zumal allein die zeitliche Abfolge nicht ausreicht, um eine Kausalverbindung zu begründen (sog. Fehlschluss "post hoc ergo propter hoc"). Wie Dr. med. H._____ in seinem Gutachten festhält, ist dem RAD-Abklärungsbericht vom 25. April 2016 zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Seitwärtsflexion und -rotation nur angedeutet aus- geführt habe (vgl. Bg-act. 51 S. 6 Mitte). Vor diesem Hintergrund durfte der Gutachter Dr. med. H._____ auch auf ein Schmerzvermeidungsverhalten seitens des Beschwerdeführers anlässlich seiner Untersuchung hinweisen. Dieses vom Gutachter beobachtete Schmerzvermeidungsverhalten bzw. Selbstlimitierung ist aber auf den geschilderten Bandscheibenvorfall zurückführen, weshalb dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden kann, bei den Leistungstests nicht hinreichend mitgewirkt zu haben. So er- scheint die anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. H._____ vom Be- schwerdeführer gezeigte Schmerzvermeidungshaltung (Angst vor Belas- tungen) durchaus verständlich, nachdem ihm 2016 anschliessend an die RAD-Untersuchung vom 5. April 2016 die genannte Diskushernie operiert wurde. Zudem gibt es keine Gründe dafür, seine Aussage in der Be- schwerde anzuzweifeln, seine behandelnden Fachärzte hätten ihm aus- drücklich verboten, nochmals ähnliche Rotationsübungen zu machen (vgl. Beschwerde S. 6). Dies ändert jedoch nichts an der Schlüssigkeit der Ein- schätzung des Gutachters. Dieser hat nämlich nicht nur ein Schmerzver- meidungsverhalten, sondern auch Inkonsistenzen und eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt (vgl. Gutachten S. 25, 26 f., 32; EFL-Be- richt S. 3 und 7), sodass es vertretbar ist, wenn er neben den objektivier- baren Befunden eine Verhaltensproblematik im Sinne einer Schmerzvera-

  • 22 - rbeitungsstörung angenommen hat. Sein Schluss, aus objektiver Sicht fän- den sich zwar Einschränkungen der Belastbarkeit, jedoch nicht des aus subjektiver Sicht und der behandelnden Ärzte geäusserten Ausmasses (vgl. Gutachten S. 29), erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Da sich das Ausmass der gezeigten Einschränkungen mit den objektivier- baren und pathologischen Befunden aus Sicht des Gutachters nur zum Teil erklären liess, stellte dieser für seine Beurteilung auf die Beobachtungen der Leistungstests nur teilweise ab und stützte sich primär auf medizinisch- theoretische Überlegungen, was nicht zu beanstanden ist. 5.10.1. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass der Gutachter genau die gleichen Einschränkungen sowohl bei der angestammten Tätigkeit als Landwirt als auch bei der adaptierten Tätigkeit (leichte Arbeiten) aufführt, wobei er bei letzterer die Leistungsfähigkeit mit 75 %, während bei ersterer mit 20 bis 30 % beziffere. Die Rückenproblematik werde somit in der ange- stammten Tätigkeit ohne Einschränkungen zu 70 bis 80 % (Arbeitsfähigkeit von 20 bis 30 %, mit Einschränkungen) berücksichtigt, während in der ad- aptierten Tätigkeit ohne Einschränkung zu 0 % (Arbeitsfähigkeit von 75 % aufgrund von Einschränkungen). Wenn man die "reinen" gesundheitlichen Beschwerden (Rücken) bei der angestammten Tätigkeit mit 70 bis 80 % berücksichtige, so sei es offensichtlich, dass in einer adaptierten Tätigkeit nicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 % vorliegen könne. 5.10.2. Der Gutachter hat die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der ange- stammten Tätigkeit als Landwirt auf 25 % (Mittelwert) eingeschätzt, mit Ein- schränkungen (Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Gelände, Tätigkeiten, die das Heben von Lasten über 10 kg bedingen, Tätigkeiten, die den Körper starken Vibrationen aussetzen, und Tätigkeiten, die eine Zwangshaltung der Lendenwirbelsäule bedingen). Dagegen hat der Gutachter bei der Ar- beitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit ausgeführt, dass in einer den Be- schwerden ideal angepassten, leichten, wechselbelastenden Tätigkeit eine

  • 23 - ganztägige Zumutbarkeit mit verminderter zeitlicher Belastbarkeit bestehe. So bestehe der Bedarf für vermehrte Pausen im Ausmass von zwei Stun- den, idealerweise über den Tag verteilt. Tätigkeiten, die eine Zwangshal- tung der Wirbelsäule, Gewichtsbelastungen über 10 kg und Gehen auf un- ebenem Gelände bedingen sowie Tätigkeiten, bei denen man Vibrationen ausgesetzt ist, sollten vermieden werden können. Zusammenfassend at- testierte er somit eine 75%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit (vgl. Gutachten S. 33). Diese Einschätzung des Gutachters betreffend die Arbeitsfähigkeit in ad- aptierter Tätigkeit (d.h. bei leichten Arbeiten) ist dahingehend zu verstehen, dass die vom Gutachter angeführten "Einschränkungen" und zwar die Tätigkeiten, die vermieden werden sollten, bereits von den dem Beschwer- deführer noch zuzumutenden, den Beschwerden ideal angepassten, leich- ten, wechselbelastenden Tätigkeiten miterfasst werden. Mit dem attestier- ten vermehrten Pausenbedarf von zwei Stunden findet die um 25 % redu- zierte Arbeitsfähigkeit von 75 %, die auf die Rückenbeschwerden zurück- zuführen ist, ihren Ausdruck. Dagegen leuchtet hinsichtlich der attestierten Restarbeitsfähigkeit von 25 % als Landwirt ein, dass dabei zusätzlich die genannten Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Denn diese 25 % vermögen wohl nicht die den Beschwerden des Beschwerdeführers ideal angepassten, leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten zu widerspie- geln, sondern sie decken vielmehr all die im landwirtschaftlichen Betrieb noch denkbaren, leichten Tätigkeiten ab, bei denen auch noch die betref- fenden Einschränkungen mitzuberücksichtigen sind. In diesen Einschät- zungen des Gutachters sind demnach keine Widersprüche erkennbar, weshalb sich die betreffende Rüge als unbegründet erweist. 5.11.Nach dem Gesagten ist in Beachtung der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte eher zu Gunsten ihres Patienten aussagen, sowie des Unter- schieds zwischen Behandlungs- und Begutachtungsauftrag und angesichts der nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Schlussfolgerungen des

  • 24 - Gutachters zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegne- rin zu Recht auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. H._____ vom 13. Mai 2017 abgestellt hat. Da der medizinische Sachverhalt rechts- genüglich erstellt wurde, kann auf weitere Abklärungen, wie in der Be- schwerde eventualiter beantragt, deshalb in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3). 6.Umstritten ist des Weiteren die Zumutbarkeit der Aufgabe der selbständi- gen landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und damit das anhand der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelte Invalideneinkom- men. 6.1.Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein- gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli- chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Nach ständiger Verwaltungspraxis und Rechtsprechung steht bei der Fest- legung des Invalideneinkommens der Beizug von Tabellenwerten im Vor- dergrund; nur unter besonderen Bedingungen wird auf das nach Eintritt der gesundheitlichen Einbusse tatsächlich noch erzielte Einkommen abgestellt. Dabei wird kumulativ vorausgesetzt, dass ein besonders stabiles Arbeits- verhältnis den Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt erübrigt, dass die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbar voll ausgeschöpft wird und dass nicht ein Soziallohn ausgerichtet wird (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 16 N 46 ff.). 6.2.Da vorliegendenfalls der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit als Landwirt, in der er nur noch zu 25 % arbeitsfähig ist, seine verbleibende

  • 25 - Arbeitsfähigkeit (75 % in adaptierter Tätigkeit) nicht voll ausschöpft, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens grundsätzlich auf den Tabellenlohn gemäss LSE abzustellen. Fraglich ist, ob dem Beschwerdeführer die Ver- wertung der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit von 75 % in ad- aptierter Tätigkeit zugemutet werden kann und damit ein Berufswechsel zu- mutbar erscheint, was nachfolgend zu prüfen ist. 6.3.Der Beschwerdeführer trägt vor, wie auch die zuständige Abklärungsper- son des C.s im Mai 2015 sinngemäss ausgeführt habe, dass ein Be- rufswechsel im konkreten Fall aufgrund verschiedener individueller Gege- benheiten kaum in Frage kommen könne. Der Beschwerdeführer sei im Mai 2018 57 Jahre alt geworden und noch nie einer anderen Tätigkeit nach- gegangen. Seit seiner Kindheit arbeite er auf dem elterlichen Hof in O.2., O.3._____, und verfüge über keine Berufsausbildung, wobei seine intellektuellen Fähigkeiten allgemein sehr limitiert seien (dazu ver- weist der Vertreter des Beschwerdeführers auf den Bericht der PDGR vom

  1. Oktober 2017 [Bf-act. 6] und die dort festgestellten Merkfähigkeitss- törungen). Ferner sei er zeitlebens kaum aus O.3._____ herausgekom- men. Die starke Verwurzelung an seinem Wohnort ergebe sich zudem aus der Tatsache, dass er kein Deutsch spreche. Es sei schlicht unmöglich und auch subjektiv unzumutbar, dass er seine (angebliche) Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in einem komplett anderen sowie neuen Berufsfeld ausschöpfe. Hierfür wäre ohnehin einerseits eine Um- schulung notwendig – was jedoch aufgrund der intellektuellen Fähigkeiten und der körperlichen sowie psychischen Beschwerden kaum möglich wäre – und andererseits müsste er wohl die deutsche Sprache erlernen. Realis- tischerweise werde beides nicht möglich sein, weshalb er auch eine leichte Hilfstätigkeit niemals werde ausüben können. Auch sei sein fortgeschritte- nes Alter zu berücksichtigen. In seinem Alter habe er sodann den Techno- logiewandel nicht vollzogen, weshalb auch die Ausübung von einfachsten Tätigkeiten schwierig wäre. Ein Wohnortwechsel in den deutschsprachigen
  • 26 - Raum sei wegen der sprachlichen Barriere nicht möglich, wobei ein solcher ohnehin nicht zumutbar sei, da die ganze Familie in O.3._____ lebe. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der medizinisch attestierten Ein- schränkungen bzw. der reduzierten Leistungsfähigkeit könne keine Arbeits- stelle gefunden werden. 6.4.Bevor die versicherte Person Leistungen verlangt, hat sie aufgrund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenaus- schliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des un- bestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhält- nisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsauf- gabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrechter- halten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewis- sen erwerblichen Bedeutung leistet. Was sodann insbesondere die Zumut- barkeit des Berufswechsels eines selbstständig erwerbenden Landwirts betrifft, hat dieser nach der Rechtsprechung aus invalidenversicherungs- rechtlicher Sicht unter bestimmten Voraussetzungen aufgrund der ihm ob- liegenden Schadenminderungspflicht seinen Hof aufzugeben. Die Auf- nahme einer unselbstständigen (Haupt-) Erwerbstätigkeit kann als zumut- bar erscheinen, wenn hiervon eine bessere erwerbliche Verwertung der Ar- beitsfähigkeit erwartet werden kann und der berufliche Wechsel unter

  • 27 - Berücksichtigung der gesamten Umstände – wie bei einem anderweitig selbstständig erwerbenden Versicherten – als zumutbar erscheint (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 9C_357/2014 vom 7. April 2015 E.2.3, 9C_36/2018 vom 17. Mai 2018 E.4.2 je m.H.). 6.5.Gestützt auf die oben dargelegten, bundesgerichtlichen Voraussetzungen ist vorliegend davon auszugehen, dass eine Aufgabe des Hofs für den Be- schwerdeführer zumutbar ist. So kann der Beschwerdeführer durch die vollständige Aufgabe des Hofs einer eindeutig besser entlöhnten Erwerbs- tätigkeit nachgehen, würde er doch in angestammter Tätigkeit als selbstän- diger Landwirt bei einer Arbeitsfähigkeit von 25 % (Mittelwert der unumstrit- tenen Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf von 20 bis 30 %, vgl. Gut- achten vom 13. Mai 2017 S. 33) bloss etwa Fr. 6'000.-- pro Jahr verdienen (vgl. landwirtschaftliche Abklärung vom 22. Mai 2015 [Bg-act. 19] S. 7: Ein- kommen als Landwirt: Fr. 23'911.-- davon 25 %), während er in einer den Beschwerden angepassten, wechselbelastenden, leichten Tätigkeit bei ei- nem Pensum von 75 % ein weit höheres Einkommen erzielen könnte. Zu- dem kann das Alter des im Verfügungszeitpunkt 56-jährigen Beschwerde- führers kein Hinderungsgrund für eine Betriebsaufgabe sein, zumal noch eine Aktivitätsdauer von neun Jahren zu erwarten ist. Auch hat er während rund 35 Jahren jeweils während der Wintersaison vier bis fünf Monate bei den Bergbahnen gearbeitet, womit er sich, entgegen seinen Behauptun- gen, wohl eine gewisse Berufserfahrung in einem anderen Betätigungsfeld und mithin ausserhalb der Landwirtschaft angeeignet hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [Bg-act. 6]; Arbeitgeberbericht vom 11. September 2014 [Bg-act. 12]; landwirtschaftliche Abklärung S. 7, worin von einem "üb- rigen Einkommen" von Fr. 20'000.-- ausgegangen wird). Angesichts des- sen erscheint auch die Verwurzelung an seinem Wohnort nicht derart aus- geprägt, wie er geltend macht. Aufgrund des breiten Spektrums an Tätig- keiten mit niedrigem intellektuellem Anforderungsprofil, das aufgrund der bundesgerichtlichen Praxis zum Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts

  • 28 - (vgl. nachfolgende Erwägung) anzunehmen ist, können auch die geltend gemachten Schwierigkeiten mit der deutschen Sprache nicht massgeblich ins Gewicht fallen. Zusammenfassend ist somit von der Zumutbarkeit eines Berufswechsels auszugehen. 6.6.1. Der Beschwerdeführer rügt noch, wenn überhaupt eine Anstellung in O.3._____ in Aussicht stehen würde, so würde er mit Bestimmtheit nicht ein Einkommen von Fr. 51'000.-- erzielen können. Ein objektiver Zugang zu einer entsprechenden Verweistätigkeit sei aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation weder in O.3._____ noch im O.4._____ vorhan- den. Der Beschwerdeführer müsste sich mangels Deutschkenntnissen im Raum Italien umsehen, was bedeute, dass das (Invaliden-)Einkommen ma- ximal Fr. 15'000.-- betrüge. 6.6.2. Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarkt- lage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invali- denversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Ange- bot von Stellen und der Nachfrage nach solchen. Andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschie- denartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlang- ten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_192/2014 vom

  1. September 2014 E.3.1 m.H.). Zudem umfasst er in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zu- mutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64 E.4.2.1). Praxisgemäss offeriert der ausgeglichene Arbeitsmarkt durchaus Stellen mit niedrigem intellektuellen Anforderungsprofil, die sogar einhändig aus- geführt werden können; zu denken ist etwa an einfache Überwachungs-,
  • 29 - Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E.3.3 m.H.). Verwaltung und Gericht haben nicht zu prüfen, ob der Versicherte tatsächlich eine ent- sprechende Arbeitsstelle erhält oder erhalten kann. Es reicht aus, dass sol- che auf dem Arbeitsmarkt vorhanden und nicht bloss theoretischer Natur sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_837/2016 vom 13. Juni 2017 E.4.1 m.H.). Unverwertbarkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätig- keit nur in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausgegli- chene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennen würde und das Finden einer ent- sprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erschiene (Urteil des Bundesgerichts 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E.4.2.2 m.H.).

6.6.3. Vorliegend besteht gemäss massgebender Einschätzung des rheumatolo- gischen Gutachters in einer ideal, den Beschwerden angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit eine ganztägige Zumutbarkeit mit verminder- ter zeitlicher Belastbarkeit. So besteht der Bedarf für vermehrte Pausen im Ausmass von zwei Stunden, idealerweise über den Tag verteilt. Tätigkei- ten, welche eine Zwangshaltung der Wirbelsäule bedingen, Gewichtsbe- lastungen über 10 kg bedingen, Gehen auf unebenem Gelände bedingen und Tätigkeiten, bei welchen man Vibrationen ausgesetzt ist, sollten ver- mieden werden können (vgl. Gutachten S. 33). Damit steht dem Beschwer- deführer gestützt auf den rechtsprechungsgemäss theoretisch ausgegli- chenen Arbeitsmarkt ein breites Spektrum von Beschäftigungsmöglichkei- ten offen. Daran ändert nichts, dass er offenbar aufgrund seiner Einschrän- kungen keine Anstellung mehr bei den Bergbahnen bekomme, handle es sich dabei sehr wahrscheinlich nicht nur um eine leichte Tätigkeit und bilde sie gegebenenfalls doch nur eine unter den sonst denkbaren, körperlich leichten Einsatzmöglichkeiten. Konkrete, näher umschriebene Einsatzmög- lichkeiten im Sinne von Arbeitsgelegenheiten müssen hier nicht aufgezeigt

  • 30 - werden. Jedenfalls darf wohl angenommen werden, dass sich die genann- ten Einsatzmöglichkeiten, wenn nicht in O.3., dann im nahe gelege- nen O.4. bieten, wo der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegeg- nerin zutreffend geltend macht, arbeiten könnte, ohne seinen Wohnsitz zu verlegen. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer die Verwertung seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zumutbar ist. Demnach durfte die Beschwerdegegnerin für die Ermittlung des Invaliden- einkommens auf die einschlägigen LSE-Tabellenwerte abstellen. 6.7.Einzugehen ist sodann auf die vom Beschwerdeführer bemängelte Nicht- gewährung eines Leidensabzugs. Dieser ist anhand der gesamten Um- stände pflichtgemäss zu schätzen (vgl. BGE 126 V 75 E.5b/bb) und kann maximal 25 % betragen, wenn die massgeblichen Kriterien voll erfüllt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2012 vom 29. November 2012 E.3). Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn der maximal mögliche Leidensabzug von 25 % gewährt würde, der Beschwerdeführer trotzdem nicht in den Genuss einer Rente käme, weshalb die Frage der Gewährung eines Leidensabzugs letztlich offen bleiben kann. 7.Aus der Gegenüberstellung des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 44'793.-- (vgl. landwirtschaftliche Abklärung S. 5, unter Berücksichti- gung der Lohnindexierung) mit dem Invalideneinkommen von Fr. 51'028.40 (gemäss LSE 2014, TA 1, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, bei 75%iger Arbeitsfähigkeit, indexiert) resultiert somit, bei einem rein rechnerisch ne- gativen IV-Grad von - 13.92 %, kein Anspruch auf eine Rente. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ihre Ab- klärungspflicht nicht verletzt hat und die psychische Problematik allenfalls Thema einer Neuanmeldung sein kann. Hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist auf die Einschätzung des Gutachters Dr. med. H._____

  • 31 - abzustellen und die Zumutbarkeit eines Berufswechsels bzw. der Verwer- tung der Restarbeitsfähigkeit von 75 % in adaptierter Tätigkeit ist in Würdi- gung der konkreten Umstände und in Anwendung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes zu bejahen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzu- weisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 9.1.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kan- tonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend rechtfertigt sich die Festset- zung der Verfahrenskosten auf Fr. 700.--. Sie sind entsprechend dem Ver- fahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 9.2.Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwer- degegnerin gemäss Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) nicht zu. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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