VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 135 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 27. Februar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer und B. AG, Beschwerdeführerin beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arthur Schilter, gegen C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea Tarnutzer-Muench, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - schwerdeführerin) am 7. März 2016 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung vom 1. Juni 2015 sowie der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 seien aufzuheben bzw. es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 1. Juni 2015 festzustellen. 2.Es sei festzustellen, dass das Versicherungsverhältnis weiterhin besteht und dem Beschwerdeführer 1 sei ab 1. Mai 2015 ein Taggeld bis zur Erlangung der Ar- beitsfähigkeit zuzusprechen. 3.Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." Die festzustellende Nichtigkeit wurde von den Beschwerdeführern damit begründet, dass ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Zuweisungs- verfügung wohl der Ersatzkasse UVG, nicht jedoch der Versicherungsge- sellschaft möglich sei. Überdies legten die Beschwerdeführer dar, inwie- fern es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer um eine hauptberufliche und unselbständige Erwerbstätigkeit handle und weshalb die Bestreitung von Skirennen vom Gesellschaftszweck der Be- schwerdeführerin gedeckt sei. Des Weiteren sprächen auch vertrauens- schutzrechtliche Gründe gegen eine Aufhebung der Unfallversicherung beziehungsweise gegen die Verweigerung zukünftiger Leistungen beim fraglichen Schadenfall. Ausserdem wurde insofern eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert, als die C._____ AG den Beschwerdeführern nicht sämtliche Unterlagen zum vorliegenden Fall zugestellt habe. In be- weismässiger Hinsicht beantragten sie sodann die Edition sämtlicher Grundlagen für die Einteilung des Beschwerdeführers in die Gefahrenstu- fen und -klassen aus den Händen der C._____ AG. 5.Die C._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Ver- nehmlassung vom 3. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde sowie al- ler Beweisanträge. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass sie bei Abschluss der Versicherung davon ausgegangen sei, bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer handle es sich um eine zusätz-
4 - liche, selbständige Erwerbstätigkeit neben der Beratungstätigkeit als An- gestellter der Beschwerdeführerin. Damit sei die Skirennfahrertätigkeit als private, ausserberufliche Tätigkeit zu qualifizieren und falle nicht unter den obligatorischen Unfallversicherungsschutz. Ausserdem legte sie dar, weshalb vorliegend keine vertrauensschutzrechtlichen Ansprüche abge- leitet werden könnten und weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. 6.In ihrer Replik vom 20. Mai 2016 vertieften die Beschwerdeführer ihre Argumentation und merkten an, dass die übrigen Versicherungen einen Vertragsschluss nicht abgelehnt hätten, wenn bloss eine reine Beratungs- tätigkeit ohne Einschluss der Tätigkeit als Skirennfahrer zu versichern gewesen wäre. 7.Am 1. Juni 2016 hielt auch die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihre Standpunkte. 8.Auf entsprechendes Gesuch der Instruktionsrichterin vom 23. November 2016 reichte die Beschwerdegegnerin dem Gericht am 10. Januar 2017 diverse Unterlagen im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Po- lice nach und erläuterte die darin vorgenommene Einteilung in Gefahren- klassen und -stufen. 9.Mit Stellungnahme vom 20. Januar 2017 setzten sich die Beschwerdefüh- rer mit diesen neuen Vorbringen auseinander und vertieften abermals ihre bisherige Argumentation. 10.Mit Urteil S 16 35 vom 9. März 2017 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob den Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfall-
5 - ereignisses vom _____ auch über den _____ hinaus Versicherungsleis- tungen nach UVG zu erbringen. Begründend führte das Gericht im We- sentlichen aus, die Beschwerdeführer hätten in Anbetracht des erzwun- genen Vertragsabschlusses mit der Beschwerdegegnerin sowie der vor- behaltlosen Gewährung von Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 12. August 2010 in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Skirennfahrertätigkeit des Beschwerdeführers von der obligatorischen Unfallversicherung bei der Beschwerdegegnerin gedeckt sei. Weil keine gewichtigen öffentlichen Interessen ersichtlich seien, wel- che die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwögen und einer Anwendung des Vertrauensschutzes entgegenstünden, seien die Voraus- setzungen für die Berufung auf den Vertrauensschutz erfüllt. Der Vertrau- ensschutz habe aber auf die per _____ erfolgte Aufhebung der Versiche- rungspolice respektive auf den von den Beschwerdeführern beantragten Weiterbestand des Versicherungsverhältnis keine Auswirkungen. Weil sich die Verhältnisse infolge des Rücktritts des Beschwerdeführers vom professionellen Skirennsport zwischenzeitlich geändert hätten und davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin künftig eine operative Ge- schäftstätigkeit ausführen werde, liege es im Ermessen der Beschwerde- gegnerin, ob der Versicherungsvertrag mit der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen weitergelten oder gegebenenfalls neu aufgesetzt wer- den solle. 11.Die dagegen von der Beschwerdegegnerin ans Bundesgericht erhobene Beschwerde vom 13. April 2017 mit dem Antrag auf Aufhebung des ange- fochtenen Urteils und Bestätigung des Einspracheentscheids vom 28. Ja- nuar 2016 wurde vom Bundesgericht mit Urteil 8C_274/2017 vom
6 - Bundesgericht im Wesentlichen aus, dass die Voraussetzungen des Ver- trauensschutzes im konkreten Fall nicht erfüllt seien. Weil das kantonale Gericht keine Feststellungen zur Frage getroffen habe, ob der Beschwer- deführer als obligatorisch versicherter Arbeitnehmer zu qualifizieren sei und die Skirennfahrertätigkeit von der Versicherungspolice erfasst werde, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese erneut über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für das Unfallereignis vom _____ über den _____ hinaus bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähig- keit befinde. Zudem werde die Vorinstanz auch zu befinden haben, ob mit der Aufhebung des Einspracheentscheids auch die Vertragsaufhebung mitumfasst werde, zumal Dispositiv und Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids diesbezüglich in einem gewissen Widerspruch zueinander stünden. 12.Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Gericht auf entsprechende Auf- forderung der Instruktionsrichterin vom 4. Oktober 2017 die im Verfahren S 16 35 eingereichten Akten mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 wieder eingereicht hatte, teilte die Instruktionsrichterin den Parteien am 9. Okto- ber 2017 mit, dass alle Entscheidgrundlagen bei den Akten lägen und das Gericht gestützt auf diese Aktenlage zu gegebener Zeit einen neuen Ent- scheid fällen werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, al- so den angefochtenen Entscheid bloss aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]; vgl. auch KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1640). Bei einer Rückweisung sind die Vor- gaben und Anweisungen des Bundesgerichtes für die Vorinstanz verbind- lich (KÖLZ/ HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643, vgl. dazu auch Rz. 1158). 2.Nach der verbindlichen Anordnung des Bundesgerichtes, wonach weder der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für das Unfallereignis vom 12. August 2010 vorübergehend Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld zugesprochen habe, noch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin Prämien von der Beschwerde- führerin entgegen genommen habe, ein berechtigtes Vertrauen auf künfti- ge Leistungen zu begründen vermöge und dementsprechend die Voraus- setzungen des Vertrauensschutzes in Ermangelung einer massgeblichen Vertrauensgrundlage nicht erfüllt seien, ist im vorliegenden Verfahren noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer als obligatorisch versicherter Arbeitnehmer zu qualifizieren ist und die Skirennfahrertätigkeit von der Versicherungspolice Nr. G-1082-3502 erfasst wird (vgl. dazu nachstehend E.5 ff.). Zunächst gilt es indes noch einige Vorbemerkungen formeller Na- tur zu machen (vgl. nachstehend E.3 f.). 3.Gemäss Art. 56 Abs. 1 i.V.m. Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)
8 - kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versicherungsge- richt desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Be- schwerdeführer Wohnsitz in X._____ (Kanton Graubünden), während sich der Sitz der Beschwerdeführerin in Y._____ (Kanton Z._____) befindet. Bereits nach der bisherigen (auf aArt. 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] bezogenen und somit un- fallversicherungsrechtlichen) Rechtsprechung strebte der Gesetzgeber in Fällen, in denen die Beschwerdebefugnis neben der versicherten Person noch weiteren Personen zusteht, nicht eine Ausweitung der Anknüpfungs- tatbestände auf andere Beteiligte an, sondern wollte − zumindest bei Leis- tungsstreitigkeiten − eine einheitliche Anknüpfung am Wohnort der versi- cherten Person schaffen. Damit wurde dem Gedanken Rechnung getra- gen, dass sich sinnvollerweise diejenigen Gerichte mit einer Streitigkeit befassen sollen, die dem zu beurteilenden Sachverhalt am nächsten ste- hen (vgl. SVR 2001 UV Nr. 10, 1998 UV Nr. 9). Dass der Gesetzgeber von dieser einen einheitlichen Gerichtsstand auf kantonaler Ebene festle- genden Rechtsprechung nicht abweichen wollte, ist auch daran erkenn- bar, dass er in Art. 58 Abs. 1 ATSG auf den Wohnsitz (und nicht etwa auf den Sitz einer Amtsstelle) Bezug genommen hat. Er wollte offensichtlich festlegen, dass dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, das einen beson- deren Bezug zur Beschwerde führenden natürlichen Person hat. Daraus ergibt sich, dass zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit bei Leis- tungsstreitigkeiten der Wohnsitz der Beschwerde führenden Drittperson einzig dann von Belang ist, wenn ein solcher der versicherten Person nicht besteht (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 58 Rz. 15 ff. m.w.H.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber wie gesehen Wohnsitz im Kanton Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gege- ben ist, auch wenn sich der Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Schwyz befindet. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Ver-
9 - waltungsgerichtes als Versicherungsgericht ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2016, mit welchem die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 1. Juni 2015 bestätigt und gleichzeitig die Einsprache der heutigen Beschwerdeführer vom 30. Juni 2015 abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfech- tungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formel- le und materielle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids sind die Beschwerdeführer berührt und weisen ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden E.4a − einzutreten.
10 - der Ersatzkasse UVG, auf keinen Fall aber der Beschwerdegegnerin möglich sei. Entgegen dieser Auffassung ist es jedoch nicht ausgeschlos- sen, dass ein gestützt auf eine Zuweisung der Ersatzkasse abgeschlos- senes Versicherungsverhältnis seitens des Unfallversicherers aufgelöst wird, obschon die Zuweisungsverfügung − wie dies vorliegend der Fall ist − unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Denkbar wäre etwa eine Auflösung wegen falscher Angaben oder weil eine versicherte Firma kei- ne zu versichernden Arbeitnehmer (mehr) beschäftigt. Dass die Auflösung eines durch die Ersatzkasse vermittelten Versicherungsvertrages nicht per se ausgeschlossen ist, ergibt sich sodann auch aus der Korrespon- denz zwischen der Beschwerdegegnerin und der Ersatzkasse UVG, wo nicht etwa eine Unzulässigkeit der Aufhebung des Versicherungsvertra- ges respektive eine Nichtigkeit der entsprechenden Verfügung, sondern vielmehr eine allfällige Wiederinkraftsetzung gestützt auf ein Notstands- abkommen vom 1. Mai 2013 diskutiert wurde (vgl. Schreiben der Be- schwerdegegnerin an die Ersatzkasse UVG vom 23. Februar 2016 in be- schwerdegegnerischer Beilage [Bg-act.] 133). Damit erweist sich ein Zurückkommen auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag durch die Beschwerdegegnerin trotz rechtskräftiger Zuweisungsverfügung nicht als ausgeschlossen, weshalb die Verfügung vom 1. Juni 2015 − ent- gegen der beschwerdeführerischen Auffassung − nicht als nichtig zu be- trachten ist. c)Nicht zu folgen ist den Beschwerdeführern auch insoweit, als sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör zufolge unvollständiger Zustellung der Akten monieren. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor Erlass des Entscheids zur Sache zu
11 - äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu neh- men, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhe- bung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 sowie 132 V 368 E.3.1). Vorliegend ist indes nicht ersichtlich und wird auch nicht konkret darge- legt, inwiefern die Aktenlage nicht vollständig sein sollte. Selbst wenn den Beschwerdeführern im Rahmen der vorliegenden Angelegenheit einzelne Unterlagen nicht sofort zugestellt respektive erst auf Aufforderung hin nachgereicht worden wären, wäre eine allfällige daraus resultierende leichte Gehörsverletzung im Rahmen des vorliegenden verwaltungsge- richtlichen Beschwerdeverfahrens mit mehrfachem Schriftenwechsel als geheilt zu betrachten und würde nicht zur Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. BGE 133 I 201 E.2.2 m.w.H.). d)In Bezug auf das anwendbare Recht gilt es sodann noch festzuhalten, dass per 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft ge- treten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht ge- währt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkraft- treten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben.
13 - nem Investitionsrisiko erhöhtes Gewicht beizumessen (vgl. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichtes H 30/99 vom 14. August 2000 E.6b). b)Selbständige Erwerbstätigkeit liegt normalerweise dann vor, wenn die beitragspflichtige Person durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei be- stimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Pro- dukte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Leistungen abgegolten wird (BGE 115 V 170 E.9a). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind das Tätigen bedeu- tender Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten so- wie die Beschäftigung von Personal charakteristische Merkmale einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Das spezifische Unternehmerrisiko be- steht dabei darin, dass unabhängig vom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die die versicherte Person selber zu tragen hat. Weitere Merkmale sind das Einstehen müssen für Verluste, das Handeln in eigenem Namen und auf eigene Rechnung sowie das Beschaffen von Aufträgen (WML Rz. 1014; vgl. auch GÄCHTER, Die Abgrenzung von selbständiger und unselbständi- ger Erwerbstätigkeit, in: RICHLI [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Sozialversi- cherungs- und Migrationsrechts aus der Sicht der KMU, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 11 ff.; FORSTER, AHV-Beitragsrecht − Materi- ell- und verfahrensrechtliche Grundlagen; Abgrenzung zwischen selbständig und unselbständig erwerbstätigen Personen, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 83 ff.). c)Von unselbständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag typischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn die versicherte Person Dienst auf Zeit zu leisten hat, wirtschaftlich vom Arbeitgeber ab- hängig ist und während der Arbeitszeit auch in dessen Betrieb eingeord- net ist. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans,
14 - die Notwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, so- wie das Angewiesen sein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirt- schaftliche Risiko der versicherten Person erschöpft sich diesfalls in der alleinigen Abhängigkeit vom persönlichen Arbeitserfolg oder, bei einer re- gelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei Dahinfallen des Erwerbs- verhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim Stellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (BGE 122 V 169 E.3c). Die arbeitsorga- nisatorische beziehungsweise wirtschaftliche Abhängigkeit äussert sich namentlich in der Weisungsgebundenheit der erwerbstätigen Person, ih- rer Rechenschaftspflicht, ihrer Eingliederung in eine fremde Arbeitsorga- nisation, der Pflicht zur persönlichen Aufgabenerfüllung, einer Präsenz- pflicht und in einem Konkurrenzverbot (WML Rz. 1015; GÄCHTER, a.a.O., S. 8 ff.; FORSTER, a.a.O., S. 73 ff.). d)Bei einer versicherten Person, die mehrere Tätigkeiten gleichzeitig aus- übt, ist jedes Erwerbseinkommen einzeln dahingehend zu prüfen, ob es aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit stammt (BGE 122 V 169 E.3b). Es ist durchaus möglich, dass jemand gleichzeitig bei einer Unternehmung in einem Arbeitsverhältnis steht und für eine andere selbständig erwerbstätig ist. Es darf nicht auf den überwiegenden Charak- ter ihrer Gesamttätigkeit ankommen. Vorbehalten bleiben einzig Koordi- nationsgesichtspunkte bei Mehrfachbeschäftigten, welche dieselbe Er- werbstätigkeit für verschiedene Arbeit- oder Auftraggeber oder verschie- dene Erwerbstätigkeiten für denselben Arbeit- oder Auftraggeber ausüben (vgl. RÜEDI, Die Abgrenzung zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit [einschliesslich Wechsel des Beitragsstatuts], in: SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 136).
15 - cheentscheid vom 28. Januar 2016 sowie in den im vorliegenden verwal- tungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Rechtsschriften begründet dies die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen damit, dass sowohl der Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin als auch der Vertrag über die Police Nr. G-1082-3502 belegten, dass die Grundlage des Versicherungsabschlusses zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin aussch- liesslich beratend im Skibereich tätig sei und die Skirenntätigkeit des Be- schwerdeführers eine rein private Tätigkeit darstelle. Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass sich die Erträge der Beschwerdeführerin aus Sponsoring und Vermarktung zusammensetzten und keine Hinweise dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer je eine Beratungstätigkeit aufgenommen hätte. Die Beschwerdeführerin weise gar keine operative Geschäftstätigkeit entsprechend dem Firmenzweck auf. Die Einnahmen und Erträge, die die Beschwerdeführerin erwirtschaftet habe, seien daher nicht ihr zugehörig. Sie beträfen die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Durch die Abrechnung über die Beschwerdeführerin würden diese Einnahmen nicht zu einem Lohn für Arbeit. Folglich könne die Skirenntätigkeit des Beschwerdeführers nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Die Zuweisung sei nur für die obligatorisch versi- cherten Tätigkeiten aus Beratungsdienstleistungen erfolgt; eine solche Beratungsdienstleistung sei aber nicht erbracht worden. Für eine reine Beratertätigkeit spreche auch, dass die Einreihung in den Prämientarif von den Beschwerdeführern unwidersprochen geblieben sei. Die Be- schwerdeführerin beschäftige ausschliesslich den Beschwerdeführer und alle Aktien seien in dessen Besitz. Er könne über das Gesellschaftskapital verfügen und alle Entscheidungen der Gesellschaft allein treffen. Dies führe dazu, dass er sozialversicherungsrechtlich einem Selbständiger- werbenden gleichzustellen sei. Die private Tätigkeit des Beschwerdefüh- rers als Skirennfahrer falle nicht unter den obligatorischen Unfallversiche- rungsschutz und sei als ausserberufliche Tätigkeit zu qualifizieren. Der
16 - Beschwerdeführer sei als Selbständigerwerbender einzustufen, weshalb eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gemäss UVG zu verneinen sei. b)Dem halten die Beschwerdeführer entgegen, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Skirennfahrer hauptberuflich ausübe. In den Jahren 2011 bis 2013 habe er einen Bruttolohn von Fr. 65'000.-- und im Jahr 2014 ei- nen solchen von Fr. 67'800.-- von der Beschwerdeführerin erhalten. Wei- tere Einkommen habe er seit seiner Anstellung bei der Beschwerdeführe- rin im Jahr 2008 nicht erzielt und weitere berufliche Tätigkeiten übe er nicht aus. Auch steuerlich werde sein Einkommen aus der Tätigkeit für die Beschwerdeführerin als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erfasst. Aus dem Arbeitsvertrag vom 30. September 2008 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner unselbständigen Tätigkeit Skirennen auf professionellem Niveau bestreite. Der Firmenzweck gemäss Handelsregister widerspreche dem nicht. Die Beschwerdeführe- rin habe eine Drittperson als Verwaltungsratspräsidenten bestimmt, wel- che ihre gesetzlichen Pflichten wahrnehme und eine entsprechende Ver- antwortung trage und gegenüber welcher der Beschwerdeführer als An- gestellter weisungsgebunden sei. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Beschwerdeführerin bestehe hauptsächlich in Werbeauftritten, Einsätzen an Sponsorenveranstaltungen sowie der Bestreitung von re- gelmässigen Trainings und Skirennen. Die Beschwerdeführerin trage nebst dem Personalaufwand auch den übrigen Betriebsaufwand in Form von Gesundheitskosten und Versicherungen, Verwaltungsaufwand sowie Werbung und Repräsentation. Der Beschwerdeführer trage weder Unkos- ten noch habe er Verluste beziehungsweise das Inkasso- oder Delkrede- rerisiko zu tragen. Die Beschwerdeführerin komme auch für die effektiven Reisespesen und die Trainingskosten auf. Auch die Beschäftigung von weiterem Personal (z.B. Personaltrainer) erfolge über die Beschwerdefüh- rerin. Der Beschwerdeführer sei zudem verpflichtet, allfällige Nebenbe-
17 - schäftigungen der Beschwerdeführerin anzuzeigen. Diese Umstände sprächen allesamt für die wirtschaftliche sowie arbeitsorganisatorische Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der Beschwerdeführerin und somit für dessen Status als Unselbständigerwerbender. 7.Das streitberufene Gericht vermag sich der Auffassung der Beschwerde- führer aus den nachstehenden Überlegungen nicht anzuschliessen. a)Gemäss Art. 7 Abs. 1 UVG gelten als Berufsunfälle solche, die dem Ver- sicherten zustossen bei Arbeiten, die er auf Anordnung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse ausführt. Des Weiteren gelten auch Unfälle während der Arbeitspausen sowie vor und nach der Arbeit als Berufsun- fälle, wenn sich der Versicherte befugterweise auf der Arbeitsstätte oder im Bereich der mit seiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängenden Ge- fahren aufhält. Mithin kommt es für die Qualifikation eines Unfallereignis- ses als Berufs- oder Nichtberufsunfall auf die Tätigkeit des versicherten Unternehmens an. Vorliegend wies die Ersatzkasse UVG die Beschwer- deführerin mit Zuweisungsverfügung vom 10. Juni 2009 (Bg-act. 55) per
18 - bei die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ausschliesslich in der Be- ratung im Skibereich tätig ist und die Skirenntätigkeit des Beschwerdefüh- rers demzufolge eine rein private Tätigkeit darstellt. Einerseits wurde in der Police Nr. G-1082-3502 unter Betriebsart nämlich explizit «Beratung im Skibereich» festgehalten, ohne die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer zu erwähnen (vgl. Bg-act. 60 S. 2). Anderseits wurde die Einreihung in den Prämientarif, aus welcher ausdrücklich hervorgeht, dass die berufliche Tätigkeit "bloss" aus Beratungsdienstleistungen be- stehen soll, von den Beschwerdeführern akzeptiert und nicht angefoch- ten, obschon die Betriebsart in der Police Nr. G-1082-3502 explizit er- wähnt ist (vgl. Bg-act. 60 S. 2) und den Beschwerdeführern dementspre- chend bekannt war beziehungsweise zumindest bekannt sein musste. Be- reits vor diesem Hintergrund ist die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer nicht der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Vielmehr spricht die Unterlassung des Widerspruchs gegen die Prämientarifeinordnung für eine reine Beratertätigkeit der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch gemäss handels- registerlichem Gesellschaftszweck einzig Beratungsleistungen im Ma- nagement-, Marketing- und Entwicklungsbereich beim Skisport und damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringt und überdies Handel mit Sportartikel aller Art betreibt (vgl. Bg-act. 68). Von einer Tätigkeit des Be- schwerdeführers als Skirennfahrer ist somit auch im handelsregisterlichen Gesellschaftszweck keine Rede. Der gegenteiligen, beschwerdeführeri- schen Auffassung, wonach das Fahren von Skirennen vom Gesell- schaftszweck erfasst sei, kann nicht gefolgt werden, stehen doch die im Handelsregister erwähnten Beratungsleistungen allein schon sprachlich in keiner Beziehung zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer; zudem erscheint es − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt − doch sehr weit hergeholt, das Fahren von Skirennen als Dienstleistung zu bezeichnen. Weder in der Versicherungspolice Nr. G-1082-3502 noch im handelsregisterlichen Gesellschaftszweck ist somit von einer Tätigkeit des
19 - Beschwerdeführers als Skirennfahrer die Rede. Bereits dies deutet darauf hin, dass die entsprechende Tätigkeit als Skirennfahrer eine rein private Tätigkeit des Beschwerdeführers darstellt, welche nicht unter den obliga- torischen Unfallversicherungsschutz fällt, sondern vielmehr als selbstän- dige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist. b)Dazu kommt, dass sich die Erträge der Beschwerdeführerin einzig aus Einnahmen aus Sponsoring und Vermarktung zusammensetzen (vgl. Bg- act. 74). Obschon diese Einnahmen nicht aus Tätigkeiten gemäss han- delsregisterlichem Gesellschaftszweck der Beschwerdeführerin stammen, wurden sie gleichwohl über die Beschwerdeführerin abgerechnet. Durch Abrechnung dieser Einnahmen aus Sponsoring und Vermarktungstätig- keiten über die Beschwerdeführerin werden diese indes nicht automatisch zu Lohn für eine unselbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Weil sich bei den Akten keine Hinweise dafür finden, dass der Beschwer- deführer über die Beschwerdeführerin je eine Beratungstätigkeit entspre- chend dem handelsregisterlichen Gesellschaftszweck aufgenommen hat und die Beschwerdeführer auch im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinerlei Einnahmen aus Beratungstätigkeiten nachgewiesen haben, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeitraum gar keine operative Geschäftstätigkeit entspre- chend ihrem handelsregisterlichen Gesellschaftszweck aufgewiesen hat und dementsprechend der Beschwerdeführer über die Beschwerdeführe- rin gar nie einen Lohn für unselbständige Erwerbstätigkeit bezogen hat. Vor diesem Hintergrund sind die über die Beschwerdeführerin abgerech- neten Einnahmen aus Sponsoring und Vermarktung denn auch nicht als der Beschwerdeführerin zugehörig zu betrachten. Vielmehr beziehen sich diese Einnahmen auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerde- führers. Wenn aber die Beschwerdeführerin im hier massgeblichen Zeit- raum bereits keine operative Tätigkeit entsprechend ihrem handelsregis- terlichen Gesellschaftszweck aufgewiesen hat und sich die über die Be-
20 - schwerdeführerin abgerechneten Erträge nicht auf den handelsregisterli- chen Gesellschaftszweck bezogen haben, erhellt, dass auch die nicht im Einklang mit dem handelsregisterlichen Gesellschaftszweck der Be- schwerdeführerin stehende Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirenn- fahrer nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden kann. Vielmehr ist diese − wie vorstehend bereits erwähnt − als selbständige Erwerbs- tätigkeit zu qualifizieren. c)Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, dass aus dem Arbeitsvertrag vom 30. September 2008 hervorgehe, dass der Beschwer- deführer im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beschwerdeführerin Skiren- nen auf professionellem Niveau bestritten habe. Dem ist einerseits entge- gen zu halten, dass der bei den Akten liegende Arbeitsvertrag vom
21 - vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten und die effekti- ven Umstände, welche vorliegend − entgegen der beschwerdeführeri- schen Auffassung − auf eine selbständige Erwerbstätigkeit des Be- schwerdeführers schliessen lassen. Ebenfalls nicht entscheidend ist des Weiteren, ob die Beschwerdegegnerin beim Abschluss des Versiche- rungsvertrags um die Skirenntätigkeit des Beschwerdeführers gewusst hat oder nicht. Entscheidend ist einzig, ob die Tätigkeit des Beschwerde- führers als Skirennfahrer der Beschwerdeführerin zuzuordnen und damit Teil der obligatorischen Unfallversicherung ist, was zu verneinen ist. d)Selbst wenn die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer der Beschwerdeführerin zuzurechnen wäre, was aber − wie gesehen − nicht der Fall ist, überwögen im konkreten Fall die Merkmale der selbständigen Erwerbstätigkeit. Auch diesfalls wäre nämlich zu beachten, dass sich die Frage, ob jemand im Einzelfall als selbstständig oder unselbstständig er- werbend zu gelten hat, nicht aufgrund der Rechtsnatur des Vertragsver- hältnisses zwischen den Parteien beurteilt. Angestellte Geschäftsführer oder Betriebsleiter sind, selbst wenn ihnen faktisch die Stellung von Al- lein- oder Teilinhabern einer Aktiengesellschaft zukommt und sie mass- gebenden Einfluss auf den Geschäftsgang haben, formell Arbeitnehmer der Gesellschaft. Für die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person ist indessen nicht die zivilrechtliche, sondern die wirt- schaftliche Stellung ausschlaggebend. Ob ein Versicherter einen wesent- lichen Einfluss auf die Geschäftspolitik und -entwicklung nehmen kann − und damit als Selbständigerwerbender mit eigenem Betrieb zu gelten hat − ist aufgrund der finanziellen Beteiligung, der Zusammensetzung der Lei- tung der Gesellschaft und vergleichbarer Gesichtspunkte zu prüfen (Urteil des Bundesgerichtes 9C_453/2014 vom 17. Februar 2015 E.4.1; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 185/02 vom 29. Januar 2003 E.3.1). Vorliegend sind sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin im Besitz des Beschwerdeführers und die Beschwerdeführerin beschäftigt
22 - neben dem Beschwerdeführer keine weiteren Angestellten (vgl. Bg- act. 74). Dementsprechend kann aber der Beschwerdeführer sämtliche Entscheidungen der Gesellschaft alleine treffen und überdies auch über das Gesellschaftskapital verfügen. Weil der Beschwerdeführer zudem das alleinige Unternehmerrisiko trägt und eine etwaige Weisungsbindungen oder sonstige Merkmale einer unselbständigen Erwerbstätigkeit weder er- sichtlich noch von den Beschwerdeführern dargelegt wurden, drängte sich unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen − obschon der Beschwerdeführer formell-rechtlich Arbeitnehmer der von ihm beherrsch- ten Beschwerdeführerin ist − die sozialversicherungsrechtliche Qualifika- tion des Beschwerdeführers als Selbständigerwerbender auf. Weil die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer im vorliegenden Fall aber − wie gesehen − ohnehin nicht der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, erübrigen sich weitere diesbezügliche Ausführungen an dieser Stelle. e)Zusammenfassend lässt sich nach dem vorstehend Gesagten festhalten, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Skirennfahrer nicht der Be- schwerdeführerin zuzurechnen ist, weil die Tätigkeit vom Beschwerdefüh- rer nicht im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit als Angestellter der Be- schwerdeführerin ausgeübt wurde. Vielmehr ist die Tätigkeit des Be- schwerdeführers als Skirennfahrer als selbständige Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und fällt somit nicht unter den obligatorischen Unfallversiche- rungsschutz (vgl. Art. 1a Abs. 1 UVG). Dementsprechend kann es sich beim Unfallereignis vom _____ aber nicht um einen durch die Versiche- rungspolice Nr. G-1082-3502 gedeckten Berufsunfall im Sinne von Art. 7 UVG handeln. Zudem ist das fragliche Unfallereignis vom _____ auch nicht als Nichtberufsunfall über die Beschwerdegegnerin versichert. Wie die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde nämlich selber ausführen, übte der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Skirennfahrer hauptberuflich aus (vgl. Beschwerde vom 7. März 2016 S. 6). Dies tat er − wie vorstehend dargestellt − nicht im Rahmen einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei
23 - der Beschwerdeführerin, sondern vielmehr im Rahmen einer selbständi- gen Erwerbstätigkeit. Wenn der Beschwerdeführer bei dieser selbständi- gen Erwerbstätigkeit am _____ einen Unfall erlitten hat, kann es sich da- bei schon begriffsspezifisch nicht um einen Nichtberufsunfall handeln. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer das mit der selbständigen Erwerbs- tätigkeit zusammenhängende Risiko gemäss Art. 4 UVG freiwillig versi- chern müssen. Dies zumal der Tätigkeitsbereich der Ersatzkasse UVG gemäss Art. 73 Abs. 1 UVG − wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vor- bringt − ausdrücklich auf obligatorisch versicherte Arbeitnehmer be- schränkt ist und demzufolge eine Zuweisung im Bereich der freiwilligen Versicherung nach UVG nicht in Betracht kommt (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes 8C_137/2011 vom 13. Mai 2011 E.5.3.2). Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass selbst wenn das fragliche Unfallereignis vom _____ als durch die Versicherungspolice Nr. G-1082-3502 gedeck- ten Nichtberufsunfall qualifiziert würde, die Versicherungsleistungen auf- grund eines besonders schweren Falls von Wagnis wohl ohnehin zu kür- zen oder gar zu verweigern wären (vgl. Art. 39 UVG i.V.m. Art. 50 UVV). Weil das Unfallereignis vom _____ aber − wie gesehen − sowieso nicht als Nichtberufsunfall zu qualifizieren ist, braucht diese Frage nicht absch- liessend beantwortet zu werden. Nach dem Gesagten ist das Unfallereig- nis vom _____ kein von der Versicherungspolice Nr. G-1082-3502 erfass- tes Ereignis, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis vom _____ über den _____ hinaus bis zur Wiederer- langung der Arbeitsfähigkeit zu Recht mit der Begründung verneint hat, es bestehe kein Versicherungsschutz der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG für die im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübte Tätigkeit als Skirennfahrer.
24 - desgericht im Entscheid 8C_274/2017 vom 11. September 2017 unter Erwägung 7 fest, dass sich dem Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kan- tons Graubünden S 16 35 vom 9. März 2017 nicht schlüssig entnehmen lasse, ob mit der Aufhebung des Einspracheentscheids auch die von der Beschwerdegegnerin per _____ ausgesprochene Vertragsaufhebung mit- umfasst werde. Dispositiv und Erwägungen stünden diesbezüglich in ei- nem gewissen Widerspruch zueinander, weshalb das Schicksal des Ver- sicherungsvertrags unklar bleibe. Das Verwaltungsgericht werde daher auch darüber im Rahmen des neu zu erlassenden Entscheids zu befinden haben. b)Wie gesehen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Juni 2015 (Bg-act. 98) mit, dass sie den Versiche- rungsschutz für zukünftige Ereignisse ablehne; gleichzeitig hob sie die ob- ligatorische Unfallversicherung per _____ auf. Die Verfügung vom 1. Juni 2015 bestätigte die Beschwerdegegnerin sodann mit dem im vorliegen- den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 28. Januar 2016. Vor dem Hintergrund der vorste- henden Ausführungen erweist sich diese Aufhebung der obligatorischen Unfallversicherung gemäss UVG Police Nr. G-1082-3502 per _____ ohne Weiteres als zulässig und rechtens. Wie gesehen hat der Beschwerdefüh- rer im hier massgeblichen Zeitraum nämlich nie eine Beratungstätigkeit über die Beschwerdeführerin entsprechend dem handelsregisterlichen Gesellschaftszweck ausgeführt. Weil die Beschwerdeführerin nebst dem Beschwerdeführer auch keine weiteren Angestellten beschäftigt und demzufolge gar nie eine operative Tätigkeit im Sinne des handelsregister- lichen Gesellschaftszwecks ausgeübt hat und überdies die Skirenntätig- keit des Beschwerdeführers − wie gesehen − als eine im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgeübte private Tätigkeit zu qualifizieren ist, war die obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG Police Nr. G- 1082-3502 ohnehin gegenstandslos, weshalb diese von der Beschwerde-
25 - gegnerin denn auch aufgehoben werden konnte. In der Zwischenzeit ha- ben sich die Verhältnisse infolge des bekannt gegebenen Rücktritts des Beschwerdeführers vom professionellen Skirennsport und dessen berufli- cher Neuausrichtung ohnehin erheblich geändert. Wie die Beschwerde- gegnerin bereits mit Schreiben an die Ersatzkasse UVG vom 23. Februar 2016 (Bg-act. 133) erklärt hat, wäre sie zwar bereit, der Beschwerdefüh- rerin wieder einen UVG-Vertrag anzubieten, falls sie heute eine operative Geschäftstätigkeit im Sinne des Firmenzwecks aufweist und hierfür auch obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt. Offenbar ist dies mittlerweile von Seiten der Beschwerdeführer aber gar nicht mehr er- wünscht, haben sie in ihrer Vernehmlassung ans Bundesgericht vom