VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 121 und S 17 125 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 10. April 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Beschwerdeführer im Verfahren S 17 121 B., Beschwerdeführerin im Verfahren S 17 125 gegen C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
50 % (Typ III-IV nach Romeo und Fox) ohne wesentliche Retraktion mit Volumenatrophie und zweitgradiger fettiger Degeneration des kranialen Subscapularis festgestellt. Ebenfalls wurde ein Verdacht auf eine Tendi- nose der langen Bizepssehne sowie eine geringe bis moderate ACG Ar- throse diagnostiziert. 3.Am 1. März 2017 erfolgte eine arthroskopische Operation an der rechten Schulter (Mobilisation in Narkose, subacromiale Dekompression, Bizepste- nodese, Débridement Narbe und Kapsulotomie, Rotatorenmanschetten- naht) durch Dr. med. F._____, wobei eine grosse PASTA bis transmurale Läsion des Supraspinatus und ein Komplettabriss des Subscapularis an der rechten Schulter bei Status nach Sturz vom 24. Oktober 2016 diagnos- tiziert wurden.
5 - mit dem Unfallereignis vom 24. Oktober 2016 des Beschwerdeführers und den seither dokumentierten und behandlungsbedürftigen Schulterbe- schwerden bis zur Erreichung der vollständigen postoperativen Beschwer- defreiheit resp. des Status quo sine zu erbringen. Sie trug insbesondere vor, während der gesamten Behandlung seien sich sämtliche involvierten medizinischen Experten einig gewesen, dass die Verletzungen der Schul- ter unfallkausal seien. Die von Dr. med. G._____ vorgenommene Beurtei- lung zwei Tage vor der Operation sei zwar nicht unüblich, allerdings fänden sich keine Hinweise auf telefonische Rücksprachen mit den behandelnden Ärzten oder anderweitige Abklärungen, welche für eine seriöse Beurteilung der Unfallkausalität angezeigt gewesen wären. Weiter machte die Be- schwerdeführerin geltend, der Status quo sine sei gemäss den Therapeu- ten noch nicht erreicht, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Leistungs- einstellung. Die C._____ habe zum Unfallmechanismus auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung vom 23. Februar 2017 als Aussage der ersten Stunde abgestellt. Wäre die C._____ hingegen ihrer Abklärungspflicht nachgekommen, hätte sie festgestellt, dass die tatsächli- che Aussage der ersten Stunde jene vom 24. Oktober 2016 gemäss Kran- kenakte von Dr. med. E._____ gewesen sei. Diese sei noch präziser als diejenige, welche die C._____ aus dem Fragebogen vom 23. Februar 2017 als Entscheidgrundlage heranziehe. Die C._____ sei ihrer Abklärungs- pflicht nicht nachgekommen, da sie weder vor Erlass der Verfügung noch bei der erneuten Beurteilung des Falles während des Einspracheverfah- rens Abklärungen getätigt oder Berichte bei den behandelnden Ärzten ein- geholt habe. 11.Mit Verfügung vom 12. September 2017 vereinigte die Instruktionsrichterin die beiden Beschwerdeverfahren S 17 121 und S 17 125. Dagegen erho- ben die Parteien keine Einwände.
6 - 12.In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2017 beantragte die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Sehnenruptur sei degene- rativer Natur und nicht überwiegend unfallkausal. Die Angaben des Be- schwerdeführers, wonach dieser vor dem Unfall an keinen Schulterbe- schwerden gelitten habe, würden auf der unzulässigen Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“ beruhen und keinen Kausalzusammenhang zu be- gründen vermögen. Weiter sei Dr. med. G._____ in Bezug auf den Unfall- hergang zu Recht von der Schilderung im Fragebogen ausgegangen. Der Eintrag in der Krankengeschichte von Dr. med. E._____ beruhe lediglich auf Mutmassungen und Möglichkeiten, auf welche nicht abgestellt werden könne. Zudem werde die Schlussfolgerung von Dr. med. G., wonach die Schulterverletzung nicht überwiegend unfallkausal sei, auch in der me- dizinischen Literatur gestützt. So seien degenerative Sehnenveränderun- gen an der Schulter ein weit verbreiteter Befund. Im Übrigen habe denn auch Dr. med. F. eine Vorschädigung der Rotatorenmanschette ein- geräumt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien buraseitige Läsionen der Supraspinatussehnen häufig degenerativer Natur und ein Sturz mit Kontusionen an der Schulter nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu bewirken. Der Beschwerdeführer habe im Unfall- zeitpunkt bereits das 62. Altersjahr überschritten. Es bestehe keine Leis- tungspflicht des Unfallversicherers, wenn der Unfall lediglich die Gelegen- heits- oder Zufallsursache einer Schädigung sei. Abschliessend hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beurteilung von Dr. med. G._____ stehe im Einklang mit der medizinischen Fachliteratur sowie der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schulterbeschwerden, weshalb auf diese abzustellen sei. Die Beurteilung von Dr. med. G._____ sei klar und eindeutig ausgefal- len und decke sich mit dem Ergebnis der bildhaften Untersuchungen. Die Kausalitätsbeurteilung decke sich mit den Äusserungen in der medizini- schen Fachliteratur und Anlass zu weiteren Abklärungen sei keiner erkenn-
7 - bar. Streitig sei einzig die Schlussfolgerung hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs. 13.In der freigestellten Kurzstellungnahme vom 30. September 2017 wieder- holte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Einholung einer neutralen Expertise. 14.Auf die Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 12. März 2018 hin reichte die Beschwerdeführerin am 13. März 2018 den Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 10. Mai 2017 samt dem darin erwähnten MRI-Bericht vom 12. Januar 2017 und dem Röntgenbericht vom 9. Februar 2017 ein. Dieser Arztbericht wurde dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerde- gegnerin mit Schreiben vom 14. März 2018 zur Kenntnis zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen den Einspracheent- scheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2017. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversiche- rung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgeset- zes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der versicherte Be- schwerdeführer wohnte im massgeblichen Zeitpunkt in X._____ (GR), wes-
8 - halb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen. 1.2.Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den ange- fochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Inter- esse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheides zur Beschwerde legitimiert. Ebenfalls erfüllt die Beschwerdeführerin als Kran- kenversicherung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Be- schwerdelegitimation, da der Leistungsansprüche verneinende Einspra- cheentscheid unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begründet (BGE 134 V 153 E.5.3.1). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereich- ten Beschwerden ist einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkraft- treten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im Oktober 2016, so dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmun-
9 - gen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Än- derungen ergeben. 3.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungs- leistungen zur Behandlung der geklagten Beschwerden an der rechten Schulter (Rotatorenmanschettenläsion) per 22. November 2016 mangels natürlichem Kausalzusammenhang zu Recht eingestellt oder ob der Be- schwerdeführer auch über den 21. November 2016 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen aus dem Unfall vom 24. Oktober 2016 hat. 4.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfäl- len und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnli- chen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträch- tigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3). 4.2.Als Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der in Frage stehende Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforder- lich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesund- heitlichen Störung ist. Es genügt, dass er als schädigendes Ereignis zu- sammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychi- sche Gesundheit der Versicherten beeinträchtigt hat, mithin der Unfall nicht
10 - weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Be- einträchtigung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.27 ff.). 4.3.Wird durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die einmal anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zu- stand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. RUMO-JUNG/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungs- recht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 54 m.H. u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2008 vom
11 - desgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E.4.3) und zwar selbst dann, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrie- renden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge dar- stellt. Dies bedeutet unter Umständen, dass die versicherte Person An- spruch auf einen operativen Eingriff mit anschliessender zweckmässiger Behandlung hat, wenn diese im Gesamtkontext gesehen letztlich mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit der (vorzeitigen) Beseitigung der vom Unfall zumindest mitverursachten Schmerzen diente und nicht gesagt werden kann, die Operation sei auch ohne den durch den Unfall bewirkten Be- schwerdeschub überwiegend wahrscheinlich im selben Zeitpunkt notwen- dig geworden (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E.4). Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zu- fallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rah- men des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeu- tung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Okto- ber 2011 E.4.2.1). 4.5.Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Verwaltung sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit ei- nes Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspru- ches nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1 m.H.; RUMO-JUNG/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Dasselbe gilt für den Wegfall eines einmal bestehenden Kau- salzusammenhangs. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammen- hang existiert, der Versicherte die objektive Beweislast trägt, liegt die ob- jektive Beweislast für den behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante beim Unfallversicherer (vgl. Urteil
12 - des Bundesgerichts 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 m.H.; RUMO-JUNG/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). 5.1.Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte – wie der Beurteilung des Ge- sundheitszustandes sowie der Feststellung natürlicher Kausalzusammen- hänge im Bereich der Medizin – ist die rechtsanwendende Behörde auf Un- terlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (vgl. BGE 122 V 158 f. E.1b m.H.). Das Gericht hat die me- dizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gül- tigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisre- geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. 5.2.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun- gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begrün- det sind (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a m.H.). Ausschlagge- bend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag ge- gebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a;
13 - BGE 122 V 157 E.1c m.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gut- achten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungs- verhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonde- rer Umstände, welche das Miss-trauen in die Unparteilichkeit der Beurtei- lung objektiv als begründet er-scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebli- che Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zu- kommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom
14 - Diese Einschätzung beruhe auf dem geschilderten Unfallhergang und werde durch die medizinische Literatur gestützt. Ebenso stehe sie im Ein- klang mit der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schulterbeschwer- den, womit auf diese abgestellt werden könne. Im Übrigen sei die Beurtei- lung von Dr. med. G._____ klar und eindeutig ausgefallen und decke sich mit dem Ergebnis der bildhaften Untersuchungen und der von den behan- delnden Ärzten erhobenen Anamnese (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg- act.] 25 S. 4 f.; Beilagen Beschwerdeführer [Bf1-act.] 1; Beilagen Be- schwerdeführerin [Bf2-act.] 1). 6.2.Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. med. G., abge- stellt hat oder ob die übrigen medizinischen Akten, insbesondere die Be- richte des operierenden Arztes, Dr. med. F., daran zumindest ge- ringe Zweifel zu wecken vermögen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4). In diesem Fall wären weitere Abklärungen erforderlich und seitens der Beschwerde- gegnerin vorzunehmen. 7.1.Dr. med. G., Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, führte in sei- ner ersten Beurteilung vom 28. Februar 2017 (Bf2-act. 9; Bg-act. 7) aus, dass eine AC-Arthrose, eine Volumenatropie und eine fettige Degeneration der rechten Subscapularissehne vorbestehend gewesen seien. Damit zeige der 63-jährige Beschwerdeführer bereits klare degenerative Verän- derungen. Sodann sei der Unfallmechanismus (Sturz auf den Oberarm gemäss Arztzeugnis von Dr. med. E.) ungeeignet, eine Rotatoren- manschettenläsion zu verursachen. Er kommt alsdann zum Schluss, dass die aktuellen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers nur in einem möglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 24. Oktober 2016 stünden. Der Status quo sine für die Ausheilung der Kontusion sei vier Wochen nach dem Unfallereignis und somit per 24. November 2016 eingetreten.
15 - 7.2.In seiner erneuten Beurteilung vom 18. April 2017 (Bf1-act. 12; Bf2-act. 12; Bg-act. 18) hielt Dr. med. G._____ an seiner ersten Einschätzung fest und vertiefte seine Begründung. So führte er aus, der Beschwerdeführer habe gemäss Arztzeugnis des Hausarztes Dr. med. E._____ vom 23. Februar 2017 primär ein Anschlagen des Oberarmes an einem Stein angegeben, was als atypisches Ereignis für eine Rotatorenmanschettenläsion zu be- trachten sei. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass Rotatorenman- schettenläsionen durch eine direkte Kontusion nicht entstehen könnten. Es brauche eine direkte plötzliche hohe und achsial wirkende Zugkrafteinwir- kung auf die Rotatorenmanschette, um zu reissen, wie z.B. Hängenbleiben am Treppengeländer und Ähnliches. In Bezug auf den MRI-Befund vom
18 - desgerichts 8C_341/2009 vom 9. November 2009 E.3.2, 8C_178/2010 vom 22. Juni 2010 E.4.1). 8.3.1. Dr. med. G._____ stellte in seiner Beurteilung vom 18. April 2017 in Bezug auf den Unfallhergang auf das Arztzeugnis des Hausarztes, Dr. med. E., vom 23. Februar 2017 ab, wonach der Beschwerdeführer beim Spazieren gestrauchelt und mit dem rechten Oberarm gegen einen Stein gefallen sei. Aufgrund dessen hielt Dr. med. G. fest, dass dieses Er- eignis atypisch für eine Rotatorenmanschettenläsion sei. Eine solche könnte nicht durch Kontusion entstehen, vielmehr bedürfe es einer direkten plötzlichen hohen und achsial wirkenden Zugkraftwirkung auf die Rotato- renmanschette, damit diese reisse (vgl. Bf1-act. 12; Bf2-act. 12; Bg- act. 18). Diese Einschätzung von Dr. med. G., dass der Unfallher- gang als atypisches Ereignis für die Rotatorenmanschettenläsion zu be- trachten sei, wird grundsätzlich auch von Dr. med. F. in seinem Be- richt vom 10. Mai 2017 bestätigt. So führte dieser darin aus, dass Dr. med. G._____ hinsichtlich einer Rotatorenmanschettenläsion Recht habe, dass ein eigentliches Anstosstrauma ohne zusätzliche Distorsion der Schulter oder axiale Stauchung des Humerus und des Acromions wohl keine Rota- torenmanschettenläsion verursachen würde. Erst Distorsionsbewegungen gegen Widerstand oder ruckartig mit Widerstand würden ein Abreissen der Rotatorenmanschette mitverursachen können. Ein Stürzen auf den ausge- streckten Arm oder den Ellbogen mit einer axialen Stauchung des Acromi- ons könne ähnliche Verletzungsmuster hervorrufen (vgl. Bf2-act. 15). 8.3.2. Nebst den im Arztzeugnis von Dr. med. E._____ (Bg-act. 4) sowie im Fra- gebogen der Beschwerdegegnerin (Bf1-act. 5; Bg-act. 2) vom 23. Februar 2017 enthaltenen Angaben zum Unfallhergang, auf welche Dr. med. G._____ abstützte, findet sich in den Akten zudem ein Eintrag von Dr. med. E._____ in seiner Krankenakte vom 24. Oktober 2016, wonach der Be- schwerdeführer heute beim Gehen gestürchelt und dabei mit dem rechten Oberarm auf einen Stein gefallen sei. Der Beschwerdeführer könne nicht
19 - genau sagen, ob er sich noch mit dem Arm habe auffangen wollen oder direkt auf die rechte Schulter gefallen sei (Bf1-act. 11; Bf2-act. 5). 8.3.3. Die Beschwerdeführer monieren in diesem Zusammenhang, dass die Be- schwerdegegnerin bzw. Dr. med. G._____ für den Unfallhergang nicht auf diese tatsächliche Aussage der ersten Stunde vom 24. Oktober 2016 in der Krankengeschichte von Dr. med. E._____ abgestellt habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass betreffend Angaben zum Unfallhergang praxis- gemäss auf die Beweismaxime abgestellt werden kann, wonach die so ge- nannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefan- gener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vgl. BGE 121 V 47 E.1a). Vorlie- gend erfolgten die Angaben im Arztzeugnis von Dr. med. E._____ (Bg- act. 4) sowie im Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Bf1-act. 5; Bg- act. 2) vom 23. Februar 2017 vier Monate nach dem Unfallereignis und be- inhalten lediglich die knappe Schilderung, dass der Beschwerdeführer aus- gerutscht und auf die Schulter gefallen sei. Demgegenüber stammt der den Beschwerdeführer betreffende Eintrag in der Krankengeschichte von Dr. med. E._____ vom Unfalltag selbst und stellt damit – wie die Beschwerde- führer korrekt darlegen – die tatsächliche Aussage der ersten Stunde dar. Allerdings ergibt sich aus dem zweiten Satz des besagten Eintrags, wonach der Beschwerdeführer nicht genau sagen könne, ob er sich noch mit dem Arm habe auffangen wollen oder direkt auf die rechte Schulter gefallen sei, dass der Unfallhergang offenbar nicht mehr zweifelsfrei eruiert werden kann. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, ergeben sich aus diesem Eintrag von Dr. med. E._____ in der Krankengeschichte nur Mög- lichkeiten und Mutmassungen bezüglich des Unfallhergangs. Dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich allenfalls noch mit dem Arm auffangen wollte, was gemäss den Ausführungen von Dr. med. F._____ durchaus eine Rotatorenmanschettenläsion verursachen könnte, kann jedoch ge-
20 - nauso wenig ausgeschlossen werden, wie dass der Beschwerdeführer ef- fektiv direkt auf die Schulter gefallen ist. Immerhin gilt zu beachten, dass Dr. med. E._____ bereits anlässlich seiner Erstbehandlung vom 24. Okto- ber 2016 - und damit unmittelbar nach dem Unfallereignis - eine Läsion der Rotatorenmanschette aufgrund der Anamnese nicht ausgeschlossen hat, was sich aus seinem Eintrag vom 24. Oktober 2016 in der Krankenge- schichte ergibt (Bf1-act. 11; Bf2-act. 5). Bei der MRI-Untersuchung vom
21 - aufgelisteten degenerativen Veränderungen bildgebend beim Beschwer- deführer festgestellt werden und decken sich somit mit dem Untersu- chungsergebnis der MRI-Abklärung. Sodann werden diese auch explizit von Dr. med. F._____ in seinem Bericht vom 10. Mai 2017 bestätigt. So führte dieser darin explizit aus, Dr. med. G._____ haben die Interpretation des MRI korrekt durchgeführt. Es bestünden Volumenatrophien und fettige Degenerationen der Sehnen sowie degenerative Veränderungen mit zysti- scher Komponente im Tuberculum majus, welche auf eine degenerative Veränderung und Läsion der Rotatorenmanschette hinwiesen (Bf2-act. 15 S. 2, Antwort auf Frage 8). Auch an diversen weiteren Stellen in seinem Bericht bestätigte er die vorbestehende Schädigung der Rotatorenman- schette. Beispielsweise hielt er in der Antwort zur Frage 3 fest, schon be- ginnende degenerative Veränderungen wiesen darauf hin, dass eine Vor- schädigung der Rotatorenmanschette vor dem Ereignis wohl vorhanden gewesen sei (vgl. Bf2-act. 15 S. 1). Ebenso führte er in seiner Antwort zur Frage 6 aus, es handle sich wahrscheinlich schon um eine Vorschädigung der Rotatorenmanschette. In der gleichen Antwort erwähnte er auch, dass das Sturzereignis die Problematik, welche wohl anfangs degenerativer Na- tur gewesen sei, traumatisiert habe (vgl. Bf2-act. 15 S. 2). Demzufolge ist festzuhalten, dass die beiden Ärzte miteinander einhergehen, dass beim Beschwerdeführer degenerative Veränderungen an der rechten Schulter vorhanden waren und solche auch zweifelsfrei bildgebend festgestellt wer- den konnten. 8.5.1. Dr. med. F._____ führte nun aber in seinem Bericht vom 30. Mai 2017 erst- mals aus, dass das Trauma selbst die vorbestehende Problematik intensi- viert und somit behandlungsbedürftig gestaltet habe, die Kontusion damit als Intensivierung einer Vorschädigung betrachtet werden müsse, welche zu einer vermehrten Läsion der Rotatorenmanschette inkl. Traumatisierung des Subacromialraumes geführt habe. Der Vorzustand der Schulter sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Sturz vom 24. Oktober 2016
22 - verschlimmert worden (vgl. Bf2-act. 15, Antworten auf Fragen der Be- schwerdeführerin 3, 6, 8, 9 und 10). Dr. med. F._____ geht damit von einer Intensivierung bzw. Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes durch das Unfallereignis vom 24. Oktober 2016 aus. 8.5.2. Vorliegend kann der Krankengeschichte von Dr. med. E._____ entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bis zum Unfallereignis vom 24. Okto- ber 2016 nie an Schulterbeschwerden gelitten hat (vgl. Bf1-act. 11; Bf2- act. 5). Etwas Gegenteiliges ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Demnach ist beim Beschwerdeführer von einem stummen Vorzustand aus- zugehen. Wird ein solcher Vorzustand durch einen Unfall aktiviert, so be- steht zumindest eine leistungsbegründende Teilursächlichkeit (vgl. Erwä- gungen 4.2 f. vorstehend). In Fällen, in denen ein pathologischer, aber al- lenfalls klinisch stummer Vorzustand besteht, welcher durch den Unfall ak- tiviert wird, zu dessen Aktivierung aber nicht unbedingt ein Unfallereignis nötig gewesen wäre, besteht hingegen keine Leistungspflicht der Unfallver- sicherung, da der Unfall in einem solchen Fall eine blosse Gelegenheits- oder Zufallsursache des Gesundheitsschaden darstellt (vgl. RUMO- JUNG/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54; Erwägung 4.4 vorstehend). Im Nachfolgenden ist somit zu prüfen, ob sich Dr. med. G._____ mit der neuen Einschätzung von Dr. med. F._____ betreffend eine Intensivierung bzw. Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes durch das Unfal- lereignis vom 24. Oktober 2016 auseinandergesetzt hat, da ein Unfallereig- nis bei einem vorhandenen stummen Vorzustand unter Umständen zu ei- ner Leistungspflicht der Unfallversicherung führen kann. 8.5.3. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 23. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 28. April 2017 auf den Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 30. Mai 2017 Bezug nahm (vgl. Bg-act. 21 S. 2 f.), es aber offenbar unterliess, diesen Bericht
23 - im Einspracheverfahren auch einzureichen. Die Beschwerdegegnerin er- achtete es in der Folge offenbar auch nicht als notwendig, diesen Bericht von der Beschwerdeführerin vor Erlass ihres Einspracheentscheids vom
24 - 8.6.Allerdings sind auch die Beurteilungen von Dr. med. F._____ in sich wider- sprüchlich. So hielt dieser in seiner Beurteilung vom 28. März 2017 noch fest, dass er die Entscheidung von Dr. med. G., wonach die Patho- logie über der rechten Schulter nicht unfallkausal im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Oktober 2016 stehen soll, nicht bestätigen könne (Bf1-act. 9; Bf2-act. 11; Bg-act. 14). Demgegenüber führte er dann aber in seinem Bericht vom 10. Mai 2017 an die Beschwerdeführerin auf die ent- sprechende Frage nach der Unfallkausalität aus, die klinischen Beschwer- den könnten nur als möglich mit dem Sturz vom 24. Oktober 2016 in Zu- sammenhang gebracht werden (vgl. Bf2-act. 15 S. 1, Antwort auf Frage 3). Daraus ergibt sich, dass Dr. med. F. in seiner ersten Beurteilung von einer Unfallkausalität ausging, wogegen er eine solche gemäss seiner zweiten Beurteilung nur noch als möglich in Betrachtung zog und eine an- dere Ursache für die geklagten Beschwerden nicht mehr vollständig aus- schloss. Vielmehr geht er in seiner zweiten Beurteilung davon aus, dass der beim Beschwerdeführer vorhandene Vorzustand der Schulter mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit durch den Sturz vom 24. Oktober 2016 ver- schlimmert worden sei. Somit stehen die Beurteilungen von Dr. med. F._____ in einem gewissen Widerspruch, weshalb auch diese keine zuver- lässige Entscheidgrundlage bilden können. Im Übrigen äusserte sich Dr. med. F._____ denn auch nicht dazu, ob die Verschlimmerung vorüberge- hend oder richtungsgebend ist, womit auch diesbezüglich weiterer Ab- klärungsbedarf besteht. 9.1.Das Gericht kommt damit zum Schluss, dass die Ausführungen des ope- rierenden Facharztes Dr. med. F._____ geeignet sind, zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Einschätzung des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. G._____, zu wecken. Für die Frage der Kausalität zwischen dem Unfall vom 24. Oktober 2016 und den geklagten Schulterbeschwerden rechts (im Rahmen der diagnostizierten Rotatoren- manschettenläsion) und in der Folge der Leistungspflicht der Beschwerde-
25 - gegnerin kann jedoch vorliegend mangels zuverlässiger Entscheidgrund- lage auch nicht auf die übrigen ärztlichen Beurteilungen, insbesondere die- jenigen von Dr. med. F._____, abgestellt werden. Demzufolge sind ergän- zende medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdegegnerin hat ein versicherungsexternes fachärztliches Gutachten zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 24. Oktober 2016 und dem Gesundheitsschaden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers (Rotatorenmanschettenläsion) einzuholen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4). Der/die zu beauftragende Gutachter/in wird sich zur Frage der Unfallkau- salität in Bezug auf die Rotatorenmanschettenläsion sowie zur Frage einer Verschlimmerung des Vorzustandes der rechten Schulter bzw. der Rotato- renmanschette und bei Bejahung einer solchen zur Frage, ob durch den Unfall vom 24. Oktober 2016 überwiegend wahrscheinlich eine vorüberge- hende oder richtungsgebende Verschlimmerung eingetreten ist, sowie zum Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des status quo sine vel ante zu äussern haben. Nach Vorliegen des versicherungsexternen fachärztlichen Gutach- tens wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Be- schwerdeführers erneut zu verfügen haben. 9.2.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die medizinische Beweislage in Bezug auf die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 24. Oktober 2016 einerseits und dem Gesund-heitsscha- den an der rechten Schulter des Beschwerdeführers (Rotatorenmanschet- tenläsion) und den daraus resultierenden Beschwerden andererseits un- vollständig ist und keine zuverlässige Beurteilung erlaubt. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufzuhe- ben und die Angelegenheit zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
26 - 10.1.Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. 10.2.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Per- son Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom