VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 122 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 10. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.A._____ reiste 1989 in die Schweiz ein und arbeitete im Baugewerbe als Maurer. Am 22. März 2004 meldete er sich erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Am 31. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) einen Rentenanspruch. Nach zwei- maliger Neuanmeldung und weiteren medizinischen Abklärungen, sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 31. Mai 2010 eine ganze Invali- denrente ab dem 1. November 2007 sowie ab dem 1. Juni 2008 eine hal- be Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 2.Anlässlich des per 1. März 2015 erfolgten amtlichen Revisionsverfahrens, wurde neben den Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte auch ein po- lydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Zentralschweiz eingeholt. Ge- stützt auf dieses Gutachten vom 22. Juli 2016, der weiteren aktenkundi- gen medizinischen Berichten sowie aufgrund einer Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) und nach der Durch- führung des Vorbescheidverfahrens, verfügte die IV-Stelle am 26. Juli 2017 die Aufhebung der halben Invalidenrente per Ende August 2017. Ei- ner allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, ersuchte A._____ auch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti für das Verwaltungsverfahren. Ein Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde in der Verfügung vom 26. Juli 2017 nicht gefällt. Dieser sollte nach Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit in einer separaten Verfügung ergehen. 3.Mit Beschwerde vom 6. September 2017 beantragte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) die Aufhebung des Entscheides der IV-Stelle vom 26. Juli 2017. Eventualiter sei der Beschwerdeführer von einem un- abhängigen Sachverständigen hinsichtlich dessen Erwerbsfähigkeit in ei- ner adaptierten Tätigkeit eingehend untersuchen zu lassen und/oder es sei diesbezüglich von einem unabhängigen Sachverständigen ein Ober- gutachten einholen zu lassen und sodann der IV-Grad bzw. die Höhe des
3 - Rentenanspruchs (neu) zu bestimmen. Ferner beantragte er, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Dies unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte der Beschwerde- führer im Wesentlichen aus, dass sich der rheumatologische Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit der massgebenden Begutach- tung im Jahre 2008 nicht grundlegend verändert habe, respektive in ei- nem solchen Fall sogar von einer Verschlechterung ausgegangen werden müsse. Die im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. med. B._____ vom 25. Mai 2016 vorgenommene Einschätzung der Arbeits- fähigkeit, bewerte den unveränderten Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers nur in anderer Weise. Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts sei aber im revisi- onsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Des Weiteren vermöge auch die psychiatrische Beurteilung durch med. pract. J._____ sowie auch die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. B._____ nicht zu überzeu- gen bzw. sei unzureichend begründet. 4.Am 18. September 2017 nahm die IV-Stelle Stellung zur Beschwerde vom
4 - 5.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2017 erkannte der Instruktionsrichter, dass im vorliegenden Verfahren die von der IV-Stelle entzogene aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt werde. Die Kostenregelung wurde dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, auf den angefochtenen Entscheid sowie die weiteren aktenkundigen Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 26. Juli 2017, in welcher die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente im Rahmen eines amtlichen Revisi- onsverfahrens per Ende August 2017 aufgehoben wurde. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungs- gericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständi- gem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als Adressat dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer von der angefochte- nen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39
5 - Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit, un- ter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung 2b), einzutreten.
9 - anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes ei- nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belan- ge umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamne- se) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Be- weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behan- delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem
10 - Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hin- blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial- versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Diesen beweisrechtlichen Anforderungen haben die medizinischen Berichte und Gutachten insbesondere im Rah- men eines Verfahrens zur erstmaligen Leistungszusprache zu genügen. c)Wenn eine (materielle) Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Diskussion steht, sind bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revi- sionsrechtlich unerhebliche Differenzen von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolge- rung, die von einer früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesund- heitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedli- che Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen. Revisions- begründende Veränderungen sind wie bereits erwähnt, durch ein Ge- genüberstellen eines vergangenen und des aktuellen Zustandes festzu- stellen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision eingeholten medizi- nischen Berichts bzw. Gutachtens hängt somit wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf die erheblichen Änderungen des Sachverhaltes bezieht. Eine für sich alleine betrachtet vollständige, nachvollziehbare und schlüssige medizinische Beurteilung, welche im Hinblick auf eine erstma- lige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, kann es im ei- nem Revisionsverfahren hingegen am Beweiswert mangeln, sofern es sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Verän-
11 - derung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E.2.2, 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2 f. und 8C_441/2012 vom
12 - Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer wurde durch Dr. med. C._____ verneint. Zudem seien dem Beschwerdeführer, in Überein- stimmung mit dem Bericht vom 8. Mai 2008 von Dr. med. E., Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie (IV-act. 99 S. 2 f.; vgl. auch die weiteren Berichte von Dr. med. E. vom 8. Januar 2008 [IV- act. 98 S. 8 f.] und 15. Februar 2008 [IV-act. 98 S. 6 f.] sowie Dr. med. F._____ vom 14. Mai 2008 [IV-act. 98 S. 1 ff.]), zurzeit auch keine an- dere Tätigkeit zumutbar, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be- stehe. Es wurde eine Reevaluation in 6 bis 12 Monaten empfohlen. • Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 11. November 2008 hin, präzisierte Dr. med. C._____ am 17. November 2008 (IV-act. 112 S. 2) sein Gut- achten vom 2. September 2008 dahingehend, dass beim Beschwerde- führer aus rein rheumatologischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Gutachtens vor allem aufgrund des Rückenleidens sowie unter Berücksichtigung eines Knieleidens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die objektivierbaren Befunde zeigten zwar eine gewisse Diskrepanz zu den angegebenen Beschwerden und aufgrund des an sich guten Operationsresultates sei auch nach Einschätzung des Rückenspezialisten ein subjektiv besseres Resultat zu erwarten gewesen. Die objektivierbaren Befunde und die Anamne- se einer doch erheblichen Rückenoperation rechtfertigten aber eine Teilarbeitsunfähigkeit von ca. 50 %. Ein zumutbarer Arbeitsplatz müs- se beachten, dass die Tätigkeit wechselnde Körperpositionen vom Sit- zen, Stehen zum Gehen ermögliche. Die Tätigkeit dürfe kein repetiti- ves Heben vom Lasten über 5 bis 10 kg umfassen und es müsse sich um eine rückenadaptierte Tätigkeit handeln, also keine vornüberge- beugte Haltung. In zeitlicher Hinsicht sei ein halbes Arbeitspensum bezüglich der Arbeitsstunden zumutbar. Dies mit Pausen halbtags oder auch über den Tag verteilt. • Dr. med. D._____ ging in ihren RAD-Beurteilungen vom 12. Dezember 2008 (IV-act. 161 S. 8) sowie 3. Februar 2010 (IV-act. 161 S. 6) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adap- tierten Tätigkeit ab 1. März 2008 aus. Dies unter Ausschluss von psy- chosomatischen Überlegungen. • Am 22. Juli 2016 erstattete die MEDAS Zentralschweiz der IV-Stelle ihren Bericht zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdefüh- rers (siehe IV-act. 191 S. 1 ff.). Dabei verantworteten Dr. med.
13 - G., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, med. pract. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. B., Facharzt für Rheumatologie, jeweils den entsprechenden Fachbereich. Dr. med. B. hielt im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten vom 25. Mai 2016 (IV-act. 191 S. 23 ff.) fest, dass der Beschwerdefüh- rer seit über zehn Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom der Wirbelsäule leide. Es präsentiere sich ein unspezifisch anmutendes Schmerzsyndrom im Kreuzbereich, ohne Abhängigkeit von Körperhal- tung, Tätigkeit oder Tageszeit und ohne Modulation des Schmerzcha- rakters. Es zeige sich anlässlich der aktuellen Untersuchung eine leichtgradige Einschränkung der lumbalen Beweglichkeit, welche den Erwartungen bzw. normalem Verlauf nach der erfolgten Rückenopera- tion entspreche. Die Schmerzangaben seien diffus und keinem Seg- ment zuzuordnen. An der Wirbelsäule seien keine organischen Schä- digungen in den radiologischen Verlaufsuntersuchungen erkennbar, auch wenn infolge der segmentalen Gefügestörungen nach Stabilisie- rungsoperation von einer "gewissen" Gewebeschädigung auszugehen sei. Medizinisch-somatisch gesehen erkläre dieser Befund aber die aktuellen Schmerzen höchstens geringgradig. Differenzialdiagnostisch erwog Dr. med. B._____ allenfalls eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Schmerzangaben erschienen dem rheumatologischen Gutachter im Gesamtbild als konsistent, auch wenn gewisse Verdeutlichungs- tendenzen erkennbar gewesen seien, welche aber nicht überzubewer- ten seien. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht gelangte Dr. med. B._____ zum Schluss, dass sich schwere körperliche Arbeiten im Baugewerbe für den Beschwerdeführer nicht mehr eigneten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen de- finierten Einschränkungen seien ihm hingegen möglich. In zeitlicher Hinsicht ging Dr. med. B._____ in einer mit Unsicherheiten behafteten retrospektiven Beurteilung davon aus, dass dieses Zumutbarkeitsprofil etwa seit einem Jahr nach der Rückenoperation im November 2007 gegolten habe. Ferner erachtete er die von Dr. med. C._____ im Jahre 2008 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvoll- ziehbar. Der psychiatrische Gutachter med. pract. J._____ hielt im Teilgutach- ten vom 30. Mai 2016 fest, dass aus heutiger Sicht keine Depression mehr festzustellen sei, diese sei als remittiert anzusehen. Es fänden sich auch keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung. Im
14 - Ergebnis ergäbe sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine solche habe allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von 2012 bis Anfang 2015 bestanden. Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung wurden die fol- genden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt: "Status nach transpedikulärer Stabilisation L4-S1, Cage-Interpot L4/5 + L5S1 am 19.11.2007 mit Chronisch lumbalem Schmerzsyndrom". Ferner wurden insbesondere noch folgende Diagnosen ohne wesentli- che Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert gestellt: "Kurzzeitiges zervikovertebrales Schmerzsyndrom (aktuell beschwerdefrei) Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) ...". Die MEDAS-Gutachter kamen polydisziplinär zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maurer sowie im Allge- meinen schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 7 kg (Beckenhöhe) bzw. 5 kg (Schulterhöhe) sei der Beschwerdeführer hingegen arbeitsfähig. Der Beginn der (qua- litativ) eingeschränkten Arbeitsfähigkeit werde auf das Datum der Schlussbesprechung vom 6. Juli 2016 datiert. • RAD-Arzt I._____ nahm am 22. September 2016 sowie am 27. Januar 2017 Stellung (vgl. IV-act. 207 S. 10 und 13 ff.) zum vorstehend er- wähnten MEDAS-Gutachten. Dabei hielt er fest, dass Dr. med. C._____ im Jahre 2008 überwiegend von einem somatischen Krank- heitsbild ausgegangen sei. Dr. med. B._____ sei im rheumatologi- schen MEDAS-Teilgutachten aus dem Jahre 2016 hingegen von einer Schmerzstörung ohne angemessene Grundlage ausgegangen. Der Zeitpunkt für die Zumutbarkeit der von rheumatologischen MEDAS- Gutachter umschriebenen Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hin- sicht sei retrospektiv auf November 2008 festgelegt worden, womit Dr. med. B._____ ab demselben Zeitpunkt von der erwähnten Schmerzstörung auszugehen scheine. Aufgrund der grossen zeitli- chen Nähe der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____ (August 2008) sowie Dr. med. B._____ (November 2008) ha-
15 - be der Rechtsanwender darüber zu entscheiden, ob sich der Gesund- heitszustand tatsächlich verändert habe oder bloss eine Andersbeur- teilung eines im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes vorliege. Die grosse zeitliche Nähe der beiden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit spreche für eine blosse Andersbeurteilung. Für eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustandes spreche hinge- gen, dass Dr. med. C._____ kurz nach der fraglichen Rückenoperation ohne Weiteres von einem somatischen Krankheitsgeschehen ausge- hen durfte. Aufgrund der zwischenzeitlich fortgesetzten medizinischen Behandlung des Beschwerdeführer und aufgrund der von Dr. med. B._____ erhobenen Befunde sei dieser aber ebenso berechtigt gewe- sen von einer Schmerzstörung mit Selbstlimitierung auszugehen. Gemäss Einschätzung von RAD-Arzt I._____ kann auf das MEDAS- Gutachten vom 22. Juli 2016 abgestellt werden. Im Zeitpunkt der Er- stellung des Gutachtens hätten keine psychischen Beeinträchtigungen festgestellt werden können, auch wenn zwischen 2012 und 2015 eine vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- standes eingetreten sei. Aus rheumatologischer bestehe in einer ad- aptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Im angestammten Beruf als Maurer bestehe hingegen eine vollständige Arbeitsunfähig- keit.
19 - vorher 100%ige Arbeitsunfähigkeit) auszugehen sei. Dies gestützt auf die als umfassend und konsistent beurteilte Begutachtung durch Dr. med. C.. Die psychosomatischen Überlegungen von Dr. med. C. seien IV-fremd. bb)Die Ausführungen von Dr. med. B._____ im rheumatologischen MEDAS- Teilgutachten vom 25. Mai 2016 lassen den Schluss zu, dass er von ei- nem stationären rheumatologischen Zustand ausgeht. Insbesondere legte er den Beginn der Arbeitsfähigkeit gemäss aktuell beschriebenem Zumut- barkeitsprofil unter Berücksichtigung der guten Aktenlage sowie einer grosszügigen Rehabilitationsphase retrospektiv auf ca. 1 Jahr nach der Rückenoperation vom November 2007 und somit auf November 2008 fest (IV-act. 191 S. 28). Das Vorliegen eines stationären objektivierbaren rheumatologischen Zustandes wird von RAD-Arzt I._____ bestätigt (vgl. IV-act. 207 S. 10 und 16). Ein solcher rheumatologischer Zustand wird auch von Dr. med. E._____ im Bericht vom 30. Juni 2015 (IV-act. 180 S. 7 f.) sowie dem Austrittsbericht vom 6. November 2015 der orthopädi- schen Chirurgie des Kantonspitals Graubünden hinsichtlich einer mehrtä- gigen Hospitalisation infolge Schmerzexazerbationen beschrieben (IV- act. 180 S. 12 f.). Dr. med. B._____ bewertete aber die ursprüngliche Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____ im September 2008, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, als mit den objektivierbaren rheumatischen Befunden nicht vereinbar. Diese Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____ ist dem Bericht vom 2. September 2008 (IV-act. 110) zu entnehmen, welche auch eine psychosomatische Überlagerung mitberücksichtigte und eine psychiatri- sche Abklärung empfahl. Die Ergänzung von 17. November 2008, worin Dr. med. C._____ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht bewertete, lag Dr. med. B._____ aber soweit ersichtlich nicht vor, denn er setzte sich mit der durch Dr. med. C._____ attestierten 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ei- ner adaptierten Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht gemäss Er-
20 - gänzungsbericht vom 17. November 2008 nicht auseinander. Diese Er- gänzung vom 17. November 2008 ist denn auch nicht im Aktenauszug des MEDAS Gutachtens vom 22. Juli 2016 aufgeführt (siehe IV-act. 191 S. 10 ff). Somit ist davon auszugehen, dass diese Ergänzung vom
21 - tung vom 2. September 2008 (vgl. dazu vorstehende Erwägung 5). In bei- den medizinischen Begutachtungen findet sich der Hinweis auf eine psy- chosomatische Problematik bzw. eine Schmerzstörung. Differenzen erge- ben sich aber vor allem hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Während Dr. med. C._____ unter Mitberücksichtigung einer psychosoma- tischen Überlagerung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging, welcher er in der Ergänzung vom 17. November 2008 – bei Beschrän- kung auf eine rein rheumatologische Betrachtungsweise – auf eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit reduzierte, geht Dr. med. B._____ nur von einer qualitativen Einschränkung der Arbeits- fähigkeit aus rheumatologischer Sicht seit November 2008 aus. Dies bei einem stationären rheumatologischen Zustand. Wie auch RAD-Arzt I._____ in seiner Beurteilung vom 22. September 2016 bzw. 27. Januar 2017 selber festhält (IV-act. IV-act. 207 S. 15), ist die zeitliche Nähe der retrospektiven Bestimmung des Beginns der vollzeitlichen adaptierten Ar- beitsfähigkeit im November 2008 durch Dr. med. B._____ tatsächlich sehr nahe zu derjenigen von Dr. med. C._____ von Ende August/Anfang Sep- tember 2008 bzw. gemäss Ergänzungsbericht vom 17. November 2008, was vorliegend als Indiz für eine andere Ausübung des medizinischen Ermessens hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer ad- aptierten Tätigkeit zu betrachten ist. Dies auch unter Berücksichtigung des Aspektes, dass Dr. med. B._____ sich zur 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht gemäss Ergänzungsbericht vom 17. November 2008 nicht geäussert hat. Zudem äusserte sich RAD-Arzt I._____ in seiner Stellungnahme vom 22. Sep- tember 2016 zu Anfang unklar zum Umstand, ob nicht bloss eine Anders- beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Zustandes vorliege und überliess den Entscheid dem Rechtsanwender (IV-act. 207 S. 10 und 15). Trotzdem führte er dann noch aus, dass vollumfänglich auf das MEDAS- Gutachten vom 22. Juli 2016 abzustellen sei, irgendwann zwischen 2008 und 2016 sich eine Veränderung des Schmerzgeschehens zugetragen habe und der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit (vollzeitlich)
22 - arbeitsfähig sei. Dies weil Dr. med. B._____ aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit und dem Fehlen einer somatischen Verschlechterung sowie der Feststellung von Inkonsistenzen im Mai 2016 ebenso berechtigt gewesen sei, von einer Schmerzstörung mit Selbstlimitation auszugehen wie dazumal Dr. med. C._____ von einer plausiblen somatischen Diagno- se ausgehen durfte. Im Jahre 2008, nur 1 Jahr nach der Rückenoperati- on, wäre vermutungsweise kein Gutachter auf die Idee gekommen eine plausible somatische Diagnose durch eine psychosomatische Diagnose zu ersetzen (siehe IV-act. 207 S. 15). Unter diesen Umständen kann aber nicht davon gesprochen werden, dass eine anspruchsrelevante Verände- rung des Gesundheitszustandes die wahrscheinlichste Sachverhaltsvari- ante darstellt (vgl. dazu das Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit gemäss BGE 126 V 353 E.5b und Urteil des Bundesge- richts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint bezüglich der rheumato- logischen Begutachtung somit eine Veränderung der invaliditätsrelevan- ten tatsächlichen Umstände nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewie- sen. cc)Das psychiatrische Teilgutachten von med. pract. J._____ vom 30. Mai 2016 äussert sich insbesondere zur Thematik einer im Zeitraum von 2012 bis Anfangs 2015 überwiegend wahrscheinlich vorhanden gewesenen depressiven Symptomatik. Im Untersuchungszeitpunkt wurde das Vorlie- gen einer Depression durch den psychiatrischen MEDAS-Gutachter hin- gegen verneint. Die depressive Episode sei als remittiert anzusehen. Eine rezidivierende Depression erachtete med. pract. J._____ als überwiegend unwahrscheinlich, weil im Verlaufsbericht vom 16. Juni 2015 von Dr. med. K._____ keine eindeutige Remissionsphase beschrieben werde, sondern bloss dass sich die Behandlung der depressiven Episode bis zum Rück- fall im Jahre 2014 als zäh erwiesen habe. Unter Bezugnahme auf den er- wähnten Verlaufsbericht von Dr. med. K._____ schloss er zudem eine
23 - chronische Schmerzstörung aus. Gegen eine somatoforme Schmerz- störung spreche, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration keine aktuellen, psychischen Belastungsfaktoren benennen könne, womit dieser Diagnosekomplex ausgeschlossen sei. Im Ergebnis konnte med. pract. J._____ keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit hielt er hingegen insbesondere einen Status nach mittelgra- diger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) fest (IV-act. 191 S. 37). Die IV-Stelle geht davon aus, dass die Zusprache der halben Invaliden- rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % aufgrund eines somatischen Beschwerdebildes zugesprochen wurde (siehe IV-act. 205 S. 4, IV- act. 207 S. 3). Somit wurde nach Einschätzung der IV-Stelle weder an- lässlich der ursprünglichen Zusprache der strittigen, halben Invalidenrente (ab 1. Juni 2008) im Jahre 2010 aufgrund eines im Wesentlichen somati- schen Beschwerdebildes, noch anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS-Zentralschweiz im Jahre 2016 eine psychische Störung mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert bzw. berücksichtigt. Al- lerdings bestand gemäss med. pract. J._____ zwischen 2012 und 2015 eine mittelgradig depressive Episode mit einer Verschlechterung im Jahre 2014, welche sich aber seit dem Jahre 2015 wieder besserte. Die mittel- gradige depressive Episode ohne eine eindeutige Remissionsphase trat somit ab dem Jahre 2012 auf und konnte anlässlich der psychiatrischen Exploration durch med. pract. J._____ am 25. Mai 2016 nicht mehr fest- gestellt werden (IV-act. 191 S. 37). Dass der behandelnde Psychiater Dr. med. K._____ im Verlaufsbericht vom 16. Juni 2015 auf eine rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit November 2012 schloss (siehe IV-act. 178 S. 1), spricht ent- gegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht zwingend für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Denn bis zur fachärztlichen psychiatrischen Exploration durch med. pract. J._____ im Mai 2016 ver- ging wieder fast ein Jahr und Dr. med. K._____ gab im Bericht vom
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