Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2017 122
Entscheidungsdatum
10.10.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 122 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 10. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.A._____ reiste 1989 in die Schweiz ein und arbeitete im Baugewerbe als Maurer. Am 22. März 2004 meldete er sich erstmals bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Am 31. Mai 2006 verneinte die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) einen Rentenanspruch. Nach zwei- maliger Neuanmeldung und weiteren medizinischen Abklärungen, sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 31. Mai 2010 eine ganze Invali- denrente ab dem 1. November 2007 sowie ab dem 1. Juni 2008 eine hal- be Invalidenrente zu. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft. 2.Anlässlich des per 1. März 2015 erfolgten amtlichen Revisionsverfahrens, wurde neben den Verlaufsberichten der behandelnden Ärzte auch ein po- lydisziplinäres Gutachten bei der MEDAS Zentralschweiz eingeholt. Ge- stützt auf dieses Gutachten vom 22. Juli 2016, der weiteren aktenkundi- gen medizinischen Berichten sowie aufgrund einer Beurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) und nach der Durch- führung des Vorbescheidverfahrens, verfügte die IV-Stelle am 26. Juli 2017 die Aufhebung der halben Invalidenrente per Ende August 2017. Ei- ner allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens, ersuchte A._____ auch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti für das Verwaltungsverfahren. Ein Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde in der Verfügung vom 26. Juli 2017 nicht gefällt. Dieser sollte nach Prüfung der finanziellen Bedürftigkeit in einer separaten Verfügung ergehen. 3.Mit Beschwerde vom 6. September 2017 beantragte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) die Aufhebung des Entscheides der IV-Stelle vom 26. Juli 2017. Eventualiter sei der Beschwerdeführer von einem un- abhängigen Sachverständigen hinsichtlich dessen Erwerbsfähigkeit in ei- ner adaptierten Tätigkeit eingehend untersuchen zu lassen und/oder es sei diesbezüglich von einem unabhängigen Sachverständigen ein Ober- gutachten einholen zu lassen und sodann der IV-Grad bzw. die Höhe des

  • 3 - Rentenanspruchs (neu) zu bestimmen. Ferner beantragte er, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Dies unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führte der Beschwerde- führer im Wesentlichen aus, dass sich der rheumatologische Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers seit der massgebenden Begutach- tung im Jahre 2008 nicht grundlegend verändert habe, respektive in ei- nem solchen Fall sogar von einer Verschlechterung ausgegangen werden müsse. Die im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten von Dr. med. B._____ vom 25. Mai 2016 vorgenommene Einschätzung der Arbeits- fähigkeit, bewerte den unveränderten Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers nur in anderer Weise. Die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleichgebliebenen Sachverhalts sei aber im revisi- onsrechtlichen Kontext unbeachtlich. Des Weiteren vermöge auch die psychiatrische Beurteilung durch med. pract. J._____ sowie auch die Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. B._____ nicht zu überzeu- gen bzw. sei unzureichend begründet. 4.Am 18. September 2017 nahm die IV-Stelle Stellung zur Beschwerde vom

  1. September 2017. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde und dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu er- teilen sei. Zur Begründung verwies die IV-Stelle im Wesentlichen auf die Akten sowie die Begründung in der angefochtenen Verfügung vom 26. Ju- li 2017. In der angefochtenen Verfügung wurde dazu insbesondere aus- geführt, dass sich aus dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom
  2. Juli 2016 sowie dem rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C._____ vom 8. September 2008 eine erhebliche Änderung des Gesund- heitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit seit dem Erlass der letzten rechtskräftigen Verfügung im Jahre 2010 ergebe, womit eine Rentenrevi- sion in Betracht komme. Die beschwerdeführerischen Einwendungen überzeugten nicht, womit im Ergebnis zu Recht von einer vollzeitlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen worden sei. Weitere Untersuchungen seien nicht angezeigt.
  • 4 - 5.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 19. September 2017 erkannte der Instruktionsrichter, dass im vorliegenden Verfahren die von der IV-Stelle entzogene aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt werde. Die Kostenregelung wurde dem Entscheid in der Hauptsache vorbehalten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften, auf den angefochtenen Entscheid sowie die weiteren aktenkundigen Unterla- gen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einge- gangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 26. Juli 2017, in welcher die bisher ausgerichtete halbe Invalidenrente im Rahmen eines amtlichen Revisi- onsverfahrens per Ende August 2017 aufgehoben wurde. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungs- gericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständi- gem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als Adressat dieser Verfügung ist der Beschwerdeführer von der angefochte- nen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39

  • 5 - Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit, un- ter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägung 2b), einzutreten.

  1. a)Strittig und zu klären ist, ob die IV-Stelle zu Recht von einer erheblichen Veränderung des Gesundheitszustandes mit rentenrelevanten Auswir- kungen auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit und somit auch von einem veränderten Invaliditätsgrad von nunmehr 1.93 % ausgegangen ist. In diesem Fall wäre sie nämlich verpflichtet, die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2010 zugesprochene halbe Invalidenrente (für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2008; IV-Grad: 56 %) gestützt auf Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG anzupassen und entsprechend dem neu bestimmten Invaliditätsgrad von 1.93 % für die Zukunft aufzuhe- ben (vgl. dazu auch Art. 87, 88a und Art. 88 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Wenn sich aus den (neuen) vorliegenden medizinischen Akten – insbesondere dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 22. Juli 2016 – hingegen bloss eine andere Beur- teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe- nen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit ergibt, ist die im Jahre 2010 zugesprochene halbe Invalidenrente hingegen keiner Revision bzw. Leistungsanpassung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zugänglich und die bisherigen Leistungen sind weiter auszurichten. b)Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet hingegen die, soweit ersichtlich, noch nicht erstinstanzlich durch die IV-Stelle entschie- dene Frage bezüglich der vom Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren beantragten Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistan- des. Denn darüber wurde in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2017 noch gar nicht entschieden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht thematisiert. Sofern der entsprechende Entscheid in der Zwischen- zeit noch nicht ergangen ist, hat die IV-Stelle noch über den Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren zu be- finden.
  • 6 -
  1. a)Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entspre- chend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 87, 88a und Art. 88 bis IVV). Anlass für eine sol- che Revision geben Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet sind, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen. Die Invalidenrente ist daher nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch etwa dann revi- dierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben oder eine andere Art der Invaliditätsbemessung zur Anwendung gelangt (vgl. BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5 f. sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.1 und 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E.1.2; siehe aber für einen Statuswech- sel wegen ausschliesslich familiär bedingten Gründen: BGE 143 I 50 und BGE 143 I 60). Dagegen bildet die unterschiedliche Beurteilung der Aus- wirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheits- zustandes auf die Arbeitsfähigkeit nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung für sich alleine betrachtet keinen Revisionsgrund (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_552/2007 vom 17. Ja- nuar 2008 E.3.1.2). Auch geringfügige Änderungen statistischer Daten führen nicht zu einer Revision von IV-Renten, selbst wenn durch solche Veränderungen ein Schwellenwert über- oder unterschritten wird (BGE 133 V 545 E.7; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., Zürich 2014, Art. 30-31 Rz. 15). b)Als Vergleichsbasis für die Beurteilung der Frage, ob bis zum Abschluss des aktuellen Verwaltungsverfahrens eine anspruchserhebliche Änderung des Invaliditätsgrades im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG eingetreten ist,
  • 7 - dient die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prü- fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 37 sowie BGE 133 V 108 E.5; Urteile des Bundesgerichts 9C_646/2014 vom
  1. Dezember 2014 E.2.2, 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.2 und 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E.3.1). Wird bei dieser Gegenüber- stellung festgestellt, dass der Invaliditätsgrad im zur Beurteilung stehen- den Zeitraum keine rechtserhebliche Änderung erfahren hat, bleibt es beim bisherigen Rechtszustand (Urteil des Bundesgerichtes 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3). Andernfalls ist das Vorliegen eines Revisions- grunds zu bejahen und die zugesprochene Rente entsprechend der fest- gestellten Sachverhaltsveränderung abzuändern (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 30-31 Rz. 13). c)Gestützt auf die getätigten medizinischen Abklärungen sprach die IV- Stelle am 31. Mai 2010 (siehe IV-act. 162 sowie IV-act. 156 f.) dem Be- schwerdeführer für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis zum 31. Mai 2008 eine ganze und ab dem 1. Juni 2008 eine halbe Invalidenrente zu. Dies im Wesentlichen gestützt auf die die rheumatologisch-internistische Abklärung von Dr. med. C., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, vom 2. September 2008 und seiner auf Nachfrage der IV-Stelle erfolgten Ergänzung vom 17. November 2008 (IV-act. 110 und IV-act. 112 S. 2) sowie den Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes Ostschweiz (RAD) durch Dr. med. D. vom 12. Dezember 2008 (IV-act. 161 S. 8) bzw. 3. Februar 2010 (IV-act. 161 S. 6). Zwi- schenzeitlich wurde kein anderes Revisionsverfahren eingeleitet, womit die Verfügung vom 31. Mai 2010 der Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung darstellt, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenan- spruchs beruhte.
  • 8 -
  1. a)Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand eines Versi- cherten in anspruchserheblicher Weise geändert hat, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewie- sen, die Ärzte und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stel- len. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und - wenn nötig - seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Er gibt aber eine Einschät- zung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichti- ge Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). b)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde- verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe
  • 9 - anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes ei- nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belan- ge umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die ge- klagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamne- se) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam- menhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Be- weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungs- verfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zu- verlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behan- delnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauens- stellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuver- lässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem

  • 10 - Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unpartei- lichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hin- blick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozial- versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). Diesen beweisrechtlichen Anforderungen haben die medizinischen Berichte und Gutachten insbesondere im Rah- men eines Verfahrens zur erstmaligen Leistungszusprache zu genügen. c)Wenn eine (materielle) Revision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG zur Diskussion steht, sind bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revi- sionsrechtlich unerhebliche Differenzen von revisionsbegründenden tatsächlichen Veränderungen abzugrenzen. Eine ärztliche Schlussfolge- rung, die von einer früheren abweicht, obwohl sich der beurteilte Gesund- heitszustand effektiv nicht verändert hat, ist meist auf eine unterschiedli- che Ausübung des medizinischen Ermessens zurückzuführen. Revisions- begründende Veränderungen sind wie bereits erwähnt, durch ein Ge- genüberstellen eines vergangenen und des aktuellen Zustandes festzu- stellen. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision eingeholten medizi- nischen Berichts bzw. Gutachtens hängt somit wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf die erheblichen Änderungen des Sachverhaltes bezieht. Eine für sich alleine betrachtet vollständige, nachvollziehbare und schlüssige medizinische Beurteilung, welche im Hinblick auf eine erstma- lige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre, kann es im ei- nem Revisionsverfahren hingegen am Beweiswert mangeln, sofern es sich nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Verän-

  • 11 - derung des Gesundheitszustandes stattgefunden hat (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_160/2017 vom 22. Juni 2017 E.2.2, 8C_618/2014 vom 19. Dezember 2014 E.2.2 f. und 8C_441/2012 vom

  1. Juli 2013 E.6.1.2 f.). 5.Nachfolgend werden die für das vorliegende Verfahren relevantesten ärzt- lichen Berichte und Gutachten mit ihrem wesentlichen Inhalt aufgeführt: • Dr. med. C._____ stellte im Bericht vom 2. September 2008, hinsicht- lich der beim Beschwerdeführer durchgeführten rheumatologisch- internistischen Abklärung (IV-act. 110), folgende Diagnosen mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: "Chronisches lumbospondylogenes, allenfalls lumbovertebrales Syndrom mit/bei St. n. dorsaler Spondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4, L5 und S1 (Expidium), Transforaminale lumbale intersomatische Fusion (TLIF) L4/5 und L5/S1 mit autologer und homologer Spongiosaplastik sowie Devex- Cage Interponat am 19.11.2007 Schulthess Klinik mit/bei St. n. chronischer Lumboischialgie rechts stärker als links seit sicher 2003 mit Bandscheibendegeneration L4/5 sowie L5/S1 Langzeitsarbeitsunfähigkeit/Arbeitslosigkeit seit 2004". Ferner wurden weitere Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit gestellt: "St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniskektomie links 01/2002 und rechts 07/1995 mit gelegentlichen Kniebeschwerden St. n. Knochenriss rechter Malleolus medialis 01.08.2005 ...". Dazu führte er aus, dass auf der körperlichen Ebene der Beschwerde- führer ohne Zweifel an einem chronischen lumbovertebralen respekti- ve lumbospondylogenen Syndrom rechts leide und eine schwere Rü- ckenoperation durchgemacht habe, welche durchaus zu Beeinträchti- gungen führe. Dies zeige sich in einer deutlich reduzierten Beweglich- keit der lumbalen Wirbelsäule. Hinsichtlich der Auswirkungen dieser Beschwerden und Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit gelangte Dr. med. C._____ zum Schluss, dass im Hinblick auf die Beeinträchti- gung auf der psychisch-geistigen Ebene oberflächlich keine Störung vorliege. Eine psychosomatische Überlagerung wäre seiner Ansicht nach hingegen nicht überraschend. Die Zumutbarkeit der bisherigen
  • 12 - Tätigkeit des Beschwerdeführers als Maurer wurde durch Dr. med. C._____ verneint. Zudem seien dem Beschwerdeführer, in Überein- stimmung mit dem Bericht vom 8. Mai 2008 von Dr. med. E., Leitender Oberarzt Wirbelsäulenchirurgie (IV-act. 99 S. 2 f.; vgl. auch die weiteren Berichte von Dr. med. E. vom 8. Januar 2008 [IV- act. 98 S. 8 f.] und 15. Februar 2008 [IV-act. 98 S. 6 f.] sowie Dr. med. F._____ vom 14. Mai 2008 [IV-act. 98 S. 1 ff.]), zurzeit auch keine an- dere Tätigkeit zumutbar, womit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be- stehe. Es wurde eine Reevaluation in 6 bis 12 Monaten empfohlen. • Auf Nachfrage der IV-Stelle vom 11. November 2008 hin, präzisierte Dr. med. C._____ am 17. November 2008 (IV-act. 112 S. 2) sein Gut- achten vom 2. September 2008 dahingehend, dass beim Beschwerde- führer aus rein rheumatologischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Gutachtens vor allem aufgrund des Rückenleidens sowie unter Berücksichtigung eines Knieleidens von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Die objektivierbaren Befunde zeigten zwar eine gewisse Diskrepanz zu den angegebenen Beschwerden und aufgrund des an sich guten Operationsresultates sei auch nach Einschätzung des Rückenspezialisten ein subjektiv besseres Resultat zu erwarten gewesen. Die objektivierbaren Befunde und die Anamne- se einer doch erheblichen Rückenoperation rechtfertigten aber eine Teilarbeitsunfähigkeit von ca. 50 %. Ein zumutbarer Arbeitsplatz müs- se beachten, dass die Tätigkeit wechselnde Körperpositionen vom Sit- zen, Stehen zum Gehen ermögliche. Die Tätigkeit dürfe kein repetiti- ves Heben vom Lasten über 5 bis 10 kg umfassen und es müsse sich um eine rückenadaptierte Tätigkeit handeln, also keine vornüberge- beugte Haltung. In zeitlicher Hinsicht sei ein halbes Arbeitspensum bezüglich der Arbeitsstunden zumutbar. Dies mit Pausen halbtags oder auch über den Tag verteilt. • Dr. med. D._____ ging in ihren RAD-Beurteilungen vom 12. Dezember 2008 (IV-act. 161 S. 8) sowie 3. Februar 2010 (IV-act. 161 S. 6) von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adap- tierten Tätigkeit ab 1. März 2008 aus. Dies unter Ausschluss von psy- chosomatischen Überlegungen. • Am 22. Juli 2016 erstattete die MEDAS Zentralschweiz der IV-Stelle ihren Bericht zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdefüh- rers (siehe IV-act. 191 S. 1 ff.). Dabei verantworteten Dr. med.

  • 13 - G., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, med. pract. J., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Dr. med. B., Facharzt für Rheumatologie, jeweils den entsprechenden Fachbereich. Dr. med. B. hielt im rheumatologischen MEDAS-Teilgutachten vom 25. Mai 2016 (IV-act. 191 S. 23 ff.) fest, dass der Beschwerdefüh- rer seit über zehn Jahren an einem chronischen Schmerzsyndrom der Wirbelsäule leide. Es präsentiere sich ein unspezifisch anmutendes Schmerzsyndrom im Kreuzbereich, ohne Abhängigkeit von Körperhal- tung, Tätigkeit oder Tageszeit und ohne Modulation des Schmerzcha- rakters. Es zeige sich anlässlich der aktuellen Untersuchung eine leichtgradige Einschränkung der lumbalen Beweglichkeit, welche den Erwartungen bzw. normalem Verlauf nach der erfolgten Rückenopera- tion entspreche. Die Schmerzangaben seien diffus und keinem Seg- ment zuzuordnen. An der Wirbelsäule seien keine organischen Schä- digungen in den radiologischen Verlaufsuntersuchungen erkennbar, auch wenn infolge der segmentalen Gefügestörungen nach Stabilisie- rungsoperation von einer "gewissen" Gewebeschädigung auszugehen sei. Medizinisch-somatisch gesehen erkläre dieser Befund aber die aktuellen Schmerzen höchstens geringgradig. Differenzialdiagnostisch erwog Dr. med. B._____ allenfalls eine Schmerzverarbeitungsstörung. Die Schmerzangaben erschienen dem rheumatologischen Gutachter im Gesamtbild als konsistent, auch wenn gewisse Verdeutlichungs- tendenzen erkennbar gewesen seien, welche aber nicht überzubewer- ten seien. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht gelangte Dr. med. B._____ zum Schluss, dass sich schwere körperliche Arbeiten im Baugewerbe für den Beschwerdeführer nicht mehr eigneten. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten mit gewissen de- finierten Einschränkungen seien ihm hingegen möglich. In zeitlicher Hinsicht ging Dr. med. B._____ in einer mit Unsicherheiten behafteten retrospektiven Beurteilung davon aus, dass dieses Zumutbarkeitsprofil etwa seit einem Jahr nach der Rückenoperation im November 2007 gegolten habe. Ferner erachtete er die von Dr. med. C._____ im Jahre 2008 attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit als nicht nachvoll- ziehbar. Der psychiatrische Gutachter med. pract. J._____ hielt im Teilgutach- ten vom 30. Mai 2016 fest, dass aus heutiger Sicht keine Depression mehr festzustellen sei, diese sei als remittiert anzusehen. Es fänden sich auch keine Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung. Im

  • 14 - Ergebnis ergäbe sich aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Eine solche habe allerdings mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von 2012 bis Anfang 2015 bestanden. Im Rahmen der polydisziplinären Konsensbeurteilung wurden die fol- genden Diagnosen mit wesentlicher Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit gestellt: "Status nach transpedikulärer Stabilisation L4-S1, Cage-Interpot L4/5 + L5S1 am 19.11.2007 mit  Chronisch lumbalem Schmerzsyndrom". Ferner wurden insbesondere noch folgende Diagnosen ohne wesentli- che Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert gestellt: "Kurzzeitiges zervikovertebrales Schmerzsyndrom (aktuell beschwerdefrei) Status nach mittelgradiger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) ...". Die MEDAS-Gutachter kamen polydisziplinär zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Maurer sowie im Allge- meinen schwere körperliche Arbeiten nicht mehr zumutbar seien. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit Heben und Tragen von Gewichten bis maximal 7 kg (Beckenhöhe) bzw. 5 kg (Schulterhöhe) sei der Beschwerdeführer hingegen arbeitsfähig. Der Beginn der (qua- litativ) eingeschränkten Arbeitsfähigkeit werde auf das Datum der Schlussbesprechung vom 6. Juli 2016 datiert. • RAD-Arzt I._____ nahm am 22. September 2016 sowie am 27. Januar 2017 Stellung (vgl. IV-act. 207 S. 10 und 13 ff.) zum vorstehend er- wähnten MEDAS-Gutachten. Dabei hielt er fest, dass Dr. med. C._____ im Jahre 2008 überwiegend von einem somatischen Krank- heitsbild ausgegangen sei. Dr. med. B._____ sei im rheumatologi- schen MEDAS-Teilgutachten aus dem Jahre 2016 hingegen von einer Schmerzstörung ohne angemessene Grundlage ausgegangen. Der Zeitpunkt für die Zumutbarkeit der von rheumatologischen MEDAS- Gutachter umschriebenen Arbeitsfähigkeit in rheumatologischer Hin- sicht sei retrospektiv auf November 2008 festgelegt worden, womit Dr. med. B._____ ab demselben Zeitpunkt von der erwähnten Schmerzstörung auszugehen scheine. Aufgrund der grossen zeitli- chen Nähe der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____ (August 2008) sowie Dr. med. B._____ (November 2008) ha-

  • 15 - be der Rechtsanwender darüber zu entscheiden, ob sich der Gesund- heitszustand tatsächlich verändert habe oder bloss eine Andersbeur- teilung eines im wesentlichen unveränderten Gesundheitszustandes vorliege. Die grosse zeitliche Nähe der beiden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit spreche für eine blosse Andersbeurteilung. Für eine tatsächliche Veränderung des Gesundheitszustandes spreche hinge- gen, dass Dr. med. C._____ kurz nach der fraglichen Rückenoperation ohne Weiteres von einem somatischen Krankheitsgeschehen ausge- hen durfte. Aufgrund der zwischenzeitlich fortgesetzten medizinischen Behandlung des Beschwerdeführer und aufgrund der von Dr. med. B._____ erhobenen Befunde sei dieser aber ebenso berechtigt gewe- sen von einer Schmerzstörung mit Selbstlimitierung auszugehen. Gemäss Einschätzung von RAD-Arzt I._____ kann auf das MEDAS- Gutachten vom 22. Juli 2016 abgestellt werden. Im Zeitpunkt der Er- stellung des Gutachtens hätten keine psychischen Beeinträchtigungen festgestellt werden können, auch wenn zwischen 2012 und 2015 eine vorübergehende Verschlechterung des psychischen Gesundheitszu- standes eingetreten sei. Aus rheumatologischer bestehe in einer ad- aptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Im angestammten Beruf als Maurer bestehe hingegen eine vollständige Arbeitsunfähig- keit.

  1. a)In der Beschwerde vom 6. September 2017 macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sich der rheumatologische Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers seit dem Gutachten von Dr. med. C._____ vom 30. Juli 2008 (recte: 2. September 2008), welches Basis für die Rentenzusprache im Jahre 2010 gebildet habe, nicht verändert habe. Im Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 22. Juli 2016 sei bloss ei- ne andere Beurteilung eines gleich gebliebenen Sachverhaltes vorge- nommen worden. Die Rückenproblematik habe sich seit dem Referenz- zeitpunkt nicht grundlegend geändert bzw. wenn doch, dann sei von einer Verschlechterung auszugehen. Somit müsse weiterhin von einer mindes- tens 50%igen Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ausgegan- gen werden. Ferner könne auch den Schlussfolgerungen im psychiatri- schen MEDAS-Teilgutachten von med. pract. J._____, wonach der Be- schwerdeführer aus psychiatrischer Sicht voll arbeitsfähig sei, nicht ge- folgt werden. Denn die Begründung hinsichtlich einer nicht mehr vorhan-
  • 16 - denen Depression überzeuge nicht. Des Weiteren habe auch Dr. med. B._____ die 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht weiter begründet und der verminderten Belastbarkeit nach einer Rückenoperation nicht ausreichend Rechnung getragen. b)Die IV-Stelle führte in der angefochtenen Verfügung, worauf sie in ihrer Vernehmlassung vom 18. September 2017 verwies, aus, dass gemäss den vorliegenden Akten, insbesondere dem polydisziplinären MEDAS- Gutachten vom 22. Juli 2016 sowie der rheumatologischen Gutachten von Dr. med. C._____ vom 2. September 2008 inkl. Ergänzung vom 17. No- vember 2008, eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes so- wie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Erlass der Ver- fügungen im Jahre 2010 erstellt sei. Objektiv betrachtet sei von einem klar veränderten und verbesserten Gesundheitszustand auszugehen, womit eine Revision der Rente gestützt auf Art. 17 ATSG in Betracht komme. RAD-Arzt I._____ habe in seinen Stellungnahmen vom 22. September 2016 und 27. Januar 2017 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, wieso er per Datum des MEDAS-Gutachtens von einem veränderten Gesund- heitszustand ausgehe. Die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerde- führer ergebe sich aus dem polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom
  1. Juli 2016, welches sich auf die Vorgeschichte, die bisherigen Akten sowie mehreren eingehenden (internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen) Untersuchungen stütze und in seinem Ergebnis schlüs- sig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei erscheine. Die von Dr. med. B._____ festgestellte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 100 % in einer ad- aptierten Tätigkeit sei nachvollziehbar und schlüssig. Weitere Untersu- chungen seien nicht angezeigt, weil davon keine neuen Erkenntnisse be- treffend der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu erwarten seien. c)Es stellt sich nun die Frage, ob eine Veränderung der invaliditätsrelevan- ten tatsächlichen Umstände - insbesondere ein in anspruchsrelevanter Weise veränderter Gesundheitszustand - durch das MEDAS-Gutachten
  • 17 - vom 22. Juli 2016 überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen ist (vgl. dazu BGE 141 V 9 E.3.2), wie dies die IV-Stelle annimmt bzw. vom Beschwer- deführer bestritten wird. aa)Wie bereits vorstehend in der Erwägung 3c) dargelegt, bildet die Verfü- gung vom 31. Mai 2010 den massgeblichen Referenzpunkt für die Beur- teilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad vorliegt oder es sich bloss um eine Andersbeurteilung eines im wesentlichen unverändert gebliebenen Sach- verhaltes handelt. Diese Verfügung stützte sich hauptsächlich auf die rheumatologisch-internistische Begutachtung von Dr. med. C._____ vom
  1. September 2008 (IV-act. 110) sowie seine Ergänzung vom 17. Novem- ber 2008 (IV-act. 112 S. 2) sowie die RAD-Beurteilungen von Dr. med. D._____ vom 12. Dezember 2008 (IV-act. 161 S. 8) bzw. 3. Februar 2010 (IV-act. 161 S. 6) ab. Bei einer festgestellten Arbeitsunfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit, resultierte gestützt auf einen Einkommens- vergleich anhand von Tabellenlöhnen ab dem 1. Juni 2008 ein IV-Grad von 56 % (siehe IV-act. 156 S. 1, IV-act. 157 S. 2, IV-act. 160 S. 1). Dr. med. C._____ stellte insbesondere eine verminderte Beweglichkeit der lumbalen Wirbelsäule fest und war etwas erstaunt über die ausgeblie- bene Besserung der Rückenbeschwerden, obwohl die Operation im No- vember 2007 ein objektiv gutes Resultat ergeben habe. Somit stellte er gewisse Diskrepanzen zwischen den objektivierbaren Befunde und dem Ausmass der Beeinträchtigungen fest. Es schien ihm, dass eine gewisse psychosomatische Überlagerung vorliege (vgl. IV-act. 110 S. 4 f.). Ent- sprechendes wird auch im Bericht von Dr. med. E._____ vom 8. Mai 2008 erwähnt (vgl. dazu IV-act. 99 S. 3). Auf Nachfrage der IV-Stelle ergänzte Dr. med. C._____ am 17. November 2008 (IV-act. 112 S. 2) sein Gutach- ten vom 2. September 2008 dahingehend, dass beim Beschwerdeführer auch aus rein rheumatologischer Sicht in einer adaptierten Tätigkeit zum Zeitpunkt des Gutachtens, vor allem aufgrund des Rückenleidens sowie
  • 18 - unter Berücksichtigung eines Knieleidens, von einer 50%igen Arbeits- fähigkeit auszugehen sei. Die objektivierbaren Befunde zeigten zwar eine gewisse Diskrepanz zu den angegebenen Beschwerden und aufgrund des an sich guten Operationsresultates, sei auch nach Einschätzung des Rückenspezialisten ein subjektiv besseres Resultat zu erwarten gewesen. Die objektivierbaren Befunde und die Anamnese einer doch erheblichen Rückenoperation rechtfertigten aber eine Teilarbeitsunfähigkeit von ca. 50 %. Ein zumutbarer Arbeitsplatz müsse beachten, dass die Tätigkeit wechselnde Körperpositionen vom Sitzen, Stehen zum Gehen ermögli- che. Die Tätigkeit dürfe kein repetitives Heben von Lasten über 5 bis 10 kg umfassen und es müsse sich um eine rückenadaptierte Tätigkeit handeln, also keine vornübergebeugte Haltung. In zeitlicher Hinsicht sei ein halbes Arbeitspensum bezüglich der Arbeitsstunden zumutbar. Dies mit Pausen halbtags oder auch über den Tag verteilt. In dem von der IV- Stelle eingeforderten Bericht der Schulthess Klinik vom 25. Januar 2010 (IV-act. 145) hielt Dr. med. E._____ bezüglich der am 19. November 2007 erfolgten Rückenoperation fest, dass der Beschwerdeführer letztmals am
  1. Oktober 2008 zur 1-Jahreskontrolle gesehen worden sei. Das Implan- tat liege regelgerecht. Wirbelsäulenchirurgisch könne er keine Verbesse- rungsmöglichkeit mehr anbieten. Ferner hielt er einen radiologisch erfreu- lichen Heilungsverlauf fest. Die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Be- ruf als Maurer wurde auf 100 % geschätzt. Eine Beurteilung der Arbeits- fähigkeit in einer anderen Tätigkeit konnte Dr. med. E._____ hingegen nicht abgeben und verwies dazu auf eine durchzuführende Arbeitserpro- bung. Dr. med. D._____ gelangte anlässlich der RAD-Beurteilungen vom
  2. Dezember 2008 (IV-act. 161 S. 8) sowie 3. Februar 2010 (IV-act. 161 S. 6) zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer auch in einer angepass- ten Tätigkeit bloss von einer Teilarbeitsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 50 % ab 1. März 2008, unter Berücksichtigung einer genügend langen Rekonvaleszenzzeit nach der Rückenoperation vom November 2007;
  • 19 - vorher 100%ige Arbeitsunfähigkeit) auszugehen sei. Dies gestützt auf die als umfassend und konsistent beurteilte Begutachtung durch Dr. med. C.. Die psychosomatischen Überlegungen von Dr. med. C. seien IV-fremd. bb)Die Ausführungen von Dr. med. B._____ im rheumatologischen MEDAS- Teilgutachten vom 25. Mai 2016 lassen den Schluss zu, dass er von ei- nem stationären rheumatologischen Zustand ausgeht. Insbesondere legte er den Beginn der Arbeitsfähigkeit gemäss aktuell beschriebenem Zumut- barkeitsprofil unter Berücksichtigung der guten Aktenlage sowie einer grosszügigen Rehabilitationsphase retrospektiv auf ca. 1 Jahr nach der Rückenoperation vom November 2007 und somit auf November 2008 fest (IV-act. 191 S. 28). Das Vorliegen eines stationären objektivierbaren rheumatologischen Zustandes wird von RAD-Arzt I._____ bestätigt (vgl. IV-act. 207 S. 10 und 16). Ein solcher rheumatologischer Zustand wird auch von Dr. med. E._____ im Bericht vom 30. Juni 2015 (IV-act. 180 S. 7 f.) sowie dem Austrittsbericht vom 6. November 2015 der orthopädi- schen Chirurgie des Kantonspitals Graubünden hinsichtlich einer mehrtä- gigen Hospitalisation infolge Schmerzexazerbationen beschrieben (IV- act. 180 S. 12 f.). Dr. med. B._____ bewertete aber die ursprüngliche Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____ im September 2008, wonach der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei, als mit den objektivierbaren rheumatischen Befunden nicht vereinbar. Diese Ein- schätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____ ist dem Bericht vom 2. September 2008 (IV-act. 110) zu entnehmen, welche auch eine psychosomatische Überlagerung mitberücksichtigte und eine psychiatri- sche Abklärung empfahl. Die Ergänzung von 17. November 2008, worin Dr. med. C._____ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer adaptierten Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht bewertete, lag Dr. med. B._____ aber soweit ersichtlich nicht vor, denn er setzte sich mit der durch Dr. med. C._____ attestierten 50%ige Arbeitsunfähigkeit in ei- ner adaptierten Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht gemäss Er-

  • 20 - gänzungsbericht vom 17. November 2008 nicht auseinander. Diese Er- gänzung vom 17. November 2008 ist denn auch nicht im Aktenauszug des MEDAS Gutachtens vom 22. Juli 2016 aufgeführt (siehe IV-act. 191 S. 10 ff). Somit ist davon auszugehen, dass diese Ergänzung vom

  1. November 2008 zum Begutachtungsbericht von Dr. med. C._____ vom 2. September 2008 im MEDAS-Gutachten unberücksichtigt geblie- ben ist. Wichtiges Beweisthema für ein medizinisches Gutachten in einem Revisionsverfahren sind Aussagen hinsichtlich einer wesentlichen Verän- derung der rentenrelevanten tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere ei- ne Veränderung des Gesundheitszustandes. Darüber hat sich das medi- zinische Gutachten zu äussern. Wenn dies nur unzureichend der Fall ist, kann auch einem medizinischen Gutachten, welches bezüglich einer erstmaligen Beurteilung der Leistungsberechtigung beweiskräftig wäre, der für ein Revisionsverfahren erforderliche Beweiswert fehlen (vgl. vor- stehende Erwägung 4c). Im vorliegenden Fall stellt das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 22. Juli 2016 nicht explizit eine revisionsrelevan- te Veränderung des Gesundheitszustandes fest. Dr. med. B._____ äus- serte sich in seinem rheumatologischen Teilgutachten vom 25. Mai 2016 bloss insoweit, als dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine zwi- schenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes fänden (sie- he IV-act. 191 S. 28). Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 22. Juli 2016 bzw. des rheuma- tologischen Teilgutachtens vom 25. Mai 2016 nicht unerheblich geschmä- lert. Die von Dr. med. B._____ beschriebene Situation, wonach die objekti- vierbaren Befunde die angegebenen Schmerzen nicht ausreichend er- klären könnten und seine darauf gestützte Beurteilung des Beschwerde- führers als in einer adaptierten Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig, unter- scheidet sich hinsichtlich der geschilderten Umstände zudem im Ergebnis auch nicht wesentlich von der ursprünglichen Einschätzung von Dr. med. C._____ in seinem Bericht zur rheumatologisch-internistischen Begutach-
  • 21 - tung vom 2. September 2008 (vgl. dazu vorstehende Erwägung 5). In bei- den medizinischen Begutachtungen findet sich der Hinweis auf eine psy- chosomatische Problematik bzw. eine Schmerzstörung. Differenzen erge- ben sich aber vor allem hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Während Dr. med. C._____ unter Mitberücksichtigung einer psychosoma- tischen Überlagerung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausging, welcher er in der Ergänzung vom 17. November 2008 – bei Beschrän- kung auf eine rein rheumatologische Betrachtungsweise – auf eine Ar- beitsunfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit reduzierte, geht Dr. med. B._____ nur von einer qualitativen Einschränkung der Arbeits- fähigkeit aus rheumatologischer Sicht seit November 2008 aus. Dies bei einem stationären rheumatologischen Zustand. Wie auch RAD-Arzt I._____ in seiner Beurteilung vom 22. September 2016 bzw. 27. Januar 2017 selber festhält (IV-act. IV-act. 207 S. 15), ist die zeitliche Nähe der retrospektiven Bestimmung des Beginns der vollzeitlichen adaptierten Ar- beitsfähigkeit im November 2008 durch Dr. med. B._____ tatsächlich sehr nahe zu derjenigen von Dr. med. C._____ von Ende August/Anfang Sep- tember 2008 bzw. gemäss Ergänzungsbericht vom 17. November 2008, was vorliegend als Indiz für eine andere Ausübung des medizinischen Ermessens hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer ad- aptierten Tätigkeit zu betrachten ist. Dies auch unter Berücksichtigung des Aspektes, dass Dr. med. B._____ sich zur 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit aus rein rheumatologischer Sicht gemäss Ergänzungsbericht vom 17. November 2008 nicht geäussert hat. Zudem äusserte sich RAD-Arzt I._____ in seiner Stellungnahme vom 22. Sep- tember 2016 zu Anfang unklar zum Umstand, ob nicht bloss eine Anders- beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Zustandes vorliege und überliess den Entscheid dem Rechtsanwender (IV-act. 207 S. 10 und 15). Trotzdem führte er dann noch aus, dass vollumfänglich auf das MEDAS- Gutachten vom 22. Juli 2016 abzustellen sei, irgendwann zwischen 2008 und 2016 sich eine Veränderung des Schmerzgeschehens zugetragen habe und der Beschwerdeführer in einer adaptierten Tätigkeit (vollzeitlich)

  • 22 - arbeitsfähig sei. Dies weil Dr. med. B._____ aufgrund der zwischenzeitlich vergangenen Zeit und dem Fehlen einer somatischen Verschlechterung sowie der Feststellung von Inkonsistenzen im Mai 2016 ebenso berechtigt gewesen sei, von einer Schmerzstörung mit Selbstlimitation auszugehen wie dazumal Dr. med. C._____ von einer plausiblen somatischen Diagno- se ausgehen durfte. Im Jahre 2008, nur 1 Jahr nach der Rückenoperati- on, wäre vermutungsweise kein Gutachter auf die Idee gekommen eine plausible somatische Diagnose durch eine psychosomatische Diagnose zu ersetzen (siehe IV-act. 207 S. 15). Unter diesen Umständen kann aber nicht davon gesprochen werden, dass eine anspruchsrelevante Verände- rung des Gesundheitszustandes die wahrscheinlichste Sachverhaltsvari- ante darstellt (vgl. dazu das Beweismass der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit gemäss BGE 126 V 353 E.5b und Urteil des Bundesge- richts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint bezüglich der rheumato- logischen Begutachtung somit eine Veränderung der invaliditätsrelevan- ten tatsächlichen Umstände nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewie- sen. cc)Das psychiatrische Teilgutachten von med. pract. J._____ vom 30. Mai 2016 äussert sich insbesondere zur Thematik einer im Zeitraum von 2012 bis Anfangs 2015 überwiegend wahrscheinlich vorhanden gewesenen depressiven Symptomatik. Im Untersuchungszeitpunkt wurde das Vorlie- gen einer Depression durch den psychiatrischen MEDAS-Gutachter hin- gegen verneint. Die depressive Episode sei als remittiert anzusehen. Eine rezidivierende Depression erachtete med. pract. J._____ als überwiegend unwahrscheinlich, weil im Verlaufsbericht vom 16. Juni 2015 von Dr. med. K._____ keine eindeutige Remissionsphase beschrieben werde, sondern bloss dass sich die Behandlung der depressiven Episode bis zum Rück- fall im Jahre 2014 als zäh erwiesen habe. Unter Bezugnahme auf den er- wähnten Verlaufsbericht von Dr. med. K._____ schloss er zudem eine

  • 23 - chronische Schmerzstörung aus. Gegen eine somatoforme Schmerz- störung spreche, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Exploration keine aktuellen, psychischen Belastungsfaktoren benennen könne, womit dieser Diagnosekomplex ausgeschlossen sei. Im Ergebnis konnte med. pract. J._____ keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als Diagnose ohne Auswirkungen auf die Ar- beitsfähigkeit hielt er hingegen insbesondere einen Status nach mittelgra- diger depressiver Episode (ICD-10 F32.1) fest (IV-act. 191 S. 37). Die IV-Stelle geht davon aus, dass die Zusprache der halben Invaliden- rente bei einem Invaliditätsgrad von 56 % aufgrund eines somatischen Beschwerdebildes zugesprochen wurde (siehe IV-act. 205 S. 4, IV- act. 207 S. 3). Somit wurde nach Einschätzung der IV-Stelle weder an- lässlich der ursprünglichen Zusprache der strittigen, halben Invalidenrente (ab 1. Juni 2008) im Jahre 2010 aufgrund eines im Wesentlichen somati- schen Beschwerdebildes, noch anlässlich der Begutachtung durch die MEDAS-Zentralschweiz im Jahre 2016 eine psychische Störung mit Aus- wirkungen auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert bzw. berücksichtigt. Al- lerdings bestand gemäss med. pract. J._____ zwischen 2012 und 2015 eine mittelgradig depressive Episode mit einer Verschlechterung im Jahre 2014, welche sich aber seit dem Jahre 2015 wieder besserte. Die mittel- gradige depressive Episode ohne eine eindeutige Remissionsphase trat somit ab dem Jahre 2012 auf und konnte anlässlich der psychiatrischen Exploration durch med. pract. J._____ am 25. Mai 2016 nicht mehr fest- gestellt werden (IV-act. 191 S. 37). Dass der behandelnde Psychiater Dr. med. K._____ im Verlaufsbericht vom 16. Juni 2015 auf eine rezidivie- rende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) seit November 2012 schloss (siehe IV-act. 178 S. 1), spricht ent- gegen den beschwerdeführerischen Vorbringen nicht zwingend für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Denn bis zur fachärztlichen psychiatrischen Exploration durch med. pract. J._____ im Mai 2016 ver- ging wieder fast ein Jahr und Dr. med. K._____ gab im Bericht vom

  • 24 -

  1. Juni 2015 selber an, dass die depressive Symptomatik seit Frühling 2015 am Abklingen sei (siehe IV-act. 178 S. 5). Entgegen der beschwer- deführerischen Ansicht war es auch nicht zwingend, dass med. pract. J._____ mit Dr. med. K._____ hätte Rücksprache halten müssen (Urteile des Bundesgerichts 8C_646/2012 vom 14. März 2013 E. 3.2.1.1 und 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E. 4.2). Dementsprechend vermag der Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. K._____, vom
  2. Mai 2015 den durch med. pract. J._____ anlässlich der psychiatri- schen Exploration am 25. Mai 2016 nach AMDP-System erhobene Psy- chostatus des Beschwerdeführers diesbezüglich nicht in Frage zu stellen. Aus dieser vorübergehenden vom psychiatrischen MEDAS-Gutachter aufgrund der Akten festgestellten temporären Verschlechterung des psychiatrischen Zustandes, kann vorliegend aber auch kein (materieller) Revisionsgrund hinsichtlich des Rentenanspruches abgeleitet werden (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_800/2016 vom 9. Mai 2017 E.4.8). Wie schon dargelegt, geht die IV-Stelle selber davon aus, dass an- lässlich der beiden Verfügungszeitpunkte (Rentenzusprache mit Verfü- gung vom 31. Mai 2010 bzw. Rentenaufhebung mit Verfügung vom
  3. Juli 2017) keine entsprechende Diagnose resp. eine damit zusam- menhängende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit im Administrativgut- achten festgestellt bzw. bei der Rentenzusprache berücksichtigt worden sei. Die Rentenzusprache stützte sich im Wesentlichen auf die Einschät- zung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. C._____ aus rein rheumatologi- scher Sicht (vgl. Ergänzungsbericht vom 17. November 2008 [IV-act. 112 S. 2]), wobei gemäss Dr. med. D._____ allfällige psychosomatische Über- legungen nicht zu berücksichtigen waren (siehe IV-act. 161 S. 8). Das ak- tuelle psychiatrische Teilgutachten von med. pract. J._____ vom 30. Mai 2016 attestierte keine psychiatrischen Beeinträchtigungen mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit. Damit ist hinsichtlich der massgebenden Zeitpunkte kein anspruchsrelevanter veränderter psychischer Zustand ausgewiesen.
  • 25 -
  1. a)Des Weiteren sind auch keine anderen tatsächlichen Veränderungen gel- tend gemacht oder ersichtlich, welche einen Einfluss auf Invaliditätsbe- messung haben könnten wie beispielsweise veränderte Vergleichsein- kommen oder ein Statuswechsel (vgl. dazu KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 30 ff.). Eine blosse Änderung der statistischen Grundlagen (im Wesentlichen ist damit die aktualisierte Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bun- desamts für Statistik [LSE] angesprochen), welche zur Bemessung des Validen- und des Invalideneinkommens herangezogen wurde, gälte rechtsprechungsgemäss nicht als Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (KIESER, a.a.O., Art. 17 Rz. 32; BGE 133 V 545 E.7.1 ff.). Dementsprechend ist ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen, womit es beim bisherigen Rechtszustand bleibt (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E.3.1.3 und 9C_418/2010 vom 29. Au- gust 2011 E.3.1). b)Dass ein Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG (vgl. dazu BGE 140 V 514 und Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2014 vom
  2. März 2015 E.2.2 m.H.a. BGE 140 V 77 E.3.1 und BGE 138 V 324 E.3.3) vorliegt, wird von der IV-Stelle nicht vorgebracht und ist auch nicht offensichtlich ausgewiesen, womit eine Rentenaufhebung auch unter die- sem Titel nicht in Frage kommt.
  3. a)Bei diesem Ergebnis kann die angefochtene Verfügung vom 26. Juli 2017 nicht aufrechterhalten werden. Dementsprechend ist die dagegen erho- bene Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung an- tragsgemäss aufzuheben. b)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem
  • 26 - Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1ꞌ000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Be- schwerdeverfahrens rechtfertigt es sich hier, der unterliegenden IV-Stelle die Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG). c)Der Beschwerdeführer hat gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu Lasten der unterliegenden IV-Stelle. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 20. September 2017 eine Honorarnote über Fr. 2'202.50 (recte: Fr. 2'202.55) ein, bestehend aus einem Honorar von Fr. 1'980.-- (8.25 h à Fr. 240.--), einer Spesen- pauschale von Fr. 59.40 (3 % des Honorars) sowie 8 % MWST auf den Betrag von Fr. 2'039.40 (Fr. 163.10, recte: Fr. 163.15). Die geltend ge- machten Aufwendungen erscheinen dem Gericht für die vorliegende An- gelegenheit als angemessen. Somit ist die IV-Stelle zu verpflichten, den Beschwerdeführer aussergerichtlich im Betrag von Fr. 2'202.55 (in- kl. Spesen und MWST) zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
  1. Juli 2017 aufgehoben. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Aussergerichtlich hat die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ mit Fr. 2'202.55 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 17 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

IVG

  • Art. 1 IVG

VRG

  • Art. 73 VRG

Gerichtsentscheide

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