VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 121 und S 17 125 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 10. April 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hess, Beschwerdeführer im Verfahren S 17 121 B., Beschwerdeführerin im Verfahren S 17 125 gegen C._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - 9.Gegen den Einspracheentscheid vom 28. Juli 2017 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. September 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 17 121). Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der vertraglichen Leistungen, wobei die Angelegenheit in Bezug auf die vertraglichen Leistungen an die C._____ zurückzuweisen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe fünf Monate nach dem Unfall am 23. Februar 2017 im Fragebogen angegeben, ausgerutscht und auf die Schulter gefallen zu sein. Gestützt darauf habe die C._____ die Unfallkausalität verneint, da ein solcher Unfallhergang keine Rotation und damit kein Aufreissen der Sehne bewirken könne. Im Eintrag von Dr. med. E._____ vom 24. Oktober 2016 in der Krankengeschichte stehe allerdings, dass er nicht genau habe sagen können, ob er sich mit dem Arm habe auffangen wollen oder direkt auf die Schulter gefallen sei. Dies sei die Aussage der ersten Stunde. Eine Ablehnung der Leistungen aufgrund seiner Aussagen im Fragebogen fünf Monate später sei deshalb unzulässig. Weiter sei es ebenso unzulässig, die leichte Arthrose und die zweitgradige fettige Veränderung in den Vordergrund zu stellen. Dies deshalb, da die C._____ keinerlei weitere Abklärungen vorgenommen habe. Es sei offensichtlich, dass eine leichte Arthrose und eine leichte fettige Veränderung keinen Abriss der Sehne bewirken könnten. Schon aufgrund des gesunden Menschenverstandes sei die Sehnenruptur klar unfallkausal. Ferner machte der Beschwerdeführer geltend, dass vor dem Unfall keine Beschwerden bestanden hätten. Die Beschwerden des Unfalls seien alsdann bis zur Operation am 1. März 2017 nicht abgeheilt. Folglich seien die Beschwerden unfallkausal. Im Übrigen beantragte der Beschwerdeführer zur neutralen Klärung die Einholung eines medizinischen Gutachtens. 10.Am 8. September 2017 erhob auch die B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid Beschwerde an das
5 - Verwaltungsgericht des Kantons Graubündens (Verfahren S 17 125) und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die C._____ sei zu verpflichten, ihre gesetzlichen Leistungen nach UVG im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Oktober 2016 des Beschwerdeführers und den seither dokumentierten und behandlungsbedürftigen Schulterbeschwerden bis zur Erreichung der vollständigen postoperativen Beschwerdefreiheit resp. des Status quo sine zu erbringen. Sie trug insbesondere vor, während der gesamten Behandlung seien sich sämtliche involvierten medizinischen Experten einig gewesen, dass die Verletzungen der Schulter unfallkausal seien. Die von Dr. med. G._____ vorgenommene Beurteilung zwei Tage vor der Operation sei zwar nicht unüblich, allerdings fänden sich keine Hinweise auf telefonische Rücksprachen mit den behandelnden Ärzten oder anderweitige Abklärungen, welche für eine seriöse Beurteilung der Unfallkausalität angezeigt gewesen wären. Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, der Status quo sine sei gemäss den Therapeuten noch nicht erreicht, insbesondere nicht zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung. Die C._____ habe zum Unfallmechanismus auf die Angaben des Beschwerdeführers in der Unfallmeldung vom 23. Februar 2017 als Aussage der ersten Stunde abgestellt. Wäre die C._____ hingegen ihrer Abklärungspflicht nachgekommen, hätte sie festgestellt, dass die tatsächliche Aussage der ersten Stunde jene vom 24. Oktober 2016 gemäss Krankenakte von Dr. med. E._____ gewesen sei. Diese sei noch präziser als diejenige, welche die C._____ aus dem Fragebogen vom
6 - 11.Mit Verfügung vom 12. September 2017 vereinigte die Instruktionsrichterin die beiden Beschwerdeverfahren S 17 121 und S 17 125. Dagegen erhoben die Parteien keine Einwände. 12.In ihrer Vernehmlassung vom 28. September 2017 beantragte die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerden. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Sehnenruptur sei degenerativer Natur und nicht überwiegend unfallkausal. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach dieser vor dem Unfall an keinen Schulterbeschwerden gelitten habe, würden auf der unzulässigen Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“ beruhen und keinen Kausalzusammenhang zu begründen vermögen. Weiter sei Dr. med. G._____ in Bezug auf den Unfallhergang zu Recht von der Schilderung im Fragebogen ausgegangen. Der Eintrag in der Krankengeschichte von Dr. med. E._____ beruhe lediglich auf Mutmassungen und Möglichkeiten, auf welche nicht abgestellt werden könne. Zudem werde die Schlussfolgerung von Dr. med. G., wonach die Schulterverletzung nicht überwiegend unfallkausal sei, auch in der medizinischen Literatur gestützt. So seien degenerative Sehnenveränderungen an der Schulter ein weit verbreiteter Befund. Im Übrigen habe denn auch Dr. med. F. eine Vorschädigung der Rotatorenmanschette eingeräumt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung seien buraseitige Läsionen der Supraspinatussehnen häufig degenerativer Natur und ein Sturz mit Kontusionen an der Schulter nicht geeignet, eine Verletzung der Rotatorenmanschette zu bewirken. Der Beschwerdeführer habe im Unfallzeitpunkt bereits das 62. Altersjahr überschritten. Es bestehe keine Leistungspflicht des Unfallversicherers, wenn der Unfall lediglich die Gelegenheits- oder Zufallsursache einer Schädigung sei. Abschliessend hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Beurteilung von Dr. med. G._____ stehe im Einklang mit der medizinischen Fachliteratur sowie der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schulterbeschwerden, weshalb auf diese abzustellen sei. Die Beurteilung
7 - von Dr. med. G._____ sei klar und eindeutig ausgefallen und decke sich mit dem Ergebnis der bildhaften Untersuchungen. Die Kausalitätsbeurteilung decke sich mit den Äusserungen in der medizinischen Fachliteratur und Anlass zu weiteren Abklärungen sei keiner erkennbar. Streitig sei einzig die Schlussfolgerung hinsichtlich des natürlichen Kausalzusammenhangs. 13.In der freigestellten Kurzstellungnahme vom 30. September 2017 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Einholung einer neutralen Expertise. 14.Auf die Aufforderung der Instruktionsrichterin vom 12. März 2018 hin reichte die Beschwerdeführerin am 13. März 2018 den Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 10. Mai 2017 samt dem darin erwähnten MRI-Bericht vom 12. Januar 2017 und dem Röntgenbericht vom 9. Februar 2017 ein. Dieser Arztbericht wurde dem Beschwerdeführer sowie der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 14. März 2018 zur Kenntnis zugestellt. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 28. Juli 2017. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des
8 - Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnte im massgeblichen Zeitpunkt in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen. 1.2.Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheides zur Beschwerde legitimiert. Ebenfalls erfüllt die Beschwerdeführerin als Krankenversicherung des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation, da der Leistungsansprüche verneinende Einspracheentscheid unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht begründet (BGE 134 V 153 E.5.3.1). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführer ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
9 - Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im Oktober 2016, so dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 3.Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen zur Behandlung der geklagten Beschwerden an der rechten Schulter (Rotatorenmanschettenläsion) per 22. November 2016 mangels natürlichem Kausalzusammenhang zu Recht eingestellt oder ob der Beschwerdeführer auch über den 21. November 2016 hinaus Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen aus dem Unfall vom
11 - 4.4.Treten demnach im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall lediglich ein (zuvor stummer) degenerativer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E.4.3) und zwar selbst dann, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheitsfolge darstellt. Dies bedeutet unter Umständen, dass die versicherte Person Anspruch auf einen operativen Eingriff mit anschliessender zweckmässiger Behandlung hat, wenn diese im Gesamtkontext gesehen letztlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der (vorzeitigen) Beseitigung der vom Unfall zumindest mitverursachten Schmerzen diente und nicht gesagt werden kann, die Operation sei auch ohne den durch den Unfall bewirkten Beschwerdeschub überwiegend wahrscheinlich im selben Zeitpunkt notwendig geworden (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2008 vom 24. Juni 2008 E.4). Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E.4.2.1). 4.5.Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Verwaltung sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1 m.H.; RUMO-
12 - JUNG/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Dasselbe gilt für den Wegfall eines einmal bestehenden Kausalzusammenhangs. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang existiert, der Versicherte die objektive Beweislast trägt, liegt die objektive Beweislast für den behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2013 vom
14 - 6.1.Vorliegend stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Begründung ihres Einspracheentscheids vom 28. Juli 2017 und damit zur Einstellung der Versicherungsleistungen vollumfänglich auf die Aktenbeurteilungen von Dr. med. G._____ vom 28. Februar 2017 und 18. April 2017 ab. So hielt sie im besagten Entscheid fest, gemäss den Beurteilungen von Dr. med. G._____ sei davon auszugehen, dass die Schulterverletzung nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Sturz vom 24. Oktober 2016 zurückzuführen sei. Diese Einschätzung beruhe auf dem geschilderten Unfallhergang und werde durch die medizinische Literatur gestützt. Ebenso stehe sie im Einklang mit der Rechtsprechung im Zusammenhang mit Schulterbeschwerden, womit auf diese abgestellt werden könne. Im Übrigen sei die Beurteilung von Dr. med. G._____ klar und eindeutig ausgefallen und decke sich mit dem Ergebnis der bildhaften Untersuchungen und der von den behandelnden Ärzten erhobenen Anamnese (Beilagen Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 25 S. 4 f.; Beilagen Beschwerdeführer [Bf1-act.] 1; Beilagen Beschwerdeführerin [Bf2-act.] 1). 6.2.Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes, Dr. med. G., abgestellt hat oder ob die übrigen medizinischen Akten, insbesondere die Berichte des operierenden Arztes, Dr. med. F., daran zumindest geringe Zweifel zu wecken vermögen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4). In diesem Fall wären weitere Abklärungen erforderlich und seitens der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. 7.1.Dr. med. G._____, Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner ersten Beurteilung vom 28. Februar 2017 (Bf2-act. 9; Bg-act. 7) aus, dass eine AC-Arthrose, eine Volumenatropie und eine fettige Degeneration der rechten Subscapularissehne vorbestehend gewesen seien. Damit zeige der 63-jährige Beschwerdeführer bereits klare degenerative Veränderungen. Sodann sei der Unfallmechanismus (Sturz auf den
15 - Oberarm gemäss Arztzeugnis von Dr. med. E._____) ungeeignet, eine Rotatorenmanschettenläsion zu verursachen. Er kommt alsdann zum Schluss, dass die aktuellen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers nur in einem möglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom
17 - 7.4.Im von der Beschwerdeführerin auf Aufforderung der Instruktionsrichterin eingereichten Bericht vom 10. Mai 2017 (Bf2-act. 15) beantwortete Dr. med. F._____ einen von der Beschwerdeführerin zusammengestellten Fragenkatalog betreffend Unfallabklärung. Darin hielt Dr. med. F._____ in Abweichung zu seiner ersten Beurteilung fest, die klinischen Beschwerden könnten nur als mögliche Ursache mit dem Sturz vom 24. Oktober 2016 in Zusammenhang gebracht werden. Bildgebend ergäben sich Volumenatrophien, fettige Degenerationen der Sehnen sowie degenerative Veränderungen mit zystischer Komponente im Tuberculum majus. Dies würde darauf hinweisen, dass eine Vorschädigung der Rotatorenmanschette vor dem Ereignis wohl vorhanden gewesen sei. Das Trauma selbst habe die vorbestandene Problematik aber intensiviert und somit behandlungsbedürftig gestaltet. Dr. med. F._____ geht mit Dr. med. G._____ zwar einig, dass ein Status quo sine nach vier Wochen erreicht sein sollte, wenn nur eine Kontusion der Schulter als Unfallursache für klinische Beschwerden betrachtet werden würde. Da vorliegend die Kontusion allerdings als Intensivierung einer Vorschädigung betrachtet werden müsse, könne nicht von einer Ausheilung im Sinne des Status quo sine gesprochen werden. Die Rotatorenmanschettenproblematik wäre zu dem betrachteten Zeitpunkt noch nicht so klinisch einschränkend gewesen, wenn das Unfallereignis nicht stattgefunden hätte. Dr. med. F._____ kommt deshalb zum Schluss, dass der Vorzustand der Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Sturz vom 24. Oktober 2016 verschlimmert worden sei. 8.1.Vorliegend sind damit divergierende ärztliche Meinungen zur Unfallkausalität der Rotatorenmanschettenläsion vorhanden. Während Dr. med. G._____ einen Kausalzusammenhang insbesondere aufgrund des Unfallhergangs sowie der vorhandenen degenerativen Veränderungen bloss für möglich hält, geht Dr. med. F._____ in seiner letzten Beurteilung
18 - vom 10. Mai 2017 von einer Verschlimmerung des degenerativen Vorzustandes durch das Unfallereignis aus. 8.2.Bevor auf die ärztlichen Differenzen näher eingegangen wird, ist vorab festzuhalten, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er vor dem Unfallereignis vom 24. Oktober 2016 keine Schulterbeschwerden gehabt habe, zur Begründung der Unfallkausalität nicht genügt. Eine solche Argumentation beruht auf der unzulässigen Beweisregel „post hoc ergo propter hoc“. So gelten nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Beschwerden nicht schon dann als durch einen Unfall verursacht, wenn sie nach diesem aufgetreten sind (BGE 119 V 335 E.2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_341/2009 vom 9. November 2009 E.3.2, 8C_178/2010 vom 22. Juni 2010 E.4.1). 8.3.1. Dr. med. G._____ stellte in seiner Beurteilung vom 18. April 2017 in Bezug auf den Unfallhergang auf das Arztzeugnis des Hausarztes, Dr. med. E., vom 23. Februar 2017 ab, wonach der Beschwerdeführer beim Spazieren gestrauchelt und mit dem rechten Oberarm gegen einen Stein gefallen sei. Aufgrund dessen hielt Dr. med. G. fest, dass dieses Ereignis atypisch für eine Rotatorenmanschettenläsion sei. Eine solche könnte nicht durch Kontusion entstehen, vielmehr bedürfe es einer direkten plötzlichen hohen und achsial wirkenden Zugkraftwirkung auf die Rotatorenmanschette, damit diese reisse (vgl. Bf1-act. 12; Bf2-act. 12; Bg- act. 18). Diese Einschätzung von Dr. med. G., dass der Unfallhergang als atypisches Ereignis für die Rotatorenmanschettenläsion zu betrachten sei, wird grundsätzlich auch von Dr. med. F. in seinem Bericht vom 10. Mai 2017 bestätigt. So führte dieser darin aus, dass Dr. med. G._____ hinsichtlich einer Rotatorenmanschettenläsion Recht habe, dass ein eigentliches Anstosstrauma ohne zusätzliche Distorsion der Schulter oder axiale Stauchung des Humerus und des Acromions wohl keine Rotatorenmanschettenläsion verursachen würde. Erst
19 - Distorsionsbewegungen gegen Widerstand oder ruckartig mit Widerstand würden ein Abreissen der Rotatorenmanschette mitverursachen können. Ein Stürzen auf den ausgestreckten Arm oder den Ellbogen mit einer axialen Stauchung des Acromions könne ähnliche Verletzungsmuster hervorrufen (vgl. Bf2-act. 15). 8.3.2. Nebst den im Arztzeugnis von Dr. med. E._____ (Bg-act. 4) sowie im Fragebogen der Beschwerdegegnerin (Bf1-act. 5; Bg-act. 2) vom
24 - durchaus massgebend ist (vgl. Erwägung 8.5.2 vorstehend). So hielt Dr. med. F._____ explizit fest, dass die Rotatorenmanschettenproblematik zu dem betrachteten Zeitpunkt noch nicht so klinisch einschränkend gewesen wäre, wenn das Unfallereignis nicht stattgefunden hätte (vgl. Bf2-act. 15 S. 2, Antwort auf Frage 8). 8.5.4. Demzufolge vermag der Bericht des operierenden Facharztes Dr. med. F._____ vom 30. Mai 2017 nach Ansicht des Gerichts Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Beurteilungen von Dr. med. G._____ zu wecken. Daher kann zur Beurteilung der Leistungspflicht nicht auf dessen Beurteilungen vom 28. Februar 2017 (Bf2-act. 9; Bg-act. 7) sowie vom 18. April 2017 (Bf1-act. 12; Bf2-act. 12; Bg-act. 18) abgestellt werden. 8.6.Allerdings sind auch die Beurteilungen von Dr. med. F._____ in sich widersprüchlich. So hielt dieser in seiner Beurteilung vom 28. März 2017 noch fest, dass er die Entscheidung von Dr. med. G., wonach die Pathologie über der rechten Schulter nicht unfallkausal im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. Oktober 2016 stehen soll, nicht bestätigen könne (Bf1-act. 9; Bf2-act. 11; Bg-act. 14). Demgegenüber führte er dann aber in seinem Bericht vom 10. Mai 2017 an die Beschwerdeführerin auf die entsprechende Frage nach der Unfallkausalität aus, die klinischen Beschwerden könnten nur als möglich mit dem Sturz vom 24. Oktober 2016 in Zusammenhang gebracht werden (vgl. Bf2-act. 15 S. 1, Antwort auf Frage 3). Daraus ergibt sich, dass Dr. med. F. in seiner ersten Beurteilung von einer Unfallkausalität ausging, wogegen er eine solche gemäss seiner zweiten Beurteilung nur noch als möglich in Betrachtung zog und eine andere Ursache für die geklagten Beschwerden nicht mehr vollständig ausschloss. Vielmehr geht er in seiner zweiten Beurteilung davon aus, dass der beim Beschwerdeführer vorhandene Vorzustand der Schulter mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Sturz vom
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