VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 119 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarinParolini URTEIL vom 31. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Anordnung medizinisches Gutachten)
2 - 1.A._____ arbeitete als Raumpflegerin im B.. Am 16. Januar 2015 meldete sie sich bei der IV-Stelle zum Bezug von IV-Leistungen an und machte geltend, sie sei aus physischen und psychischen Gründen (Rheuma, Depression) nicht arbeitsfähig. 2.Die IV-Stelle nahm medizinische Abklärungen vor. Die behandelnde Ärz- tin, Dr. med. C., diagnostizierte in ihrem Bericht vom 23. Januar 2015 dolente Deformitäten der Langfinger beidseits seit 2008, Periarthro- pathia des Knies links seit 2005, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom und eine seit Jahren bestehende rezidivierende depressive Störung. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D., Psychiatrische Dienste Graubünden, bestätigte mit Bericht vom 26. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 28. Januar 2015 und dem 31. März 2015 und berichtete, dass die Patientin eigentlich weiterhin im Um- fang von 50 % arbeitsunfähig sei, jedoch wegen ihrer finanziellen Situati- on wieder arbeite. Der Rheumatologe, Dr. med. E., bestätigte mit Bericht vom 30. März 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bishe- rigen Tätigkeit seit ca. Januar 2015. Vom 25. Juni 2015 bis zum 25. Juli 2015 hielt sich A._____ in stationärer Behandlung in den Kliniken Valens auf. Im Austrittsbericht vom 5. August 2015 wurde ihr eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit bis zum 2. August 2015 attestiert, danach sollte sie in der bisherigen Tätigkeit für eine Woche zu 50 % und anschliessend anstei- gend bis zu 80 % arbeitsfähig sein. 3.Am 23. März 2016/17. August 2016 erstatteten Dr. med. F._____ (Rheu- matologe) und Dr. med. G._____ (Psychiater) im Auftrag der IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten. Sie hielten zusammenfassend fest, dass aktuell aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht keine IV-relevanten psychischen Einschränkungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr bestehen wür- den und dass zeitnah ein schrittweiser beruflicher Wiedereinstieg möglich sein sollte, wenn es gelinge, die Explorandin zu einer adäquaten Mitarbeit
3 - zu bewegen. Aus rheumatologischer Sicht sei in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 20 % bei vollschichtigem Arbeitspensum nachvollziehbar, be- dingt durch gehäufte, über das betriebsübliche Mass hinausgehende Pausen. Aus psychiatrischer Sicht bestehe in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin und Reinigungskraft eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Gutachter attestierten A._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von Anfang 2015 bis ungefähr Mitte 2015, seit Herbst 2015 eine solche von höchstens 50 % sowie spätestens seit Juni 2016 bzw. mit hoher Wahr- scheinlichkeit bereits seit Ende 2015 aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 0 % und seither, aus bidisziplinärer Sicht, sowohl in der angestammten als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeits- fähigkeit von 80 %. 4.Vom 27. September 2016 bis zum 19. Oktober 2016 hielt sich A._____ in stationärer Behandlung in der Klinik I., Psychiatrische Dienste Graubünden, auf. Für diese Zeitspanne wurde ihr seitens der Psychiatri- schen Dienste Graubünden, Dr. med. H., mit Bericht vom 11. No- vember 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. 5.Mit Vorbescheid vom 8. März 2017 teilte die IV-Stelle A._____ mit, sie habe vom 1. Januar 2016 bis zum 30. September 2016 Anspruch auf eine halbe IV-Rente. Für die Zeit ab dem 13. Juni 2016 bzw. 1. Oktober 2016 betrage der IV-Grad nur noch 20 %, weshalb der Anspruch auf Renten- leistungen der Invalidenversicherung verneint werde. 6.Mit Einwand vom 4. April 2017 bzw. mit Ergänzung vom 19. Mai 2017 beantragte A._____ die Aufhebung der Verfügung und die Ausrichtung von mindestens einer halben IV-Rente auch ab dem 1. Oktober 2016. Sie reichte einen Bericht von Dr. med. D._____ vom 19. Mai 2017 ein und machte geltend, dass seit März 2017 eine Zustandsverschlechterung mit
4 - mittelgradig, teilweise schwergradig depressiver Symptomatik eingetreten sei. Die im Sommer 2016 vom Psychiater, Dr. med. G., im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung abgegebene psychiatrische Beurteilung sei daher überholt. A. sei zurzeit nicht arbeitsfähig. 7.Mit Schreiben vom 28. Juni 2017 ordnete die IV-Stelle die Einholung ei- nes monodisziplinären medizinischen Gutachtens (Verlaufsgutachtens) bei Dr. med. G._____ an. Mit Schreiben vom 4. Juli 2017 ersuchte A._____ die IV-Stelle, die Begutachtung bei einem anderen Psychiater durchführen zu lassen. Sie habe Dr. med. G._____ anlässlich der letzten Begutachtung als sehr aggressiven, rüden Gutachter erlebt, für sie sei er daher mit Vorurteilen behaftet und offensichtlich nicht mehr unabhängig und eine erneute Begutachtung durch ihn würde ihre Gesundheit ernst- haft gefährden. Die IV-Stelle hielt, nach Rücksprache mit dem RAD, mit Schreiben vom 6. Juli 2017 an der Begutachtung durch denselben Psych- iater wie ursprünglich fest. Dies sei sinnvoll, weil es um die Prüfung gehe, ob sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung deutlich verschlechtert habe. 8.Am 27. Juli 2017 erliess die IV-Stelle auf Antrag von A._____ vom 11. Juli 2017 eine verfahrensleitende Verfügung und wies deren Antrag auf Be- gutachtung durch einen anderen psychiatrischen Gutachter ab. 9.Gegen diese Verfügung erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) mit Eingabe vom 28. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die entschädigungsfälli- ge Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anweisung an die IV- Stelle, den Gutachtensauftrag an Dr. med. G._____ zu widerrufen und die Beschwerdeführerin von einer anderen psychiatrischen Fachperson be- gutachten zu lassen.
5 - 10.Mit Vernehmlassung vom 14. September 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. 11.Mit Replik vom 2. Oktober 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 12.Mit Schreiben vom 5. Oktober 2017 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. 13.Mit Schreiben vom 12. Oktober 2017 reichte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin seine Honorarnote mitsamt Honorarvereinbarung ins Recht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit entscheidrele- vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 58 Abs. 1 ATSG und Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. b)Gemäss Art. 61 erster Satz ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VRG sind verfah- rensleitende Anordnungen und vorsorgliche Massnahmen sowie andere Zwischenentscheide nur anfechtbar, wenn sie für die betroffene Partei ei- nen Nachteil zur Folge haben, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (lit. a), oder ausdrücklich als selbstständig anfechtbar er- lassen werden, wenn sich das Verfahren dadurch möglicherweise verein- fachen lässt (lit. b). Für die Prüfung, ob ein nichtwiedergutzumachender Nachteil vorliegt, kann - zwar nicht direkt - aber doch ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bzw. des Bundesge- richts) bezüglich der Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen gemäss Art. 45 f. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) abge- stellt werden (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 56 Rz. 20 mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 8 vom 5. November 2013 E.1a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 111/06 vom 22. November 2006 E.3.4). Für die Annahme eines nicht wieder gutzuma- chenden Nachteils im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG genügt ein tatsächliches, insbesondere auch ein wirtschaftliches Interesse (Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2008 vom 23. April 2008 E.3.2; BGE 130 II 149 E.1.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4163/2013 vom 2. Juni 2014 E.2.1.1). In BGE 138 V 271 E.1.2 und BGE 137 V 210 E.3.4.2.7 hat das Bundesgericht in Bezug auf die Anordnung von Gutachten die An- fechtbarkeitsvoraussetzung des nicht-wieder-gutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren in IV-Angelegenheiten mit eingehender Begründung bejaht und festgehalten, dass die nicht sachge- rechte Begutachtung i.d.R. einen rechtlichen und nicht nur einen tatsäch- lichen Nachteil bewirke. Nach dem Gesagten stellt die von der Beschwer-
7 - degegnerin erlassene verfahrensleitende Verfügung vom 27. Juli 2017 ein taugliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 61 erster Satz ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 4 VRG dar, weshalb auf die im Übrigen form- und frist- gerecht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) eingereichte Beschwerde einzu- treten ist.
8 - c)Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 28. August 2017 und in der Replik vom 2. Oktober 2017 vor, grundsätzlich sei es durchaus sinnvoll, gut zwei Jahre (recte: ein Jahr) nach Erstattung eines ersten Gutachtens denselben Gutachter mit einem Verlaufsgutachten zu beauf- tragen. Im konkreten Fall gefährde dies jedoch ihre Gesundheit. Sie habe sich bei der ersten Begutachtung durch Dr. med. G._____ nicht gut be- handelt gefühlt, habe von seiner Seite Vorurteile verspürt und ihn als ag- gressiv wahrgenommen. Das für eine psychiatrische Begutachtung not- wendige Vertrauensverhältnis sei zerstört. Den zeitlichen Konnex zwi- schen erster Begutachtung und psychischer Dekompensation habe die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D., bestätigt, weshalb auch sie die erneute Begutachtung durch Dr. med. G. als gesundheitsge- fährdend erachte. Zum entsprechenden Beweis reichte die Beschwerde- führerin eine ärztliche Stellungahme von Dr. med. D._____ vom 25. Au- gust 2013 ins Recht (Akten Beschwerdeführerin [Bf-act.] 13). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die durch die Begutachtung zu befürchtende Gesundheitsverschlechterung wiege schwerer als das In- teresse der IV-Stelle, den Gutachter frei bestimmen zu können bzw. der nur unwesentliche Vorteil, die Verlaufsbegutachtung bei demselben Psychiater vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin beantragt diesbezüg- lich die gerichtliche Einforderung eines Berichts bei Dr. med. D._____ bzw. deren Befragung als sachverständige Zeugin. Die Beschwerdegegnerin hält dem in ihrer Vernehmlassung vom 14. Sep- tember 2017 entgegen, bei der Vergabe eines Verlaufsgutachtens stelle sich die Frage der Vorbefasstheit des Gutachters nicht, da er nicht seine eigenen Erhebungen und Folgerungen neu beurteilen müsse. Vielmehr müsse er prüfen, ob seit der ersten Begutachtung eine (erhebliche) Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Das Vorgehen der IV-Stelle sei zulässig, zumal diese beim Gutachter auch ohne Weite- res eine vervollständigende oder vertiefende Ergänzung einfordern kön-
9 - ne. In beiden Fällen müssten für die Annahme einer Befangenheit weitere Umstände hinzukommen. Dem Argument, die erneute Begutachtung durch Dr. med. G._____ sei gesundheitsschädigend, könne nicht gefolgt werden. Objektiv betrachtet sei eine fachgerecht durchgeführte Begutach- tung nicht geeignet, zu einer dauerhaften Schädigung zu führen. Der Gut- achter werde die Exploration fachgerecht und sorgsam durchführen. Dia- gnostische Massnahmen stellten grundsätzlich keine Gefahr für Leben und Gesundheit der zu begutachtenden Person dar. Die gegenteilige Be- hauptung der Beschwerdeführerin stelle eine Schutzbehauptung dar. Sie sei weder näher begründet noch ausreichend substantiiert. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Spätsommer/Herbst 2016 nicht wegen der Begutachtung durch Dr. med. G., sondern aufgrund familiärer Pro- bleme psychisch dekompensiert. d)Im Jahr 2016 war die Beschwerdeführerin bidisziplinär (Rheumatologie und Psychiatrie) begutachtet worden. Dr. med. F. und Dr. med. G._____ hatten am 23. März 2016/17. August 2016 das rheumatolo- gisch/psychiatrische Gutachten mit bidisziplinärer Zusammenfassung er- stattet (Bf-act. 2 und 3, Akten Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 52 und 58), in dem sie zum Schluss gekommen waren, dass aus psychiatrisch- gutachterlicher Sicht aktuell keine relevanten psychischen Einschränkun- gen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausgewiesen seien (Bf-act. 3, Bg- act. 58/29). Sowohl aus dem rheumatologischen Teilgutachten vom 23. März 2016 von Dr. med. F._____ (Untersuchung durchgeführt am 9. März
11 - im konkreten Fall erforderlichen Kompetenz fehlt oder er/sie aus persönli- chen Gründen nicht als geeignet erscheint (KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 39). Das Bundesgericht hielt in dem von der Beschwerdegegnerin zi- tierten Entscheid 9C_441/2014 vom 18. Juni 2014 fest, dass sich die Fra- ge unzulässiger Vorbefassung nicht stelle, wenn von dem bereits mit der Sache befassten Gutachter die Stellungnahme über die weitere Entwick- lung des Gesundheitszustands gefordert werde, weil die Verwaltung bei diesem Gutachter ohne Weiteres auch eine vervollständigende und ver- tiefende Ergänzung einfordern könne; hier wie dort müssten zur Annahme von Befangenheit weitere Umstände (beispielsweise ein in unsachlichem Duktus verfasster Bericht) hinzukommen, die bei objektiver Betrachtung den Schluss auf Befangenheit zuliessen (E.2.2.2 und E.2.2.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 7.2). Im Urteil 9C_1032/2010 vom 1. September 2011 (E.4.1 mit Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 29/04 vom 17. August 2004) hielt das Bundesgericht fest, der Umstand, dass sich ein Sachverständi- ger schon einmal mit einer Person befasst habe, schliesse dessen späte- ren Beizug als Gutachter nicht zum vornherein aus. Vielmehr sei es sach- gerecht und könne den Aufschlusswert einer Verlaufsbegutachtung er- höhen, wenn die seitherige gesundheitliche Entwicklung von den mit dem Fall schon vertrauten medizinischen Vorgutachtern abgeklärt und beurteilt werde (zum Ganzen: Urteil 9C_1032/2010 vom 1. September 2011 E.4.1). Vorliegend ist die Konstellation mit derjenigen in den zitierten Urteilen des Bundesgerichts vergleichbar. Da es um die Einholung eines Verlaufsgut- achtens geht, mithin um die Abklärung, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin tatsächlich, wie von der behandelnden Psychia- terin angegeben, seit der Begutachtung im Frühjahr/Sommer 2016 ver- schlechtert hat, stellt sich die Frage der Vorbefasstheit, wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht ausführt, nicht. Es sind keine Umstände er-
12 - sichtlich, die bei objektiver Betrachtung den Schluss auf Befangenheit des für die Verlaufsbegutachtung bezeichneten Psychiaters zuliessen. Wie auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung anführte, ist das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G._____ vom 17. August 2016 sachlich abgefasst und es sind keine objektiven Hinweise ersicht- lich, wonach das Verhältnis zwischen dem Begutachter und der Be- schwerdeführerin und damit auch die Untersuchung mit besonderen per- sönlichen Schwierigkeiten behaftet und der Gutachter deswegen oder aus weiteren Gründen befangen gewesen wäre. Im Nachfolgenden ist aller- dings zu prüfen, ob, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, eine durch den vorgesehenen psychiatrischen Gutachter Dr. med. G._____ fachgerecht durchgeführte Begutachtung geeignet ist, zu einer dauerhaf- ten gesundheitlichen Schädigung der Beschwerdeführerin zu führen und aus diesem Grund unzumutbar wäre oder nicht. f)Eine Begutachtung ist dann nicht zumutbar, wenn sie eine Gefahr für Le- ben und Gesundheit der zu begutachtenden Person darstellt (vgl. Art. 21 Abs. 4 Satz 3 ATSG). Grundsätzlich stellen diagnostische Massnahmen keine Gefahr für Leben und Gesundheit dar (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 82 und Art. 21 Rz. 115), sind aber dennoch nicht durchwegs zumut- bar; falls sie nämlich mit einem besonderen Risiko verbunden sind, fällt eine Durchführung ausser Betracht (KIESER, a.a.O., Art. 21 Rz. 122 mit Hinweis auf MAURER, Unfallversicherungsrecht, 302). Die Voraussetzung der Zumutbarkeit ist objektiv und subjektiv zu verstehen, wobei die zu Art. 21 Abs. 4 ATSG entwickelten Grundsätze analog gelten (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 82). Dabei ist die Frage der subjektiven Zumutbarkeit objektiv zu klären; es geht mithin nicht etwa darum, ob die betreffende Person aus ihrer eigenen (subjektiven) Wahrnehmung heraus die Unter- suchung als zumutbar betrachtet oder nicht, sondern darum, dass die subjektiven Umstände (etwa Alter, Gesundheitszustand, bisherige Erfah- rungen mit Abklärungen) in einer objektiven Betrachtungsweise dahinge-
13 - hend gewürdigt werden, ob diese Umstände die Untersuchung zulassen oder nicht (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 82 mit Hinweis auf BGE 134 V 71). Die üblichen Untersuchungen in einer Gutachtensstelle sind ohne konkret entgegenstehende Umstände generell als zumutbar zu betrachten (KIE- SER, a.a.O., Art. 43 Rz. 82 mit Hinweisen). Als zumutbar betrachtet es die Rechtsprechung sodann, bei einer medizinischen Begutachtung ohne Drittperson, d.h. nicht verbeiständet, zu erscheinen (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 82 mit Hinweisen). g)Vorliegend verweist die Beschwerdeführerin zur Begründung der Unzu- mutbarkeit auf den ärztlichen Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr. med. D., vom 25. August 2017 (Bf-act. 13). Diese führte aus, die Beschwerdeführerin habe sich kurze Zeit nach der Begutachtung durch Dr. med. G. in einem völlig dekompensierten Zustand in ihrer Sprechstunde präsentiert, mit verstärkter instabiler Stimmungslage, Hoff- nungslosigkeit und Suizidideen. Sie erachte es deshalb als gesundheits- schädigend, wenn die Beschwerdeführerin einer erneuten Traumatisie- rung ausgesetzt würde. Die Patientin leide unter einer mittel- bis phasen- weise schwergradigen depressiven Symptomatik und es sei anzunehmen, dass eine erneute Begutachtung durch Dr. med. G._____ höchstwahr- scheinlich zu einer weiteren gesundheitlichen Zustandsverschlechterung führen könne, welche, bei intermittierenden Suizidideen, schwerwiegende Folgen haben könnte. Deshalb sei aus ärztlicher Sicht die Begutachtung durch einen anderen, unabhängigen und neutralen Gutachter zu bevor- zugen. Grundsätzlich handelt es sich bei der angeordneten Verlaufsbegutach- tung um eine diagnostische Massnahme, der Gutachter wird also die übli- chen Untersuchungen durchführen, was für sich allein betrachtet keine Gefahr für Leben und Gesundheit bedeutet. Damit übereinstimmend und entgegen den Ausführungen von Dr. med. D._____ beschrieb Dr. med.
14 - G._____ im psychiatrischen (Teil-)Gutachten vom 17. August 2016 (Bf- act. 3, Bg-act. 58/12) denn auch, dass die Beschwerdeführerin im Explo- rationsgespräch, das am 13. Juni 2016 stattfand, zunächst leicht unsicher gewirkt, im Verlauf der Exploration aber schrittweise mehr Vertrauen habe aufbauen können und sich im Gesprächsverlauf freundlich und einiger- massen kooperativ gezeigt habe. Offenbar konnte die psychiatrische Un- tersuchung damals ohne besondere Vorkommnisse durchgeführt werden. Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die behandelnde Psychiate- rin, Dr. med. D., erst im Schreiben vom 25. August 2017 und damit erst nach Anordnung der erneuten (Verlaufs-)Begutachtung durch Dr. med. G. seitens der Beschwerdegegnerin einen Zusammen- hang zwischen der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin im Sommer/Herbst 2016 und der durch Dr. med. G._____ im Juni 2016 durchgeführten Untersuchung herstellt, während in ihrem Bericht vom 19. Mai 2017 (Bg-act. 81) nichts darüber steht, dass sich die Begutachtung für die Beschwerdeführerin schwierig, problema- tisch oder gar traumatisch ausgewirkt hätte. Der von Dr. med. D._____ im Bericht vom 25. August 2017 im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Verschlechterung der Beschwerdeführerin gemachte Rückschluss auf die psychiatrische Begutachtung im Juni 2016 ist also schon deshalb wenig glaubhaft, weil davor nie davon die Rede war, weil zudem die entspre- chende Behauptung mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Zeitpunkt er- folgte und weil schliesslich ein solcher Zusammenhang in den übrigen medizinischen Akten keine Bestätigung findet. Vielmehr wird im Austritts- bericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik I._____, vom 11. November 2016 (Bg-act. 60) angegeben, dass familiäre Probleme der Beschwerdeführerin, besonders der schwierige gesundheitliche Zustand ihres Sohnes, Auslöser für die verstärkt aufgetretenen depressiven Sym- ptome gewesen seien, die Ende September 2016 zum Eintritt in die Klinik geführt hätten. Wäre die psychiatrische Begutachtung im Juni 2016 für die Beschwerdeführerin tatsächlich derart traumatisierend gewesen, wie Dr.
15 - med. D._____ im Bericht vom 25. August 2017 glauben machen will, ist nicht erklärbar, dass dies nicht bereits aus ihrem Bericht vom 19. Mai 2017 (Bg-act. 81) oder aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik I., vom 11. November 2016 (Bg-act. 60) hervorgeht. Hinzu kommt, dass die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. G. am 13. Juni 2016 stattfand, während der Eintritt in die Klinik am 27. September 2016, mithin mehr als drei Monate später erfolg- te, womit die Verschlechterung des Gesundheitszustands und der Klinik- eintritt kaum (allein) auf die von der Beschwerdeführerin behauptete Traumatisierung bzw. Schlechtbehandlung durch Dr. med. G._____ zurückgeführt werden kann. Dies dürfte auch erklären, weshalb Dr. med. D._____ den genauen Zeitpunkt, wann sich die Beschwerdeführerin in ei- nem völlig dekompensierten Zustand, mit verstärkter instabiler Stim- mungslage, Hoffnungslosigkeit und Suizidideen in ihrer Sprechstunde präsentierte, im Bericht vom 25. August 2017 nicht erwähnt, sondern le- diglich von "kurze Zeit nach der Begutachtung" schreibt. Damit ist nicht ausreichend begründet, weshalb der Beschwerdeführerin eine weitere Begutachtung durch Dr. med. G._____ nicht zugemutet werden könnte. Dass aus der gerichtlichen Einholung eines weiteren Berichts von Dr. med. D._____ bzw. deren Befragung als sachverständige Zeugin etwas Neues bzw. etwas anderes hervorgehen wird, ist angesichts der diesbe- züglich klaren (medizinischen) Sachlage nicht zu erwarten, weshalb dem entsprechenden Beweisantrag der Beschwerdeführerin in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 134 I 140 E.5.3, BGE 131 I 153 E.3) nicht stattgegeben wird. Aus all diesen Hinweisen kann geschlossen werden, dass die Beschwer- deführerin die angeordnete Untersuchung bei Dr. med. G._____ lediglich aus ihrer eigenen subjektiven Wahrnehmung heraus als unzumutbar er- achtet, was aber für eine Aufhebung der entsprechenden Anordnung der Beschwerdegegnerin nicht ausreicht. Anzufügen bleibt hier, dass die Ko-
16 - operation durch die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit schon zu Bemerkungen Anlass gegeben hatte. So beschrieb der Rheumatologe, Dr. med. F., der die Beschwerdeführerin am 9. März 2016 (Bg- act. 52/17) untersuchte, ein auffälliges ostentatives Schmerzverhalten und groteske Verrenkungen beim Aufstehen. Zudem hielt er auf entsprechen- de Frage hin fest, dass die Kooperation seitens der Versicherten bei allen Behandlungen, die aktive Mitarbeit erforderten, in Frage gestellt sei (Bg- act. 52/21), und auch Dr. med. G. führte aus, ein schrittweiser be- ruflicher Wiedereinstieg sei möglich, dies setze jedoch voraus, dass die Beschwerdeführerin zu einer adäquaten Mitarbeit bewegt werden könne (Bg-act. 58/19). Aus all diesen Gründen erweist es sich als objektiv nicht erhärtet, dass die Beschwerdeführerin gerade und nur wegen der Person des Gutach- ters, der die Verlaufsbegutachtung durchführen soll, gesundheitlich ge- fährdet sein sollte. Dass sie sich bei ihm nicht wohl fühlte bzw. fühlt, ver- mag eine Unzumutbarkeit der weiteren (Verlaufs-)Begutachtung nicht zu begründen. Vielmehr wird es Aufgabe des Gutachters sein und in dessen Verantwortung liegen, die (Verlaufs-)Begutachtung angesichts der psych- iatrischen Erkrankung der Beschwerdeführerin, deren instabilen Zustan- des und deren Vorbehalte ihm gegenüber neutral, sorgsam und fachge- recht durchzuführen und, falls notwendig, für allfällige Begleitmassnah- men, insbesondere auch für eine gelingende, nötigenfalls durch den Bei- zug eines/einer geeigneten Dolmetschers/in sicherzustellende Kommuni- kation mit ihr, zu sorgen. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Betrauung von Dr. med. G._____ mit der (Verlaufs-)Begutachtung nicht zu bean- standen und die Beschwerde daher abzuweisen ist.
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