VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 114 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser Richtervon Salis, Audétat Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 21. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Ladina Sturzenegger, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - Sinne des Gesetzes vorliege. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 4.Am 18. Januar 2017 meldete sich A._____ gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E._____ der PDGR vom 20. Dezember 2016 in- folge der seit ca. 2008 bestehenden Schizophrenie erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) an. 5.Nach Einholung einer Beurteilung des RAD Ostschweiz stellte die IV-Stelle A._____ mit Vorbescheid vom 11. April 2017 in Aussicht, auf das Leis- tungsbegehren nicht einzutreten, da keine wesentlichen Veränderungen der beruflichen oder medizinischen Situation seit der Abweisung des Leis- tungsbegehrens am 2. September 2016 hätten festgestellt werden können. Gegen diesen Vorbescheid erhob A._____ am 15. Mai 2017 Einwand mit dem Antrag um nochmalige Abklärung der Fakten im Gutachten vom 20. Dezember 2016 und um einen neuen Entscheid. 6.Nach erneuter Beurteilung des RAD-Arztes hielt die IV-Stelle an der Be- gründung in ihrem Vorbescheid vom 11. April 2017 fest und trat mit Verfü- gung vom 22. Juni 2017 nicht auf die Neuanmeldung ein. 7.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, die Verfügung vom 22. Juni 2017 sei aufzuheben und die Sache sei an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese auf das Leistungs- begehren eintrete und dieses materiell behandle. Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung führte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen aus, es werde bestritten, dass nur eine andere Sicht der Dinge vorliege. Das Nichteintreten sei nicht rechtens. Das Gutachten von Dr. med. E._____ beweise, dass der bei ihm bestehende Gesundheitsschaden primär auf einer krankheitsbedingten und im Verlauf
4 - typischerweise sich allmählich schleichend entwickelnder und inzwischen bereits chronifizierender gesundheitlicher Veränderung im Rahmen einer ernsthaften Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bestehe. Da- mit liege eine Invalidität im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes vor, welche Anspruch auf entsprechende Leistungen begründe. Alsdann zitiere die IV-Stelle Dr. med. E._____ falsch. Seine Aussage, dass die von ihm festgestellten Sachverhalte "eine etwas andere Sicht der Dinge ergeben", habe sich auf die bisherigen (gescheiterten) Behandlungsformen und nicht auf anspruchsbegründende Faktoren bzw. eine unveränderte berufliche oder medizinische Situation bezogen. Zudem sei das Gutachten von Dr. med. E._____ mit der nachvollziehbaren Diagnose einer ursprünglichen Er- krankung aus dem schizophrenen Formenkreis zweifelsfrei ein neuer Be- weis/eine neue Tatsache, der/die beim Erlass der ersten ablehnenden Ver- fügung der IV-Stelle im September 2016 (noch) nicht vorgelegen hätten. Selbst wenn Dr. med. D._____ differentialdiagnostisch eine Schizophrenie ins Auge gefasst habe, sei dies nie weiter untersucht worden, obwohl Dr. med. D._____ eine entsprechende Überprüfung vorgeschlagen habe. Wei- ter hielt der Beschwerdeführer fest, mit dem Einreichen des Gutachtens von Dr. med. E._____ sei eine zentrale Sachverhaltsänderung mehr als glaubhaft gemacht worden. Die nun diagnostizierte Schizophrenie sei zwar im früheren Verfahren erwähnt, aber zu seinem Nachteil unbewiesen ge- blieben. Ausserdem sei er mittlerweile zu 100% arbeitsunfähig. Gestützt auf die Rechtsprechung im Zusammenhang mit Neuanmeldungen/Revisi- onen von IV-Leistungen sei das Vorgehen der IV-Stelle unhaltbar. 8.Mit Vernehmlassung vom 21. September 2017 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Be- gründend führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, der Be- weiswert des Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 8. Februar 2016 und/oder die Rechtmässigkeit der rechtskräftigen Verfügung vom 2. Sep- tember 2016 sei nicht zu prüfen. Ebenso wenig sei die Frage nach der Re- vision der rechtskräftigen Verfügung vom 2. September 2016 im Sinne von
5 - Art. 53 Abs. 1 ATSG Streitgegenstand. Gemäss den Beurteilungen des RAD vom 7. April 2017 und 20. Juni 2017 habe sich der Sachverhalt zwi- schen dem 2. September 2016 und 22. Juni 2017 nicht in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert. Bei der Einschätzung von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 handle es sich offensichtlich um eine andere Beurteilung des bereits am 2. September 2016 vorliegenden Sach- verhalts. Denn im Gutachten von Dr. med. E._____ fänden sich keine Hin- weise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Be- schwerdeführers. Entgegen dem Gutachten von Dr. med. D._____ vom
6 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung [IVG; SR 831.20] sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juni 2017 stellt folglich ein taugli- ches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]. Als for- meller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Dem- nach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) eingereichte Beschwerde ist somit einzu- treten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerde- gegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2017 zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 18. Ja- nuar 2017 eingetreten und dieses zu Recht nicht materiell geprüft hat. Aus- schlaggebend für diese Beurteilung ist die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen konnte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der letzten materiellen Verfügung vom 2. September 2016 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben oder nicht. 2.2.Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (implizit) den Beweis- wert des Gutachtens von Dr. med. D._____ vom 8. Februar 2016 und/oder die Rechtsmässigkeit der rechtskräftigen Verfügung vom 2. September 2016 betreffend Verneinung des Rentenanspruchs rügt (vgl. Beschwerde- schrift S. 9), ist dies hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
7 - rens. Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung zu Recht aus- führt (vgl. Vernehmlassung S. 3), ist die Frage, ob die rechtskräftige Verfü- gung vom 2. September 2016 im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG – und nicht wie vom Beschwerdeführer geltend macht im Sinne von Art. 61 lit. i ATSG (Revision von Entscheiden des kantonalen Versicherungsgerichts) – in Revision zu ziehen ist, nicht Gegenstand der strittigen Verfügung vom
8 - tur, die nach der ursprünglichen Rentenverfügung eingetreten und zu dem damals gegebenen Sachverhalt hinzugekommen sind oder diesen verän- dert haben (Urteil des eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 484/00 vom 21. März 2001 E.1b/bb). 3.2.Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine rentenrelevante Verän- derung des Sachverhalts glaubhaft ist, bildet der Zeitpunkt der letzten um- fassenden materiellen Prüfung. Der Vergleichszeitraum erstreckt sich da- bei grundsätzlich bis zur Prüfung und Beurteilung des Gesuchs, das heisst bis zum Erlass der Verfügung betreffend Neuanmeldung. Für die be- schwerdeweise Überprüfung einer Nichteintretensverfügung ist somit der Sachverhalt, wie er sich der Verwaltung bot, resp. die Aktenlage bei Erlass dieser Verfügung massgeblich (BGE 130 V 64 E.5.2.5; Urteile des Bundes- gerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.1, 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E.3.1). 3.3.Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind im Vergleich zu dem im Sozialversicherungsrecht ansonsten üblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit herabgesetzte Beweisanforderungen verbunden. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtser- heblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei einge- hender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen las- sen (Urteile des Bundesgerichtes 8C_183/2016 vom 9. Mai 2016 E.2.2, 8C_266/2015 vom 29. Juni 2015 E.2.2). Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen sind (BGE 109 V 108 E.2b). 3.4.Ist – wie im vorliegenden Fall – das Eintreten auf die Neuanmeldung strei- tig, hat das Gericht lediglich die formellen Voraussetzungen, namentlich die Glaubhaftmachung, zu prüfen. Demgegenüber ist eine materielle Prüfung der Frage, ob tatsächlich eine Sachverhaltsveränderung in einer für den
9 - Anspruch erheblichen Weise ausgewiesen bzw. eingetreten ist, im Rah- men des Eintretens (noch) nicht zu beurteilen. 4.Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob aufgrund der für die Neuanmeldung massgebenden Akten, namentlich das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 (IV-act. 48) sowie die Beurteilungen des RAD- Arztes Dr. med. F._____ vom 7. April 2017 und 20. Juni 2017 (IV-act. 51 S. 3 und 5), im Vergleich zu den der letzten rechtskräftigen Verfügung vom
11 - Möglicherweise sei das dissoziale Verhalten auch Symptom der Sucht. Dies bestätigten die psychiatrischen Fachärzte der PDGR im Arztbericht vom 3. Mai 2016, in welchem als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeits- fähigkeit lediglich das Suchtleiden aufgeführt werde. Dr. med. F._____ ver- neinte folglich das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitszustan- des. 5.3.Gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. D._____ vom 8. Februar 2016 (IV-act. 29) sowie des RAD-Arztes vom 20. Juni 2016 (IV-act. 35 S. 10) hatte die Beschwerdegegnerin am 2. September 2016 die leistungsableh- nende Verfügung erlassen (IV-act. 34). 6.Am 18. Januar 2017, also rund viereinhalb Monate nach Erhalt der ableh- nenden Verfügung vom 2. September 2016 (IV-act. 34), meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Bezug von Leistungen an (IV-act. 37). Er stützte sich dabei auf das Gutachten von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 (IV-act. 48). 6.1.Dr. med. E., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Leitender Arzt Forensischer Dienst, von den PDGR, diagnostizierte im Gutachten vom 20. Dezember 2016 nebst der bekannten Abhängigkeitserkrankung und Störung des Sozialverhaltens (IV-act. 48 S. 73 f.) eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis (IV-act. 48 S. 72 f.). Dr. med. E. führte diesbezüglich aus, der beim Beschwerdeführer bestehende Gesund- heitsschaden gründe ursächlich auf einer primär krankheitsbedingten und im Verlauf typischerweise sich allmählich "schleichend" entwickelnder und inzwischen bereits chronifizierender gesundheitlichen Veränderung im Rahmen einer ernsthaften Erkrankung aus dem schizophrenen Formen- kreis, deren Vorhandensein beim Beschwerdeführer im Verlaufe der letzten Jahre bei jeweils näherer Betrachtung zwar in Erwägung gezogen, aber nicht diagnostiziert worden sei. Der Krankheitsbeginn manifestiere sich da- bei für diese Erkrankung typischerweise nicht durch ein dauerhaftes Ver- haltensmuster, sondern vielmehr mit einem sogenannten "Knick in der Le-
12 - benslinie" relativ rasch und für die Umgebung nicht erklärbar (IV-act. 48 S. 73). In Bezug auf die psychische und Verhaltensstörung durch diverse Sub- stanzen (Abhängigkeitserkrankung) hielt Dr. med. E._____ fest, dass das festgestellte suchtähnliche Verhalten beim Beschwerdeführer aus dem oben beschriebenen primären Krankheitsprozess als sekundäre Folgeer- scheinung resultiere. Diese sei nachweislich nicht primär entstanden, son- dern Krankheitsfolge (IV-act. 48 S. 73). 6.2.Die Beschwerdegegnerin legte das Gutachten von Dr. med. E._____ vom
13 - Abhängigkeit attestiert, obwohl streng genommen, die Kriterien für eine Ab- hängigkeitserkrankung fraglich erfüllt seien und es ergebe sich für ihn eine "etwas andere Sicht der Dinge". Eine "andere Sicht der Dinge" sei eine an- dere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts. Der Einwand vermöge seine Beurteilung vom 7. April 2017 nicht zu beeinflussen und weitere Ab- klärungen seien nicht angezeigt (IV-act. 51 S. 5 oben). 6.3.Gestützt darauf trat die Beschwerdegegnerin mit der hier angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2017 auf die Neuanmeldung nicht ein. 7.Es fragt sich demnach, ob gestützt auf die dargelegte medizinische Akten- lage seit Erlass der leistungsablehnenden Verfügung vom 2. September 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Juni 2017 eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwer- deführers als glaubhaft erscheint. Vorliegend gelingt es dem Beschwerde- führer nach Ansicht des Gerichts, mit der Beurteilung von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 (IV-act. 48) – wie nachfolgend aufgezeigt wird – zumindest gewisse Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung sei- nes Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. 7.1.Dr. med. E._____ diagnostizierte im Gutachten vom 20. Dezember 2016 beim Beschwerdeführer erstmals eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis in erheblichem Ausmass (ICD-10: F20.2). Diese Diagnose be- gründete er schlüssig und nachvollziehbar. So hielt er allgemein fest, der Krankheitsbeginn einer solchen Erkrankung manifestiere sich typischer- weise mit einem Knick in der Lebenslinie relativ rasch und für die Umge- bung nicht erklärbar. In den frühen Stadien der Krankheit (Prodromal- phase) lasse sich Schizophrenie nur schwer diagnostizieren, da sich die Symptome oftmals mit relativ normalem Verhalten Heranwachsender über- schneiden würden. Gewisse Warnsignale würden jedoch auf eine geistige Erkrankung hinweisen (IV-act. 48 S. 70 und 73). Solche Warnsignale sowie einen Knick in der Lebenslinie sah Dr. med. E._____ auch beim Beschwer- deführer, wobei er diesbezüglich ausführte, der Beschwerdeführer habe bis
14 - zur 5. Primarschulklasse ein unauffälliges Entwicklungsverhalten gezeigt. Er sei von Beginn an ein interessierter, aufmerksamer Schüler gewesen, welcher nur Bestnoten gehabt habe. Im Primarschulalter habe der Be- schwerdeführer auch Begeisterung für sportliche Aktivitäten, insbesondere für das Schwimmen gezeigt. Er habe fleissig und ausgiebig trainiert und schliesslich die Bündner Schulmeisterschaften im Schwimmen gewonnen. Er habe sich sehr pflichtbewusst gezeigt und einen gesunden Ehrgeiz ge- habt. Am Ende der 5. Primarschulklasse habe sich der Beschwerdeführer in seinem Verhalten zu verändern begonnen und sei im Frühjahr 2010 von seiner Umgebung innerhalb weniger Monate auch deutlich verändert wahr- genommen worden. Unerklärlicherweise habe der Beschwerdeführer seine bisherige Lust und sein Engagement an der schulischen und sportlichen Leistung verloren. Er habe angefangen, sich von der Aussenwelt zurück- zuziehen und sich einer von aussen nicht erklärlichen Innenwelt zu zuwen- den, sei viel am Computer gesessen, auch nachts, und habe sich zuneh- mend mit Computerspielen beschäftigt. Er sei teilweise nicht mehr in die Schule gegangen und habe sich teilweise grundlos fremdaggressiv verhal- ten. Es sei zu einem Verhaltenswechsel innerhalb von wenigen Monaten gekommen (IV-act. 48 S. 63 f.). Dr. med. E._____ hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum neun von zehn bekannten Warnsi- gnalen des frühen Krankheitsstadiums bei Schizophrenikern aufweise, na- mentlich Zurückgezogenheit, Emotionslosigkeit, Schlaflosigkeit, unerklär- bare Feindseligkeit, plötzlicher Mangel an Hygiene, Vernachlässigung von Beziehungen, selbstverletzendes Verhalten, Eskapismus und Menschen- scheue. Die Folge sei schulisches Versagen, zunehmende Interessenlo- sigkeit, Rückzug in eine autistische Innenwelt, unterstützt durch Computer- gamen, Antriebsstörungen und affektive Veränderungen. Bereits in diesem Zeitraum zu Ende der Primarschulklasse seien klinisch die Grundsym- ptome der Schizophrenie in wechselhaftem Ausmass beim Beschwerde- führer vorhanden und dieser sei dannzumal bereits deutlich und feststellbar psychisch verändert/krank. Nachdem der Beschwerdeführer ein bis andert- halb Jahre nach Beginn der gesundheitlichen Veränderung in Kontakt mit Drogen gekommen sei, habe sich in der Folge die dadurch erfolgte gesund-
15 - heitliche Beschädigung beim Beschwerdeführer durch das zunehmende Auftreten akzessorischer Krankheitssymptome, vor allem in Form von Hal- luzinationen, gezeigt (IV-act. 48 S. 72). Wie Dr. med. E._____ sodann zutreffend ausführte, wurde das Vorhanden- sein einer Schizophrenie im Verlauf der letzten Jahre beim Beschwerde- führer zwar in Erwägung gezogen, aber eine solche nie diagnostiziert. Gemäss den Akten wiesen sowohl med. pract. C., Kinder-und Ju- gendpsychiatrie Graubünden, im Arztbericht vom 13. Januar 2016 (IV-act. 11 S. 1) als auch Dr. med. D. im Gutachten vom 8. Februar 2016 (IV- act. 29 S. 25) bloss differenzialdiagnostisch auf eine schizophrenieforme Erkrankung hin. Dies ändert jedoch nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass aufgrund der nunmehr erstmals im Gutachten von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 diagnostizierten Schizophrenie gewisse Anhaltspunkte für eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustan- des glaubhaft gemacht wurden. Zumal gemäss den Ausführungen von Dr. med. E._____ im Gutachten vom 20. Dezember 2016 sich Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis schleichend entwickeln, beginnend mit uncharakteristischen Symptomen wie sie jeder kenne, u.a. Müdigkeit, Persönlichkeitsveränderungen und Feindseligkeit, wobei die klinischen ak- zessorischen Symptome (Halluzinationen, Wahn und katatone Symptome) erst später unter äusserer Belastung hinzu treten würden (vgl. IV-act. 48 S. 70 ff.). Sodann kommt hinzu, dass Dr. med. D._____ im Gutachten vom 8. Februar 2016 zusätzlich zu seiner Differentialdiagnose einer möglichen Störung aus der Diagnosengruppe F2 der ICD-10, der Schizophrenie, der schizotypen und wahnhaften Störungen explizit empfahl, eine schizophrene Erkrankung in einer Medikamentenpause näher abzuklären (IV-act. 29 S. 25). Denn Dr. med. D._____ konnte insbesondere das beobachtete Hauptmerkmal der affektiven Verflachung wegen der neuroleptischen Medikation sowie der langjährigen Cannabisabhängigkeit nicht sicher zuordnen und damals noch keine Hinweise auf Wahn oder Halluzinationen ausmachen (vgl. IV-act. 29
16 - S. 25). Er äusserte jedoch einige Hinweise, die für eine F2-Diagnose spre- chen könnten. So hielt er fest, dass Prodromalstadien der Schizophrenie eben eine solche affektive Verflachung oder die inadäquate Affektivität als typisches Kennzeichen zeigten. Auch die vom Beschwerdeführer bekann- ten Affektdurchbrüche könnten bei den Prodromalstadien beobachtet wer- den. Alsdann könnte der massive Leistungsknick im Alter von zehn bis zwölf Jahren als Vorläufer dieser Diagnose interpretiert werden, wie auch die Aussage des Lehrmeisters, dass der Beschwerdeführer im ersten Lehr- jahr im Vergleich zu heute eine wesentlich höhere Leistungsfähigkeit be- wiesen habe und kaum wiederzuerkennen sei, was sich mit einer Canna- bisabhängigkeit alleine kaum erklären lasse. Auch die nur gering vorhan- dene Fähigkeit, die Zukunft näher zu planen, könne für eine F2-Diagnose sprechen (IV-act. 29 S. 25 f.). Eine nähere Abklärung betreffend eine mög- liche schizophrene Erkrankung ist seitens der Beschwerdegegnerin im da- maligen Zeitpunkt aber aus unerklärlichen Gründen unterblieben. Umso mehr ist dies nun im Rahmen der Neuanmeldung nachzuholen. Denn Dr. med. E._____ stellte in seinem Gutachten vom 20. Dezember 2016 nicht nur die von Dr. med. D._____ im Gutachten vom 8. Februar 2016 geäus- serten Hinweise für eine F2-Diagnose als beim Beschwerdeführer in der Prodromalphase aufgetretene Grundsymptome der Schizophrenie fest, sondern überdies – im Gegensatz zu Dr. med. D._____ – nunmehr auch Halluzinationen, mithin die klinischen akzessorischen Symptome (vgl. IV- act. 48 S. 72). So berichtete der Beschwerdeführer im Laufe der Explorati- onen durch den Gutachter Dr. med. E., wiederholt von Geistern an- gegriffen zu werden (vgl. IV-act. 48 S. 55, S. 58, S. 59). Ein unsichtbarerer Kopf berühre ihn, was sehr unangenehm sei. Er fasse dann diesen Kopf und lange mit seinen Fingern in den offenen Mund dieses Kopfes, um ihn so mit aller Kraft auseinander reissen zu können, damit dieser Geist ver- schwinde. Wenn er den Geist weghabe, fühle er sich normal (vgl. IV-act. 48 S. 58). Damit handelt es sich bei der Beurteilung von Dr. med. E. vom 20. Dezember 2016 – entgegen den Vorbringen der Beschwerdegeg- nerin (vgl. Vernehmlassung S. 4) – nicht um eine andere Beurteilung des bereits am 2. September 2016 vorliegenden Sachverhalts, sondern erge-
17 - ben sich durchaus Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheits- zustandes des Beschwerdeführers. 7.2.Neu ist ausserdem, dass Dr. med. E._____ die bekannte Suchterkrankung im Unterschied zu den Beurteilungen von Dr. med. D._____ (IV-act. 29 S. 27 f.) und Dr. med. F._____ (IV-act. 35 S. 10) nicht als primär entstan- den, sondern als Krankheitsfolge beurteilt. So ist er der Ansicht, dass das suchtartige Verhalten des Beschwerdeführers eine sekundäre Folgeer- scheinung eines bereits in der Primarschulzeit des Beschwerdeführers sich entwickelnden Krankheitsprozesses aus dem schizophrenen Formenkreis sei. Dies begründet er nachvollziehbar, indem er ausführt, dass im Zeit- raum der beginnenden psychischen Erkrankung beim Beschwerdeführer von einem suchtartigen Konsum irgendwelcher legalen oder illegalen Sub- stanzen nichts bekannt sei. Erst ein bis anderthalb Jahre nach Beginn der gesundheitlichen Veränderung sei der Beschwerdeführer im Rahmen des "Timeouts" in Kontakt mit Drogen gekommen (IV-act. 48 S. 72 f.). 7.3.Soweit die Beschwerdegegnerin bzw. der RAD-Arzt Dr. med. F._____ als- dann vorbringen (vgl. IV-act. 51 S. 5), dass die Aussage von Dr. med. E._____ im Gutachten vom 20. Dezember 2016, wonach aufgrund der im Gutachten festgestellten Sachverhalte sich inzwischen eine "etwas andere Sicht der Dinge" ergebe (vgl. IV-act. 48 S. 76), eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes sei, kann diesem Einwand nicht gefolgt werden. Die besagte Aussage von Dr. med. E._____ erfolgte im Gutachten unter dem Titel "Erkenntnisse bezüglich Behandlung" und ist damit in die- sem Kontext zu verstehen. Folglich ist in Übereinstimmung mit dem Be- schwerdeführer davon auszugehen, dass Dr. med. E._____ diese Aussage auf die bisherigen Behandlungsstrategien des Beschwerdeführers bezog, womit diese nicht einfach als eine andere Beurteilung eines unveränderten Sachverhalts interpretiert werden kann. 7.4.Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. med. E._____ vom 20. Dezember 2016 (IV-act. 48) gewisse An-
18 - haltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Gesundheitszustand des Be- schwerdeführers wesentlich verschlechtert haben könnte. Bei dieser Ausgangslage wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewe- sen, auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers einzutreten und wei- tere Abklärungen vorzunehmen. 8.1.Der Nichteintretensentscheid vom 22. Juni 2017 erweist sich somit als nicht rechtmässig und ist aufzuheben, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, auf die Neuanmeldung vom 18. Januar 2017 einzutreten, die erforderlichen medizinischen Ab- klärungen vorzunehmen und über das vom Beschwerdeführer gestellte Leistungsbegehren materiell zu entscheiden. 8.2.Das Beschwerdeverfahren ist − in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG − gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Diese Kosten werden je nach Verfahrensaufwand und un- abhängig vom Streitwert im Umfang von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festge- legt. Vorliegend setzt das Gericht die Kosten auf Fr. 700.-- fest. Entspre- chend dem Ausgang dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten der Be- schwerdegegnerin aufzuerlegen. 8.3.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat der obsiegende Beschwerdeführer An- spruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf Ersatz der entstandenen An- waltskosten. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat dem Ge- richt am 29. Juni 2018 eine Honorarnote im Umfang von Fr. 5'045.20 ein- gereicht. Diese setzt sich aus einem Aufwand von 21.5 Stunden à Fr. 200.-- , Spesen von Fr. 384.50 für Fotokopien und Porti sowie 7.7% MWST von Fr. 360.70 zusammen. Damit wurde in der eingereichten Honorarnote der
19 - Tarif für die unentgeltliche Rechtspflege berücksichtigt. Gemäss der im Recht liegenden Honorarvereinbarung wurde allerdings ein Stundenansatz von Fr. 250.-- vereinbart, von welchem vorliegend auch auszugehen ist. Indes gilt zu beachten, dass der geltend gemachte Zeitaufwand von 21.5 Stunden – unter Berücksichtigung von Art. 61 lit. g ATSG – relativ hoch und nicht angemessen erscheint. Insbesondere liegt kein komplexer Fall vor, da lediglich die Eintretensfrage strittig war und es erfolgte bloss ein einfa- cher Schriftenwechsel. Hinzu kommt, dass der Zeitaufwand vom 22. Au- gust 2017 für das Kopieren von Akten nicht berücksichtigt werden kann. Ebenso ist der Spesenaufwand - insbesondere Fr. 375.-- für Fotokopien – nicht gerechtfertigt. Dies, zumal die IV-Stelle der versicherten Person bzw. deren Rechtsvertretung in der Regel das IV-Dossier kostenlos zustellt, wo- bei die Zustellung sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form (Akten-CD) verlangt werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint dem Gericht vorliegend eine Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Bar- auslagen und MWST) als angemessen. In diesem Umfang hat die Be- schwerdegegnerin den Beschwerdeführer demnach aussergerichtlich zu entschädigen. 8.4.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ist damit im vorliegenden Fall gegenstandslos geworden, da der Beschwerde- führer obsiegt und ihm demzufolge keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind und eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen ist.
20 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom