VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 112 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 21. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - 10.Gegen den Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2017 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Auf- hebung des Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung der vertragli- chen Leistungen. Eventualiter beantragte er die Erstellung eines gerichtli- chen Gutachtens zur Frage der Unfallkausalität. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es bestehe unbestrittenermassen ein Vorzustand an der rechten Schulter, welcher sich bis zum Unfallereignis vom 20. Au- gust 2016 nicht ausgewirkt habe und klinisch stumm gewesen sei. Die nach den Unfällen aufgetretenen Beschwerden hätten am 9. Juni 2017 eine Operation notwendig gemacht. Die SUVA habe sich mit der Frage, ob der Vorzustand ohne das Unfallereignis und aus seiner eigenen Dy- namik heraus mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu den geklagten Beschwerden und der notwendigen Operation geführt hätte, nicht ausrei- chend auseinandergesetzt und den Nachweis für den Status quo sine nicht erbracht. Wenn ein Unfallereignis bei einem seit Jahren stummen Vorzustand zu einer relevanten Arbeitsunfähigkeit und einer Operation führe, spreche einiges dafür, dass das Unfallereignis für die Beschwerden kausal sei. Von einem solch jahrelangen stummen Vorzustand sei nicht zu erwarten, dass er plötzlich und ohne äusseren Grund Beschwerden verursache und eine Operation notwendig mache. Darin sei denn auch keine post hoc ergo propter hoc Beurteilung zu sehen. Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, die Beurteilung des Kreisarztes vom 23./27. März 2017 sei nicht nachvollziehbar. Zum einen habe sich entge- gen den Aussagen des Kreisarztes ein Ödemnachweis anlässlich der Ar- thro-MRI-Untersuchung der rechten Schulter vom 12. September 2016 ergeben. Und zum anderen sei am 19. Dezember 2016 eine leichte struk- turelle Veränderung an der Rotatorenmanschette und eine subacromiale Bursareizung diagnostiziert worden, womit die Erreichung des Status quo sine Mitte Oktober 2016 nicht nachvollziehbar sei. Schliesslich gehe der Operateur (Dr. med. H._____) in seinem Austrittsbericht davon aus, dass ein Trauma zu den geklagten Beschwerden des subacromialen Impinge-
5 - mentsyndroms und damit zur notwendigen Operation geführt habe. Zu- sammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, der Status quo sine sei nicht eingetreten, weshalb die SUVA auch nach dem 31. März 2017 leis- tungspflichtig bleibe. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 beantragte die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde so- wie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Juni 2017 und legte eine Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 ins Recht. Zur Begründung führte sie im Wesentli- chen aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die kreisärztliche Beurteilung habe sie das Dossier dem Versiche- rungsmediziner Dr. med. I._____ zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser komme in seiner Beurteilung zum Schluss, die Bildgebung spreche nicht für eine massive Traumatisierung des Schultergelenks/AC-Gelenks. Zu- dem lasse sich das zweite Unfallereignis bildgebend nicht belegen. Die Behandlungsdauer nach einer Schulterkontusion dauere max. 6-8 Wo- chen, womit der Status quo sine per Mitte Oktober erreicht gewesen sei. Auf diese Beurteilung von Dr. med. I., welche die Schlussfolgerun- gen des Kreisarztes Dr. med. G. stütze, sowie auch auf den Bericht von Dr. med. G._____ selber könne abgestellt werden, da sie allen Anfor- derungen an den Beweiswert gerecht würden. Den Akten seien sodann keine Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen oder versicherungsme- dizinischen Feststellungen aufkommen liessen. Insbesondere könne aus dem Bericht von Dr. med. H._____ über die Konsultation vom 3. August 2017, in welchem dieser von einem posttraumatischen Impingement spreche, nichts abgeleitet werden. Der Begriff "posttraumatisch" sei auf die zeitliche Reihenfolge bezogen zu verstehen. Als eindeutig die Kausa- lität betreffend könne dieser nicht interpretiert werden, zumal sich hierfür keine ausreichende Begründung finden lasse. Dr. med. H._____ habe sich in seinen Berichten nicht explizit zur Unfallkausalität geäussert. Da-
6 - mit zeige sich der medizinische Sachverhalt richtig und vollständig abge- klärt, weshalb sich weitere Abklärungen wie die Einholung eines medizini- schen Sachverständigengutachtens zur Unfallkausalität erübrigten. Die Versicherungsleistungen seien damit zu Recht per 31. März 2017 (obwohl der Endzustand bereits Mitte Oktober 2016 erreicht gewesen sei) einge- stellt worden. 12.Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2017 geltend, die Einreichung der versicherungsmedizinischen, chirurgischen Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 durch die Be- schwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort sei ein unzulässiges Nach- reichen einer weiteren medizinischen Stellungnahme. Die chirurgische Beurteilung werde sodann bestritten, da es sich um eine Parteibehaup- tung handle. Die umstrittenen Fragen könnten einzig durch das beantrag- te unabhängige gerichtliche Gutachten geklärt werden. Es gelinge der Beschwerdegegnerin nach wie vor nicht, den Status quo sine zu bewei- sen, weshalb diese mindestens bis und mit der operativen Versorgung vom 9. Juni 2017 zuzüglich einer angemessenen Rekonvaleszenz leis- tungspflichtig sei. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine medizi- nische Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 23. August 2017 ein, in welcher dieser ebenfalls zum Schluss komme, dass eine Unfallkausalität bis zur Operation zu bejahen sei. 13.Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Duplik. 14.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht lie- genden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2017. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnte im massgeblichen Zeitpunkt in X._____, wes- halb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen. 1.2.Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den an- gefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheides zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerde- führers ist daher zu bejahen, und es ist auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September
8 - 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem In- krafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im August bzw. Oktober 2016, so dass diesbe- züglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestim- mungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfah- ren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 3.Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Unfall vom 20. August 2016 bzw. Mitte Oktober 2016 einerseits und dem Gesundheitsschaden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers (posttraumatisches subacromia- les Impingementsyndrom bei AC-Gelenksarthrose) sowie der Notwendig- keit der Operation vom 9. Juni 2017 andererseits ein Kausalzusammen- hang überwiegend wahrscheinlich (weiter) besteht bzw. ob davon ausge- gangen werden kann, dass der Status quo sine per Mitte Oktober 2016 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit erreicht war, und die Beschwerdegegnerin daher die Versicherungs- leistungen zu Recht per 31. März 2017 eingestellt hat. 4.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsun- fällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines unge- wöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Be- einträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3).
9 - 4.2.Als Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der in Frage stehende Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur glei- chen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Um- schreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist. Es genügt, dass er als schädigendes Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Gesundheit der Versicherten beeinträchtigt hat, mithin der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ARMESTO, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.27 ff.). 4.3.Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin anfänglich ihre Leis- tungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 20. August 2016 und erbrach- te die gesetzlichen Leistungen. Diese Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Wird nämlich durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die einmal anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzte- rer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf ei- nes krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später einge- stellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi- alversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 54 m.H. u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2008 vom 6. August 2008 E.2.2). Trifft ein Unfall auf einen vorge-
10 - schädigten Körper und steht medizinischerseits fest, dass weder der Sta- tus quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so spricht die Rechtsprechung von einer "richtungsgebenden Verschlim- merung" (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54 m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_421/2018 vom 28. August 2018 E.3.2). 4.4.Treten im Anschluss an einen Unfall Beschwerden auf (die zuvor nicht bestanden) und ist aber davon auszugehen, dass durch den Unfall ledig- lich ein (zuvor stummer) degenerativer Vorzustand aktiviert, nicht aber verursacht worden ist, so hat der Unfallversicherer bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Leistungen für das unmittelbar im Zusammen- hang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_816/2009 vom 21. Mai 2010 E.4.3) und zwar selbst dann, wenn sich die Gesundheitsschädigung bei einer Gewichtung der konkurrierenden Ursachen zum stark überwiegenden Teil als Krankheits- folge darstellt. Dies bedeutet unter Umständen, dass die versicherte Per- son Anspruch auf einen operativen Eingriff mit anschliessender zweck- mässiger Behandlung hat, wenn diese im Gesamtkontext gesehen letzt- lich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der (vorzeitigen) Beseitigung der vom Unfall zumindest mitverursachten Schmerzen diente und nicht gesagt werden kann, die Operation sei auch ohne den durch den Unfall bewirkten Beschwerdeschub überwiegend wahrscheinlich im selben Zeit- punkt notwendig geworden (Urteil des Bundesgerichts 8C_326/2008 vom
11 - 4.5.Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Verwaltung sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsan- spruches nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1 m.H.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Dasselbe gilt für den Wegfall eines einmal bestehen- den Kausalzusammenhangs. Während bei der Frage, ob ein Kausalzu- sammenhang existiert, der Versicherte die objektive Beweislast trägt, liegt die objektive Beweislast für den behaupteten Wegfall der Kausalität auf- grund des Erreichens des Status quo sine vel ante beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 m.H.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). 5.1.Im vorliegenden Fall sah die Beschwerdegegnerin den Status quo sine Mitte Oktober 2016 als erreicht an und stützte sich dabei auf die Beurtei- lung ihres Kreisarztes Dr. med. G._____ vom 23./27. März 2017 (SUVA- act. 44) sowie auf die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens eingeholte versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 (SUVA-act. Bg.Bel.1). 5.2.In diesem Zusammenhang ist vorab der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach das Nachreichen der versicherungsmedizinischen chirurgischen Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 durch die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort unzulässig sei (vgl. Replik S. 1). Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des Prin- zips des Devolutiveffekts geltend. 5.3.Als ordentliches Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begrün- det (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers)
12 - die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der ange- fochtenen Verfügung (beziehungsweise im angefochtenen Einspra- cheentscheid) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserhebli- chen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit. c ATSG) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einrei- chung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzu- nehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzie- len. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht muss gemäss Art. 61 lit. a ATSG einfach und rasch sein. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist deshalb eine Sachverhaltsvervollständigung durch die Verwaltung im Rahmen punktueller Abklärungen (wie das Ein- holen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen) recht- sprechungsgemäss in aller Regel noch zulässig, wohingegen umfassen- dere Abklärungen wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder vergleichbare zeitraubende Beweismassnah- men den Rahmen sprengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E.5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom
13 - lung des Kreisarztes bestätigt werden? Bitte Beurteilung unter Berück- sichtigung des zweiten Unfallereignisses." (vgl. SUVA-act. Bg.Bel.1 S. 1). Damit hat die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorgebrachten Einwände (vgl. Beschwer- deschrift S. 4 f.) ihrem Versicherungsmediziner Dr. med. I._____ zur Stel- lungnahme unterbreitet. Es handelt sich somit um punktuelle Rückfragen bzw. Abklärungen. Hierzu war die Beschwerdegegnerin berechtigt, zumal die chirurgische Beurteilung vom 3. Oktober 2017 ohne Mitwirkung des Beschwerdeführers erstellt wurde und keine namhafte zeitliche Verzöge- rung des Verfahrens verursachte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E.5.4 und 5.5). Die Aktenbeurtei- lung von Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 wurde dem Beschwerde- führer alsdann auch zusammen mit der Vernehmlassung der Beschwer- degegnerin vom 6. Oktober 2017 mit Verfügung vom 9. Oktober 2017 zu- gestellt, unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung der Replik. Mit Ein- gabe vom 11. Oktober 2017 nahm der Beschwerdeführer zu dieser Stel- lung, womit auch das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Der diesbezügli- che Einwand des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet. 6.1.Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Aktenbeurteilung des Kreisarztes Dr. med. G._____ vom 23./27. März 2017 (SUVA-act. 42 und 44) und die versicherungsmedizini- sche Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 (SUVA- act. Bg.Bel.1) abgestellt hat oder ob die übrigen medizinischen Akten daran zumindest geringe Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4) zu wecken vermögen. In diesem Fall wären weitere Abklärungen erforderlich und sei- tens der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. 6.2.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
14 - lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a m.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a; BGE 122 V 157 E.1c m.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medi- zinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinter- ner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nach- vollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indi- zien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverläs- sigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststel- lungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/cc m.H.).
15 - 7.1.Dr. med. G., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, führte in seiner Beurteilung vom 23./27. März 2017 aus, die im Arthro-MRT-Befundbericht am 12. Septem- ber 2016 diagnostizierte AC-Gelenksarthrose könne er nach eigener Durchsicht der Röntgenaufnahmen vom 9. November 2016 bestätigen. In der Verlaufs-Arthro-MR-Untersuchung am 19. Dezember 2016 seien kei- ne neuen strukturellen Unfallfolgen festgehalten bei erneuten beurteilten degenerativen Veränderungen am rechten AC-Gelenk und der ansatzna- hen Supraspinatussehne im Sinne einer Tendinose ohne Zeichen einer Knorpelschädigung. Gemäss den bildgebenden Dokumenten der beiden MRI-Untersuchungen der rechten Schulter würden sich keine kernspinto- mographischen Anzeichen einer relevanten Gewalteinwirkung darstellen. Es fänden sich weder Knochenödeme noch Ödeme/Schwellungen des umgebenden Weichteilapparates, welche als Zeichen einer relevanten Gewalteinwirkung nach drei bzw. vier Wochen zwingend zu erwarten wären. Zusammenfassend könne deshalb davon ausgegangen werden, dass es weder durch das Ereignis am 20. August 2016 noch durch das Ereignis Mitte Oktober 2016 zu strukturellen Unfallfolgen an der rechten Schulter gekommen sei. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seien die MRT-morphologisch drei bzw. vier Wochen nach jeweiligen Ereignis dia- gnostizierten degenerativen Veränderungen an der rechten Schulter durch die Ereignisse nur vorübergehend aktiviert, aber nicht verursacht worden. Schliesslich hielt Dr. med. G. fest, dass in der Regel zu erwarten sei, dass das Schmerzsyndrom an der rechten Schulter spätes- tens nach drei bis vier Monaten abgeschlossen und damit der Status quo sine Mitte Oktober 2016 erreicht sei (SUVA-act. 42 und 44 S. 3). 7.2.Der SUVA Versicherungsmediziner, PD Dr. med. I._____, Facharzt für Chirurgie, Mitglied FMH, hielt in seiner chirurgischen Beurteilung vom
16 - scharf begrenztes Knochenmarködem und damit um ein reaktives Ödem, welches Ausdruck der vorliegenden AC-Arthrose sei. Dass der Be- schwerdeführer vor dem Unfall keine Beschwerden an der rechten Schul- ter gehabt hätte, sei möglich, da Knochenmarködeme im Rahmen von Ar- throsen auch asymptomatisch vorhanden sein könnten. In den Weichtei- len direkt über dem AC-Gelenk sei ebenfalls eine deutliche Signalalterati- on zu erkennen. Dies könnte Ausdruck einer traumatischen Weichteilkon- tusion sein. Da es aber direkt über dem arthrotisch veränderten AC- Gelenk liege, entspreche es eher einer reaktiven Mitbeteiligung der Weichteile auf die AC-Arthrose. Diese Vermutung werde denn auch ge- stützt durch die Persistenz dieses Befundes im zweiten MRI vom 19. De- zember 2016. Da die beiden MRI-Befunde sich zu sehr ähnelten, könne das zweite Unfallereignis bildgebend nicht objektiviert werden. Schliess- lich hielt er fest, die Bildgebung spreche nicht für eine massive Traumati- sierung des Schultergelenks/AC-Gelenks. Der klinische Befund im Arztbe- richt vom 20. September 2016 von Dr. med. C._____ weise auf eine leichtgradige Traumatisierung der rechten Schulter hin, die sich aber bild- gebend nicht wesentlich äussere. In der zweiten MRI-Untersuchung drei Monate später zeige sich ein praktisch unveränderter Befund. Falls die Signalalterationen traumatisch bedingt seien, würde man eine Abnahme der Signalalteration erwarten oder bei einer erneuten relevanten Trauma- tisierung durch das zweite Unfallereignis eine Zunahme dieser Befunde. Dr. med. I._____ kommt alsdann zum Schluss, dass die vorhandenen diskreten Signalalterationen mit Ödem als reaktiv im Rahmen von Arthro- sen und degenerativen Veränderungen zu interpretieren seien. Die Ope- ration vom 9. Juni 2017 habe die morphologischen Veränderungen, die für das vorbestehende Impingement verantwortlich seien, adressiert. In Bezug auf das Erreichen des Status quo sine stützte er die Beurteilung von Kreisarzt Dr. med. G._____ und führte diesbezüglich aus, die Be- handlungsdauer nach einer Schulterkontusion resp. einer AC-Gelenks- Kontusion dauere gemäss Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizeri-
17 - schen Versicherungsverbandes (SVV) max. 6-8 Wochen, womit der Sta- tus quo sine Mitte Oktober erreicht gewesen sei (SUVA-act. Bg.Bel.1). 8.1.In Würdigung der beiden versicherungsinternen Beurteilungen ist festzu- halten, dass sowohl die Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. G._____ als auch diejenige von Dr. med. I._____ angesichts der medizinischen Akten- lage aus nachfolgenden Gründen nicht schlüssig erscheinen und nicht nachvollziehbar sind. 8.1.1. Dr. med. G._____ führt in seiner Beurteilung vom 23./27. März 2017 u.a. aus, dass sich bildgebend weder Knochenödeme noch Öde- me/Schwellungen des umgebenden Weichteilapparates finden würden, welche als Zeichen einer relevanten Gewalteinwirkung nach drei bzw. vier Wochen zwingend zu erwarten gewesen wären (vgl. SUVA-act. 44 S. 3). Gemäss dem Arthro-MRI der rechten Schulter vom 12. September 2016 lagen jedoch beim Beschwerdeführer eine AC-Gelenksarthrose mit akti- viertem Charakter bei Ödemnachweis, bei Downsloping des Acromions sowie Typ II-Konfiguration zusätzliche Faktoren, welche für eine Im- pingementproblematik prädisponierend seien, eine moderate subacromia- le/subdeltoidale Bursitis, eine Tendinopathie/Tendinose der Supraspina- tussehne, eine leichte Tendinose der Infraspinatus-, Subscapularis- sowie der langen Bicepssehne jedoch ohne Ruptur, keine eindeutige Labrumlä- sion, keine Knorpelpathologie glenohumeral und keine Capsulitiszeichen vor (SUVA-act. 13 S. 2). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, übersieht der Kreisarzt Dr. med. G._____ somit, dass bei der Arthro-MRI- Untersuchung der rechten Schulter vom 12. September 2016 beim Be- schwerdeführer ein Ödem bildgebend festgestellt werden konnte. Die kreisärztliche Beurteilung steht damit im Widerspruch zur Bildgebung vom
22 - In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer bildgebend und in Übereinstimmung mit allen ärztlichen Meinungen eine AC-Gelenksarthrose vorhanden ist. Aus dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C._____ vom 23. August 2017, geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 20. August 2016 an der rechten Schulter beschwerdefrei gewesen ist und nie eine medizinische therapeutische Behandlung benötigt hat (vgl. Beilage Beschwerdeführer act. 6). Etwas Gegenteiliges ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Demnach ist beim Beschwerdeführer von ei- nem stummen Vorzustand auszugehen. Der Versicherungsmediziner Dr. med. I._____ unterlässt es nun aber, Ausführungen zu einer vorüberge- henden oder sogar richtungsgebenden Verschlimmerung dieses Vorzu- standes zu machen. Für eine abschliessende Beurteilung des Status quo sine wäre dies aber notwendig gewesen. Dies umso mehr, nachdem be- reits der Kreisarzt Dr. med. G._____ in seiner Beurteilung vom 23./27. März 2017 von einer vorübergehenden Aktivierung des Vorzu- standes ausgegangen ist (SUVA-act. 44 S. 3). Hinzu kommt, dass der operierende Arzt, Dr. med. H._____, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach durchge- führter Schulterarthroskopie rechts in seinem Austrittsbericht vom 10. Juni 2017 sowie im Bericht über die Konsultation vom 3. August 2017 ein post- traumatisches subacromiales Impingementsyndrom bei AC- Gelenksarthrose an der rechten Schulter nach Kontusionstrauma im Au- gust 2016 diagnostizierte (vgl. SUVA-act. 52 und 58). Soweit die Be- schwerdegegnerin diesbezüglich ausführt, der Begriff „posttraumatisch“ begründe keine Kausalität, sondern beinhalte einzig eine zeitliche Kom- ponente, kann ihr nicht gefolgt werden, da im medizinischen Sprachge- brauch „posttraumatisch“ häufig mit „unfallkausal“ gleichgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E.3.2 mit Hinweis u.a. auf Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage, 2003: [posttrauma- tisch: als Folge eines Unfalls geschehen]).
23 - 8.2.3. Letztlich ist auch der Zeitpunkt des Status quo sine nicht schlüssig durch Dr. med. I._____ begründet. Diesbezüglich stützt er sich in seiner chirur- gischen Beurteilung vom 3. Oktober 2017 auf den Reintegrationsleitfaden Unfall des SVV und stellt fest, dass bei einer Schulterkontusion resp. ei- ner AC-Gelenks-Kontusion mit einer Behandlungsdauer von sechs bis acht Wochen gerechnet werde. In diesem Zusammenhang ist festzuhal- ten, dass ein solcher Leitfaden allenfalls zeitliche Richtwerte zu liefern vermag, welche hinsichtlich des zu beurteilenden Einzelfalls aber nicht als strikt verbindlich beurteilt werden können. Zu beachten ist denn auch, dass selbst der Kreisarzt Dr. med. G., welcher ebenfalls von keiner relevanten Gewalteinwirkung ausging, dennoch einen Behandlungsab- schluss erst nach ca. drei bis vier Monaten angab (SUVA-act. 44 S. 3). Die von Dr. med. I. erwähnte Behandlungsdauer von sechs bis acht Wochen ist demnach nicht schlüssig begründet, sondern stützt sich allein auf den Reintegrationsleitfaden und trifft wohl auch nicht zu, sofern es zu einer vorübergehenden oder richtungsgebenden Verschlimmerung ge- kommen sein sollte. 8.2.4. Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass auch die chirurgische Beurtei- lung des versicherungsinternen Arztes Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. 9.1.Angesichts der gesamten Umstände kommt das Gericht damit zum Schluss, dass zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der Ein- schätzungen des Kreisarztes Dr. med. G._____ vom 23./27. März 2017 sowie des Versicherungsmediziners Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 bestehen. Die Beweislage zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 20. August 2016 bzw. von Mitte Oktober 2016 einerseits und dem Gesundheitsschaden an der rechten Schulter des Be- schwerdeführers (posttraumatisches subacromiales Impingementsyndrom bei AC-Gelenksarthrose) sowie der Operation vom 9. Juni 2017 anderer- seits ist unvollständig und erlaubt keine zuverlässige Beurteilung. Die
24 - Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. März 2017 erweist sich damit als nicht rechtens. 9.2.1. Demzufolge hat die Beschwerdegegnerin – unter Beachtung der Verfah- rensrechte des Beschwerdeführers - ein versicherungsexternes fachärzt- liches Gutachten zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 20. August 2016 bzw. Mitte Oktober 2016 und dem Gesund- heitsschaden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers (posttrau- matisches subacromiales Impingementsyndrom bei AC-Gelenksarthrose) sowie der Operation vom 9. Juni 2017 einzuholen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4). Der/die zu beauftragende Gutachter/in wird sich zur Frage der Un- fallkausalität in Bezug auf das posttraumatische subacromiale Impinge- mentsyndrom bei AC-Gelenksarthrose an der rechten Schulter sowie zur Frage einer (vorübergehenden oder richtungsgebenden) Verschlimme- rung des Vorzustandes durch den Unfall vom 20. August 2016 bzw. Mitte Oktober 2016 sowie zum Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des Status quo sine vel ante zu äussern haben. Nach Vorliegen des versicherungs- externen fachärztlichen Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen ha- ben. 9.2.2. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 27. Juni 2017 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 10.1.Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Be- schwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist.
25 - 10.2.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sa- che an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.8.1), weshalb der anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streit- wert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 seine Honorarnote im Um- fang von Fr. 2'557.65 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'299.20 für 9.58 Arbeitsstunden à Fr. 240.-- zu- züglich 3 % Barauslagen (Fr. 69.--) und 8 % MWST (Fr. 189.45). Der gel- tend gemachte Aufwand erscheint dem Gericht als angemessen. Die Be- schwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer demzufolge im Umfang von Fr. 2'557.65 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheent- scheid vom 27. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zu weite- rer medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Ver- fügung an die SUVA zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die SUVA hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'557.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung]
26 - 5.[Mitteilungen]