VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 112 2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitzvon Salis RichterMeisser, Audétat Aktuarin ad hocJauch URTEIL vom 21. August 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
5 - Beschwerden des subacromialen Impingementsyndroms und damit zur notwendigen Operation geführt habe. Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer fest, der Status quo sine sei nicht eingetreten, weshalb die SUVA auch nach dem 31. März 2017 leistungspflichtig bleibe. 11.In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2017 beantragte die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 27. Juni 2017 und legte eine Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 ins Recht. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände gegen die kreisärztliche Beurteilung habe sie das Dossier dem Versicherungsmediziner Dr. med. I._____ zur Stellungnahme vorgelegt. Dieser komme in seiner Beurteilung zum Schluss, die Bildgebung spreche nicht für eine massive Traumatisierung des Schultergelenks/AC-Gelenks. Zudem lasse sich das zweite Unfallereignis bildgebend nicht belegen. Die Behandlungsdauer nach einer Schulterkontusion dauere max. 6-8 Wochen, womit der Status quo sine per Mitte Oktober erreicht gewesen sei. Auf diese Beurteilung von Dr. med. I., welche die Schlussfolgerungen des Kreisarztes Dr. med. G. stütze, sowie auch auf den Bericht von Dr. med. G._____ selber könne abgestellt werden, da sie allen Anforderungen an den Beweiswert gerecht würden. Den Akten seien sodann keine Dokumente zu entnehmen, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der kreisärztlichen oder versicherungsmedizinischen Feststellungen aufkommen liessen. Insbesondere könne aus dem Bericht von Dr. med. H._____ über die Konsultation vom 3. August 2017, in welchem dieser von einem posttraumatischen Impingement spreche, nichts abgeleitet werden. Der Begriff "posttraumatisch" sei auf die zeitliche Reihenfolge bezogen zu verstehen. Als eindeutig die Kausalität betreffend könne dieser nicht interpretiert werden, zumal sich hierfür keine ausreichende Begründung finden lasse. Dr. med. H._____ habe sich in seinen Berichten nicht
6 - explizit zur Unfallkausalität geäussert. Damit zeige sich der medizinische Sachverhalt richtig und vollständig abgeklärt, weshalb sich weitere Abklärungen wie die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Unfallkausalität erübrigten. Die Versicherungsleistungen seien damit zu Recht per 31. März 2017 (obwohl der Endzustand bereits Mitte Oktober 2016 erreicht gewesen sei) eingestellt worden. 12.Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 11. Oktober 2017 geltend, die Einreichung der versicherungsmedizinischen, chirurgischen Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 durch die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort sei ein unzulässiges Nachreichen einer weiteren medizinischen Stellungnahme. Die chirurgische Beurteilung werde sodann bestritten, da es sich um eine Parteibehauptung handle. Die umstrittenen Fragen könnten einzig durch das beantragte unabhängige gerichtliche Gutachten geklärt werden. Es gelinge der Beschwerdegegnerin nach wie vor nicht, den Status quo sine zu beweisen, weshalb diese mindestens bis und mit der operativen Versorgung vom 9. Juni 2017 zuzüglich einer angemessenen Rekonvaleszenz leistungspflichtig sei. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer eine medizinische Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 23. August 2017 ein, in welcher dieser ebenfalls zum Schluss komme, dass eine Unfallkausalität bis zur Operation zu bejahen sei. 13.Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer Duplik. 14.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
7 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2017. Ein solcher Entscheid kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons angefochten werden, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnte im massgeblichen Zeitpunkt in X._____, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu bejahen. 1.2.Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheides zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen, und es ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Bezüglich des anwendbaren Rechts gilt zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über
8 - die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten sind. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend ereignete sich der Unfall im August bzw. Oktober 2016, so dass diesbezüglich grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben. 3.Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Unfall vom 20. August 2016 bzw. Mitte Oktober 2016 einerseits und dem Gesundheitsschaden an der rechten Schulter des Beschwerdeführers (posttraumatisches subacromiales Impingementsyndrom bei AC-Gelenksarthrose) sowie der Notwendigkeit der Operation vom 9. Juni 2017 andererseits ein Kausalzusammenhang überwiegend wahrscheinlich (weiter) besteht bzw. ob davon ausgegangen werden kann, dass der Status quo sine per Mitte Oktober 2016 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht war, und die Beschwerdegegnerin daher die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. März 2017 eingestellt hat. 4.1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Als Unfall gilt gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 129 V 177 E.3).
9 - 4.2.Als Ursache im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der in Frage stehende Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist. Es genügt, dass er als schädigendes Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche, geistige oder psychische Gesundheit der Versicherten beeinträchtigt hat, mithin der Unfall nicht weggedacht werden kann, ohne dass die eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung entfiele (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b; ARMESTO, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 18.27 ff.). 4.3.Vorliegend anerkannte die Beschwerdegegnerin anfänglich ihre Leistungspflicht für die Folgen des Unfalls vom 20. August 2016 und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Diese Anerkennung der Leistungspflicht durch den Unfallversicherer ist in rechtlicher Hinsicht von Belang. Wird nämlich durch einen Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die einmal anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.],
10 - Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 54 m.H. u.a. auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_101/2008 vom
11 - Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2011 vom 20. Oktober 2011 E.4.2.1). 4.5.Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Verwaltung sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1 m.H.; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Dasselbe gilt für den Wegfall eines einmal bestehenden Kausalzusammenhangs. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang existiert, der Versicherte die objektive Beweislast trägt, liegt die objektive Beweislast für den behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine vel ante beim Unfallversicherer (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2013 vom 28. Januar 2014 E.4.2.1 m.H.; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). 5.1.Im vorliegenden Fall sah die Beschwerdegegnerin den Status quo sine Mitte Oktober 2016 als erreicht an und stützte sich dabei auf die Beurteilung ihres Kreisarztes Dr. med. G._____ vom 23./27. März 2017 (SUVA-act. 44) sowie auf die im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeholte versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 (SUVA-act. Bg.Bel.1). 5.2.In diesem Zusammenhang ist vorab der Einwand des Beschwerdeführers zu prüfen, wonach das Nachreichen der versicherungsmedizinischen chirurgischen Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 durch die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort unzulässig sei
12 - (vgl. Replik S. 1). Damit macht er sinngemäss eine Verletzung des Prinzips des Devolutiveffekts geltend. 5.3.Als ordentliches Rechtsmittel kommt der Beschwerde nach Art. 56 ff. ATSG Devolutiveffekt zu. Die formgültige Beschwerdeerhebung begründet (zusammen mit der Beschwerdeantwort des Versicherungsträgers) die alleinige Zuständigkeit des kantonalen Gerichts, über das in der angefochtenen Verfügung (beziehungsweise im angefochtenen Einspracheentscheid) geregelte Rechtsverhältnis zu entscheiden. Somit verliert der Versicherungsträger die Herrschaft über den Streitgegenstand, und zwar insbesondere auch in Bezug auf die tatsächlichen Verfügungs- und Entscheidungsgrundlagen. Die Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit. c ATSG) und ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 61 lit. d ATSG). Folgerichtig ist es der Verwaltung grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht muss gemäss Art. 61 lit. a ATSG einfach und rasch sein. Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist deshalb eine Sachverhaltsvervollständigung durch die Verwaltung im Rahmen punktueller Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizinischen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen) rechtsprechungsgemäss in aller Regel noch zulässig, wohingegen umfassendere Abklärungen wie eine medizinische Begutachtung mit Mitwirkung der versicherten Person oder vergleichbare zeitraubende Beweismassnahmen den Rahmen sprengen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E.5.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 E.6.3).
13 - 5.4.Vorliegend legte die Beschwerdegegnerin nach Erhalt der Beschwerdeschrift vom 22. August 2017 ihrem Versicherungsmediziner Dr. med. I._____ das Aktendossier des Beschwerdeführers vor und ersuchte um Beantwortung folgender Fragen: "Es bestehen unterschiedliche Beurteilungen betreffend Vorhandensein eines Ödems. Liegt ein Ödem vor? Und wie ist es zu interpretieren?" In Bezug auf den Status quo sine per Mitte Oktober 2016 wurde zudem folgende Frage gestellt: "Kann die Beurteilung des Kreisarztes bestätigt werden? Bitte Beurteilung unter Berücksichtigung des zweiten Unfallereignisses." (vgl. SUVA-act. Bg.Bel.1 S. 1). Damit hat die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorgebrachten Einwände (vgl. Beschwerdeschrift S. 4 f.) ihrem Versicherungsmediziner Dr. med. I._____ zur Stellungnahme unterbreitet. Es handelt sich somit um punktuelle Rückfragen bzw. Abklärungen. Hierzu war die Beschwerdegegnerin berechtigt, zumal die chirurgische Beurteilung vom
14 - medizinischen Akten daran zumindest geringe Zweifel (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4) zu wecken vermögen. In diesem Fall wären weitere Abklärungen erforderlich und seitens der Beschwerdegegnerin vorzunehmen. 6.2.Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1; BGE 125 V 351 E.3a m.H.). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a; BGE 122 V 157 E.1c m.H.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
15 - Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/cc m.H.). 7.1.Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte in seiner Beurteilung vom 23./27. März 2017 aus, die im Arthro-MRT-Befundbericht am
20 - Wochen nach einem Ereignis Mitte Februar. Ebenfalls nicht schlüssig und nachvollziehbar ist letztlich die Aussage, wonach das Schmerzsyndrom an der rechten Schulter spätestens nach drei bis vier Monaten abgeschlossen sei und damit der Status quo sine Mitte Oktober 2016 erreicht sei (vgl. SUVA-act. 44 S. 3). Geht man aufgrund dessen, dass das zweite Unfallereignis von Mitte Oktober 2016 bildgebend nicht festgestellt werden konnte, vom Unfallereignis am 20. August 2016 aus und berücksichtigt die genannten drei bzw. vier Monate, wäre der Status quo sine zwischen dem 20. November 2016 und dem 20. Dezember 2016 erreicht gewesen und nicht Mitte Oktober 2016. Es ist damit nicht ansatzweise dargetan, weshalb der Status quo sine bereits Mitte Oktober 2016 erreicht gewesen sein soll. 8.1.4. Nach dem Ausgeführten ist festzuhalten, dass die kreisärztliche Beurteilung vom 23./27. März 2017 von Dr. med. G._____ (SUVA-act. 42 und 44) in diversen Punkten nicht schlüssig und nachvollziehbar ist und demzufolge nicht auf diese abgestellt werden kann. 8.2.1. Im Zusammenhang mit der chirurgischen Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 ist sodann zunächst auf den Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach es sich bei dieser Beurteilung um ein Parteigutachten handle (vgl. Replik S. 1). Diesbezüglich kann auf die vorstehende Erwägung 6.2 und die dort erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Beurteilung von Dr. med. I._____ vom 3. Oktober 2017 (SUVA-act. Bg.Bel.1) nicht um ein Parteigutachten, sondern um einen versicherungsinternen Arztbericht. Diesem kommt voller Beweiswert zu, sofern er schlüssig erscheint, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit sprechen. Allerdings gilt zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin diese Beurteilung erst zu einem Zeitpunkt eingeholt hat, als sie selbst Partei in einem gerichtlichen
21 - Verfahren und nicht mehr lediglich ein – zur Objektivität verpflichtetes (BGE 122 V 157 E.1c) - gesetzesvollziehendes Organ war. Die Einholung der Beurteilung durch Dr. med. I._____ vom versicherungsmedizinischen Dienst der Beschwerdegegnerin erfolgte damit nicht allein zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG, sondern diente in erster Linie dazu, den eigenen, beschwerdeweise bestrittenen Standpunkt zu untermauern (Urteil des Bundesgerichts 9C_575/2009 vom
22 - Untersuchung vom 12. September 2016 bildgebend festgestellte Ödem sei ein scharf begrenztes, d.h. ein reaktives Knochenmarködem, und somit Ausdruck der AC-Gelenksarthrose (SUVA-act. Bg.Bel.1 S. 16 f.). Hinsichtlich des zweiten Unfallereignisses von Mitte Oktober 2016 stellt Dr. med. I._____ ebenso wie Dr. med. G._____ fest, dass dieses bildgebend nicht objektiviert habe werden können, da der MRI-Befund vom 19. Dezember 2016 praktisch demjenigen vom 12. September 2016 entspreche (SUVA-act. Bg.Bel.1 S. 17). Damit stützt Dr. med. I._____ trotz Vorhandenseins eines Ödems die Schlussfolgerung von Kreisarzt Dr. med. G., wonach es zu keiner relevanten Gewalteinwirkung gekommen sein könne. Dr. med. I. geht deshalb in seiner Beurteilung von einem nicht traumatisch bedingten Impingement bzw. einem vorgängig vorhandenen Impingementsyndrom mit AC-Arthrose und subacromialer Bursitis aus (vgl. SUVA-act. Bg.Bel.1 S. 18). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer bildgebend und in Übereinstimmung mit allen ärztlichen Meinungen eine AC-Gelenksarthrose vorhanden ist. Aus dem ärztlichen Zeugnis des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. med. C._____ vom 23. August 2017, geht hervor, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis vom 20. August 2016 an der rechten Schulter beschwerdefrei gewesen ist und nie eine medizinische therapeutische Behandlung benötigt hat (vgl. Beilage Beschwerdeführer act. 6). Etwas Gegenteiliges ergibt sich denn auch nicht aus den Akten. Demnach ist beim Beschwerdeführer von einem stummen Vorzustand auszugehen. Der Versicherungsmediziner Dr. med. I._____ unterlässt es nun aber, Ausführungen zu einer vorübergehenden oder sogar richtungsgebenden Verschlimmerung dieses Vorzustandes zu machen. Für eine abschliessende Beurteilung des Status quo sine wäre dies aber notwendig gewesen. Dies umso mehr, nachdem bereits der Kreisarzt Dr. med. G._____ in seiner Beurteilung vom 23./27. März 2017 von einer vorübergehenden Aktivierung des Vorzustandes ausgegangen ist (SUVA-act. 44 S. 3). Hinzu kommt, dass der operierende Arzt, Dr. med. H._____, Facharzt
23 - FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nach durchgeführter Schulterarthroskopie rechts in seinem Austrittsbericht vom 10. Juni 2017 sowie im Bericht über die Konsultation vom 3. August 2017 ein posttraumatisches subacromiales Impingementsyndrom bei AC-Gelenksarthrose an der rechten Schulter nach Kontusionstrauma im August 2016 diagnostizierte (vgl. SUVA- act. 52 und 58). Soweit die Beschwerdegegnerin diesbezüglich ausführt, der Begriff „posttraumatisch“ begründe keine Kausalität, sondern beinhalte einzig eine zeitliche Komponente, kann ihr nicht gefolgt werden, da im medizinischen Sprachgebrauch „posttraumatisch“ häufig mit „unfallkausal“ gleichgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_400/2014 vom 21. Juli 2014 E.3.2 mit Hinweis u.a. auf Roche Lexikon Medizin, 5. Auflage, 2003: [posttraumatisch: als Folge eines Unfalls geschehen]). 8.2.3. Letztlich ist auch der Zeitpunkt des Status quo sine nicht schlüssig durch Dr. med. I._____ begründet. Diesbezüglich stützt er sich in seiner chirurgischen Beurteilung vom 3. Oktober 2017 auf den Reintegrationsleitfaden Unfall des SVV und stellt fest, dass bei einer Schulterkontusion resp. einer AC-Gelenks-Kontusion mit einer Behandlungsdauer von sechs bis acht Wochen gerechnet werde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ein solcher Leitfaden allenfalls zeitliche Richtwerte zu liefern vermag, welche hinsichtlich des zu beurteilenden Einzelfalls aber nicht als strikt verbindlich beurteilt werden können. Zu beachten ist denn auch, dass selbst der Kreisarzt Dr. med. G., welcher ebenfalls von keiner relevanten Gewalteinwirkung ausging, dennoch einen Behandlungsabschluss erst nach ca. drei bis vier Monaten angab (SUVA-act. 44 S. 3). Die von Dr. med. I. erwähnte Behandlungsdauer von sechs bis acht Wochen ist demnach nicht schlüssig begründet, sondern stützt sich allein auf den Reintegrationsleitfaden und trifft wohl auch nicht zu, sofern es zu einer
24 - vorübergehenden oder richtungsgebenden Verschlimmerung gekommen sein sollte. 8.2.4. Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass auch die chirurgische Beurteilung des versicherungsinternen Arztes Dr. med. I._____ vom
25 - richtungsgebenden) Verschlimmerung des Vorzustandes durch den Unfall vom 20. August 2016 bzw. Mitte Oktober 2016 sowie zum Zeitpunkt eines allfälligen Eintritts des Status quo sine vel ante zu äussern haben. Nach Vorliegen des versicherungsexternen fachärztlichen Gutachtens wird die Beschwerdegegnerin über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut zu verfügen haben. 9.2.2. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 ist aufzuheben und die Angelegenheit ist zur ergänzenden medizinischen Abklärung im Sinne der vorstehenden Erwägungen sowie zu neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 10.1.Gerichtskosten werden vorliegend keine erhoben, da das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungsstreitigkeiten gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. 10.2.Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E.8.1), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Vorliegend hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 11. Oktober 2017 seine Honorarnote im Umfang von Fr. 2'557.65 eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 2'299.20 für 9.58 Arbeitsstunden à Fr. 240.-- zuzüglich 3 % Barauslagen (Fr. 69.--) und 8 % MWST (Fr. 189.45). Der geltend gemachte Aufwand erscheint dem Gericht als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den
26 - Beschwerdeführer demzufolge im Umfang von Fr. 2'557.65 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Juni 2017 wird aufgehoben und die Sache wird zu weiterer medizinischer Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuer Verfügung an die SUVA zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die SUVA hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 2'557.65 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]