VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 97 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 20. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin Marija D. Jevremovic, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen
3 - gemeinsamer Lebensmittelpunkt liege im Ausland, wo sie sich seit länge- rem aufhalten würden. Es werde nichts vorgebracht, was diesen Sach- verhalt in Frage stellen würde. Insbesondere werde nicht behauptet, das Ehepaar hätte sich in den Jahren 2014 und 2015 jeweils mehr als 183 Tage in der Schweiz aufgehalten. Die gesundheitliche Situation des Ehe- mannes sei zu pauschal ausgeführt, als dass sich daraus ableiten liesse, er hätte sich deshalb mehr als 183 Tage im Jahr im Ausland aufhalten müssen. In der Befragung sei im Gegenteil behauptet worden, der Ehe- mann hätte sich ein Mal pro Jahr zur Kontrolle ins Kantonsspital Graubünden in die Schweiz begeben. Diese Angaben seien von der Ehe- frau schriftlich bestätigt worden. Es handle sich dabei um die Aussage der ersten Stunde. Es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.Mit Beschwerde vom 17. August 2016 beantragte A._____ (hiernach Be- schwerdeführer) dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden sinn- gemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Er be- gründete seinen Antrag damit, dass die Verfahrensregeln verletzt worden seien. Der Sachverhalt sei falsch und unvollständig festgestellt worden. Das materielle Recht sei ebenfalls falsch angewendet worden. Der Be- schwerdeführer habe an der Anhörung vom 18. Januar 2016 wegen schwerer Krankheit nicht anwesend sein können. Er besitze kein Haus, welches auf seinen Namen laute. Er lebe vorübergehend im Ausland beim Schwiegervater, für den er verpflichtet sei, Unterhalt zu zahlen. Im angefochtenen Entscheid stehe nicht, welcher Reisepass – der des Be- schwerdeführers oder derjenige seiner Ehefrau – kopiert worden sei. Bei der Befragung der Ehefrau wäre ein Dolmetscher nötig gewesen, weil die Ehefrau nicht gebildet sei. Es bleibe umstritten, warum der Beschwerde- führer und die Ehefrau zur Anhörung eingeladen worden seien und der Beschwerdeführer nicht befragt worden sei. Unklar sei auch, wann und ob die Behörde die An- und Abmeldungen in den Jahren 2014 und 2015 ge- prüft habe. Der Beschwerdeführer bitte das Gericht, die medizinische Do- kumentation zu berücksichtigen. Er und seine Ehefrau hätten keine
4 - schlechten Absichten gehabt, sie hätten die Schweizer Gesetze respek- tiert und immer fleissig gearbeitet. 5.In der Vernehmlassung beantragte die AHV-Ausgleichskasse (Beschwer- degegnerin) die Abweisung der Beschwerde. In der Beschwerde würden keine neuen rechtserheblichen Tatsachen geltend gemacht, weshalb hier auf Wiederholungen verzichtet werde. Zur Begründung verweise sie da- her unverändert auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. Juli 2016. Gegen solche Entscheide kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleis- tungen (ELG; SR 831.30) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 58 Abs. 2 ATSG gilt bezüglich der Zuständigkeit was folgt: Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letz- ter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizeri- scher Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt heute unbestritten im Ausland, davor wohnte er zusammen mit seiner Ehefrau im Kanton Graubünden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zu- ständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich
5 - aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprü- fung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist demnach zu bejahen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 1 ELG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG).
6 - Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2016, Rz. 2310.01 f., 2330.01 ff.). c)Nach Art. 13 ATSG bestimmt sich der Wohnsitz einer Person nach Art. 23 bis Art. 26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 220). Laut den fraglichen Regelungen befindet sich der Wohnsitz einer handlungs- fähigen Person grundsätzlich an jenem Ort, wo sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Für die Begrün- dung dieses Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale vorliegen, nämlich aus objektiver Sicht der physische Aufenthalt und aus subjektiver Sicht die Absicht des dauernden Verbleibens. Da der Wohnsitz nicht nur für die betroffene Person, sondern auch für Dritte und das Gemeinwesen von Bedeutung sein kann, ist die innere Absicht des dauernden Verbleibens allerdings nur insofern von Bedeutung, als sie in nach aussen erkennba- rer Weise in Erscheinung tritt. Massgebend ist folglich, wo die in Frage stehende Person nach den erkennbaren Umständen den Mittelpunkt oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen hat. Der Lebensmittelpunkt be- stimmt sich folglich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Um- stände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen und nicht bloss nach den erklärten Wünschen einer Person (BGE 138 V 23 E.3.1.1, 136 II 405 E.4.3, 133 V 309 E.3.1, 127 V 237 E.1, Urteil des Bundesge- richts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E.3.2). Der Mittelpunkt der Lebens- beziehungen befindet sich im Normalfall am Wohnort, d.h. dort wo man schläft, die Freizeit verbringt, sich die persönlichen Effekten befinden und wo man üblicherweise einen Telefonanschluss und eine Postadresse hat. Bei verheirateten Personen ist der Wohnsitz für jeden Ehegatten geson- dert zu ermitteln. Indessen befindet sich der Lebensmittelpunkt beider Ehegatten üblicherweise am Ort der ehelichen Wohnung (Urteil des Bun- desgerichts 8C_713/2014 vom 4. Mai 2015 E.3.2; DANIEL STAEHLIN, in: HONSELL/VOGT/GEISER [Hrsg.], Balser Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., St. Gallen 2010, Art. 23 N. 10, je m.w.H.). Nach schweizerischem Privatrecht kann jemand zu einem bestimmten Zeit-
7 - punkt nur an einem einzigen Ort seinen Wohnsitz haben. Dabei bleibt der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes er- halten (Art. 24 Abs. 1 ZGB). d)Wohnt eine Person in der Schweiz, so kann sie freilich nur Ergänzungs- leistungen beanspruchen, wenn sich ebenfalls ihr gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz befindet (vgl. E.2b hiervor). Gemäss Art. 13 Abs. 2 ATSG liegt der gewöhnliche Aufenthalt einer Person an dem Ort, an dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum Vornherein befris- tet ist. Nach der Rechtsprechung ist für den gewöhnlichen Aufenthalt der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und der Wille, diesen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, massgebend; zusätzlich dazu muss sich der Schwer- punkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E.6c, 111 E.7b, 112 V 164 E.1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_729/2014 vom
9 - gen. Zur Korrektheit der durchgeführten Befragung gilt es festzuhalten, dass die am 18. Januar 2016 alleine erschienene Ehefrau des Beschwer- deführers auf entsprechende Anfrage (Bg-act. 61 S. 1 Frage 1) noch aus- drücklich verneinte, dass sie aus Sprach- oder Verständigungsgründen auf einen Übersetzer angewiesen sei. Der Einwand des Beschwerdefüh- rers, dass seine Ehefrau 'nicht gebildet' sei und daher für die Befragung einen Dolmetscher benötigt hätte, erweist sich damit als unbegründet. Weiter wurde der Ehegattin schon zu Beginn der Befragung der Grund für die Einladung (Auskunftserteilung betreffend EL-Leistungen an Ehemann [Beschwerdeführer]) genannt und die anwesende Ehefrau erklärte sich uneingeschränkt zur Auskunft bereit (Frage/Antwort 2). Zur Absenz ihres Ehemannes (Beschwerdeführer) hielt sie fest, dass dieser krank gewor- den sei und er sich aktuell zu Hause im Ausland aufhalte (Fragen/Ant- worten 3/4). Sie seien letztmals im Oktober 2015 in der Schweiz gewe- sen, um die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Graubünden zu verlängern (Antwort 5). Laut den mitgebrachten Reisepassdokumenten dauerte die- ser Aufenthalt rund zwei Wochen vom 4. bis 17. Oktober 2015 (Antwort 6; vgl. Passeinträge in Bg-act. 61 S. 8 für Ehemann; Bg-act. 61 S. 11 für Ehefrau; Fahrkartenbescheinigungen Bg-act. 61 S. 13 und Bg-act. 61 S. 16; vgl. auch Beilagen zur Befragung der Ehefrau vom 18. Januar 2016 in BVM-Aktendossier 4). Diese Selbstangaben wurden am Ende des Proto- kolls von der Ehefrau noch unterschriftlich bestätigt, nachdem sie zu Be- ginn der Befragung korrekt auf die Wahrheitspflicht bezüglich ihrer freiwil- lig gemachten Auskünfte hingewiesen wurde (Bg-act. 61 S. 1). Soweit der Beschwerdeführer dennoch geltend macht, es bleibe umstritten, weshalb er nicht persönlich befragt worden sei, ist ihm auch die Aktennotiz der Be- schwerdegegnerin zum Telefongespräch vom 7. Januar 2016 mit der Ehefrau entgegenzuhalten, wonach diese unmissverständlich erklärte, es wäre gut, wenn ihr Ehemann aus gesundheitlichen Gründen nicht mit- kommen müsste, zumal sie ebenfalls alle Angaben machen könne (BVM- Aktendossier 3). Die verfahrensrechtlichen Einwände des Beschwerde-
10 - führers gegen das konkrete Vorgehen und Verhalten der Beschwerde- gegnerin sind daher allesamt unbegründet. b)In materieller Hinsicht gilt es zu den allenfalls anspruchsbegründenden Aufenthalten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Schweiz in den beiden hier allein interessierenden Kalenderjahren 2014 und 2015 was folgt festzuhalten: Auf die Frage nach ihrem Lebensmittelpunkt an- lässlich der Befragung vom 18. Januar 2016 antwortete die Ehefrau, dass ihr Ehemann und sie im Ausland in einem grossen Haus lebten, welches ihrem Vater gehöre (Bg-act. 61 S. 3 Frage 12). Im Jahre 2015 hätten sie für ca. 2-3 Monate auch noch in Wien, Österreich, bei ihrem Sohn gelebt (Antwort auf Frage 13). Eigentlich möchten sie altersbedingt künftig im Ausland bleiben. Im Jahre 2015 hätten sie sich ebenfalls ca. 2-3 Monate in der Schweiz bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn in deren Miet- wohnung in X._____ (BVM-Aktendossier 2; Familienwohnung für 3 Per- sonen im Parterre) aufgehalten. Im Jahre 2014 könne sie sich nicht mehr erinnern, wann und wo sie gewesen seien, da ein ständiges "hin und her" geherrscht habe (Antwort auf Frage 14). Auf den Vorhalt, dass 2014 kein Passstempel für eine Einreise des Ehemannes (Beschwerdeführers) in die Schweiz existiere (BVM-Aktendossier 4; s. Eintrag im Pass des Be- schwerdeführers auf Seite 09, der letzte Stempeleintrag vor 2015 datiert danach vom 15. November 2013), antwortete die Ehefrau, dass ihr Ehe- mann jedes Jahr mindestens einmal zur Kontrolle ins Kantonsspital Chur gehe. Sie seien aber nie für 5-6 Monate aneinander, sondern bloss für einzelne Wochen, in der Schweiz gewesen (Antwort auf Frage 15). Auf die Feststellung, wonach weder ihr Ehemann noch sie anlässlich einer Anwesenheitskontrolle am 22. Dezember 2015 am vermeintlichen Wohn- ort in X._____ angetroffen werden konnten (BVM-Aktendossier 1 mit Er- mittlungen wegen Verdachtsmomenten auf längere Auslandaufenthalte), antwortete die Ehefrau, dass sie zusammen bei ihrer Tochter und dem Schwiegersohn in X._____ wohnten, wobei die Tochter die Wohnung ge- mietet habe und auch den Mietzins dafür bezahle. Wenn sie könnten,
11 - würden sie aber Fr. 550.-- pro Monat an die Tochter überweisen (Antwort auf Frage 18). Der Lebensmittelpunkt des Ehemanns und von ihr befinde sich heute wiederum im Ausland (Antwort auf Frage 19). Nach der Pen- sionierung ihres Ehemanns – vermutlich also ab dem Jahre 2010 – hät- ten sie sich immer mehr im Ausland aufgehalten (Antwort auf Frage 20). Eventuell werde sie dereinst das Haus ihres Vaters erben (Antwort auf Frage 21). Mit dem Geld aus dem Freizügigkeitskonto in der Höhe von Fr. 35'144.05 habe ihr Ehemann bereits 2007 ein kleines Grundstück mit Wald im Ausland gekauft (Antwort auf Frage 28). Die im Jahre 2009 aus- bezahlten Pensionskassengelder in der Höhe von Fr. 17'304.35 (Februar) bzw. Fr. 10'914.75 (April) seien zur Renovation des Hauses im Ausland verwendet worden (BVM-Aktendossier 4 mit Anhang/Foto vor und nach der Hausrenovation). Seither hätten sie im Ausland gelebt (Antwort auf Frage 29). In Würdigung der soeben zitierten Auskünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage steht für das streitbe- rufene Gericht fest, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau spätestens seit dem 1. Januar 2014 nicht mehr überwiegend – will heis- sen mehr als 183 Tage im Jahr – in der Schweiz bzw. bei ihrer Tochter in X._____ aufgehalten haben bzw. seither nicht mehr mit der Absicht eines dauerhaften Verbleibs in der Schweiz gewohnt haben. c)Diesen klaren Erkenntnissen stehen vorliegend auch die geltend gemach- ten Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers nicht im Wege, weil die letzte Operation aufgrund eines Leistenbruchs am 25. Januar 2012 schon länger zurückliegt (Bg-act. 61 S. 2 Antwort auf Frage 3) und auch aus den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Dokumenten (vgl. beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2 und 3 – 'Laborwerte' in Tabellen- form vom Mai und August 2016; Bf-act. 4 und 5, worin Dr. med. B._____ beim Beschwerdeführer am 5. Februar 2016 eine Hüftarthrose und eine Kniegelenkarthrose diagnostizierte und im Kontrollbericht vom 11. August 2016 weitere Angaben dazu machte) nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Arztberichte für den hier massgebenden Zeitraum von 2014 bis 2015 von
12 - beweisrechtlicher Bedeutung sein könnten. Als zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsansprechers gelten praxisgemäss nur die Behandlung einer Krankheit im Ausland, wenn diese in der Schweiz nicht möglich ist, im Ausland erlittene Unfälle oder Krankheiten, ein Gesundheitszustand, der keine Rückkehr in die Schweiz erlaubt oder Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt, die zum längeren Aufenthalt geführt haben (vgl. vorne E.2d). Im konkre- ten Fall wurden solche Gründe weder vom Beschwerdeführer geltend gemacht noch sind solche aus den Akten noch aus den mit Beschwerde eingereichten Labor- und Arztberichten ersichtlich. Mit diesen viel zu pau- schalen Dokumenten kann jedenfalls mit Sicherheit noch nicht hergeleitet werden, dass sich der Beschwerdeführer einzig wegen seiner gesundheit- lichen Probleme zur ärztlichen Betreuung in seine Heimat begab und sich nur wegen der Schwere seiner Leiden im Jahre 2014 überhaupt nicht bzw. im Jahre 2015 nur während rund zwei Wochen im Oktober 2015 in der Schweiz aufhielt. Anlässlich ihrer Befragung gab die Ehefrau diesbe- züglich vielmehr noch an, dass sich der Beschwerdeführer jedes Jahr zumindest einmal zur Kontrolle ins Kantonsspital Chur begebe (Bg-act. 61 S. 3 Antwort 15), womit auch unter rein medizinischen Gesichtspunkten nicht nachvollziehbar ist, was mit den vier selbst nachgereichten medizi- nischen Akten bewiesen werden sollte. d)Zusammengefasst ergibt sich, dass der Lebensmittelpunkt und somit der Schwerpunkt des persönlichen sowie sozialen Lebens des Beschwerde- führers und seiner Ehefrau seit mindestens 1. Januar 2014 nicht mehr in der Schweiz liegt. Die Verneinung des umstrittenen EL-Anspruchs des Beschwerdeführers rückwirkend ab diesem Zeitpunkt infolge Nichterfül- lens der Wohnsitz- und Aufenthaltsvoraussetzungen im Sinne von Art. 13 ATSG gibt daher auch zu keinen Korrekturen Anlass. e)Entsprechend Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV (ELV; SR 831.301) besteht im Bereich der EL eine strenge Mel-
13 - depflicht. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 ATSG). Mit jeder EL-Verfügung wird darauf hingewiesen, dass Auslandaufenthalte, welche pro Jahr länger als zwei Monate dauern, mit- zuteilen sind. Gemäss EL-Bundesweisung entfällt der EL-Anspruch für das gesamte Kalenderjahr, wenn sich eine Person im selben Kalenderjahr insgesamt mehr als sechs Monate bzw. 183 Tage im Ausland aufhält (vgl. WEL Rz. 2330.02). Im Jahre 2014 hat sich der Beschwerdeführer wohl die gesamten 365 Tage in seiner Heimat und im Jahre 2015 unbestritten mindestens 9 Monate bzw. rund 270 Tage nicht in der Schweiz aufgehal- ten, ohne dass er den Behörden jemals seine Abwesenheit gemeldet hät- te. Die Rückforderung für zu Unrecht ausgerichtete Ergänzungsleistungen im Zeitraum ab dem 1. April 2014 bis zum 31. Dezember 2015 im Umfang von Fr. 20'160.-- ist daher zu Recht erfolgt, zumal der Beschwerdeführer weder deren Höhe noch deren Bestand jemals bestritten oder angezwei- felt hat. f)Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass für den Beschwerdefüh- rer selbstverständlich – wie bereits in der Verfügung vom 21. Januar 2016 (Bg-act. 64 S. 3) darauf hingewiesen – die Möglichkeit besteht, ein be- gründetes Erlassgesuch bezüglich der Rückforderung für die zu viel be- zahlten Ergänzungsleistungen seit dem 1. April 2014 bis zum 31. Dezem- ber 2015 in der geschuldeten Höhe von Fr. 20'160.-- zu stellen.