VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 88 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 9. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A._____ ist gelernter ICT-Systemadministrator. Am 20. April 2015 meldete er bei der von ihm gewählten Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder im Umfang von 100 % ab dem 1. Mai 2015 an. Mit Verfügung vom 26. August 2015 stellte das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) A._____ wegen Vereitelung einer arbeitsmarktrechtlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung ein und bestätigte diese Beurteilung mit Einspracheentscheid vom 24. September 2015. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 15 137 vom 31. Mai 2016 ab. Mit Verfügung vom 15. September 2015 stellte das KIGA A._____ im Weiteren für drei Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil er seine Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2015 nur ungenügend nachgewiesen habe. Diese Beurteilung bestätigte es mit Entscheid vom 21. Oktober 2015. 2.Am 3. September 2015 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Chur A._____ dem Einsatzprogramm pro vision zu. Am 19. November 2015 brach die zuständige Programmleitung diese arbeitsmarktrechtliche Massnahme per sofort ab. Daraufhin stellte das KIGA A._____ mit Verfügung vom 4. Dezember 2015 für 28 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies es ebenso wie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner ab. Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid gelangte A._____ am 3. Mai 2016 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses hiess die Beschwerde von A._____ mit Urteil S 16 59 vom 1. Februar 2017 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zu weiterer Abklärung und zu neuem Entscheid an das KIGA zurück.
3 - 3.Zwischenzeitlich hatte das KIGA A._____ mit Verfügung vom
4 - unentgeltlichen Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner. 5.Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) schloss in der Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 auf Abweisung der Beschwerde. 6.Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. 7.Mit prozessleitender Verfügung vom 17. November 2016 ersuchte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer, dem Gericht die Verbindungsnachweise der von seinem Anschluss aus in den Monaten Oktober und November 2015, evtl. ab Mai 2015, geführten Telefonate unter Bezeichnung des Telefonats mit dem vertrauensbegründenden Inhalt mitzuteilen. Mit Schreiben vom 21. November 2016 teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, die gewünschten Unterlagen nicht erhältlich machen zu können. Eine Anfrage bei der Swisscom habe ergeben, dass die interessierenden Verbindungsdaten aufgrund der befristeten Vorratsdatenspeicherung (sechs Monate) bereits seit Juni/Juli dieses Jahres nicht mehr vorhanden seien. Dieses Schreiben stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdegegner zu und forderte ihn zugleich auf, allfällige Akten beim Gericht einzureichen, aus denen sich ergebe, wann das angeblich vertrauensbegründende Telefongespräch zwischen dem Beschwerdeführer und der zuständigen Personalberaterin stattgefunden habe. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 reichte das KIGA daraufhin den in dieser Angelegenheit geführten E-Mail-Verkehr zwischen der zuständigen Personalberaterin und der Sachbearbeiterin des Rechtsdienstes in Kopie ein. Ausserdem führte es aus, ihm würde der Nachweis eines Verbindungsnachweises nicht mehr gelingen, da der entsprechende Unterhaltungsverlauf zwischenzeitlich gelöscht worden sei.
5 - 8.Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Februar 2017 ordnete die Instruktionsrichterin an, den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Einspracheverfahren eingereichten USB-Stick insoweit als Beweismittel zuzulassen, als daraus ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer das von ihm als Vertrauensgrundlage angeführte Telefonat mit der zuständigen Personalberaterin geführt habe. Nachdem diese Anordnung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, reichte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Verwaltungsgericht auf entsprechendes Ersuchen hin die Strafakten im derzeit gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren ein. Am 15. März 2017 stellte das Gericht den Verfahrensparteien die sich mit dem Zeitpunkt des angeblich vertrauensbegründenden Telefonats befassenden Aktenauszüge zu. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom
7 - zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E.3.4; 135 II 286 E.5.1, 132 II 485 E.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1001 ff.). b)Der Beschwerdeführer ist der Meinung, der Beschwerdegegner habe diesen verfassungsmässigen Grundsatz namentlich verletzt, indem er sich geweigert habe, den mit der Einsprache eingereichten USB-Stick als Beweismittel zuzulassen und bei der zuständigen Personalberaterin einen Amtsbericht einzuholen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners habe der Beschwerdeführer zu keiner Zeit darauf verzichtet, die von ihm im Einspracheverfahren eingereichte Tonspur als Beweis zu verwerten. Er habe lediglich einen weiteren Beweisantrag gestellt und festgehalten, dass es auf die Aufnahme des Gesprächs nicht mehr ankomme, wenn ein Amtsbericht eingeholt und die zuständige Personalberaterin die Sachverhaltsdarlegung des Beschwerdeführers bestätigen würde. Dadurch habe er den Beschwerdegegner auf die Möglichkeit einer antizipierten Beweiswürdigung hingewiesen und keinesfalls auf die Verwertung des USB-Sticks verzichtet. Dadurch dass der Beschwerdegegner einen Beweisverzicht angenommen und damit ein taugliches Beweismittel unbeachtet gelassen habe, habe er den rechtserheblichen Sachverhalt in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör falsch festgestellt. Dieses Vorgehen sei umso problematischer, als sich der Beschwerdegegner ausserdem geweigert habe, bei der zuständigen Personalberaterin einen Amtsbericht einzuholen. Dies begründe er damit, dass der Beschwerdeführer die
8 - Personalberaterin erst kontaktiert habe, nachdem er seine Bewerbungen zurückgezogen gehabt habe. Doch zum einen sei diese Sachverhaltsdarstellung unwahr und werde vom Beschwerdeführer bestritten, zum anderen werde im Entscheid nicht dargelegt und sei auch ansonsten nicht ersichtlich, woher der Beschwerdegegner diese unrichtige Information betreffend das Datum des vertrauensbegründenden Telefonats bezogen habe. In den Akten, welche dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zugestellt worden seien, befände sich kein einziges Schriftstück, welches Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des interessierenden Telefonats zuliesse. Damit liege eine eklatante Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei schliesslich auch aus einem dritten Grund verletzt. Denn sogar unter der Annahme, dass das Telefongespräch tatsächlich erst nach der Ausschlagung der Einladungen zu den Vorstellungsgesprächen stattgefunden habe, hätte der Beschwerdegegner bei der Personalberaterin abklären müssen, ob sie dem Beschwerdeführer im Erstgespräch die – zusätzlich auf dem Merkblatt verurkundete – Information erteilt habe, wonach eine Stelle ausserhalb eines Radius von vier Wegstunden unzumutbar sei. Denn diese Auskunft wäre – mit oder ohne Merkblatt – bereits vertrauensbegründend gewesen, womit der Beschwerdegegner den Sachverhalt dahingehend zwingend hätte abklären müssen. c)Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchführungsorgan demnach die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen insoweit abzuklären, um über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entscheiden zu können (sog. Untersuchungsmaxime, BGE 137 V 210 E.1.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom
9 -
10 - Nachfragen bei der zuständigen Personalberaterin keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich des interessierenden Telefonats zu erwarten sind. Der Beschwerdegegner durfte folglich den vom Beschwerdeführer am 31. März 2016 gestellten Beweisantrag, bei der zuständigen Personalberaterin einen Amtsbericht einzuholen, bzw. diese schriftlich, allenfalls persönlich zu befragen (vgl. Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG), in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen. e)Das diesbezügliche Vorgehen ist jedoch insofern zu beanstanden, als es der Beschwerdegegner versäumte, sowohl die Anfrage bei der zuständigen Personalberaterin als auch deren Antwort aktenkundig zu machen und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zu bringen. Es gehört zu den elementaren Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten hat, was in einem Verfahren erhoben wurde und entscheidwesentlich sein könnte (BGE 124 V 372 E.3b; PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, Zürich/Basel/ Genf 2014, § 7 N 40). Diese sog. Aktenführungs- bzw. Dokumentationspflicht bildet das Gegenstück zum (aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden) Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht, die nur wirksam wahrgenommen werden können, wenn die Behörde die von ihr getätigten Vorgehen aktenkundig macht (BGE 138 V 218 E.8.1.2, 130 II 473 E.4.1, 124 V 372 E.3b). Für die Versicherungsträger, die – wie der Beschwerdegegner – dem Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts unterstehen, wird die Aktenführungspflicht in Art. 46 ATSG konkretisiert. Danach sind für jedes Sozialversicherungsverfahren alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen. Dazu zählt auch die Pflicht zur Protokollführung entscheidwesentlicher Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 46 N. 3
11 - ff.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer die Anfrage an die zuständige Personalberaterin betreffend das angeblich vertrauensbegründende Telefonat wie auch die erhaltene Antwort hätte in den Akten festhalten müssen. Indem er davon absah, verstiess er gegen Art. 46 ATSG. Insofern hat der Beschwerdegegner die Parteirechte des Beschwerdeführers und damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör im vorinstanzlichen Verfahren verletzt. f)Der Beschwerdeführer reichte sodann mit seiner Einsprache einen USB- Stick ein, auf welchem möglicherweise die Aufnahme des angeblich vertrauensbegründenden Telefonats zu finden ist. Hinsichtlich dieses Beweismittels entschied der Beschwerdegegner in der prozessleitenden Verfügung vom 23. März 2016, es zuzulassen, falls die Staatsanwaltschaft Graubünden zum Schluss komme, dass der Beschwerdeführer berechtigt gewesen sei, das fragliche Telefonat zwischen ihm und seiner Personalberaterin aufzunehmen. Bis zum Vorliegen einer Nichtanhandnahmeverfügung bzw. eines rechtskräftigen Urteils bleibe das Verfahren einstweilen sistiert (Bg-act. 20). Gegen dieses Vorgehen opponierte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
12 - Die fragliche Aufnahme sei geeignet, den Zeitpunkt sowie den Inhalt des interessierenden Telefonats zu beweisen. Der Beschwerdeführer habe das fragliche Telefonat indessen ohne Einwilligung seiner Gesprächspartnerin aufgezeichnet. Mit diesem Verhalten dürfte er gegen Art. 179 ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verstossen haben, weshalb das fragliche Beweismittel wohl als rechtswidrig beschafft zu gelten habe. Ob dieses unter diesen Umständen als Beweismittel zugelassen werden könne, sei gesetzlich nicht geregelt, weshalb diese Frage nach den verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden sei. Danach dürften widerrechtlich erlangte Beweismittel grundsätzlich nicht verwertet werden. Dieses Verwertungsverbot gelte jedoch nicht absolut. Im Einzelfall müsse vielmehr aufgrund einer Interessenabwägung entschieden werden, ob ein widerrechtlich erlangtes Beweismittel zuzulassen sei oder nicht. In Bezug auf diese Interessenabwägung sei vorliegend zu beachten, dass es im derzeitigen Verfahrensstadium genüge, in Erfahrung zu bringen, wann das angeblich vertrauensbegründende Telefonat stattgefunden habe. Diese Information dürfte erhältlich gemacht werden können, ohne das Telefonat als solches anzuhören. Die infrage stehende Beweisvorkehr verletze daher die durch Art. 179 ter StGB geschützte Geheimsphäre nur marginal. Dies müsse umso mehr gelten, als es die zuständige Personalberaterin zu verantworten habe, dass der Zeitpunkt des fraglichen Telefonats nicht aktendkundig sei, weil sie ihre Aktenführungspflicht verletzt habe, indem sie es versäumt habe, das interessierende Telefonat zu protokollieren. Deshalb stelle sich die Frage, ob das Telefonat insofern nicht der Geheimsphäre der zuständigen Personalberaterin zuzuordnen sei, als es Informationen enthalte, die in einer Aktennotiz hätten festgehalten und den Verfahrensparteien dadurch hätten zugänglich gemacht werden müssen. Diese Frage könne vorliegend indessen offengelassen werden, da das Schutzbedürfnis der zuständigen Personalberaterin hinsichtlich Informationen, die aktenkundig sein müssten, in jedem Fall als gering
13 - einzustufen seien. Die infrage stehende Beweisvorkehr sei folglich nur mit einer geringfügigen Rechtsgutverletzung verbunden. Dagegen erweise sich das öffentliche Interesse, die tatsächlichen Gegebenheiten bezüglich des vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensschutzes zu ermitteln, als erheblich. Der diesbezüglich massgebende Sachverhalt habe durch die bisherigen Beweismassnahmen nicht in einer Weise abgeklärt werden können, welche es erlaube, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als ausgewiesen oder widerlegt anzusehen. Von der mutmasslich rechtswidrig erlangten Aufnahme des interessierenden Telefonats abgesehen, existiere kein Beweismittel, das geeignet erscheine den behaupteten, vertrauensbegründenden Tatbestand zu beweisen. Es bestehe daher ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verwertung des fraglichen Beweismittels, um im vorliegenden Fall die Wahrheit erforschen zu können. Ebenfalls für eine Verwertung spreche das private Interesse des Beschwerdeführers, die von ihm geltend gemachte Sachverhaltsdarstellung zu beweisen und dadurch der verfügten Einstellung in der Anspruchsberechtigung ganz oder teilweise zu entgehen. Damit würde das Interesse an einer Verwertung der mutmasslich rechtswidrig erlangten Aufnahme des interessierenden Telefonats die einer solchen Beweisvorkehr entgegenstehenden Interessen überwiegen. Es erweise sich daher als gerechtfertigt, die vom Beschwerdeführer angefertigte Aufnahme des interessierenden Telefonats insoweit als Beweismittel zuzulassen, als daraus ersichtlich sei, wann der Beschwerdeführer das von ihm als Vertrauensgrundlage angerufene Telefonat geführt habe. Diesen Überlegungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen schliesst sich das Gericht vorbehaltlos an. Demzufolge hätte der Beschwerdegegner den vom Beschwerdeführer eingereichten USB-Stick zumindest insoweit als Beweismittel zulassen müssen, als dieser Rückschlüsse auf den Zeitpunkt des angeblich vertrauensbegründenden Telefonats ermöglicht
14 - hätte. Insofern erweist sich die vorinstanzliche Beweisführung folglich als mangelhaft. g)Ausserdem ist zu beachten, dass die zuständige Personalberaterin im Januar 2016 womöglich noch in der Lage gewesen wäre, die interessierenden Verbindungsnachweise beizubringen (vgl. Schreiben des Beschwerdegegners vom 2. Dezember 2016). Allenfalls hätte auch der Beschwerdeführer die Verbindungsnachweise der von seinem Anschluss im interessierenden Zeitraum mit der zuständigen Personalberaterin geführten Telefonate erhältlich machen und das angeblich vertrauensbegründende Telefonat benennen können (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Mai 2016). Dass der Beschwerdegegner darauf verzichtete, zumindest eine dieser Beweiserhebungen vorzunehmen, ist im vorliegenden Fall als Verletzung der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 2 ATSG) zu werten. Freilich ist dem Beschwerdegegner bezüglich der Notwendigkeit, dem Umfang und der Zweckmässigkeit der erforderlichen Beweiserhebungen ein grosser Ermessensspielraum zuzubilligen (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 536). Im vorliegenden Fall wäre die zuständige Personalberaterin aber – wie vorangehend dargelegt – gehalten gewesen, das interessierende Telefonat in den Grundzügen in einer Aktennotiz festzuhalten (Art. 46 ATSG). Hätte sie diese Verpflichtung respektiert, so wären der Zeitpunkt und der Inhalt des angeblich vertrauensbegründenden Telefonats in den Grundzügen bekannt gewesen, womit sich diesbezügliche Beweisvorkehrungen mutmasslich erübrigt hätten. Die Beweisführung hinsichtlich des vom Beschwerdeführer als Vertrauensgrundlage angerufenen Telefonats wurde folglich durch das Fehlverhalten des zuständigen Versicherungsträgers erheblich erschwert. Dies muss zur Folge haben, dass seitens der Behörde alles unternommen wird, um eine drohende Beweislosigkeit, die sich zulasten des beweisbelasteten
15 - Beschwerdeführers auswirken würde (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 6b), zu verhindern. Die Behörde hat daher auch Beweisvorkehren zu treffen, bei denen nur eine äusserst geringe Chance besteht, Rechtserhebliches in Erfahrung zu bringen. Gemessen an diesem strengen Massstab hat der Beschwerdegegner durch den Verzicht auf die vorgenannten Beweiserhebungen gegen Art. 43 Abs. 1 ATSG verstossen und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet. h)Dagegen ist die vorinstanzliche Beweisführung insoweit nicht zu beanstanden, als der Beschwerdegegner davon abgesehen hat, den Inhalt des ersten Beratungsgesprächs durch eine schriftliche oder persönliche Auskunft bei der zuständigen Personalberaterin zu erheben (Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG, Art. 43 Abs. 1 Satz 2 ATSG). Die Verfahrensparteien sind sich darin einig, dass die zuständige Personalberaterin den Beschwerdeführer anlässlich des Erstgesprächs auch über die ihn treffenden Pflichten informierte und dabei insbesondere auf die Notwendigkeit hinwies, sich ausserhalb seines Wohnortes um eine zumutbare Arbeit zu bemühen. Streitig ist, ob sie dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang versicherte, eine Arbeitsstelle als unzumutbar ablehnen zu können, die für den in X._____ wohnenden Beschwerdeführer mit einem Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für die Hin- und Rückfahrt verbunden sei. Dass die entsprechende Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zutrifft, erachtet der Beschwerdegegner als möglich. Ob dieser Sachverhalt dadurch als überwiegend wahrscheinlich und damit als erstellt gelten kann, erscheint fraglich. Diese Frage ist jedoch für die Beurteilung der streitigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht entscheidend, da – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – selbst wenn die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, keine vertrauensbegründende Auskunft vorliegt (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 7a). Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden,
16 - wenn der Beschwerdegegner in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtete, bei der zuständigen Personalberaterin eine Auskunft bezüglich des Erstgesprächs einzuholen. Diesbezüglich hat der Beschwerdegegner den rechtserheblichen Sachverhalt somit korrekt ermittelt. i)Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, der Beschwerdegegner habe den angefochtenen Einspracheentscheid unzureichend begründet, ist festzuhalten, dass sich Versicherungsträger nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen haben. Vielmehr können sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss allerdings stets so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Diesen Anforderungen, die das Bundesgericht aus Art. 29 Abs. 2 BV ableitet und die für das arbeitsversicherungsrechtliche Verfahren in Art. 49 Abs. 2 ATSG konkretisiert werden (BGE 138 I 232 E.5.1, 134 I 83 E.4.1), vermag die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids offenkundig nicht zu genügen. Der Beschwerdeführer weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdegegner die Dauer der verfügten Einstellung nicht näher begründete. Dabei hielt er nicht einmal fest, ob von einem leichten, mittelgradigen oder schweren Verschulden auszugehen sei. Zumindest dies wäre im vorliegenden Fall unerlässlich gewesen, da der Beschwerdeführer geltend gemacht hatte, dass die falschen Auskünfte – wenn nicht als vertrauensbegründend – so aber immerhin als entschuldbarer Grund anzusehen seien. Ob der Beschwerdegegner diese Argumentation zur Kenntnis genommen und wie er diese gegebenenfalls gewürdigt hat, kann dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht entnommen werden. Dadurch hat der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid
17 - unzureichend begründet und damit gegen Art. 49 Abs. 2 ATSG sowie Art. 29 Abs. 2 BV verstossen. j)Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer hingegen, wenn er behauptet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei aufgrund der nicht erfolgten Aufhebung der Sistierung verletzt worden. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdegegner den angefochtenen Einspracheentscheid erliess, ohne vorgängig die mit prozessleitender Verfügung 23. März 2016 angeordnete Sistierung aufzuheben. Selbst wenn dieses Vorgehen dem geltenden Verfahrensrecht widersprechen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Parteirechte des Beschwerdeführers hierdurch verletzt wurden. Denn der Beschwerdeführer selbst wehrte sich mit Schreiben vom 31. März 2016 (Bg-act. 21) gegen die angeordnete Sistierung, indem er diese als nicht erforderlich erachtete, weil der massgebliche Sachverhalt durch die Einholung eines Amtsberichts bei der zuständigen Personalberaterin festgestellt werden könne. Die zuständige Personalberaterin könne bestätigen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers zutreffend sei. Der Beschwerdegegner habe bei ihr daher einen Amtsbericht einzuholen. Die Abnahme dieses Beweises sei vorliegend sachgerecht, da dadurch eine weitere Verfahrensverzögerung verhindert werde, die mit der in Aussicht gestellten Sistierung des Verfahrens für die gesamte Verfahrensdauer einherginge. Diesem Antrag gab der Beschwerdegegner im knapp eine Woche später erlassenen Einspracheentscheid insoweit statt, als er die angeordnete Sistierung implizit aufhob und in der Sache selbst entschied. Damit gewichtete er im Interesse des Beschwerdeführers das verfassungsmässige Beschleunigungsgebot (Art. 29 BV) stärker als das diesem gegenüberstehende Risiko sich zum Ergebnis des laufenden Strafverfahrens in Widerspruch zu setzen, indem er den vom Beschwerdeführer als Beweismittel eingereichte Datenträger als widerrechtlich erlangt einstufte und mit dieser Begründung als
18 - Beweismittel ausschloss (vgl. BGE 135 III 127 E.3.4, 119 II 386 E.1b). Dieser Entscheid verletzt die Parteirechte des Beschwerdeführers nicht. k)Aus dem vorangehend Ausgeführten folgt, dass der Beschwerdegegner den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Fall unzureichend ermittelt (vgl. vorstehende Erwägung 2f und 2g), seine Aktenführungspflicht verletzt (vgl. vorstehende Erwägung 2e, 2f) und den angefochtenen Einspracheentscheid (vgl. vorstehende Erwägung 2i) nicht hinreichend begründet hat. Solche Verletzungen des rechtlichen Gehörs führen in der Regel ungeachtet der materiellen Begründetheit der eingereichten Beschwerde zu deren Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 2.2, 135 I 279 E.2.6.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs allerdings ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren geheilt werden, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz. Unter diesen Voraussetzungen ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen, wenn diese nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, welche mit dem Interesse des Betroffenen an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2, 136 V 117 E.4.2.2.2, 133 I 201 E.2.2; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., N. 1176). l)Dem Gericht kommt dieselbe Überprüfungsbefugnis zu wie dem Beschwerdegegner. Ausserdem hat es die vom Beschwerdegegner unterlassenen Beweiserhebungen vorgenommen und die vorinstanzlichen Akten ergänzen lassen. Zu diesen Beweisvorkehren wie auch den sich im Übrigen stellenden Sach- und Rechtsfragen konnte sich der
19 - Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingehend äussern. Trotz der mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erscheint es unter diesen Umständen als angemessen, die festgestellten Verletzungen als geheilt anzusehen, um die Angelegenheit dadurch ohne Verzug materiell beurteilen zu können. Ob der mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei der Festlegung der Parteientschädigung Rechnung zu tragen ist, wird im Falle des Unterliegens des Beschwerdeführers zu entscheiden sein (vgl. nachfolgende Erwägung 10b).
20 - Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichtes C 17/07 vom 22. Februar 2007 E.2.2 m.w.H.). Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b). b)Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche der Versicherte hätte vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden des Versicherten liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. c)In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (vgl. BGE 133 V 89 E.6.2.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (vgl. BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1). Praxisgemäss muss das dem Versicherten im Rahmen von Art. 30 AVIG zur Last gelegte Verhalten allerdings klar erstellt sein,
21 - ansonsten eine Einstellung ausser Betracht fällt (BGE 112 V 245 E.1; Urteil des Bundesgerichts C 19/06 vom 5. Januar 2007 E.2.5; HUGENTOBLER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 29.147).
22 - Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich 2013, Art. 16 S. 92). In Bezug auf die vorliegend infrage stehenden Arbeitsstellen fällt einzig der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG in Betracht. Dieser Regelung zufolge ist eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen, die mit einem Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für den Hin- und Rückweg verbunden ist und bei welcher am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder der Versicherte bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann. Liegt kein übermässig langer Arbeitsweg vor, so kann sich der Versicherte, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, nicht darauf berufen, es sei ihm ohne grössere Schwierigkeiten nicht möglich, seine Betreuungspflichten gegenüber den Angehörigen zu erfüllen. Dieser Einwand kommt nur dann zum Tragen, wenn dem Versicherten am Arbeitsort eine angemessene Unterkunft zur Verfügung stünde (KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 17 S. 100). c)Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Auszüge aus dem online-Fahrplan der SBB AG im Übrigen erstellt (vgl. Bg-act. 14), dass der Beschwerdeführer von seinem Wohnort in X._____ für den Hin- und Rückweg sowohl zur C._____ AG, als auch zur D._____ AG, mehr als vier Stunden benötigt hätte. Ihm wäre es folglich nicht zumutbar gewesen, täglich mit dem öffentlichen Verkehr von seinem Wohnort zu den fraglichen Arbeitsorten zu pendeln. Der 36-jährige Beschwerdeführer ist jedoch ledig und hat eingestandenermassen keine Betreuungspflichten gegenüber Angehörigen zu erfüllen. Es wäre ihm daher zuzumuten gewesen, an den möglichen Arbeitsort oder in dessen nähere Umgebung zu ziehen oder sich dort eine einfache Unterkunft zu suchen, in der er sich während der Woche aufgehalten hätte. Allenfalls hätte sogar der Arbeitgeber für den
23 - Beschwerdeführer ein Zimmer zur Verfügung gestellt oder ihm ein solches vermitteln können. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, sich darum bemüht zu haben, am möglichen Arbeitsort eine Unterkunft zu finden. In den Akten finden sich auch keine entsprechenden Hinweise. Damit kann sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG berufen. Es liegt somit vorliegend keiner der gesetzlichen Ausnahmetatbestände vor. Dementsprechend wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, sowohl die ihm von der C._____ AG als auch der D._____ AG angebotene Arbeitsstelle anzunehmen. d)Indem er das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit den fraglichen Unternehmungen durch den Rückzug seiner Bewerbungen vereitelte, hat er den Einstellungstatbestand von Art. 30 lit. d AVIG erfüllt. Fraglich erscheint nur mehr, ob der Beschwerdeführer den fraglichen Einstellungstatbestand mehrfach erfüllt hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung stellt nicht nur eine administrative Sanktion dar, sondern soll das Verhalten des Versicherten gegenüber der Arbeitslosenversicherung bewirken. Verfügt die Verwaltung eine Einstellung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit, so soll der Versicherte Gelegenheit erhalten, sich der Konsequenz seines Handelns bewusst zu werden und sein Verhalten entsprechend zu ändern, um einer zweiten Einstellung zu entgehen. Diese Wirkung kommt einer Einstellungsverfügung nicht zu, in welcher der Versicherte wegen gleichzeitiger Ablehnung mehrerer zumutbarer Arbeitsstellen mehrfach in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. In solchen Fällen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung daher nur von einem Einstellungstatbestand auszugehen, wenn das infrage stehende Fehlverhalten auf einem einheitlichen Willensentschluss beruht und bei einem engen zeitlichen sowie sachlichen Zusammenhang als Handlungseinheit erscheint (ARV 1988 Nr. 3 S. 28, 1999 Nr. 33 S. 198; HUGENTOBLER, a.a.O., Rz. 29.148). Dass diese Voraussetzungen
24 - vorliegend erfüllt sind, hat der Beschwerdegegner implizit bejaht, indem er den Beschwerdeführ nur wegen einer einmaligen Verletzung von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Diese Betrachtungsweise erscheint unter den gegebenen Umständen vertretbar, zumal der Beschwerdeführer seine Bewerbungen in beiden Fällen aus demselben Grund, nämlich wegen des seiner Meinung nach unzumutbar langen Arbeitsweges, zurückzog. Unter den gegebenen Umständen kann daher nur von einem Einstellungstatbestand ausgegangen werden.
25 - Vertrauensgrundlage zu binden und habe den Beschwerdeführer so zu behandeln, als hätte er die Einladung zu den Vorstellungsgesprächen zu Recht ausgeschlagen, weil die Arbeitsstellen für ihn unzumutbar gewesen seien. b)Diese Auffassung lehnt der Beschwerdegegner im Wesentlichen mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer sei anlässlich des Beratungsgesprächs vom 5. Mai 2015 vertieft über seine Rechte und Pflichten informiert worden. Allerdings bedürfe es keiner weiteren Erklärung, dass die Arbeitslosenversicherung nicht innerhalb eines 60 bis 90 Minuten dauernden Gesprächs vollständig und in aller Tiefe erläutert werden könne. Soweit sich der Beschwerdeführer im Übrigen auf die Checkliste berufe, die er anlässlich des Erstgesprächs vom 5. Mai 2015 unterzeichnet und erhalten habe, sei festzuhalten, dass darin hinsichtlich des hier interessierenden Zeitpunkts ausgeführt werde, dass sich der Versicherte auch ausserhalb seines Wohnortes um Arbeit bemühen müsse. Ein Arbeitsweg von vier Stunden pro Tag sei gemäss Gesetz zumutbar. Dass mit diesen Ausführungen das Thema Zumutbarkeit nicht abschliessend behandelt worden sei, hätte dem Beschwerdeführer mit seinem Bildungsstand klar sein müssen. Schliesslich führe der Beschwerdeführer an, mit seiner Personalberaterin explizit noch einmal zum Thema Arbeitsweg telefoniert zu haben, bevor er die Vorstellungsgespräche abgesagt habe. Ob sich dieses Telefonat exakt so ereignet habe, wie der Beschwerdeführer behaupte, könne offenbleiben. Das besagte Telefonat habe nämlich erst stattgefunden, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2015 zur Stellungnahme zu der ins Auge gefassten Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgefordert worden sei. Damit sei die Auskunft der Personalberaterin jedenfalls nicht kausal für die Ablehnung der beiden Arbeitsstellen gewesen. Diese tauge daher nicht als Vertrauensgrundlage.
26 -
28 - insofern von Bedeutung, als allgemein gehaltene Informationen, die sich nicht auf eine den Beschwerdeführer berührende Angelegenheit beziehen und somit keine einzelfallbezogenen Auskünfte darstellen, grundsätzlich nicht als Vertrauensgrundlage taugen (BGE 125 I 267 E.4c, 122 II 113 E.3b/cc; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 669). Wie es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend allerdings dahingestellt bleiben. Der Beschwerdegegner weist nämlich zutreffend darauf hin, dass die Arbeitslosenversicherung ein dicht reglementiertes Rechtsgebiet ist, das ständigen Änderungen unterworfen ist und in welchem der Rechtsprechung grosse Bedeutung zukommt (KIESER, a.a.O., Art. 27 N. 15). Dieses System einem juristischen Laien in all seinen Facetten, in einem 60- bis 90-minütigen Gespräch zu erläutern, ist ausgeschlossen. Dem Versicherten kann lediglich ein Eindruck über die ihn treffenden Pflichten und die ihm zustehenden Rechte vermittelt werden. Im Übrigen ist er auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich mit konkreten Fragen an die zuständige Personalberaterin zu wenden, um ihm ein Verhalten zu ermöglichen, was zum Eintritt einer Rechtsfolge führt, welche dem gesetzgeberischen Ziel der Arbeitslosenversicherung entspricht (vgl. BGE 131 V 472 E.4.3). Dessen musste sich der Beschwerdeführer mit seinem Bildungsstand bewusst sein und die anlässlich des Gesprächs vom 5. Mai 2015 erhaltenen sowie in Form einer Checkliste abgegebenen Informationen als unvollständig ansehen. Der Beschwerdeführer gibt denn auch an, die zuständige Personalberaterin kontaktiert zu haben, bevor er seine Bewerbungen bei der C._____ AG sowie der D._____ AG zurückgezogen habe, um sich zu versichern, dass die zur Diskussion stehenden Arbeitsstellen für ihn unzumutbar seien. Mit dem Beschwerdegegner ist folglich davon auszugehen, dass die anlässlich des Erstgesprächs vom 5. Mai 2015 erteilten sowie ausgehändigten Informationen keine Vertrauensgrundlage darstellen, da diese mit dem für den Beschwerdeführer erkennbaren Vorbehalt behaftet waren, unvollständig zu sein.
29 - b)Das Telefonat, welches der Beschwerdeführer mit der zuständigen Personalberaterin hinsichtlich der Zumutbarkeit von Arbeitsstellen ausserhalb des Wohnortes geführt haben will, kann sodann unstreitig nur als Grundlage für den Vertrauensschutz dienen, wenn der Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Informationen seine Bewerbungen bei der C._____ AG und der D._____ AG zurückzog. Wann das interessierende Telefonat stattgefunden hat, vermochte die Staatsanwaltschaft Graubünden dem Gericht nicht mitzuteilen. Sie reichte dem Gericht indessen die Akten des in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren sein (Pr.Nr.VV.20016.3241). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu dieser Frage während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens befragt wurde. Der Beschwerdeführer gab am 8. August 2016 diesbezüglich zu Protokoll (vgl. Pr.Nr. VV.2016.3241 4.11), das fragliche Gespräch im September bis November 2015 geführt zu haben. An den genauen Zeitpunkt könne er sich nicht mehr erinnern. Darauf hingewiesen, dass sein Rechtsvertreter angegeben habe, das fragliche Telefonat habe sich am 5. Mai 2015 zugetragen, sagte der Beschwerdeführer aus, zu diesem Zeitpunkt habe das fragliche Telefonat sicherlich nicht stattgefunden. Es müsse sich hierbei um einen Schreib- bzw. Tippfehler seines Rechtsvertreters handeln. Das fragliche Gespräch habe im September bis November 2015 stattgefunden (S. 3 f.). Die zuständige Personalberaterin, B._____, befragte die Kantonspolizei Graubünden am 23. September 2016 als Auskunftsperson unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung an (Pr.Nr. VV.2016.3241 4.12). Sie gab zum hier interessierenden Telefonat an, pro Tag sieben bis acht Beratungsgespräche zu führen. Es sei für sie schwierig, sich an das interessierende Gespräch zu erinnern. Gemäss der Abschrift des mit ihr geführten Gesprächs dürfte dieses Ende November, anfangs Dezember 2015 stattgefunden haben (S. 2). Diese
30 - zeitliche Lokalisierung ergebe sich aus der wiedergegebenen Aussage "Aber jetzt wissen Sie es ja. Sie wissen auch noch, im Dezember reichen zwei und im Januar dann wieder zehn. Machen sie diese zwei" (Abschrift übernommen aus der Einsprache des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2016). Konfrontiert mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach das fragliche Telefonat im September bis November 2015 stattgefunden habe, hielt sie fest, diese Aussage dürfte ungefähr zutreffend sein. Sie glaube jedoch, dass sich das Telefonat eher im November 2015 ereignet habe. c)Diese Aussage der zuständigen Personalberaterin überzeugt. In der Arbeitslosenversicherung sind Versicherte als Ausfluss der ihnen obliegenden Schadensminderungspflicht gehalten, sich um eine zumutbare Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. dazu auch vorstehende Erwägung 3a). Diese Pflicht setzt mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ein und gilt nach der Anmeldung auf dem Arbeitsamt für die gesamte Rahmenfrist. Der Nachweis der erforderlichen Arbeitsbemühungen ist für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einzureichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn der Versicherte die Frist ohne entschuldbaren Grund verstreichen lässt (Art. 26 Abs. 2 AVIV; vgl. NUSSBAUMER, a.a.O., Rz. 843 S. 2517 f.; AVIG-Praxis 324). Forderte die zuständige Personalberaterin den Beschwerdeführer – wie von ihm geltend gemacht – im interessierenden Telefonat auf, im Dezember 2015 zwei, im Januar 2016 zehn Bewerbungen zu machen, so deutet dies vor diesem Hintergrund darauf hin, dass der zuständigen Personalberaterin damals bereits die Arbeitsbemühungen für September, Oktober sowie November 2015 vorlagen. Das Telefonat dürfte folglich Ende November 2015, anfangs Dezember 2015 stattgefunden haben. Dies erscheint jedenfalls wahrscheinlicher, als die Sachverhaltsdarstellung des
31 - Beschwerdeführers, wonach sich das Telefonat vor bzw. am
32 - Januar 2016 äusserte und jene für September, Oktober sowie November 2015 unerwähnt liess. Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 5. April 2017 vermögen seine Sachverhaltsdarstellung nicht zu stützen. e)In Würdigung der vorhandenen Beweismittel gelangt das Gericht aus den vorgenannten Gründen zum Schluss, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer die zuständige Personalberaterin vor den Rückzügen der beiden Bewerbungen telefonisch anfragte, unter welchen Voraussetzungen ihm eine Arbeitsstelle ausserhalb seines Wohnortes zuzumuten sei. Das vom Beschwerdeführer als Vertrauensgrundlage angerufene Telefonat hat folglich nicht dazu geführt, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags mit der D._____ AG bzw. der C._____ durch den Rückzug seiner Bewerbungen vereitelte. Selbst wenn die zuständige Personalberaterin den Beschwerdeführer anlässlich eines Telefonats falsch bzw. unvollständig über die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle ausserhalb des Wohnortes informiert haben sollte, so hat sich der Beschwerdeführer nicht aufgrund dieser Auskunft aus den fraglichen Bewerbungsverfahren zurückgezogen. Damit sind die Voraussetzungen für den Vertrauensschutz diesbezüglich nicht erfüllt. Ausser Frage steht alsdann, dass die zuständige Personalberaterin keine Kenntnis von den erfolgten Einladungen zu den Vorstellungsgesprächen hatte und den Beschwerdeführer aufgrund der ihr obliegenden Beratungspflicht über die Zumutbarkeit dieser Arbeitsstellen nicht hätte informieren müssen. f)Demnach liegen die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes vorliegend nicht vor, womit der Beschwerdeführer wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeitsstellen in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen ist.
33 -
34 - rechtsgleiche Behandlung zu gewährleisten (Einstellraster für KAST/RAV, AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 [vom Januar 2017]). Dieser Einstellungsraster sieht für die Ablehnung einer zugewiesenen oder selbstgefundenen unbefristeten Arbeitsstelle bzw. eines Zwischenverdienstes bei der ersten Ablehnung 31 bis 45 Einstelltage, bei der zweiten Ablehnung mit Hinweis, dass bei erneuter Ablehnung die Vermittlungsfähigkeit geprüft werde, 46 bis 50 Einstelltage vor (2B.1/2). Diese Verwaltungsweisung ist für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich. Sie wird bei der Festlegung der Einstellungsdauer aber berücksichtigt, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 141 V 365 E.2.4, 138 V 346 E.6.2, 137 V 1). c)Der Beschwerdeführer zog seine Bewerbung für zwei Arbeitsstellen zurück, nachdem er für ein Vorstellungsgespräch vorgeladen wurde. In beiden Fällen entsprach der Beschwerdeführer offenbar dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Arbeitsstellen und hatte eine realistische Chance, eine dieser Arbeitsstellen zu erhalten. Die Personalbereichsleiterin der C._____ AG gab gegenüber der Beschwerdegegnerin sogar an, der Abteilungsleiter hätte den Beschwerdeführer sofort eingestellt, da er fachlich gut gewesen sei (Bg- act. 10 S. 1). Dem Beschwerdeführer dürfte dies durchaus bewusst gewesen sein, hält er doch in seiner Stellungnahme vom 13. November 2015 fest, "mit dem Chef verblieben (zu sein), dass wenn ich mich doch anders entscheide, jeder Zeit mich melden darf" (Bg-act. 14). Der Beschwerdeführer lehnte somit ein zumutbares Arbeitsangebot ab und nutzte im Falle der D._____ AG die ihm offenstehende Möglichkeit, im
35 - Vorstellungsgespräch zu überzeugen und die zu besetzende Arbeitsstelle zu erhalten, nicht. Dieses Verhalten ist als schweres Verschulden zu werten. Daran ändert die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer angenommen hat, zur Ablehnung berechtigt zu sein. Diesbezüglich ist nämlich zu beachten, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 13. November 2015 angab, sich mit dem Gedanken getragen zu haben, seinen Wohnort aufzugeben und in die Nähe der Arbeitsstelle zu ziehen (Bg-act. 14). Nur deshalb bewarb sich der Beschwerdeführer auf die Arbeitsstellen bei der C._____ AG und der D._____ AG. Dass die massgeblichen Verhältnisse seither eine Änderung erfahren haben, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er spricht nur vage von persönlichen Gründen, die einen Meinungsumschwung bewirkt hätten. Unter diesen Umständen sind keine Gründe ersichtlich, welche die Meinungsänderung des Beschwerdeführers als berechtigt erscheinen liessen und sein Verhalten zu entschuldigen vermöchten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anmeldung im Mai 2015 bereits wegen der Vereitelung einer arbeitsmarktrechtlichen Massnahme für 23 Tage und wegen unzureichender Arbeitsbemühungen in der Kontrollpe- riode August 2015 für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Die zu beurteilende Einstellung stellt somit die dritte Widerhandlung innert rund fünf Monaten dar. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdegegner den ihm zuzubilligenden Ermessensspielraum nicht überschritten, als er die Einstellungsdauer auf das Höchstmass von 45 Tagen für die erstmalige Ablehnung einer zumutbaren unbefristeten Arbeitsstelle festgelegt hat. d)Soweit der Beschwerdeführer dem entgegenhält, die erhaltenen Informationen seien, wenn nicht als Vertrauensgrundlage, dann doch zumindest als entschuldbarer Irrtum anzusehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner die infrage stehenden Bewerbungsrückzüge nicht als mehrfache Verletzung von Art. 30 lit. d AVIG gewertet hat,
36 - sondern von einer einmaligen Verfehlung ausgegangen ist (vgl. vorstehende Erwägung 4d). Hätte er eine Handlungseinheit verneint und wäre von einer mehrfachen Erfüllung des Einstellungstatbestands ausgegangen, so hätte er für die erste Verfehlung eine Einstellungsdauer von 31 bis 45 Tagen und für die zweite Verfehlung eine solche von 46 bis 50 Tagen angeordnet, mithin wäre die Einstellungsdauer deutlich länger ausgefallen. Dass er davon abgesehen hat und nur einen Einstellungstatbestand angenommen hat, dürfte auch darauf zurückzuführen sein, dass der Beschwerdeführer die ihm angebotenen Arbeitsstellen wegen des seiner Meinung nach übermässigen Arbeitswegs abgelehnt hat. Hiermit hat er diesem Irrtum hinreichend Rechnung getragen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer in der Kontrollperiode September 2015 – und damit nach dem Beratungsgespräch vom 5. Mai 2015 und der Aushändigung des Merkblattes – fast ausschliesslich um Stellen ausserhalb seiner Wohnregion und des Kantons Graubünden bemüht hat (so in den Kantonen Bern, Zürich, Aargau wie auch im Fürstentum Liechtenstein [Bg-act. 7]). Er somit davon ausgehen musste, dass diese Arbeitsstellen auch einen Arbeitsweg von mehr als zwei Stunden je für die Hin- und Rückfahrt erfordert hätten. Dieses Vorgehen ist – wie vorangehend festgehalten (vgl. vorstehende Erwägung 8c) – nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführer beabsichtigte, im Falle einer Zusage seinen Wohnort aufzugeben und an seinen neuen Arbeitsort oder in dessen nähere Umgebung zu ziehen. Auf diese Entscheidung muss sich der Beschwerdeführer jetzt behaften lassen, zumal der massgebliche Sachverhalt zwischenzeitlich keine Veränderung erfahren hat. Auch unter diesem Blickwinkel erscheint eine Reduktion der verfügten Einstellungstage nicht erforderlich, hätte doch der Beschwerdeführer alle diese Stellen ebenfalls wegen des seiner Meinung nach übermässigen Arbeitswegs abgelehnt.
37 - e)Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer folglich zu Recht, wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeitsstelle für 45 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen ist.
40 - Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Trotz Unterliegens in der Sache ist dem Versicherten indessen ausnahmsweise eine Parteientschädigung zuzusprechen, insoweit der Beschwerdegegner die Kosten des Beschwerdeführers verursacht hat. Dies kann insbesondere bei einer Verletzung des Gehörsanspruches der Fall sein. Massgebend für die Kostenfolgen ist, dass der Partei Kosten entstehen, die ihr ohne Gehörsverletzung nicht entstanden wären (Urteile des Bundesgerichts 8C_843/2014 vom 18. März 2015 E.11, 8C_738/2014 vom 15. Januar 2015 E.7). aa)Der Beschwerdegegner hat den rechtserheblichen Sachverhalt im vorliegenden Fall unzureichend ermittelt, seine Aktenführungspflicht verletzt und den angefochtenen Einspracheentscheid nicht hinreichend begründet. Diese Gehörsverletzungen dürften für das vorliegende Beschwerdeverfahren insofern ursächlich gewesen sein, als die Sachlage betreffend den vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensschutz mutmasslich klar gewesen wäre, wenn der Beschwerdegegner die ihm obliegende Aktenführungspflicht erfüllt hätte. Die im Zusammenhang mit den entsprechenden Sachverhaltsabklärungen stehenden Aufwendungen sind daher als durch den Beschwerdegegner verursacht anzusehen. Ausserdem hat die unzureichende Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Überlegungen des Beschwerdegegners nur teilweise nachvollziehen konnte. Bei zureichender Begründung hätte sich der Aufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren demnach wohl verringern lassen. bb)Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht in der Honorarnote vom 14. Dezember 2016 Kosten von Fr. 6'453.05, bestehend aus einem Honorar von Fr. 5'833.35 (23 Stunden 20 Minuten à Fr. 250.--), Barauslagen von Fr. 141.50) und MWST von Fr. 478.-- [8 % von Fr. 5'974.85]), geltend. Dieser Aufwand betrifft insofern nicht das
41 - vorliegende Verfahren, als er sich auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht. Werden ausschliesslich die im Beschwerdeverfahren angefallenen Arbeiten ab dem 8. Juni 2016 berücksichtigt, so beträgt der geltend gemachte Zeitaufwand 17 Stunden 20 Minuten (35 Minuten + 20 Minuten + 15 Minuten + 1 Stunde 15 Minuten + 30 Minuten + 6 Stunden 30 Minuten + 5 Minuten + 3 Stunden 20 Minuten + 5 Minuten + 10 Minuten + 1 Stunde 35 Minuten + 10 Minuten + 10 Minuten + 5 Minuten + 25 Minuten + 10 Minuten + 5 Minuten + 15 Minuten + 1 Stunde 20 Minuten). Wird dem Beschwerdeführer für das Verfassen der Stellungnahme vom 4. April 2017 zusätzlich ein Aufwand von zwei Stunden zuzüglich Barauslagen zugebilligt, so ist von Kosten im Betrag von Fr. 5'376.60 (Honorar: Fr. 4'833.35 [19 Stunden 20 Minuten à Fr. 250.--] + Spesen pauschal: Fr. 145.-- [3 % von Fr. 4'833.35] + MWST: Fr. 398.25 [8 % von Fr. 4'978.35 {Fr. 4'833.35 + Fr. 145.--}]) auszugehen. Knapp ein Viertel dieser Aufwendungen dürften auf die Sachverhaltsabklärungen betreffend das vertrauensbegründende Telefonat sowie die unzureichende Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids zurückzuführen sein. Der Beschwerdegegner ist folglich zu verpflichten, dem Beschwerdeführer hierfür eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'344.20 (Honorar: Fr. 1'208.35 [4 Stunden 50 Minuten à Fr. 250.--] + Barauslagen pauschal: Fr. 36.25 [3 % von Fr. 1'208.35] + MWST: Fr. 99.60 [8 % von Fr. 1'244.60 {Fr. 1'208.35 + Fr. 36.25}]) zu bezahlen. c)Der obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
42 - reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'344.20 zugesprochen wird. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die übrigen Kosten die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann. b)Für das Beschwerdeverfahren im Sozialversicherungsrecht wird der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege in Art. 61 lit. f explizit wiederholt. Rechtsprechungsgemäss ist einer Partei aufgrund dieser Regelung die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, er bedürftig ist und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin zur Führung des Prozesses als geboten erscheint (BGE 125 V 201 E.4a m.w.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 182). c)Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Ausserdem waren die Gewinnchancen in der vorliegenden Angelegenheit nicht von vornherein deutlich geringer als die hiermit verbundene Verlustgefahr. Die interessierende Streitigkeit ist folglich nicht als aussichtslos einzustufen. Zudem kann auch von einer gewissen Komplexität der zu beurteilenden Rechts- und Sachfragen
43 - ausgegangen werden, zumal sich hinsichtlich der Edition des vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Datenträgers ungewöhnliche Rechtsfragen stellten, die aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu beantworten waren. Um seine Interessen im Beschwerdeverfahren wahren zu können, war der Beschwerdeführer somit auf eine rechtskundige Vertretung angewiesen. Seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist folglich stattzugeben und in der Person von Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner, ein unentgeltlicher Rechtsvertreterin zu bestellen. d)Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner macht für das vorliegende Beschwerdeverfahren unter Abzug der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Parteientschädigung Kosten von Fr. 4'032.40 geltend (Fr. 5'376.60 - Fr. 1'344.20). Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung nach der Anwaltsgesetzgebung. Danach ist für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendiger Barauslagen und Mehrwertsteuer auszurichten (Art. 16 des kantonalen Anwaltsgesetzes [BR 310.100] i.V.m. Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [BR 310.250]). Wird der geforderte Stundensatz gemäss diesen Vorgaben reduziert, so sind dem Beschwerdeführer durch die Rechtsvertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren Kosten von total Fr. 3'226.-- (Honorar: Fr. 2'900.-- [14 Stunden 30 Minuten {19 Stunden 20 Minuten – 4 Stunden 50 Minuten} à Fr. 200.--] + Spesen pauschal: Fr. 87.-- [3 % von Fr. 2'900.--] + MWST: Fr. 239.-- [8 % von Fr. 2'987.-- {Fr. 2'900.-- + Fr. 87.--}]) entstanden. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht angemessen. Dementsprechend ist Rechtsanwalt MLaw Joel Steiner für das vorliegende Beschwerdeverfahren durch die Gerichtskasse mit Fr. 3'226.--, inkl. Barauslagen und MWST, zu entschädigen.
44 - e)Diese Kosten der Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer zu erstatten, wenn sich seine Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und er hierzu in der Lage ist (Art. 77 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Amt für Arbeit und Industrie Graubünden (KIGA) hat A._____ eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'344.20 (inkl. MWST und Barauslagen) zu bezahlen.