VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN
DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN
TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI
S 16 87
2. Kammer als Versicherungsgericht
VorsitzMoser
RichterMeisser, Racioppi
AktuarinBaumann-Maissen
URTEIL
vom 9. Mai 2017
in der versicherungsrechtlichen Streitsache
A.,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty,
Beschwerdeführer
gegen
B. Ausgleichskasse,
Beschwerdegegnerin
betreffend Schadenersatz nach AHVG
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1.Die "C._____ GmbH" Sitz in X._____ wurde am 12. Juni 2016 als
Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und war als
beitragspflichtige Arbeitgeberin der Verbandsausgleichskasse B._____
angeschlossen. Als deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit
Einzelunterschrift war in der Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum 22. September
2015 A., fortan D. im Handelsregister eingetragen. Am
- Januar 2016 eröffnete das Konkursamt der Region X._____ über die
"C._____ GmbH" den Konkurs. Am 14. März 2016 stellt es dieses
Konkursverfahren mangels Aktiven ein. Dabei blieben unter anderem
Sozialversicherungsbeiträge ungedeckt.
2.Mit Verfügung vom 4. März 2016 verpflichtete die B._____ A.,
Schadenersatz für entgangene Beiträge (einschliesslich
Verwaltungskosten, Verzugszinsen sowie Mahnungs- und
Betreibungskosten) in der Höhe von Fr. 8'747.85, wofür er und D.
solidarisch haften würden, zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache
wies die B._____ mit Entscheid vom 3. Juni 2016 ab.
3.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid reichte A._____
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juli 2016 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er die
Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juni 2016
und der diesem zugrunde liegenden Schadenersatzverfügung vom 4. März
4.In der Vernehmlassung vom 29. August 2016 schloss die B._____
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
5.Der Beschwerdeführer nahm dazu in der Replik vom 12. September 2016
unter Erneuerung seiner Anträge Stellung. Die Beschwerdegegnerin
äusserte sich hierzu in der Duplik vom 16. September 2016, ohne ihre
Anträge abzuändern.
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6.Mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2017 forderte die Instruk-
tionsrichterin die Beschwerdegegnerin auf, die Lohnunterlagen der
"C._____ GmbH" einzureichen. Dieser Aufforderung kam die
Beschwerdegegnerin am 24. März 2017 nach, worauf dem
Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen zur Kenntnisnahme
zugestellt wurden. Am 21. September 2016 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers seine Honorarnote ein.
Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die
eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
- a)Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den
Einspracheentscheid der B._____ vom 3. Juni 2016, der in (sinngemässer)
Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergangen ist. Gegen
solche so-zialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim
kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser
Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale
Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren
Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; BGE 110
V 358 E.4b; KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und
Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 52
N. 124). Nachdem die "C._____ GmbH" vor dem Konkurs in X._____ und
damit im Kanton Graubünden domiziliert war (Beilage der
Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2.1 zur Vernehmlassung), ist für die
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Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das
Versicherungsgericht des Kantons Graubünden zuständig. Hierbei handelt
es sich um das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Art. 49
Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;
SR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde folglich zuständig. Als formeller und materieller
Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen
Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59
ATSG). Auf die von ihm zudem frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist damit einzutreten, soweit sich die darin gestellten
Rechtsbegehren als zulässig erweisen.
b)Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
- März 2016 verpflichtet, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'747.85
zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid
vom 3. Juni 2016 ab. Dieser abschlägige Einspracheentscheid ist an die
Stelle der vorgängig erlassenen Schadenersatzverfügung getreten,
wodurch diese jede rechtliche Bedeutung verloren hat (BGE 132 V 368
E.6.1; 131 V 407 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom
- August 2016 E.1.2, 9C_386/2013 vom 20. September 2013 E.4). Auf
die vorliegende Beschwerde ist daher mangels schutzwürdigen Interesses
insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer darin die Aufhebung
der Verfügung vom 4. März 2016 verlangt. Im Übrigen erweisen sich die
gestellten Rechtsbegehren jedoch als zulässig, womit darauf einzutreten
und die Beschwerde insofern materiell zu behandeln ist.
- a)Streitig und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer für den
sich aus den Beitragsausständen der "C._____ GmbH" ergebenden
Schaden von Fr. 8'747.85 haftbar gemacht werden kann. Der
Beschwerdeführer stellt dies im Wesentlichen mit der Begründung in
Abrede, er sei von D._____ überredet worden, sich als "Strohmann" zur
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Verfügung zu stellen. Hierfür sei ihm nicht einmal ein Gewinn in Aussicht
gestellt worden. Für ihn habe die Zusicherung ausgereicht, dass ihm wegen
des entsprechenden Eintrags im Handelsregister – Geld habe er nicht in
die Hand genommen – kein Nachteil entstehen würde. Alles Administrative
und Monetäre sei von D._____ erledigt worden. Dieser habe ihm versichert,
die Geschäfte würden gut laufen. Alle Schreiben betreffend die "C._____
GmbH" seien D._____ zugestellt worden. Aus Sicht des
Beschwerdeführers seien die Geschäfte rund gelaufen. Der
Beschwerdeführer habe daher keinen Grund gehabt, die Geschäftsführung
zu überprüfen und zu versuchen, diese massgeblich zu beeinflussen. Den
Beschwerdeführer treffe keine Schuld. Er habe weder absichtlich noch
grobfahrlässig gehandelt. Er habe aus den für ihn erkennbaren Umständen
schliessen können und dürfen, dass alle Geschäfte sowohl wirtschaftlich
als auch gesetzlich in den richtigen Bahnen verliefen. Die
Beschwerdegegnerin hätte sich ausserdem im Handelsregister nach der
Firmenstruktur erkundigen und den Beschwerdeführer direkt mit den
bestehenden Unregelmässigkeiten konfrontieren müssen.
b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen
entgegen, der Beschwerdeführer wäre als einzelzeichnungsberechtigter
Gesellschafter gehalten gewesen, die Pflichten der Gesellschaft
gegenüber der Ausgleichskasse zu erfüllen. Bei finanziellen
Schwierigkeiten hätte er die Beiträge nötigenfalls sicherstellen müssen. Er
hätte dafür sorgen müssen, dass die Lohnunterlagen jeweils spätestens bis
zum 30. Januar eingereicht würden. Es sei weder ersichtlich noch mache
der Beschwerdeführer geltend, sich als Geschäftsführer in irgendeiner
Weise um die gesetzlichen Arbeitgeberpflichten der Gesellschaft
gekümmert zu haben, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass
beitragspflichtige Löhne ausbezahlt worden seien. Stichhaltige
Entlastungsgründe für dieses Verhalten lägen keine vor. Der
Beschwerdeführer habe folglich zumindest grobfahrlässig gehandelt.
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Folglich habe er für den der Beschwerdegegnerin dadurch entstandenen
Schaden einzustehen.
- a)Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin den Schaden zu
ersetzen, den sie durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von
Vorschriften der AHV-Gesetzgebung der Versicherung verursacht. Handelt
es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften
subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung
oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den
gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden
solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt
demnach voraus, dass der Ausgleichskasse ein Schaden aufgrund eines
widerrechtlichen und schuldhaften Verhaltens einer Arbeitgeberin oder bei
juristischen Personen subsidiär deren Organe entstanden ist und zwischen
der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und
dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.
Für die Haftung aus nicht mehr einforderbaren Beiträgen an die
Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO) sowie die
Arbeitslosenversicherung (EO) und die Familienzulagen ist Art. 52 AHVG
sinngemäss anwendbar (Art. 25 lit. c des Familienzulagengesetzes
[FamZG; SR 836.2]; Urteil des Bundesgerichts 9C_920/2014 vom 19. Mai
2015 E.2.1). Die Versicherungsträger der obligatorischen
Unfallversicherung sowie der obligatorischen beruflichen Vorsorge können
dagegen einen ihnen durch unbezahlt gebliebene Beiträge entstandenen
Schaden mangels gesetzlicher Grundlage nicht mittels Verfügung
einfordern, sondern müssen hierfür den Klageweg beschreiten (KIESER, in:
MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
- Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 52 N. 20 ff.; FORSTER, in: STEIGER-
SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014,
Rz.11.3). Der Schadenersatzanspruch gemäss Art. 52 AHVG verjährt zwei
Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis
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erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese
Fristen können unterbrochen werden. Die Arbeitgeberin kann auf die
Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist
vor, so gilt diese (Art. 52 Abs. 3 AHVG).
b)Die Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden Fall einen Schaden von
Fr. 8'747.85 geltend. Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in
erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge
sowie die von der Arbeitgeberin und gegebenenfalls auch den
Arbeitnehmern geschuldeten FAK-Beiträgen. Hinzu kommen unbezahlt
gebliebene Verwaltungskostenbeiträge sowie Mahn-, Veranlagungs- und
Betreibungsgebühren. Bestandteil des Schadens bilden schliesslich auch
die bis zum Eintritt des Schadens aufgelaufenen Verzugszinsen auf
rückständigen Beiträgen (KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 13 ff.; NUSSBAUMER,
a.a.O., S. 1076; REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner
Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 329 ff.; FORSTER,
a.a.O., Rz. 11.5). Auf der Schadenersatzforderung selbst ist hingegen kein
Verzugszins geschuldet, es sei denn, der Haftpflichtige trage nach der
Konkurseröffnung bzw. der Ausstellung des Pfandscheins durch trölerische
Machenschaften zur Verzögerung bei (Urteil des Bundesgerichts
9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008 E.7; FORSTER, a.a.O., Rz. 11.7). Der
Schaden gilt als eingetreten, wenn gesetzlich geschuldete AHV/IV/EO/
ALV/FAK-Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr
im ordentlichen Bezugsverfahren erhoben werden können. Dies trifft
insbesondere zu, wenn die beitragspflichtige Arbeitgeberin
zahlungsunfähig ist (BGE 136 V 268 E.2.6, 129 V 193 E.2.2).
c)Der streitige Schaden setzt sich aus den in der Zeit vom 1. Januar bis zum
- Juni 2015 entstandenen und unbezahlt gebliebenen AHV/IV/EO
/ALV/FAK-Beiträgen im Gesamtbetrag von Fr. 7'946.05 (Fr. 5'875.40
[AHV/IV/EO-Beiträge], Fr. 1'254.95 [ALV-Beiträge], Fr. 815.70 [FAK-
Beiträge]) sowie ungedeckten Verwaltungs-, Mahnungs- und
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Veranlagungs- sowie Betreibungskosten und Verzugszinsen von total
Fr. 801.80 (Fr. 279.10 [Verwaltungskosten] + Fr. 100.-- [Mahnungen und
Veranlagungskosten] + Fr. 226.60 [Betreibungskosten] + Fr. 196.10
[Verzugszinsen]) zusammen. Die fraglichen Schadenspositionen sind
durch die eingereichten Unterlagen belegt (vgl. Bg-act. 2.0, 2.1 zur
Vernehmlassung, Bg-act. 7, 8 zum Schreiben vom 24. März 2017) und
werden vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten,
womit sie als erstellt gelten. Fest steht ferner, dass über die "C._____
GmbH" als beitragspflichtige Arbeitgeberin (Art. 11 ATSG, Art. 5 Abs. 2
i.V.m. Art. 12 Abs. 1 AHVG) am 22. Januar 2016 der Konkurs eröffnet
wurde, der mangels Aktiven am 14. März 2016 eingestellt wurde. Die
infrage stehenden Sozialversicherungsbeiträge können somit im
ordentlichen Bezugsverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht mehr
erhoben werden. Infolge Zahlungsunfähigkeit der "C._____ GmbH" hat die
Beschwerdegegnerin folglich einen Schaden von Fr. 8'747.85 erlitten.
d)Für diesen Schaden hätte an sich die "C._____ GmbH" als Arbeitgeberin
aufzukommen. Da diese jedoch zahlungsunfähig ist, darf die
Beschwerdegegnerin den fraglichen Schaden von den Mitgliedern der
Verwaltung der konkursiten Arbeitgeberin und allen mit deren
Geschäftsführung oder Liquidation beauftragten Personen einfordern
(Art. 54 Abs. 2 AHVG). Im vorliegenden Fall hat sie von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als
vormaliger einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und
Geschäftsführer der "C._____ GmbH" haftbar gemacht. Gemäss Art. 809
Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) üben im Falle der GmbH alle
Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus. Allerdings begründet
die Stellung als blosser Gesellschafter rechtsprechungsgemäss für sich
allein noch keine Kontroll- und Überwachungspflichten. Abweichende
statuarische Regelungen vorbehalten, besteht für einen blossen
Gesellschafter einer GmbH keine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung
der Geschäftsführung (BGE 126 V 237 E.4; Urteil des Bundesgerichts
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9C_536/2007 vom 26. Mai 2008 E.3). Anders verhält es sich dagegen für
formell eingesetzte Geschäftsführer der GmbH. Diese haften für den
zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen
Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer
Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237; Urteil des Bundesgerichts
9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E.5.3; FORSTER, a.a.O., Rz. 11.30;
NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in:
SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der
AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Dieser Praxis zufolge ist aufgrund der
obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten zu
entscheiden, ob ein Verhalten eines Organs als widerrechtlich und
schuldhaft im Sinne von Art. 52 AHVG anzusehen ist. Ist dies zu bejahen,
so haften formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH der
Ausgleichskasse für den durch dieses Verhalten verursachten Schaden
(vgl. BGE 132 III 523 E.4.6; Urteile des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom
- Januar 2011 E.3.3, 9C_646/2012 vom 27. August 2013 E.5.1;
NUSSBAUMER, a.a.O., S. 1077).
e)Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum
- September 2015 als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer
und Gesellschafter der "C._____ GmbH" im Handelsregister eingetragen.
In dieser Funktion als Geschäftsführer war er formell eingesetztes Organ
der "C._____ GmbH" und musste die der Geschäftsleitung in Art. 810
Abs. 2 OR eingeräumten Kompetenzen ausüben, die weder entzogen noch
übertragen werden können. Gemäss Art. 810 Abs. 2 OR obliegt der
Geschäftsführung insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft sowie die
Erteilung der nötigen Weisungen (Ziff. 1), die Festlegung der Organisation
im Rahmen von Gesetz und Statuten (Ziff. 2) und die Aufsicht über die
Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich
im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und
Weisungen (Ziff. 4). Durch die Delegation einer Aufgabe kann sich die
Geschäftsführung ihrer Verantwortung nicht gänzlich entziehen. In diesem
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Fall gehört zur Wahrung der gebotenen Sorgfalt neben der richtigen
Auswahl des Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung.
Die Geschäftsleitung hat durch ein geeignetes Berichterstattungssystem
mit entsprechenden Meldepflichten, ergänzt allenfalls durch ein internes
Kontrollsystem und durch das Erheben von zeitnahen Finanzkennzahlen
sicherzustellen, dass sie über die Tätigkeit des Dritten orientiert bleibt und
gegebenenfalls einschreiten kann (WATTER/ROTH PELLANDA, in:
HONSELL/VOGT/WATTER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
- Aufl., Basel 2012, Art. 716a N. 28). Durch solche Vorkehren ist
insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen des AHVG und der
zugehörigen Vollzugserlasse sicherzustellen. Die Nichterfüllung solcher
öffentlich-rechtlichen Aufgaben stellt eine Missachtung von Vorschriften im
Sinne von Art. 52 AHVG dar (BGE 108 V 183 E.1a, 103 V 122; FORSTER,
a.a.O., Rz. 11.18). Dieses widerrechtliche Verhalten genügt für sich allein
freilich nicht, um eine Haftung nach Art. 52 AHVG zu begründen, da diese
nach dem klaren Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes ein zumindest
grobfahrlässiges Verhalten voraussetzt (BGE 136 V 268 E.3, 108 V 183
E.1b). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch
Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf
rechtsprechungsgemäss allerdings davon ausgehen, dass die Vorschriften
absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine
Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (BGE 119 V 401
E.4a, 108 V 199 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2010 vom 9. Juni
2010 E.4). Letzteres kann etwa zutreffen, wenn es einer Arbeitgeberin, die
sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, durch das
Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz der Unternehmung zu
sichern. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zur Haftung,
wenn die Arbeitgeberin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufgrund objektiver
Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte,
dass sie die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde
befriedigen können (BGE 108 V 188 E.3; NUSSBAUMER, Die Haftung des
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Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996 S. 1071 ff., S. 1078;
FORSTER, a.a.O., Rz. 11.24).
f)Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzung
steht vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die
Beschwerdegegnerin die "C._____ GmbH" im 2015 mehrfach aufforderte,
Lohnunterlagen einzureichen, sie für ausstehende Beitragsforderungen
mahnte und schliesslich betrieb (Bg-act. 2.0, 2.1 zur Vernehmlassung).
Trotz dieser Vorkehren blieben für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni
2015 AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge in der Höhe von Fr. 7'946.05
ungedeckt. Durch dieses Verhalten hat die "C._____ GmbH" die ihr als
abgabepflichtige Arbeitgeberin obliegende Beitragsabrechnungs- und
Beitragszahlungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der
Verordnung der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) verletzt und dadurch
Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet. Der Beschwerdeführer
wäre aufgrund der ihm gemäss Art. 810 Abs. 2 OR obliegenden Aufgaben
gehalten gewesen, diese Widerhandlung zu verhindern. Zwar muss er sich
als Geschäftsführer eines Kleinbetriebs, wie der "C._____ GmbH" (vgl. Bg-
act. 1 zum Schreiben vom 24. März 2017), nicht persönlich um die
Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge kümmern. Er darf diese
Aufgabe durchaus einem Mitarbeiter übertragen. Dies entlastet ihn jedoch
nur von seiner gesetzlichen Verantwortung als formell eingesetzter
Geschäftsführer, wenn er diesen Mitarbeiter sorgfältig auswählt,
hinreichend instruiert und überwacht. Dass er diesen Sorgfaltspflichten
nachgekommen ist, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Stattdessen
gibt er an, bei der Gründung der "C._____ GmbH" lediglich als "Strohmann"
fungiert zu haben und nie in irgendeiner Form an der Geschäftsleitung der
"C._____ GmbH" beteiligt gewesen zu sein. Ein solches Verhalten vermag
den Beschwerdeführer selbstredend nicht zu entlasten. Hierdurch hat der
Beschwerdeführer Art. 810 Abs. 2 OR vielmehr in eklatanter Weise
verletzt, was – wie das Bundesgericht im Urteil 9C_722/2015 vom 31. Mai
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2016 E.3 in Bezug auf ein Verwaltungsratsmitglied einer AG entschieden
hat – zumindest als grobfahrlässiges Verhalten zu werten ist. Dies gilt
selbst dann, wenn der Beschwerdeführer sich unentgeltlich als
Geschäftsführer der "C._____ GmbH" zur Verfügung gestellt haben sollte.
Denn auch mit der unentgeltlichen Übernahme der Tätigkeit als
Geschäftsführer unterwirft sich der Mandatsträger den statutarischen und
gesetzlichen Pflichten. Die Ehrenamtlichkeit führt nicht dazu, dass diese
Pflichten weniger sorgfältig wahrzunehmen sind (Urteile des
Bundesgerichts 9C_145/2010 vom 15. Juni 2010 E.5.3, 9C_152/2009 vom
- November 2009 und H 210/01 vom 13. November 2001). Der
Beschwerdeführer hat folglich Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV
zumindest grobfährlässig missachtet. Ausser den vorstehend behandelten
Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, die als
Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe angesehen werden könnten.
Die Akten enthalten ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte, womit
eine grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der AHV-
Gesetzgebung im Sinne von Art. 52 AHVG zu bejahen ist.
g)Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung
und dem eingetretenen Schaden in der Höhe von Fr. 8'747.85 ist klar
gegeben. Dieser wird auch nicht durch (angeblich) strafrechtlich relevante
Machenschaften unterbrochen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
9C_135/2011 vom 11. April 2011 E.4.3 und 4.4). Soweit der
Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin
treffe an der Schadensverursachung ein Mitverschulden, was als
Herabsetzungsgrund zu berücksichtigen sei, ist festzuhalten, dass hierfür
vorauszusetzen ist, dass sich die Verwaltung einer groben
Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist,
wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des
Beitragsbezugs missachtet hat (BGE 122 V 185 E.3c; Urteil des
Bundesgerichts 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.2). Solches trifft
vorliegend offenkundig nicht zu, hat doch die Beschwerdegegnerin die
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"C._____ GmbH" frühzeitig auf die Zahlungsausstände hingewiesen,
wiederholt gemahnt und betrieben. Folglich schuldet der Beschwerdeführer
der Beschwerdegegnerin in (sinngemässer) Anwendung von Art. 52 AHVG
Schadenersatz im Betrag von Fr. 8'747.85. Diese Schadenersatzforderung
hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. März 2016 und damit
vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht (Art. 52 Abs.
3 AHVG). Dementsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 52 AHVG
erfüllt, womit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin
Schadenersatz im Betrag von Fr. 8'747.85 schuldet.
h)Dass die vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen an
diesem Ergebnis etwas ändern würden, kann ausgeschlossen werden, da
nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer von den ausstehenden
Sozialversicherungsbeiträgen wusste bzw. von D._____ über den
Geschäftsgang der "C._____ GmbH" korrekt informiert wurde.
Ausschlaggebend ist vielmehr, dass er bei Aufbietung der gebotenen
Sorgfalt Kenntnis von den Unregelmässigkeiten bei der Beitragserhebung
sowie Beitragsbezahlung gehabt hätte und für eine fristgerechte
Einreichung der Lohnunterlagen sowie die Bezahlung der
Sozialversicherungsbeiträge hätte sorgen müssen. Die Beweisanträge des
Beschwerdeführers sind daher in antizipierter Beweiswürdigung
abzuweisen (BGE 136 I 229 E.5.4.3, 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3). Die
Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im angefochtenen
Einspracheentscheid folglich zu Recht verpflichtet, Schadenersatz im
Betrag von Fr. 8'747.85 zu bezahlen. Die dagegen erhobene Beschwerde
erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
4.Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der
obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 61 lit. g e contrario ATSG).
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Demnach erkennt das Gericht:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.[Rechtsmittelbelehrung]
4.[Mitteilungen]