Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2016 87
Entscheidungsdatum
09.05.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 87 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 9. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Marty, Beschwerdeführer gegen B. Ausgleichskasse, Beschwerdegegnerin betreffend Schadenersatz nach AHVG

  • 2 - 1.Die "C._____ GmbH" Sitz in X._____ wurde am 12. Juni 2016 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet und war als beitragspflichtige Arbeitgeberin der Verbandsausgleichskasse B._____ angeschlossen. Als deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift war in der Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum 22. September 2015 A., fortan D. im Handelsregister eingetragen. Am
  1. Januar 2016 eröffnete das Konkursamt der Region X._____ über die "C._____ GmbH" den Konkurs. Am 14. März 2016 stellt es dieses Konkursverfahren mangels Aktiven ein. Dabei blieben unter anderem Sozialversicherungsbeiträge ungedeckt. 2.Mit Verfügung vom 4. März 2016 verpflichtete die B._____ A., Schadenersatz für entgangene Beiträge (einschliesslich Verwaltungskosten, Verzugszinsen sowie Mahnungs- und Betreibungskosten) in der Höhe von Fr. 8'747.85, wofür er und D. solidarisch haften würden, zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache wies die B._____ mit Entscheid vom 3. Juni 2016 ab. 3.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juli 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte er die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 3. Juni 2016 und der diesem zugrunde liegenden Schadenersatzverfügung vom 4. März

4.In der Vernehmlassung vom 29. August 2016 schloss die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde. 5.Der Beschwerdeführer nahm dazu in der Replik vom 12. September 2016 unter Erneuerung seiner Anträge Stellung. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich hierzu in der Duplik vom 16. September 2016, ohne ihre Anträge abzuändern.

  • 3 - 6.Mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2017 forderte die Instruk- tionsrichterin die Beschwerdegegnerin auf, die Lohnunterlagen der "C._____ GmbH" einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 24. März 2017 nach, worauf dem Beschwerdeführer die entsprechenden Unterlagen zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Am 21. September 2016 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der B._____ vom 3. Juni 2016, der in (sinngemässer) Anwendung von Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) ergangen ist. Gegen solche so-zialversicherungsrechtlichen Entscheide kann Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 57 ATSG). Für die Beurteilung dieser Beschwerde ist in Abweichung zu Art. 58 Abs. 1 ATSG das kantonale Versicherungsgericht örtlich zuständig, in welchem die Arbeitgeberin ihren Wohnsitz hat bzw. bis zum Konkurs hatte (Art. 52 Abs. 5 AHVG; BGE 110 V 358 E.4b; KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 52 N. 124). Nachdem die "C._____ GmbH" vor dem Konkurs in X._____ und damit im Kanton Graubünden domiziliert war (Beilage der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 2.1 zur Vernehmlassung), ist für die
  • 4 - Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit demnach das Versicherungsgericht des Kantons Graubünden zuständig. Hierbei handelt es sich um das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SR 370.100]). Das angerufene Gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich zuständig. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Einspracheentscheid überdies unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Auf die von ihm zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten, soweit sich die darin gestellten Rechtsbegehren als zulässig erweisen. b)Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
  1. März 2016 verpflichtet, ihr Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'747.85 zu bezahlen. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 3. Juni 2016 ab. Dieser abschlägige Einspracheentscheid ist an die Stelle der vorgängig erlassenen Schadenersatzverfügung getreten, wodurch diese jede rechtliche Bedeutung verloren hat (BGE 132 V 368 E.6.1; 131 V 407 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom
  2. August 2016 E.1.2, 9C_386/2013 vom 20. September 2013 E.4). Auf die vorliegende Beschwerde ist daher mangels schutzwürdigen Interesses insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer darin die Aufhebung der Verfügung vom 4. März 2016 verlangt. Im Übrigen erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren jedoch als zulässig, womit darauf einzutreten und die Beschwerde insofern materiell zu behandeln ist.
  3. a)Streitig und nachfolgend zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer für den sich aus den Beitragsausständen der "C._____ GmbH" ergebenden Schaden von Fr. 8'747.85 haftbar gemacht werden kann. Der Beschwerdeführer stellt dies im Wesentlichen mit der Begründung in Abrede, er sei von D._____ überredet worden, sich als "Strohmann" zur
  • 5 - Verfügung zu stellen. Hierfür sei ihm nicht einmal ein Gewinn in Aussicht gestellt worden. Für ihn habe die Zusicherung ausgereicht, dass ihm wegen des entsprechenden Eintrags im Handelsregister – Geld habe er nicht in die Hand genommen – kein Nachteil entstehen würde. Alles Administrative und Monetäre sei von D._____ erledigt worden. Dieser habe ihm versichert, die Geschäfte würden gut laufen. Alle Schreiben betreffend die "C._____ GmbH" seien D._____ zugestellt worden. Aus Sicht des Beschwerdeführers seien die Geschäfte rund gelaufen. Der Beschwerdeführer habe daher keinen Grund gehabt, die Geschäftsführung zu überprüfen und zu versuchen, diese massgeblich zu beeinflussen. Den Beschwerdeführer treffe keine Schuld. Er habe weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt. Er habe aus den für ihn erkennbaren Umständen schliessen können und dürfen, dass alle Geschäfte sowohl wirtschaftlich als auch gesetzlich in den richtigen Bahnen verliefen. Die Beschwerdegegnerin hätte sich ausserdem im Handelsregister nach der Firmenstruktur erkundigen und den Beschwerdeführer direkt mit den bestehenden Unregelmässigkeiten konfrontieren müssen. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen entgegen, der Beschwerdeführer wäre als einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter gehalten gewesen, die Pflichten der Gesellschaft gegenüber der Ausgleichskasse zu erfüllen. Bei finanziellen Schwierigkeiten hätte er die Beiträge nötigenfalls sicherstellen müssen. Er hätte dafür sorgen müssen, dass die Lohnunterlagen jeweils spätestens bis zum 30. Januar eingereicht würden. Es sei weder ersichtlich noch mache der Beschwerdeführer geltend, sich als Geschäftsführer in irgendeiner Weise um die gesetzlichen Arbeitgeberpflichten der Gesellschaft gekümmert zu haben, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass beitragspflichtige Löhne ausbezahlt worden seien. Stichhaltige Entlastungsgründe für dieses Verhalten lägen keine vor. Der Beschwerdeführer habe folglich zumindest grobfahrlässig gehandelt.

  • 6 - Folglich habe er für den der Beschwerdegegnerin dadurch entstandenen Schaden einzustehen.

  1. a)Nach Art. 52 Abs. 1 AHVG hat eine Arbeitgeberin den Schaden zu ersetzen, den sie durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der AHV-Gesetzgebung der Versicherung verursacht. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG). Die Haftung nach Art. 52 AHVG setzt demnach voraus, dass der Ausgleichskasse ein Schaden aufgrund eines widerrechtlichen und schuldhaften Verhaltens einer Arbeitgeberin oder bei juristischen Personen subsidiär deren Organe entstanden ist und zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Für die Haftung aus nicht mehr einforderbaren Beiträgen an die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsersatzordnung (EO) sowie die Arbeitslosenversicherung (EO) und die Familienzulagen ist Art. 52 AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 25 lit. c des Familienzulagengesetzes [FamZG; SR 836.2]; Urteil des Bundesgerichts 9C_920/2014 vom 19. Mai 2015 E.2.1). Die Versicherungsträger der obligatorischen Unfallversicherung sowie der obligatorischen beruflichen Vorsorge können dagegen einen ihnen durch unbezahlt gebliebene Beiträge entstandenen Schaden mangels gesetzlicher Grundlage nicht mittels Verfügung einfordern, sondern müssen hierfür den Klageweg beschreiten (KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung,
  2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 52 N. 20 ff.; FORSTER, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz.11.3). Der Schadenersatzanspruch gemäss Art. 52 AHVG verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis
  • 7 - erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Die Arbeitgeberin kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese (Art. 52 Abs. 3 AHVG). b)Die Beschwerdegegnerin macht im vorliegenden Fall einen Schaden von Fr. 8'747.85 geltend. Der Schaden im Sinne von Art. 52 AHVG umfasst in erster Linie die geschuldeten paritätischen AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge sowie die von der Arbeitgeberin und gegebenenfalls auch den Arbeitnehmern geschuldeten FAK-Beiträgen. Hinzu kommen unbezahlt gebliebene Verwaltungskostenbeiträge sowie Mahn-, Veranlagungs- und Betreibungsgebühren. Bestandteil des Schadens bilden schliesslich auch die bis zum Eintritt des Schadens aufgelaufenen Verzugszinsen auf rückständigen Beiträgen (KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 13 ff.; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 1076; REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 329 ff.; FORSTER, a.a.O., Rz. 11.5). Auf der Schadenersatzforderung selbst ist hingegen kein Verzugszins geschuldet, es sei denn, der Haftpflichtige trage nach der Konkurseröffnung bzw. der Ausstellung des Pfandscheins durch trölerische Machenschaften zur Verzögerung bei (Urteil des Bundesgerichts 9C_901/2007 vom 8. Oktober 2008 E.7; FORSTER, a.a.O., Rz. 11.7). Der Schaden gilt als eingetreten, wenn gesetzlich geschuldete AHV/IV/EO/ ALV/FAK-Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr im ordentlichen Bezugsverfahren erhoben werden können. Dies trifft insbesondere zu, wenn die beitragspflichtige Arbeitgeberin zahlungsunfähig ist (BGE 136 V 268 E.2.6, 129 V 193 E.2.2). c)Der streitige Schaden setzt sich aus den in der Zeit vom 1. Januar bis zum
  1. Juni 2015 entstandenen und unbezahlt gebliebenen AHV/IV/EO /ALV/FAK-Beiträgen im Gesamtbetrag von Fr. 7'946.05 (Fr. 5'875.40 [AHV/IV/EO-Beiträge], Fr. 1'254.95 [ALV-Beiträge], Fr. 815.70 [FAK- Beiträge]) sowie ungedeckten Verwaltungs-, Mahnungs- und
  • 8 - Veranlagungs- sowie Betreibungskosten und Verzugszinsen von total Fr. 801.80 (Fr. 279.10 [Verwaltungskosten] + Fr. 100.-- [Mahnungen und Veranlagungskosten] + Fr. 226.60 [Betreibungskosten] + Fr. 196.10 [Verzugszinsen]) zusammen. Die fraglichen Schadenspositionen sind durch die eingereichten Unterlagen belegt (vgl. Bg-act. 2.0, 2.1 zur Vernehmlassung, Bg-act. 7, 8 zum Schreiben vom 24. März 2017) und werden vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten, womit sie als erstellt gelten. Fest steht ferner, dass über die "C._____ GmbH" als beitragspflichtige Arbeitgeberin (Art. 11 ATSG, Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 AHVG) am 22. Januar 2016 der Konkurs eröffnet wurde, der mangels Aktiven am 14. März 2016 eingestellt wurde. Die infrage stehenden Sozialversicherungsbeiträge können somit im ordentlichen Bezugsverfahren aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden. Infolge Zahlungsunfähigkeit der "C._____ GmbH" hat die Beschwerdegegnerin folglich einen Schaden von Fr. 8'747.85 erlitten. d)Für diesen Schaden hätte an sich die "C._____ GmbH" als Arbeitgeberin aufzukommen. Da diese jedoch zahlungsunfähig ist, darf die Beschwerdegegnerin den fraglichen Schaden von den Mitgliedern der Verwaltung der konkursiten Arbeitgeberin und allen mit deren Geschäftsführung oder Liquidation beauftragten Personen einfordern (Art. 54 Abs. 2 AHVG). Im vorliegenden Fall hat sie von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als vormaliger einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der "C._____ GmbH" haftbar gemacht. Gemäss Art. 809 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) üben im Falle der GmbH alle Gesellschafter die Geschäftsführung gemeinsam aus. Allerdings begründet die Stellung als blosser Gesellschafter rechtsprechungsgemäss für sich allein noch keine Kontroll- und Überwachungspflichten. Abweichende statuarische Regelungen vorbehalten, besteht für einen blossen Gesellschafter einer GmbH keine Pflicht zur Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung (BGE 126 V 237 E.4; Urteil des Bundesgerichts

  • 9 - 9C_536/2007 vom 26. Mai 2008 E.3). Anders verhält es sich dagegen für formell eingesetzte Geschäftsführer der GmbH. Diese haften für den zufolge nicht bezahlter Sozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237; Urteil des Bundesgerichts 9C_461/2009 vom 31. Dezember 2010 E.5.3; FORSTER, a.a.O., Rz. 11.30; NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: SCHAFFHAUSER/KIESER [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 104). Dieser Praxis zufolge ist aufgrund der obligationenrechtlichen Sorgfalts- und Überwachungspflichten zu entscheiden, ob ein Verhalten eines Organs als widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 AHVG anzusehen ist. Ist dies zu bejahen, so haften formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH der Ausgleichskasse für den durch dieses Verhalten verursachten Schaden (vgl. BGE 132 III 523 E.4.6; Urteile des Bundesgerichts 9C_330/2010 vom

  1. Januar 2011 E.3.3, 9C_646/2012 vom 27. August 2013 E.5.1; NUSSBAUMER, a.a.O., S. 1077). e)Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 12. Juni 2014 bis zum
  2. September 2015 als einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und Gesellschafter der "C._____ GmbH" im Handelsregister eingetragen. In dieser Funktion als Geschäftsführer war er formell eingesetztes Organ der "C._____ GmbH" und musste die der Geschäftsleitung in Art. 810 Abs. 2 OR eingeräumten Kompetenzen ausüben, die weder entzogen noch übertragen werden können. Gemäss Art. 810 Abs. 2 OR obliegt der Geschäftsführung insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft sowie die Erteilung der nötigen Weisungen (Ziff. 1), die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten (Ziff. 2) und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Ziff. 4). Durch die Delegation einer Aufgabe kann sich die Geschäftsführung ihrer Verantwortung nicht gänzlich entziehen. In diesem
  • 10 - Fall gehört zur Wahrung der gebotenen Sorgfalt neben der richtigen Auswahl des Mandatsträgers auch dessen Instruktion und Überwachung. Die Geschäftsleitung hat durch ein geeignetes Berichterstattungssystem mit entsprechenden Meldepflichten, ergänzt allenfalls durch ein internes Kontrollsystem und durch das Erheben von zeitnahen Finanzkennzahlen sicherzustellen, dass sie über die Tätigkeit des Dritten orientiert bleibt und gegebenenfalls einschreiten kann (WATTER/ROTH PELLANDA, in: HONSELL/VOGT/WATTER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II,
  1. Aufl., Basel 2012, Art. 716a N. 28). Durch solche Vorkehren ist insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen des AHVG und der zugehörigen Vollzugserlasse sicherzustellen. Die Nichterfüllung solcher öffentlich-rechtlichen Aufgaben stellt eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG dar (BGE 108 V 183 E.1a, 103 V 122; FORSTER, a.a.O., Rz. 11.18). Dieses widerrechtliche Verhalten genügt für sich allein freilich nicht, um eine Haftung nach Art. 52 AHVG zu begründen, da diese nach dem klaren Wortlaut und dem Sinn des Gesetzes ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten voraussetzt (BGE 136 V 268 E.3, 108 V 183 E.1b). Die Ausgleichskasse, welche feststellt, dass sie einen durch Missachtung von Vorschriften entstandenen Schaden erlitten hat, darf rechtsprechungsgemäss allerdings davon ausgehen, dass die Vorschriften absichtlich oder mindestens grobfahrlässig verletzt wurden, sofern keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe gegeben sind (BGE 119 V 401 E.4a, 108 V 199 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010 E.4). Letzteres kann etwa zutreffen, wenn es einer Arbeitgeberin, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befindet, durch das Nichtbezahlen der Beiträge gelingt, die Existenz der Unternehmung zu sichern. Ein solches Vorgehen führt allerdings nur dann nicht zur Haftung, wenn die Arbeitgeberin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aufgrund objektiver Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage damit rechnen durfte, dass sie die Forderung der Ausgleichskasse innert nützlicher Frist würde befriedigen können (BGE 108 V 188 E.3; NUSSBAUMER, Die Haftung des
  • 11 - Verwaltungsrates nach Art. 52 AHVG, in: AJP 1996 S. 1071 ff., S. 1078; FORSTER, a.a.O., Rz. 11.24). f)Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Pflichtverletzung steht vorliegend in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdegegnerin die "C._____ GmbH" im 2015 mehrfach aufforderte, Lohnunterlagen einzureichen, sie für ausstehende Beitragsforderungen mahnte und schliesslich betrieb (Bg-act. 2.0, 2.1 zur Vernehmlassung). Trotz dieser Vorkehren blieben für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2015 AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge in der Höhe von Fr. 7'946.05 ungedeckt. Durch dieses Verhalten hat die "C._____ GmbH" die ihr als abgabepflichtige Arbeitgeberin obliegende Beitragsabrechnungs- und Beitragszahlungspflicht gemäss Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. der Verordnung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) verletzt und dadurch Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG missachtet. Der Beschwerdeführer wäre aufgrund der ihm gemäss Art. 810 Abs. 2 OR obliegenden Aufgaben gehalten gewesen, diese Widerhandlung zu verhindern. Zwar muss er sich als Geschäftsführer eines Kleinbetriebs, wie der "C._____ GmbH" (vgl. Bg- act. 1 zum Schreiben vom 24. März 2017), nicht persönlich um die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge kümmern. Er darf diese Aufgabe durchaus einem Mitarbeiter übertragen. Dies entlastet ihn jedoch nur von seiner gesetzlichen Verantwortung als formell eingesetzter Geschäftsführer, wenn er diesen Mitarbeiter sorgfältig auswählt, hinreichend instruiert und überwacht. Dass er diesen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Stattdessen gibt er an, bei der Gründung der "C._____ GmbH" lediglich als "Strohmann" fungiert zu haben und nie in irgendeiner Form an der Geschäftsleitung der "C._____ GmbH" beteiligt gewesen zu sein. Ein solches Verhalten vermag den Beschwerdeführer selbstredend nicht zu entlasten. Hierdurch hat der Beschwerdeführer Art. 810 Abs. 2 OR vielmehr in eklatanter Weise verletzt, was – wie das Bundesgericht im Urteil 9C_722/2015 vom 31. Mai

  • 12 - 2016 E.3 in Bezug auf ein Verwaltungsratsmitglied einer AG entschieden hat – zumindest als grobfahrlässiges Verhalten zu werten ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Beschwerdeführer sich unentgeltlich als Geschäftsführer der "C._____ GmbH" zur Verfügung gestellt haben sollte. Denn auch mit der unentgeltlichen Übernahme der Tätigkeit als Geschäftsführer unterwirft sich der Mandatsträger den statutarischen und gesetzlichen Pflichten. Die Ehrenamtlichkeit führt nicht dazu, dass diese Pflichten weniger sorgfältig wahrzunehmen sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_145/2010 vom 15. Juni 2010 E.5.3, 9C_152/2009 vom

  1. November 2009 und H 210/01 vom 13. November 2001). Der Beschwerdeführer hat folglich Art. 14 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 34 ff. AHVV zumindest grobfährlässig missachtet. Ausser den vorstehend behandelten Einwänden bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, die als Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe angesehen werden könnten. Die Akten enthalten ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte, womit eine grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der AHV- Gesetzgebung im Sinne von Art. 52 AHVG zu bejahen ist. g)Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dieser Pflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden in der Höhe von Fr. 8'747.85 ist klar gegeben. Dieser wird auch nicht durch (angeblich) strafrechtlich relevante Machenschaften unterbrochen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2011 vom 11. April 2011 E.4.3 und 4.4). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin treffe an der Schadensverursachung ein Mitverschulden, was als Herabsetzungsgrund zu berücksichtigen sei, ist festzuhalten, dass hierfür vorauszusetzen ist, dass sich die Verwaltung einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, was namentlich dann der Fall ist, wenn sie elementare Vorschriften der Beitragsveranlagung und des Beitragsbezugs missachtet hat (BGE 122 V 185 E.3c; Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 4.2.2). Solches trifft vorliegend offenkundig nicht zu, hat doch die Beschwerdegegnerin die
  • 13 - "C._____ GmbH" frühzeitig auf die Zahlungsausstände hingewiesen, wiederholt gemahnt und betrieben. Folglich schuldet der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in (sinngemässer) Anwendung von Art. 52 AHVG Schadenersatz im Betrag von Fr. 8'747.85. Diese Schadenersatzforderung hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. März 2016 und damit vor Ablauf der zweijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht (Art. 52 Abs. 3 AHVG). Dementsprechend sind die Voraussetzungen von Art. 52 AHVG erfüllt, womit der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 8'747.85 schuldet. h)Dass die vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, kann ausgeschlossen werden, da nicht entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer von den ausstehenden Sozialversicherungsbeiträgen wusste bzw. von D._____ über den Geschäftsgang der "C._____ GmbH" korrekt informiert wurde. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass er bei Aufbietung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von den Unregelmässigkeiten bei der Beitragserhebung sowie Beitragsbezahlung gehabt hätte und für eine fristgerechte Einreichung der Lohnunterlagen sowie die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge hätte sorgen müssen. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (BGE 136 I 229 E.5.4.3, 134 I 140 E.5.3, 131 I 153 E.3). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer im angefochtenen Einspracheentscheid folglich zu Recht verpflichtet, Schadenersatz im Betrag von Fr. 8'747.85 zu bezahlen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4.Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g e contrario ATSG).

  • 14 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

12

Gerichtsentscheide

25