VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 84 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 17. Oktober 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - dem 1. Dezember 2013 möglich gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuü- ben, bei welcher er ein Jahreseinkommen von Fr. 135'000.-- hätte erzie- len können. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 34.2 %, welcher ab dem 1. Dezember 2013 zu berücksichtigen sei. 3.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 24. Juni 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Die Verfügung der IV sei teilweise, soweit es den Zeitraum ab 1. Dezember 2013 betrifft, aufzuheben. 2.Es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2013 weiterhin eine Rente der IV zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass lediglich der Zeitraum ab dem 1. Dezember 2013 angefochten werde. Das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 6. September 2013 sei auch hier massgebend. In der angestammten Firma habe er alle Ge- schäftsleitungsfunktionen abgeben müssen und habe noch zu einem Pensum von 60 % gearbeitet. Ende 2013 sei das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen aufgelöst worden. Das Valideneinkommen sei fehlerhaft festgelegt worden, weil die IV-Stelle weder den arbeitsvertrag- lich zugesicherten Bonus noch den Einkommensverlust, welchen er ge- sundheitsbedingt durch den dauernden Verlust der Stelle als Geschäfts- leitungsmitglied bei der C._____ AG erlitten habe, berücksichtigt habe. Das von der IV-Stelle herangezogene Invalideneinkommen von Fr. 135'000.-- sei nicht ausgewiesen. Im Jahr 2013 habe er beim ange- stammten Arbeitgeber gemäss IK-Auszug Fr. 78'211.-- in zwölf Monaten verdient. Im Jahr 2015 habe er bei der D._____ GmbH während acht Mo- naten Fr. 92'683.-- verdient. Ob er dieses Einkommen auf Dauer halten könne, sei fraglich, da er am 14. Januar 2016 einen Verkehrsunfall erlitten
4 - habe, der ihn wiederum arbeitsunfähig gemacht habe. Im Jahre 2016 sei er infolge des Verkehrsunfalls ganz oder teilweise arbeitsunfähig gewe- sen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) habe Tag- geld bezahlt. 4.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend Beschwerdegegne- rin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2016 auf Abwei- sung der Beschwerde. Für die Bemessung der Arbeitsfähigkeit sei auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 6. September 2013 abzustellen. Dem Beschwerdeführer könne eine adaptierte Tätigkeit spätestens seit dem 26. August 2013 zugemutet werden. Bezüglich Vali- deneinkommen sei zu berücksichtigen, dass es unsicher sei, ob die vom Beschwerdeführer erwähnten Gratifikationen im hier relevanten Zeitraum ab 1. Dezember 2013 tatsächlich geleistet worden wären. Da bei der Er- mittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht entscheidend sei, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt als Gesunder besten- falls verdienen könnte, seien diese unsicheren Zahlungen bei der Ermitt- lung des hier relevanten Valideneinkommens nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen sei die Tätigkeit bei der C._____ AG seit Jahren latent gesund- heitsschädigend gewesen und es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, bis der Beschwerdeführer psychisch dekompensiere, was dann auch im März 2012 tatsächlich geschehen sei. Unter diesen Umständen sei frag- lich, ob es richtig sei, das Valideneinkommen in Berücksichtigung einer an sich gesundheitsschädigenden Tätigkeit zu ermitteln. Der Beschwerde- führer verfüge in einer adaptierten Tätigkeit spätestens seit dem 26. Au- gust 2013 über eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, deren zumutbare Ver- wertbarkeit auf dem Arbeitsmarkt bejaht werden dürfe. Dementsprechend wäre es ihm in Berücksichtigung seiner überragenden Berufs- und Fach- kenntnisse seit dem 26. August 2013 möglich gewesen, eine Erwerbs- tätigkeit auszuüben, bei welcher er ein Jahreseinkommen von Fr. 135'000.-- hätte erzielen können. Der Unfall vom 14. Januar 2016
5 - vermöge daran nichts zu ändern, da er keinen Gesundheitsschaden zur Folge habe. 5.Am 7. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer replicando even- tualiter neu die Zurückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Abklärung der offenen Fragen und vertiefte seine Argumentation. 6.Am 3. November 2016 hielt die Beschwerdegegnerin duplicando an ihren Anträgen fest und vertiefte ihrerseits ihre Argumentation. 7.Am 17. November 2016 beantragte der Beschwerdeführer triplicando neu, es sei eine parteiöffentliche Verhandlung durchzuführen, bei welcher er zu den Unfallfolgen, zum Valideneinkommen, zu den Gründen seiner Kündigung und zum Invalideneinkommen befragt werden solle. Seine Ehefrau sei als Zeugin zu den Unfallfolgen einzuvernehmen. 8.Am 30. November 2016 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Ver- weis auf ihre Rechtsschriften auf die Einreichung einer Quadruplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und in der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2016 sowie auf die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Mai 2013 bis 30. November 2013 eine befristete Dreiviertelsrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 62 % zugesprochen, den Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2013 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrads von 34.2 % in- des abgewiesen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Geset- zes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers über den 30. November 2013 hinaus, wobei der bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2016 sich verwirklichte Sachverhalt massgebend ist. Bestritten sind dabei insbesondere das Validen- und das Invalideneinkommen. Unbestritten ist demgegenüber, dass der Be- schwerdeführer vom 1. Mai bis 30. November 2013 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. 2.Zunächst gilt es in beweisrechtlicher Hinsicht auf den beschwerdeführeri- schen Antrag auf Durchführung einer parteiöffentlichen Verhandlung zwecks Einvernahme des Beschwerdeführers zu den Unfallfolgen, zum Valideneinkommen, zu den Gründen seiner Kündigung und zum Invali- deneinkommen sowie zwecks Einvernahme seiner Ehefrau zu den Unfall- folgen einzugehen.
7 - a)Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Ankla- ge von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Vorliegend sind zivilrechtliche Ansprüche im Sinne dieser Norm streitig (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_273/2013 vom
8 - konforme Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit durchge- führt werden soll. Wird lediglich eine persönliche Anhörung oder Befra- gung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder die Durchführung eines Augenscheins verlangt, darf das Gericht daraus schliessen, dass es der antragstellenden Person um die Abnahme bestimmter Beweismittel und nicht um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit geht (BGE 122 V 47 E.3a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_648/2012 vom 29. November 2012 E.3.2). Ein Antrag auf persönliche Anhörung schliesst den Antrag auf eine mündliche (öffentliche) Verhand- lung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK mit ein, sofern es der gesuchstel- lenden Person nicht um eine Befragung im Sinne einer Beweisabnahme, sondern um die Darlegung ihres persönlichen Standpunkts zum Bewei- sergebnis vor einem unabhängigen Gericht geht (Urteile des Bundesge- richtes 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E.1.1, 2C_100/2011 vom 10. Juni 2011 E.2). b)Der Beschwerdeführer stellte in seiner Triplik vom 17. November 2016 − und damit an sich rechtzeitig (BGE 122 V 47 E.3b/bb; Urteil des Bundes- gerichtes 8C_842/2009 vom 26. Januar 2010 E.4.1) − den Antrag, es sei eine parteiöffentliche Verhandlung zwecks Einvernahme des Beschwer- deführers zu den Unfallfolgen, zum Valideneinkommen, zu den Gründen seiner Kündigung und zum Invalideneinkommen sowie zwecks Einver- nahme seiner Ehefrau zu den Unfallfolgen durchzuführen. Inhaltlich geht es dem Beschwerdeführer somit einzig um eine Befragung seiner Person sowie seiner Ehefrau zur Klärung der Unfallfolgen, des Validen- und Inva- lideneinkommens sowie der Gründe seiner Kündigung, nicht aber um die Durchführung einer Verhandlung mit Publikums- und Presseanwesenheit. Sein Begehren geht damit nicht über einen blossen Beweisantrag hinaus. Allfällige Beweismittel hätte er jedoch im vorliegenden Verfahren mit drei- fachem Schriftenwechsel einreichen bzw. zur Edition aus den Händen der Beschwerdegegnerin verlangen können. Da aus dem beschwerdeführeri-
9 - schen Begehren somit nicht hervorgeht, dass eine Verhandlung mit Publi- kums- und Presseanwesenheit durchgeführt werden soll, kann im vorlie- genden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren von einer öffentli- chen Verhandlung abgesehen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_63/2015 vom 20. Mai 2015 E.1.2).
10 - Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels- rente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei können sich die IV-Stellen und im Streitfall die Sozialversicherungsgerichte auf die Regionalen Ärzt- lichen Dienste (Art. 59 Abs. 2 bis Satz 1 IVG), auf die Berichte der behan- delnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverstän- dige abstützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). Die Aufgabe des Arztes besteht dar- in, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − seine Ent- wicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachge- rechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwal- tung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeab- schätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurtei- lungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell
11 - wie möglich zu begründen hat. Die ärztlichen Auskünfte bilden sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen der Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2 m.w.H.). c)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte
12 - Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach- ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Beste- hen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Ab- klärungen vorzunehmen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3).
13 - 4.Die Parteien sind sich insofern einig, als in Bezug auf den Gesundheits- zustand des Beschwerdeführers zum Erlasszeitpunkt der angefochtenen Verfügung auf das umfassende psychiatrische Gutachten von Dr. med. B., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 6. September 2013 (Akten der Be- schwerdegegnerin [IV-act.] 79 S. 21 - 47) abgestellt werden kann. Wie das streitberufene Gericht bereits im Urteil S 13 157 vom 16. Februar 2016 ausgeführt hat, erfüllt das erwähnte Gutachten die Anforderungen der Rechtsprechung an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung (vgl. vorstehend E.3c). Es ist umfassend und beruht auf einer rund dreistündi- gen Exploration, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, ist in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtend und die Schlussfolgerungen von Dr. med. B. sind begründet. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2013 aus psychiatrischer Sicht führt Dr. med. B._____ im erwähnten Gutachten was folgt aus (vgl. IV-act. 79 S. 45): "In der zuletzt ausgeübten/aktuellen/angestammten Tätigkeit [als Supply Chain Manager bei der C._____ AG] besteht aufgrund der besonderen Belastungen, die mit diesem Arbeitsverhältnis verbunden sind, aktuell noch immer eine 40%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, welche sich mittelfristig (innerhalb der nächs- ten 4 bis 8 Wochen) auf 20% reduzieren sollte. Das aktuelle langjährige Arbeits- verhältnis ist aus fachpsychiatrischer Sicht dysfunktional, sodass eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit für diese Tätigkeit eigentlich unrealistisch bzw. nicht erstreben- swert erscheint. Würde der Expl. abermals im bisherigen Rahmen tätig werden, so wäre ein Krankheitsrezidiv beinahe garantiert. In einer adaptierten bzw. ausbildungsadäquaten Verweistätigkeit erscheint der Ex- pl. aus gutachterlicher Sicht zum jetzigen Zeitpunkt uneingeschränkt arbeitsfähig. Den Beginn der Arbeitsunfähigkeit (20% AUF) festzulegen ist retrospektiv immer sehr problematisch. Aus gutachterlicher Sicht vertritt der Ref. die Meinung, dass die Krankschreibungen der Fachkollegin Fr. Dr. E._____ sowie ganz zu Beginn der Erkrankungsphase der Hausärztin Frau Dr. F._____ nachvollziehbar sind und deswegen akzeptiert werden sollten. In einer leidensadaptierten Tätigkeit wäre der Expl. aus der Sicht des Ref. bereits früher als zum aktuellen Zeitpunkt höhergradig, eventuell sogar vollzeitig arbeitsfähig gewesen." Dementsprechend ist in der Folge mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht eine
14 - adaptierte Tätigkeit spätestens seit dem 26. August 2013 (Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. B._____) wieder zu 100 % zugemutet wer- den kann, wobei ab Mitte Januar 2016 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. Juni 2016 noch die Folgen des Unfallereignisses vom
15 - wesen. Dennoch seien ihm auch in diesem Jahr Aktien zugeteilt worden, welche im Lohnausweis mit Fr. 35'704.-- figurierten. Auch diese Aktienzu- teilung habe er versteuert. Es treffe zwar zu, dass für die Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht entscheidend sei, was der Ver- sicherte im massgebenden Zeitpunkt als Gesunder bestenfalls verdienen könne. Es sei darauf abzustellen, was die versicherte Person im massge- benden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Das vor dem Eintritt des Gesundheitsschadens erzielte Einkommen sei dafür in der Regel der Anknüpfungspunkt. Es sei erst dann davon abzuweichen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit etwas anderes erstellt sei. Die Be- schwerdegegnerin habe das Valideneinkommen willkürlich festgelegt. Die Managerlöhne seien in den Jahren 2011 bis 2015 stärker angestiegen, als die übrigen Nominallöhne. Gemäss IK-Auszug habe der Beschwerde- führer in den Jahren 2007 bis 2010 Fr. 187'776.--, Fr. 195'894.--, Fr. 199'004.-- bzw. Fr. 221'176.-- verdient. Im Jahre 2011 habe das steu- erbare Einkommen Fr. 284'975.-- betragen. Im Jahr 2012 habe er trotz Arbeitsunfähigkeit ab April und obschon der Grundlohn auf 80 % bzw. der Bonus auf 50 % reduziert worden sei, noch immer einen Bruttolohn von Fr. 227'062.-- erzielt. Versteuert habe er im Jahr 2012 einen Nettolohn von Fr. 208'701.--. Es sei unwahrscheinlich, dass er bei weiterhin andau- ernder Gesundheit und Ausübung derselben Funktion als Mitglied der Geschäftsführung unter Einbezug der Beteiligungsrechte plötzlich deutlich weniger verdient hätte. Im Jahr 2012 hätte er voraussichtlich Fr. 256'196.-
verdient. Das Beteiligungsrecht von Fr. 35'703.-- sei im Jahr 2012 kor- rekterweise mit der AHV abgerechnet worden. Massgebend für die Ren- tenberechnung seien sämtliche Erwerbseinkünfte, für welche AHV- Beiträge bezahlt worden seien. Die Einkommensermittlung habe so kon- kret wie möglich zu erfolgen. Im Bundesgerichtsentscheid 8C_116/2008 vom 27. November 2008 seien Bonuszahlungen sowohl für das Validen- wie auch für das Invalideneinkommen berücksichtigt worden. Die be- schwerdegegnerische Behauptung, die Tätigkeit bei der C._____ AG sei
16 - seit Jahren latent gesundheitsschädigend, weshalb das Valideneinkom- men darauf nicht abgestützt werden dürfe, widerspreche der Rechtspre- chung, wonach das Valideneinkommen konkret zu berechnen sei. b)Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass es unsicher sei, ob die vom Beschwerdeführer erwähnten Zahlungen (Bonus und Zuteilung von Aktien) im hier relevanten Zeitraum ab 1. Dezember 2013 tatsächlich ge- leistet worden wären. Bezüglich Bonus ergebe sich dies aus dem Arbeits- vertrag vom 19. bzw. 25. Mai 2009, wo festgehalten sei, dass bei Errei- chung der betrieblichen und persönlichen Ziele die Möglichkeit bestehe, eine leistungsabhängige Zahlung von bis zu 25 % des Grundgehalts zu realisieren. Da bei der Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens nicht entscheidend sei, was der Versicherte im massgebenden Zeitpunkt als Gesunder bestenfalls verdienen könnte, seien diese unsicheren Zah- lungen (Bonus und Zuteilung von Aktien) bei der Ermittlung des Validen- einkommens nicht zu berücksichtigen. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen für das Jahr 2015 von Fr. 205'176.24 sei somit nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei die Tätigkeit bei der C._____ AG seit Jahren latent gesundheitsschädigend gewesen und es sei nur ei- ne Frage der Zeit gewesen, bis der Beschwerdeführer psychisch dekom- pensiere, was dann auch im März 2012 tatsächlich geschehen sei. Unter diesen Umständen sei fraglich, ob es richtig sei, das Valideneinkommen in Berücksichtigung einer an sich gesundheitsschädigenden Tätigkeit zu ermitteln. Denn bei den in den letzten Jahren vor der psychischen De- kompensation erzielten Einkommen handle es sich offensichtlich um un- zumutbare Einkommen. c)Gemäss Art. 16 ATSG richtet sich das Valideneinkommen danach, was eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des allfälligen Ren-
17 - tenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde (vgl. MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
19 - stimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Natu- ralleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezü- ge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Die zum massgebenden Lohn gehörenden Bestandteile werden in Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) beispielhaft näher aufgeführt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_465/2009 vom 12. Februar 2010 E.2.2). Da Gratifikationen somit zum massgeblichen Lohn gemäss AHVG zu zählen sind, sind sie grundsätzlich auch bei der Ermittlung des hypotheti- schen Valideneinkommens zu berücksichtigen. Das Bundesgericht hat im Entscheid 8C_116/2008 vom 27. November 2008 denn auch explizit bestätigt, dass regelmässige Bonuszahlungen bei der Bestimmung des Valideneinkommens mit zu berücksichtigen sind (vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 9C_641/2014 vom 16. Januar 2015 E.4.3.4). Dies be- deutet indes nicht zwangsläufig, dass vorliegend sämtliche erfolgten Lohnzahlungen bei der Festlegung des hypothetischen Valideneinkom- mens unbesehen zu übernehmen sind. Im vorliegenden Fall gilt es insbe- sondere zu beachten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychia- trischen Begutachtung vom 26. August 2013 gegenüber Dr. med. B._____ erläutert hat, dass dessen psychische Erkrankung im Jahr 2009 begonnen hat, als bei seinem Arbeitgeber firmenintern grosse Verände- rungen stattfanden und dem Beschwerdeführer noch mehr Arbeit und Verantwortung zugewiesen wurde (vgl. IV-act. 79 S. 28 ff.). Die in den Jahren 2009 bis 2012 ausgeübte Tätigkeit bei der C._____ AG war − wie der Beschwerdeführer selber beichtet − geprägt durch eine enorme Leis- tungsbereitschaft des Beschwerdeführers und ein absolviertes Arbeits- pensum von weit über 100 %. Die in diesen Jahren erfolgten beruflichen Beförderungen des Beschwerdeführers (inkl. Wahl in die Geschäftslei- tung) haben den Beschwerdeführer aber offenbar überfordert und letztlich zu einer psychischen Dekompensation im Jahr 2012 geführt. Mithin hätte
20 - das in den Jahren 2009 bis 2012 geleistete enorme Arbeitsvolumen vom Beschwerdeführer aus gesundheitlicher Sicht längerfristig nicht gehalten werden können. Dr. med. B._____ hat im psychiatrischen Gutachten vom