VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 77 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzAudétat RichterInvon Salis, Racioppi AktuarOtt URTEIL vom 18. Dezember 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente
2 - 1.A._____ arbeitete als Sachbearbeiterin in einem Treuhandbüro in einem Pensum von 30 %, wobei sie ihre Arbeitstätigkeit gesundheitsbedingt im- mer wieder unterbrechen musste. Ab dem 28. April 2014 wurde ihr eine anhaltende, vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das besagte Ar- beitsverhältnis wurde per Ende Oktober 2014 beendet. Bereits am 14. Ok- tober 2013 hatte sich A._____ bei der Invalidenversicherung des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen angemeldet, wobei als gesundheitliche Beeinträchtigung eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung angegeben wurde. Die IV-Stelle tätigte verschiedene Abklärungen. So fand am 23. April 2014 eine Haushaltsabklärung bei A._____ statt. Dabei wurde geäussert, dass das Arbeitspensum aus fi- nanziellen Gründen auf 100 % erhöht werden müsste. Am 10. Februar 2015 erfolgte eine Exploration bei Dr. med. C._____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) und am 26. März 2015 wurde auch noch eine neuropsychologische Abklärung bei lic. phil. B., Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Graubünden, durchgeführt. Im monodiszi- plinären RAD-Abklärungsbericht vom 19. Februar bzw. 16. April 2015 kam Dr. med. C. zum Schluss, dass A._____ in der zuletzt aus- geübten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig einzustufen sei (70 % Präsenz mit verminderter Leistung); in einer adaptierten Tätigkeit sei sie noch zu 60 % arbeitsfähig. 2.Mit Vorbescheid vom 2. Juli 2015 wurde A._____ die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht gestellt. Mit Einwand vom 1. September 2015 liess A._____ durch ihren Rechtsvertreter die Ausrichtung einer gan- zen, unbefristeten Rente und die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege mit Beigabe eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters beantragen. Primär wurde das Abstellen auf die Einschätzung der monodisziplinären RAD-Abklärung von Dr. med. C._____ kritisiert. Denn diese stünde im Wi- derspruch zu verschiedenen Klinikberichten und auch der neuropsycho- logischen Abklärung durch lic. phil. B._____. Innert erstreckter Frist wurde
3 - am 24. September 2015 der Einwand insbesondere noch mit einem Be- richt von Dr. med. D._____ vom 16. September 2015 ergänzt. 3.Mit Verfügung vom 9. Mai 2016 verneinte die IV-Stelle einen Rentenan- spruch von A.. Bei einem anhand der Daten der Lohnstrukturerhe- bung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) ermittelten jährli- chen Valideneinkommen von Fr. 47‘670.-- und einem mutmasslichen In- valideneinkommen von Fr. 31‘718.-- pro Jahr resultiere ein Invaliditäts- grad von 33.46 %, womit kein Rentenanspruch bestehe. Aus ärztlicher Sicht sei A. in ihrer angestammten Tätigkeit als Sachbearbeiterin in einem Treuhandbüro ab dem 10. Februar 2015 zu 50 % arbeitsfähig, wo- bei diese Stelle nicht mehr existiere. In einer adaptierten Tätigkeit (ohne Zeitdruck; mit Schwerpunkt auf Qualität statt Tempo) sei sie ab dem
4 - Zur Begründung brachte sie vor, dass die Verneinung einer posttraumati- schen Belastungsstörung (PTBS) durch die IV-Stelle nicht korrekt sei. Verschiedene Abklärungsberichte bestätigten dies, so u.a. die darauf spe- zialisierte Klinik E.. Allenfalls sei zu dieser Frage noch ein gerichtli- ches Gutachten einzuholen. Der RAD-Arzt verfüge auf diesem Gebiet (Psychotraumatologie) nicht über spezielle Fachkenntnisse. Auf die RAD- Beurteilung sei daher nicht abzustellen. Der Abklärungsbericht von Dr. med. D. vom 16. September 2015 mit Ergänzungen vom 1. Juni 2016 äussere sich zu den typischen Merkmalen einer PTBS gemäss Leit- linien. Tatsache sei, dass die Beschwerdeführerin seit 2013 wöchentlich eine Spitex in Anspruch nehmen müsse, welche von der Krankenkasse bezahlt werde, was wohl auf eine ernsthafte dauernde Erkrankung hin- weise. Der neuropsychologische Gutachter komme zu einem anderen Er- gebnis als der RAD. Danach bestehe in der bisherigen Tätigkeit keine Ar- beitsfähigkeit mehr für die Beschwerdeführerin. Zu einer adaptierten Tätigkeit könne derzeit keine Aussage gemacht werden. Die Beschwer- deführerin leide an Keratokonus mit Auswirkungen auf die Sehfähigkeit und damit auch auf die Arbeitsfähigkeit, die sich in den letzten Monaten verschlechtert habe. Der Abklärungsbericht des behandelnden Augenarz- tes Prof. Dr. med. F._____ werde nachgereicht. Das chronische Weich- teilschmerzsyndrom sei nicht miteinbezogen worden. 5.In der Vernehmlassung vom 25. Juli 2016 beantragte die IV-Stelle (Be- schwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Strittig sei die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Der RAD habe das Vorliegen einer PTBS nachvollziehbar verneint, daran sei festzuhalten. Neu werde noch vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer Augenkrankheit (Ke- ratokonus) leide, welche die Sehfähigkeit beeinträchtige und damit auch Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit habe. Diese Einschränkung sei aber – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin – bereits berücksichtigt worden. Es seien zwei Abklärungsberichte bei Prof.
5 - Dr. med. F._____ eingeholt worden, worin festgehalten werde, dass die Beschwerdeführerin wiederum voll einsetzbar sei. 6.In der Replik vom 12. September 2016 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass sich die Beschwerdegegnerin einzig und immer noch nur auf die Be- urteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ stütze. Das beigelegte Schreiben vom 3. September 2016 von Dr. med. D._____ nehme zu den Einwänden der Beschwerdegegnerin Stellung. 7.In der Duplik vom 23. September 2016 betonte die Beschwerdegegnerin nochmals, dass die Abklärungsberichte von Dr. med. D._____ an einem Widerspruch in sich litten, da sich die behandelnde Psychiaterin auf die beschriebene Kindheit abstütze, welche eine extreme Erfahrung darstelle, und sie zugleich feststelle, dass sich die Beschwerdeführerin nur schlecht an ihre Kindheit erinnern könne. Dass die Berichte an einem inneren Man- gel litten, könne auch der dazu verfassten RAD-Stellungnahme vom
6 - 9.Am 24. April 2018 wurde das entsprechende Gutachten von Dr. med. G._____ erstattet, zu welchem die Beschwerdegegnerin am 9. Mai 2018 und die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2018 Stellung nahmen. Nach Er- halt der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin liess sich die Beschwer- deführerin am 19. Juni 2018 auch dazu vernehmen, wohingegen die Be- schwerdegegnerin auf eine weitere Stellungnahme zu den Eingaben der Beschwerdeführerin verzichtete. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften, die an- gefochtene Verfügung vom 9. Mai 2016 sowie die vorliegenden Akten, wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 9. Mai 2016, in welcher ein Invali- denrentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint wurde. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungs- gericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden als örtlich und sachlich zuständi- gem Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist
7 - daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formge- recht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 39 Abs. 1 ATSG sowie Art. 61 lit. b ATSG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Strittig ist (zum Teil) das Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen sowie deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin. Insofern ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2016 zu Recht von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ausgegangen ist. 3.1.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchti- gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verur- sachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Be- tracht kommenden Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Zur Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu berücksichtigen, wobei eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Keine Beeinträchtigungen der Gesundheit stellen soziokulturelle Schwierigkeiten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie psychosoziale Faktoren dar. Invaliditätsfremde Gründe sind darü- ber hinaus auch Aggravation und Simulation (vgl. zum Ganzen KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015, Art. 7 Rz. 20 ff.; siehe bezüglich
8 - Aggravation und ähnlicher Erscheinungen auch BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. und BGE 140 V 193 E.3.3). Der Invaliditätsgrad hinsichtlich eines Rentenanspruches ist bei erwerbs- tätigen Versicherten aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestim- men (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Ein rentenbe- gründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). 3.2.Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einem Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann bzw. ob sich der Gesundheitszustand eines Versicherten in anspruchserheblicher Weise geändert hat, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Da- bei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und – wenn nötig – seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be- schreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung un- ter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine originäre Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Er gibt aber eine Einschät- zung zur Arbeitsfähigkeit ab, welche er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wich-
9 - tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E.3.2, 132 V 93 E.4 und 125 V 256 E.4). 3.3.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise grundsätzlich frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde- verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entschei- den hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arzt- berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um- fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (siehe BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdi-
10 - gung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Für Gerichtsgutachten gilt, dass das Gericht nicht ohne zwingende Gründe von den Einschätzungen der medizinischen Experten abweicht (BGE 125 V 351 E.3b/aa). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund ein- gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter auch der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Sodann kommt auch den Berichten und Gut- achten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüs- sig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsa- che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Ver- sicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b/ee, 122 V 157 E.1c). Be- stehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (vgl. BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.3.2
11 - und 4.4; Urteile des Bundesgerichtes 9C_415/2017 vom 21. September 2017 E.3.2, 8C_452/2016 vom 27. September 2016 E.4.2.2 f., 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 4.1.Die angefochtene Verfügung stützte sich massgeblich auf den monodis- ziplinären RAD-Abklärungsbericht von Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Gutachter SIM, vom
14 - rechtlich sowieso nicht die Diagnose, sondern die funktionellen Auswir- kungen massgebend. Eine PTBS führe im Normalfall nicht zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. C._____ stellte vornehmlich eine neuropsychologische Einschränkung bei der Beschwerdeführerin fest (IV-act. 57 S. 11 f.). Schliesslich wurde auch noch der Einschätzung von Dr. med. D._____ widersprochen, wonach neuropsychologische Tes- tungen ungeeignet seien, um Aussagen bezüglich der Arbeitsfähigkeit ei- ner Person zu machen. 4.2.2. Hinsichtlich der ebenfalls wiederholt diagnostizierten depressiven Sym- ptomatik bestand hingegen zwischen den Einschätzungen der involvier- ten Fachärzte kein relevanter Widerspruch. Diesbezüglich wurde überein- stimmend von einer Besserung infolge einer entsprechenden Behandlung berichtet (vgl. IV-act. 57 S. 11, IV-act. 40 S. 13, IV-act. 56 S. 4, IV-act. 82 S. 2). 4.2.3. Hingegen gingen die Einschätzungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit er- heblich auseinander, sofern sich den entsprechenden Berichten etwas Spezifisches dazu entnehmen liess bzw. überhaupt eine detailliertere Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung erfolgte. Während Dr. med. C._____ und Dr. med. H._____ (beide vom RAD) von einer 50%igen Ar- beitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (Präsenzzeit von 6 h pro Tag [70 % Präsenz] mit vermindertem Arbeitstempo und eingeschränktem Ar- beitsspektrum) und einer 60%igen Arbeitsfähigkeit (Präsenzzeit von 6 h pro Tag [70 % Präsenz] mit leichten Leistungseinschränkungen [Arbeits- tempo]) in einer adaptierten Tätigkeit seit 10. Februar 2015 ausgingen (IV- act. 86 S. 14 f, IV-act. 57 S. 14), liessen die Berichte von Dr. med. D._____ vom 14. Oktober 2014 (IV-act. 40 S. 2 ff.) und 16. September 2015 (IV-act. 82 S. 2 ff.), der Klinik E._____ vom 31. März 2014 (IV- act. 40 S. 13) und 9. April 2015 (IV-act. 56 S. 6) sowie der neuropsycho- logische Bericht von lic. phil. B._____ vom 7. April 2015 (IV-act. 52 S. 11
15 - ff.; vgl. aber auch IV-act. 55 S. 1 ff., worin lic. phil. B._____ seine Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit in angestammter und adaptierte Tätigkeit relati- vierte) auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit schliessen. Im Bericht der Klinik E._____ vom 27. November 2013 wurde ab Januar 2014 noch eine Arbeitsfähigkeit von 30 % attestiert. Auch wenn Dr. med. C._____ in sei- ner Stellungnahme vom 1. Juli 2016 (Bg-act. 2) zu Recht ausführte, dass eine "komplexe posttraumatische Belastungsstörung" in den aktuell gülti- gen, anerkannten Diagnoseklassifikationen nicht aufgeführt sei und auch der Hinweis, dass für die Invalidenversicherung nicht die Diagnose an sich, sondern die Funktionseinschränkung bzw. die Arbeits-/Erwerbs- fähigkeit relevant sei, grundsätzlich zutrifft, bleibt es bei dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung in psychiatrischer Hinsicht im Wesent- lichen auf einem versicherungsinternen ärztlichen Bericht basierte. Dr. med. C._____ begründete zwar unter Hinweis auf die Diagnosekrite- rien gemäss ICD-10, warum eine (klassische) PTBS nicht überwiegend wahrscheinlich sei, wobei von Dr. med. C._____ insbesondere auch nachvollziehbar auf einen Widerspruch hinsichtlich der gestellten Dia- gnose einer (komplexen) PTBS und der schlechten Erinnerungen/Erinne- rungslücken an die Kindheit hingewiesen wurde und auch der übliche zeit- liche Rahmen zwischen dem traumatischen Ereignis und dem Auftreten von Symptomen gemäss ICD-10-Klassifikation zutreffend beschrieben wurde (siehe dazu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), Klinisch-dia- gnostische Leitlinien, 9. Aufl., Bern 2014, S. 208; vgl. IV-act. 57 S. 11 und Bg-act. 2). In Anbetracht der zahlreichen übereinstimmenden medizini- schen Berichte der verschiedenen psychiatrischen Behandlungseinrich- tungen, ist das Gericht aber davon ausgegangen, dass unter Mitberück- sichtigung der von den behandelnden Ärzten und Einrichtungen geschil- derten funktionellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens geringe Zweifel an dem RAD-Abklärungsbericht begründet wurden. Insofern drängten sich ergänzende Abklärungen auf. Infolge dessen wurde das
16 - psychiatrische Gerichtsgutachten bei Dr. med. G., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Gutachter SIM, leiten- der Arzt Psychosomatik in Auftrag gegeben. Einem entsprechenden Be- weisantrag der Beschwerdeführerin wurde insofern stattgegeben. 5.1.Dr. med. G. stellte in seinem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 24. April 2018 (nachfolgend Gerichtsgutachten) die folgenden Dia- gnosen von psychischen Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit. "- Abhängige/asthenische Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.7, bestehend seit Kindheit und Jugend, akzentuiert und fortbestehend im Erwachsenenalter
Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode ICD-10 F33.0 spätestens manifestiert ab ca. 2007, seither rezidivierender Verlauf." Er verneinte in Übereinstimmung mit Dr. med. C._____ (RAD) das Vorlie- gen bzw. überhaupt die Existenz einer ICD-10-Diagnose "komplexe post- traumatischen Belastungsstörung". Dabei betonte er, dass es wichtig sei, bei Begutachtungen sich an den heute gültigen Richtlinien zu orientieren. Eine "einfache" bzw. klassische posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 sei nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen und er- fasse das gesamte Leidensbild der Beschwerdeführerin auch nur unzu- reichend. Weiter prüfte und verneinte er das Vorliegen einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), weil diese streng nach ICD ebenfalls nicht zutreffe (Gerichtsgutachten S. 43). Schliesslich kam Dr. med. G._____ aber auf die abhängige (asthenische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) zu sprechen, welche den Zustand der Beschwerdeführerin gut beschreibe (Gerichtsgutachten S. 43). An- lässlich der aktuellen Begutachtung erweise sich die rezidivierende de- pressive Störung (bei fortlaufender Medikations- und Psychotherapiecom- pliance) als von aktuell untergeordneter Bedeutung (Gerichtsgutachten S. 44).
17 - 5.2.Zur quantitativen und qualitativen Beeinträchtigung infolge der festgestell- ten Gesundheitsstörung führte Dr. med. G._____ aus, dass hinsichtlich der depressiven Symptomatik im Begutachtungszeitpunkt (letzter Unter- suchungstermin: 16. Januar 2018) eine leichte bis mittelgradige Beein- trächtigung der psychisch-geistigen und in der Folge davon sozialen Leis- tungsfähigkeit bestehe (Gerichtsgutachten S. 45). Die diagnostizierte Per- sönlichkeitsstörung habe sich im Begutachtungszeitpunkt, wie auch be- reits seit zahlreichen Jahren, fortlaufend sehr ungünstig auf die psychisch- geistige und soziale Leistungsfähigkeit ausgewirkt. Qualitativ wirkten sich die Besonderheiten der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin bzw. die Folgen der abhängig/asthenischen Persönlichkeitsstörung sehr ungünstig aus. Während sich die Beschwerdeführerin über weite Strecken ihres Le- bens den Bedürfnissen und Wünschen von Dritten zu unterwerfen hatte, sei sie nun seit geraumer Zeit und überwiegend wahrscheinlich auch noch mittelfristig darauf gerichtet, den neuen, insbesondere von ihren Thera- peuten etablierten Richtlinien zu folgen. Diese gingen dahin, dass die Be- schwerdeführerin ihre persönlichen Bedürfnisse angemessen wahr- nehme und umsetze. Da sie in ihrer früheren Bereitschaft, kompromisslos Leistung zu erbringen ohne irgendwelche Fragen zu stellen heute berech- tigterweise, zumindest vordergründig, als Teil ihrer verinnerlichten hoch- gradig dysfunktionalen und selbstschädigenden Verhaltensweisen inter- pretiere, resultiere eine grosse Abscheu in ihr altes oder ein ähnlich ge- staltetes Berufs-/Arbeitsleben zurückzukehren (Gerichtsgutachten S. 45 f.). Bewusstseinsnahe Symptompräsentation, Aggravation oder gar Simu- lation verneinte Dr. med. G._____ hingegen überwiegend wahrscheinlich, auch wenn (gewisse) von der Beschwerdeführerin betonte Defizite an- lässlich der fachpsychiatrischen Untersuchung nicht zu objektivieren wa- ren (Gerichtsgutachten S. 47). Die aktuell und mittelfristig dominante Be- einträchtigung bestehe in den Auswirkungen der schweren Persönlich- keitsstörung (abhängig/asthenisch). Es bestünden aber auch persönliche Ressourcen wie ihre prinzipielle Leistungsbereitschaft, über welche sie
18 - aber momentan und mittelfristig nur eingeschränkt verfügen könne (Ge- richtsgutachten S. 48). Ferner sei auch ein ethisch-moralischer Anspruch erkennbar, anderen Menschen nicht zur Last zu fallen bzw. ein Leben als gut integriertes Mitglied der Gesellschaft zu führen. 5.3.Im angestammten bzw. zuletzt ausgeübten Beruf als Mitarbeiterin eines Treuhandbüros bestehe aktuell und mittelfristig in unterschiedlichem Aus- mass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dies sei davon abhängig, ob es sich um einfache oder kognitiv anspruchsvollere Tätigkeiten handle. Einfache Bürotätigkeiten seien der Beschwerdeführerin in einem 50%-Pensum möglich, aktuell und bis auf weiteres allerdings nur in einem geschützten Rahmen. In einer solchen geschützten Tätigkeit sei es ihr aktuell möglich, fünfmal die Woche halbtags tätig zu sein bzw. wäre eine solche Beschäftigung spätestens in jenem Zeitpunkt möglich, wenn die Betreuung in der Tagesklinik nach seinen Kenntnissen im Mai 2018 be- endet werde (Gerichtsgutachten S. 48). Für eine leidensadaptierte Tätig- keit, welche auch den körperlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin gerecht werde, gelte ebenfalls eine (vorerst in einem geschützten Rah- men zu erbringende) 50%ige Beschäftigung (Gerichtsgutachten S. 49). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Herkunfts- als auch Ver- weistätigkeit habe spätestens ab Ende Januar 2018 Gültigkeit und über- wiegend Wahrscheinlich hätten bereits während des Zeitraumes vom Fe- bruar 2015 bis Ende Januar 2018 in etwa die gleichen gesundheitlichen Bedingungen geherrscht (Gerichtsgutachten S. 49 f.). 6.1.Im Gerichtsgutachten wurden die wichtigsten Vorakten im Aktenauszug aufgeführt und Dr. med. G._____, welcher als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie zertifizierter Gutachter SIM zur Beurteilung der psychischen Situation der Beschwerdeführerin qualifiziert ist, standen die Verfahrensakten zur Verfügung. Insofern erfolgte die Beurteilung also in Kenntnis der Vorakten. Es erscheint bezüglich der psychischen Ein-
19 - schränkungen der Beschwerdeführerin auch als umfassend, wobei sich das Gutachten gemäss Darstellung von Dr. med. G._____ insbesondere auf die funktionalen Einschränkungen und weniger auf die Beantwortung der Frage nach der "richtigen" Diagnose konzentrierte. Der Gerichtsgut- achter Dr. med. G._____ führte an drei verschiedenen Tagen (Teil-)Un- tersuchungen im zeitlichen Umfang von insgesamt sieben Stunden durch, womit das Gutachten neben den Vorakten auch auf umfangreichen eige- nen Erhebungen basiert und zudem auch die von der Beschwerdeführerin geschilderten Einschränkungen und Beschwerden wiedergibt. Ferner be- gründet Dr. med. G._____ seine Schlussfolgerungen grundsätzlich nach- vollziehbar und setzt sich mit anderslautenden Diagnosen und auch mit abweichenden Arbeitsfähigkeitseinschätzungen auseinander. Die grund- legenden beweisrechtlichen Vorgaben für ein medizinisches Gutachten sind somit erfüllt (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen; siehe auch BGE 144 V 50 E.4.3). 6.2.Die Beschwerdegegnerin kritisiert in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2018 zum Gerichtsgutachten insbesondere die (abweichende) Beurtei- lung der Arbeitsfähigkeit. Unter Hinweis auf eine erforderliche Plausibi- litätsprüfung in Anwendung von BGE 142 V 106 sei eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit ausgewiesen. Die schwere des Krankheitsgeschehens liesse sich auch anhand der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathoge- nes nicht plausibilisieren. Eine abhängige (asthenische) Persönlichkeitss- törung nach ICD-10 F60.7 führe nicht per se zu einer (vollständigen) Ar- beitsunfähigkeit. Im Gegenteil könnten betroffene Personen in einem nor- malen Arbeitsumfeld sehr gut arbeiten. Das Gutachten äussere sich nicht dazu, wieso dies bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sein sollte bzw. infolge welcher Funktionseinschränkungen zu einer Arbeitsfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt führten. So werde im Gutachten sinngemäss ausge- führt, dass die Beschwerdeführerin die Rückkehr in den Arbeitsmarkt ver-
20 - abscheue, weil sie die frühere Bereitschaft kompromisslos Leistung zu er- bringen, als Teil ihrer verinnerlichten hochgradig dysfunktionalen und selbstschädigenden Verhaltensweise interpretiere. Unter Berücksichti- gung der Untersuchungsbefunde, wonach die Beschwerdeführerin orien- tiert, angemessen gekleidet und gepflegt, korrekt, auskunftsbereit, freund- lich, wach, bewusstseinsklar, im Denken formell unauffällig und inhaltlich stets fokussiert, keine Hinweise auf Wahn-/Sinnestäuschungen und/oder Ich-Störungen, die Affektivität zwischen euthym und leichtgradig depres- siv, wobei sich die Stimmung jeweils aufhellte, psychomotorisch mehrheit- lich etwas verlangsamt und streckenweise hypomim, bei anderen Passa- gen durchaus lebhaft, der affektive Rapport zu jedem Zeitpunkt ausrei- chend tragfähig, erhelle sich nicht, inwiefern aus diesen objektiven Befun- den auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (im ersten Arbeitsmarkt) ge- schlossen werden könne. Ferner sei es auch nicht nachvollziehbar, warum einfache Bürotätigkeiten nur in einem 50%-Pensum und bloss in einem geschützten Rahmen möglich sein sollen. Das Gerichtsgutachten belege keinen rechtsgenüglichen Bezug zwischen der gestellten Dia- gnose und deren funktionellen Auswirkungen im Sinne einer vollständig eingeschränkten Arbeitsfähigkeit. Schliesslich bestätigten die objektiven Untersuchungsbefunde die bereits durch den RAD sowie die neuropsy- chologischen Testung festgestellten Ressourcen, worüber die Beschwer- deführerin verfüge. Bei diesem Ergebnis bestätigten die objektiven Unter- suchungsbefunde die vom RAD festgestellte 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit. 6.3.Die Beschwerdeführerin äussert sich mit Schreiben vom 30. Mai 2018 ru- dimentär zum Gerichtsgutachten bzw. mit Schreiben vom 19. Juli 2018 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. In Letzterem vertritt sie grundsätzlich die Ansicht, dass dem Gerichtsgutachten (grossmehrheit- lich) gefolgt werden könne und es ihre Position stütze. Allerdings betont sie, dass die behandelnde Psychiaterin weiterhin die Diagnose einer kom-
21 - plexen posttraumatischen Belastungsstörung vorziehe und stellt in Ab- rede, dass die Beschwerdeführerin sich einzig mit der von Dr. med. G._____ im Gutachten geschilderte Fokussierung auf die Hilfestellungen von Dritten begnüge. Ferner sei die Beschwerdeführerin auch nicht as- thenisch, sondern sehr wohl in der Lage zu Handeln und Entscheidungen herbeizuführen. 7.Nachfolgend ist das Gerichtsgutachten dahingehend zu beurteilen, ob es neben den grundsätzlichen formellen Vorgaben an ein beweiskräftiges medizinisches Gutachten (vgl. vorstehende Erwägung 6.1) auch bezüg- lich der funktionellen Auswirkungen der psychischen Gesundheitsbeein- trächtigungen nachvollziehbar und schlüssig erscheint bzw. eine (psychi- sche) gesundheitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad sowie deren funktionellen Auswirkungen in Beruf und Erwerb objektiv, kohärent und widerspruchsfrei unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen und der massgebenden Indikatoren (vgl. dazu nachfolgende Erwägung 7.1) als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lässt. 7.1.Eine lege artis gestellte Diagnose gilt als Voraussetzung und Ausgangs- punkt für die Frage der invalidisierenden Auswirkung einer Beeinträchti- gung der Gesundheit, ist für sich alleine aber nicht ausreichend (vgl. BGE 142 V 106 E.4.4, 141 V 281 E.2.1 sowie 130 V 396 E. 6.2 ff.). Ent- scheidend für die invalidisierende Wirkung einer gesundheitlichen Beein- trächtigung sind ihre Einflüsse auf die Erwerbsfähigkeit, also die objekti- vierten funktionellen Folgen der Gesundheitsschädigung (siehe BGE 142 V 106 E.4.4, 139 V 547 E.5.1). Im Leitentscheid BGE 141 V 281 formulierte das Bundesgericht einen aus zwei Hauptkategorien, nämlich "funktioneller Schweregrad" und "Konsis- tenz" bestehenden Indikatorenkatalog zur Prüfung, ob die funktonellen
22 - Auswirkungen von medizinisch festgestellten gesundheitlichen An- spruchsgrundlagen im Einzelfall anhand dieser Standardindikatoren ei- nen rentenbegründenen Invaliditätsgrad schlüssig und widerspruchsfrei mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit nachweisen. Dieser In- dikatorenkatalog gliedert sich wie folgt (vgl. dazu BGE 141 V 281 E.4.1.3 ff.): •Kategorie "funktioneller Schweregrad" oKomplex "Gesundheitsschädigung" ▪Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" ▪Indikator "Behandlungs- bzw. Eingliederungserfolg oder -re- sistenz" ▪Indikator "Komorbiditäten" oKomplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) oKomplex "Sozialer Kontext" (Abgrenzung psychosozialer und sozio- kultureller Faktoren; Eruierung der Ressourcen anhand des sozialen Umfeldes) •Kategorie "Konsistenz" oIndikator "Gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus in al- len vergleichbaren Lebensbereichen" oIndikator "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge- wiesener Leidensdruck" Der Anwendungsbereich dieser neuen Rechtsprechung betraf zuerst die pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage (PÄUSBONOG; vgl. dazu GÄCHTER/MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, S. 18 m.H.a. BGE 141 V 281 E.4.2 und dem entsprechenden Ver- weis auf BGE 140 V 8 E.2.2.1.3). In BGE 142 V 106 führte das Bundesgericht aus, dass eine bei der Inva- lidenversicherung versicherte Person grundsätzlich als gesund anzuse- hen sei und sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne bzw. als valid zu betrachten sei (BGE 142 V 106 E.4.3 m.H.a. BGE 141 V 281 E.3.7.2, siehe auch BGE 144 V 50 E.3.7.2; vgl. dazu auch die [medizinische] Kritik von JÖRG JEGER im Jusletter-Beitrag: JEGER, "Der Mensch ist gesund.",
23 - in: Jusletter vom 8. Oktober 2018). Ferner sei eine Berentung die Aus- nahme, weil die meisten Krankheiten keine dauernde Arbeitsunfähigkeit zu Folge hätten (BGE 142 V 106 E.4.3). Der Anspruch auf eine Invaliden- rente setze mithin eine Beeinträchtigung der Gesundheit, einen Gesund- heitsschaden voraus. Die blosse Diagnose eines Gesundheitsschadens sage aber noch nichts über einen invalidisierenden Charakter aus. Gemäss klarem Gesetzeswortlaut hänge dies vom Einfluss des Gesund- heitsschadens auf die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit ab (BGE 142 V 106 E.4.4). Entscheidend sei, ob es der versicherten Person wegen dem ge- klagten Leiden nicht mehr zumutbar sei, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gelte eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliess- licher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti- gung, wobei von der grundsätzlichen Validität auszugehen sei und die materielle Beweislast für Invalidität bei der versicherten Person liege. Fehle es bei der gestellten psychiatrischen Diagnose bereits an einem Bezug zum Schweregrad, müsse die ärztliche Feststellung, welche per se von einem umfassenden Krankheitsbegriff ausgehe, anhand der rechts- erheblichen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 im Sinne einer Überprü- fung der schmerzbedingten Beeinträchtigung im Alltag beurteilt werden (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 106 E.4.2 ff., 141 V 281 E.2.1.2 und E.6). In diesem Zusammenhang kann auch auf BGE 144 V 50 verwiesen wer- den, wonach ein Gutachten dahingehend zu prüfen ist, ob sich die Ärzte bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit an die normativen Rahmenbedin- gungen gehalten haben (BGE 144 V 50 E.4.3). Mit BGE 142 V 342 dehnte das Bundesgericht die Rechtsprechung von BGE 141 V 281 auf posttraumatische Belastungsstörungen aus und schliesslich mit BGE 143 V 418 grundsätzlich auf alle psychischen Er- krankungen (vgl. auch noch BGE 143 V 409). Schliesslich ist für die Frage, ob überhaupt ein versicherter, invalidisierender Gesundheitsscha- den und ein Leistungsanspruch vorliegt, das Vorhandensein bzw. die Ab-
24 - senz von Ausschlussgründen wie Simulation oder Aggravation von ent- scheidender Bedeutung (vgl. BGE 141 V 281 E.2.2.1 f. sowie BGE 140 V 193 E.3.3; siehe auch MEIER, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2015, S. 8 ff.). Der Beschwerdegegnerin ist also in- sofern zuzustimmen, als dass eine ärztliche Arbeitsfähigkeitseinschät- zung im Hinblick auf die Bestimmung einer versicherungsleistungsrele- vanten Arbeitsunfähigkeit dahingehend zu überprüfen ist, ob sich die ärzt- liche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an die normativen Rahmenbedin- gungen gehalten hat sowie, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine versi- cherungsleistungsrelevante Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 144 V 50 E.4.3; siehe auch Urteil des Bundesgerichts 9C_126/2018 vom 6. Juli 2018 E.2.2.2). Dazu gehört insbesondere, ob nur funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Beurteilung berücksichtigt wurden sowie, ob die Zumutbarkeit anhand von objektiven Grundlagen beurteilt wurde. Diese soll aber nicht zu einer Parallelüberprüfung in einem eigenen struk- turierten Beweisverfahren durch den Rechtsanwender führen, sondern es ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob die funktionellen Aus- wirkungen medizinisch anhand der Indikatoren schlüssig und wider- spruchsfrei festgestellt wurden und somit den normativen Vorgaben Rechnung getragen wurde (BGE 144 V 50 E.4.3). 7.2.Nachfolgend ist zu beurteilen, ob den Schlussfolgerungen im Gerichtsgut- achten eine lege artis gestellte Diagnose zugrunde liegt. Dr. med. G._____ führte im Gerichtsgutachten hinsichtlich der gestellten Diagnose "abhängige/asthenische Persönlichkeitsstörung ICD-10 F60.7" aus, dass die Beschwerdeführerin die (allgemeinen) Eintrittskriterien für eine Per- sönlichkeitsstörung nach ICD-10 problemlos erfülle. Denn die Störung habe zweifellos in der Kindheit und Jugend begonnen, manifestiere sich auf Dauer und mit Macht in erwachsenem Alter. Das auffällige Verhaltens- muster sei tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen
25 -
eindeutig unpassend. Dies führe unter anderem zu deutlichem subjekti-
ven Leid und, wie es teilweise vorkomme, manifestierte sich dieses erst
im späteren Verlauf, dafür umso machtvoller. Die Störung sei mit deutli-
cher Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit ver-
bunden, das auffällige Verhaltensmuster sei andauernd und relativ gleich-
förmig und nicht auf Episoden depressiven Krankseins begrenzt und es
bestehe eine deutliche Unausgeglichenheit in Einstellung und Verhalten
der Funktionsbereiche Affektivität, Antrieb, Wahrnehmung, Denken, Be-
ziehung zu anderen sowie in der Impulskontrolle, wobei sich letzteres vor
allem als Antriebsarmut manifestiere (vgl. zum Ganzen Gerichtsgutachten
dass die Beschwerdeführerin diese mustergültig erfülle (vgl. zu diesen
spezifischen Kriterien: DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], a.a.O., S. 282).
Bei den meisten Lebensentscheidungen werde an die Hilfe anderer ap-
pelliert oder die Entscheidung gleich den anderen überlassen. Die Unter-
ordnung eigener Bedürfnisse unter diejenigen von anderen Personen, zu
denen eine Abhängigkeit bestehe, sowie die unverhältnismässige Nach-
giebigkeit gegenüber den Wünschen anderer sei von der Beschwerdefüh-
rerin über die gesamte überschaubare Strecke ihres Lebens mehr als nur
bewiesen. Früher habe diese Konstellation gegenüber ihren Eltern und
der Religionsgemeinschaft bestanden, später gegenüber den sozialen
Normen und aktuell gegenüber den Vorgaben der Therapeuten. Ferner
sei auch eine Angst vor dem alleine gelassen werden und künftig nicht für
sich alleine sorgen zu können gegeben. Dies konsolidiere die Abhängig-
keiten. Schliesslich bestehe auch, aktenanamnestisch und aktuell ausge-
wiesen, eine deutlich eingeschränkte Fähigkeit Alltagsentscheidungen zu
treffen, ohne ein hohes Mass an Ratschlägen, Bestätigungen, Unterstüt-
zungen durch Dritte zu erhalten (vgl. zum Ganzen Gerichtsgutachten
S. 44).
26 - 7.3.In den folgenden Erwägungen ist das Gerichtsgutachten auf die in der vorstehenden Erwägung 7.1 erläuterten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu untersuchen. 7.3.1. Zum Indikator "Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde" des Kom- plexes "Gesundheitsschädigung" in der ersten Kategorie "funktioneller Schweregrad" lässt sich dem Gerichtsgutachten entnehmen, dass Dr. med. G._____ die Beschwerdeführerin anlässlich der drei Begutach- tungstermine als wach, bewusstseinsklar, in sämtlichen Dimensionen un- eingeschränkt orientiert erlebte. Das Denken sei formell unauffällig und inhaltlich stets auf das zur Diskussion stehende Thema ausreichend fo- kussiert gewesen. Insbesondere bei Erlebnisinhalten mit grosser affekti- ver Beteiligung habe eine Neigung zu Exkursen und/oder überdetaillierter Schilderungen bestanden. Der Gedankenduktus sei aber jederzeit pro- blemlos nachvollziehbar gewesen. Die Beschwerdeführerin habe von kei- nen spezifischen Ängsten, Phobien und/oder Zwängen berichtet. Aller- dings habe sich immer wieder eine Grundhaltung, geprägt von mangel- haftem Selbstempfinden inkl. der Befürchtung, dem Referenten eventuell nicht die richtige und/oder ausreichende Auskunft zu erteilen, manifestiert. Es hätten sich keine Hinweise auf Wahn-, Sinnestäuschungen und/oder Ich-Störungen finden lassen. Die Affektivität sei an allen Begutachtungs- terminen zwischen euthym und leichtgradig depressiv angesiedelt gewe- sen, wobei sich der Befund im Laufe des Gespräches jedes Mal zum Po- sitiven verändert habe. Psychomotorisch habe die Beschwerdeführerin verlangsamt und streckenweise etwas hypomim gewirkt. Bei anderen Ge- sprächspassagen aber durchaus auch lebhaft. Der affektive Rapport sei jederzeit ausreichend tragfähig gewesen. Einzelaffekte hätten Richtung beider Stimmungspole synthym ausgelöst werden können. Im Rahmen der mehrstündigen Begegnung hätten sich keine Hinweise auf körperliche Reiz- und/oder Ausfallserscheinungen, die direkt einer Psychogenese zu attribuieren wären, ergeben. Die Hedonie habe je nach Untersuchungssi-
27 - tuation und Fragestellung zwischen leicht bis mässig beeinträchtigt ge- schwankt. Über Einschlafstörungen habe die Beschwerdeführerin nicht berichtet. Allerdings habe sie angegeben, dass sie ein- bis zweimal pro Nacht erwache, aber meist rasch wieder einschlafen könne. Ferner erlebe die Beschwerdeführerin manchmal lebhafte und durchaus von negativen Erlebnisinhalten geprägte Träume. Inkubi im klassischen Sinne und/oder sonstige Parasomnien habe die Beschwerdeführerin negiert (vgl. zum Ganzen Gerichtsgutachten S. 39 f.). Anlässlich des zweiten Gespräches vom 1. Dezember 2017 sei der Psy- chostatus gemäss AMDP Kriterien oberflächlich betrachtet unauffällig ge- wesen. Gleichzeitig habe aber der Eindruck bestanden, dass Punkto emo- tionaler Stabilität nur geringe Ressourcen vorhanden seien (Gerichtsgut- achten S. 31 f.). Hinsichtlich qualitativen und quantitativen Beeinträchtigungen kam Dr. med. G._____ zum Schluss, dass Seitens des depressiven Krank- heitsgeschehens im Zeitpunkt der Begutachtung lediglich eine leichte bis mittelgradige Beeinträchtigung der psychisch-geistigen und in der Folge davon sozialen Leistungsfähigkeit vorliege. Die diagnostizierte (schwere) Persönlichkeitsstörung hingegen wirke sich im Begutachtungszeitpunkt, wie bereits seit zahlreichen Jahren, fortlaufend sehr ungünstig auf die psy- chisch-geistige und soziale Leistungsfähigkeit aus (siehe Gerichtsgutach- ten S. 45 f.). Überwiegend wahrscheinlich sei bewusstseinsnahe Sym- ptompräsentation, Aggravation oder gar Simulation nicht von Bedeutung (Gerichtsgutachten S. 47). Als funktionelle Einschränkungen nannte Dr. med. G._____ insbesondere eine deutliche Unausgeglichenheit in Einstellungen und Verhalten der Funktionsbereiche, Affektivität, Antrieb, Wahrnehmung, Denken, Bezie- hung zu anderen sowie der Impulskontrolle, wobei sich letzteres vor allem
28 - als Antriebsarmut manifestiere und es bestehe eine deutlich einge- schränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen, ohne ein hohes Mass an Ratschlägen, Bestätigungen sowie Unterstützungen durch Dritte zu erhalten (Gerichtsgutachten S. 43 f.). 7.3.2. Hinsichtlich des Indikators "Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz", ebenfalls aus dem Komplex "Gesundheitsschädigung", führte Dr. med. G._____ aus, dass die Beschwerdeführerin nach einer deutlichen Exazerbation von depressiven Symptomen in den Jahren 2011/2012 fachpsychiatrische Hilfe aufgesucht habe und relativ zeitnah eine angemessene pharmatherapeutische Behandlung der Depression erfolgt sei. Andererseits habe diese psychotherapeutische Behandlung zur Demaskierung eines bis dahin von der Beschwerdeführerin vorbe- wusst praktizierten hochdysfunktionalen Bewältigungsstils, nämlich der Verleugnung traumatisierender Anteile der Biografie, Ablenkung durch Überaktivität/Aktionismus, welcher infolge äusserer Notwendigkeiten in der Selbst- und Fremdwahrnehmung als adäquate Leistungsentfaltung wahrgenommen sein dürfte, geführt. Nach Abklingen einer bzw. sogar mehrerer depressiver Episoden sei die Beschwerdeführerin höchst ver- unsichert und evtl. sogar in neuen Abhängigkeiten des therapeutischen Umfeldes gefangen geblieben. Seither verharre sie in einer Befindlichkeit, welche sie als höhergradig depressiv erlebe, als dies aus psychiatrischer Sicht der Fall sei. Dies ergebe sich nicht zuletzt deshalb, weil sie eine gute Medikamentencompliance aufweise (siehe Gerichtsgutachten S. 40 und 42 f.). Der medizinische Zustand habe sich durch Heilbehandlungen (Pharmakotherapie) bereits gebessert. Auch die psychotherapeutischen Interventionen hätten prinzipiell zu einer Besserung geführt. Vordergrün- dig könnte zwar der Eindruck entstehe, dass erst die "aufdeckende" Psy- chotherapie zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt habe, es bestehe aber die Hoffnung, dass dies lediglich eine Etappe im psychotherapeutisch geför- derten Genesungsprozess darstelle. Andererseits äusserte Dr. med.
29 - G._____ auch Befürchtungen, wonach gegenüber der Beschwerdeführe- rin zumindest implizit mitgeteilt worden sei, dass sie künftig nicht mehr werde arbeiten können. Sofern dies der Fall wäre, erwiese sich die Ände- rung eines dadurch indizierten bzw. bereits stark konsolidierten Program- mes als ausserordentlich schwierig. Dementsprechend erachtete er zwar die Prognose betreffend quoad vitam und Lebensqualität als gut, bezüg- lich der Wiedererlangung einer (Teil-)Arbeitsfähigkeit auf den ers- ten/freien Stellenmarkt hingegen als sehr unsicher (Gerichtsgutachten S. 50 f.). 7.3.3. Zum Indikator "Komorbiditäten" aus dem Komplex "Gesundheitsschädi- gung" wurde auf die ebenfalls noch diagnostizierte und in der Anamnese wiederholt erwähnte rezidivierenden depressiven Störung nach ICD-10 F33.0 hingewiesen. Menschen mit einer asthenischen Persönlichkeitss- törung neigten vermehrt zu einer Depression. Wenn solche Personen die- ses Krankheitsbild ein- oder mehrmals erlebt hätten, bestehe das Risiko, dass sie in ihren negativen Selbstannahmen weiter bestätigt würden. Dr. med. G._____ ordnete der Beschwerdeführerin gegenwärtig eine leichte Episode zu (Gerichtsgutachten S. 45). Die bereits durch Dr. med. C._____ in seinem Bericht vom 16. April 2015 festgestellte Besserung des depressiven Leidenszustandes konnte Dr. med. G._____ bestätigen und stellte fest, dass depressive Symptome nur noch wenig nachvollzieh- bar seien (Gerichtsgutachten S. 49 f.). Entsprechendes werde teilweise auch von Dr. med. D._____ bestätigt. Bezüglich somatischer Beschwer- den wie Visuseinschränkungen und allfällig (noch) bestehenden rheuma- tologisch-orthopädischen Einschränkungen enthielt sich Dr. med. G._____ einer Beurteilung, da er dazu als psychiatrischer Gutachter keine Stellung nehmen dürfe. Immerhin wies er aber im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit darauf hin, dass eine solche adaptierte Tätigkeit auch den körperlichen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin angepasst sein müsse (Gerichts-
30 - gutachten S. 49). Ausserdem lässt sich der im Gerichtsgutachten wieder- gegebenen Fremdanamnese bei der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____ vom 29. Januar 2018 entnehmen, dass gemäss deren Einschät- zung bei zukünftigen beruflichen Massnahmen/Integrationsschritten auch dem schlechten Visus der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen sei. Andere körperliche Einschränkungen, insbesondere ein rheumatologi- scher Leidenszustand, seien hingegen zwischenzeitlich abgeklungen. 7.3.4. Der Komplex "Persönlichkeit" aus der ersten Kategorie "funktioneller Schweregrad" bezieht sich auf Persönlichkeitsentwicklung und –struktur bzw. auf grundlegende psychische Funktionen (BGE 141 V 281 E4.3.2. m.H.a. MARELLI, Nicht können oder nicht wollen?, in: SZS 2007, S. 332 ff.). Dr. med. G._____ hob diesbezüglich hervor, dass die Beschwerde- führerin insbesondere durch ihre prinzipielle Leistungsbereitschaft sowie dem ethisch-moralischen Anspruch, anderen Menschen nicht zur Last zu fallen bzw. ein Leben als gut integriertes Mitglied der Gemeinschaft zu führen, über entsprechende persönliche Ressourcen verfüge. Die prinzi- piell vorhandene Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin relati- vierte Dr. med. G._____ aber dahingegen, dass sie darüber momentan und auch mittelfristig aber nur sehr eingeschränkt verfügen könne (Ge- richtsgutachten S. 48). 7.3.5. Hinsichtlich des Komplexes "sozialer Kontext", ebenfalls aus der ersten Kategorie "funktioneller Schweregrad" lässt sich dem Gerichtsgutachten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin neben ihrem therapeutischen Netzwerk auch in der Familie und einer religiösen Gemeinschaft über Ressourcen verfügt. Insbesondere verbringe sie ihre Zeit zu grossen Tei- len mit ihren Helfern und Unterstützern und pflege auch noch einen ange- messenen Kontakt zu ihren Töchtern sowie Mitgliedern einer religiösen Gemeinschaft (Gerichtsgutachten S. 27 und 46). Die Beschwerdeführerin berichtete selber auch noch von einer Beteiligung bei einer "Strick-
31 - gruppe", wofür sie sich (wöchentlich) mit einigen anderen Leuten bei Be- kannten treffe (Gerichtsgutachten S. 27). Aktuelle soziale Belastungen im engeren Sinne bestünden nicht, ausser dass die Beschwerdeführerin dar- unter leide, finanziell nicht abgesichert zu sein und andererseits nicht ak- zeptieren möchte, keiner gesellschaftlich anerkannten Erwerbsarbeit nachzugehen. Ferner erwähnte Dr. med. G._____ als "psychologische Hindernisse" auf dem Weg zur Genesung bzw. Wiedererlangung der Ar- beitsfähigkeit die Faktoren Arbeitslosigkeit und schwierige wirtschaftliche Lage. Ein Genesungshindernis erblickte er auch in einem möglichen se- kundären Krankheitsgewinn durch Rentenerwerb, was sich aber nicht quantifizieren lasse und sich auch keine Hinweise auf bewusste Sym- ptompräsentation, Aggravation oder gar Simulation finden liessen (Ge- richtsgutachten S. 47). 7.3.6. Bezüglich der beweisrechtlich wichtigen Kategorie "Konsistenz" wird im Gerichtsgutachten bezüglich des Indikators "Gleichmässige Einschrän- kung des Aktivitätsniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" eine sehr ungünstige Auswirkung der Persönlichkeitsstörung auf die soziale Leistungsfähigkeit attestiert. Des Weiteren wird festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin einen angemessenen/normalen Kontakt zu Mitgliedern ihrer Herkunftsfamilie (Töchter) sowie Mitgliedern ihrer religiösen Gemein- schaft pflege. Ferner gab die Beschwerdeführerin auch Auskunft über ihre Tagesstruktur. Daneben werde der grösste Anteil der Zeit mit Helfern und Unterstützern, wie Psychiaterin, Team der psychiatrischen Tagesklinik so- wie der Spitex Haushaltshilfe verbracht. Schliesslich sind auch aus der Schilderung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Gerichtsgutachter zu ihrem Alltag weitere Sozialkontakte ersichtlich (vgl. zum Ganzen Ge- richtsgutachten S. 27 ff. und S. 46). 7.3.7. Zum Indikator "Behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausge- wiesener Leidensdruck" der Kategorie "Konsistenz" findet sich im Gericht-
32 - gutachten der Hinweis auf eine gute Medikamentencompliance, die seit sieben Jahren besuchte (Psycho-)therapeutische Behandlung sowie die Feststellung, wonach eine bewusstseinsnahe Symptompräsentation, Ag- gravation oder gar Simulation nicht überwiegend wahrscheinlich seien (siehe Gerichtsgutachten S. 40, 42 f., 47 und 50 f.). 7.4.Anhand der vorstehend dargelegten Feststellungen von Dr. med. G._____ betreffend den verschiedenen Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 ist nun zu beurteilen, ob in einer Gesamtbetrachtung eine gesund- heitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad sowie deren funktionellen Auswirkungen im Beruf und Erwerb objektiv, kohärent und widerspruchsfrei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind und dementsprechend auf die gutachterliche Zumutbarkeitsbeurtei- lung abgestellt werden kann (siehe BGE 144 V 50 E.4.3, vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_191/2017 vom 15. Februar 2018 E.6.4 und 9C_195/2015 vom 24. November 2015 E.4.4). In diesem Zusammenhang kann auch noch auf die vorstehend erläuterten Richtlinien zur Beweiswür- digung bezüglich unterschiedlicher medizinischer Berichte verwiesen werden, wonach Gerichtsgutachten grundsätzlich volle Beweiskraft zuzu- erkennen ist, sofern keine zwingenden Gründe ein Abweichen davon rechtfertigen. Ein Abweichen vom Gerichtsgutachten kann sich aber ins- besondere dann rechtfertigen, wenn dieses widersprüchlich oder ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzlich Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass das Gericht die Über- prüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält oder dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens eine abweichen Schlussfolgerung zieht (BGE 125 V 351 E.3b/aa; vgl. auch bereits vorste- hende Erwägung 3.3).
33 - 7.4.1. Trotz des tendenziell positiven Psychostatus anlässlich der Explorationen gelangte Dr. med. G._____ zum Schluss, dass sehr ungünstige Auswir- kungen der (schweren) Persönlichkeitsstörung auf die Leistungsfähigkeit (der Beschwerdeführerin) bestünden. Er erkannte auf eine 50%ige Ar- beitsfähigkeit in (kognitiv) einfachen Bürotätigkeiten und dies vorerst auch nur in einem geschützten Rahmen. Dies begründete er insbesondere mit den in der Diagnoseableitung genannten Umständen (vgl. dazu vorste- hende Erwägungen 7.2 f.). Dr. med. G._____ sieht die Gründe für die qua- litativ eingeschränkte Leistungsfähigkeit in den Besonderheiten der Per- sönlichkeit der Beschwerdeführerin bzw. den Folgen ihrer abhängigen/as- thenischen Persönlichkeitsstörung begründet. Aggravation oder gar Si- mulation verneinte er überwiegend wahrscheinlich. Im Ergebnis erkannte Dr. med. G._____ also primär infolge der Auswirkungen der attestierten abhängigen/asthenischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7) eine deutliche Einschränkung der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit. Im Hinblick auf Behandlungs-/Eingliederungserfolg bzw. Resistenz wurde von Dr. med. G., nachvollziehbar und aktenmässig belegt, eine in- tensive therapeutische Behandlung geschildert, welche bezüglich der be- reits früher einhellig diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung einen guten Erfolg gebracht habe, womit gegenwärtig nur noch eine leichte Episode vorliege. Allerdings erlebe sich die Beschwerdeführerin gemäss Dr. med. G. als höhergradig depressiv, als sie bei objekti- ver Betrachtungsweise tatsächlich sei und verharre in einem fremdbe- stimmten/asthenischen Leben, geleitet von Ratgebern und Therapeuten (vgl. Erwägung 7.3.2 hiervor). Im Bezug auf die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin und den sozialen Kontext lassen sich dem Gerichtsgutachten neben dem therapeutischen Helfernetz auch angemessene Sozialkontakte mit ihrer Herkunftsfamilie,
34 - einer religiösen Gemeinschaft sowie auch weitere Sozialkontakte entneh- men. Als persönliche Ressourcen nannte Dr. med. G._____ die prinzipi- elle Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin sowie den ethisch-mo- ralischen Anspruch, anderen Menschen nicht zur Last zu fallen bzw. ein Leben als gut integriertes Mitglied der Gemeinschaft zu führen, wobei die Beschwerdeführerin über die (prinzipielle) Leistungsbereitschaft aber mo- mentan und mittelfristig nur eingeschränkt verfügen könne (vgl. Erwägun- gen 7.3.4 f. hiervor). Dementsprechend erscheint für das Gericht die dia- gnostizierte abhängige/asthenische Persönlichkeitsstörung selbst als Be- lastungsfaktor unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeit. Dr. med. G._____ nennt denn auch die schwere (abhängige/asthenische) Persön- lichkeitsstörung als dominante Beeinträchtigung (Gerichtsgutachten S. 48). Soziale Belastungen erkannte Dr. med. G._____ insbesondere in den Sorgen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer fehlenden finanziel- len Absicherung sowie ihrer Sorge, keiner gesellschaftlich anerkannten (Erwerbs-)Arbeit nachzugehen. Die Arbeitslosigkeit bzw. schwierige wirt- schaftliche Lage und ein potenzieller sekundärer Krankheitsgewinn durch einen Rentenerwerb beurteilte Dr. med. G._____ als Genesungshinder- nisse (vgl. Erwägung 7.3.5 hiervor). Unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz ist auf den ersten Blick eine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus nach Ansicht des Ge- richts nicht gegeben. Denn angesichts der zahlreichen therapeutischen Termine und nicht unerheblichen sozialen Kontakte der Beschwerdefüh- rerin, erscheint ein sozialer Rückzug nicht naheliegend und wie eine Ar- beitstätigkeit setzen auch solche Kontakte eine gewisse Tagestruktur und Zuverlässigkeit voraus. Allerdings ist dabei den diagnostischen Besonder- heiten der abhängigen/asthenischen Persönlichkeitsstörung Rechnung zu tragen, welche eine (übermässige) Ansprache an unterstützende/hel- fende Drittpersonen gerade voraussetzt. In diesem Zusammenhang ist auch die Einschätzung von Dr. med. G._____ zu verstehen, wonach die
35 - funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin als Folge einer (schweren) Persönlichkeitsstörung erschienen. Infolge der guten Medika- mentencompliance und der konsequenten langjährigen Psychotherapie vor Anmeldung bei der Invalidenversicherung erscheint ein Leidensdruck ausgewiesen, wobei allerdings auch hier naheliegt, dass eine solche Ver- haltensweise bereits in der abhängigen/asthenischen Persönlichkeitss- törung angelegt ist. 7.4.2. Dem Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach sich aus dem Gerichts- gutachten nicht ergebe bzw. nicht nachvollziehbar sei, inwiefern sich bei der Beschwerdeführerin aufgrund der gestellten Diagnose funktionelle Einschränkung bzw. eine nur im geschützten Rahmen zu erbringende 50%ige Arbeitsfähigkeit (für einfache Bürotätigkeiten) ergäbe, kann in die- ser Absolutheit nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung von Dr. med. C._____ (RAD) gemäss Abklärungsbericht vom 16. April 2015 verwiesen werden, der in der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Sachbearbeite- rin in einem Treuhandbüro von einer Arbeitsfähigkeit (im ersten Arbeits- markt) von 50 % (70 % Präsenz mit verminderter Leistung infolge redu- ziertem Arbeitstempo und eingeschränktem möglichen Arbeitsspektrum; siehe IV-act. 57 S. 14) ausgeht. Im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine Tätigkeit von 6 h pro Tag zumutbar. Auch dabei bestehe eine geringgradige Minderleistung gegenüber Ge- sunden aufgrund eines verminderten Arbeitstempos. Die geschätzte Ge- samtarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit wurde auf 60 % festge- legt. Aufgrund der Ausführungen im RAD-Abklärungsbericht vom 16. April 2015 ist davon auszugehen, dass diese Einschätzung vornehmlich auf den festgestellten neuropsychologischen Einschränkungen basiert, wel- che sich in einer reduzierten Durchhaltefähigkeit und vermindertem Ar- beitstempo manifestieren (vgl. IV-act. 57 S. 13 f.). Gemäss dem neuro- psychologischen Bericht von lic. phil B._____ vom 7. April 2015 bestehen
36 - bei der Beschwerdeführerin funktionelle Defizite in den mentalen Funkti- onen (nach ICF) hinsichtlich Aufmerksamkeitsfunktion (insbesondere Ar- beitstempo und geteilte Aufmerksamkeit), Gedächtnisfunktion (insbeson- dere Informationsaufnahme und Abruf nonverbaler Informationen), Denk- funktion (Verarbeitungstempo) sowie der Exekutivfunktion (insbesondere Umstellfähigkeit, Erfassen von Zusammenhängen, Impulskontrolle unter Stressbedingungen). Die restlichen geprüften Funktionsbereiche lägen im Erwartungsbereich, teilweise sogar darüber. Erfreulich sei die gute Leis- tungsqualität, wenn in eigenem Arbeitstempo gearbeitet werden könne oder sich die Beschwerdeführerin an angepassten äusseren Vorgaben orientieren könne (IV-act. 52 S. 10). Mit der Feststellung einer prinzipiell gegebenen 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer ad- aptierten Tätigkeit (einfache Bürotätigkeiten) weicht das Gerichtsgutach- ten in quantitativer Hinsicht nur geringfügig von der Arbeitsfähig- keitseinschätzung des RAD-Arztes Dr. med. C._____ ab. 7.4.3. In der vorstehenden Erwägungen 4.2.1 ff. wurden die aktenkundigen me- dizinischen Berichte der behandelnden Ärzte und therapeutischen Ein- richtungen bereits ihrem wesentlichen Inhalt nach dargestellt. Auch wenn insbesondere die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D._____ sowie teil- weise auch die von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommenen psychiatrischen Behandlungseinrichtungen neben einem (rezidivieren- den) depressiven Krankheitsbild jeweils eine (komplexe) PTBS feststell- ten, vermögen diese Berichte keine hinreichenden Zweifel an der im Vor- dergrund stehenden, von Dr. med. G._____ gestellten Diagnose einer ab- hängigen/asthenischen Persönlichkeitsstörung zu begründen. Gemäss vorstehender Erwägung 7.2 begründete Dr. med. G._____ gut nachvoll- ziehbar und schlüssig, weshalb er die entsprechenden Diagnosekriterien als erfüllt erachtete und das Vorliegen einer (komplexen) PTBS verneinte. Ferner ist ihm zuzustimmen, dass sich eine medizinische Begutachtung, wann immer möglich, an einem gültigen Diagnosesystem zu orientieren
37 - hat, um zum Ergebnis einer lege artis gestellten Diagnose zu kommen. Die von Dr. med. D._____ und der Klinik E._____ festgestellte komplexe posttraumatische Belastungsstörung ist zwar für die zukünftige Klassifika- tion ICD-11 vorgesehen, aber weder beschlossen noch in Kraft gesetzt (vgl. http://www.who.int/news-room/detail/18-06-2018-who-releases- new-international-classification-of-diseases-(icd-11) sowie https://www.dimdi.de/dynamic/de/klassifikationen/icd/icd-11/, jeweils zu- letzt besucht am: 19. Dezember 2018). Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer zweiten Stellungnahme vom 19. Juli 2018 zum Gerichtsgutachten vorbringt, dass aufgrund des sehr komplexen und vielschichtigen Krank- heitsbildes dieses nur schwierig in eine Diagnose zu fassen sei und ICD-10 in der letzten Phase seiner Gültigkeit stehe, widerlegt dies nicht in substantiierter Weise die nachvollziehbare Darlegung von Dr. med. G._____ im Gerichtsgutachten, wonach die gestellte Diagnose einer ab- hängigen/asthenischen Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 F60.7 eine geeignete diagnostische Einordnung für die Psychopathologie der Be- schwerdeführerin darstelle. Durch diese Vorgehensweise sei es auch nicht erforderlich, psychiatrische Nomenklaturen zu strapazieren, welche noch nicht in den Kanon der aktuellen psychiatrischen Nomenklatur auf- genommen worden seien (Gerichtsgutachten S. 51). 7.4.4. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung der in den vorstehenden Erwägun- gen 7.3.1 ff. dargestellten Indikatoren kommt das Gericht zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. med. G._____ im psychia- trischen Gerichtsgutachten betreffend die prinzipiell attestierte Arbeits- fähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit im Hinblick auf die funk- tio-nellen Auswirkungen der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen nachvollziehbar und schlüssig erscheint bzw. eine (psychische) gesund- heitliche Beeinträchtigung von erheblichem Schweregrad sowie deren funktionellen Auswirkungen in Beruf und Erwerb objektiv, kohärent und widerspruchsfrei unter Berücksichtigung der massgebenden Indikatoren
38 - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Auch wenn Dr. med. G._____ jeweils einen unauffälligen Psychostatus festhielt, erscheinen gewichtige funktionelle Auswirkungen der abhängigen Persönlichkeitss- törung als ausgewiesen. Der Gerichtsgutachter berücksichtigte bei seiner Beurteilung auch sämtliche relevanten medizinischen Vorakten und setzte sich mit diesen auseinander. Unter Berücksichtigung der einem Gerichtgutachten grundsätzlich zuzumessenden Beweiskraft, vermögen die aktenkundigen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte und Therapiepersonen sowie von lic. phil. B._____ mit abweichenden Ein- schätzungen der Arbeitsfähigkeit nichts daran zu ändern (vgl. zu deren Inhalt vorstehende Erwägung 4.2.3). Schliesslich ist auch noch darauf hin- zuweisen, dass auch Dr. med. C._____ (RAD) der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit nur eine leicht höhere Gesamtarbeitsfähigkeit von 60 % attestierte (Abklärungsbericht vom 16. April 2015 [IV-act. 57 S. 14]). Insofern bestehen diesbezüglich keine zwingenden Gründe, vom Gerichtsgutachten abzuweichen. Bei den Arbeitsfähigkeitseinschätzun- gen der behandelnden Ärzte und Therapiepersonen ist hingegen die aus dem Behandlungsverhältnis fliessende Vertrauensstellung und der Erfah- rungssatz zu berücksichtigen, wonach behandelnde Ärzte im Zweifelsfall tendenziell zu Gunsten des Patienten urteilen (vgl. dazu BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3b/cc). Die vom Neuropsychologen lic. phil. B._____ tendenziell eher tiefer als 50 % eingeschätzte Arbeitsfähigkeit bzw. eine solche in einem (eher) geschützten Rahmen ist nicht in neuropsychologi- schen Einschränkungen begründet und betraf somit nicht den eigentli- chen Sachbereich der entsprechenden Abklärung (siehe auch nachste- hende Erwägung 7.4.5; vgl. dazu auch IV-act. 52 S. 11 ff.; IV-act. 55 S. 1 ff.). 7.4.5. Dr. med. G._____ begründete hingegen nicht spezifisch und unter Bezug- nahme auf die Erwerbsmöglichkeiten im massgebenden, ausgeglichenen Arbeitsmarkt, warum die Verwertbarkeit der 50%igen Arbeitsfähigkeit für
39 - (kognitiv) einfache Bürotätigkeiten nur in einem geschützten Rahmen er- folgen können. Die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf hängt gemäss Dr. med. G._____ aktuell und mittelfristig davon ab, ob es sich um einfache oder kognitiv anspruchsvollere Tätigkeiten handle. Einfache Bürotätigkeiten seien (prinzipiell) im 50%-Pensum möglich, wobei er die Arbeitsfähigkeit dann wieder ohne weitergehende Begründung auf einen geschützten Rahmen in spezifischen Institutionen beschränkte bzw. sol- che Institutionen als sehr geeignet betrachtete (Gerichtsgutachten S. 48) und für die Wiedererlangung/Steigerung der Arbeitsfähigkeit im ersten Ar- beitsmarkt nicht besonders optimistisch war (Gerichtsgutachten S. 51). Eine konkrete Benennung der funktionellen Einschränkungen, welche dafür verantwortlich sind, dass die 50%ige Restarbeitsfähigkeit nicht auch in einem Nischenarbeitsplatz im ersten Arbeitsmarkt verwertet werden kann, sondern dies ausschliesslich in einem geschützten Rahmen bzw. einer speziellen Institution erfolgen kann, fehlt. In Anbetracht des Umstan- des, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt durch ein (gewisses) Gleich- gewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekenn- zeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist sowie auch sogenannte Nischenarbeitsplätze bietet, wo mit einem Entgegen- kommen von Seiten des Arbeitgebers gerechnet werden kann (BGE 110 V 273 E.4b, Urteile des Bundesgerichts 8C_324/2016 vom 25. Juli 2016 E.4.2.1, 8C_740/2014 vom 11. Februar 2015 E.3.4.3), kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass für die Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichen Arbeitsmarkt realistischerweise keine zumutbare Arbeitsgelegenheit mehr vorhanden ist. Für das Vorhandensein einer ent- sprechenden Arbeitsgelegenheit spricht insbesondere der doch mehrheit- lich unauffällige Psychostatus anlässlich der Explorationstermine bei Dr. med. G._____ (Gerichtsgutachten S. 39 f.), der auch bereits von Dr. med. C._____ so wahrgenommen wurde (IV-act. 57 S. 8 f.), und der auch mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Testungen überein- stimmt (vgl. dazu IV-act. 52 S. 6 ff.). Gemäss lic. phil. B._____ wirken sich
40 - die festgestellten funktionellen Defizite aus neuropsychologischer Sicht in einem beruflichen Umfeld mit äusseren Tempovorgaben sowie bei der Überwachung von mehreren Faktoren ungünstig auf die Arbeitsfähigkeit aus. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin nach Ansicht von lic. phil. B._____ überfordert, wenn sie sich auf häufig wechselnde Inhalte einstel- len, komplexe Zusammenhänge rasch überblicken oder selbständige Pro- blemlösungen finden muss. Gut sind hingegen Bedingungen, in denen die Beschwerdeführerin nicht unter Zeitdruck arbeiten muss, ihre vertraute Tätigkeit in eigenem Tempo sowie Tätigkeiten sequentiell nacheinander erledigen und dabei ihre gute Leistungsqualität und Leistungsstabilität einsetzen kann. Dabei solle sie wenig sozial exponiert sein und sich an klaren, möglichst stabilen und angepassten Vorgaben orientieren können (siehe IV-act. 52 S. 10). Warum unter diesen Umständen aber die von Dr. med. G._____ festgestellte deutliche Unausgeglichenheit in Einstel- lungen und Verhalten der Funktionsbereiche, Affektivität, Antrieb, Wahr- nehmung, Denken, Beziehung zu anderen sowie der Impulskontrolle, wo- bei sich letzteres vor allem als Antriebsarmut manifestiere, auch für (ko- gnitiv) einfache Bürotätigkeiten nur noch zu einer Verwertung der Arbeits- fähigkeit in einem geschützten Rahmen führen soll, wird vom Gerichtsgut- achter nicht hinreichend begründet und ist damit auch nicht schlüssig. Dasselbe gilt auch für die von Dr. med. G._____ ebenfalls festgestellte deutlich eingeschränkte Fähigkeit, Alltagsentscheidungen zu treffen, ohne ein hohes Mass an Ratschlägen, Bestätigungen sowie Unterstüt- zungen durch Dritte zu erhalten (vgl. zum Ganzen Gerichtsgutachten S. 43 f.). Zwar äusserte sich auch bereits lic. phil. B._____ hinsichtlich eines (eher) geschützten Arbeitsrahmens (siehe IV-act. 52 S. 12), ge- stand aber im Schriftenwechsel mit Dr. med. C._____ vom April 2015 zu, dass die entsprechenden Einschränkungen sich nicht aus neuropsycho- logischen Defiziten ergäben, sondern er damit in Anlehnung an die ICF- Klassifikation bloss auf ungünstige Umweltfaktoren im Zusammenhang mit der neuropsychologischen Leistungsfähigkeit habe hinweisen wollen
41 - (IV-act. 55 S. 1). Insofern kann aus dem Umstand, dass Dr. med. G._____ die 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit mo- mentan und mittelfristig auf die Verwertung in einem geschützten Rahmen beschränkte (Gerichtsgutachten S. 48 f.), nicht überwiegend wahrschein- lich auf die Unverwertbarkeit der prinzipiell attestierten 50%igen Arbeits- fähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit geschlossen werden. 8.1.Wie bereits in der Erwägung 7.4.5 dargelegt, erscheint die Verwertbarkeit der von Dr. med. G._____ attestierten 50%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt zumutbar bzw. ist Gegenteiliges nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Vorliegens des Gerichtsgutach- tens (vgl. dazu BGE 138 V 457 E.3.3) bereits 59 Jahre alt war, schliesst eine Verwertbarkeit der verbliebenen 50%igen Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt nicht aus (vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E.3 ff., 9C_118/2015 vom 9. Juli 2015). 8.2.Soweit die Beschwerdeführerin eine verschlechterte Situation bezüglich ihrer Visuseinschränkung bzw. eine zusätzliche Einschränkung infolge ei- nes Keratokonus gelten macht bzw. überhaupt eine Nichtberücksichti- gung dieser Leiden durch die Beschwerdegegnerin rügt, ist dem entgegen zu halten, dass die Beschwerdegegnerin dies bei ihrer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht übersehen hat. Den aktenkundigen Berichten von Prof. Dr. med. F._____ vom 28. Februar 2014 (IV-act. 23) sowie 16. Juli 2014 (IV-act. 34) lässt sich entnehmen, dass entsprechende Behandlun- gen im Gange waren und nach ihrem Abschluss unter dem Aspekt des Sehvermögens voraussichtlich eine volle, altersentsprechende Einsatz- fähigkeit bestehen werde. Diese Einschätzung wurde von der IV-Stelle im angefochtenen Entscheid implizit übernommen bzw. vom fallführenden RAD-Arzt berücksichtigt (IV-act. 86 S. 9). Der von der Beschwerdeführe-
42 - rin in der Beschwerde vom 10. Juni 2016 in Aussicht gestellte Bericht von Prof. Dr. med. F., welcher eine Verschlechterung der Augenerkran- kung sowie einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit belegen sollte, wurde entgegen der Ankündigung nicht nachgereicht. Weitere ärztliche Berichte, welche eine entsprechende Verschlechterung ausweisen würden, lagen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 9. Mai 2016 nicht vor bzw. liegen auch aktuell nicht vor und es finden sich auch keine hinreichenden Hinweise auf die geltend gemachte Verschlechterung. Die durch die Beschwerdeführerin ebenfalls noch am Rande angesprochenen rheumatischen Beschwerden waren gemäss Einschätzung der behan- delnden Hausärztin Dr. med. I. im Zeitpunkt der Anmeldung bei der Invalidenversicherung im Oktober 2013 zumindest von bloss untergeord- neter Bedeutung, verwies sie in ihrem Bericht vom 11. November 2013 doch auf eine psychische Erkrankung als Grund für die Arbeitsunfähigkeit (IV-act. 14 S. 3). Eine kongruente Einschätzung lässt sich auch der, im Rahmen des Gerichtsgutachtens durch Dr. med. G._____ durchgeführ- ten, Fremdanamnese bei Dr. med. D._____ vom 29. Januar 2018 entneh- men, wonach körperliche Einschränkungen infolge eines rheumatologi- schen Leidenszustandes mittlerweile abgeklungen seien (Gerichtsgut- achten S. 39). Somit ist von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin in einer adaptierten Tätigkeit auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt auszugehen und der Invaliditätsbemessung zugrunde zu le- gen (vgl. nachstehende Erwägungen 9.1 ff.) 9.1.Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen, den Invaliditäts- grad anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs zu be- stimmen und für das Valideneinkommen in einem Vollzeitpensum als auch das Invalideneinkommen auf die Bruttolöhne gemäss Lohnstruktur- erhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012) abzustellen, wird von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt. Die Beschwerdegeg- nerin legt nachvollziehbar dar, dass sich die beiden Vergleichseinkommen
43 - im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG nicht anhand von tatsächlichen Werten ermitteln liessen, womit das Abstellen auf die Daten der LSE grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Es stellt sich lediglich die Frage, ob vorliegend die LSE 2012 oder LSE 2014 heranzuziehen ist. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung (9. Mai 2016), war die massgebende Tabelle TA1 der LSE 2014 bereits veröffentlicht, womit auf diese Zahlen abzustellen gewesen wäre (siehe https://www.bfs.ad- min.ch/bfs/de/home/statistiken/kataloge-datenbanken/tabellen.assetde- tail.327886.html, zuletzt besucht am: 19. Dezember 2018; siehe auch Ur- teil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E.4.2). Insofern ist die Berechnung zu aktualisieren. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 14. Oktober 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-act. 5 S. 7). Gemäss unbestrittener Darstellung der Beschwerdegegnerin in den Akten begann das Wartejahr im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 28. April 2014 und endete am 27. April 2015 (IV-act. 86 S. 6). Dr. med. G._____ ging davon aus, dass der Ge- sundheitszustand seit Februar 2015 überwiegend wahrscheinlich unver- ändert sei (Gerichtsgutachten S. 50). Gemäss Art. 29 Abs. 3 IVG wird eine Invalidenrente vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 29 Rz. 19). Vorliegend ergäbe sich, bei gegebenen weiteren Voraussetzungen, somit ab dem 1. April 2015 ein Auszahlungsanspruch auf eine nach dem Invaliditätsgrad abgestufte Invalidenrente. Der nach dem Grad der Invalidität abgestufte Rentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente beträgt bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein Viertel, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % ein Zweitel, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % drei Viertel und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % steht der versicherten Person eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).
44 - 9.2.1. Unter dem Gesichtspunkt eines (leidensbedingten) Abzuges beim Invali- deneinkommen, welches auf Basis eines Tabellenlohnes bestimmt wurde, sind grundsätzlich alle Einschränkungen – soweit zusätzlich zur medizinisch attestierten Arbeitsunfähigkeit vorhanden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2013 vom 22. Oktober 2013 E.4.2, 9C_436/2011 vom 5. August 2011 E.3.3) – erheblich, welche die versicherte Person bei Ausübung der Verweisungstätigkeiten zusätzlich behindern bzw. die Ver- wertung nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg ermögli- chen. Diese Prüfungsweise kommt auch hinsichtlich der weiteren poten- ziellen einkommensbeeinflussenden Merkmale zur Anwendung, d.h. des Lebensalters, der Anzahl Dienstjahre, der Nationalität/Aufenthaltskatego- rie und des Beschäftigungsgrades. Ein Abzug soll nicht automatisch, son- dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Versicherte wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Ar- beitsmarkt bloss mit unterdurchschnittlichem erwerblichen Erfolg verwer- ten kann (MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], a.a.O., Art. 28a Rz. 102; BGE 126 V 75 E.5b/aa, bestätigt in BGE 134 V 322 E.5.2). 9.2.2. Ob sich ein solcher (leidensbedingter) Abzug beim Invalideneinkommen im vorliegenden Fall rechtfertigt, ist nachfolgend zu prüfen. Ein für die Be- schwerdeführerin geeigneter (Nischen-)Arbeitsplatz hat in qualitativer Hinsicht insbesondere dem von lic. phil. B._____ formulierten neuropsy- chologischen Leistungsprofil zu genügen. Ferner kann zwar der von Dr. med. G._____ geäusserten Einschätzung, dass die gegebene, während 5 Tagen pro Woche halbtags umsetzbare, Restarbeitsfähigkeit von 50 % (aktuell und mittelfristig) nur in einem geschützten Rahmen ver- wertbar sei, nicht gefolgt werden (vgl. vorstehende Erwägung 7.4.5), an- dererseits ist in diesem Fall aber eine über die 50%ige Restarbeitsfähig-
45 - keit hinausgehende gesundheitliche Einschränkung, die auf die Persön- lichkeitsstörung zurückzuführen ist und die gemäss Dr. med. G._____ eine Umsetzung im geschützten Rahmen bedingen würde, immerhin im Rahmen eines Abzuges vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Insofern rechtfertigt es sich bei der Invaliditätsbemessung nach der Methode des Allgemeinen Einkommensvergleiches beim Invalideneinkommen einen Leidensabzug vorzunehmen. Dieser ist anhand der gesamten Umstände pflichtgemäss zu schätzen (vgl. BGE 126 V 75 E.5b/bb) und kann maxi- mal 25 % betragen, wenn die massgeblichen Kriterien voll erfüllt sind (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2012 vom 29. November 2012 E.3). Auch unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass für die Be- stimmung des Invalideneinkommens bereits das Kompetenzniveau 1 ge- wählt wurde, welches eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätig- keiten umfasst (siehe dazu z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_699/2017 vom 26. April 2018 E.3.3 m.H.a. BGE 142 V 178 E.1.4, 9C_833/2017 vom
46 - 9.3.Somit ergibt sich die folgende Invaliditätsbemessung. Auf Basis der LSE 2014 ergibt sich für das Jahr 2015 ein (vollzeitliches) Valideneinkom- men von Fr. 51'547.46 (Fr. 4'100.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.005 [LSE 2014; Tabelle TA1; Kompetenzniveau 1; Frauen; Wirtschaftszweig: Zeile 94-96 "Erbringung v. sonst. Dienstleistungen"; angepasst an die durchschnittli- che Wochenarbeitszeit von 41.7 h/Woche sowie der Nominallohnentwick- lung "Total Frauen" von 0.5 % bis 2015 anhand des Schweizerischen Lohnindex des Bundesamtes für Statistik, Tabelle T1.93]) und unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 %, ein Invalideneinkom- men von Fr. 24'327.88 (Fr. 4'300.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.005 x 0.90 x 0.5 [LSE 2014; Tabelle TA1; Kompetenzniveau 1; Frauen; Wirtschaftszweig: Zeile "Total"; angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 h/Woche sowie der Nominallohnentwicklung "Total Frauen" von 0.5 % bis 2015 anhand des Schweizerischen Lohnindex des Bundesam- tes für Statistik, Tabelle T1.93; Tabellenlohnabzug im Umfang von 10 %; Restarbeitsfähigkeit von 50 % in einer adaptierten Tätigkeit]). Aus der Ge- genüberstellung des Validen-/Invalideneinkommens resultiert eine Ein- kommenseinbusse von Fr. 27'219.57, woraus sich ein Invaliditätsgrad von (gerundet) 53 % (52.80 % [vgl. zum Runden: BGE 130 V 121 E.3]) ergibt, welcher gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG einer halben Invalidenrente entspricht. Bei einem Tabellenlohnabzug in der Höhe von 20 % beim Invalidenein- kommen, betrüge die Erwerbseinbusse Fr. 29'922.67, woraus ein Invali- ditätsgrad von gerundet 58 % resultierte. Auch dieser Invaliditätsgrad be- rechtigte gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG lediglich zum Bezug einer halben In- validenrente. 10.Die Beschwerdeführerin hat dementsprechend bei einem Invaliditätsgrad von 53 % Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab dem 1. April 2015. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2016, worin ein rentenbegründender Invaliditätsgrad verneint wurde, als nicht
47 - rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. 11.Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist noch über die Kosten und Ent- schädigungen des vorliegenden Verfahrens zu befinden. 11.1.Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 Abs. 1 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Verfah- rens sind die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu überbinden. Denn die Beschwerdeführerin drang in einer ersten Phase mit ihrem Antrag auf die Einholung eines Gerichtsgutachtens durch (vgl. dazu auch Erwägun- gen 4.2.3 und 11.2), was materiell betrachtet einer Rückweisung zu neuer Abklärung gleichkommt und die praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei bezüglich der Verteilung der Gerichts- kosten und der Zusprache einer Parteientschädigung gilt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 14 74 vom
48 - als unterliegende Partei zu betrachten. Insofern wird das Gesuch der Be- schwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. 11.2.Hinsichtlich der Kosten für das psychiatrische Gerichtsgutachten ist zu be- achten, dass gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung des Sachverhalts durch einen unabhängigen Sach- verständigen übernimmt, wenn er die Massnahme angeordnet hat oder wenn diese für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich war. Dazu zählen nach Lehre und Rechtsprechung auch Gerichtsgutachten, die das Gericht einholen musste, weil die Abklärungen des Versicherers nicht ausreichend für die sachgerechte Beurteilung waren (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 45 Rz. 16 ff.; BGE 143 V 269 E.6.2.1, 139 V 496 [= Pra 3/2014 Nr. 32] E.4.4 und 137 V 210 E.4.4.2). Voraussetzung für die Auferlegung der Kosten an die Verwaltung ist, dass ein Zusammenhang besteht zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendig- keit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen (BGE 143 V 269 E.3.3). Dies trifft namentlich zu bei einem manifesten Widerspruch zwischen den verschie- denen ärztlichen Beurteilungen, ohne dass die Verwaltung diesen durch objektiv begründete Argumente entkräftet hat, wenn zur Klärung der me- dizinischen Situation notwendige Aspekte unbeantwortet geblieben sind oder auf eine Expertise abgestellt wurde, welche den Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Gutachten nicht genügte (siehe VGU S 14 139 vom 5. Juli 2018 E.16.1 m.H.a. BGE 140 V 70 E.6.1). Die Einholung des Gerichtsgutachtens bei Dr. med. G._____ war vorliegend in Anbetracht der divergierenden ärztlichen Auffassungen bezüglich Diagnosen und de- ren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bzw. diejenigen von weiteren Fachpersonen sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bisher keine externe Begutachtung erfolgte, unerlässlich, um die Angelegenheit abschliessend beurteilen zu können (vgl. vorstehend Erwägung 4.1 f.). Denn im vorliegenden Fall konnte die Beschwerdegegnerin nicht unter Anführung von objektiv begründeten Argumenten die Diskrepanzen zu
49 - den Ausführungen in den Berichten der behandelnden Ärzte und Einrich- tungen hinreichend entkräften, womit geringe Zweifel an dem RAD-Ab- klärungsbericht vom 16. April 2015 bestanden. Die Kosten für das Ge- richtsgutachten, welche sich gemäss Rechnung von Dr. med. G._____ vom 6. September 2018 auf insgesamt Fr. 5'500.-- belaufen, sind dem- nach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (vgl. BGE 143 V 269 E.6.2.1, 139 V 496 [= Pra 3/2014 Nr. 32] E.4.4 und 137 V 210 E.4.4.2). 11.3.Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin nach Art. 61 lit. g ATSG zudem für das Honorar ihres Rechtsvertreters und die weiteren (Kanzlei-)Auslagen aussergerichtlich angemessen zu entschädigen. Die Honorarnote vom 19. Juli 2018 weist Überschneidungen und Differenzen zu derjenigen vom 4. Oktober 2016 auf. Die beiden Honorarnoten betreffen den Zeitraum vom 29. Juli 2015 bis 4. Oktober 2016 bzw. 19. Juli 2018. Zudem werden auch Aufwendun- gen geltend gemacht, welche im vorinstanzlichen, nichtstreitigen Verwal- tungsverfahren angefallen und nicht im Rahmen des vorliegenden Ver- fahrens zu entschädigen sind (vgl. dazu BGE 140 V 116 E.3.4, wonach es an einer gesetzlichen Grundlage für die Zusprach einer Parteientschä- digung im erstinstanzlichen Vorbescheidverfahren mangle). Insofern kann das Honorar in jedem Fall bloss anhand des geltend gemachten Stunden- aufwandes ab dem 8. Juni 2016 bemessen werden. Auffallend ist, dass sich in der Honorarnote vom 19. Juli 2018 Ergänzungen zu bereits in der Honorarnote vom 4. Oktober 2016 ausgewiesenen Aufwandspositionen finden. So erhöhte sich der geltend gemachte Stundenaufwand für den