Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2016 75
Entscheidungsdatum
16.08.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 75 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterRacioppi, Stecher Aktuar ad hocvon Büren URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ meldete am 21. Juli 2015 einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem
  1. Oktober 2015 an. Der versicherte Verdienst beträgt Fr. 12‘053.-- und wird ihm zu 80 % entschädigt. 2.Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 wurde A._____ vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Chur (RAV) angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES in Chur (Beschäftigungsgrad von 100 %) zu melden. Als Ziel der Zuweisung wurde „Netzwerkerweiterung“ angegeben. Nachdem der RAV- Berater A._____ am 25. Februar 2016 informell auf Anfrage hin mitgeteilt hatte, dass es keine Möglichkeit gebe, eine arbeitsmarktliche Massnahme im Raum Zürich-Pfäffikon-Zug anstatt dem Einsatzprogramm KADES in Chur zu absolvieren, entschied das kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) am 8. April 2016 über die Zuweisung von A._____ in die arbeitsmarktliche Massnahme (Einsatzprogramm KADES) vom 11. April bis zum 10. Juli 2016. Das KIGA führte dabei aus, dass das Einsatzprogramm KADES für arbeitslose Kadermitarbeiter vorgesehen sei und auf deren spezifische Bedürfnisse Rücksicht genommen werde. In der Rechtsmittelbelehrung der Verfügung wurde darauf hingewiesen, dass gegen diesen Entscheid, soweit er die Spesenregelung betreffe, Einsprache erhoben werden könne. Gegen die Teilnahme an der arbeitsmarktlichen Massnahme an sich bestehe keine Einsprachemöglichkeit. 3.Gegen diesen Entscheid vom 8. April 2016 erhob A._____ am 12. April 2016 Einsprache und beantragte, einer arbeitsmarktlichen Massnahme im Arbeitsmarkt Zürich-Pfäffikon-Zug zugewiesen zu werden, da ihm sinnvolle Netzwerkpflege nur in diesem Bereich möglich sei. Zudem beanstandete A._____, dass er nicht wie verlangt eine anfechtbare
  • 3 - Verfügung erhalten habe, als er gegenüber seinem RAV-Berater die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES abgelehnt hatte. 4.Am 14. April 2016 nahm das KIGA informell Stellung zur Einsprache und bestätigte, dass bei Einweisung einer Person in eine arbeitsmarktliche Massnahme eine Einsprache nur gegen den Spesenteil der Verfügung möglich sei. Falls A._____ das Einsatzprogramm KADES nicht antrete, werde die Kürzung bzw. Streichung von Taggeldern geprüft. 5.Mit Schreiben vom 15. April 2016 wurde A._____ vom KIGA aufgefordert eine Stellungnahme abzugeben, aus welchem Grund er am Eintrittstag am 11. April 2016 nicht zum Einsatzprogramm KADES erschienen sei. Da A._____ eine Weisung des RAV nicht befolgt habe, müsse eine Taggeldkürzung geprüft werden. 6.Mit Stellungnahme vom 22. April 2016 wiederholte A._____ seine bereits in der Einsprache vom 12. April 2016 erhobenen Einwände. 7.Mit Verfügung vom 29. April 2016 wurde A._____ wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. A._____ erhob daraufhin am 4. Mai 2016 Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom
  1. April 2016 sowie eine Wiedererwägung der Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2016. 8.Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 wies das KIGA die Einsprache ab, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 29. April 2016 richtete, und trat auf die Einsprache nicht ein, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 8. April 2016 richtete. Begründend führte es aus, dass bei einer Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme nur im Bereich des Spesenteils eine Einsprache möglich sei. Da A._____ die
  • 4 - Spesenentschädigungen in der Verfügung vom 8. April 2016 nicht gerügt habe, könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden, soweit sie sich auf die Verfügung vom 8. April 2016 beziehe. Bei dem Einsatzprogramm KADES beurteile sich die Frage der Zumutbarkeit in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG, womit nur zu prüfen sei, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen und damit zumutbar sei. Dem Versicherten stehe es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen wolle oder nicht. Die von A._____ aufgeführten Gründe seien unbehelflich, da keine Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich seien. 9.Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss, die Verfügungen vom 8. April, 29. April sowie
  1. Mai 2016 seien unter Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Zur Begründung führte er erneut aus, dass aufgrund seiner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur durch eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug erreicht werden könne. Ausserdem hindere ihn die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES in Chur an der Stellensuche bzw. Netzwerkpflege im Raum Zürich-Pfäffikon-Zug. Zudem habe das Einsatzprogramm KADES gewisse Bildungselemente und er habe deshalb gemäss Art. 10 des Berufsbildungsgesetzes ein gewisses Mitspracherecht bei der Zuteilung in eine arbeitsmarktliche Massnahme. 10.Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2016 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare arbeitsmarktliche
  • 5 - Massnahme ausdrücklich und ohne relevanten Rechtfertigungsgrund abgelehnt habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59

  • 6 - ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Mai 2016. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.Der Beschwerdeführer rügt unter anderem sinngemäss, dass im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 auf seine Einsprache gegen die mit Verfügung vom 8. April 2016 erfolgte Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme nicht eingetreten worden sei. Nach Art. 102 Abs. 1 AVIG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 135 I 43 E.1.3, 127 V 82 E.3a/aa, 121 V 317 E.4a, 114 V 202 E.2c). Der Beschwerdegegner weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass eine versicherte Person kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verfügung hat, mit welcher sie angewiesen wird, an einem Weiterbildungskurs nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG oder einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen. Denn die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die versicherte Person aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet. Wird gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch oder zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zu Recht ergangen ist (SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 E.3d; vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 49/02 vom 2. Juli 2002 E.4.bb

  • 7 - sowie C 85/03 vom 20. Oktober 2003 E.2.2). Direkt anfechtbar ist einzig derjenige Teil der Zuweisung, der eventuelle Reise- und Verpflegungskosten betrifft (Spesenteil, vgl. AVIG-Praxis über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab Januar 2016 [AVIG-Praxis AMM], Rz. A80). Der Spesenteil wurde vorliegend nicht angefochten. Der Beschwerdegegner ist somit zu Recht auf die Einsprache vom 12. April 2016 nicht eingetreten und die vorliegende Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

  1. a)Der Beschwerdeführer rügt ausserdem in Bezug auf den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016, dass ihm grundsätzlich nicht zugemutet werden könne, das Einsatzprogramm KADES zu absolvieren. Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. b)Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungs- leistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. In Konkretisierung dieser Schadensminderungspflicht bestimmt Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG, dass der Versicherte auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen hat, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern. Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchs-berechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut-bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht.
  • 8 -
  1. a)Vorliegend wurde der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil er der Weisung des RAV vom 8. April 2016, am dreimonatigen Einsatzprogramm KADES teilzunehmen, unbestrittenermassen keine Folge leistete. Der Beschwerdeführer begründet seine Weigerung, am Einsatzprogramm KADES teilzunehmen unter anderem damit, dass aufgrund seiner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur durch eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug erreicht werden könne und er aus dem Einsatzprogramm KADES demnach keinen Nutzen ziehen könne. b)Beim Einsatzprogramm KADES handelt es sich um ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Beschäftigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiesene vorüber-gehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen und damit zumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 38 vom 24. September 2015 E.4b). c)Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund seiner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur durch
  • 9 - eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug erreicht werden könne. Er rügt somit sinngemäss die Zumutbarkeit des Einsatzprogramms KADES. Wie der Beschwerdegegner zu Recht einbringt, ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihn die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES in Chur an der Stellensuche bzw. Netzwerkpflege im Raum Zürich hindere, unbehelflich. Als Kriterien für eine mögliche Unzumutbarkeit bei der Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung sind gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ausschliesslich das Alter, die persönlichen Verhältnisse und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers relevant (vgl. E.5b). Das Alter des Beschwerdeführers stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund dar, und eine allfällige Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist weder nachgewiesen noch behauptet. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich Stellensuche sowie Netzwerkpflege im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug nicht unter die persönlichen Verhältnisse zu subsumieren sind, da unter diese insbesondere der Zivilstand, die Zahl der betreuungsbedürftigen Kindern, die Intensität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigenheims fallen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 165 vom 12. Januar 2015 E.4c). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Besuch des Einsatzprogramms KADES den Beschwerdeführer an der Stellensuche im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug gehindert hätte, da die Möglichkeit einer Dispensierung vom Einsatzprogramm KADES für konkrete Bewerbungsgespräche zweifellos bestanden hätte. Es sind somit keine Unzumutbarkeitsgründe i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ersichtlich, womit es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, am Einsatzprogramm KADES teilzunehmen. 6.Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass ihm aufgrund des Berufsbildungsgesetzes analog zum Mitspracherecht der Lernenden bei

  • 10 - der Zuteilung in eine arbeitsmarktliche Massnahme ein gewisses Mitspracherecht zustehe. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) sieht in Art. 2 Abs. 2 vor, dass das BBG nicht für Bildungen anwendbar ist, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. Bildungsmassnahmen im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen sind in Art. 60 ff. AVIG geregelt und fallen somit grundsätzlich nicht unter den Regelungsbereich des BBG. Art. 60 Abs. 5 AVIG sieht zwar vor, dass die Bildungsmassnahmen soweit als möglich nach den Grundsätzen des BBG zu gestalten sind und die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG zum Ziel hat, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern. Der Gesetzestext unterscheidet somit klar zwischen arbeitsmarktlichen Massnahmen und Massnahmen nach BBG und legt damit fest, dass die Regelungen des BBG nicht ohne weiteres auf andere Massnahmen übertragen werden können. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus Art. 10 BBG nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

  1. a)Damit bleibt zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 Tagen angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach dem Grad des Verschuldens, das sich die versicherte Person vor-werfen lassen muss. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Bei der Fest-setzung der Einstelldauer handelt es sich um eine typische Ermessens-frage (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des
  • 11 - Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3.1), weshalb bei der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht Zurückhaltung geboten ist. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; BGE 123 V 150 E.2). b)Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstellungsdauer im mittleren Bereich des mittelschweren Verschuldens. Es sind keine Gründe er-sichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Insbesondere entspricht die verfügte Einstelldauer auch der AVIG-Praxis zur Arbeitslosenentschädigung, gültig ab Januar 2016 (AVIG-Praxis ALE) Rz. D72 Ziff. 3C/1.
  1. a)Der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid erweist sich somit in allen Punkten als begründet und rechtens, weshalb die Beschwerde ab- zuweisen ist. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der obsiegende Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
  • 12 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

11

ATSG

  • Art. 57 ATSG
  • Art. 61 ATSG

AVIG

  • Art. 16 AVIG
  • Art. 17 AVIG
  • Art. 30 AVIG
  • Art. 60 AVIG
  • Art. 64a AVIG
  • Art. 100 AVIG
  • Art. 102 AVIG

AVIV

  • Art. 45 AVIV

BBG

  • Art. 10 BBG

Gerichtsentscheide

8