VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 75 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterRacioppi, Stecher Aktuar ad hocvon Büren URTEIL vom 16. August 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
5 - Massnahme ausdrücklich und ohne relevanten Rechtfertigungsgrund abgelehnt habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheides ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59
6 - ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 25. Mai 2016. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. 3.Der Beschwerdeführer rügt unter anderem sinngemäss, dass im Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 auf seine Einsprache gegen die mit Verfügung vom 8. April 2016 erfolgte Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme nicht eingetreten worden sei. Nach Art. 102 Abs. 1 AVIG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 135 I 43 E.1.3, 127 V 82 E.3a/aa, 121 V 317 E.4a, 114 V 202 E.2c). Der Beschwerdegegner weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass eine versicherte Person kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer Verfügung hat, mit welcher sie angewiesen wird, an einem Weiterbildungskurs nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG oder einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung teilzunehmen. Denn die kantonale Amtsstelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die versicherte Person aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet. Wird gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kursbesuch oder zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zu Recht ergangen ist (SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 E.3d; vgl. die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 49/02 vom 2. Juli 2002 E.4.bb
7 - sowie C 85/03 vom 20. Oktober 2003 E.2.2). Direkt anfechtbar ist einzig derjenige Teil der Zuweisung, der eventuelle Reise- und Verpflegungskosten betrifft (Spesenteil, vgl. AVIG-Praxis über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab Januar 2016 [AVIG-Praxis AMM], Rz. A80). Der Spesenteil wurde vorliegend nicht angefochten. Der Beschwerdegegner ist somit zu Recht auf die Einsprache vom 12. April 2016 nicht eingetreten und die vorliegende Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
9 - eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug erreicht werden könne. Er rügt somit sinngemäss die Zumutbarkeit des Einsatzprogramms KADES. Wie der Beschwerdegegner zu Recht einbringt, ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihn die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES in Chur an der Stellensuche bzw. Netzwerkpflege im Raum Zürich hindere, unbehelflich. Als Kriterien für eine mögliche Unzumutbarkeit bei der Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung sind gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ausschliesslich das Alter, die persönlichen Verhältnisse und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers relevant (vgl. E.5b). Das Alter des Beschwerdeführers stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund dar, und eine allfällige Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist weder nachgewiesen noch behauptet. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich Stellensuche sowie Netzwerkpflege im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug nicht unter die persönlichen Verhältnisse zu subsumieren sind, da unter diese insbesondere der Zivilstand, die Zahl der betreuungsbedürftigen Kindern, die Intensität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigenheims fallen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 165 vom 12. Januar 2015 E.4c). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Besuch des Einsatzprogramms KADES den Beschwerdeführer an der Stellensuche im Grossraum Zürich-Pfäffikon-Zug gehindert hätte, da die Möglichkeit einer Dispensierung vom Einsatzprogramm KADES für konkrete Bewerbungsgespräche zweifellos bestanden hätte. Es sind somit keine Unzumutbarkeitsgründe i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ersichtlich, womit es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, am Einsatzprogramm KADES teilzunehmen. 6.Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass ihm aufgrund des Berufsbildungsgesetzes analog zum Mitspracherecht der Lernenden bei
10 - der Zuteilung in eine arbeitsmarktliche Massnahme ein gewisses Mitspracherecht zustehe. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) sieht in Art. 2 Abs. 2 vor, dass das BBG nicht für Bildungen anwendbar ist, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. Bildungsmassnahmen im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen sind in Art. 60 ff. AVIG geregelt und fallen somit grundsätzlich nicht unter den Regelungsbereich des BBG. Art. 60 Abs. 5 AVIG sieht zwar vor, dass die Bildungsmassnahmen soweit als möglich nach den Grundsätzen des BBG zu gestalten sind und die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG zum Ziel hat, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern. Der Gesetzestext unterscheidet somit klar zwischen arbeitsmarktlichen Massnahmen und Massnahmen nach BBG und legt damit fest, dass die Regelungen des BBG nicht ohne weiteres auf andere Massnahmen übertragen werden können. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus Art. 10 BBG nichts zu seinen Gunsten ableiten. 7.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.