VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 74 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 1. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Laura Oesch, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - versuch brach die IV-Stelle per 19. August 2015, da sich A._____ einen Knochen im Fuss entfernen lassen musste und deshalb mit einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit zu rechnen war. 5.Infolgedessen reichte A._____ am 24. September 2015 erneut ein Ren- tengesuch ein. Die IV-Stelle ordnete daraufhin eine bidisziplinäre Ab- klärung durch den Regional Ärztlichen Dienst Ostschweiz (RAD) an. Mit Vorbescheid vom 7. März 2016 stellte sie in der Folge die Ablehnung des Rentengesuchs vom 24. September 2015 in Aussicht. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Einwände erachtete die IV-Stelle als unbegründet und lehnte das Rentengesuch von A._____ mit Verfügung vom 2. Mai 2016 ab. 6.Gegen diesen abschlägigen Rentenentscheid gelangte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 1. Juni 2016 mit Beschwerde an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden. Darin beantragte er, die Ver- fügung der IV-Stelle vom 2. Mai 2016 sei aufzuheben und ihm sei bei ei- nem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zuzusprechen. Die IV- Stelle sei anzuweisen, die Rentenhöhe im Rahmen einer vollen IV-Rente zu berechnen und auszurichten. Eventualiter sei die IV-Stelle zur Neube- urteilung mit Einholung eines MEDAS-Gutachtens zu verpflichten. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die IV-Stelle habe von ihren Ärzten an einem Tag eine Untersuchung machen lassen. Es handle sich hierbei um eine Momentaufnahme. Die Krankengeschichte des Be- schwerdeführers sei dabei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Gleich- zeitig sei aber behauptet worden, die Krankheit des Beschwerdeführers sei alkoholindiziert. Eine Ursache, die in Wikipedia nicht einmal als Ne- bendiagnose genannt werde. Diese Behauptung müsse als unzulässige Schuldzuweisung qualifiziert werden. Im Übrigen seien die von der IV- Stelle beauftragten Ärzte des Regional Ärztlichen Dienstes (RAD) nicht unabhängig. Der RAD sei unmittelbar oder indirekt der Invalidenversiche-
4 - rung angehängt. Deshalb könnten die RAD-Ärzte Versicherte nicht unvor- eingenommen untersuchen, die sie früher bereits einmal beurteilt hätten und eventuell sogar Weisungen erhalten hätten, diese für erwerbsfähig zu erklären. Die behandelten Ärzte hätten verschiedentlich die 100%ige Ar- beitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bescheinigt, weil dieser an fort- während auftretenden Geschwüren (sog. Ulcus) leide. Die existierenden Behandlungsmethoden könnten die Geschwürbildung nicht verhindern oder aufhalten. Es bildeten sich ständig neue Geschwüre, die wieder be- handelt werden müssten und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für meh- rere Monate zur Folge hätten. Dies habe auch die von der IV-Stelle ange- ordnete Arbeitsvermittlung gezeigt, die habe abgebrochen werden müs- sen, da neuerlich ein Ulcus aufgetreten sei, der im Spital habe behandelt werden müssen. Trotz fachgerechter sowie sorgfältiger Behandlung und Pflege gelinge es nicht, die Bildung neuer Ulcus zu verhindern. Der Be- schwerdeführer sei deshalb als vollständig arbeitsunfähig anzusehen. Im Übrigen gelte es zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner fortwährend auftretenden Ulcera selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt keinen Arbeitgeber finde, der ihn einstellen würde. Eine dem Beschwerdeführer gegebenenfalls verbleibende Arbeitsfähigkeit sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt folglich nicht verwertbar. Demzufolge stünde ihm bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze IV-Rente zu. 7.Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde. 8.Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, die IV- Stelle habe die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Be- schwerde nicht bestritten, weshalb auf eine weitere Stellungnahme ver- zichtet werde. Zugleich reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers eine detaillierte Honorarnote ein. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 hielt die IV-Stelle fest, in der Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 unter
5 - Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung die Abwei- sung der Beschwerde beantragt zu haben. Dadurch habe sie die Aus- führungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bestritten. Eine Anerkennung der Beschwerde liege klarerweise nicht vor. 9.Am 5. August 2016 reichte der Beschwerdeführer das Arztzeugnis von Dr. med. B._____, (Chefarzt, Chirurgie-Orthopädie), vom 5. August 2016 ein und teilte mit, inzwischen chronisch an einer Neuropathie mit Sensibi- litätsstörungen zu leiden. Die IV-Stelle hielt diesbezüglich im Schreiben vom 10. August 2016 fest, im Beschwerdeverfahren sei praxisgemäss von jenem Sachverhalt auszugehen, der sich bis zum Erlass der ange- fochtenen Verfügung verwirklicht habe. Demzufolge erweise sich der ein- gereichte Arztbericht nicht als rechtserheblich. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die eingereichten Be- weismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 2. Mai 2016. Eine solche Anord- nung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des ange-
6 - rufenen Gerichts. Als formeller und materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen abschlägigen Rentenentscheid und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung. Demnach ist er zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat er seine Beschwerde frist- und formgerecht ein- gereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.Der Beschwerdeführer behauptet, die IV-Stelle habe die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 1. Juni 2016 nicht bestritten. Sollte er mit dieser Begründung geltend machen, die IV- Stelle habe die vorliegende Beschwerde anerkannt, kann ihm nicht ge- folgt werden. Die verfügende Behörde anerkennt eine Beschwerde, indem sie während des Beschwerdeverfahrens auf die angefochtene Verfügung zurückkommt und diese im Sinne der Beschwerdeanträge abändert (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1148). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. So hat die IV-Stelle die ange- fochtene Verfügung während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht abgeändert. Ausserdem hat sie in der Vernehmlassung vom 23. Juni 2016 und im Schreiben vom 20. Juli 2016 explizit die Abweisung der vor- liegenden Beschwerde beantragt und diesen Antrag im Schreiben vom
8 - des Erlasses der angefochtenen Verfügung in rentenbegründendem Um- fang invalid gewesen ist (vgl. BGE 141 V 9 E.2.3; Urteil des Bundesge- richts 8C_575/2016 vom 6. Dezember 2016 E.5.2). b)Bei Versicherten, die – wie der Beschwerdeführer – als Gesunde vollzeit- lich erwerbstätig gewesen wären, gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m.Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsge- brechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsun- fähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeit auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versi- cherte bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Pro- zent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min- destens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem In- validitätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Ren- te. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der rentenbegründende Invali- ditätsgrad aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, wel- ches der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnah- men durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt- lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst ge-
9 - nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmt wird (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). c)Die Verwaltung und das im Streitfall angerufene Sozialversicherungsge- richt haben den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzu- stellen (Art. 43 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen An- spruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht oder alle zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Verfügung stehen- den Beweismittel ausgeschöpft wurden. Um die medizinischen Voraus- setzungen eines geltend gemachten Leistungsanspruchs beurteilen zu können, hat die IV-Stelle unter anderem die Möglichkeit, auf den regiona- len ärztlichen Dienst (RAD) zurückzugreifen. Dieser bezeichnet die einer Versicherten zumutbaren Tätigkeiten und die unzumutbaren Funktionen unter Angabe einer allfälligen medizinisch begründeten zeitlichen Scho- nung aufgrund einer objektiven Beurteilung in einer schriftlichen Stellung- nahme (Art. 59 Abs. 2 bis IVG). Gestützt auf diese Angaben darf die IV- Stelle die Arbeitsfähigkeit eines Versicherten freilich nur festlegen, wenn der RAD-Bericht die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Anfor- derungen erfüllt, die beweiskräftige ärztliche Stellungnahmen zu respek- tieren haben (Urteil des Bundesgerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E.4.2 m.w.H.). Dazu muss der RAD-Bericht in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden sein, in der Beschreibung der medizini- schen Situation und Zusammenhänge einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sein (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a; 122 V 160 E.1c; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 59 N. 5). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall erforderliche Fach- qualifikation verfügen (Urteile Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 142/07 vom 20. November 2007 E.3.2.3, I 362/06 vom 10. April 2007
10 - E.3.2.1) und den Versicherten bei Bedarf persönlich untersuchen (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so darf die IV-Stelle ih- ren Entscheid ausschlaggebend oder ausschliesslich auf eine verwal- tungsinterne RAD-Abklärung stützen. Allerdings hat sie bereits dann eine versicherungsexterne Begutachtung anzuordnen, wenn auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit eines RAD-Berichts auf- tauchen. Ein Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung be- steht in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren nicht (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4, 122 V 157 E.1d; Urteil des Bundesgerichts 9C_764/2012 vom 7. Juni 2013 E.1.2.2; MÜLLER, Das Verwaltungsverfah- ren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1730).
11 - fussamputation links 09/2012, Status nach Amputation Dig. II links (05/2012), Status nach Osteomyelitis Grosszehengrundgelenk links (11/2004), Status nach infiziertem, penetrierendem Ulcus im Bereich des Grosszehenballens links (11/2004), Status nach Erysipel Fuss rechts (6/2011), Status nach Resektion Caput metatarsale I und gelenksüber- brückendem Fixateur extern (05/2004) sowie eine sensomotorische, ge- mischt axonal-demyelinisierende Form der Polyneuropathie (ICD-10: G 62.1) bei langjährigem Alkoholabusus, weiterhin Nikotinabusus (IV- act. 173 S. 1). Infolgedessen bestünde eine Funktionseinschränkung bei- der Füsse, links mehr als rechts, eine erhebliche Einschränkung des Gehvermögens (längere Strecken seien nur mit Gehstützen bewältigbar), eine erhebliche Einschränkung der Stehfähigkeit und ein erhöhtes Verlet- zungs- sowie Infektionsrisiko beider Unterschenkel/Füsse bei herabge- setztem Gefühlsempfinden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei dieser Aspekt vordringlich zu berücksichtigen. Am Tag der RAD- Abklärung bestehe noch eine ca. 1 x 1 cm granulierende Wunde über dem Metarsale III rechter Vorfuss plantar. Die nachgereichte Fotodoku- mentation zeige abgeheilte, stabile Verhältnisse am linken Amputations- stumpf und nur noch eine rhagadenförmige Restwunde am rechten Vor- fuss plantar. Bei konsequenter Fuss- und Wundpflege sollte diese spätes- tens in vier Wochen komplett abgeheilt sein. Die angestammte Tätigkeit als Landwirt sei dem Versicherten wegen des erhöhten Verletzungs-, In- fektions- und letztlich Amputationsrisikos nicht mehr zumutbar (IV- act. 173 S. 2). Für adaptierte Tätigkeiten bestehe hingegen eine ganztä- gige Arbeitsfähigkeit für überwiegend sitzende Tätigkeiten bei Ausschluss jedes Verletzungsrisikos für beide Füsse und Unterschenkel. Der Versi- cherte müsse unbedingt darauf sensibilisiert werden, Verletzungsrisiken, auch Druck oder Lagerungsschäden der Füsse zu vermeiden. Es seien konsequent angepasste Schuhe zu tragen. Des Weiteren seien die Füs- se, einschliesslich der Sohlen, vom Versicherten täglich zu inspizieren. Diese Massnahmen seien dem Versicherten zum Erhalt der Arbeitsfähig-
12 - keit zumutbar. Der Arbeitsplatz müsse für den Versicherten, gehend unter Zuhilfenahme von Gehstützen, erreichbar sein. Der Versicherte könne Autofahren. Die Arbeitsumgebung sollte zu ebener Erde und in ruhiger Umgebung sein. In einer solchen leidensadaptierten Tätigkeit bestehe ei- ne 10%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit, bedingt durch kurze, zusätzliche Entlastungspausen über den Tag verteilt, in denen der Versi- cherte seine Füsse konsequent hochlagern und druckentlasten müsse (IV-act. 173 S. 2). b)Diese Einschätzung des funktionellen Leistungsvermögens des Be- schwerdeführers in der interdisziplinären RAD-Stellungnahme sowie die Ausführungen der beauftragten RAD-Ärzte in den jeweiligen Einzelbeur- teilungen (IV-act. 166 und 167) sind für die Beurteilung der streitigen Ar- beitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit umfassend. Als Fachärzte für Chirurgie bzw. Neurologie verfügen die begutachtenden RAD-Ärzte ausserdem über die erforderliche Fachkompetenz, um die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers zuverlässig festlegen zu können. Ihre Beurteilung beruht zudem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers (IV-act. 166 S. 1 [chirurgische Untersuchung]; IV- act. 167 S. 1 [neurologische Untersuchung]). Überdies führen sowohl Dr. med. C._____ (IV-act. 166 S.2) als auch Dr. med. D._____ (IV-act. 167 S. 2 f.) in ihren Einzelbeurteilungen vom 23. Februar 2016 unter der Überschrift "Aktenlage" die von ihnen berücksichtigten Arztberichte auf. Dr. med. D._____ gibt diese in ihrer Einzelbeurteilung ferner insoweit im Auszug wieder, als sie für die Beurteilung der gesundheitlichen Verfas- sung des Beschwerdeführers und dessen Arbeitsfähigkeit ausschlagge- bend sind. Dass die begutachtenden RAD-Ärzte relevante Arztberichte unbeachtet gelassen hätten, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer behauptet dies zwar, ohne jedoch Arztberichte zu benennen, welche die RAD-Ärzte bei ihrer Beurteilung ausser Acht gelassen haben sollen. Folg- lich kann ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die begutachten-
13 - den RAD-Ärzte die medizinischen Vorakten unzureichend berücksichtigt haben. In ihren Ausführungen setzen sich die begutachtenden RAD-Ärzte sodann mit allen relevanten medizinischen Aspekten der streitigen Ar- beitsfähigkeit auseinander und begründen objektiv, in sich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer trotz erheblich beein- trächtigter Funktionsfähigkeit und Belastbarkeit beider Füsse in einer lei- densadaptierten Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 10 % vollständig arbeitsfähig ist. c)Was der Beschwerdeführer gegen diese Einschätzung einwendet, be- gründet auch nicht die geringsten Zweifel an der Richtigkeit der fraglichen Beurteilung. Soweit er andeutet, die RAD-Ärzte hätten seine Arbeitsfähig- keit nach den Weisungen der IV-Stelle festgelegt, ist festzuhalten, dass diese Behauptung in den Akten keine Stütze findet und gegen die Kon- zeption des RAD als fachlich unabhängige Abklärungsstelle verstossen würde. Freilich werden die Regional Ärztlichen Dienste von den IV-Stellen errichtet und betrieben (Art. 47 Abs. 3 IVV). Sie sind indessen von den IV- Stellen fachlich unabhängig und stehen unter der direkten fachlichen Auf- sicht des Bundesamts für Sozialversicherungen (Art. 49 Abs. 1 IVV). Nur dieses ist berechtigt, den RAD-Ärzten fachliche Weisungen zu erteilen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 59 N. 1). Die IV-Stelle verfügt über kein entsprechendes Weisungsrecht. In den Akten deutet denn auch nichts darauf hin, dass sich die IV-Stelle vorliegend ein solches Weisungsrecht angemasst hätte. Insofern besteht kein Anlass, an der Unparteilichkeit der begutachtenden RAD-Ärzte zu zweifeln. aa)Dagegen trifft es zu, dass die begutachtenden RAD-Ärzte in einem An- stellungsverhältnis zur Invalidenversicherung stehen. Allein aufgrund die- ser Tatsache kann aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon auf mangelnde Objektivität und damit auf Befangenheit ge- schlossen werden. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das
14 - Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen, wobei im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, wel- che den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, an die Un- parteilichkeit der begutachtenden Ärzte ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 125 V 351 E.3b/ee, MÜLLER, a.a.O., Rz. 1730). Solche Hinweise finden sich in den Akten nicht. So schliesst der Umstand, dass sich Sach- verständige schon einmal mit einer Person befasst haben, deren Beizug als Gutachter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zum Vornherein aus. Entscheidend ist, dass das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dies ist zu bejahen, wenn Sachverständige andere Fragen zu beantworten oder ihr erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen haben, nicht aber wenn sie die Schlüssigkeit ihrer früheren Expertise überprüfen sollen (BGE 132 V 93 E.7.2.2, Urteile des Bundesgerichts 8C_276/2016 vom 23. Juni 2016 E.5.1, 4A_118/2013 vom 29. April 2013 E.2.1). Letzteres trifft im vorlie- genden Fall offenkundig nicht zu, zumal sich sowohl Dr. med. C._____ als auch Dr. med. D._____ im vorliegenden Verfahren erstmals mit dem Be- schwerdeführer befasst haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Unparteilichkeit der begutachtenden RAD-Ärzte erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren infrage stellt. Seine dies- bezüglichen Vorbringen sind daher ohnehin nicht mehr zuzulassen, da der Beschwerdeführer sie nicht unverzüglich nach der Kenntnisnahme der behaupteten Vorbefasstheit vorgebracht hat, womit sie als verwirkt anzu- sehen sind (BGE 131 V 46 E.2.4, Urteile des Bundesgerichts 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E.6.2, I 745/03 vom 8. Februar 2006 E.6.2). Der Beizug von Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ als medizinische Sachverständige erfolgte folglich unter Beachtung der massgeblichen Regelungen betreffend die Unabhängigkeit sowie Unparteilichkeit und ist demnach nicht zu beanstanden.
15 - bb)Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er gel- tend macht, bei der RAD-Beurteilung handle es sich um eine blosse Mo- mentaufnahme, die lediglich das Leistungsvermögen des Beschwerdefüh- rers im Zeitpunkt der persönlichen Untersuchung wiedergebe. Würde die- se Auffassung zutreffen, so hätten die begutachtenden RAD-Ärzte die Ar- beitsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung des im Un- tersuchungszeitpunkt bestehenden Ulcus bestimmt. Ihre Einschätzung bezieht sich jedoch nicht auf diesen vorübergehenden Gesundheitszu- stand, sondern auf die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdefüh- rers, die nach Abheilung des im Untersuchungszeitpunkt bestehenden Ul- cus zu erwarten war. Dieser voraussichtlich dauerhafte Gesundheitszu- stand ist für Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ent- scheidend und wurde von den begutachtenden RAD-Ärzten zu Recht als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit herangezogen (vgl. IV- act. 166 S. 5, 167 S. 5, 173 S. 2). Die gegenteilige Behauptung des Be- schwerdeführers erweist sich als unzutreffend. cc)Soweit der Beschwerdeführer den begutachtenden RAD-Ärzten im Weite- ren vorwirft, ihm eine Schuld an seiner Krankheit zugewiesen zu haben, indem sie die fortwährend auftretenden Ulcera als alkoholbedingt be- zeichnet hätten, ist einzuräumen, dass die RAD-Ärzte beim Beschwerde- führer eine sensomotorische, gemischt axonal-demyelinisierende Form der Polyneuropathie (ICD-10: G 62.1) bei langjährigem Alkoholabusus diagnostiziert haben (vgl. vorstehende Erwägung 4b; IV-act. 173, 167, 166). Hiermit haben sie jedoch lediglich die Diagnose der behandelnden Ärzte übernommen, die ebenfalls einen Zusammenhang zwischen der Polyneuropathie und dem jahrelangen Alkoholabusus herstellen. So hielt etwa der behandelnde Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E., Arzt für Allgemeine Medizin FMH, im Arztbericht vom 10. Mai 2010 (IV-act. 167 S. 3) unter Berufung auf einen Arztbericht von Dr. med. F. aus dem Jahr 2010 fest, der Versicherte leide an einer aethyli-
16 - schen Polyneuropathie bei chronischem Alkoholabusus. Dr. med. F., Facharzt für Neurologie, bestätigte diese Diagnose alsdann im Arztberichten vom 17. Juni 2013 (IV-act. 94 S. 8 f.). Schliesslich ging auch Dr. med. B. in den Arztberichten vom 7. Februar 2014 (IV- act. 109, Bf-act. 10) und 21. September 2015 (Bf-act. 17) davon aus, dass der Beschwerdeführer an einer aethylischen Polyneuropathie leidet. So- weit ersichtlich findet sich in den Akten kein Arztbericht, der diese Dia- gnose infrage stellt. Damit kann die Diagnose einer Polyneuropathie bei langjährigem Alkoholabusus als gefestigt gelten, womit die RAD- Gutachter gehalten waren, sie zu übernehmen und in ihre Beurteilung einzubeziehen. dd)Die gutachterliche Beurteilung der Krankheit des Beschwerdeführers und der sich daraus ergebenden funktionellen Einschränkungen weichen im Übrigen nicht grundlegend von jener der behandelnden Ärzte ab. Eine deutlich höher Arbeitsunfähigkeit postulieren einzig Dr. med. B._____ und Dr. med. E.. Ersterer hält im Arztbericht vom 21. September 2015 (IV-act. 155; Bf-act. 17) fest, nachdem der Patient eingewilligt habe, sei- nen Hof aufzugeben, seien berufliche Eingliederungsmassnahmen verfügt worden, die aufgrund eines neuen Infekts am Fuss vorzeitig hätten abge- brochen werden müssen. Aufgrund der bestehenden, äthyltoxischen Po- lyneuropathie sei weiterhin nicht mit einer Verbesserung der Belastbarkeit und der Mobilität des Patienten zu rechnen, weshalb sich aus seiner Sicht eine Berentung aufdränge. Aus dieser Stellungnahme geht nicht hervor, weshalb dem Beschwerdeführer, eine leidensadaptierte Tätigkeit, wie sie von den begutachtenden RAD-Ärzten umschrieben wird (vgl. dazu vor- stehende Erwägung 3b), aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar sein sollte. Wenn Dr. med. B. diesbezüglich mit dem Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahmen argumentiert, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im September 2015 noch einen landwirt- schaftlichen Betrieb führte und als selbständiger Landwirt – wie vom zu-
17 - ständigen Einsatzprogrammleiter angenommen (IV-act. 145 S. 2) – Arbei- ten verrichtete, die Gewebeverletzungen verursachen können und die der Beschwerdeführer deshalb nicht hätte ausführen sollen. Dass während der beruflichen Eingliederungsmassnahmen ein neuer Ulcus auftrat, lässt daher nicht den Schluss zu, dass die vom Beschwerdeführer im Einsatz- programm in vorwiegend sitzender Haltung ausgeführten Arbeiten, die, soweit ersichtlich, dem von den RAD-Ärzten festgelegten Leistungsprofil entsprechen, nicht leidensadaptiert sind (vgl. Bf-act. 145). Nichts anders ergibt sich ausserdem aus dem Arztbericht von Dr. med. B._____ vom
18 - fliessen kann. In jedem Fall vermag diese keine Zweifel an der Richtigkeit der interdisziplinären RAD-Beurteilung zu wecken. ee)Dasselbe gilt für den Arztbericht von Dr. med. E._____ vom 2. April 2016 (IV-act. 179). Zunächst kritisiert Dr. med. E._____ ausschliesslich die neurologische RAD-Beurteilung. Mit der chirurgischen Einschätzung setzt er sich nicht auseinander. Dem von den begutachtenden RAD-Ärzten festgelegten Leistungsprofil hält er sodann entgegen, es frage sich, wo eine Arbeitsstelle mit diesem Anforderungsprofil zu finden sei. Zu dieser Problematik haben sich die begutachtenden RAD-Ärzte nicht geäussert, da deren Aufgabe eine arbeitsmedizinische und keine berufsberatende ist. Die RAD-Ärzte haben aufzuzeigen, inwiefern der Versicherte aufgrund seiner körperlichen und geistigen Funktionen durch das Leiden einge- schränkt ist. Dabei haben sie sich in erster Linie zu jenen Funktionen zu äussern, welche für die dem Versicherten mutmasslich offenstehenden Arbeitsmöglichkeiten entscheidend sind. Der Berufsberater hat auf dieser Grundlage in der Folge festzulegen, welche konkreten beruflichen Tätig- keiten aufgrund der ärztlichen Angaben und unter Berücksichtigung der übrigen Fähigkeiten des Versicherten infrage kommen, wobei Rückfragen beim Arzt erforderlich sein können (BGE 107 V 20 E.2b). Begutachtende Ärzte haben folglich keine Verweisungstätigkeiten zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts I 56/07 vom 3. Oktober 2007 E.3.2.1). Wenn die be- gutachtenden RAD-Ärzte vorliegend zur Frage der Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht Stellung genommen ha- ben, vermag dies die Richtigkeit ihrer Beurteilung folglich nicht zu erschüt- tern, sondern entspricht dem von ihnen zu erfüllenden Gutachtensauftrag. Deshalb besteht somit kein Anlass, an deren Beurteilung zu zweifeln. Ausserdem ist nicht ersichtlich und wird von Dr. med. E._____ nicht dar- gelegt, welche gesundheitlichen Beschwerden die RAD-Ärzte bei der Umschreibung der leidensadaptierten Tätigkeiten ausser Acht gelassen hätten. Freilich hält er fest, der Beschwerdeführer habe im letzten halben
19 - Jahr vor dem Verfassen des Arztberichts vom 2. April 2016 für insgesamt drei Monate hospitalisiert werden müssen und werde bald wieder ins Spi- tal eintreten, um sich behandeln zu lassen. Die fraglichen Hospitalisatio- nen sind aber keineswegs singulär, sondern fügen sich in die Reihe der seit 2004 wiederholt erfolgten Klinikaufenthalte ein, während derer dem Beschwerdeführer infiziertes Gewebe entfernt wurde und bisweilen Zehen amputiert wurden (vgl. vorstehende Erwägung 4a). Die nach der Begut- achtung erfolgten Hospitalisationen stellen somit keinen rechtserhebli- chen Aspekt dar, der in der RAD-Begutachtung hätte berücksichtigt wer- den müssen, da er zu keiner neuen Bewertung der funktionellen Leis- tungsfähigkeit des Beschwerdeführers führt. Auch ansonsten benennt Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 2. April 2016 keine neuen Aspekte, welche die RAD-Gutachter bei ihrer Beurteilung nicht beachtet haben und an der Richtigkeit des von ihnen umschriebenen Leistungsprofils zweifeln liessen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_847/2013 vom 14. Fe- bruar 2014 E. 5.1.2). Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. E._____ im Arztbericht vom 2. April 2016 vermag daher nicht die gerings- ten Zweifel an der Richtigkeit der RAD-Beurteilung zu wecken, zumal das Gericht bei der Würdigung von hausärztlichen Stellungnahmen – wie je- ner von Dr. med. E._____ – rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstat- sache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte im Zweifelfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5; 125 V 351 E.3a/cc). d)Aus den vorgenannten Überlegungen erweist sich die von der IV-Stelle im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingeholte bidisziplinäre RAD- Beurteilung als voll beweiskräftig. Dass weitere Beweisvorkehren an die- sem Ergebnis etwas ändern würden, kann nach Würdigung der Aktenlage ausgeschlossen werden. Deshalb ist der eventualiter vom Beschwerde- führer gestellte Beweisantrag, die IV-Stelle zu verpflichten, ein MEDAS- Gutachten einzuholen, in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen (vgl.
20 - BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom 29. Mai 2012 E.4.2). Demzufolge ist aufgrund der vor- liegenden RAD-Beurteilung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit mit einer Leistungsminderung von 10 % ganztägig voll arbeitsfähig ist. 5.Ob der Beschwerdeführer diese Restarbeitsfähigkeit unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen verwerten kann, ist für die streitige Invaliditäts- bemessung nicht massgebend. Entscheidend ist, ob er die ihm verbliebe- ne Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt wirtschaftlich nutzen könnte (Art. 16 ATSG). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. BGE 138 V 457 E.3.1, BGE 134 V 64 E.4.2.1) beinhaltet vorliegend durchaus Stellen, welche dem ärztlich definierten Anforderungsprofil entsprechen. So kann der Beschwerdeführer die meisten Bürotätigkeiten ausüben, ein- fachen Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten nachgehen sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten übernehmen, sofern diese Tätigkeiten vorwie- gend sitzend ausgeführt und durch kurzzeitige Pausen unterbrochen wer- den können. Insofern steht dem Beschwerdeführer eine breite Palette an möglichen Arbeitsplätzen offen. Allerdings ist er darauf angewiesen, bei der Arbeit stets leichtes Schuhwerk tragen und seine Beine regelmässig hochlagern sowie von Druck entlasten zu können. Diesbezüglich ist er auf das Entgegenkommen seines Arbeitgebers angewiesen. Der ausgegli- chene Arbeitsmarkt umfasst nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung aber auch solche, sogenannte Nischenarbeitsplätze (Urteile des Bundesgerichts 8C_37/ 2016 vom 8. Juli 2016 E.5.1.2, 8C_906/2015 vom
21 - 6.Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer mit einer leidensadap- tierten Tätigkeit erzielen könnte, hat die IV-Stelle auf der Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen LSE-Tabellenlöhne 2012, Kompetenzniveau 1, einfache körperliche Tätigkeit oder solche handwerk- licher Art, männlich, umgerechnet auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit, ermittelt und bei einer Leistungsfähigkeit von 90 % mit Fr. 60'750.-- beziffert. Dieses Invalideneinkommen hat sie als- dann dem Valideneinkommen von Fr. 27'051.-- gegenübergestellt, woraus ein Invaliditätsgrad von 0 % resultierte (vgl. IV-act. 181 S. 2, Bf-act. 2). Diese Berechnung beanstandet der Beschwerdeführer in der Beschwer- deschrift zu Recht nicht mehr, womit sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Demzufolge berührt eine allfällige seit der letzten umfassenden materiellen Rentenprüfung eingetretene Verschlechterung der gesund- heitlichen Verfassung des Beschwerdeführers dessen Rentenanspruch nicht (vgl. dazu vorstehende Erwägung 3a). Folglich bleibt es beim bishe- rigen Rechtszustand. Dementsprechend hat die IV-Stelle das Gesuch des Beschwerdeführers um Zusprache einer IV-Rente in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 7.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Auf- wand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt. Dem Prozessausgang entsprechend sind sie dem Beschwerdeführer als unter- liegender Partei aufzuerlegen (Art. 73 Abs. 1 VRG; vgl. Urteil des Bun- desgerichts I 428/05 vom 18. April 2006 E.5). Der obsiegenden IV-Stelle steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
22 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zu Lasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]