VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 72 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 17. Januar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse B., Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
2 - 1.A._____ führte im Jahr 2010 als Selbständigerwerbender das Einzelun- ternehmen C., während seine Ehefrau ebenfalls als Selbständiger- werbende das Einzelunternehmen D. führte. Die Eheleute sind Mit- eigentümer der Liegenschaft Chesa E._____ und je zur Hälfte an der ein- fachen Gesellschaft Chesa E._____ beteiligt. 2.Am 4. Januar 2012 wurde die Gesellschaft F._____ AG mit Sitz in X._____ gegründet. Diese übernahm bei der Gründung das Geschäft des Einzelunternehmens C._____ sowie dasjenige des Einzelunternehmens D._____ sowie sämtliche Aktiven und Passiven der einfachen Gesell- schaft Chesa E._____ gemäss Vertrag vom 22. Dezember 2011 bezie- hungsweise 4. Januar 2012 und Übernahmebilanz per 30. Juni 2011. 3.Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 setzte die Ausgleichskasse B._____ gegenüber A._____ die für 2010 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf der Basis eines beitragspflichtigen Ein- kommens von Fr. 377'200.-- (reines Einkommen Fr. 344'848.--, Aufrech- nung der persönlichen Beiträge Fr. 36'199.50, Zinsabzug auf Eigenkapital per 31. Dezember 2010 - Fr. 3'840.--) sowie eines investierten Eigenkapi- tals von Fr. 192'000.-- fest. Dies basierend auf den von der Steuerverwal- tung des Kantons Graubünden der Ausgleichskasse B._____ am 28. Ja- nuar 2014 gemeldeten Werten der Veranlagung für die direkte Bundes- steuer 2010. Dagegen erhob A._____ am 19. Februar 2014 Einsprache mit dem Antrag, das Erwerbseinkommen für das Jahr 2010 auf Fr. 0.-- zu setzen. Mit Schreiben vom 28. März 2014 stellte die Ausgleichskasse B._____ bei der kantonalen Steuerverwaltung den Antrag auf Prüfung der AHV-Meldung 2010 hinsichtlich des Einkommens 2010 und des Eigenka- pitals per 31. Dezember 2010 in betraglicher Hinsicht. Am 14. April 2014 stellte die kantonale Steuerverwaltung der Ausgleichskasse B._____ die (teil)korrigierte AHV-Meldung für das Jahr 2010 zu. Diese wies ein unver-
3 - ändertes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 344'848.-- sowie neu ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1'476'000.-- aus. Begründend wurde von der kantonalen Steuerverwaltung ausgeführt, dass das Eigenkapital von Fr. 730'000.-- fälschlicherweise auf das Ehepaar verteilt worden sei. Ent- sprechend diesen gemeldeten Werten erliess die Ausgleichskasse B._____ am 7. Mai 2014 eine rektifizierte Verfügung für das Beitragsjahr 2010 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 351'500.-- (reines Einkommen Fr. 344'848.--, Aufrechnung der persön- lichen Beiträge Fr. 36'199.50, Zinsabzug auf Eigenkapital per 31. Dezem- ber 2010 - Fr. 29'520.--) sowie eines investierten Eigenkapitals von Fr. 1'476'000.--. Dagegen erhob A._____ am 6. Juni 2014 erneut Ein- sprache. Am 7. Mai 2014 erliess die Ausgleichskasse B._____ folgenden Einspracheentscheid: "Ihre Einsprache wird somit hinsichtlich des Begehrens vollumfänglich abgewiesen, sie findet jedoch aufgrund des neu zu berücksichtigenden Eigenkapitals eine ent- sprechende Berücksichtigung. Insofern erhalten sie mit gleicher Post eine rektifi- zierte Beitragsverfügung 2010." 4.Mit Urteil S 14 79 vom 18. August 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die von A._____ gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 erhobene Beschwerde vom 6. Juni 2014 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids 2010 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_827/2015 vom 2. März 2016 gut und hob den Entscheid des Verwal- tungsgerichtes vom 18. August 2015 sowie den Einspracheentscheid vom
4 - 2014 erhobene Einsprache vom 6. Juni 2014 ab. Sie erwog im Wesentli- chen, dass eine Gewinn-/Verlustverrechnung analog dem Steuerrecht aus den Einzelunternehmen D._____ und C._____ AHV-rechtlich mangels Personen- und Geschäftsidentität nicht erfolgen könne. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Mai 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid und die Gegenstand des Entscheids bildende Verfügung vom 7. Mai 2014 betreffend AHV-Beitrag 2010 seien auf- zuheben und das für die Bestimmung der AHV-Beiträge massgebende Er- werbseinkommen des Jahres 2010 des Beschwerdeführers sei mit 0.-- festzu- setzen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass eine differenzierte Behandlung der beiden Ehepartner aufgrund der Ver- flechtung der einzelnen Betriebsteile nicht gerechtfertigt sei. 7.Die Ausgleichskasse B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus den Einzelunternehmen mangels Personen- identität nicht erfolgen könne. 8.In einem zweiten Schriftenwechsel vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen Standpunkte, ohne wesentlich Neues vorzubringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung:
7 - einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätig- keit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirt- schaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2‘200.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erho- ben (Art. 19 AHVV in der für das massgebende Beitragsjahr 2010 gültigen Fassung). Weiter bestimmt Art. 23 Abs. 1 AHVV, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Er- werbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die di- rekte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskas- sen verbindlich (Abs. 4). Dabei begründet nach der geltenden Rechtspre- chung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständig erwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 369 E.2a). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechts- kräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich, selbst dann nicht, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitigem Einlegen eines Rechtsmittels wahrschein- lich korrigiert worden wäre. Denn einerseits hat jede rechtskräftige Steuerveranlagung die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt-
8 - schaftlichen Sachverhalt. Anderseits ist zu beachten, dass der Sozialver- sicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenomme- nen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversiche- rungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an welcher festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E.2b). c)Gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte „Verbindlichkeit“ nicht absolut zu verstehen. Viel- mehr ist die absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete Bindung des Sozial- versicherungsgerichtes an die rechtskräftigen Steuerveranlagungen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Be- tragshöhe) und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Die zitierte Verbindlichkeit betrifft aber gerade nicht die AHV-beitragsrechtliche Quali- fikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Die kantonalen Ausgleichskassen haben demnach ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuer- behörde gemeldetes Einkommen AHV-beitragspflichtig ist. Auch hinsicht- lich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantona- len Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifika- tion des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen ver- lassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskasse gilt umso mehr dann, wenn
9 - bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskasse auch selbstän- dig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapi- taleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist. Der Sozialver- sicherungsrichter darf daher stets dann von rechtskräftigen Steuerveran- lagungen abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, so- zialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht (BGE 102 V 27 E.3b, 101 V 81 E.3 in fine; KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Ziff. 8.3, S. 209 ff.; FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, § 9 S. 144 ff.; KIESER, in: MU- RER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 9 Rz. 82-91; CADOSCH, Die Verbindlichkeit der Steuer- meldung für die AHV-Beitragspflicht, in: ASA Bd. 62 S. 371 ff.). An dieser Rechtsprechung wurde auch in neuerer Zeit mehrfach festgehalten, in- dem jeweils betont wurde, dass die Steuerbehörden die Einkünfte und Vermögenszuflüsse nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden hätten. Sache der Aus- gleichskassen sei es dann, die erhaltenen Auskünfte weiter zu verarbei- ten und insbesondere die AHV-Beitragsaufrechnung vorzunehmen (BGE 125 V 383 E.6b, 121 V 80 E.2c mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsge- richtes des Kantons Graubünden S 13 42 vom 8. Juli 2013 E.3).
10 - erwirtschaftete, während seine Ehefrau ebenfalls als Selbständigerwer- bende das Einzelunternehmen D._____ führte, woraus im Jahr 2010 ein Verlust von Fr. 624'379.-- resultierte. Aus der einfachen Gesellschaft Chesa E., woran die Eheleute je zur Hälfte beteiligt sind, resultierte zudem ein Gewinn von Fr. 601'486.-- (vgl. die definitive Veranlagungsver- fügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2010 vom 5. Dezember 2013 [beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act.] 4]). Gesamthaft resultierte im Jahr 2010 beim Beschwerdeführer somit ein Gewinn von Fr. 344'848.-- (= Fr. 44'105.-- + Fr. 300'743.--) beziehungsweise bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verlust von Fr. 323'636.-- (= - Fr. 624'379.-- + Fr. 300'743.--). b)Der Beschwerdeführer macht nun hinsichtlich des im vorliegenden ver- waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren strittigen Einkommens des Jahres 2010 geltend, dass eine differenzierte Behandlung der beiden Ehepartner aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht gerechtfer- tigt sei. • Die Voraussetzungen für eine von der Steuermeldung abweichende Beurteilung der Einkommen der beiden Ehegatten seien hier gegeben. Die Steuerveranlagung basiere auf dem Irrtum, dass die einzelnen Be- triebsteile separat betrachtet worden seien, wobei dies bei der Veran- lagung durch die Verrechnung der Einkommen korrigiert werde. Die Parteien hätten die drei als einfache Gesellschaften behandelten Ge- schäftsbereiche in einem Sacheinlagevertrag in die heutige F. AG eingebracht. Die Einbringung der Gesellschaften sei aufgrund ei- ner konsolidierten Bilanz und nicht aufgrund von drei Einzelbilanzen erfolgt. Dieses Vorgehen sei − nach anfänglicher Skepsis − auch vom Grundbuchinspektorat und vom Handelsregister sowie auch von der kantonalen Steuerverwaltung akzeptiert worden. Dies sei Ausdruck, dass die drei Geschäfte als Einheit betrachtet worden seien, da an- sonsten eine Umwandlung ohne steuerliche Folgen nicht akzeptiert worden wäre. Eine Umwandlung von Personengesellschaften in Akti- engesellschaften sei nur dann steuerneutral zulässig, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse nicht änderten. Dass die Umwandlung rund eineinhalb Jahre nach dem hier zur Diskussion stehenden Beitragsjahr erfolgt sei, spiele keine Rolle, weil sich aus dem Verhalten der Steuer-
11 - verwaltung ergebe, dass die gelebte Einheit schon länger bestanden habe und nicht erst mit der Einbringung in die Aktiengesellschaft er- folgt sei. • Die beiden Einzelfirmen und die einfache Gesellschaft seien als Kol- lektivgesellschaft zu werten. Die Eheleute hätten sich darauf geeinigt, gemeinsam die Schreinerei, die D._____ und den Umbau der Chesa E._____ in kaufmännischer Art und Weise zu führen. Die Schreinerei habe wesentliche Arbeiten in der D._____ und insbesondere beim Umbau der Chesa E._____ geleistet. Die Arbeiten seien intern ver- rechnet worden. Für den Auftritt nach Aussen habe lediglich ein Brief- papier, nämlich dasjenige der C., bestanden. Ein Briefpapier für die Einzelfirma D. oder die einfache Gesellschaft Chesa E._____ existiere nicht. Auch die Liegenschaft D._____ und die Woh- nungen in der Chesa E._____ seien unter diesem Mantel angeboten worden, während die einfache Gesellschaft Chesa E._____ nach Aus- sen nicht in Erscheinung getreten sei. Die Kurtaxenabrechnungen der Gemeinde Y._____ für den Sommer 2010 seien an die Firma C._____ fakturiert gewesen. Dabei handle es sich um die Ferienwohnungen in der D.. Auch diverse die Liegenschaft D. betreffende Rechnungen seien über die C._____ fakturiert worden. Auch aus einer früheren Visitenkarte sei ersichtlich, dass die Vermietung von Ferien- wohnungen immer Teil des Schreinereibetriebs gebildet habe. Zudem seien die entsprechenden Quittungen für die Ferienwohnungen stets auf dem Quittungsblock der C._____ ausgestellt worden. Als Vermie- terin der Wohnungen in der Liegenschaft D._____ sei die C._____ aufgetreten und die Mietverträge seien auf deren Papier ausgestellt worden. Auch der Umbau der Chesa E._____ sei unter der Bauherr- schaft der C._____ ausgeführt worden. Entsprechend dieser gelebten Einheit seien die Erträge nicht strikte auf getrennte Konti überwiesen worden, was von 2006 bis 2010 zu diversen Verschiebungen der flüs- sigen Mittel zwischen den einzelnen Betriebsteilen geführt habe. Die Mehrwertsteuer für die Betriebsteile sei einheitlich unter einer Mehr- wertsteuernummer abgerechnet worden. Die drei Betriebsteile seien gegen aussen nie als selbständige Betriebe aufgetreten. Der einzige Grund, weshalb separate Buchhaltungen erfasst worden seien, liege darin, dass das Hotel/Restaurant D._____ von der Ehefrau von ihrem Vater übernommen worden sei und daraufhin von den Eheleuten wei- tergeführt worden sei. Auch die Mittel für den Erwerb der Chesa E._____ stammten aus dem Schreinereibetrieb. • Es entspreche der gesetzlichen Regelung, dass, falls beide Ehegatten selbständig erwerbstätig seien, Verluste des einen Ehegatten mit Ge- winnen des anderen verrechnet würden. Nachdem die Verlustverrech- nung im Jahr 2008 mit der Revision von Art. 18 Abs. 1 bis AHVV einge-
12 - führt worden sei, habe dies auch im Bereich der Sozialversicherungs- abgaben zu gelten. Eine getrennte Betrachtung der beiden Ehepartner sei nicht gerechtfertigt, da andernfalls dies auch im Bereich des Steuerrechts erfolgen müsste. Ein Vortrag auf die nächste Veranla- gungsperiode sei hier ausgeschlossen, da die Verluste steuerlich voll- umfänglich verrechnet worden seien. Im Jahr 2011 würden die im Jahr 2010 mit den Einkommen verrechneten Verluste nicht mehr berück- sichtigt und könnten somit auch bei der Festsetzung der AHV-Beiträge nicht mehr geltend gemacht werden. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin was folgt entgegen: • Beide Ehegatten seien selbständigerwerbend und trügen insofern für die Einzelunternehmen das alleinige Betriebsrisiko sowie als Teilhaber gemeinsam dasjenige für die Geschäftsliegenschaft Chesa E.. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit 1995 als Selbständiger- werbende unter eigener Versicherungsnummer bei der Ausgleichs- kasse des Kantons Graubünden mit den Gewinnen und Verlusten aus der Einzelfirma D. und anteilig an der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ beitragspflichtig gemeldet. Der Beschwerdeführer sei mit der Einzelfirma C._____ und ebenfalls anteiligem Gewinn und Ver- lust an der Chesa E._____ als Selbständigerwerbender seit 1981 bei der Ausgleichskasse B._____ gemeldet. Die Beitragsrechnungen der Einzelfirmen seien sowohl personell als auch betrieblich getrennt er- folgt. Dies unabhängig von einer gelebten internen Gewinn- /Verlustverrechnung der Einzelfirmen und der Personengesellschaft untereinander. Eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus den Einzelfirmen könne mangels Personenidentität − auch unter Beach- tung der Revision von Art. 18 Abs. 1 bis AHVV − nicht erfolgen. Die nachrangige Beitragsbefreiung der Ehefrau stehe dem Status der Selbständigerwerbenden nicht entgegen, sondern verdeutliche die über Jahre gewollte Aufrechterhaltung dieses Rechtsstatus. In den mehr als zehn Jahren der parallel bestehenden Einzelfirmen sei ein solches Ansinnen durch den Beschwerdeführer nie erfolgt. Der ge- trennte Anschluss beider Ehegatten als Selbständigerwerbende mit eigenen Einzelfirmen bei verschiedenen Ausgleichskassen sei keine beliebige Rechtssetzung, die ohne Kommunikation gegen aussen im Innenverhältnis einfach weggedacht werden könne. Ein gleichzeitiger Anschluss der Ehefrau des Beschwerdeführers in einer gelebten Kol- lektivgesellschaft im Jahr 2010 mit dem Ehemann über die Aus- gleichskasse B._____ verbiete sich bereits aufgrund mitgliederrechtli- cher Bestimmungen, da sie mit der Einzelfirma D._____ bereits seit Jahren bei der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden ange- schlossen sei. Massgebend für die Beitragsbemessung 2010 könnten
13 - nur die diesem Jahr zugrundeliegenden, rechtlich legitimierten Unter- nehmensstrukturen sowie der Geschäftsabschluss 2010 sein. Die erst im Folgejahr getätigte Einbringung aller bisherigen Personengesell- schaften in die Aktiengesellschaft F._____ AG könne nicht für die ab- geschlossene Beitragsberechnung 2010 geltend gemacht werden. • Die überwiegend dem Haftungsrecht zuzuordnende Diskussion zur Feststellung von Kollektiv- oder einfacher Gesellschaft werde hier im Rahmen des AHV-Beitragsrechts unlauter benutzt. Im Übrigen sei ein einheitlicher Briefkopf als Einzelkriterium nicht tauglich, gegen aussen eine Kollektivgesellschaft zu dokumentieren. Im Gegenteil sei die An- preisung der Ferienwohnungen D._____ und Chesa E._____ unter dem Mantel der C._____ irreführend und allenfalls sogar widerrecht- lich.
15 - b)Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die beiden Ein- zelunternehmen und die einfachen Gesellschaft bei korrekter Betrachtung als Kollektivgesellschaft zu werten seien. Für den Auftritt nach Aussen habe nur ein Briefpapier, nämlich dasjenige der C., bestanden. Weder das Einzelunternehmen D. noch die einfache Gesellschaft Chesa E._____ seien nach Aussen in Erscheinung getreten. Die Liegen- schaft D._____ und die Wohnungen in der Chesa E._____ seien unter dem Mantel der C._____ angeboten und vermietet worden. Zudem seien sowohl die Kurtaxenabrechnungen der Gemeinde Y._____ betreffend die Liegenschaft D._____ als auch diverse weitere diese Liegenschaft betref- fende Rechnungen über die C._____ fakturiert worden. Schliesslich sei auch der Umbau der Chesa E._____ unter der Bauherrschaft der C._____ ausgeführt worden (vgl. Bf-act. 14 - 25). Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 14 79 vom 18. August 2015 ausgeführt (vgl. die dortige Erwägung 4c/bb) trifft es zwar zu, dass die kaufmännische Kollektivgesellschaft ent- steht, sobald sich die Beteiligten (in beliebiger Form, auch durch konklu- dentes Verhalten) geeinigt haben, gemeinsam ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betrei- ben (vgl. Art. 552 Abs. 1 OR). Unter diesen Voraussetzungen entsteht ei- ne Kollektivgesellschaft − wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt − auch dann, wenn sich die Parteien dessen nicht bewusst sind oder wenn sie eine falsche Bezeichnung verwenden (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 13 Rz. 69). Hier liegen jedoch − mit Ausnahme der beschwerdeführerischen Partei- behauptung sowie der Tatsache, dass für den Auftritt der beiden Einzel- unternehmen C._____ und D._____ sowie der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ offenbar nur ein Briefpapier, nämlich dasjenige der
16 - C., bestanden hat und teilweise offenbar auch Rechnungen des Einzelunternehmens D. und der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ über die C._____ fakturiert worden sind − keine Anhaltspunkte vor, wonach sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Tat dar- auf geeinigt hätten, gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Zunächst gilt es festzuhalten, dass sich eine ge- meinsame Zweckverfolgung unter einer gemeinsamen Firma aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ und der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ (Vermietung von Wohnungen) keinesfalls aufgedrängt hat. Des Weiteren sind die beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie die ein- fache Gesellschaft Chesa E._____ weder als einheitliches Unternehmen noch unter einer gemeinsamen Firma (vgl. Art. 947 Abs. 1 OR) aufgetre- ten. Daran vermag die Tatsache, dass das Einzelunternehmen D._____ sowie die einfache Gesellschaft Chesa E._____ teilweise offenbar das Briefpapier des Einzelunternehmens C._____ verwendet haben, nichts zu ändern. Denn die Firma C._____ war unbestreitbar jene des Einzelunter- nehmens des Beschwerdeführers und keinesfalls eine gemeinsame Firma einer "gelebte Einheit" der beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie der einfache Gesellschaft Chesa E.. Zudem war be- züglich des hier zur Diskussion stehenden Beitragsjahrs 2010 einzig das beschwerdeführerische Einzelunternehmen C. im Handelsregister eingetragen, während die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "ge- lebte Einheit" in Form einer Kollektivgesellschaft nicht eingetragen war, obschon für die kaufmännische Kollektivgesellschaft eine gesetzliche Ein- tragungspflicht besteht (vgl. Art. 552 Abs. 2 und Art. 554 OR; BAUDENBA- CHER, in: HONSELL/VOGT/WATTER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligatio- nenrecht II, Art. 530 - 964 OR, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 552 Rz. 40 und Art. 554 Rz. 2). Die Tatsache, dass dem Handelsregistereintrag der kaufmännischen Kollektivgesellschaft bloss deklaratorische Bedeutung
17 - zukommt, vermag an der grundsätzlichen Eintragungspflicht der kauf- männischen Kollektivgesellschaft nichts zu ändern. Hätte im Übrigen − wie vom Beschwerdeführer behauptet − im hier massgeblichen Beitrags- jahr 2010 eine aus den beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ bestehende Kollektiv- gesellschaft bestanden, wäre anstelle bzw. zusätzlich zu den separaten Buchhaltungen der beiden Einzelunternehmen und der einfachen Gesell- schaft zweifelsohne auch eine konsolidierte Buchhaltung der Kollektivge- sellschaft erstellt worden, was aber offensichtlich ebenfalls nicht erfolgt ist. Und zudem sähe − wenn im hier massgeblichen Beitragsjahr 2010 tatsächlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "gelebte Einheit" in Form einer Kollektivgesellschaft bestanden hätte − auch die definitive Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2010 vom
18 - C._____ und D._____ offenbar bereits in den Jahren vor dem hier mass- geblichen Jahr 2010 AHV-rechtlich differenziert behandelt wurden, was vom Beschwerdeführer − zumindest in der Vergangenheit − auch nie be- anstandet wurde. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die beiden Einzelunternehmen und die einfachen Gesellschaft als Kollektivgesell- schaft zu werten seien, als reine Schutzbehauptung. c)Ebenfalls unbegründet ist der beschwerdeführerische Einwand, wonach die Verlustverrechnung mit der im Jahr 2008 erfolgten Revision von Art. 18 Abs. 1 bis AHVV auch im Bereich der Sozialversicherungsabgaben zu gelten habe und es der gesetzlichen Regelung entspreche, dass Ver- luste des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen verrechnet würden, wenn beide Ehegatten selbständig erwerbstätig seien. Zutreffend ist zwar, dass Art. 18 Abs. 1 bis AHVV seit dem 1. Januar 2008 bei der Bestimmung des AHV-rechtlichen Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit den Abzug der eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste vom Ein- kommen erlaubt, allerdings nur, sofern die Geschäftsverluste im jeweili- gen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. Eine über Art. 18 Abs. 1 bis AHVV hinausgehende Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten aus länger zurückliegenden Perioden ist demgegenüber − wenn auch erst seit dem 1. Januar 2008 − ausgeschlossen (zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2008 vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 66; BGE 133 V 105 E.4; SVR 2007 AHV Nr. 11 E.4.3). Genauso ausgeschlossen ist auch eine Verrechnung von Verlusten des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen, wenn beide Ehegatten selbständig erwerbstätig sind. Jedenfalls entspricht eine solche Verlust- verrechnung − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − keinesfalls der gesetzlichen Regelung. Dass die kantonale Steuerverwal- tung in der Steuerperiode 2010 eine Verrechnung der Gewinne und Ver-
19 - luste aus den Einzelunternehmen C._____ und D._____ und der einfa- chen Gesellschaft Chesa E._____ vorgenommen hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn steuerrechtlich erfolgt aufgrund der ge- meinsamen Veranlagung der Ehegatten beziehungsweise der Faktoren- addition (vgl. Art. 9 Abs. 1 DBG bzw. Art. 10 Abs. 1 StG) zwischen Ehe- gatten stets eine Gewinn-/Verlustverrechnung. Eine unterschiedliche Be- handlung von Bestandteilen des Einkommens und/oder Abzügen vom Einkommen in AHV-rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht ist im Übrigen nicht aussergewöhnlich. Denn einerseits beruht der Einkommensbegriff im Steuerbereich auf der Reinvermögenszugangstheorie (weshalb bei- spielsweise der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen steuerrechtlich Einkommen darstellt, ohne dass massge- bend wäre, ob dem Zugang eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt), während die AHV gemäss Art. 17 AHVV "bloss" alle in selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte erfasst (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 3). An- derseits ist auch die Zulässigkeit eines bestimmten Abzugs vom Einkom- men − obwohl sich gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV grundsätzlich nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer beurteilt, welche Abzüge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden können − in erster Linie durch Auslegung von Art. 9 Abs. 2 AHVG zu be- urteilen. Denn Art. 18 Abs. 1 AHVV steht unter dem Vorbehalt einer Ein- schränkung auf Gesetzesstufe (vgl. BGE 129 V 293 E.3.2.2.4), weshalb der Regelung des DBG keine integrale Bedeutung für die Belange des AHV-rechtlichen Beitragswesens zukommen kann (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 62). Es gibt denn auch diverse Anwendungsfälle, wo die AHV- rechtliche Betrachtung von der steuerrechtlichen Regelung abweicht (vgl. u.a. BGE 129 V 293 betreffend Einkauf von Beitragsjahren in der berufli- chen Vorsorge, Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 14 101 vom 13. Januar 2015 betreffend Unterhaltszahlungen an ge- schiedene Ehegatten).
20 - d)Schliesslich würde die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach bei der Festlegung seiner AHV/IV/EO-Beiträge bei der Bestim- mung des massgeblichen Einkommens eine Verrechnung der Gewinne seines Einzelunternehmens mit den Verluste des Einzelunternehmens seiner Ehefrau zu erfolgen habe, auch zu einer unzulässigen Ungleichbe- handlung zwischen Ehepaaren, wo beide Ehegatten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und solchen, bei denen ein Ehegatte un- selbständig und der andere selbständig erwerbend ist, führen. Denn wür- de bei einem Ehepaar, wo ein Ehegatte unselbständig und der andere selbständig erwerbend ist, Letzterer mit seinem Einzelunternehmen einen Verlust erwirtschaften, könnte dieser Verlust ebenfalls nicht beim un- selbständig erwerbenden anderen Ehegatten in Abzug gebracht werden. Auch aus Gleichbehandlungsüberlegungen ist das beschwerdeführeri- sche Begehren nach Verrechnung der Gewinne seines Einzelunterneh- mens mit den Verlusten des Einzelunternehmens seiner Ehefrau somit nicht zu schützen. e)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen besteht für das Ge- richt aus den erwähnten Gründen kein Anlass, von der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2010 für die Kantons- und Gemeindesteu- er vom 5. Dezember 2013 abzuweichen, enthält die Veranlagungsverfü- gung doch weder klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, noch sind sachliche Umstände zu würdigen, die steuerlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.