VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 72 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 17. Januar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse B., Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge
3.Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 setzte die Ausgleichskasse B._____ gegenüber A._____ die für 2010 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 377'200.-- (reines Einkommen Fr. 344'848.--, Aufrechnung der persönlichen Beiträge Fr. 36'199.50, Zinsabzug auf Eigenkapital per 31. Dezember 2010 - Fr. 3'840.--) sowie eines investierten Eigenkapitals von Fr. 192'000.-- fest. Dies basierend auf den von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden der Ausgleichskasse B._____ am 28. Januar 2014 gemeldeten Werten der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2010. Dagegen erhob A._____ am 19. Februar 2014 Einsprache mit dem Antrag, das Erwerbseinkommen für das Jahr 2010 auf Fr. 0.-- zu setzen. Mit Schreiben vom 28. März 2014 stellte die Ausgleichskasse B._____ bei der kantonalen Steuerverwaltung den Antrag auf Prüfung der AHV-Meldung 2010 hinsichtlich des Einkommens 2010 und des Eigenkapitals per 31. Dezember 2010 in betraglicher Hinsicht. Am 14. April 2014 stellte die kantonale Steuerverwaltung der
4 - 5.In der Folge wies die Ausgleichskasse B._____ mit Einspracheentscheid vom 22. April 2016 die von A._____ gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 erhobene Einsprache vom 6. Juni 2014 ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass eine Gewinn-/Verlustverrechnung analog dem Steuerrecht aus den Einzelunternehmen D._____ und C._____ AHV- rechtlich mangels Personen- und Geschäftsidentität nicht erfolgen könne. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Mai 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid und die Gegenstand des Entscheids bildende Verfügung vom 7. Mai 2014 betreffend AHV-Beitrag 2010 seien aufzuheben und das für die Bestimmung der AHV-Beiträge massgebende Erwerbseinkommen des Jahres 2010 des Beschwerdeführers sei mit 0.-- festzusetzen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass eine differenzierte Behandlung der beiden Ehepartner aufgrund der Verflechtung der einzelnen Betriebsteile nicht gerechtfertigt sei. 7.Die Ausgleichskasse B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus den Einzelunternehmen mangels Personenidentität nicht erfolgen könne. 8.In einem zweiten Schriftenwechsel vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen Standpunkte, ohne wesentlich Neues vorzubringen.
5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - betreffend AHV-Beitrag 2010 vom 7. Mai 2014. Bezüglich dieses Antrags gilt es − wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 14 79 vom 18. August 2015 ausgeführt (vgl. die dortige Erwägung 1c) − festzuhalten, dass der Einspracheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E.3.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer also auch die Verfügung vom 7. Mai 2014 anficht, ist darauf nach dem soeben Gesagten nicht einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Frage, ob die Gewinne und Verluste aus den Einzelunternehmen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau bei der Bemessung der beschwerdeführerischen AHV/IV/EO- Beiträge miteinander zu verrechnen sind oder nicht. a)Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Die erwerbstätigen Versicherten schulden auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen Beiträge (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).
7 - b)Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als selbständiges Einkommen gelten nach Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2‘200.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 19 AHVV in der für das massgebende Beitragsjahr 2010 gültigen Fassung). Weiter bestimmt Art. 23 Abs. 1 AHVV, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Dabei begründet nach der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständig erwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE
8 - 110 V 369 E.2a). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich, selbst dann nicht, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitigem Einlegen eines Rechtsmittels wahrscheinlich korrigiert worden wäre. Denn einerseits hat jede rechtskräftige Steuerveranlagung die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Anderseits ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an welcher festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E.2b). c)Gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte „Verbindlichkeit“ nicht absolut zu verstehen. Vielmehr ist die absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete Bindung des Sozialversicherungsgerichtes an die rechtskräftigen Steuerveranlagungen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Betragshöhe) und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Die zitierte Verbindlichkeit betrifft aber gerade nicht die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Die kantonalen Ausgleichskassen haben demnach ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes
9 - Einkommen AHV-beitragspflichtig ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskasse gilt umso mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskasse auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist. Der Sozialversicherungsrichter darf daher stets dann von rechtskräftigen Steuerveranlagungen abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht (BGE 102 V 27 E.3b, 101 V 81 E.3 in fine; KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Ziff. 8.3, S. 209 ff.; FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, § 9 S. 144 ff.; KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 9 Rz. 82-91; CADOSCH, Die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die AHV- Beitragspflicht, in: ASA Bd. 62 S. 371 ff.). An dieser Rechtsprechung wurde auch in neuerer Zeit mehrfach festgehalten, indem jeweils betont wurde, dass die Steuerbehörden die Einkünfte und Vermögenszuflüsse nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden hätten. Sache der Ausgleichskassen sei es
10 - dann, die erhaltenen Auskünfte weiter zu verarbeiten und insbesondere die AHV-Beitragsaufrechnung vorzunehmen (BGE 125 V 383 E.6b, 121 V 80 E.2c mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 13 42 vom 8. Juli 2013 E.3).
11 - Die Parteien hätten die drei als einfache Gesellschaften behandelten Geschäftsbereiche in einem Sacheinlagevertrag in die heutige F._____ AG eingebracht. Die Einbringung der Gesellschaften sei aufgrund einer konsolidierten Bilanz und nicht aufgrund von drei Einzelbilanzen erfolgt. Dieses Vorgehen sei − nach anfänglicher Skepsis − auch vom Grundbuchinspektorat und vom Handelsregister sowie auch von der kantonalen Steuerverwaltung akzeptiert worden. Dies sei Ausdruck, dass die drei Geschäfte als Einheit betrachtet worden seien, da ansonsten eine Umwandlung ohne steuerliche Folgen nicht akzeptiert worden wäre. Eine Umwandlung von Personengesellschaften in Aktiengesellschaften sei nur dann steuerneutral zulässig, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse nicht änderten. Dass die Umwandlung rund eineinhalb Jahre nach dem hier zur Diskussion stehenden Beitragsjahr erfolgt sei, spiele keine Rolle, weil sich aus dem Verhalten der Steuerverwaltung ergebe, dass die gelebte Einheit schon länger bestanden habe und nicht erst mit der Einbringung in die Aktiengesellschaft erfolgt sei. Die beiden Einzelfirmen und die einfache Gesellschaft seien als Kollektivgesellschaft zu werten. Die Eheleute hätten sich darauf geeinigt, gemeinsam die Schreinerei, die D._____ und den Umbau der Chesa E._____ in kaufmännischer Art und Weise zu führen. Die Schreinerei habe wesentliche Arbeiten in der D._____ und insbesondere beim Umbau der Chesa E._____ geleistet. Die Arbeiten seien intern verrechnet worden. Für den Auftritt nach Aussen habe lediglich ein Briefpapier, nämlich dasjenige der C., bestanden. Ein Briefpapier für die Einzelfirma D. oder die einfache Gesellschaft Chesa E._____ existiere nicht. Auch die Liegenschaft D._____ und die Wohnungen in der Chesa E._____ seien unter diesem Mantel angeboten worden, während die einfache Gesellschaft Chesa E._____ nach Aussen nicht in Erscheinung getreten sei. Die Kurtaxenabrechnungen der Gemeinde Y._____ für den Sommer 2010 seien an die Firma C._____ fakturiert gewesen. Dabei handle es sich um die Ferienwohnungen in der D.. Auch diverse die Liegenschaft D. betreffende Rechnungen seien über die C._____ fakturiert worden. Auch aus einer früheren Visitenkarte sei ersichtlich, dass die Vermietung von Ferienwohnungen immer Teil des Schreinereibetriebs gebildet habe. Zudem seien die entsprechenden Quittungen für die Ferienwohnungen stets auf dem Quittungsblock der C._____ ausgestellt worden. Als Vermieterin der Wohnungen in der Liegenschaft D._____ sei die C._____ aufgetreten und die Mietverträge seien auf deren Papier ausgestellt worden. Auch der Umbau der Chesa E._____ sei unter der Bauherrschaft der C._____ ausgeführt worden. Entsprechend dieser gelebten Einheit seien die Erträge nicht strikte auf getrennte Konti überwiesen worden, was von
12 - 2006 bis 2010 zu diversen Verschiebungen der flüssigen Mittel zwischen den einzelnen Betriebsteilen geführt habe. Die Mehrwertsteuer für die Betriebsteile sei einheitlich unter einer Mehrwertsteuernummer abgerechnet worden. Die drei Betriebsteile seien gegen aussen nie als selbständige Betriebe aufgetreten. Der einzige Grund, weshalb separate Buchhaltungen erfasst worden seien, liege darin, dass das Hotel/Restaurant D._____ von der Ehefrau von ihrem Vater übernommen worden sei und daraufhin von den Eheleuten weitergeführt worden sei. Auch die Mittel für den Erwerb der Chesa E._____ stammten aus dem Schreinereibetrieb. Es entspreche der gesetzlichen Regelung, dass, falls beide Ehegatten selbständig erwerbstätig seien, Verluste des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen verrechnet würden. Nachdem die Verlustverrechnung im Jahr 2008 mit der Revision von Art. 18 Abs. 1 bis
AHVV eingeführt worden sei, habe dies auch im Bereich der Sozialversicherungsabgaben zu gelten. Eine getrennte Betrachtung der beiden Ehepartner sei nicht gerechtfertigt, da andernfalls dies auch im Bereich des Steuerrechts erfolgen müsste. Ein Vortrag auf die nächste Veranlagungsperiode sei hier ausgeschlossen, da die Verluste steuerlich vollumfänglich verrechnet worden seien. Im Jahr 2011 würden die im Jahr 2010 mit den Einkommen verrechneten Verluste nicht mehr berücksichtigt und könnten somit auch bei der Festsetzung der AHV-Beiträge nicht mehr geltend gemacht werden. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin was folgt entgegen: Beide Ehegatten seien selbständigerwerbend und trügen insofern für die Einzelunternehmen das alleinige Betriebsrisiko sowie als Teilhaber gemeinsam dasjenige für die Geschäftsliegenschaft Chesa E.. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit 1995 als Selbständigerwerbende unter eigener Versicherungsnummer bei der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit den Gewinnen und Verlusten aus der Einzelfirma D. und anteilig an der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ beitragspflichtig gemeldet. Der Beschwerdeführer sei mit der Einzelfirma C._____ und ebenfalls anteiligem Gewinn und Verlust an der Chesa E._____ als Selbständigerwerbender seit 1981 bei der Ausgleichskasse B._____ gemeldet. Die Beitragsrechnungen der Einzelfirmen seien sowohl personell als auch betrieblich getrennt erfolgt. Dies unabhängig von einer gelebten internen Gewinn-/Verlustverrechnung der Einzelfirmen und der Personengesellschaft untereinander. Eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus den Einzelfirmen könne mangels
16 - Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 14 79 vom 18. August 2015 ausgeführt (vgl. die dortige Erwägung 4c/bb) trifft es zwar zu, dass die kaufmännische Kollektivgesellschaft entsteht, sobald sich die Beteiligten (in beliebiger Form, auch durch konkludentes Verhalten) geeinigt haben, gemeinsam ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben (vgl. Art. 552 Abs. 1 OR). Unter diesen Voraussetzungen entsteht eine Kollektivgesellschaft − wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt − auch dann, wenn sich die Parteien dessen nicht bewusst sind oder wenn sie eine falsche Bezeichnung verwenden (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 13 Rz. 69). Hier liegen jedoch − mit Ausnahme der beschwerdeführerischen Parteibehauptung sowie der Tatsache, dass für den Auftritt der beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ offenbar nur ein Briefpapier, nämlich dasjenige der C., bestanden hat und teilweise offenbar auch Rechnungen des Einzelunternehmens D. und der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ über die C._____ fakturiert worden sind − keine Anhaltspunkte vor, wonach sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Tat darauf geeinigt hätten, gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Zunächst gilt es festzuhalten, dass sich eine gemeinsame Zweckverfolgung unter einer gemeinsamen Firma aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ und der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ (Vermietung von Wohnungen) keinesfalls aufgedrängt hat. Des Weiteren sind die beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie die einfache Gesellschaft Chesa E._____ weder als einheitliches Unternehmen noch unter einer gemeinsamen Firma (vgl. Art. 947 Abs. 1 OR) aufgetreten. Daran vermag die Tatsache, dass das
17 - Einzelunternehmen D._____ sowie die einfache Gesellschaft Chesa E._____ teilweise offenbar das Briefpapier des Einzelunternehmens C._____ verwendet haben, nichts zu ändern. Denn die Firma C._____ war unbestreitbar jene des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers und keinesfalls eine gemeinsame Firma einer "gelebte Einheit" der beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie der einfache Gesellschaft Chesa E.. Zudem war bezüglich des hier zur Diskussion stehenden Beitragsjahrs 2010 einzig das beschwerdeführerische Einzelunternehmen C. im Handelsregister eingetragen, während die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "gelebte Einheit" in Form einer Kollektivgesellschaft nicht eingetragen war, obschon für die kaufmännische Kollektivgesellschaft eine gesetzliche Eintragungspflicht besteht (vgl. Art. 552 Abs. 2 und Art. 554 OR; BAUDENBACHER, in: HONSELL/VOGT/WATTER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530 - 964 OR, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 552 Rz. 40 und Art. 554 Rz. 2). Die Tatsache, dass dem Handelsregistereintrag der kaufmännischen Kollektivgesellschaft bloss deklaratorische Bedeutung zukommt, vermag an der grundsätzlichen Eintragungspflicht der kaufmännischen Kollektivgesellschaft nichts zu ändern. Hätte im Übrigen − wie vom Beschwerdeführer behauptet − im hier massgeblichen Beitragsjahr 2010 eine aus den beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ bestehende Kollektivgesellschaft bestanden, wäre anstelle bzw. zusätzlich zu den separaten Buchhaltungen der beiden Einzelunternehmen und der einfachen Gesellschaft zweifelsohne auch eine konsolidierte Buchhaltung der Kollektivgesellschaft erstellt worden, was aber offensichtlich ebenfalls nicht erfolgt ist. Und zudem sähe − wenn im hier massgeblichen Beitragsjahr 2010 tatsächlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "gelebte Einheit" in Form einer Kollektivgesellschaft bestanden hätte − auch die definitive
18 - Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2010 vom
20 - beispielsweise der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen steuerrechtlich Einkommen darstellt, ohne dass massgebend wäre, ob dem Zugang eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt), während die AHV gemäss Art. 17 AHVV "bloss" alle in selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte erfasst (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 3). Anderseits ist auch die Zulässigkeit eines bestimmten Abzugs vom Einkommen − obwohl sich gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV grundsätzlich nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer beurteilt, welche Abzüge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden können − in erster Linie durch Auslegung von Art. 9 Abs. 2 AHVG zu beurteilen. Denn Art. 18 Abs. 1 AHVV steht unter dem Vorbehalt einer Einschränkung auf Gesetzesstufe (vgl. BGE 129 V 293 E.3.2.2.4), weshalb der Regelung des DBG keine integrale Bedeutung für die Belange des AHV-rechtlichen Beitragswesens zukommen kann (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 62). Es gibt denn auch diverse Anwendungsfälle, wo die AHV-rechtliche Betrachtung von der steuerrechtlichen Regelung abweicht (vgl. u.a. BGE 129 V 293 betreffend Einkauf von Beitragsjahren in der beruflichen Vorsorge, Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 14 101 vom 13. Januar 2015 betreffend Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegatten). d)Schliesslich würde die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach bei der Festlegung seiner AHV/IV/EO-Beiträge bei der Bestimmung des massgeblichen Einkommens eine Verrechnung der Gewinne seines Einzelunternehmens mit den Verluste des Einzelunternehmens seiner Ehefrau zu erfolgen habe, auch zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren, wo beide Ehegatten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und solchen, bei denen ein Ehegatte unselbständig und der andere selbständig erwerbend ist, führen. Denn würde bei einem Ehepaar, wo ein Ehegatte
21 - unselbständig und der andere selbständig erwerbend ist, Letzterer mit seinem Einzelunternehmen einen Verlust erwirtschaften, könnte dieser Verlust ebenfalls nicht beim unselbständig erwerbenden anderen Ehegatten in Abzug gebracht werden. Auch aus Gleichbehandlungsüberlegungen ist das beschwerdeführerische Begehren nach Verrechnung der Gewinne seines Einzelunternehmens mit den Verlusten des Einzelunternehmens seiner Ehefrau somit nicht zu schützen. e)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen besteht für das Gericht aus den erwähnten Gründen kein Anlass, von der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2010 für die Kantons- und Gemeindesteuer vom 5. Dezember 2013 abzuweichen, enthält die Veranlagungsverfügung doch weder klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, noch sind sachliche Umstände zu würdigen, die steuerlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.