Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2016 72
Entscheidungsdatum
17.01.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 72 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 17. Januar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG Hermann Just, Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse B., Beschwerdegegnerin betreffend AHV-Beiträge

  • 2 - 1.A._____ führte im Jahr 2010 als Selbständigerwerbender das Einzelunternehmen C., während seine Ehefrau ebenfalls als Selbständigerwerbende das Einzelunternehmen D. führte. Die Eheleute sind Miteigentümer der Liegenschaft Chesa E._____ und je zur Hälfte an der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ beteiligt. 2.Am 4. Januar 2012 wurde die Gesellschaft F._____ AG mit Sitz in X._____ gegründet. Diese übernahm bei der Gründung das Geschäft des Einzelunternehmens C._____ sowie dasjenige des Einzelunternehmens D._____ sowie sämtliche Aktiven und Passiven der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ gemäss Vertrag vom 22. Dezember 2011 beziehungsweise 4. Januar 2012 und Übernahmebilanz per 30. Juni

3.Mit Verfügung vom 17. Februar 2014 setzte die Ausgleichskasse B._____ gegenüber A._____ die für 2010 geschuldeten AHV/IV/EO-Beiträge aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 377'200.-- (reines Einkommen Fr. 344'848.--, Aufrechnung der persönlichen Beiträge Fr. 36'199.50, Zinsabzug auf Eigenkapital per 31. Dezember 2010 - Fr. 3'840.--) sowie eines investierten Eigenkapitals von Fr. 192'000.-- fest. Dies basierend auf den von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden der Ausgleichskasse B._____ am 28. Januar 2014 gemeldeten Werten der Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2010. Dagegen erhob A._____ am 19. Februar 2014 Einsprache mit dem Antrag, das Erwerbseinkommen für das Jahr 2010 auf Fr. 0.-- zu setzen. Mit Schreiben vom 28. März 2014 stellte die Ausgleichskasse B._____ bei der kantonalen Steuerverwaltung den Antrag auf Prüfung der AHV-Meldung 2010 hinsichtlich des Einkommens 2010 und des Eigenkapitals per 31. Dezember 2010 in betraglicher Hinsicht. Am 14. April 2014 stellte die kantonale Steuerverwaltung der

  • 3 - Ausgleichskasse B._____ die (teil)korrigierte AHV-Meldung für das Jahr 2010 zu. Diese wies ein unverändertes beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 344'848.-- sowie neu ein investiertes Eigenkapital von Fr. 1'476'000.-- aus. Begründend wurde von der kantonalen Steuerverwaltung ausgeführt, dass das Eigenkapital von Fr. 730'000.-- fälschlicherweise auf das Ehepaar verteilt worden sei. Entsprechend diesen gemeldeten Werten erliess die Ausgleichskasse B._____ am
  1. Mai 2014 eine rektifizierte Verfügung für das Beitragsjahr 2010 auf der Basis eines beitragspflichtigen Einkommens von Fr. 351'500.-- (reines Einkommen Fr. 344'848.--, Aufrechnung der persönlichen Beiträge Fr. 36'199.50, Zinsabzug auf Eigenkapital per 31. Dezember 2010 - Fr. 29'520.--) sowie eines investierten Eigenkapitals von Fr. 1'476'000.--. Dagegen erhob A._____ am 6. Juni 2014 erneut Einsprache. Am 7. Mai 2014 erliess die Ausgleichskasse B._____ folgenden Einspracheentscheid: "Ihre Einsprache wird somit hinsichtlich des Begehrens vollumfänglich abgewiesen, sie findet jedoch aufgrund des neu zu berücksichtigenden Eigenkapitals eine entsprechende Berücksichtigung. Insofern erhalten sie mit gleicher Post eine rektifizierte Beitragsverfügung 2010." 4.Mit Urteil S 14 79 vom 18. August 2015 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden die von A._____ gegen den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 erhobene Beschwerde vom 6. Juni 2014 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids 2010 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 9C_827/2015 vom 2. März 2016 gut und hob den Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 18. August 2015 sowie den Einspracheentscheid vom 7. Mai 2014 auf. Das Bundesgericht stellte fest, dass das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 17. Februar 2014 gegenstandslos geworden ist.
  • 4 - 5.In der Folge wies die Ausgleichskasse B._____ mit Einspracheentscheid vom 22. April 2016 die von A._____ gegen die Verfügung vom 7. Mai 2014 erhobene Einsprache vom 6. Juni 2014 ab. Sie erwog im Wesentlichen, dass eine Gewinn-/Verlustverrechnung analog dem Steuerrecht aus den Einzelunternehmen D._____ und C._____ AHV- rechtlich mangels Personen- und Geschäftsidentität nicht erfolgen könne. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 25. Mai 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Der angefochtene Einspracheentscheid und die Gegenstand des Entscheids bildende Verfügung vom 7. Mai 2014 betreffend AHV-Beitrag 2010 seien aufzuheben und das für die Bestimmung der AHV-Beiträge massgebende Erwerbseinkommen des Jahres 2010 des Beschwerdeführers sei mit 0.-- festzusetzen. 2.Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge." Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass eine differenzierte Behandlung der beiden Ehepartner aufgrund der Verflechtung der einzelnen Betriebsteile nicht gerechtfertigt sei. 7.Die Ausgleichskasse B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 13. Juni 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führte im Wesentlichen aus, dass eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus den Einzelunternehmen mangels Personenidentität nicht erfolgen könne. 8.In einem zweiten Schriftenwechsel vertieften die Parteien die von ihnen eingenommenen Standpunkte, ohne wesentlich Neues vorzubringen.

  • 5 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. April 2016 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin 22. April 2016. Solche Einspracheentscheide unterliegen gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht am Wohnsitz des Versicherten zur Zeit der Beschwerdeerhebung (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in X._____/GR, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichtes zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dessen Stellung als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 1b − einzutreten. b)Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift vom 25. Mai 2016 die Aufhebung sowohl des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. April 2016 als auch der diesem zugrunde liegenden Verfügung
  • 6 - betreffend AHV-Beitrag 2010 vom 7. Mai 2014. Bezüglich dieses Antrags gilt es − wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 14 79 vom 18. August 2015 ausgeführt (vgl. die dortige Erwägung 1c) − festzuhalten, dass der Einspracheentscheid gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes an die Stelle der Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit dem Erlass des Einspracheentscheids jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_592/2012 vom 23. November 2012 E.3.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer also auch die Verfügung vom 7. Mai 2014 anficht, ist darauf nach dem soeben Gesagten nicht einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist im Folgenden die Frage, ob die Gewinne und Verluste aus den Einzelunternehmen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau bei der Bemessung der beschwerdeführerischen AHV/IV/EO- Beiträge miteinander zu verrechnen sind oder nicht. a)Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a und b AHVG sind die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben oder in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch nach diesem Gesetz versichert. Die erwerbstätigen Versicherten schulden auf dem aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit fliessenden Einkommen Beiträge (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge, soweit nicht ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]).

  • 7 - b)Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als selbständiges Einkommen gelten nach Art. 17 AHVV alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit, das Fr. 2‘200.-- im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben (Art. 19 AHVV in der für das massgebende Beitragsjahr 2010 gültigen Fassung). Weiter bestimmt Art. 23 Abs. 1 AHVV, dass die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung ermitteln. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Abs. 4). Dabei begründet nach der geltenden Rechtsprechung grundsätzlich jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständig erwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE

  • 8 - 110 V 369 E.2a). Ein Abweichen der Ausgleichskasse von einer rechtskräftigen Steuerveranlagung ist in der Regel nicht möglich, selbst dann nicht, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer bei rechtzeitigem Einlegen eines Rechtsmittels wahrscheinlich korrigiert worden wäre. Denn einerseits hat jede rechtskräftige Steuerveranlagung die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Anderseits ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrichter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV), an welcher festzuhalten ist (BGE 110 V 369 E.2b). c)Gemäss gefestigter Lehre und ständiger Rechtsprechung ist die in Art. 23 Abs. 4 AHVV erwähnte „Verbindlichkeit“ nicht absolut zu verstehen. Vielmehr ist die absolute Bindungswirkung der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichskassen und die daraus abgeleitete Bindung des Sozialversicherungsgerichtes an die rechtskräftigen Steuerveranlagungen auf die Bemessung des massgebenden Einkommens (ziffernmässige Betragshöhe) und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt. Die zitierte Verbindlichkeit betrifft aber gerade nicht die AHV-beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens und beschlägt deshalb namentlich auch nicht die Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Die kantonalen Ausgleichskassen haben demnach ohne Bindung an die Steuermeldung auf Grund des AHV-Rechts zu beurteilen, wer für ein von der Steuerbehörde gemeldetes

  • 9 - Einkommen AHV-beitragspflichtig ist. Auch hinsichtlich der Beurteilung, ob selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskassen nicht an die Meldungen der kantonalen Steuerbehörden gebunden. Allerdings sollen sie sich bei der Qualifikation des Erwerbseinkommens in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Diese Beurteilungskompetenz der Ausgleichskasse gilt umso mehr dann, wenn bestimmt werden muss, ob ein Versicherter überhaupt erwerbstätig ist oder nicht. Daher rechtfertigt es sich, die Ausgleichskasse auch selbständig beurteilen zu lassen, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Kapitaleinkommen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren ist. Der Sozialversicherungsrichter darf daher stets dann von rechtskräftigen Steuerveranlagungen abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuerveranlagung genügen hierzu nicht (BGE 102 V 27 E.3b, 101 V 81 E.3 in fine; KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, Ziff. 8.3, S. 209 ff.; FORSTER, AHV-Beitragsrecht, Zürich 2007, § 9 S. 144 ff.; KIESER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, Art. 9 Rz. 82-91; CADOSCH, Die Verbindlichkeit der Steuermeldung für die AHV- Beitragspflicht, in: ASA Bd. 62 S. 371 ff.). An dieser Rechtsprechung wurde auch in neuerer Zeit mehrfach festgehalten, indem jeweils betont wurde, dass die Steuerbehörden die Einkünfte und Vermögenszuflüsse nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bewerten und das Ergebnis der Ausgleichskasse zu melden hätten. Sache der Ausgleichskassen sei es

  • 10 - dann, die erhaltenen Auskünfte weiter zu verarbeiten und insbesondere die AHV-Beitragsaufrechnung vorzunehmen (BGE 125 V 383 E.6b, 121 V 80 E.2c mit Hinweisen; Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 13 42 vom 8. Juli 2013 E.3).

  1. a)Vorliegend ist in sachverhaltlicher Hinsicht unbestritten und anhand der bei den Akten liegenden Unterlagen ohne Weiteres verifizierbar, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2010 als Selbständigerwerbender das Einzelunternehmen C._____ führte und dabei einen Gewinn von Fr. 44'105.-- erwirtschaftete, während seine Ehefrau ebenfalls als Selbständigerwerbende das Einzelunternehmen D._____ führte, woraus im Jahr 2010 ein Verlust von Fr. 624'379.-- resultierte. Aus der einfachen Gesellschaft Chesa E._____, woran die Eheleute je zur Hälfte beteiligt sind, resultierte zudem ein Gewinn von Fr. 601'486.-- (vgl. die definitive Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2010 vom
  2. Dezember 2013 [beschwerdeführerische Beilagen [Bf-act.] 4]). Gesamthaft resultierte im Jahr 2010 beim Beschwerdeführer somit ein Gewinn von Fr. 344'848.-- (= Fr. 44'105.-- + Fr. 300'743.--) beziehungsweise bei der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Verlust von Fr. 323'636.-- (= - Fr. 624'379.-- + Fr. 300'743.--). b)Der Beschwerdeführer macht nun hinsichtlich des im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren strittigen Einkommens des Jahres 2010 geltend, dass eine differenzierte Behandlung der beiden Ehepartner aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht gerechtfertigt sei.  Die Voraussetzungen für eine von der Steuermeldung abweichende Beurteilung der Einkommen der beiden Ehegatten seien hier gegeben. Die Steuerveranlagung basiere auf dem Irrtum, dass die einzelnen Betriebsteile separat betrachtet worden seien, wobei dies bei der Veranlagung durch die Verrechnung der Einkommen korrigiert werde.
  • 11 - Die Parteien hätten die drei als einfache Gesellschaften behandelten Geschäftsbereiche in einem Sacheinlagevertrag in die heutige F._____ AG eingebracht. Die Einbringung der Gesellschaften sei aufgrund einer konsolidierten Bilanz und nicht aufgrund von drei Einzelbilanzen erfolgt. Dieses Vorgehen sei − nach anfänglicher Skepsis − auch vom Grundbuchinspektorat und vom Handelsregister sowie auch von der kantonalen Steuerverwaltung akzeptiert worden. Dies sei Ausdruck, dass die drei Geschäfte als Einheit betrachtet worden seien, da ansonsten eine Umwandlung ohne steuerliche Folgen nicht akzeptiert worden wäre. Eine Umwandlung von Personengesellschaften in Aktiengesellschaften sei nur dann steuerneutral zulässig, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse nicht änderten. Dass die Umwandlung rund eineinhalb Jahre nach dem hier zur Diskussion stehenden Beitragsjahr erfolgt sei, spiele keine Rolle, weil sich aus dem Verhalten der Steuerverwaltung ergebe, dass die gelebte Einheit schon länger bestanden habe und nicht erst mit der Einbringung in die Aktiengesellschaft erfolgt sei.  Die beiden Einzelfirmen und die einfache Gesellschaft seien als Kollektivgesellschaft zu werten. Die Eheleute hätten sich darauf geeinigt, gemeinsam die Schreinerei, die D._____ und den Umbau der Chesa E._____ in kaufmännischer Art und Weise zu führen. Die Schreinerei habe wesentliche Arbeiten in der D._____ und insbesondere beim Umbau der Chesa E._____ geleistet. Die Arbeiten seien intern verrechnet worden. Für den Auftritt nach Aussen habe lediglich ein Briefpapier, nämlich dasjenige der C., bestanden. Ein Briefpapier für die Einzelfirma D. oder die einfache Gesellschaft Chesa E._____ existiere nicht. Auch die Liegenschaft D._____ und die Wohnungen in der Chesa E._____ seien unter diesem Mantel angeboten worden, während die einfache Gesellschaft Chesa E._____ nach Aussen nicht in Erscheinung getreten sei. Die Kurtaxenabrechnungen der Gemeinde Y._____ für den Sommer 2010 seien an die Firma C._____ fakturiert gewesen. Dabei handle es sich um die Ferienwohnungen in der D.. Auch diverse die Liegenschaft D. betreffende Rechnungen seien über die C._____ fakturiert worden. Auch aus einer früheren Visitenkarte sei ersichtlich, dass die Vermietung von Ferienwohnungen immer Teil des Schreinereibetriebs gebildet habe. Zudem seien die entsprechenden Quittungen für die Ferienwohnungen stets auf dem Quittungsblock der C._____ ausgestellt worden. Als Vermieterin der Wohnungen in der Liegenschaft D._____ sei die C._____ aufgetreten und die Mietverträge seien auf deren Papier ausgestellt worden. Auch der Umbau der Chesa E._____ sei unter der Bauherrschaft der C._____ ausgeführt worden. Entsprechend dieser gelebten Einheit seien die Erträge nicht strikte auf getrennte Konti überwiesen worden, was von

  • 12 - 2006 bis 2010 zu diversen Verschiebungen der flüssigen Mittel zwischen den einzelnen Betriebsteilen geführt habe. Die Mehrwertsteuer für die Betriebsteile sei einheitlich unter einer Mehrwertsteuernummer abgerechnet worden. Die drei Betriebsteile seien gegen aussen nie als selbständige Betriebe aufgetreten. Der einzige Grund, weshalb separate Buchhaltungen erfasst worden seien, liege darin, dass das Hotel/Restaurant D._____ von der Ehefrau von ihrem Vater übernommen worden sei und daraufhin von den Eheleuten weitergeführt worden sei. Auch die Mittel für den Erwerb der Chesa E._____ stammten aus dem Schreinereibetrieb.  Es entspreche der gesetzlichen Regelung, dass, falls beide Ehegatten selbständig erwerbstätig seien, Verluste des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen verrechnet würden. Nachdem die Verlustverrechnung im Jahr 2008 mit der Revision von Art. 18 Abs. 1 bis

AHVV eingeführt worden sei, habe dies auch im Bereich der Sozialversicherungsabgaben zu gelten. Eine getrennte Betrachtung der beiden Ehepartner sei nicht gerechtfertigt, da andernfalls dies auch im Bereich des Steuerrechts erfolgen müsste. Ein Vortrag auf die nächste Veranlagungsperiode sei hier ausgeschlossen, da die Verluste steuerlich vollumfänglich verrechnet worden seien. Im Jahr 2011 würden die im Jahr 2010 mit den Einkommen verrechneten Verluste nicht mehr berücksichtigt und könnten somit auch bei der Festsetzung der AHV-Beiträge nicht mehr geltend gemacht werden. Diesen Ausführungen hält die Beschwerdegegnerin was folgt entgegen:  Beide Ehegatten seien selbständigerwerbend und trügen insofern für die Einzelunternehmen das alleinige Betriebsrisiko sowie als Teilhaber gemeinsam dasjenige für die Geschäftsliegenschaft Chesa E.. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei seit 1995 als Selbständigerwerbende unter eigener Versicherungsnummer bei der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden mit den Gewinnen und Verlusten aus der Einzelfirma D. und anteilig an der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ beitragspflichtig gemeldet. Der Beschwerdeführer sei mit der Einzelfirma C._____ und ebenfalls anteiligem Gewinn und Verlust an der Chesa E._____ als Selbständigerwerbender seit 1981 bei der Ausgleichskasse B._____ gemeldet. Die Beitragsrechnungen der Einzelfirmen seien sowohl personell als auch betrieblich getrennt erfolgt. Dies unabhängig von einer gelebten internen Gewinn-/Verlustverrechnung der Einzelfirmen und der Personengesellschaft untereinander. Eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus den Einzelfirmen könne mangels

  • 13 - Personenidentität − auch unter Beachtung der Revision von Art. 18 Abs. 1 bis AHVV − nicht erfolgen. Die nachrangige Beitragsbefreiung der Ehefrau stehe dem Status der Selbständigerwerbenden nicht entgegen, sondern verdeutliche die über Jahre gewollte Aufrechterhaltung dieses Rechtsstatus. In den mehr als zehn Jahren der parallel bestehenden Einzelfirmen sei ein solches Ansinnen durch den Beschwerdeführer nie erfolgt. Der getrennte Anschluss beider Ehegatten als Selbständigerwerbende mit eigenen Einzelfirmen bei verschiedenen Ausgleichskassen sei keine beliebige Rechtssetzung, die ohne Kommunikation gegen aussen im Innenverhältnis einfach weggedacht werden könne. Ein gleichzeitiger Anschluss der Ehefrau des Beschwerdeführers in einer gelebten Kollektivgesellschaft im Jahr 2010 mit dem Ehemann über die Ausgleichskasse B._____ verbiete sich bereits aufgrund mitgliederrechtlicher Bestimmungen, da sie mit der Einzelfirma D._____ bereits seit Jahren bei der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden angeschlossen sei. Massgebend für die Beitragsbemessung 2010 könnten nur die diesem Jahr zugrundeliegenden, rechtlich legitimierten Unternehmensstrukturen sowie der Geschäftsabschluss 2010 sein. Die erst im Folgejahr getätigte Einbringung aller bisherigen Personengesellschaften in die Aktiengesellschaft F._____ AG könne nicht für die abgeschlossene Beitragsberechnung 2010 geltend gemacht werden.  Die überwiegend dem Haftungsrecht zuzuordnende Diskussion zur Feststellung von Kollektiv- oder einfacher Gesellschaft werde hier im Rahmen des AHV-Beitragsrechts unlauter benutzt. Im Übrigen sei ein einheitlicher Briefkopf als Einzelkriterium nicht tauglich, gegen aussen eine Kollektivgesellschaft zu dokumentieren. Im Gegenteil sei die Anpreisung der Ferienwohnungen D._____ und Chesa E._____ unter dem Mantel der C._____ irreführend und allenfalls sogar widerrechtlich.
  1. a)Zunächst gilt es festzuhalten, dass vorliegend einzig das Beitragsjahr und das abgeschlossene Geschäftsjahr 2010 zur Diskussion stehen. Folglich können nur die in diesem Jahr bestehenden rechtlich legitimierten Unternehmensstrukturen sowie der Geschäftsabschluss des Jahres 2010 massgebend sein für die Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers. Dies bedeutet gleichzeitig aber auch, dass die Gründung der Gesellschaft F._____ AG per 4. Januar 2012 beziehungsweise die Überführung der beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie sämtlicher Aktiven und Passiven der
  • 14 - einfachen Gesellschaft Chesa E._____ in die F._____ AG für das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht von Relevanz sind. An diesem Ergebnis vermögen die beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach die Einbringung der drei als separate Einzelunternehmen beziehungsweise einfache Gesellschaften behandelten Geschäftsbetriebe aufgrund einer konsolidierten Bilanz und nicht aufgrund von drei Einzelbilanzen erfolgt sei und dieses Vorgehen − nach anfänglicher Skepsis − auch vom Grundbuchinspektorat und vom Handelsregister sowie auch von der kantonalen Steuerverwaltung akzeptiert worden sei, was darauf schliessen lasse, dass die drei Geschäfte als Einheit betrachtet worden seien, da ansonsten eine steuerneutrale Umwandlung nicht akzeptiert worden wäre, nichts zu ändern. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen ist für die Steuerneutralität einer Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nämlich nicht primär von Bedeutung, ob sich die Beteiligungsverhältnisse ändern oder nicht. Entscheidend ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 DBG bzw. Art. 20 Abs. 1 und 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) vielmehr, dass die Steuerpflicht der übernehmenden juristischen Person in der Schweiz fortbesteht, die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden, das übertragene Geschäftsvermögen einen Betrieb oder Teilbetrieb darstellt und während den der Umwandlung nachfolgenden fünf Jahre die Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft nicht veräussert werden (vgl. das Kreisschreiben Nr. 5 Umstrukturierungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] vom
  1. Juni 2004 Ziff. 3.2 S. 20 ff.). Vor diesem Hintergrund ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Verhalten der Steuerverwaltung im Zuge dieser Umwandlung ergeben sollte, dass die "gelebte Einheit" schon länger bestanden hat und nicht erst mit der Einbringung in die Aktiengesellschaft F._____ AG erfolgt ist. Da die Gründung der F._____
  • 15 - AG − wie gesehen − erst am 4. Januar 2012 erfolgt ist (vgl. Handelsregisterauszug der F._____ AG [Bf-act. 3] sowie Art. 643 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; SR 220]), kann diese für das vorliegende, das Beitragsjahr 2010 betreffende Verfahren nicht relevant sein. Rz. 1061 f. der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO (WSN) des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV; gültig ab
  1. Januar 2008, Stand 1. Januar 2016) hält denn auch explizit fest, dass bei der Übernahme einer Einzelfirma, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft durch eine zu gründende Aktiengesellschaft für den Beginn, das Ende oder die Änderung in der Erfassung als Selbständigerwerbende der Zeitpunkt des Eintrags im Handelsregister massgebend sei. b)Des Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, dass die beiden Einzelunternehmen und die einfachen Gesellschaft bei korrekter Betrachtung als Kollektivgesellschaft zu werten seien. Für den Auftritt nach Aussen habe nur ein Briefpapier, nämlich dasjenige der C., bestanden. Weder das Einzelunternehmen D. noch die einfache Gesellschaft Chesa E._____ seien nach Aussen in Erscheinung getreten. Die Liegenschaft D._____ und die Wohnungen in der Chesa E._____ seien unter dem Mantel der C._____ angeboten und vermietet worden. Zudem seien sowohl die Kurtaxenabrechnungen der Gemeinde Y._____ betreffend die Liegenschaft D._____ als auch diverse weitere diese Liegenschaft betreffende Rechnungen über die C._____ fakturiert worden. Schliesslich sei auch der Umbau der Chesa E._____ unter der Bauherrschaft der C._____ ausgeführt worden (vgl. Bf-act. 14 - 25).
  • 16 - Wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 14 79 vom 18. August 2015 ausgeführt (vgl. die dortige Erwägung 4c/bb) trifft es zwar zu, dass die kaufmännische Kollektivgesellschaft entsteht, sobald sich die Beteiligten (in beliebiger Form, auch durch konkludentes Verhalten) geeinigt haben, gemeinsam ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben (vgl. Art. 552 Abs. 1 OR). Unter diesen Voraussetzungen entsteht eine Kollektivgesellschaft − wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt − auch dann, wenn sich die Parteien dessen nicht bewusst sind oder wenn sie eine falsche Bezeichnung verwenden (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 11. Aufl., Bern 2012, § 13 Rz. 69). Hier liegen jedoch − mit Ausnahme der beschwerdeführerischen Parteibehauptung sowie der Tatsache, dass für den Auftritt der beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ offenbar nur ein Briefpapier, nämlich dasjenige der C., bestanden hat und teilweise offenbar auch Rechnungen des Einzelunternehmens D. und der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ über die C._____ fakturiert worden sind − keine Anhaltspunkte vor, wonach sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Tat darauf geeinigt hätten, gemeinsam ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Zunächst gilt es festzuhalten, dass sich eine gemeinsame Zweckverfolgung unter einer gemeinsamen Firma aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeitsbereiche der beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ und der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ (Vermietung von Wohnungen) keinesfalls aufgedrängt hat. Des Weiteren sind die beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie die einfache Gesellschaft Chesa E._____ weder als einheitliches Unternehmen noch unter einer gemeinsamen Firma (vgl. Art. 947 Abs. 1 OR) aufgetreten. Daran vermag die Tatsache, dass das

  • 17 - Einzelunternehmen D._____ sowie die einfache Gesellschaft Chesa E._____ teilweise offenbar das Briefpapier des Einzelunternehmens C._____ verwendet haben, nichts zu ändern. Denn die Firma C._____ war unbestreitbar jene des Einzelunternehmens des Beschwerdeführers und keinesfalls eine gemeinsame Firma einer "gelebte Einheit" der beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie der einfache Gesellschaft Chesa E.. Zudem war bezüglich des hier zur Diskussion stehenden Beitragsjahrs 2010 einzig das beschwerdeführerische Einzelunternehmen C. im Handelsregister eingetragen, während die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "gelebte Einheit" in Form einer Kollektivgesellschaft nicht eingetragen war, obschon für die kaufmännische Kollektivgesellschaft eine gesetzliche Eintragungspflicht besteht (vgl. Art. 552 Abs. 2 und Art. 554 OR; BAUDENBACHER, in: HONSELL/VOGT/WATTER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht II, Art. 530 - 964 OR, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 552 Rz. 40 und Art. 554 Rz. 2). Die Tatsache, dass dem Handelsregistereintrag der kaufmännischen Kollektivgesellschaft bloss deklaratorische Bedeutung zukommt, vermag an der grundsätzlichen Eintragungspflicht der kaufmännischen Kollektivgesellschaft nichts zu ändern. Hätte im Übrigen − wie vom Beschwerdeführer behauptet − im hier massgeblichen Beitragsjahr 2010 eine aus den beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ sowie der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ bestehende Kollektivgesellschaft bestanden, wäre anstelle bzw. zusätzlich zu den separaten Buchhaltungen der beiden Einzelunternehmen und der einfachen Gesellschaft zweifelsohne auch eine konsolidierte Buchhaltung der Kollektivgesellschaft erstellt worden, was aber offensichtlich ebenfalls nicht erfolgt ist. Und zudem sähe − wenn im hier massgeblichen Beitragsjahr 2010 tatsächlich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte "gelebte Einheit" in Form einer Kollektivgesellschaft bestanden hätte − auch die definitive

  • 18 - Veranlagungsverfügung der Kantons- und Gemeindesteuer 2010 vom

  1. Dezember 2013 (Bf-act. 4) anders aus. Einerseits wird den Gesellschaftern einer Kollektivgesellschaft nämlich das aus der gemeinsamen Geschäftstätigkeit resultierende Einkommen − sofern eine vertragliche Regelung der Gewinn-/Verlustbeteiligung fehlt − nach Köpfen und ohne Rücksicht auf die Art und Grösse der geleisteten Beiträge angerechnet (vgl. Art. 559 Abs. 1 i.V.m. Art. 533 Abs. 1 OR), was vorliegend für eine hälftige Aufteilung der entsprechenden Gewinne bzw. Verluste auf die Ehegatten sprechen würde. Anderseits wird das entsprechende Einkommen nicht unter der Position 2.1 "Haupterwerb aus Handel, Gewerbe, freien Berufen oder Landwirtschaft", sondern vielmehr unter der Position 2.3 "Anteil an Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften" ausgewiesen. Auch die steuerliche Behandlung der aus den beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ und der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ resultierenden Einkommen spricht somit gegen die beschwerdeführerische Behauptung, wonach die beiden Einzelunternehmen und die einfache Gesellschaft als Kollektivgesellschaft zu werten seien. Abschliessend gilt es zudem noch festzuhalten, dass die beiden Einzelunternehmen C._____ und D._____ offenbar bereits in den Jahren vor dem hier massgeblichen Jahr 2010 AHV-rechtlich differenziert behandelt wurden, was vom Beschwerdeführer − zumindest in der Vergangenheit − auch nie beanstandet wurde. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erweist sich das beschwerdeführerische Vorbringen, wonach die beiden Einzelunternehmen und die einfachen Gesellschaft als Kollektivgesellschaft zu werten seien, als reine Schutzbehauptung. c)Ebenfalls unbegründet ist der beschwerdeführerische Einwand, wonach die Verlustverrechnung mit der im Jahr 2008 erfolgten Revision von Art. 18 Abs. 1 bis AHVV auch im Bereich der Sozialversicherungsabgaben
  • 19 - zu gelten habe und es der gesetzlichen Regelung entspreche, dass Verluste des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen verrechnet würden, wenn beide Ehegatten selbständig erwerbstätig seien. Zutreffend ist zwar, dass Art. 18 Abs. 1 bis AHVV seit dem 1. Januar 2008 bei der Bestimmung des AHV-rechtlichen Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit den Abzug der eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste vom Einkommen erlaubt, allerdings nur, sofern die Geschäftsverluste im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind. Eine über Art. 18 Abs. 1 bis AHVV hinausgehende Verrechnung von Gewinnen mit Verlusten aus länger zurückliegenden Perioden ist demgegenüber − wenn auch erst seit dem 1. Januar 2008 − ausgeschlossen (zur Rechtslage vor dem
  1. Januar 2008 vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 66; BGE 133 V 105 E.4; SVR 2007 AHV Nr. 11 E.4.3). Genauso ausgeschlossen ist auch eine Verrechnung von Verlusten des einen Ehegatten mit Gewinnen des anderen, wenn beide Ehegatten selbständig erwerbstätig sind. Jedenfalls entspricht eine solche Verlustverrechnung − entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen − keinesfalls der gesetzlichen Regelung. Dass die kantonale Steuerverwaltung in der Steuerperiode 2010 eine Verrechnung der Gewinne und Verluste aus den Einzelunternehmen C._____ und D._____ und der einfachen Gesellschaft Chesa E._____ vorgenommen hat, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Denn steuerrechtlich erfolgt aufgrund der gemeinsamen Veranlagung der Ehegatten beziehungsweise der Faktorenaddition (vgl. Art. 9 Abs. 1 DBG bzw. Art. 10 Abs. 1 StG) zwischen Ehegatten stets eine Gewinn-/Verlustverrechnung. Eine unterschiedliche Behandlung von Bestandteilen des Einkommens und/oder Abzügen vom Einkommen in AHV-rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht ist im Übrigen nicht aussergewöhnlich. Denn einerseits beruht der Einkommensbegriff im Steuerbereich auf der Reinvermögenszugangstheorie (weshalb
  • 20 - beispielsweise der Vermögensertrag auf beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen steuerrechtlich Einkommen darstellt, ohne dass massgebend wäre, ob dem Zugang eine erwerbliche Tätigkeit zugrunde liegt), während die AHV gemäss Art. 17 AHVV "bloss" alle in selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte erfasst (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 3). Anderseits ist auch die Zulässigkeit eines bestimmten Abzugs vom Einkommen − obwohl sich gemäss Art. 18 Abs. 1 AHVV grundsätzlich nach den Vorschriften über die direkte Bundessteuer beurteilt, welche Abzüge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit vorgenommen werden können − in erster Linie durch Auslegung von Art. 9 Abs. 2 AHVG zu beurteilen. Denn Art. 18 Abs. 1 AHVV steht unter dem Vorbehalt einer Einschränkung auf Gesetzesstufe (vgl. BGE 129 V 293 E.3.2.2.4), weshalb der Regelung des DBG keine integrale Bedeutung für die Belange des AHV-rechtlichen Beitragswesens zukommen kann (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 9 Rz. 62). Es gibt denn auch diverse Anwendungsfälle, wo die AHV-rechtliche Betrachtung von der steuerrechtlichen Regelung abweicht (vgl. u.a. BGE 129 V 293 betreffend Einkauf von Beitragsjahren in der beruflichen Vorsorge, Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 14 101 vom 13. Januar 2015 betreffend Unterhaltszahlungen an geschiedene Ehegatten). d)Schliesslich würde die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, wonach bei der Festlegung seiner AHV/IV/EO-Beiträge bei der Bestimmung des massgeblichen Einkommens eine Verrechnung der Gewinne seines Einzelunternehmens mit den Verluste des Einzelunternehmens seiner Ehefrau zu erfolgen habe, auch zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen Ehepaaren, wo beide Ehegatten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und solchen, bei denen ein Ehegatte unselbständig und der andere selbständig erwerbend ist, führen. Denn würde bei einem Ehepaar, wo ein Ehegatte

  • 21 - unselbständig und der andere selbständig erwerbend ist, Letzterer mit seinem Einzelunternehmen einen Verlust erwirtschaften, könnte dieser Verlust ebenfalls nicht beim unselbständig erwerbenden anderen Ehegatten in Abzug gebracht werden. Auch aus Gleichbehandlungsüberlegungen ist das beschwerdeführerische Begehren nach Verrechnung der Gewinne seines Einzelunternehmens mit den Verlusten des Einzelunternehmens seiner Ehefrau somit nicht zu schützen. e)Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen besteht für das Gericht aus den erwähnten Gründen kein Anlass, von der rechtskräftigen Steuerveranlagung des Jahres 2010 für die Kantons- und Gemeindesteuer vom 5. Dezember 2013 abzuweichen, enthält die Veranlagungsverfügung doch weder klar ausgewiesene Irrtümer, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, noch sind sachliche Umstände zu würdigen, die steuerlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind.

  1. a)Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung der AHV/IV/EO-Beiträge für das Jahr 2010 des Beschwerdeführers zu Recht auf das von der kantonalen Steuerverwaltung auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2010 ermittelte Erwerbseinkommen und das im Betrieb investierte Eigenkapital abgestützt hat. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2016 erweist sich somit als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung desselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehend E.1b).
  • 22 - b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 12. Juli 2017 abgewiesen (9C_151/2017).

Zitate

Gesetze

14

AHVG

  • Art. 1a AHVG
  • Art. 4 AHVG
  • Art. 9 AHVG

AHVV

  • Art. 17 AHVV
  • Art. 18 AHVV
  • Art. 19 AHVV
  • Art. 23 AHVV

ATSG

  • Art. 57 ATSG
  • Art. 61 ATSG

DBG

  • Art. 9 DBG
  • Art. 18 DBG
  • Art. 19 DBG

i.V.m

  • Art. 559 i.V.m

StG

  • Art. 10 StG

Gerichtsentscheide

8