VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 62 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterAudétat, Racioppi AktuarGross URTEIL vom 13. September 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Diego Quinter, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Anordnung einer Begutachtung)
2 - 1.A._____ wurde mit Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 30. Januar und 21. März 2003 rückwirkend ab 1. Juni 1998 eine ganze Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 71 %, zu- gesprochen. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen bestätigte die IV-Stelle den Anspruch auf eine ganze Rente (Mitteilung vom 24. Januar 2006). Im Mai 2010 leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren ein und liess A._____ wegen Verdachts auf Versicherungsmissbrauch observie- ren. Nach Vorliegen des Ermittlungs- und Observationsberichts vom 5. Juli 2010 befragte sie A._____ am 30. November 2010 und stellte die Rentenleistungen mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2010 vor- sorglich ein. Im Anschluss daran holte sie unter anderem die Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts Basel (ABI) vom 14. Februar 2011 ein und führte ein Vorbescheidverfahren durch. Mit Verfügung vom 29. Juli 2011 hob sie die Rente per 1. Oktober 2011 auf und beschloss, die vorsorglich auf den 30. November 2010 eingestellte Rente bis Ende Sep- tember 2011 nachzuzahlen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2012 (VGU S 11 119) ab. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 2. Mai 2013 (8C_112/2013) wurde dieses Verwaltungsgerichtsurteil bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heit abgewiesen. 2.Am 24. Juni 2015 stellte A._____ ein neues Gesuch bei der Invalidenver- sicherung des Kantons Graubünden (IV-Stelle) zum Bezug von Leistun- gen. Darauf teile ihm die IV-Stelle am 20. November 2015 mit, dass eine umfassende medizinische Begutachtung (mit Fachdisziplinen) notwendig sei. Am 2. Dezember 2015 teilte A._____ der IV-Stelle mit, dass er das Abklärungsinstitut Basel (ABI) als Begutachtungsstelle wegen Befangen- heit der Vorgutachter (wie auch die Dres. med. B._____ und C.) ab- lehnen werde. Die IV-Stelle informierte A. sodann gleichentags schriftlich darüber, dass auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) einen
3 - Begutachtungsauftrag zurückweisen müsste, falls das ABI nach dem Zu- fallsprinzip bei der Zuweisung gezogen würde. Am 15. März 2016 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass er gemäss Zufallsprinzip für ein polydiszi- plinäres Gutachten im ABI aufgeboten und dann dort begutachtet werde, worauf A._____ mit Schreiben vom 21. März 2016 antwortete, er werde sich nicht im ABI fachärztlich untersuchen und begutachten lassen. 3.Mit verfahrensleitender Verfügung vom 1. April 2016 teilte ihm die IV- Stelle daraufhin mit, dass sie an ihrer Mitteilung vom 15. März 2016 fest- halte und eine polydisziplinäre Begutachtung seiner Person im ABI durch- geführt werde. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass die Auftragsver- gabe nach dem Zufallsprinzip erfolge und es nicht zu beanstanden sei, wenn die Vergabe an eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) erge- he, die bereits ein Gutachten erstellt habe. Dies gelte hier umso mehr, als das frühere ABI-Gutachten vom 14. Februar 2011 (Verfahren S 11 119) sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Bundesgericht nicht bemängelt worden sei, zumal die jetzt vorgesehenen Gutachterpersonen zuvor im Jahre 2010 nicht am Gutachten beteiligt gewesen seien. Die Kri- tik daran sei appellatorisch und nicht stichhaltig. 4.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Mai 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anwei- sung der IV-Stelle, für seine Begutachtung vom ABI abzusehen und statt- dessen eine andere MEDAS damit zu betrauen. Eventuell sei die Sache zur Neuausschreibung auf der Plattform SuisseMED@P an die IV-Stelle zurückzuweisen, wobei das ABI ausdrücklich auszuschliessen sei. In ei- ner separaten Eingabe vom 6. Mai 2016 beantragte der Beschwerdefüh- rer zudem noch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Sache wurde vorgebracht, das ABI sei zur Beurteilung nicht genügend qualifiziert, da verschiedene der vorgesehenen Gutachter nicht von der
4 - Vereinigung SIM (Swiss Insurance Medicine = Interdisziplinäre Plattform für Versicherungsmedizin) zertifiziert seien. Sein Psychiater Dr. med. D._____ habe ausgeführt, welche Konsequenzen eine erneute Begutach- tung durch das ABI beim Beschwerdeführer haben könnte (erhebliche Suizidgefahr). Dem Argument, dass die IV-Stelle an das Zuweisungsprin- zip SuisseMED@P gebunden sei, sei mit dem Urteil des Versicherungs- gerichts St. Gallen zu entgegnen, dass es danach nicht generell verboten sei, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien bezüglich der zu beauftragenden Gutachterstelle zu finden. Die IV sei daher zu verpflich- ten, zusammen mit dem Beschwerdeführer eine geeignete Begutach- tungsstelle zu suchen, die auch für ihn akzeptabel sei. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 30. Mai 2016 beantragte die IV-Stelle (hier- nach Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde, soweit dar- auf einzutreten sei. Die hier umstrittene Frage, ob der Beschwerdeführer durch das ABI oder eine andere Fachstelle zu begutachten sei, sei eine rechtliche und nicht eine medizinische Frage, die nicht vom RAD zu be- antworten sei. Aus dem Schreiben vom 10. Dezember 2015 könne daher nichts abgeleitet werden. Es wäre bedenklich, wenn die Frage – ob die Begutachtung im ABI stattzufinden habe - wegen der Suiziddrohung ver- neint würde. Die jetzt vorgesehenen Fachpersonen des ABI seien am Gutachten von 2010 nicht beteiligt gewesen und würden den Beschwer- deführer nicht kennen. Es sei deshalb objektiv nicht nachvollziehbar, war- um die Begutachtung dort unzumutbar sein solle. 6.In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer fest, dass die Beschwerde- gegnerin nicht auf den dargelegten Bundesgerichtsentscheid bzw. den diesem zugrunde liegenden st. gallischen Versicherungsgerichtsentscheid eingehe. Offenbar werde nicht überall in der Schweiz so stur nach dem Zufallsprinzip verfahren wie hier. Es sei vorliegend ebenfalls die „St. Galli- sche Lösung“ in Betracht zu ziehen. Mehrere der jetzt vorgesehenen Gut-
5 - achter verfügten nicht über ein entsprechendes SIM-Zertifikat, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, sich solch unqualifizierten Ärzten auszusetzen. 7.In ihrer Duplik entgegnete die Beschwerdegegnerin, das Bundesgericht habe ausdrücklich festgehalten, dass bei polydisziplinären Gutachten im- mer nach dem Zufallsprinzip zu verfahren sei, womit es die Auffassung des Versicherungsgerichts St. Gallen klar verworfen habe, wonach das Zufallsprinzip nur bei gescheiterter Einigung greife. Der Lösungsvorschlag des Beschwerdeführers verletze daher Bundesrecht. 8.Mit Eingabe vom 29. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer zudem noch einen Abklärungsbericht einer Augenklinik ein, woraus hervorgehe, dass er an einer Blickparese in alle Richtungen sowie „akkomodativer Strabismus convergens“ leide. Auf die weiteren Vorbringen und Argumente der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) entscheidet das Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle über Beschwerden gegen Verfügungen (inkl. Zwischenverfügun- gen) sowie Einspracheentscheide der IV-Stellen. Die Anordnung einer fachärztlichen Begutachtung stellt eine anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Allgemeinen Teils des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 831.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.
7 - Bundesgericht, an die kantonalen Versicherungsgerichte und ans Bun- desverwaltungsgericht vom 15. August 2016 betreffend Zuweisung der polydisziplinären Gutachteraufträge nach dem Zufallsprinzip via Suisse- MED@P mit speziellem Verweis auf BGE 141 V 281). b)Muss die IV-Stelle zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, gibt es der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus trifti- gen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 2 und Art. 44 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG). Im Bemühen um ein vernünftiges Verhältnis zwischen den Mitwirkungsrechten im Abklärungsverfahren und dem Ziel einer raschen und korrekten Abklärung hat das Bundesgericht im bereits zitierten BGE 137 V 210 für das Verfahren betreffend Einho- lung von polydisziplinären medizinischen Entscheidungsgrundlagen im Sinne einer Praxisänderung namentlich definiert, dass die Auftragsverga- be bzw. die Zuweisung der Aufträge zur polydisziplinären Begutachtung auf dem Zufallsprinzip beruhen müsse, um die Unabhängigkeit der Gut- achterstellen und die Neutralität der Gutachter zu gewährleisten (vgl. E.3.1.1; bestätigt in BGE 138 V 271 E.1.1). Zur Umsetzung dieser bun- desgerichtlichen Vorgaben setzte der Bundesrat auf den 1. März 2012 den neuen Art. 72 bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft. Diese Verordnungsbestimmung besagt, dass medi- zinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, bei einer Gutachterstelle zu erfolgen haben, mit der das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat (Abs. 1), und dass die Vergabe der Auf- träge nach dem Zufallsprinzip erfolgt (Abs. 2). Auf der Grundlage von Art. 27 bis IVV hat das BSV das Zuweisungssystem „SuisseMED@P“ etabliert, dem alle Gutachterinstitute angeschlossen sind, die über eine entspre- chende Vereinbarung mit dem BSV verfügen. Die Vergabe polydisziplinä- rer Aufträge erfolgt seither immer nach dem Zufallsprinzip gemäss Art. 27 bis IVV (nochmals ausdrücklich bestätigt in BGE 140 V 507 E.3.1). Nicht
8 - nach dem Zufallsprinzip werden heute nur noch die mono- und bidiszi- plinären Gutachten vergeben (BGE 139 V 349 E.2.2, E.5.2 und E.5.4; Ur- teil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E.3.4 und E.3.5). c)Nach Art. 28 Abs. 2 ATSG gilt zudem: „Wer Versicherungsleistungen be- ansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, welche zur Ab- klärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind.“ Gestützt auf Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG prüft der Ver- sicherungsträger die gestellten Begehren, nimmt die notwendigen Ab- klärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Laut Art. 43 Abs. 2 ATSG hat sich die versicherte Person – soweit ärztli- che oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind – diesen zu unterziehen. Diese Bestimmung knüpft die Mitwirkungspflicht also an die doppelte Voraussetzung, dass die medizini- sche Untersuchung für die Beurteilung notwendig und dem Versicherten zumutbar ist. Die Notwendigkeit für Abklärungen ergibt sich dabei bereits aus Art. 43 Abs. 1 ATSG (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich u.a. 2015, Art. 43 Rz. 81/82, S. 585). Im konkreten Fall ist die Not- wendigkeit medizinischer Abklärungen selbst vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt oder bestritten worden, weshalb sich weitere Erör- terungen dazu erübrigen. Sodann ist festzuhalten, dass die üblichen Un- tersuchungen in einer Begutachtungsstelle ohne konkrete entgegenste- hende Umstände allgemein als zumutbar taxiert werden. Die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 43 Abs. 3 ATSG ist nur von Bedeutung, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt. Dies ist dann der Fall, wenn kein Rechtfertigungsgrund erkennbar ist oder sich das Verhalten der versicherten Person als völlig unverständ- lich erweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 166/06 vom 30. Januar 2007 E.5.1; KIESER, a.a.O, Art. 43 Rz. 90, S. 586). Anders verhält es sich nur, wenn die Verweigerung der Mitwirkung auf entschuldbaren Gründen be-
9 - ruht, etwa weil sie der versicherten Person nicht zugerechnet werden kann, da sie krankheitshalber oder aus anderen Gründen nicht in der La- ge war, ihren Pflichten nachzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_994/2009 vom 22. März 2010 E.5.2 mit Hinweisen). Es obliegt dabei der versicherten Person, darzutun, dass sie zum Zeitpunkt des Aufgebots zur Begutachtung nicht reisefähig war und sie hat dies auch plausibel zu begründen (z.B. mittels Einreichung/Nachreichung eines ärztlichen Rei- seunfähigkeitsattestes). d)Im konkreten Fall ist aktenkundig und selbst vom Beschwerdeführer un- bestritten, dass der fachärztliche, polydisziplinäre Begutachtungsauftrag an die zugewiesene MEDAS-Abklärungsstelle (ABI) korrekt nach dem Zu- fallsprinzip (Art. 72 bis IVV) ausgelost wurde. Bestritten wird demgegenü- ber, dass im vorliegenden Fall davon abzuweichen gewesen wäre sowie eine solche Abweichung in anderen Kantonen (z.B. in St. Gallen) bereits zu Gunsten einer „einvernehmlichen Einigung“ über die zu beauftragende Abklärungsstelle als rechtlich zulässig taxiert worden sei. Dies trifft im Er- gebnis jedoch nicht zu, da das Bundesgericht in BGE 140 V 507 den ent- sprechenden Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 5. Juli 2013, IV 2012/ 412 wieder aufhob und in seinen Erwägungen (E.3.1) Fol- gendes klarstellte: Die Gutachterwahl bei polydisziplinären MEDAS-Begutachtungen hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen [...]. In einem ersten Schritt teilt die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass eine Expertise eingeholt werden soll; zugleich gibt sie ihm die Art der vorgese- henen Begutachtung (poly- oder mono- bzw. bidisziplinär) sowie die vorgesehenen Fachdisziplinen und Gutachterfragen bekannt [...]. In einem zweiten Schritt teilt die IV- Stelle dem Versicherten die mittels Zufallszuweisung (vom BSV entwickelte Vergabe- plattform SuisseMED@P) zugeteilte Gutachterstelle und die Namen der Sachverständi- gen inklusive Facharzttitel mit. In der Folge hat der Versicherte die Möglichkeit, materiel- le und formelle personenbezogene Einwendungen geltend zu machen (BGE 139 V 349 E.5.2.2). Dieses Zuweisungsmodell soll generelle, aus den Rahmenbedingungen des Gutachterwesens fliessende Abhängigkeits- und Befangenheitsbefürchtungen neutrali-
10 - sieren (BGE 139 V 349 E.5.2.2.1). Nur bei stichhaltigen Einwendungen gegen bezeich- nete Sachverständige ist die Zufallszuweisung allenfalls zu wiederholen bzw. zu modifi- zieren, indem die Beteiligten beispielsweise übereinkommen, an der ausgelosten ME- DAS festzuhalten, dabei aber eine Arztperson nicht mitwirken zu lassen. Weiter wurde in BGE 140 V 507 E.3.2.1 der Schluss gezogen: Nach dem Gesagten bleibt bei polydiszi- plinären Gutachten für eine einvernehmliche Benennung der Experten kein Raum. Eine einvernehmliche Einigung kann zwar im Einzelfall grundsätzlich geeignet sein, die Ak- zeptanz polydisziplinärer MEDAS-Gutachten besonders bei den Versicherten zu er- höhen. Dies ist indes kein Grund, von der zufallsbasierten Zuweisung abzusehen oder nur dann auf diese zurückzugreifen, wenn eine Einigung der Parteien auf eine Gut- achterstelle misslingt. Der vorinstanzlich (= Versicherungsgericht St. Gallen) postulierte Auswahlmodus, wonach das Zufallsprinzip nur bei gescheiterter Einigung greift, führt zu einer grundsätzlichen Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung und ver- eitelt insoweit die angestrebte, möglichst gleichmässige Auftragsvergabe an alle ME- DAS-Stellen oder begünstigt zumindest, dass einige Anbieter praktisch nie zum Zuge kommen. Nachdem lediglich Gutachterstellen polydisziplinäre Expertisen für die IV- Stellen verfassen dürfen, welche die (organisatorischen und fachlichen) Anerkennungs- kriterien des BSV erfüllen, kann die IV-Stelle die vom Versicherten vorgeschlagenen MEDAS-Stellen im Wesentlichen nur aus verfahrensökonomischen Gründen ablehnen und wird damit weitgehend auf die Vorschläge der versicherten Person verpflichtet. Durch das im angefochtenen Entscheid geforderte Vorgehen (nach „einvernehmlicher Einigungslösung“) wird somit erneut eine ergebnisorientierte Auswahl der Gutachterstel- le etabliert, nunmehr unter umgekehrten Vorzeichen, welche das in Art. 72 bis Abs. 2 IVV verankerte Zufallsprinzip gerade verhindern will (BGE 139 V 349 E.5.2.1). In Anbetracht dieser eindeutigen und unmissverständlichen Ausführungen des Bundesgerichts zum zwingend anzuwendenden Zufallsprinzip im Vergleich zu bilateralen Einigungslösungen zwischen den Parteien (bei polydisziplinären Gutachteraufträgen) ist für das streitberufene Verwal- tungsgericht absolut klar, dass auch im konkreten Fall der Antrag des Be- schwerdeführers – das Auswahlverfahren zu wiederholen und dazu die ganze Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, um diese zu verpflichten, zusammen mit dem Beschwerdeführer eine akzep- table Begutachtungsstelle zu finden – abgewiesen werden muss, da jede andere Betrachtungsweise ohne Zweifel den höchstrichterlichen Vorga-
11 - ben des Bundesgerichts widersprechen würde und so rechtswidrige Ver- fahrensabläufe bei der Auswahl der jeweils zuständigen MEDAS- Abklärungsstelle geschaffen und toleriert würden. Es bleibt damit noch die Frage zu klären, ob der Einwand der Befangenheit bzw. der Vorbefasst- heit der Abklärungsinstitution selbst (ABI) oder von einzelnen Gutachtern (Fachärzten/Experten) hier ein Rechtfertigungsgrund dargestellt haben könnte, um von der „Zufallsregel“ nach Art. 27 bis IVV dennoch – aus- nahmsweise – abzuweichen.
13 - tion (unzumutbare MEDAS-Abklärungsstelle) zu prüfen sind. Immerhin sei noch erwähnt, dass die Kritik an deren Gutachterqualität ebenfalls unbe- gründet ist, da alle aufgelisteten Experten über einen entsprechenden Facharzttitel verfügen und keine separate SIM-Qualifikation verlangt wird. b)Gänzlich unproblematisch ist die erneute Begutachtung durch dieselbe Gutachterstelle (hier ABI) nicht. Immerhin bestehen gewisse wirtschaftli- che Abhängigkeiten. Wie bereits in E.3a dargetan, erlaubt die bundesge- richtliche Rechtsprechung jedoch unter gewissen Umständen sogar eine erneute Begutachtung durch denselben Experten, umso mehr muss dies für die erneute Zuweisung des Versicherten an die ihm bereits aus einem früheren Aufgebot bekannte Begutachtungsstelle gelten. Interne Verknüp- fungen und allfällige Medienberichte über die Führung der Geschäftslei- tung und Administration einer solchen MEDAS-Stelle vermögen daran nichts zu ändern, solange sie qualitativ keine unmittelbar nachweisbaren Auswirkungen auf die Begutachtung der einzelnen Versicherten haben. An einem solchem Nachweis fehlt es hier jedoch gerade, weil die auf- grund der früheren ABI-Expertise (2010/2011) ergangenen Entscheide längst rechtskräftig sind und der Beschwerdeführer dem neuen Aufgebot vom 15. März 2016 für eine erneute ABI-Untersuchung zum vorneherein keine Folge leisten wollte und will. Der Beschwerdeführer verkennt dazu insbesondere, dass es bei der neuen ABI-Abklärung aber eben gerade nicht darum geht – quasi im Sinne eines Obergutachtens – die Schlüssig- keit der früheren (eigenen) Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kon- trollieren, sondern ergebnisoffen eine allfällige Gesundheitsverschlechte- rung des Beschwerdeführers zu prüfen ist, nachdem der Beschwerdefüh- rer ja genau aus diesem Grund eine Neuanmeldung am 24. Juni 2015 bei der Beschwerdegegnerin einreichte und diese ihm darauf am 20. Novem- ber 2015 mitteilte, dass eine neue umfassende medizinische Begutach- tung (mit vier Fachdisziplinen) notwendig sei und er darum erneut ins ABI aufgeboten werde. Soweit der Beschwerdeführer hier bloss pauschal und
14 - appellatorisch seine Abneigung gegen eine erneute Untersuchung im ABI äussert, kann er damit nicht gehört werden. Die geltend gemachte „Un- zumutbarkeit“ einer zweiten Begutachtung am selben Institut, welches schon vor der ersten (zur Renteneinstellung führenden) Verfügung den medizinischen Sachverhalt untersuchte, wird vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar begründet. Namentlich ist für das Gericht nicht erkenn- bar, weshalb er durch die erste Begutachtung objektiv eine ausgespro- chen schlechte Behandlung erfahren haben sollte. Wären die im ABI an- geordneten Abklärungsmassnahmen aus einem sachlich triftigen Grund tatsächlich unzumutbar gewesen, hätte sich der Beschwerdeführer dage- gen zur Wehr setzen und diese verweigern können. Dieses Verhalten hät- te die Beschwerdegegnerin sodann als Verletzung der Mitwirkungspflicht qualifizieren können (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Gegen eine entsprechende (Zwischen-) Verfügung hätte der Beschwerdeführer seinerseits Rechts- mittel ergreifen und darin vorbringen können, die Rechtsfolgen nach Art. 43 Abs. 3 ATSG dürften nicht eintreten, weil die angeordnete Beweis- massnahme ungerechtfertigt gewesen sei (s. Urteil des Bundesgerichts 8C_791/2012 vom 6. März 2013 E.3.3 sowie auch Urteil 9C_548/2010 vom 10. August 2010 E.3.3). Im konkreten Fall ist denn auch nirgends er- sichtlich, weshalb das ABI (als vom BSV anerkanntes Fachinstitut) nicht eine erneute Gesamtexpertise hätte erstellen dürfen, zumal das Ergebnis einer Aktualisierung sämtlicher bisher durchgeführten Untersuchungen durch neue Fachärzte vorgenommen wird und deshalb als ergebnisoffen eingestuft werden darf. Auf die Ablehnung der zwei namentlich genannten Fachärzte (Psychiater Dr. med. B./Rheumatologe Pract. med. C.) ist hier nicht weiter einzugehen, da es sich bei diesen nicht um Experten des ABI handelt und sie folglich keinen Einfluss auf die ABI- Begutachtung haben können. Zudem vermag auch der Hinweis auf eine allfällige „Suizidgefahr“ beim Beschwerdeführer zu keinem anderen Er- gebnis zu führen, da die umfassende Untersuchung im ABI gerade zu ei- ner genauen Abklärung der Ursachen für die bestehenden (auch psychi-
15 - schen) Probleme führen soll und damit letztlich auch der gezielten Thera- pierung des Beschwerdeführers zu Gute kommt. In einer umfassenden Betrachtungsweise stösst der Beschwerdeführer deshalb sowohl mit dem Vorwurf der Befangenheit bzw. unzulässigen Vorbefasstheit der aufgelis- teten Experten des ABI als auch mit seinen Einwänden gegen das ABI als Institution (MEDAS-Abklärungsstelle und BSV anerkannt) ins Leere. c)Die angefochtene (Zwischen-) Verfügung vom 1. April 2016 ist damit rechtmässig, was zur Abweisung der Beschwerde vom 6. Mai 2016 führt.
16 - Im konkreten Fall muss die Beschwerdeerhebung als von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden, da die bundesgerichtliche Rechtspre- chung zur unerlässlichen Anwendbarkeit des Zufallsprinzips nach Art. 27 bis Abs. 2 IVV seit dem vom Beschwerdeführer noch selbst erwähnten Urteil (i.S. Aufhebung der „St. Galler-Lösung“ bzw. Nichtakzeptanz „ein- vernehmlicher Zuweisungen“ unter Beteiligten bei polydisziplinären Gut- achten) selbstredend auch dem Beschwerdeführer bekannt war und von einer unzulässigen Vorbefasstheit oder Befangenheit der hier konkret in den Fall involvierten Entscheidungsträger und medizinischen Abklärungs- stelle (ABI) ebenfalls keine Rede sein kann. Das Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege wird daher ebenso - wie die Beschwerde in der Haupt- sache - abgewiesen. b)Laut Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom jeweiligen Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs des Ver- fahrens und der Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels recht- fertigt es sich im konkreten Fall, dem unterliegenden Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 700.-- zu überbinden. Der Beschwerdegegnerin steht keine aussergerichtliche (Partei-) Entschädigung zu, da sie lediglich in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegte (analog Art. 78 Abs. 2 VRG). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
17 - 2.Dem Gesuch auf unentgeltliche Rechtspflege wird nicht stattgegeben.
3.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kan- tons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]