VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 44 und S 16 46 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdeführerin 1 und B., vertreten durch Dr. phil et lic. iur. Karin Goy, Goy Blesi Beratungen, Beschwerdeführer 2 gegen C. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.B._____ war vom 18. September bis zum 11. Dezember 2015 im Rahmen einer Stellvertretung als Sport- und Informatiklehrer angestellt und dadurch bei der C._____ AG obligatorisch unfallversichert. Krankenversichert ist er bei der A._____ AG. 2.Mit Schadenmeldung vom 21. Oktober 2015 informierte die Arbeitgeberin die C._____ darüber, dass B._____ am 20. Oktober 2015 bei der Demonstration einer Landung mit Abrollen über die Schulter und den Rücken einen Schlag auf die Schulter erhalten und sich dabei am Schultereckgelenk verletzt habe. Mit dem „Fragebogen Unfallbegriff“ holte die C._____ daraufhin bei B._____ weitere Informationen über den Vorfall ein. Mit Arztzeugnis vom 13. November 2015 gab Dr. med. D._____ an, die Erstbehandlung habe am 20. Oktober 2015 stattgefunden und es liege eine AC-Gelenksluxation Typ Tossy III rechts vor. B._____ wurde eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 20. bis am 27. Oktober 2015 sowie eine Arbeitsunfähigkeit für den Sportunterricht bis am 8. Dezember 2015 attestiert. Bis zum 11. Januar 2016 erhielt er ein Sportverbot. 3.Mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 lehnte die C._____ die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab mit der Begründung, es liege weder ein Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor. Gesundheitsschädigungen, welche anlässlich einer sportlichen Tätigkeit aufträten, würden nur dann als Unfall anerkannt, wenn sie auf eine aussergewöhnliche äussere Ursache zurückzuführen seien. Eine solche fehle vorliegend, die Übung sei unter normalen Bedingungen abgelaufen. Gegen diese Verfügung erhob B._____ am 17. Dezember 2015 Einsprache. Die A._____ erhob am 12. Januar 2016 vorsorglich Einsprache. Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 hielt die A._____ an der Einsprache fest und reichte die Begründung nach. Dabei berief sie sich unter anderem auf die Beurteilung ihres Vertrauensarztes Dr. med. E._____ vom 5. Februar 2016, wonach die AC-Gelenksluxation lege artis
3 - diagnostiziert worden und der vom Versicherten genannte Unfallmechanismus dazu passend sei. 4.Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2016 wies die C._____ die beiden Einsprachen ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach den Angaben in der Unfallmeldung und im Fragebogen liege kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG vor. Auch die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung seien nicht erfüllt. B._____ sei als Sportlehrer gewöhnt, Turnübungen durchzuführen. Die Demonstration einer Landung über die Schulter könne deshalb nicht als Tätigkeit mit gesteigertem Gefährdungspotenzial betrachtet werden, eine mehr als normale Beanspruchung des Körpers bestehe dabei nicht. 5.Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ am 6. April 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 16 44). Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die C._____ sei zu verpflichten, B._____ für das Ereignis vom 20. Oktober 2015 die gesetzlichen Leistungen aus der Unfallversicherung zu erbringen. Zur Begründung machte die A._____ im Wesentlichen geltend, es sei von einem Sturz und damit von einem Unfall auszugehen. Auch die Voraussetzungen für eine unfallähnliche Körperschädigung seien erfüllt. Die AC-Gelenksluxation entspreche einer Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. c und g UVV und das Ereignis entspreche einem ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen oder eben unfallähnlichen Vorfall. 6.Am 11. April 2016 erhob auch B._____ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (Verfahren S 16 46). Er beantragte ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung machte er geltend, die Beschwerdegegnerin habe den
4 - Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt, indem sie ihn nicht aufgefordert habe, die Fragen im „Fragebogen Unfallbegriff“ detaillierter zu beantworten, und indem sie keinen der beteiligten Schüler als Zeugen befragt habe. Im Übrigen entsprach die Begründung im Wesentlichen derjenigen der A.. 7.Mit Verfügung vom 12. April 2016 vereinigte die Instruktionsrichterin die beiden Beschwerdeverfahren S 16 44 und S 16 46. 8.Die C. (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerden. Sie hielt an der Begründung im Einspracheentscheid fest und ergänzte, von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes könne nicht die Rede sein. Sie habe keinen Grund gehabt, den Versicherten um eine dritte Sachverhaltsschilderung zu bitten oder Zeugen zu befragen, sei er doch im Begleitschreiben zum „Fragebogen Unfallbegriff“ ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer vollständigen und genauen Beschreibung hingewiesen worden. Bezüglich des Unfallbegriffs verwies die C._____ auf verschiedene Entscheide, in welchen das Bundesgericht ähnliche Vorgänge nicht als Unfälle qualifiziert hatte. 9.B._____ (Schreiben vom 12. Mai 2016) und die A._____ (Schreiben vom
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann die zuständige Behörde im Interesse einer zweckmässigen Erledigung die Verfahren bei getrennt eingereichten Eingaben zum gleichen Gegenstand vereinigen. Voraussetzung für eine Verfahrensvereinigung ist, dass den Eingaben derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen (BGE 128 V 124 E.19). Dies trifft vorliegend bei den beiden Verfahren S 16 44 (Beschwerde der A._____ [nachfolgend: Beschwerdeführerin 1]) und S 16 46 (Beschwerde von B._____ [nachfolgend: Beschwerdeführer 2]) zu, so dass sie von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 12. April 2016 im Rahmen des Schriftenwechsels vereinigt wurden. 2.Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 24. Februar 2016. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Vorliegend hat der Beschwerdeführer 2 seinen Wohnsitz in X._____ (GR), weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG. Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Diese Voraussetzung erfüllt die
6 - Beschwerdeführerin 1 als Krankenversicherung des Beschwerdeführers 2, da der Leistungsansprüche verneinende Einspracheentscheid unmittelbar ihre prinzipielle Leistungspflicht aus der gesetzlichen Grundversicherung begründet (BGE 134 V 153 E.5.3.1). Der Beschwerdeführer 2 ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Entscheides ebenfalls zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden, welche zudem frist- und formgerecht eingereicht wurden, ist deshalb einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG).
9 - b)In den Akten finden sich zum Ablauf des Geschehens am 20. Oktober 2015 folgende zeitnahe Aussagen: Schadenmeldung vom 23. Oktober 2015 (Bg-act.1): Sachverhalt: Demonstration einer Landung mit Abrollen über Schulter/Rücken; beim Abrollen Schlag auf Schulter Fragebogen zur Ergänzung der Schadenmeldung vom 27. Oktober 2015 (Bg-act. 3): Bei welcher Arbeit und unter welchen Umständen haben sie Beschwerden erlitten? Turnunterricht. Demonstration einer Landung mit Abrollen über Schulter Wann haben Sie zum ersten Mal Schmerzen gespürt? Beim Unfall (Schlag auf Acromion) Handelte es sich um eine für Sie öfters vorkommende Tätigkeit? Ist sie unter normalen Umständen vor sich gegangen? Oder hat sich dabei etwas Ausserordentliches ereignet (Schlag, Sturz, Ausrutschen, usw.)? Wenn ja, beschreiben Sie uns genau was vorgegangen ist. Antwort: „-„ Arztbericht von Dr. med. D._____, Klinik für Unfallchirurgie USZ vom 13. November 2015 (Bg-act. 6): Angaben des Patienten: Sei beim Abrollen im Turnunterricht (als Lehrer) auf die rechte Schulter gestürzt. Nachdem die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 8. Dezember 2015 verneint hatte, schilderte der Beschwerdeführer 2 den Vorfall in seiner Einsprache vom 17. Dezember 2015 (Bg-act. 9) wie folgt: Wie bereits erwähnt ereignete sich der Vorfall bei der Demonstration einer Landung im Turnunterricht. Bei einem Sprung über einen Schwedenkasten bin ich mit zu viel Schwung und voller Wucht auf die Schulter gestürzt, wodurch ich einen heftigen Schlag auf das Acromion erlitt. (...) Der Vorfall ereignete sich insofern nicht unter normalen Bedingungen, als dass ich die Demonstration ohne Matten durchführte und die Landung wie oben erwähnt nicht wunschgemäss verlief. c)Die Beschwerdegegnerin hat diese Angaben in dem Sinne interpretiert, dass die Schmerzen bei einer „ganz normalen Demonstration eines Turnlehrers“ aufgetreten seien, und dass der erwähnte „Schlag“ nicht die Ursache sondern die Art der Schmerzen schildere. Dem kann nicht
10 - gefolgt werden. Der Beschwerdeführer 2 umschrieb den fraglichen Vorgang in der Schadenmeldung (Bg-act. 1) und im Fragebogen (Bg-act.
11 - der Beschwerdeführer 2 den Geschehensablauf in genügender Weise glaubhaft zu machen, und es ist nachfolgend davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer 2 bei einer missglückten Landung durch ein Aufschlagen der Schulter am Boden verletzte, ohne dass ein eigentlicher Sturz vorlag. d)Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG nimmt der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Damit weist das Gesetz dem Versicherungsträger die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf über den Leistungsanspruch mindestens mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (BGE 137 V 210 E.1.2.1; KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage, 2015, Rz. 20 zu Art. 43). Dieser Abklärungspflicht ist die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 2 nachgekommen. Nachdem der Sachverhalt in der Schadenmeldung nur grob geschildert war, holte die Beschwerdegegnerin mit dem Fragebogen weitere Informationen ein. Im Begleitschreiben vom 26. Oktober 2015 (Bg-act. 3 bis ) wies sie den Beschwerdeführer 2 darauf hin, dass der Fragebogen vollständig auszufüllen sei und dass es darum gehe, das Ereignis vom 20. Oktober 2015 genauer zu beschreiben. Auch aus dem Fragebogen selbst war klar ersichtlich, dass es in den Fragen 1 bis 5 um die Präzisierung des Sachverhaltes ging. Obwohl die Antworten des Beschwerdeführers 2 eher knapp ausfielen, ergab sich insgesamt ein kohärentes Bild. Da der Beschwerdeführer 2 die klar und verständlich formulierte Frage nach ausserordentlichen Umständen mit der Antwort „-„ verneint hatte, durfte die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Ablauf der Turnübung nicht durch ein Ausrutschen oder etwas Ähnliches gestört worden war. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 2 war die Beschwerdegegnerin deshalb nicht verpflichtet, nochmals bei ihm
12 - nachzufragen oder die in der Turnstunde anwesenden Schüler als Zeugen zu befragen.
13 - als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere der Gliedmassen, verbunden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.3.3). b)Vorliegend ist die Verletzung bei einer Turnübung, mithin also bei einer sportlichen Aktivität aufgetreten. Beim Turnen geht die Beanspruchung des Körpers bei den meisten Übungen deutlich über diejenige bei alltäglichen Lebensverrichtungen hinaus. Eine Turnübung stellt in Sachen Beweglichkeit, Koordination und Kraft in der Regel deutlich höhere Anforderungen als Alltagsbewegungen wie zum Beispiel Gehen, Sitzen oder Treppensteigen. Gegenüber der alltäglichen körperlichen Belastung wohnt dem Turnen eine erhöhte Verletzungsgefahr inne. Dies zeigt sich anschaulich an der vorliegend zur Debatte stehenden Übung des Abrollens am Boden über die Schulter und den Rücken nach einem Sprung. Beim Aufprall auf dem Boden treten nämlich beträchtliche Kräfte auf, welche der Körper nur bei einem korrekten Ablauf der Übung auf eine unschädliche Weise absorbieren kann. Stimmt die Position bei der Landung nicht, so treten Kräfte auf, welche die physiologisch normale und psychologisch beherrschte Beanspruchung des Körpers übersteigen, weil das Abrollen nach einem Sprung zwangsläufig mit einer beträchtlichen Geschwindigkeit erfolgt. Die gesteigerte Gefahrenlage resultiert aus dem anspruchsvollen, nicht alltäglichen Bewegungsablauf. Sie besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob die Landung auf einer Matte oder auf dem Turnhallenboden erfolgt, wobei die Verletzungsgefahr ohne Matte natürlich grösser ist. Ob der Beschwerdeführer die Turnübung tatsächlich ohne Matte durchgeführt hat, wie in der Einsprache behauptet (Bg-act. 9), kann deshalb offen bleiben. Nicht von Bedeutung ist sodann die Frage, wie häufig der Betroffene den entsprechenden Bewegungsablauf ausführt, wird doch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Bewegungsablauf mit erhöhtem Gefährdungspotenzial allein durch häufige Ausübung nicht zu einer gewohnten Lebensverrichtung (Urteil des
14 - Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014 E.3.6). In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer 2 vor dem Ereignis vom 20. Oktober 2015 nur unregelmässig und jeweils nur mit sehr kleinem Pensum Sport unterrichtet hatte, so dass für ihn ein Sprung mit Abrollen wohl ohnehin keine häufig ausgeübte Tätigkeit war. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist deshalb vorliegend das Einwirken eines äusseren Faktors zu bejahen. c)Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesgerichts. So wurde das Einwirken eines äusseren Faktors bejaht bei einem von einer Fitness-Instruktorin ausgeführten Squat-Jump (Sprung aus der Hocke ohne Ausholbewegung mit den Armen; Urteil des Bundesgerichts 8C_40/2014 vom 8. Mai 2014), bei einem Radschlag (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2015 vom 21. November 2014), bei einer Partnerübung im Rahmen eines Selbstverteidigungstrainings (Urteil des Bundesgerichts 8C_147/2014 vom 16. Juli 2014), beim einbeinigen Hüpfen und Schlagen der Knie in die Hände des Trainers beim Fitnesstraining (Urteil des Bundesgerichts 8C_295/2015 vom 8. September 2015), bei einem Zweikampf beim Fussball (Urteil des Bundesgerichts 8C_186/2011 vom 26. Juli 2011), beim Skifahren im Tiefschnee (Urteil des Bundesgerichts 8C_843/2015 vom 26. Februar 2016), beim Skifahren auf der Piste (Urteil des Bundesgerichts 8C_610/2015 vom 11. Januar 2016), beim Fangen eines Balles im Rahmen eines Netzballturniers (Urteil des Bundesgerichts 8C_532/2007 vom 9. Juni 2008), beim Herabspringen aus einer Höhe von rund 60 cm (Urteil des Bundesgerichts 8C_158/2007 vom 13. November 2007) und beim Carving-Skifahren durch einen Skilehrer (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 223/05 vom 27. Oktober 2005).
15 - d)Die von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Bundesgerichtsurteile stehen der Qualifikation des Ereignisses vom 20. Oktober 2015 als unfallähnliche Körperschädigung nicht entgegen. Die Urteile 8C_189/2010 vom 9. Juli 2010 und U 322/02 vom 7. Oktober 2003 beschlagen die Frage, ob ein Unfall im Rechtssinne vorlag, mithin die Frage, ob der einwirkende äussere Faktor ungewöhnlich gewesen war. Diese Frage stellt sich bei einer unfallähnlichen Körperschädigung, wie sie vorliegend Thema ist, nicht (vgl. vorne E.3). Und in den Urteilen U 98/01 vom 28. Juni 2002 und U 134/00 vom 21. September 2001 geht es zwar um eine unfallähnliche Körperschädigung, aber nicht um das vorliegend streitige Tatbestandsmerkmal des äusseren Faktors, sondern um die Frage, ob eine Listenverletzung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV gegeben war. e)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das Ereignis vom 20. Oktober 2015 entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin als unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. b und g UVV zu qualifizieren ist. Der Kausalzusammenhang zwischen diesem Ereignis und der dabei aufgetretenen Schulterverletzung ist von ärztlicher Seite mit genügender Beweiskraft bestätigt. Im Ärztlichen Zeugnis des Universitätsspitals Zürich vom 26. Oktober 2015 (Bg-act. 6) wurde angegeben, es lägen ausschliesslich Unfallfolgen vor. Und Dr. med. E._____, der Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin 1, führte in seiner Beurteilung vom 5. Februar 2016 (Akten der Beschwerdeführerin 1 [Bf1- act.] 15) aus, eine AC-Gelenksluxation sei eine häufige Verletzungsform, deren Ursache typischerweise Stürze auf die Schulter seien. Der vom Beschwerdeführer 2 geschilderte Unfallmechanismus passe zu der Diagnose. In den Akten finden sich sodann keinerlei Hinweise auf eine Krankheit, was nicht weiter überrascht, da eine Verrenkung des Schultereckgelenks mit vollständiger Ruptur der schulterstabilisierenden Bandstrukturen als Folge einer Krankheit schwer vorstellbar ist. Die
16 - Beschwerdegegnerin hat somit in Zusammenhang mit dem Ereignis vom