VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 163 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinParolini URTEIL vom 29. November 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur Evalotta Samuelsson, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ war bei der B._____ AG als Elektroinstallateur angestellt und in diesem Zusammenhang bei der Schweizerischen Unfallversicherungsan- stalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufs- unfällen versichert. Am 30. September 2009 verunfallte er bei einem un- kontrollierten Landeanflug mit seinem Gleitschirm und zog sich eine Rü- ckenverletzung zu, worauf er mit der Rettungsambulanz ins Spital trans- portiert wurde. Dort wurde eine komplette LWK1- Rotationsberstungsfraktur ohne neurologische Ausfälle und eine Fraktur der 11. Rippe links dorsal diagnostiziert. 2.A._____ wurde am 1. Oktober 2009 operiert (offene Reposition und dor- sale Stabilisierung mit USS-Fixateur interne Th12 - L2, dorso-laterale Spondylodese Th12 - L2), und auch der aufgetretene Harnwegsinfekt wurde behandelt. A._____ war vom 30. September 2009 bis zum 14. Ok- tober 2009 im Spital hospitalisiert. Anfänglich zu 100 % arbeitsunfähig, steigerte er seine Arbeitsfähigkeit allmählich, bis er ab März 2010 die Ar- beit wieder vollzeitlich aufnehmen konnte. Später folgten zwei weitere Operationen, nämlich die Entfernung des USS-Fixateur interne Th12 - L2 am 6. Oktober 2010 und eine Bursektomie sowie eine Dornfortsatzsch- lichtung Th12 und L1 am 21. April 2011. Die SUVA erbrachte in dieser Zeit die gesetzlichen Versicherungsleistungen. 3.Da lumbale Beschwerden persistierten, wurde A._____ am 15. Januar 2013 von Dr. med. C._____ untersucht. Dieser diagnostizierte eine thora- kale Kyphose bei Status nach Osteosynthesematerialentfernung USS- Fraktursystem Th12 - L2 im Oktober 2010 und operativer Aufrichtespon- dylodese Th12 - L2 bei Rotationsberstungsfraktur L1 im Oktober 2009 und empfahl eine weitere Rückenoperation, zu deren Durchführung sich A._____ in der Folge entschloss. Am 28. Januar 2013 meldete er der SUVA daher einen Rückfall per 15. Januar 2013 zum Unfall vom 30. Sep- tember 2009.
3 - 4.Am 21. Juni 2013 wurde A._____ von Dr. med. C._____ im Kantonsspital Graubünden operiert (Thorakotomie links, ventraler Release Th12/L1, L1/2, Korporektomie L1, Wirbelkörperersatz mit Rekolift-Cage zur ventra- len Aufrichtung L1, Thoraxdrainage links sowie dorsale Korrekturspondy- lodese Th11 - L2), wo er vom 20. Juni bis zum 4. Juli 2013 hospitalisiert war. Auch dieses Mal verbesserte sich seine Arbeitsfähigkeit soweit, dass er ab dem 15. Oktober 2013 wieder voll arbeitsfähig war. 5.Am 28. August 2014 liess sich A._____ vom Urologen Dr. med. D._____ untersuchen, weil er und seine Frau sich ein zweites Kind wünschten und er Probleme mit der Fortpflanzungsfähigkeit hatte. Dr. med. D._____ vermutete eine postoperativ bedingte retrograde Ejakulation, weshalb er A._____ an eine spezialisierte Klinik verwies, überwies. Im November 2014 teilte A._____ die Problematik der SUVA mit. Der Kreisarzt Dr. med. E._____ hielt in seiner Beurteilung vom 13. November 2014 fest, dass ihm ein solcher Verlust als Komplikation nach Operationen wie der am 21. Juni 2013 durchgeführten nicht bekannt sei. Mit Schreiben vom 20. No- vember 2014 nahm Dr. med. C._____ Stellung und hielt fest, dass eine retrograde Ejakulation nicht primär zum Risiko einer Operation in diesem Bereich zähle. 6.Am 29. Januar 2015 wurde in der Klinik für Urologie eine Hodenbiopsie beidseits mit dem Versuch der TESE (testikuläre Spermienextraktion) durchgeführt. Diese ergab eine erhaltene Spermiogenese (normale Spermienbildung). 7.Am 14. Dezember 2015 nahm Dr. F._____, Ärztin der Abteilung Versiche- rungsmedizin der SUVA (nachfolgend: SUVA Versicherungsmedizin), ei- ne chirurgische Beurteilung vor. Sie erachtete das Vorliegen einer retro- graden Ejakulation als nicht ausgewiesen. Gleichzeitig hielt sie fest, dass eine solche, würde sie doch vorliegen, nicht überwiegend wahrscheinlich
4 - in Kausalzusammenhang mit der Operation vom 21. Juni 2013 stehen würde und damit keine Unfallfolge darstelle. Eine Integritätsentschädi- gung sei diesbezüglich nicht geschuldet. 8.Gestützt darauf verneinte die SUVA mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 die Kausalität zwischen dem gemeldeten Verlust der Fortpflan- zungsfähigkeit und dem Unfall vom 30. September 2009 bzw. der Opera- tion vom 21. Juni 2013 und verneinte ihre Leistungspflicht (Versiche- rungsleistungen und Integritätsentschädigung). Diese Einschätzung bestätigte sie, auf Einsprache von A._____ vom 2. Februar 2016 hin, mit Einspracheentscheid vom 11. November 2016. 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. De- zember 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids sowie die Rückweisung der Sache zur Einholung eines ex- ternen Gutachtens mit den Disziplinen Urologie, Neuro-Urologie und Neu- rochirurgie und danach zum Neuentscheid über die gesetzliche Leis- tungspflicht, eventualiter zur Zusprechung einer Integritätsentschädigung in der Höhe von 40 %. Gleichzeitig reichte er eine neurochirurgische Kurzbeurteilung von Dr. med. G._____ vom 12. Dezember 2016 ins Recht. 10.Mit Beschwerdeantwort vom 30. Januar 2017 beantragte die SUVA (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. No- vember 2016. Gleichzeitig reichte sie eine chirurgische Beurteilung von Dr. med. F._____, SUVA Versicherungsmedizin, vom 27. Januar 2017 ins Recht.
5 - 11.Mit Replik vom 15. März 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen An- trägen fest. Gleichzeitig reichte er eine weitere neurochirurgische Kurzbe- urteilung von Dr. med. G._____ vom 14. März 2017 ins Recht. 12.Mit Duplik vom 29. März 2017 hielt auch die Beschwerdegegnerin an ih- ren Anträgen fest und reichte ebenfalls eine weitere chirurgische Beurtei- lung von Dr. med. F._____ vom 29. März 2017 ins Recht. 13.Mit (freigestellter) Stellungnahme vom 15. Mai 2017 hielt der Beschwer- deführer am ursprünglichen Rechtsbegehren fest und beantragte die Ein- holung eines Spermiogramms bei der Klinik für Urologie durch das Ge- richt, eventualiter die Einvernahme von Dr. med. D._____ und Dr. med. H._____ (Klinik abt. Urologie) als Zeugen. 14.Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen und deren Begründung fest und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - fochten werden, in dem die Beschwerde führende Person zur Zeit der Be- schwerdeerhebung Wohnsitz hat. Der Beschwerdeführer wohnt im Kan- ton Graubünden, womit das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angeru- fenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu beja- hen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspra- cheentscheids ist der Beschwerdeführer von diesem berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlichen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen, und auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG) ist einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin den Kausalzusammenhang zwischen dem gemeldeten Verlust der Fortpflan- zungsfähigkeit des Beschwerdeführers und dem Unfall vom 30. Septem- ber 2009 bzw. der Operation vom 21. Juni 2013 und damit auch ihre Leis- tungspflicht zu Recht verneint hat oder nicht und ob der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. November 2016 daher zu schützen ist oder nicht. 2.Seit dem 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft (Änderung vom 25. September 2015). Gemäss Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 gilt bezüglich Versi- cherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten der Ände- rung vom 25. September 2015 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, das bisherige Recht. Vorlie- gend ereignete sich der fragliche Unfall im Jahr 2009 und der Rückfall
7 - wurde für den 15. Januar 2013 gemeldet, sodass grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung finden. Hin- sichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Ände- rungen ergeben.
8 - Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E.3.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Sachzusam- menhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches noch nicht (vgl. zum Ganzen: BGE 129 V 177 E.3.1; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 4). c)Gemäss Art. 43 ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demnach prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärun- gen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Abs. 1). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurtei- lung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Abs. 2). Das heisst, Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 3 f.). Entsprechend dem Recht der Par- teien Beweisanträge zu stellen, sind die Behörden grundsätzlich verpflich- tet, Beweise abzunehmen (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 4). Dies gilt allerdings nicht unbeschränkt; gemäss ständiger Rechtsprechung ist es zulässig, dass der Versicherungsträger und das Gericht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf ein angebotenes Beweismittel verzichten, wenn sie den Sachverhalt für rechtsgenüglich erstellt erachten (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 4, KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 58; BGE 130 II 425 E.2.1, BGE 122 V 162 E.1d;).
9 - Wer Leistungen beansprucht, muss die Umstände eines Unfalls glaubhaft machen (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 4). Der Untersuchungs- grundsatz schliesst allerdings eine Beweislast im Sinne einer Beweis- führungslast begriffsnotwendig aus (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 4). Die Parteien tragen somit in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ablei- ten wollte (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 4; KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz. 62). Diese Beweisregel greift jedoch erst Platz, wenn im Rah- men des Untersuchungsgrundsatzes kein wahrscheinlicher (die blosse Möglichkeit genügt nicht) Sachverhalt ermittelt werden kann und wenn die von Amtes wegen zu treffenden Ergänzungen der Akten richtig und vollständig durchgeführt worden sind oder wenn sich die Parteien unbe- gründeterweise weigern, zur Feststellung der Wahrheit beizutragen (RU- MO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 4 f. mit Hinweisen). d)Zur Beurteilung der Frage, ob zwischen einem Unfall und einer gesund- heitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, sind Versicherungsträger und Gericht auf verlässliche medizinische Entschei- dungsgrundlagen angewiesen. Wie die einzelnen Beweismittel zu würdi- gen sind, ist in BGE 125 V 351 E.3 festgelegt. Hinsichtlich des Beweis- wertes eines Arztberichtes ist demnach entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be- ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me- dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, und ob die Schlussfolgerungen des Experten be- gründet sind (zum Ganzen: BGE 134 V 231 E.5.1, BGE 125 V 351 E.3a; BGE 122 V 160 E.1c; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 7). Was die Berichte und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen betrifft, so kommt auch ihnen Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen,
10 - nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objekti- vität und auf Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E.4.4; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 1, S. 7). Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob- jektiv als begründet erscheinen lassen, wobei allerdings im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozialversicherungs- recht zukommt, an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Mass- stab anzulegen ist (BGE 125 V 351 E.3b/ee). Was Parteigutachten anbe- langt, rechtfertigt der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, nicht Zweifel an ihrem Beweiswert (BGE 125 V 351 E.3b/dd). e)Zwischen dem Unfallereignis und der Schädigung muss auch ein adäqua- ter Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis ist dann adäquate Ur- sache eines Erfolges, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er- folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Er- folges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6, S. 57, KIESER, a.a.O., Art. 4 Rz. 72; BGE 129 V 177 E.3.2). Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammen- hangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E.3.3, BGE 125 V 456 E.5c, BGE 123 V 98 E.3b). Die Frage der Adäquanz eines natürlichen Kausalzusammenhangs stellt grundsätzlich eine Rechtsfrage dar (KIESER, a.a.O., Art. 4, Rz. 73; Urteil des Bundesge- richts 8C_522/2007 vom 1. September 2008 E.4.3.2; BGE 117 V 369 E.4a); sie ist nicht von medizinischen Sachverständigen, sondern vom Gericht zu beurteilen.
11 - f)Vorliegend setzt eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, wie oben ausgeführt, voraus, dass der geklagte Verlust der Fortpflan- zungsfähigkeit als natürlich und adäquat kausale Folge des Gleitschirm- unfalls vom 30. September 2009 bzw. der unfallbedingten Operation vom
12 - den Akten der Klinik für Urologie ergebe sich nichts Gegenteiliges. Die Beschwerdegegnerin könne nicht allein aus dem Umstand, dass weder das Spermiogramm noch die Resultate der Hodenbiopsie beigebracht werden konnten, darauf abstellen, dass der Nachweis der retrograden Ejakulation nicht gelungen sei. Wenn eine solche von der Beschwerde- gegnerin bestritten werde, habe sie diesbezüglich eigene Abklärungen vorzunehmen. Es gelte auch zu prüfen, ob andere Ursachen zur Fort- pflanzungsstörung geführt hätten. Dabei sei zu beachten, dass die be- handelnden Urologen nicht die Diagnose im Fokus gehabt hätten, son- dern den unerfüllten Kinderwunsch. Die Beschwerdegegnerin, die allein auf die interne versicherungsmedizinische Beurteilung abstelle, habe die Untersuchungsmaxime verletzt, weshalb die Sache zur Einholung ergän- zender medizinischer Abklärungen zurückzuweisen sei. Was den Ursa- chenzusammenhang angehe, verweist der Beschwerdeführer auf die neu- rochirurgische Kurzbeurteilung des von ihm beigezogenen Dr. med. G._____ vom 12. Dezember 2016. Gemäss dessen Einschätzung habe Dr. med. F._____ lediglich die Möglichkeit einer Läsion im postganglio- nären Bereich geprüft, jedoch könne die erfolgte Rückenoperation eine Läsion im präganglionären Bereich nach sich gezogen und eine sekundä- re Sterilität bewirkt haben. Damit zeige sich, dass die versicherungsmedi- zinischen Abklärungen von Dr. med. F._____ nicht vollständig und um- fassend gewesen seien. Eine spezialärztliche neurologisch-urologische Abklärung sei unumgänglich. Mit der Replik vom 15. März 2017 reicht der Beschwerdeführer eine weitere neurochirurgische Kurzbeurteilung von Dr. med. G._____ vom 14. März 2017 ins Recht, in dem dieser nochmals festhielt, eine neuro-urologische Abklärung zur Klärung der Frage, ob eine Läsion im präganglionären Bereich vorliege, sei unerlässlich. Im Rahmen der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 stellt der Beschwerdeführer zudem den Antrag auf Einholung des Spermiogramms bei der Klinik für Urologie und Endokrinologie, durch das Gericht, und eventualiter die Einvernahme
13 - von Dr. med. D._____ sowie Dr. med. H., Urologische Klinik, als Zeugen. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 30. Ja- nuar 2017, in der Duplik vom 29. März 2017 und in der Stellungnahme vom 19. Juni 2017 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 11. November 2016. Zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Bericht von Dr. med. G. vom 12. Dezember 2016 reicht sie eine chirurgische Beurteilung von Dr. med. F._____ vom 27. Januar 2017 ins Recht und verweist darauf, dass diese u.a. festhalte, das Vorliegen einer retrograden Ejakulation sei nicht nachgewiesen, was auch der Beschwerdeführer selbst als auch Dr. med. G._____ und Dr. med. C._____ bestätigten, weshalb weitere neuro-urologische Abklärungen zur vermuteten präganglionären Läsion nicht sinnvoll seien. Gemäss Dr. med. F._____ seien Abklärungen zur Si- cherung der Diagnose mit Sicherheit im der Klinik für Urologie vorge- nommen worden, zudem seien Abklärungen zu der von Dr. med. G._____ geforderten Diagnostik aufwendig und bisher nur an einer Klinik im expe- rimentellen Setting durchgeführt worden. Auch deswegen machten derar- tige Abklärungen keinen Sinn. Auf diese chirurgische Beurteilung von Dr. med. F._____ könne, so die Beschwerdegegnerin, abgestellt werden, zumal sie alle Anforderungen hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztbe- richts erfüllten. Die Ausführungen von Dr. med. G._____ würden daran keine Zweifel wecken. Der medizinische Sachverhalt sei richtig und vollständig abgeklärt, weshalb auf die Abnahme weiterer Beweismittel im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung verzichtet werden könne. Im Rahmen der Duplik vom 29. März 2017 reicht die Beschwerdegegnerin eine weitere chirurgische Beurteilung von Dr. med. F._____ vom 29. März 2017 ins Recht. In der Sache macht sie zusätzlich geltend, Dr. med. G._____ stelle auf die unzulässige Formel "post hoc ergo propter hoc" ab, weshalb seiner Beurteilung kein Beweiswert zukomme.
14 - b)Vorliegend rügt der Beschwerdeführer auch, den von der Beschwerde- gegnerin eingereichten chirurgischen Beurteilungen von Dr. med. F._____ vom 27. Januar 2017 und vom 29. März 2017 komme lediglich der Be- weiswert eines Parteigutachtens zu, zumal das interne Verwaltungsver- fahren mit Erlass des Einspracheentscheids beendet sei und die Berichte von Dr. med. F._____ daher nicht mehr als interne medizinische Berichte im Sinne von BGE 139 V 225 E.5.2 und BGE 135 V 465 E.4.4 (Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen hätten nicht dieselbe Beweiskraft wie ein gerichtliches oder ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenes Gutachten) ange- sehen werden könnten. aa)Der Beschwerde gemäss Art. 56 ATSG als ordentlichem Rechtsmittel kommt Devolutiveffekt zu. Dieser Effekt wird allerdings durch Art. 53 Abs. 3 ATSG eingeschränkt, wonach der Versicherungsträger eine Verfü- gung oder einen Einspracheentscheid, gegen den Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen kann, bis er gegenüber der Beschwerde- behörde Stellung nimmt. Nach formgültiger Beschwerdeerhebung verliert der Versicherungsträger somit die Herrschaft über den Streitgegenstand (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 E.6.2. mit Hin- weis auf BGE 136 V 2 E.2.5) und das Gericht als Beschwerdeinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (Art. 61 lit. c ATSG). Der Verwaltung ist es somit grundsätzlich verwehrt, nach Einreichung des Rechtsmittels (vorliegend der Beschwerde vom 14. De- zember 2016) weitere oder zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, soweit sie den Streitgegenstand betreffen und auf eine allfällige Änderung der angefochtenen Verfügung durch Erlass einer neuen abzielen (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/201 vom 2. März 2017 E.6.2. mit Hinweis auf BGE 136 V 2 E.2.5). Mit Blick auf das gebotene einfache und rasche Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 lit. a ATSG) ist auch
15 - ausgeschlossen, dass die Verwaltung während des kantonalen Verfah- rens umfangreiche und zeitraubende Zusatzabklärungen tätigt, jedoch darf sie in aller Regel punktuelle Abklärungen (wie das Einholen von Bestätigungen, Bescheinigungen oder auch Rückfragen bei medizini- schen Fachpersonen oder anderen Auskunftspersonen) vornehmen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 E.6.2. mit Hinweisen). bb)Vorliegend reagierte die Beschwerdegegnerin mit den beiden chirurgi- schen Beurteilungen von Dr. med. F._____ vom 27. Januar 2017 und vom 29. März 2017 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] Beilagen 1 und 2) auf die Einschätzungen von Dr. med. G._____ in seinen neuro- chirurgischen Kurzbeurteilungen vom 12. Dezember 2016 und vom 14. März 2017 (Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3 und 4), die der Be- schwerdeführer mit seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2016 und sei- ner Replik vom 14. März 2017 einreichte. Dabei nahm Dr. med. F._____ keine zusätzlichen Abklärungen vor, sondern nahm Stellung zur teilweise abweichenden Meinung von Dr. med. G._____. Damit wurden keine neu- en Erkenntnisse in das Verfahren eingeführt, noch dieses in irgendeiner Weise unnötig verzögert oder der Verfügungsgegenstand geändert. Das Bundesgericht erachtete es im oben zitierten Urteil als zulässig, dass die SUVA zu dem von der dortigen Beschwerdeführerin mit der Replik neu eingereichten Arztbericht unter zulässigem und fachmedizinisch gebote- nem Beizug ihrer Abteilung Versicherungsmedizin Stellung nahm (Urteil des Bundesgerichts 8C_81/2017 vom 2. März 2017 E.6.3.). Auch vorlie- gend ging es nicht um die Beibringung von zuvor zu Unrecht unterlasse- nen Abklärungen, sondern um ergänzende Stellungnahmen seitens der Beschwerdegegnerin im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels, zu denen sich der Beschwerdeführer im Übrigen seinerseits auch wiederum äus- sern konnte (vgl. Replik vom 15. März 2017 und Stellungnahme vom 15. Mai 2018). Die nach Beschwerdeerhebung erfolgte Einlage der beiden
16 - chirurgischen Beurteilungen von Dr. med. F._____ vom 27. Januar 2017 und vom 29. März 2017 ist somit nicht zu beanstanden. Sowohl diese chirurgischen Beurteilungen wie auch die eingelegten neurochirurgischen Kurzbeurteilungen von Dr. med. G._____ vom 12. Dezember 2016 und vom 14. März 2017 sind nachfolgend zu berücksichtigen und im Rahmen der Beweiswürdigung auf deren konkreten Beweiswert hin zu prüfen (vgl. dazu Erwägung 3d und 4d). c)Bevor das Gericht näher auf die Beurteilungen von Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____ eingeht (vgl. Erwägung 4d), ist auf die zusätzlich zur Verfügung stehenden ärztlichen Berichte hinzuweisen: -Bericht Dr. med. D., Spezialarzt FMH Urologie, vom 3. Septem- ber 2014 (Bg-act. 95): Zuweisung durch den Hausarzt, Dr. med. I., Allgemeine Medizin FMH, der von einer sekundären Sterilität bei Verdacht auf eine retrograde Ejakulation schrieb. Die klinische Un- tersuchung durch Dr. med. D._____ vom 28. August 2014 ergab un- auffällige Hoden beidseits, einen unauffälligen Ultraschall sowie den Nachweis einzelner Spermien im Urin nach Selbststimulation. -Zuweisungsschreiben Dr. med. D._____ an Dr. med. K., Klinik für Reproduktions-Endokrinologie, vom 16. September 2014 (Bg- act. 78): Wahrscheinliches Vorliegen einer postoperativ bedingten re- trograden Ejakulation. -Kurzbeurteilung Kreisarzt Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie FMH, vom 13. November 2014 (Bg-act. 79): Eine retrograde Ejakula- tion als Folge einer Operation, wie sie beim Beschwerdeführer durch- geführt wurde, sei ihm unbekannt.
17 - -Bericht Dr. med. C._____ vom 20. November 2014 (Bg-act. 81): Dass eine retrograde Ejakulation auftreten könne, sei bekannt, jedoch primär bei Operationen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule, v.a. im Segment L5/S1 (der Beschwerdeführer wurde im Bereich Th11
L2 operiert). Seine Recherchen in der medizinischen Literatur, seine persönliche Erfahrung nach vielen Operationen sowie die Nachfrage bei Kollegen würden darauf hinweisen, dass die retrograde Ejakulation bei Zustand nach thoraco-lumbalen ventralen Eingriffen nicht primär zum Risiko zähle. -Bericht Dr. med. L., Klinik für Urologie, vom 1. Dezember 2014 (Bg-act. 101): Im seinem Bericht, der sich auf die Vorstellung des Pa- tienten für eine Kryo-TESE und ICSI (= Entnahme von Spermien aus dem Hodengewebe zur Fertilitätsbehandlung/künstlichen Befruchtung) bezog, führte er die Diagnose einer sekundären Sterilität bei Diagnose 2 auf (bei Status nach Operationen im 2009 und 2013). -Stellungnahme Dr. med. F., Fachärztin für Chirurgie FMH, SU- VA Versicherungsmedizin, vom 4. Dezember 2014 (Bg-act. 85): Eine retrograde Ejakulation sei nicht ausgewiesen, stehe aber als mögliche Diagnose im Raum. Bevor die Kausalitätsbeurteilung und die Schät- zung eines allfälligen Integritätsschadens erfolgten, empfehle sie das Einholen der urologischen Abklärungsbefunde (z.B. Spermiogramm), die eine retrograde Ejakulation belegen würden. -Bericht Dr. med. M._____, Assistenzarzt, Klinik für Urologie, vom 2. April 2015 (Bg-act. 102): Der Patient sei in Behandlung gewesen we- gen einer sekundären Sterilität, am ehesten wegen Diagnose 2 (retro- grade Ejakulation). Die am 29. Januar 2015 durchgeführte Hodenbiop- sie (vgl. dazu Bg-act. 91) zeige eine erhaltene Spermiogenese mit un- auffälliger Histologie (Ausschluss Malignität) sowie eine diskrete Ver-
18 - ringerung der Spermatiden links. Die im Andrologie-Labor durchge- führte Analyse dokumentiere eine Spermien-Vitalität von 71 %, womit eine ICSI möglich sein sollte. d)Gestützt auf diese medizinische Aktenlage und eigenem medizinischem Literaturstudium kam Dr. med. F._____ in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 14. Dezember 2015 (Bg-act. 131) zu Handen der Beschwerdegegne- rin zum Schluss, dass das Vorliegen einer retrograden Ejakulation nicht ausgewiesen sei, und dass, falls eine solche doch vorliegen würde, diese nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in ei- nem Kausalzusammenhang mit der Operation vom 21. Juni 2013 stehe, somit keine Unfallfolge darstelle. Sie begründete dies damit, dass die re- trograde Ejakulation als Komplikation bei Eingriffen im Bereich der unte- ren Lendenwirbelsäule (Segemente LWK 4 - S1) bekannt sei. Dabei handle es sich um eine Schädigung der sympathischen Nervenfasern des Plexus hypogastricus, die den Schliessmuskel des Blasenhalses inner- vierten und retroperitoneal vor dem 5. Lendenwirbelkörper verlaufen wür- den. Aberrierende Verläufe dieser Nervenfasern seien bekannt, nicht hin- gegen, dass diese Fasern im Bereich der oberen Wirbelsäulensegemente (LWK 1 - 3) verlaufen könnten. Der Beschwerdeführer sei aber aufgrund einer Verletzung des ersten Lendenwirbels auf Höhe thorakolumbal ope- riert worden und die chirurgische Präparation sei bis Höhe LWK 2 erfolgt, weshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Operation und der diskutierten retrograden Ejakulation nicht überwiegend wahrscheinlich sei. In seiner chirurgischen Kurzbeurteilung vom 12. Dezember 2016 (Bf- act. 3) führte Dr. med. G._____ aus, es fehle die medizinische Diagnostik, zumal die Spermienproduktion offensichtlich intakt sei, aber keine detail- lierten Untersuchungsbefunde des "trockenen Orgasmus", also des Eja- kulats ohne Spermien vorliegen würden. Ein "wirklich typischer 'trüber' Urin nach Geschlechtsverkehr" sei offenbar bis dahin medizinisch nicht
19 - hinreichend abgeklärt worden. Gehe man von der Arbeitshypothese aus, dass eine retrograde Ejakulation nach der fraglichen Operation eingetre- ten sei, so könne eine Läsion des zentralen Nervensystems im Konus cauda nahezu völlig ausgeschlossen werden, ebenso eine periphere Ner- venläsion intraspinal. Was Dr. med. F._____ geprüft habe, sei eine Läsion sypmpathischer Fasern im Plexus hypogastricus. Dort würden die post- ganglionären sympathischen Fasern verlaufen, diese hätten ein spezifi- sches Risiko beim ventralen Zugang zur unteren Lendenwirbelsäule. De- ren Verletzung sei beim Beschwerdeführer tatsächlich unwahrscheinlich, insofern könne er der Beurteilung von Dr. med. F._____ zustimmen. Ent- scheidend seien aber die präganglionären sympathischen Nervenfasern, die aus den Spiralnerven des thorakolumbalen Übergangsbereichs stammten, womit eindeutig das Operationsgebiet des Beschwerdeführers angesprochen sei. Beim ventro-lateralen Zungangsweg zum thorakolum- balen Bereich könne es auf der linken Seite im präganglionären Gebiet zu einer Läsion gekommen sein, die eine sekundäre Sterilität bewirken kön- ne. Dieser Umstand erfordere jedoch eine Diagnostik "und ohne Diagnos- tik könne eine Entscheidung (...) nicht gefällt werden", dafür bedürfe es einer neuro-urologischen Untersuchung. Das tatsächliche Vorliegen einer retrograden Ejakulationsstörung müsse adäquat und umfangreich medizi- nisch abgeklärt werden ("klassisch: 'trüber' Urin nach Geschlechtsver- kehr") und die Frage, ob eine präganglionäre Sympathikusläsion durch die Aufrichtungsspondylodese erfolgt sei, erfordere zwingend eine neuro- urologische Abklärung. Zu den Ausführungen von Dr. med. G._____ vom 12. Dezember 2016 nahm Dr. med. F._____ ihrerseits in der chirurgischen Beurteilung vom
22 - Fortpflanzungsstörung (allfällige präganglionäre Läsion) mit der Begrün- dung ab, diese machten keinen Sinn, weil die retrograde Ejakulation nicht nachgewiesen sei. Der Beschwerdeführer erklärt demgegenüber, eine retrograde Ejakulation als Folge der fraglichen Operation vom 21. Juni 2013 sei nachgewiesen, auch wenn die Voraussetzungen für eine schlüssige Beurteilung fehlten. Wenn die Beschwerdegegnerin die erforderlichen Abklärungsresultate Klinik für Urologie nicht erhalten habe, bedeute dies lediglich, dass die Diagnose (noch) nicht erwiesen sei. Doch sei fraglich, ob die Abklärungs- resultate tatsächlich ediert werden müssten, weil sich die Diagnose aus anderen Akten erschliessen würden. Trotz dieser Behauptung (Nachweis aus anderen Akten möglich) rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Untersuchungspflicht. An anderer Stelle führt der Beschwerdeführer aus, das Beharren der Beschwerdegegnerin auf einem Spermiogramm sei unhaltbar, da keine objektiven Zweifel an der Diagnose der retrogra- den Ejakulation bestehen würden. Und obwohl ein Spermiogramm bei ei- nem trockenen Orgasmus nach Ansicht des Beschwerdeführers untaug- lich für eine Diagnosestellung sei, stellt er Antrag auf Einholung eines sol- chen bei der Klinik für Urologie. b)Vorliegend besteht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer an einer Störung der Fortpflanzungsfähigkeit leidet. Bei diesem Begriff han- delt es sich zweifelsohne um einen Oberbegriff, eine präzise Diagnose der Störung fehlt aber. aa)So schreibt Dr. med. F._____ in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 27. Januar 2017 (Bf-act. 1), die urologische Klinik habe die Diagnose "sekun- däre Sterilität" gestellt, eine retrograde Ejakulation nicht differenziert (S. 2). Selbst der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde vom 14. Dezember 2016 (vgl. S. 5, Ziff. 5) aus, er gehe mit der Beschwerdegegne-
23 - rin einig, wonach eine retrograde Ejakulation nicht mit letzter Sicherheit feststehe, und in der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 (S. 9) führt er aus, dass die Diagnose der retrograden Ejakulation nachgewiesen sei, wenn auch "ohne die Anforderungen an eine schlüssige Beurteilung zu erfül- len". Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sich die Diagnose aus den Berichten der "konsultierten Urologen" ergebe und dass daran keine objektiven Zweifel bestünden. Dies erscheint dem Gericht nicht überzeu- gend, denn der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, welcher Arzt/welche Ärztin die genaue Diagnose gestellt haben soll. Es ergibt sich denn auch nicht aus den Akten, dass eine medizinische Fachperson den Beschwer- deführer im Hinblick auf die Fortpflanzungsstörung näher untersucht und dazu eine eindeutige Diagnose gestellt hätte. Vielmehr ist dem Verlauf der medizinischen Behandlungen zu entnehmen, dass von Beginn weg (vgl. Hausarzt und Dr. med. D., Bg-act. 95) von einer Verdachtsdia- gnose die Rede war. So erläuterte Dr. med. D., den der Beschwer- deführer im Übrigen wegen des unerfüllten Kinderwunsches aufgesucht hatte (Bg-act. 95), in seinem Schreiben vom 16. September 2014, mit dem er den Beschwerdeführer für eine "(Kryo-)TESE(+ICS)" (= Entnahme von Spermien aus dem Hodengewebe zur Fertilitätsbehand- lung/künstlichen Befruchtung, vgl. auch Dr. med. F., Bg-act. 131, S. 6) dem einer Klinik für Urologie zuwies, es liege "wahrscheinlich" eine postoperativ bedingte retrograde Ejakulation vor (Bg-act. 78). Diese An- gaben wurden in der Folge auch von den Urologen der Klinik so über- nommen (Bg-act. 91, 101 und 102). Weder Dr. med. D. noch die Fachärzte gingen näher auf die Art der Sterilität bzw. Fortpflanzungs- störung ein. Dies erscheint denn auch natürlich, suchten doch der Be- schwerdeführer und seine Ehefrau diese Fachärzte wegen ihres nicht er- füllten Kinderwunsches auf. Der Fokus dieser Fachärzte lag also auf der Frage, wie sie das Ehepaar beim Wunsch nach einem zweiten Kind un- terstützen könnten (Zuweisung zur Kryo-TESE und ICSI, vgl. Bg- act. 101). Es war somit nicht deren Aufgabe, eine gesicherte Diagnose zu
24 - stellen und allenfalls die Ursachen der Problematik bzw. einen Kausalzu- sammenhang zwischen der Fortpflanzungsstörung und der Operation vom 21. Juni 2013 zu prüfen. Dementsprechend schrieb auch Dr. med. M._____ im Bericht vom 2. April 2015, auf den der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 verweist, der Patient sei wegen einer sekundären Sterilität in Behandlung gewesen, "am ehesten wegen Diagnose 2 (retrograde Sterilität)". Selbst Dr. med. G._____ hielt in seiner neurochirurgischen Kurzbeurteilung vom 12. Dezember 2016 (Bf-act. 3) fest, dass eine medizinische Diagnose fehle, und Dr. med. F._____ bestätigte in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 29. März 2017 (Bg- act. Beilage 2), dass die Diagnose der retrograden Ejakulation auf nicht begründeten Aussagen der behandelnden Ärzte beruhe und basierend auf den vorliegenden Unterlagen von medizinischer Seite nicht mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sei (S. 1). bb)Dr. med. G._____ schrieb in seiner neurochirurgischen Kurzbeurteilung vom 12. Dezember 2016 (Bf-act. 3), der typische bzw. klassische Hinweis auf eine retrograde Ejakulation sei der trübe Urin nach dem Geschlechts- verkehr, ein solcher sei bislang aber nicht adäquat medizinisch abgeklärt worden (S. 2 und 4). Dem Gericht erscheint dieser Hinweis entscheidend, zumal keine der übrigen medizinischen Fachpersonen sich konkret dazu äusserte, wie die Diagnose einer retrograden Ejakulation eindeutig zu stellen ist. Abstellend auf die detaillierte und gut verständliche Umschrei- bung von Dr. med. F._____ in der chirurgischen Beurteilung vom 14. De- zember 2015 (Bg-act. 131), was im Falle einer retrograden Ejakulation anatomisch passiert, dass nämlich die Samenflüssigkeit wegen einer Funktionsstörung des inneren Harnblasen-Schliessmuskels rückwärts in die Harnblase ausgestossen werde (S. 4), leuchtet der Hinweis von Dr. med. G._____ ein, der trübe Urin nach dem Geschlechtsverkehr sei das klassische Merkmal einer solchen Diagnose. Dies bestätigte Dr. med. F._____ in allgemeiner Form in der chirurgischen Beurteilung vom 14.
25 - Dezember 2015 (Bg-act. 131), in der sie erwähnte, bei der retrograden Ejakulation befänden sich die Spermien nicht im Ejakulat, vielmehr seien diese im Urin nachweisbar (S. 4). Zwar scheint Dr. med. D._____ der ein- zige Facharzt gewesen zu sein, der den Urin (nach Selbststimulation) tatsächlich untersuchte, doch fanden sich darin gemäss seinem Bericht vom 3. September 2014 (Bg-act. 95) lediglich "einzelne Spermien". Dieser Untersuchungsbefund scheint dem Gericht nicht mit dem von Dr. med. G._____ beschriebenen "typisch trüben Urin nach Geschlechtsverkehr" übereinzustimmen, und auch aufgrund der Ausführungen von Dr. med. F._____ erschliesst sich nicht, dass bereits einzelne Spermien für eine gesicherte Diagnose genügen würden. Dr. med. F._____ schrieb in der chirurgischen Beurteilung vom 14. Dezember 2015, "einzelne" Spermien im postejakulatorischen Urin seien normal und aufgrund des Sperma- Kryokonservierungsprotokolls nach TESE könne nicht beurteilt werden, ob eine retrograde Ejakulation vorliege (Bg-act. 131, S. 6). cc)Ferner dürfte nach dem Verständnis des Gerichts auch der Umstand, dass die Hodenbiopsie beim Beschwerdeführer eine intakte Spermien- produktion ergab und eine Malignität des Hodengewebes ausgeschlossen werden konnte, eine urologische Erkrankung also nicht vorliegt (Bg- act. 102), noch keinen eindeutigen Nachweis einer retrograden Ejakula- tion darstellen. Inwiefern eine solche Beweisqualität einem Spermio- gramm zugeschrieben werden kann, erschliesst sich dem Gericht auf- grund der medizinischen Hinweise in den Akten nicht (vgl. auch Erwä- gung 5c). Auch die diesbezüglichen Ausführungen der Parteien sind wi- dersprüchlich. Der Beschwerdeführer erachtet ein solches (trotz entspre- chendem Eventualantrag auf Einholung des Spermiogramms bei der Kli- nik für Urologie) als zur Diagnose untauglich, die Beschwerdegegnerin als notwendig. Letztere unterliess es jedoch, nachdem die Herausgabe sei- tens der Klinik für Urologie gescheitert war, selbst ein Spermiogramm er- stellen zu lassen. Schliesslich führen auch der zeitliche Ablauf (Geburt
26 - der ersten Tochter am 8. April 2012 - Operation am 21. Juni 2013) und die Literaturrecherche bezüglich der Frage der Diagnose nicht weiter. Für das Gericht ergibt sich somit auch aufgrund der übrigen Umstände nicht, dass über die allgemeine Feststellung einer Fortpflanzungsstörung hinaus eine differenzierte Diagnose sicher gestellt worden wäre. Die Behaup- tung des Beschwerdeführers, eine retrograde Ejakulation sei aufgrund der Feststellungen sämtlicher konsultierter Urologen diagnostiziert, überzeugt daher nicht. c)In diesem Zusammenhang ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Edi- tion des Spermiogramms aus Händen der Klinik für Urologie zu prüfen. Zwar ist ein Spermiogramm seiner Ansicht nach nicht das richtige Mittel für die Diagnose und es sei auch fraglich, wie dieses durchzuführen sei, wenn ein trockener Orgasmus vorliege, also gar keine Spermien austre- ten würden, der Beweisantrag erfolge jedoch aus "prozessökonomischen Gründen". Aktenkundig ist, dass die Beschwerdegegnerin erfolglos ver- suchte, ein solches erhältlich zu machen (vgl. Bg-act. 85, 86, 88, 90, 94, 97, 103, 106, 107, 111, 112, 117, 118, 120). Dr. med. F._____ führte in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 29. März 2017 (Bg-act. Beilage 2) aus, ein Spermiogramm gehöre lege artis zu einer urologischen Ab- klärung bei einer Störung der Fortpflanzungsfähigkeit (S. 1). Sie erläuterte dazu, dass ein allfälliges Ejakulat ohne Spermien bzw. eine reduzierte Menge an Flüssigkeit ein Hinweis auf das Vorliegen einer retrograden Ejakulation sein könne. Diese Feststellung mag im Allgemeinen in Bezug auf Fortpflanzungsstörungen zutreffen, wie sich dies aber im Fall einer all- fälligen retrograden Ejakulation verhält, ist unklar. Dr. med. G._____ er- klärte diesbezüglich, dass bei fehlender Produktion von Ejakulat kein Spermiogramm verlangt werden könne (Bf-act. 4, S. 2) und auch Dr. med. F._____ relativierte ihre Aussage (ein Spermiogramm gehöre zu einer urologischen Abklärung), indem sie anfügte, dass ein solcher Einzelbe- fund (Ejakulat ohne Spermien bzw. eine reduzierte Menge an Flüssigkeit)
27 - bei einer Störung der Fortpflanzungsfähigkeit nicht aussagekräftig sei. Nach all dem Gesagten erscheint dem Gericht unklar, ob der Beschwer- deführer überhaupt austretendes Ejakulat produzieren bzw. ob ein Sper- miogramm auch bei einem trockenen Orgasmus (mit Ejakulat, ohne Spermien) erstellt werden kann. Zu dieser Unklarheit kommt hinzu, dass tatsächlich nie ein Spermiogramm herausgegeben wurde. Die Beschwer- degegnerin verlangte ein solches von Dr. med. D., erhielt jedoch am 16. Februar 2015 zur (telefonischen) Auskunft, dass ein solches gar nicht erstellt worden sei (Bg-act. 94). Dagegen vermerkte Dr. med. M. (Abteilung Urologie) auf dem Brief der Beschwerdegegnerin vom
30 - genommen worden seien, machten weitere Abklärungen keinen Sinn, und schliesslich habe Dr. med. F._____ dargelegt, dass die von Dr. med. G._____ geforderte Diagnostik aufwendig sei und dass kaum eine isolier- te Schädigung mit der Einzelfolge der retrograden Ejakulation nachweis- bar sein werde. Hinzu komme, dass diese neuro-urologischen Abklärun- gen bisher nur an einer Klinik und erst im experimentellen Setting durch- geführt würden. Die Ausführungen von Dr. med. G._____ würden keine Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. F._____ hervorrufen. Der medi- zinische Sachverhalt sei richtig und vollständig abgeklärt, weshalb auf die Abnahme weiterer Beweismittel im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi- gung verzichtet werden könne. Im Übrigen stelle Dr. med. G._____ auf die Formel "post hoc ergo propter hoc" ab, was nicht zulässig sei. b)Dr. med. F._____ setzte sich in ihrer chirurgischen Beurteilung vom 14. Dezember 2015 (Bg-act. 131) eingehend mit den möglichen Ursachen ei- ner retrograden Ejakulation auseinander. Demnach zählten zu den häu- figsten Ursachen Operationen an der Prostata (insbesondere wenn durch die Harnröhre vorgenommen), auch Neuropathien, Alkoholkonsum, Dia- betes mellitus, Multiple Sklerose oder eben Operationen im Beckenraum, insbesondere an der Lendenwirbelsäule, die bei Verletzung der entspre- chenden sympathischen Fasern (Plexus hypogastricus) zu einer Funk- tionsstörung des Harnblasen-Schliessmuskels führen könnten. Dazu zi- tierte Dr. med. F._____ auch entsprechende medizinische Literatur (vgl. S. 4 und 5). Sie wendete dann aber ein, dass der Beschwerdeführer auf einer Höhe (1. Lendenwirbel) operiert wurde, auf der keine aberrierenden sympathischen Nervenfasern verlaufen, die den Blasenhals innervierten, weshalb ein Kausalzusammenhang zwischen dem operativen Eingriff vom 21. Juni 2013 und der retrograden Ejakulation, sollte eine solche vor- liegen, nicht überwiegend wahrscheinlich sei. Auch die perioperative Ein- lage des Blasenkatheters, die histologischen Untersuchungen (Hodenbi- opsie) und das TESE-Verfahren liessen keine anderen medizinischen Er-
31 - kenntnisse (...) zu. Ein Spermiogramm liege trotz mehrmaligem Nachfra- gen nicht vor. Dr. med. G._____ hielt in seiner neuro-chirurgischen Kurzbeurteilung vom
33 - einem experimentellen Setting befänden (Bg-act. Beilage 1, S. 2, vgl. auch Bg-act. Beilage 2, S. 2). Zudem seien diese Abklärungen im Rah- men der Abklärungen zum Kinderwunsch des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau sicher schon vorgenommen worden und die Resultate müssten den behandelnden Ärzten damit bekannt sein (Bg-act. Beilage 1, S. 2 unten). Auch diese Ausführungen vermögen die Notwendigkeit der erwähnten medizinischen Untersuchungen nicht zu entkräften, zumal praktische Schwierigkeiten (z.B. aufwendige, mühsame und zeitraubende Abklärungen) bei den korrekt und vollständig auszuführenden Abklärun- gen keinen Grund darstellen, von solchen abzusehen und eine Beweislo- sigkeit anzunehmen (KIESER, a.a.O., Art. 43 Rz 73). c)Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass vorliegend von keiner Sei- te eine präzise Diagnose gestellt wurde und dass eine solche bei der Prü- fung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin erforderlich ist. Die Beschwerdegegnerin wird also im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht, in einem ersten Schritt, dafür zu sorgen haben, dass eine gesicherte Dia- gnose gestellt wird. Sollten in diesem Zusammenhang tatsächlich Ab- klärungsergebnisse schon vorhanden sein, die bis zum vorliegenden Ver- fahren nicht herausgegeben wurden, insbesondere solche der Klinik für Urologie, so können diese eingeholt werden, sofern sie der Ermittlung des medizinischen Sachverhalts dienlich sind. In jedem Fall wird die Be- schwerdegegnerin selbst zu entscheiden haben, welche Methode zu einer gesicherten Diagnose führen wird. Nach Klärung, welcher Art die Fortpflanzungsstörung ist, mithin nach all- fälliger Erhärtung des Verdachts auf eine retrograde Ejakulation, wird es darum gehen, die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zu beurteilen. Dafür wird die Beschwerdegegnerin, in einem zweiten Schritt, die notwendigen neuro-urologischen Abklärungen bei einer bisher nicht involvierten versicherungsexternen Fach-/Gutachterstelle vorzunehmen
34 - haben. Ziel wird dabei sein, die Frage zu beantworten, ob eine prägangli- onäre Läsion des sympathischen Nervensystems oder eine anderweitige Schädigung im Zusammenhang mit dem unfallbedingten Wirbelsäulen- eingriff (Aufrichtungsspondylodese) vom 21. Juni 2013 erfolgt sein könnte und ob gegebenenfalls auch weitere Symptome seitens des sympathi- schen Nervensystems bestehen. Im Anschluss an diese Abklärungen wird die Beschwerdegegnerin die Sache neu zu entscheiden haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 11. November 2016 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen.