Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2016 157
Entscheidungsdatum
16.01.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 157 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterInMoser, Audétat AktuarGross URTEIL vom 16. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Procap Schweiz, Rechtsdienst, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG (Invalidenrente)

  • 2 - 1.A._____ ist von Beruf Konstruktionsschlosser mit eidgenössischem Fach- ausweis Metallbauwerkstattleiter. Im Jahr 2013 meldete er sich bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (hiernach IV-Stelle) zum Bezug einer In- validenrente wegen Rückenleidens an. Bereits in den Jahren 1997, 2006 und 2009 musste er wegen Diskushernien am Rücken operiert werden. Am 23. Oktober 2012 zog er sich bei einem Treppensturz zu Hause eine Rückenverletzung zu, welche am 7. März 2013 eine Operation erforderte. Ein zweiter chirurgischer Rückeneingriff erfolgte am 25. April 2014 und eine dritte Rückenoperation am 27. Januar 2015. 2.Mit Verfügung vom 2. November 2016 sprach die IV-Stelle – nach Erlass eines Vorbescheides und Behandlung eines dagegen erhobenen Ein- wandes – A._____ eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. April bis zum 30. November 2014 und vom 1. Januar bis zum 31. August 2015 zu. Im Übrigen wurde der Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Zur Be- gründung wurde vorgebracht, dass ab Beginn der einjährigen Wartefrist am 28. Oktober 2012 eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliege. Ohne Gesundheitsschaden könnte unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in der angestammten Tätigkeit als Schlosser ein Jahreseinkommen von Fr. 74'566.-- erreicht werden. Nach Ablauf der ein- jährigen Wartefrist am 27. Oktober 2013 sei die Ausübung der ange- stammten Tätigkeit nur noch zu 50 % zumutbar, hingegen sei in leistungs- adaptierten Tätigkeiten immer noch eine Leistungsfähigkeit von 75 % ge- geben. Gemäss Tabellenlöhnen (LSE 2014, Kompetenzniveau 1, einfa- che Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art, männlich, Leis- tungsfähigkeit 75 %) sei das Invalideneinkommen auf Fr. 50'841.60 zu beziffern. Der Einkommensvergleich zwischen Validen- und Invalidenein- kommen ergebe somit grundsätzlich einen IV-Grad von 31 %, was nicht zu einer Invalidenrente berechtige. Aufgrund der zweiten Rückenoperati- on vom 25. April 2014 habe ab dem 1. April 2014 unter Berücksichtigung einer Rehabilitationszeit von ca. 4 Monaten eine Erwerbsunfähigkeit bis zum 30. November 2014 und wegen der dritten Rückenoperation vom 27.

  • 3 - Januar 2015 ab dem 1. Januar 2015 bei einer Rehabilitationszeit von ca. 4 Monaten eine Erwerbsunfähigkeit bis zum 31. Mai 2015 bestanden. Un- ter Berücksichtigung einer jeweiligen Wartefrist von 3 Monaten werde da- her je befristet eine ganze Invalidenrente bis 30. November 2014 bzw. bis

  1. August 2015 gewährt. 3.Dagegen erhob A._____ (Beschwerdeführer) am 5. Dezember 2016 Be- schwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit den Anträgen um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung von unbefristeten Rentenleistungen ab frühestmöglichem Zeitpunkt, evtl. um Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle zu neuen Abklärun- gen und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Laut Case Report gehe die Invalidenversicherung für den Beginn der Wartezeit vom 28. Ok- tober 2012 aus, was dem Unfalldatum entspreche, womit das Wartejahr am 27. Oktober 2013 abgelaufen sei. Während dieser Zeit habe die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit 84.6 % betragen; ermittelt aus der RAD-Beurteilung mit 100%iger Arbeitsunfähigkeit seit 28. Oktober 2012 und 50%iger Arbeitsunfähigkeit seit 8. Juli 2013. Die IV-Anmeldung sei am 28. Februar 2013 erfolgt und der Anspruch sei somit (frühestens nach 6 Monaten und Ablauf des Wartejahres) ab dem 27. Oktober 2013 ent- standen. Bezüglich Invaliditätsbemessung werde das Valideneinkommen bestritten, da zu tief festgelegt. Der Beschwerdeführer habe von 1992 bis 2011 in Thailand gelebt und dort eine selbständige Erwerbstätigkeit als Schlosser ausgeübt. Er verfüge aber über eine abgeschlossene Berufs- ausbildung, eine Zusatzqualifikation und langjährige Berufserfahrung, weshalb sein Valideneinkommen höher als das von der IV-Stelle ange- nommene von Fr. 72'000.-- bzw. teuerungsangepasst Fr. 74'566.-- sei (vgl. Arbeitsverträge B._____ AG, C._____ AG und Dr. D._____ aus dem Jahre 2012). Gemäss LSE 2012 TA 17 betrage der durchschnittliche Ver- dienst eines über 50-jährigen Mannes in der Herstellung von Metaller- zeugnissen (Ziff. 72) Fr. 6'525.--, gemäss LSE 2014 TA 1 Ziff. 24-25, Ni- veau 3 (angemessen nach seinen Qualifikationen) sogar Fr. 6'796.-- pro
  • 4 - Monat. Beim Invalideneinkommen sei eine fehlende Auseinandersetzung seitens des RAD der IV-Stelle mit den Arztberichten des behandelnden Facharztes Dr. med. E., FMH für Neurochirurgie, zu bemängeln. Letzterer habe sowohl mit Arztbericht vom 4. September 2015 als auch mit Schreiben vom 22. August 2016 klargestellt, dass die vormals disku- tierte Steigerung der 50%igen Einsatzfähigkeit in einer körperlich weniger belastenden Tätigkeit nicht realisierbar sei. Gestützt darauf sei von einer Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten von 50 % auszugehen. Zumindest sei die mittlere Arbeitsfähigkeit der vorhandenen ärztlichen Gutachten von 62.5 % zu berücksichtigen, was er zurzeit als Selbständi- ger auch erreiche. Wenn dem nicht so sei, seien diesbezüglich weitere Abklärungen im Rahmen einer BEFAS vorzunehmen. In zeitlicher Hin- sicht könne eine 75%ige Arbeitsfähigkeit frühestens seit der RAD-Unter- suchung vom 22. Dezember 2015 bzw. der EFL-Abklärung vom 18./19. Januar 2016 vorgelegen haben. Bei einer leidensadaptierten Arbeits- fähigkeit von 75 % sei zudem ein Leidensabzug von mindestens 15 % ge- rechtfertigt und vorzunehmen. 4.In ihrer Vernehmlassung beantragte die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Bei Ablauf des Wartejahres im Oktober 2013 sei der Beschwerdeführer zwar während eines Jahres durchschnitt- lich zu 85 % (84.66 %) arbeitsunfähig gewesen; seit dem 5. Juli 2013 sei er in einer adaptierten Tätigkeiten aber wieder voll arbeitsfähig gewesen, womit sicher zumindest der übliche IV-Grad von 31 % gegeben gewesen sei. Erst mit der Operation vom 25. April 2014 habe nach Ablauf des War- tejahres eine rentenbegründende Invalidität bestanden, womit sich der auf den 1. April 2014 verfügte Rentenbeginn als richtig erweise. Bezüglich Rentenunterbruches für den Monat Dezember 2014 werde auf das rheu- matologische Gutachten des RAD-Arztes Dr. med. F. vom 24. Fe- bruar 2016 verwiesen, wonach aufgrund der durchgeführten Wirbelsäu- lenoperationen vom 7. März 2013 und 25. April 2014 für 3 – 4 Monate postoperativ wieder eine volle Arbeitsunfähigkeit angenommen werden

  • 5 - könne mit anschliessender Arbeitsfähigkeit von 75 %, was auch mit den Feststellungen des Hausarztes Dr. med. H._____ vom 21. Oktober 2014 übereinstimme. Dr. med. E._____ sei in seinem Bericht vom 7. Juli 2015 ab Mai 2015 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (prognostisch steigerbar) und von einer vollständigen Arbeits- fähigkeit in adaptierten Tätigkeiten ausgegangen. In seinem Schreiben vom 4. September 2015 gehe er stets noch von der 50%igen Arbeits- fähigkeit, sicher wieder bezogen auf die angestammte Tätigkeit, aus. Sei- ne spätere Korrektur im Bericht vom 22. August 2016 stehe somit klar im Widerspruch dazu und setze sich auch nicht mit der RAD-Abklärung vom

  1. Februar 2016 auseinander. Beim Valideneinkommen habe die Be- schwerdegegnerin auf das vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Un- falls am 26. Oktober 2012 erzielte Einkommen bei der Firma G._____ AG von Fr. 6'000.-- abgestellt. Bei den beiden anderen Firmen sei die Anstel- lung von kurzer Dauer gewesen. In Anbetracht der divergierenden Lohn- angaben würde es sich vorliegend rechtfertigen, auf den Tabellenlohn ab- zustellen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers sei aber nicht auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen, sondern auf das Niveau 2 des Sektors 24-25, da ihn sein langer Auslandaufenthalt benachteilige. Der berücksichtigte Wert von Fr. 74'556.-- sei somit nicht zu beanstanden. Ein Leidensabzug sei nicht gerechtfertigt, nachdem der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 (früher Anforderungsniveau 4) bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasse. Aber auch auf Grund weiterer persönlicher Verhältnisse wie Ausbildung, Berufserfah- rung, Nationalität und Alter drohten dem Beschwerdeführer im Niveau 1 keine Nachteile. Vielmehr sei offensichtlich, dass ihm allenfalls auch Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 möglich und zumutbar wären. 5.In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und Aus- führungen fest. Die Übertragung der Beurteilung des RAD aus dem Jahre 2016 auf die Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2013 greife zu kurz. In den Pro- tokolleinträgen zur Eingliederung (vgl. Verlaufsprotokoll) vom 17. Oktober
  • 6 - 2013 würden die weiterlaufende Therapie und die nötigen Pausen nach drei Stunden Arbeit und im Protokoll vom 3. Dezember 2013 die Tätigkeit als Parkplatzbewirtschafter in einem 40 %-Pensum erwähnt. Mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit sei auch laut den Arztberichten und folgenden Operationen bei Ablauf des Wartejahres im Oktober 2013 keinesfalls von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Laut Aktennotiz vom 27. November 2014 habe der Beschwerdeführer einen Termin bei Dr. med. E._____ vereinbart Der Grund dafür seien selbstredend die Rückenbe- schwerden gewesen, sodass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2014 (Rentenausschluss) sicher nicht schon wieder arbeitsfähig gewesen sei. Aus den Arztberichten von Dr. med. E._____ aus den Jahren 2015 und 2016 gingen überhaupt keine Widersprüche hervor, weil im Jahr 2015 prognostische Verbesserungen bezüglich Arbeitsfähigkeit erwartet wor- den seien, welche sich dann aber im Jahr 2016 nicht bewahrheitet hätten. LSE-Tabelle sowie Kompetenzniveau seien falsch berücksichtigt worden und ein Leidensabzug sei vorliegend auf jeden Fall zu gewähren. 6.Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf die Einreichung einer Duplik. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 2. November 2016 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Kanton Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370. 100). Als Adressat und Direktbetroffener der angefochtenen Verfügung ist der
  • 7 - Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten. b)Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu Recht im Dezember 2014 sowie ab dem 1. September 2015 keine ganze Invalidenrente mehr gewährte, nachdem sie ihm zuvor noch eine solche Rente befristet vom 1. April bis 30. November 2014 (für 8 Monate) sowie erneut vom 1. Januar bis 31. August 2015 (für 8 Monate) gewährt hatte. Im Weiteren wird allenfalls noch das Gesuch um unentgelt- liche Rechtspflege zu behandeln und zu entscheiden sein. 2.Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten gilt als Invalidität die durch einen kör- perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), die die Folge von Geburtsgebre- chen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbe- gründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommens- vergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. all- gemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 142 V 290 E.4, 141 V 15 E.3.2, 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein rentenbegründender

  • 8 - Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähig- keit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisheri- gen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ab- lauf dieses Jahres (sog. Wartejahr) zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente, bei ei- nem Invaliditätsgrad von 60 % eine Dreiviertelsrente und bei einem Inva- liditätsgrad von 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG).

  1. a)Um beurteilen zu können, ob sich die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers gebessert hat, ist sein Zustand im November 2016 (Zeitpunkt des Verfügungserlasses) aufgrund der seit März 2013 (erste Rückenoperation) bekannten Arztberichte zu beurteilen. Für die Frage, ob immer noch eine Rentenberechtigung besteht, sind die Verwaltung und im Beschwerdefall das angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arztes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu be- schreiben, das heisst mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersu- chung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagnose zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der gesundheitli- chen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt jedoch keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stellung und gibt eine Schätzung ab, die er aus seiner Sicht so substanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte bil-
  • 9 - den eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Ar- beitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4). b)Das Bundesgericht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die ver- fügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechts- anspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechen- den medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das ge- samte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hin- sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter- suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Ex- perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten. Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den im Zuge des Verwaltungsver- fahrens eingeholten Gutachten von externen Fachleuten und Spezialärz- ten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen

  • 10 - sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Resultaten gelangen, ist bei der Beweiswür- digung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtli- che Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt sodann Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be- gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Anhaltspunkte ge- gen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität oder Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztberichten im Sozial- versicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des verwaltungs- internen Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der verwaltungsinternen Feststel- lungen, so sind ergänzende medizinischen Abklärungen vorzunehmen oder allenfalls ein gerichtliches Obergutachten zur Klärung der festgestell- ten Widersprüche einzuholen (BGE 135 V 465 E.4.4). Laut Bundesge- richtsurteil 9C_159/2016 vom 2. November 2016 E.2.3 ist der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung zur Invalidenver- sicherung (IVV; SR 831.201) mit demjenigen externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt.

  • 11 - c)Vorliegend sind folgende ärztlichen Gutachten bzw. Facharzt-, Hausarzt- und RAD-Berichte – im Wesentlichen kurz wiedergegeben – aktenkundig und für die Streitentscheidung betreffend Gesundheitszustand bzw. Ar- beitsfähigkeit seit März 2013 bis zur Verfügung vom November 2016 und damit eine allenfalls fortgesetzte Rentenbezugsberechtigung über dieses Datum hinaus (Dezember 2014 sowie ab 1. September 2015) von Belang: Im ersten Rückenoperationsbericht vom 7. März 2013 stellte der Facharzt Dr. med. I., FMH Neurochirurgie, die Diagnose: Rezidiv- Bandscheibenvorfall L4/5 medio-lateral nach rechts, chronische Diskopa- thie. Grund für die Operation war ein Bandscheibenersatz L4/5 mit Pro- these von ventral (s. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 34 9/10). Im Verlaufsbericht vom 6. Juli 2013 hielt der Hausarzt Dr. med. H. fest, dass beim Versicherten auf dem angestammten Beruf als Schlosser eine 50%ige Arbeits- und Leistungsunfähigkeit bestehe. In einer körper- lich leichten bzw. leidensangepassten Tätigkeit wäre allerdings eine volle Arbeitsfähigkeit möglich (Bg-act. 38 2/5 und 3/5). Im zweiten Rückenoperationsbericht vom 25. April 2014 diagnostizierte der Facharzt Dr. med. E., Neurochirurgie FMH, ein persistierendes lumboradikuläres rechtsseitiges Restbeschwerdebild L5 betont nach St.n. Dekompression, Diskektomie L4/5 auswärts sowie eine dorsale Re- Exploration. Der Patient habe den Eingriff problemlos überstanden und neurologisch gegenüber präoperativ unverändert (Bg-act. 51 7/9). Im zweiten Verlaufsbericht vom 21. Oktober 2014 hielt der Dr. med. H., FMH Allgemeine Medizin, fest, dass der Versicherte in der bis- herigen Tätigkeit als Schlosser noch zu 50% arbeitsfähig sei. In berufs- verwandten Arbeiten, bei denen der Rücken nicht so belastet werde, sei er eventuell voll arbeitsfähig. Es sei ihm in adaptierter Tätigkeit ganztags noch eine Arbeitsfähigkeit mit reduzierter Leistung zumutbar. Erleichtern- de Massnahmen an seinem Arbeitsplatz wären sinnvoll und es könnte so die Leistungsfähigkeit gesteigert werden (Bg-act. 53 2/7 und 3/7). Im dritten Rückenoperationsbericht vom 28. Januar 2015 diagnostizierte der Spezialist Dr. med. E._____ erneut ein persistierendes lumboverte- brales Beschwerdebild bei St.n. M6-Bandscheibenprothese L4/5, Band- scheibenprotrusion breitbasig und Spondylarthrose L3/4 mit subartikulärer Dekompression L3/4 beidseits und interepinöser Abnützung L3/4 IntraCal 12 mm. Der Eingriff sei problemlos verlaufen (Bg-act. 60 1/1). Im dritten Verlaufsbericht vom 27. April 2015 hielt der Hausärztin Dr. med. H.1_____, FMH Allgemeine innere Medizin, fest, dass sich der Zustand

  • 12 - des Versicherten seit der 3. Operation gebessert habe. Die Arbeitsfähig- keit in der angestammten Tätigkeit als Schweisser wurde auf 50 % (2,5 bis 3 Stunden pro Tag) geschätzt, wobei vermehrt Pausen nötig seien. Eine rein sitzende Tätigkeit (Hilfschauffeur) wäre max. 1,5 Stunden [ohne Pausen/Unterbruch] zumutbar (Bg-act. 63 1/9, 2/9 und 3/9). Im Schreiben vom 4. September 2015 berichtete der Rückenoperateur Dr. med. E._____ dem Hausarzt Dr. med. H., dass der Versicherte an- lässlich der Verlaufskontrolle vom 12. August 2015 einen ordentlichen Heilungsverlauf aufgewiesen habe, allerdings hätten die Beschwerden nach der 50%igen Eingliederung (mit Arbeitsbeginn) ab dem 1. Juni 2015 wieder zugenommen. Gegenüber der IV-Stelle habe er zwischenzeitlich eine 50%ige Arbeitsbelastung attestiert, entsprechend ausbaufähig ab Herbst 2015. Im Moment sei keine Indikation für weitere aktive Behand- lungsmassnahmen gegeben (Bg-act. 67 1/2). Im RAD-Abklärungsbericht vom 24. Februar 2016 hielt Dr. med. F., FMH Rheumatologie, innere Medizin, physikalische Medizin und Rehabili- tation, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zum Anlass der Ab- klärung einleitend was folgt fest: Beim Versicherten bestünden chronische Rückenschmerzen mit Zustand nach mehreren Rückenoperationen. Die dossierführende RAD-Ärztin K._____ habe die Arbeitsfähigkeit in der an- gestammten Tätigkeit als Konstruktionsschlosser auf 50 % geschätzt, in einer leidensangepassten Tätigkeit sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % angenommen worden. Nachdem die IV-Eingliederungsmassnahmen ins Stocken geraten seien, sei eine rheumatologische Abklärung mit EFL ge- wünscht worden (mit Verweis auf ganze Krankengeschichte/Anamnese). Auf seinem Fachgebiet stellte der Gutachter (Dr. med. F._____) sodann folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 6.4.1): Chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts mit/bei a) Sta- tischen und degenerativen Veränderungen der LWS; b) Muskulärer Dys- balance; c) St.n. subartikulärer Dekompression L3/4 beidseits, interspinö- se Abstützung L3/4 am 27. Januar 2015; d) St.n. breiter subartikulärer Dekompression L4/5 und L5/S1 rechts mit ergänzender dorsaler inter- spinöser Abstützung L4/5 am 25. April 2014; e) St.n. ventraler Revision segmentaler Aufrichtung und Implantation einer Bandscheibenprothese L4/5 im März 2013; f) St.n. Bandscheibenoperationen L4/5 im Jahre 2008 und ca. 1990. Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen/angestammten Tätig- keit als Schlosser wurde festgehalten (Ziff. 7.1.1): Die Belastbarkeit des Rückens sei im Rahmen der vorliegenden statischen und degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule vermindert. Die Gesamtarbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit wurde danach auf 50 % geschätzt (Ziff. 7.1.4). Zur Chronologie der Ereignisse wurde in Ziff. 7.1.5 zusammenfassend festgehalten. Nach dem Unfall vom 26. Oktober 2012 (Treppensturz) ha- be eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine 100%ige Arbeitsunfähig- keit könne nach den durchgeführten Wirbelsäulen-/Rückenoperationen am 7. März 2013 und am 25. April 2014 je für weitere 3 bis 4 Monate

  • 13 - postoperativ angenommen werden. Nach der letzten Operation am 27. Januar 2015 habe der Operateur (Dr. med. E.) dem Versicherten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 1. Juni 2015 attestiert. Er (Dr. med. F.) halte eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Wechselbelas- tung und ohne Zwangshaltungen des Rückens für möglich (Ziff. 7.2.2). Zeitlich sei eine solch leidensangepasste Tätigkeit dem Versicherten 8 Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 7.2.3). Die Gesamtarbeitsfähigkeit in ei- ner adaptierten Tätigkeit schätzte der Gutachter Dr. med. F._____ auf 75 % (Ziff. 7.2.5), weil bei längerdauernder Belastung zusätzliche Pausen von 2 Std. pro Tag einzuhalten seien (Ziff. 7.2.4) (vgl. Bg-act. 82 1/9, 7/9 und 8/9; zzgl. Bg-act. 80 mit EFL-Testresultaten). Im Schreiben vom 22. August 2016 teilte der befragte Operateur Dr. med. E._____ dem Hausarzt Dr. med. H._____ mit, dass die Beweglichkeit der distalen LWS gut erhalten sei. Manifeste radikuläre Ausfälle lägen nicht vor, kein Lasègue, Sensibilität Motorik und Reflexbild ohne Seitendiffe- renz. Ein Übersichts-Verlaufsröntgen der LWS habe im Vergleich zu den Voraufnahmen vom März 2015 sowie auch zum CT und Skelettszintigra- phie vom August 2015 keine neuen Aspekte gebracht. Stellung und Ali- gnement seien gut erhalten, Wirbelsäule im Lot, gut relordisiert, Prothese- lage mittelständig. Die bildgebenden und klinischen Verhältnisse seien unverändert zum letztjährigen Untersuch. Angesichts der persistierenden Beschwerden und der fehlenden axialen Belastbarkeit des Rückens sei die berufliche Einsatzfähigkeit auf max. 40 % zu schätzen. Das Tragen schwerer Lasten oder Haltungsmonotonien seien dem Versicherten nicht mehr möglich oder zumutbar (Bg-act. 141 4/5). Am 13. September 2016 nahm die dossierführende RAD-Ärztin K._____ noch Stellung zum Schreiben vom 22. August 2016. Der Einwand (max. 40 % beruflich einsatzfähig) sei nicht ausreichend, um die umfangreiche RAD-Beurteilung einschliesslich Evaluation der funktionellen Leistungs- fähigkeit vom 24. Februar 2016 zu beeinflussen. Der behandelnde Fach- arzt Dr. med. E._____, Neuro- und Wirbelsäulenzentrum, Klinik St. Anna, Luzern, habe den Versicherten am 17. August 2016 untersucht, wobei sich die objektiven Befunde im Vergleich zur RAD-Abklärung eher ver- bessert zeigten. Vor allem bestünden weiterhin keine sensomotorischen Defizite und auch die radiologische Verlaufskontrolle habe gegenüber 2015 keine relevante Veränderung ergeben. Der grundsätzlich reduzier- ten Belastbarkeit der Wirbelsäule sei hinsichtlich den in der RAD- Abklärung beschriebenen Einschränkungen bereits Rechnung getragen worden (vgl. hierzu Case Report BM/RE gemäss Bg-act. 147 16/17). d)In Würdigung der soeben erwähnten Operations-, Hausarzt- und Fach- arztberichte sowie insbesondere der RAD-Abklärung (rheumatologisches Gutachten mit EFL) samt Schlussbericht des RAD (Case Report) ist das

  • 14 - streitberufene Gericht zur Überzeugung gelangt, dass es hinsichtlich des Gesundheitszustands und damit einer allfälligen Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers grundsätzlich zwischen drei unterschiedlichen Zeitperi- oden zu differenzieren gilt. Zunächst ist dabei die Periode nach der ersten Rückenoperation (im März 2013) und ab Beginn des Wartejahrs (Oktober

  1. nach dem Unfallereignis (Treppensturz im Oktober 2012) zu bewer- ten; danach gilt es die Periode nach der zweiten Rückenoperation (ab April 2014 bis Dezember 2014) und schliesslich die Periode nach der drit- ten Rückenoperation (ab Januar 2015) über das Einstelldatum per 31. August 2015 hinaus gemäss strittiger Verfügung vom 2. November 2016 zu beurteilen. Was den erstgenannten Zeitabschnitt (Ablauf Wartejahr im Oktober 2013 bis Ende März 2014) betrifft, so ist der dannzumal ermittelte IV-Grad von 31 % nicht zu beanstanden und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht weiter gerügt worden (vgl. dazu Berech- nungen im Case Report Bg-act. 147 14/17 und 15/17), weshalb für die Zeit vor dem 1. April 2014 unbestritten keine Rentenbezugsberechtigung bestanden hat. Für die Zeitspanne danach ist aufgrund der zweiten Rü- ckenoperation am 25. April 2014 jedoch erstellt, dass der Beschwerdefüh- rer postoperativ während mindestens 4 Monaten komplett arbeitsunfähig war und danach bis Ende Dezember 2014 höchstens wieder eine Arbeits- fähigkeit von 50 % in seiner angestammten Tätigkeit als Schlosser er- reichte. In einer leidensadaptierter Tätigkeit sei ihm ganztags nur eine Ar- beit mit verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar (vgl. hierzu Bericht des Hausarztes Dr. med. H._____ vom 21. Oktober 2014; Bg-act. 53). Man- gels gegenteiliger Belege oder Anhaltspunkte ist für das Gericht damit aber hinreichend nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin in dieser zweiten Periode eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. April 2014 bis und mit 31. Dezember 2014 hätte gewähren müssen, und nicht, wie in der strittigen Verfügung vom 2. November 2016 festgehalten, nur bis zum
  1. November 2014. In diesem Punkt erweist sich die Beschwerde daher als begründet und ist gutzuheissen. Für den dritten Zeitabschnitt vom 1. Januar bis zum 30. August 2015 (Gewährung einer ganzen Rente) sowie
  • 15 - insbesondere die Zeit danach (ab 1. September 2015 Einstellung der Rentenbezugsberechtigung) kann hingegen vorbehaltlos auf die aussa- gekräftige und umfassende RAD-Abklärung vom 24. Februar 2016 (Bg- act. 82) des Gutachters Dr. med. F._____ samt Evaluation der funktionel- len Leistungsfähigkeit (Bg-act. 80) des Beschwerdeführers abgestellt werden. Darin wurde mit überzeugender Begründung dargelegt, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach der dritten Rü- ckenoperation am 27. Januar 2015 und anschliessender Heilungsdauer von 3 bis 4 Monaten verbessert habe und seine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nunmehr 75 % betrage. An dieser sorgfältig erarbeiteten Beurteilung des Spezialisten Dr. med. F._____ vermag auch das Schreiben vom 22. August 2016 des Rückenoperateurs Dr. med. E._____ an den Hausarzt Dr. med. H._____ (Bg-act. 141) nichts zu än- dern, weil die darin erwähnte Schätzung einer beruflich maximal noch ab- rufbaren Einsatzfähigkeit von 40 % nicht weiter begründet wurde und dort insbesondere auch keine Unterscheidung zwischen der bisherigen Tätig- keit als Schlosser und einer körperlich allenfalls zumutbaren Alternativ- tätigkeit getroffen wurde. Hinzu kommt, dass die RAD-Ärztin K._____ laut Case Report am 13. September 2016 (Bg-act. 147) detailliert und plausi- bel aufzeigen konnte, dass die zuletzt vorgenommenen Abklärungen kei- ne sensomotorischen Defizite ergaben und die radiologische Verlaufskon- trolle eher eine Verbesserung des Zustands im Vergleich zu 2015 erge- ben habe. An der von der Beschwerdegegnerin ermittelten Arbeitsfähig- keit von 75 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (ohne Heben von Lasten über 20 kg und der Möglichkeit von Pausen) ab dem 1. September 2015 gibt es somit nichts auszusetzen. Es bleibt noch die Höhe des Inva- liditätsgrads zu überprüfen.
  1. a)Was die wirtschaftliche Komponente und folglich die Ermittlung des Inva- liditätsgrads gestützt auf den üblichen Einkommensvergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen nach Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG angeht, so ist zunächst für die Festlegung des Valideneinkommens
  • 16 - (mutmasslicher Jahresverdienst ohne Behinderung) entscheidend, was der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun- der verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigen- falls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, weil es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 135 V 297 E.5.1). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat die Be- schwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vorliegend ein Jahreseinkom- men von Fr. 74'566.-- zugestanden (vgl. Bg-act. 148 1/5, 147 14/17, 146 1/2, 144 1/5, 122 2/4). Mit dieser Annahme konnte sich der Beschwerde- führer nicht einverstanden erklären, da er glaubte, das Valideneinkommen sei zu tief festgelegt worden. Dies trifft jedoch nicht zu, da der Beschwer- deführer anlässlich des Evaluationsgesprächs vom 9. April 2013 (Bg-act. 35 1/4) noch selbst angab, das bisherige Einkommen als Gesunder habe Fr. 6'000.-- pro Monat betragen. Dementsprechend ging die Beschwerde- gegnerin in ihrem Grundsatzentscheid (Triage Assessment zwecks Triage EM) vom 10. April 2013 von einem Jahreseinkommen als Gesunder in ei- nem Vollpensum von Fr. 72'000.-- aus (Bg-act. 36 1/1). Der Teuerung bis ins Jahr 2016 angepasst und entsprechend aufindexiert ermittelte die Be- schwerdegegnerin also gestützt auf die Selbstangaben des Beschwerde- führers das vorliegend massgebende Valideneinkommen von Fr. 74'566.-- (Bg-act. 146 1/2). Auch aus den bei den Akten liegenden IK-Auszügen für die Beitragsjahre 2011, 2012 und 2013 (Bg-act. 79 3/3 und 143 3/3) lässt sich kein höheres Jahreseinkommen als Gesunder (Schlosser) herleiten. b)Weiter gilt es die Ermittlung des festgesetzten Invalideneinkommens (also des mutmasslich noch erzielbaren Jahreseinkommens trotz Behinderung) des Beschwerdeführers unter Ausschöpfung der evaluierten Arbeitsfähig- keit (siehe E.3d am Ende, hiervor) auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt abschliessend und zuverlässig zu klären. Hat der Versicherte, wie hier der Beschwerdeführer, nach Eintritt des Gesundheitsschadens (Treppensturz

  • 17 - im Oktober 2012) keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so ist das massgebliche Invalidenein- kommen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entweder auf- grund der DAP-Zahlen (= Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA) oder der LSE-Tabellenlöhne zu bestimmen (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.3b/aa, 117 V 18 E.2c/aa). Im letztgenannten Fall ist praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abzustellen, wo- bei jeweils vom sog. Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E.4.2.1). Die entsprechenden Angaben sind in der Folge auf eine durchschnittliche und betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen, weil die LSE-Tabellenlöhne aus statistischen Gründen auf einer standardisierten Arbeitszeit von 40 Wochenstunden beruhen (BGE 124 V 321 E.3b/bb). c)Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen des Beschwerde- führers auf der Grundlage der LSE 2014, Kompetenzniveau 1, männlich, Pensum 75 %, aufindexiert bis 2016, bestimmt (Bg-act. 146 1/2). Danach beträgt der standardisierte, monatliche Bruttoverdienst bei Männern (TA

  1. in einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art (Ni- veau 1) Fr. 5'312.-- (Bg-act. 146 2/2, LSE Tabelle 2014). Daraus ergibt sich auf der Basis der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochen- stunden (Fr. 5'312.-- : 40 x 41.7 = x 12 = Fr. 66'453.10 x 0.75 Pensum = Fr. 49'839.85) zzgl. Anpassung an die Nominallohnentwicklung (Teuerung 2015/2016 je 1.000 %) ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 50'841.60 bei einer 75%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Arbeiten im Sitzen und/oder Stehen mit der Möglichkeit von Zeitunter- brüchen bzw. Pausen [2 Std. pro Tag], Arbeiten ohne Heben/Tragen schwerer Güter), was einer Erwerbseinbusse von Fr. 23'724.40 bzw. 31.82 % entspricht. Laut Art. 28 Abs. 2 IVG beträgt der Mindestgrad für die Gewährung einer Invalidenrente 40 % (s. E.2b, hiervor). Dieser Grenzwert wurde vorliegend (ab dem 1. September 2015) nicht mehr er- reicht, weshalb dem Beschwerdeführer ab diesem Datum auch keine Rente mehr zustand.
  • 18 - d)Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass ihm noch ein Leidensabzug auf das unrealistisch hoch ermittelte Invalideneinkommen zustehen würde. Auch mit diesem Argument dringt er nicht durch, da kein Grund für einen solchen 'Sonderabzug' ersichtlich ist. Wie die Beschwer- degegnerin bereits ausgeführt hat, ist der Umstand – dass nur noch leich- te, die Wirbelsäule nicht belastende Arbeiten zumutbar sind – schon beim Tabellenlohn mit dem niedrigsten Kompetenzniveau 1 (LSE 2014) berücksichtigt worden. Das ärztlich umschriebene Leistungsprofil lei- densangepasster Tätigkeiten schränkt die Einsatzmöglichkeiten auf die- sem niedrigsten Kompetenzniveau nur mässig stark ein (Urteil des Bun- desgerichts 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E.4.2). Die Rechtsprechung gewährt daher nur dann einen Abzug, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeiterfunktionen in ihrer Leis- tungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E.5a/bb). Sind hingegen leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, ist allein deswegen auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit noch kein Abzug gerechtfertigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_773/2009 vom 19. Februar 2010 E.5.3 sowie 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E.3.4). Auf die Gewährung eines Lei- densabzugs verzichtete die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht aus stichhaltigen Gründen (vgl. dazu ausführlich auch noch Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] S 16 119 vom 15. Dezem- ber 2017 E.4d).
  1. a)Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf alle bekannten ärztlichen Befunde und Beurteilungen (Aufzählung in E.3c, hiervor) zu Recht für die Zeit ab Oktober 2013 bis Ende März 2014 (Peri- ode 1 nach erster Rückenoperation am 7. März 2013) infolge zu geringen IV-Grads (31 %) keine Invalidenrente gewährte. Für den Zeitabschnitt von
  2. April 2014 bis 30. November 2014 (Periode 2 nach zweiter Rückenope- ration am 25. April 2014) hätte die Beschwerdegegnerin dem Beschwer- deführer allerdings auch noch für den Monat Dezember 2014 eine ganze
  • 19 - Rente zusprechen müssen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich be- gründet und gutzuheissen ist. Für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Au- gust 2015 (Periode 3 nach dritter Rückenoperation am 27. Januar 2015) gewährte die Beschwerdegegnerin – unter Berücksichtigung und in An- wendung der Anpassungsfrist von drei Monaten nach Art. 88a Abs. 1 IVV nach Gesundheitsverbesserung ab Ende Mai 2015 (d.h. nach Ablauf der Genesungszeit von max. 4 Monaten seit der dritten Operation) – dem Be- schwerdeführer zu Recht weiterhin eine ganze Rente befristet bis Ende August 2015. In der Folge waren die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invalidenrente (ab 1. September 2015) jedoch nicht mehr erfüllt. b)Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2016 erweist sich folglich grösstenteils als rechtens. Einzig in Bezug auf den Monat Dezember 2014 ist der betreffende Erlass nicht rechtmässig und aufzuheben bzw. im Sin- ne der Erwägungen (Zusprechung einer ganzen Rente für diesen Monat) noch zu korrigieren. Dies führt allerdings zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Im Übrigen ist die Beschwerde jedoch abzuweisen und demnach die bis zum 31. August 2015 befristete IV-Rente zu bestätigen.
  1. a)Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Ver- weigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Ver- fahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 700.-- je anteilsmässig im Umfang des Obsie- gens bzw. Unterliegens der Beschwerde auf die Parteien aufzuteilen. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend Fr. 600.-- (Anteil 6/7) respektive die Beschwerdegegnerin Fr. 100.-- (1/7) der Gerichtskosten zu bezahlen.
  • 20 - b)Der überwiegend obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss kein Anspruch auf eine aussergerichtliche Parteientschädigung zu (Um- kehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). c)Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wird gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG eine angemessene reduzierte Parteientschädigung gewährt. Laut Honorarnote der Procap Schweiz vom 22. Februar 2017 wurde insgesamt eine Entschädigung von Fr. 2'059.45 (bestehend aus: Arbeits- und Zeitaufwand 11.45 Std. à Fr. 160.--/h [Fr. 1'832.--], plus Kleinspesen Fr. 74.90 [Kopien Fr. 37.50 + Portokosten Fr. 20.90 + Telefongebühren Fr. 16.50], Zwischentotal Fr. 1'906.90, zzgl. 8 % Mehrwertsteuer [Fr. 152.55]) geltend gemacht. Dieser Betrag wird dem Ausgang des Verfahrens ent- sprechend und nach freiem Ermessen des Gerichts auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. MWST) gekürzt. In diesem Umfang hat die Beschwerdegeg- nerin den Beschwerdeführer also aussergerichtlich zu entschädigen. d)Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit hinfällig geworden, weil mit der Zusprechung einer aussergerichtlichen Parteientschädigung an den Gesuchsteller (bzw. Beschwerdeführer) im Umfang von Fr. 500.-- (inkl. MWST) die Kosten und Auslagen für die unentgeltliche Prozess- führung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung von vorneherein als fi- nanziell abgegolten zu betrachten sind. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Die Kosten von insgesamt Fr. 700.-- gehen zu 6/7 (Fr. 600.--) zulasten von A._____ und zu 1/7 (Fr. 100.--) zulasten der IV-Stelle des Kantons

  • 21 - Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

  1. Aussergerichtlich hat die IV-Stelle des Kantons Graubünden A._____ redu- ziert mit pauschal Fr. 500.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist hinfällig geworden. 5.[Rechtsmittelbelehrung] 6.[Mitteilungen]

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