Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2016 129
Entscheidungsdatum
17.08.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 129 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Stecher AktuarOtt URTEIL vom 17. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ ist im Rahmen ihrer Anstellung bei der C._____ obligatorisch unfallversichert bei der B._____ AG. Gemäss Bagatellunfallmeldung vom
  1. März 2015 rutschte A._____ am 2. März 2015 auf der Strasse aus und verletzte sich am linken Knie. Am gleichen Tag erfolgte die Erstbehand- lung in der Praxis von Dr. med. D., wo eine Schürfwunde und Prel- lung der proximalen Tibia links diagnostiziert und die Wunde am linken Knie versorgt wurde. Dieser Vorfall hatte keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge und der Behandlungsabschluss erfolgte am 18. März 2015. 2.Am 22. April 2016 suchte A., aufgrund von Schmerzen im linken Knie, erneut Dr. med. D._____ auf. Im Anschluss daran wurde am 2. Mai 2016 in der Klinik H._____ durch Dr. med. E._____ eine Untersuchung mit MRI durchgeführt, welche eine hochstehende Patella und zusätzlich Zeichen eines Plica mediopatellaris Syndroms mit leichter Affektion des Knorpels an der medialen Patellafacette ergab. Am 3. Juni 2016 erfolgte eine Rückfallmeldung an die B.. In der Folge holte die B. ei- nen Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 5. Juli 2016 sowie die Beurtei- lung vom 13. Juli 2016 durch ihren beratenden Arzt, Dr. med. F., ein. 3.Mit Verfügung vom 2. August 2016 lehnte die B., gestützt auf die Beurteilungen von Dr. med. D._____ und Dr. med. F., ihre weitere Leistungspflicht ab. Die dagegen erhobene Einsprache von A. vom
  2. August 2016, lehnte die B., nach Einholung einer weiteren me- dizinischen Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. F. vom
  3. September 2016, mit Entscheid vom 12. Oktober 2016 ab. Zur Begrün- dung hielt die B._____ fest, dass gemäss den Beurteilungen von Dr. med. F._____ sowie von Dr. med. D._____ ein Kausalzusammenhang zwi- schen dem Unfall und den geklagten Beschwerden nicht mit überwiegen- der Wahrscheinlichkeit erstellt sei.
  • 3 - 4.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) am 17. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden. Sie stellte sinngemäss die Anträge, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die B._____ sei zur Erbringung von Versicherungsleistungen zu verpflichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie am 20. September 2016 eine Zweitmei- nung bei Dr. med. G., Klinik H., eingeholt habe, welcher ei- nen Zusammenhang der Knieschmerzen mit dem Unfall vom 2. März 2015 für möglich gehalten habe, und dass am 12. Oktober 2016 in der Klinik H._____ eine Kniearthroskopie bei Dr. med. G._____ durchgeführt worden sei, welche diese Möglichkeit bestätigt habe. 5.In der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2016 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie mach- te im Wesentlichen geltend, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem vorliegend behandelten Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Nachdem die Be- schwerdegegnerin aufgrund der Beschwerde vom 17. Oktober 2016 Kenntnis von der Kniearthroskopie vom 12. Oktober 2016 erhalten hatte und dieser medizinische Eingriff in zeitlicher Hinsicht mit der Eröffnung des Einspracheentscheides zusammenfiel, legte die Beschwerdegegnerin den Operationsbericht vom 12. Oktober 2016 Dr. med. F._____ vor, weil sich daraus allenfalls neue Erkenntnisse bezüglich des Kausalzusam- menhanges der operativ behandelten Beschwerden und dem Unfallereig- nis hätten ergeben können. Dr. med. F._____ äusserte sich dazu in sei- ner medizinischen Beurteilung vom 17. November 2016, welche diejenige vom 8. September ergänzte. 6.Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge keine weitere Stellungnahme ein.

  • 4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Beweismittel wird, sofern erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Einspra- cheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. Oktober 2016. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen einen Einspracheentscheid innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung Beschwerde an das Versicherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in welchem die versicherte Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat. Die Beschwerdeführerin wohnt in X._____ (GR) womit die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungs- gerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als formelle und materielle Adressatin des angefoch- tenen Einspracheentscheides ist die Beschwerdeführerin vom angefoch- tenen Entscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an des- sen Überprüfung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin betreffend der mittels Rückfallmeldung vom 3. Juni 2016 der Beschwerdegegnerin gemeldeten Kniebeschwerden weitere Versicherungsleistungen bean- spruchen kann resp. ob ein Kausalzusammenhang zwischen den geklag- ten und behandelten Knieschmerzen (aktenkundig ab April 2016) und dem Unfall vom 2. März 2015 besteht.
  • 5 - 2.Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft ge- treten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
  1. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfah- ren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine relevanten Änderungen ergeben.
  2. a)Die Unfallversicherung erbringt gemäss Art. 6 UVG grundsätzlich Leis- tungen für Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten. Die Definition des Unfalls findet sich in Art. 4 ATSG, wobei damit eine plötzli- che, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper gemeint ist, die zu einer Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen und psychischen Gesundheit führt oder den Tod zur Folge hat. Im Falle eines Unfalles hat die versi- cherte Person gemäss Art. 10 UVG insbesondere Anspruch auf eine zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Weiter setzt die Leistungs- pflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzu- sammenhang zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung voraus (vgl. BGE 129 V 177 E.3; LOCHER/GÄCHTER, Grund- riss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, N. 20 f. zu § 20 und N. 3 zu § 33). Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammen- hangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (vgl. BGE 129 V 177 E.3.1). Auch für die gemäss Art. 11 UVV grundsätzlich als leistungsbe- gründend zu betrachtenden Rückfälle besteht nur dann eine Leistungs- pflicht der Unfallversicherung, sofern die erneut geltend gemachten Be- schwerden natürlich und adäquat kausal zur anlässlich des Unfalles erlit-
  • 6 - tenen Gesundheitsschädigung sind (BGE 118 V 293 E.2c; RUMO- JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER (Hrsg.), Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 78). Laut Recht- sprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behand- lung, möglicherweise zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E.2c, 105 V 31 E.1c). Mit Bezug auf Rückfälle kann der Unfallversi- cherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammen- hangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kau- salzusammenhangs zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerde- bild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leis- tungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwi- schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchti- gung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich- keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 79; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 ff.). Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E.4; vgl. auch Art. 124 UVV). Erlässt der Versiche- rer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145 E.5). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Dis- kussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle

  • 7 - die Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum da- maligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein ver- gleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründe- te, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungspro- zess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungswei- se wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E.4.1, 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3). b)Zunächst kann einmal festgehalten werden, dass vorliegend die Behand- lung des ursprünglichen Unfalls vom 2. März 2015 (Grundfall) am

  1. März 2015, also innert ca. 2 Wochen, abgeschlossen wurde (vgl. Arztzeugnis UVG von Dr. med. D._____ vom 5. Juli 2016, beschwerde- gegnerischen Akten [Bg-act.] 4; Einsprache vom 24. August 2016, be- schwerdeführerische Akten [Bf-act.] 3 und Bg-act. 11). Im Rahmen der Erstbehandlung nach dem Unfall durch Dr. med. D._____ wurde eine Schürfwunde und eine Prellung der proximalen Tibia links diagnostizierte und die Wunde am linken Knie versorgt (Bg-act. 4). Der Unfall führte zu keiner Arbeitsunfähigkeit (vgl. Arztbericht von Dr. med. D._____ vom
  2. Juli 2016, Bg-act. 5). In der Rückfallmeldung vom 3. Juni 2016 wurde der 25. April 2016 als Rückfalldatum benannt (Bg-act. 2), wobei die Be- schwerdeführerin am 22. April 2016 erneut Dr. med. D._____ wegen
  • 8 - Kniebeschwerden konsultierte und am 2. Mai 2016 eine Untersuchung in- kl. MRI in der Klinik H._____ bei Dr. med. E._____ durchgeführt wurde (vgl. Untersuchungsbericht von Dr. med. E._____ vom 2. Mai 2016 [Bg- act. 3]). Aus der Einsprache der Beschwerdeführerin vom 24. August 2016 (Bf-act. 3 und Bg-act. 11) ergibt sich, dass sie nach Behandlungs- abschluss während mehrerer Monate beschwerdefrei war. Erst im Som- mer 2015 habe sie erstmalig leichte Knieschmerzen im Knie verspürt (Bf- act. 3 und Bg-act. 11; vgl. auch Bg-act. 3). Im Winter 2015/2016 habe sie auch öfters während dem Skifahren einen ziehenden Schmerz im linken Knie verspürt (Bf-act. 3 und Bg-act. 11). Aufgrund des vergleichsweise harmlosen Unfalles vom 2. März 2015, der aktenkundig zu keiner Arbeits- unfähigkeit führte, der kurzen Behandlungsdauer sowie der mehrmonati- gen Absenz von Beschwerden, womit auch keine weiteren medizinischen Behandlungen mehr zur Diskussion standen, ist vorliegend von einem stillschweigenden Abschluss des Grundfalls und somit von einem Rückfall auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_433/2007 E.2.3 vom
  1. August 2008). Davon geht implizit auch die Beschwerdeführerin aus, da sie die Argumentation der Beschwerdegegnerin hinsichtlich eines Rückfalles nicht beanstandet. Somit stellt sich die Frage nach der natürli- chen Kausalität zwischen den ab April 2016 aktenkundigen Kniebe- schwerden (Rückfall) und dem ursprünglichen Unfallereignis vom 2. März
  2. a)Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage. Darüber haben die Unfallversicherungsgesellschaft sowie das im Beschwerdefall angerufene Gericht im Rahmen der ihnen obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden. Danach gilt ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang als erstellt, wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstände zur Überzeugung ge- langt, dass der in Frage stehende Unfall als Ursache des Gesundheits-
  • 9 - schadens von allen in Betracht fallenden Geschehensabläufen am wahr- scheinlichsten ist (BGE 126 V 360 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem in Frage stehenden Ge- sundheitsschaden genügt demgegenüber nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit der Un- fallkausalität hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. vorstehend E.3a). b)Um die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen den geklagten Beschwerden und einem Unfallereignis beantworten zu können, sind die Unfallversicherungsgesellschaft und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen der Arzt und allenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und, sofern er- forderlich, dessen Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben, gestützt darauf eine Diagnose zu stellen und zur Frage der natürlichen Kausalität Stellung zu nehmen. Solche ärztlichen Berichte erweisen sich als beweiskräftig, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf den erforderlichen Un- tersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Aktenbeurteilungen, welche den vorgenannten Anfor- derungen genügen, geniessen vollen Beweiswert, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es nur mehr um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes- gerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts U 181/06 vom 21. Juni 2007 E.2.3;

  • 10 - MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1753). An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines versicherungs- externen Gutachtens abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem sol- chen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit versicherungsinterner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Indes lässt die Tatsache, dass der beurteilende Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arztberichten im Sozialversicherungsrecht haben, ist an die Un- parteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c).

  1. a)In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie am
  2. September 2016 eine Zweitmeinung bei Dr. med. G._____ eingeholt habe und dieser ihr mitgeteilt habe, dass die Knieschmerzen vom Unfal- lereignis sein könnten. Eine genaue Diagnose sei aber nur bei einer Ar- throskopie des Knies möglich. Die Kniearthroskopie sei am 12. Oktober 2016 durch Dr. med. G._____ durchgeführt worden und bei der Visite nach der Knieoperation habe dieser erklärt, dass er sich die Kniebe- schwerden nicht anders erklären könne als durch das Unfallereignis. Der Oberschenkelknorpel im Kniegelenk habe einen Schlag abbekommen. Ausserdem führt sie aus, dass sie vor dem fraglichen Unfallereignis nie Knieschmerzen oder Probleme mit dem linken Knie gehabt habe. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass man als verunfallte Person frühzeitige Dia- gnosen resp. Entscheide von Vertrauensärzten akzeptieren müsse, wenn man bis zum 12. Oktober 2016 nicht einmal selbst genau Bescheid ge- wusst habe.
  • 11 - Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass in Übereinstimmung mit der Be- schwerdeführerin von einem Rückfall auszugehen sei. Bei einem Rückfall, müssten aber die operativ behandelten Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 2. März 2015 zurückzu- führen sein. Vorliegend sei der notwendige Nachweis eines solchen Kau- salzusammenhanges nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit er- bracht, womit keine Leistungspflicht bestehe. b)Hinsichtlich der natürlichen Kausalität des vorliegend zu beurteilenden Rückfalles liegen insbesondere die folgenden ärztlichen Stellungnahmen vor: So der Arztbericht von Dr. med. D., Facharzt für Allgemeinme- dizin (D), vom 5. Juli 2016, worin dieser gegenüber der Beschwerdegeg- nerin unter anderem festhielt, dass die geklagten Beschwerden sehr wahrscheinlich nicht auf den Unfall zurückzuführen seien (Bg-act. 5) so- wie die Beurteilungen des beratenden Arztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F., Facharzt FMH Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates, vom 13. Juli 2016, 8. September 2016 und 17. November 2016. Dr. med. F._____ erachtete in seinem Bericht vom 13. Juli 2016 einen Kausalzusammenhang zwar als möglich, jedoch nicht als überwiegend wahrscheinlich (Bg-act. 7). Weiter äusserte er sich am 8. September 2016 dahingehend, dass die geklagten Knieschmerzen nicht auf das Unfallereignis vom 2. März 2015 zurückzuführen seien (vgl. Bg-act. 13). Denn anlässlich der Konsultation bei Dr. med. E._____ am
  1. Mai 2016 habe dieser, mit Ausnahme einer Druckdolenz im Bereiche des medialen Retinaculum, unauffällige Verhältnisse vorgefunden. Zudem habe das MRI vom 2. Mai 2016 Anzeichen für ein Plica mediopatellaris Syndrom mit leichter Affektion des Knorpels an der medialen Patellafacet- te ergeben. Hierbei handle es sich um eine vorbestehende Schleimhaut- falte, die sich zwischen Kniescheibe und Kniescheibenlager einklemmen könne und die Knorpelaffektion an der medialen Patellafacette erkläre, wobei es sich bei dieser Schleimhautfalte um eine anatomische Variante und nicht um eine substanzielle Schädigung handle, die auf das Unfaller-
  • 12 - eignis vom 2. März 2015 zurückzuführen sei. Bei diesem Unfall habe sich die Beschwerdeführerin eine Schürfwunde an der proximalen Tibia zuge- zogen, die inzwischen verheilt sei und vom jetzigen Schmerzpunkt ent- fernt liege. In der Beurteilung vom 17. November 2016 hielt Dr. med. F._____ sodann fest, dass bei der am 12. Oktober 2016 durchgeführten Operation ein kleiner oberflächlicher Knorpelschaden am medialen Fe- murcondylus festgestellt worden sei. Gemäss Rücksprache mit dem ope- rierenden Arzt, Dr. med. G._____, sei auch dieser der Meinung, dass der Knorpelschaden sowie die Plica mediopatellaris nicht oder zumindest nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom
  1. März 2015 zurückzuführen seien (vgl. Bg-act. 17). c)Dr. med. F._____ kam in allen seinen Beurteilungen (Bg-act. 7, 13 und
  1. zum Schluss, dass die ab April 2016 aktenkundig aufgetretenen Knie- beschwerden (Rückfall) nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 2. März 2015 zurückzuführen seien. Dabei würdigte er insbesondere den Untersuchungsbericht von Dr. med. E._____ vom 2. Mai 2016 (Bg- act. 3), den MRI-Bericht vom 2. Mai 2016 (Bg-act. 6) sowie den Opera- tionsbericht vom 12. Oktober 2016 (Bg-act. 16). Er führte dazu schlüssig aus, dass Dr. med. E._____ anlässlich der Konsultation in der Klinik H._____ ausser einer Druckdolenz im Bereich des medialen Retinacu- lums unauffällige Verhältnisse vorgefunden habe und die Schürfwunde an der proximalen Tibia verheilt gewesen sei. Zusätzlich liege der jetzige Schmerzpunkt davon entfernt. Das MRI habe Zeichen eines Plica medio- patellaris Syndroms mit leichter Affektion des Knorpels an der medialen Patellafacette ergeben. Diese vorbestehende Schleimhautfalte könne sich zwischen Kniescheibe und Kniescheibenlager einklemmen und erkläre die Knorpelaffektion an der medialen Patellafacette. Diese Schleimhaut- falte stelle eine anatomische Variante dar und keine substanzielle Schä- digung, die auf das Unfallereignis vom 2. März 2015 zurückzuführen sei. Insbesondere gestützt auf die oben erwähnten Unterlagen, welche die er- forderlichen Untersuchungsergebnisse wiedergaben, konnte sich
  • 13 - Dr. med. F._____ ein umfassendes Bild des medizinisch relevanten Sachverhaltes machen, der im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Unter diesen Umständen konnte sich Dr. med. F._____ auf die Beurteilung der natürlichen Kausalität dieser feststehen- den Tatsachen beschränken, womit auch seine Aktengutachten als be- weiskräftig zu erachten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_396/2011 vom 21. September 2011 E.5.2 und 8C_641/2011 vom
  1. Dezember 2011 E.3.2.2). Die einleuchtende Schlussfolgerung, dass die geklagten Kniebeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis vom 2. März 2015 zurückzuführen seien, begründete er nachvollziehbar mit dem Vorhandensein einer Knorpelaffektionen auf- grund eines Plica mediopatellaris Syndroms infolge einer vorbestehenden Schleimhautfalte als anatomische Variante sowie der abweichenden Lage des jetzigen Schmerzpunktes (vgl. Bg-act. 7 und 13). Dass die geklagten Kniebeschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das fragliche Unfallereignis zurückgeführt werden können, bestätigte zudem selbst der operierende Arzt, Dr. med. G., gegenüber Dr. med. F. (vgl. Bg-act. 17). Zudem deckt sich die Einschätzung von Dr. med. F._____ auch mit derjenigen von Dr. med. D., welcher be- reits in seinem Arztbericht vom 5. Juli 2016 zum Schluss kam, dass die Kniebeschwerden sehr wahrscheinlich nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen seien (Bg-act. 5). Anderslautende medizinische Berichte, welche eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellte natürliche Kausalität nahelegen würden, liegen nicht vor. Aufgrund dieser Aus- führungen sind die fachärztlichen Einschätzungen von Dr. med. F. als voll beweiskräftig zu erachten und es besteht für das Gericht kein Zweifel an der Schlussfolgerung von Dr. med. F., wonach die als Rückfall zu betrachtenden Kniebeschwerden (ab April 2016 aktenkundig) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrschein- lichkeit auf das Unfallereignis vom 2. März 2015 zurückzuführen sind. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf die Beurteilungen von Dr. med. F. vom 13. Juli 2016, 8. September 2016 und 17. Novem-
  • 14 - ber 2016 abgestellt und ihre Leistungspflicht für die geklagten Kniebe- schwerden verneint. Somit erübrigen sich auch ergänzende Abklärungen, weil davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, welche mit dem erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu ei- nem anderen Ergebnis führen würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). d)Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, vor dem Unfall nie an Kniebeschwerden gelitten zu haben, ist dies in beweisrechtlicher Hinsicht unbeachtlich. Die Kausalität zwischen einem Unfall und der Manifestie- rung einer Gesundheitsbeeinträchtigung kann nicht bloss aus dem Um- stand hergeleitet werden, dass die Beeinträchtigungen erst nach dem Un- fall eingetreten sind. Eine solche Argumentation beruht auf einer unzuläs- sigen "post hoc ergo propter hoc"-Argumentation (vgl. RUMO-JUNGO/ HOL- ZER, a.a.O., Art. 6 S. 55; Urteil des Bundesgerichts 8C_119/2012 vom
  1. März 2012 E.2 mit Hinweisen auf BGE 119 V 335 E.2b/bb).
  2. a)Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin somit zutreffend die ab April 2016 aktenkundigen Kniebeschwerden als Rückfall qualifiziert. Wei- ter hat sie zu Recht einen überwiegend wahrscheinlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten und behandelten Kniebe- schwerden sowie dem ursprünglichen Unfall vom 2. März 2015 verneint und somit die Erbringung von weiteren Versicherungsleistungen abge- lehnt. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rech- tens, was zu seiner Bestätigung und zur Abweisung der erhobenen Be- schwerde führt. b)Sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten vor dem kantonalen Versi- cherungsgericht sind, abgesehen von vorliegend nicht relevanten Aus- nahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerde- gegnerin hat als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
  • 15 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

UVG

  • Art. 6 UVG
  • Art. 10 UVG

UVV

  • Art. 11 UVV
  • Art. 124 UVV

Gerichtsentscheide

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