VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 129 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Stecher AktuarOtt URTEIL vom 17. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführerin gegen B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Philipp, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - 4.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführerin) am 17. Oktober 2016 Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden. Sie stellte sinngemäss die Anträge, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die B._____ sei zur Erbringung von Versicherungsleistungen zu verpflichten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie am 20. September 2016 eine Zweitmei- nung bei Dr. med. G., Klinik H., eingeholt habe, welcher ei- nen Zusammenhang der Knieschmerzen mit dem Unfall vom 2. März 2015 für möglich gehalten habe, und dass am 12. Oktober 2016 in der Klinik H._____ eine Kniearthroskopie bei Dr. med. G._____ durchgeführt worden sei, welche diese Möglichkeit bestätigt habe. 5.In der Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2016 beantragte die B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Be- schwerde unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie mach- te im Wesentlichen geltend, dass der Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem vorliegend behandelten Gesundheitsschaden nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei. Nachdem die Be- schwerdegegnerin aufgrund der Beschwerde vom 17. Oktober 2016 Kenntnis von der Kniearthroskopie vom 12. Oktober 2016 erhalten hatte und dieser medizinische Eingriff in zeitlicher Hinsicht mit der Eröffnung des Einspracheentscheides zusammenfiel, legte die Beschwerdegegnerin den Operationsbericht vom 12. Oktober 2016 Dr. med. F._____ vor, weil sich daraus allenfalls neue Erkenntnisse bezüglich des Kausalzusam- menhanges der operativ behandelten Beschwerden und dem Unfallereig- nis hätten ergeben können. Dr. med. F._____ äusserte sich dazu in sei- ner medizinischen Beurteilung vom 17. November 2016, welche diejenige vom 8. September ergänzte. 6.Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge keine weitere Stellungnahme ein.
4 - Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die weiteren Beweismittel wird, sofern erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
6 - tenen Gesundheitsschädigung sind (BGE 118 V 293 E.2c; RUMO- JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER (Hrsg.), Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Un- fallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich 2012, Art. 6 S. 78). Laut Recht- sprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behand- lung, möglicherweise zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 118 V 293 E.2c, 105 V 31 E.1c). Mit Bezug auf Rückfälle kann der Unfallversi- cherer nicht auf der Anerkennung des natürlichen Kausalzusammen- hangs beim Grundfall und bei früheren Rückfällen behaftet werden, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Vielmehr obliegt es der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen Kau- salzusammenhangs zwischen dem als Rückfall postulierten Beschwerde- bild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leis- tungspflicht des Unfallversicherers. Je grösser der zeitliche Abstand zwi- schen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchti- gung ist, desto strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlich- keitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E.1c in fine). Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 79; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 ff.). Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E.4; vgl. auch Art. 124 UVV). Erlässt der Versiche- rer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145 E.5). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zur Dis- kussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle
7 - die Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum da- maligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu. Lag ein ver- gleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründe- te, wird tendenziell eher von einem stillschweigend erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungspro- zess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat beziehungswei- se wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 8C_102/2008 vom 26. September 2008 E.4.1, 8C_433/2007 vom 26. August 2008 E.2.3). b)Zunächst kann einmal festgehalten werden, dass vorliegend die Behand- lung des ursprünglichen Unfalls vom 2. März 2015 (Grundfall) am
9 - schadens von allen in Betracht fallenden Geschehensabläufen am wahr- scheinlichsten ist (BGE 126 V 360 E.5b; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2009 vom 20. Oktober 2009 E.3.3). Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen dem Unfall und dem in Frage stehenden Ge- sundheitsschaden genügt demgegenüber nicht (BGE 129 V 177 E.3.1, 119 V 335 E.1, 118 V 286 E.1b, je mit Hinweisen; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 54). Die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit der Un- fallkausalität hat die Beschwerdeführerin zu tragen (vgl. vorstehend E.3a). b)Um die Frage nach dem Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen den geklagten Beschwerden und einem Unfallereignis beantworten zu können, sind die Unfallversicherungsgesellschaft und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ihnen der Arzt und allenfalls andere Fachleute zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und, sofern er- forderlich, dessen Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden Befunde zu erheben, gestützt darauf eine Diagnose zu stellen und zur Frage der natürlichen Kausalität Stellung zu nehmen. Solche ärztlichen Berichte erweisen sich als beweiskräftig, wenn sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf den erforderlichen Un- tersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurtei- lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me- dizinischen Situation einleuchten sowie in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Aktenbeurteilungen, welche den vorgenannten Anfor- derungen genügen, geniessen vollen Beweiswert, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es nur mehr um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundes- gerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2; Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts U 181/06 vom 21. Juni 2007 E.2.3;
10 - MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1753). An die Beweiswürdigung sind strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines versicherungs- externen Gutachtens abgeschlossen werden soll. Bestehen in einem sol- chen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssig- keit versicherungsinterner Feststellungen, so sind ergänzende Abklärun- gen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E.4.4). Indes lässt die Tatsache, dass der beurteilende Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger steht, für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche Arztberichten im Sozialversicherungsrecht haben, ist an die Un- parteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c).