VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 127 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser Richtervon Salis und Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 12. Juni 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Inclusion Handicap, Rechtsdienst, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
3 - schliessen, dass sie selber den Beweiswert des Gutachtens von med. pract. C._____ in Frage stelle. Da gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichtes einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abge- sprochen werden könne und von seinem Ausbildungsbetrieb B._____ ihm auf dem ersten Arbeitsmarkt jegliche Arbeitsfähigkeit abgesprochen wor- den sei, mache es mit Blick auf eine vollständige medizinische und beruf- liche Sachverhaltsabklärung vor Erlass des Rentenentscheides Sinn, die Ergebnisse der erneuten beruflichen Abklärung und allenfalls auch erneut zu gewährenden beruflichen Massnahmen abzuwarten. Das Vorgehen der IV-Stelle verletze auch den Grundsatz der Gleichbehandlung gegenü- ber Versicherten, bei denen erst nach abgeschlossenen beruflichen Massnahmen über einen Rentenanspruch entschieden werde, da er bei neuen Ergebnissen bezüglich beruflicher Massnahmen ohne Anfechtung des Rentenentscheides nur bei Vorliegen der erhöhten Wiedererwä- gungsvoraussetzungen nach Art. 53 Abs. 3 ATSG eine IV-Rente über- haupt verlangen könne. Schliesslich sei bereits vor seiner Ausbildung zum Büropraktiker eigentlich klar gewesen, dass diese auf Grund der vor- handenen Beeinträchtigungen nicht eingliederungswirksam sein werde, was auch die Gutachterin med. pract. C._____ bestätige, wenn sie in die- sem Bereich bloss eine Arbeitsfähigkeit von 70 % annehme. Daraus fol- ge, dass die ihm gewährten beruflichen Massnahmen nicht geeignet ge- wesen seien, um ihm eine verwertbare Erstausbildung zukommen zu las- sen, worauf er gemäss Art. 16 IVG aber Anspruch habe. 5.In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2016 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Sie trug vor, dass vorliegend einzig der Rentenanspruch des Beschwerdefüh- rers Gegenstand der angefochtenen Verfügung bilde, während berufliche Massnahmen nicht zur Diskussion stünden. Die Priorität von Eingliede- rungsmassnahmen vor Rentenleistung verlange nur dann die vorgängige Prüfung beruflicher Massnahmen, wenn die versicherte Person eingliede-
4 - rungsfähig sei und ohne allfällige berufliche Massnahmen eine rentenbe- gründende Invalidität bestehe. Da hier auch ohne berufliche Eingliede- rungsmassnahmen kein Rentenanspruch bestehe, sei ihr Vorgehen nicht zu beanstanden. Vorliegend sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdefüh- rers im fachärztlich-psychiatrischen Gutachten von med. pract. C._____ schlüssig und nachvollziehbar festgestellt, was auch durch die Ab- schlussbeurteilung von Dr. med. D._____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) bestätigt werde. Die von der IV geleistete Kostengutspra- che für eine berufliche Abklärung sei im Hinblick auf weitere berufliche Massnahmen zugesprochen worden. Eine Überprüfung der (medizinisch- theoretischen) Arbeitsfähigkeit werde bei dieser beruflichen Abklärung nicht stattfinden. 6.In seiner Replik vom 13. Dezember 2016 stellte der Beschwerdeführer ergänzend noch den Eventualantrag, die Angelegenheit sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zur Durch- führung weiterer medizinischen Abklärungen und zu erneutem Renten- entscheid zurückzuweisen. Er führte aus, auf das Gutachten von med. pract. C._____ könne nicht abgestellt werden, da die beim Beschwerde- führer infolge der kombinierten Störungen schulischer Fertigkeiten bei ei- nem Intelligenzquotienten von 81 eingestellten psychischen Beeinträchti- gungen gravierender seien als sie annehme. So gehe sie fälschlicherwei- se davon aus, dass sich die aus der Persönlichkeitsstörung ergebenden Defizite wie Stressintoleranz, emotionale Belastbarkeit und soziale Kom- petenzen nur leichtgradig ausgeprägt seien, während sämtliche ihn unter- suchenden und behandelnden Ärzte sowie die von ihm besuchten Ein- gliederungsinstitutionen zum gegenteiligen Schluss kämen. Aus allen Be- richten der beruflichen Ausbildungs- und Abklärungsstätten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht fähig sei, selbständig zu arbeiten, für ihn eine Betreuung 1:1 erforderlich sei, er unter grossen Prüfungs- und Ver- sagensängsten leide und immer den gleichen Rahmen sowie die gleichen Bezugspersonen benötige. Eine Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeits-
5 - markt sei nicht gegeben. Dagegen halte die Gutachterin med. pract. C._____ die sich aus seiner Persönlichkeitsstörung ergebenden Ein- schränkungen für leichtgradig eingeschränkt und tue dar, dass von den verschiedenen Institutionen darauf verzichtet werde, vom Beschwerdefüh- rer eine gewisse soziale Anpassung und eine gewisse, seinen Fähigkei- ten und seiner Entwicklung angepasste Leistung zu fordern. In den ge- nannten Berichten sei aber kein einziger Hinweis vorhanden, wonach sein Potential grösser sei als das tatsächlich Geleistete. Die Einschätzung der Gutachterin, wonach er auf dem ersten Arbeitsmarkt in einer leidensan- gepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, stehe im klaren Widerspruch zu den Beurteilungen der beruflichen Ausbildungs- und Abklärungsstätten. Da auch die Berufsberaterin der Beschwerdegegnerin der Meinung sei, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht arbeits- fähig sei, hätte ihm also entweder eine ganze IV-Rente zugesprochen werden müssen oder zumindest mit dem Rentenentscheid bis zum Ab- schluss der beruflichen Massnahmen zugewartet werden müssen. Wie das Verlaufsprotokoll zudem zeige, habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine weitere Kostengutsprache für den Verbleib im WTL bis 31. Januar 2017 gewährt. Ferner sei dem Eintrag zu entnehmen, dass die Berufsberatung die weiteren Eingliederungsmöglichkeiten ab- klären und das weitere Vorgehen vorschlagen werde. Daraus sei zu schliessen, dass auch die Beschwerdegegnerin selbst den Beschwerde- führer nicht für eingliederungs- und somit auch nicht für arbeitsfähig halte. Wenn das Gericht dem nicht folgen sollte, mache der Beschwerdeführer geltend, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt sei. Die Beschwerdegegnerin wäre nämlich veranlasst gewesen, die neu ge- wonnenen Erkenntnisse aus der beruflichen Abklärung im WTL der Gut- achterin zur Stellungnahme vorzulegen. Die Angelegenheit sei daher im Sinne des Eventualantrags in Aufhebung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die genannte Stel- lungnahme einhole und hernach über den Rentenanspruch erneut ent- scheide.
6 - 7.Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 verzichtete die Beschwerdegeg- nerin auf die Einreichung einer Duplik. 8.Auf Ersuchen der Instruktionsrichterin vom 14. Dezember 2017 nahm med. pract. C._____ am 19. Januar 2018 Stellung zu den Ausführungen im Schlussbericht des WTL vom 17. November 2016 sowie zum Bericht der Stiftung Balm vom 9. November 2016. Dazu äusserten sich die Par- teien mit Schreiben vom 31. Januar 2018 bzw. 16. Februar 2018. Die Be- schwerdegegnerin verzichtete in der Folge auf die Einreichung einer wei- teren Stellungnahme, während der Beschwerdeführer am 27. Februar 2018 nochmals Stellung nahm. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. An- fechtungsobjekt bildet hier die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. September 2016, sodass die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden zu bejahen ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs- rechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat der angefoch- tenen Verfügung ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59
7 - ATSG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Beschwerdeobjekt bildet hier nur die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht einen Rentenanspruch verweigert hat oder sie nach durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen bzw. Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen über den Rentenan- spruch erneut zu befinden hat. Die beruflichen Massnahmen an sich ste- hen hier mangels entsprechenden Anfechtungsobjekts hingegen nicht zur Diskussion. 3.Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Die- se wird gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG verstanden als der durch die Beein- trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ver- ursachte und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verblei- bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die Invalidität kann nach Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un- fall sein. Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine ver- sicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliede- rungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). 4.1.Zunächst zu klären ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt berechtigt war, vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu entscheiden.
8 - Die Priorität von Eingliederungsmassnahmen vor Rentenleistungen (vgl. Art. 16 ATSG und BGE 126 V 243 E.5, 113 V 28 E.4a, 108 V 212 E.1d) verlangt nur dann zwingend die vorgängige Prüfung der Umschulungsfra- ge, wenn die versicherte Person eingliederungsfähig ist und ohne allfälli- ge berufliche Massnahmen eine rentenbegründende Invalidität besteht (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 151/05 vom 9. August 2005 E.1.1 m.H.a. BGE 121 V 191 E.4a e contrario). Kann ein Rentenanspruch durch allenfalls noch vorzunehmende berufliche Einglie- derungsmassnahmen nicht mehr beeinflusst werden, etwa weil ein ren- tenbegründender Invaliditätsgrad bereits jetzt nicht gegeben ist, kann der Rentenentscheid unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_187/2015 vom 20. Mai 2015 E.3.2.1 m.H.). 4.2.Entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers ist kein Widerspruch darin zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin einerseits den Rentenanspruch verneint und andererseits weiterhin berufliche Massnahmen gewährt, zu- mal die Voraussetzungen für die Gewährung von Massnahmen berufli- cher Art und die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Rente von- einander verschieden sind. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist somit dann korrekt, wenn sich zeigen sollte, dass der Beschwerdeführer bereits ohne Durchführung (erneuter) Eingliederungsmassnahmen nicht zu 40 % invalid ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_575/2007 vom 3. Juni 2008 E.4.1). Dies ist nachfolgend zu prüfen. 5.1.Die angefochtene Verfügung beruht auf dem psychiatrischen Gutachten von med. pract. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, vom 25. Februar 2016 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 106 S. 1 bis 37). Diese stellte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte Störung schuli- scher Fertigkeiten (ICD-10: F81.3), zudem eine kombinierte Persönlich- keitsstörung mit infantilen (histrionischen) und ängstlichen (vermeiden-
9 - den) Zügen (ICD-10: F61.0) und differentialdiagnostisch akzentuierte Per- sönlichkeitszüge mit infantilen und ängstlichen (vermeidenden) Anteilen (ICD-10: Z73.1) fest (vgl. Bg-act. 106 S. 24). Bei den kombinierten Störungen schulischer Fertigkeiten bestünden beim Beschwerdeführer gemäss med. pract. C._____ Einschränkungen hinsichtlich kognitiver Fähigkeiten und Fertigkeiten (Informationsaufnahme, komplexe exekutive Funktionen). Bei den persönlichkeitsstrukturellen Besonderheiten seien die Stresstoleranz, die emotionale Belastbarkeit und die sozialen Kompe- tenzen leichtgradig eingeschränkt (vgl. Bg-act. 106 S. 32). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit führte die Gutachterin aus (Bg-act. 106 S. 34 f.): "Bei der aktuellen Tätigkeit, die aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht nicht dem Störungsbild des Exploranden angepasst ist, besteht derzeit eine verminderte Leistungs- fähigkeit von ca. 30% aufgrund einer reduzierten Leistungsfähigkeit bezogen auf eine Vollzeittätigkeit. Es besteht ein etwas erhöhter Pausenbedarf, eine leicht vermehrte Er- müdbarkeit, eine erhöhte Fehlerquote und ein vermindertes Arbeitstempo. Ein zumutba- res adäquates Arbeitsverhalten muss noch erlernt werden. Tätigkeiten mit Anforderungen an gute kognitive Funktionen (Informationsverarbeitung) sowie auch Tätigkeiten mit Anforderungen an selbständiges Arbeiten (Planung, Selbst- steuerung und -kontrolle) sowie auch Tätigkeiten, die gute allgemeine schulische Fertig- keiten (Rechtschreibung, rechnerische Kompetenzen) voraussetzen, sind aus gutachter- lich-psychiatrischer Sicht nicht optimal angepasst. Tätigkeiten mit erhöhten Anforderun- gen an Stresstoleranz, emotionale Belastbarkeit und soziale Kompetenzen sind eben- falls nicht angepasst. Einfache, angelernte, repetitive Tätigkeiten, z.B. am Fliessband oder ähnliche einfache Tätigkeiten sind aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht ganztags zumutbar." 5.2.Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob
10 - die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztbe- richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfas- send ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Be- schwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgege- ben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweis- würdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E.3b, 118 V 286 E.1b, 112 V 30 E.1a mit Hinweisen). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens einge- holten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund einge- hender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssi- gen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 351 E.3b/bb). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter auch der Er- fahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.3.2, 4.4 und 4.5, 125 V 351 E.3a und 3b). Sodann kommt auch den Berichten und Gutach-
11 - ten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache al- lein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versiche- rungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, wel- che das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als be- gründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab an- zulegen (BGE 125 V 351 E.3b, 122 V 157 E.1c). Bestehen auch nur ge- ringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs- internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vor- zunehmen (BGE 135 V 465 E.4.3.2 und 4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). 5.3.Der Beschwerdeführer wendet ein, die Einschätzung der Gutachterin med. pract. C._____, wonach er auf dem ersten Arbeitsmarkt in einer lei- densangepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei, stehe im klaren Wider- spruch zu den Beurteilungen der beruflichen Ausbildungs- und Ab- klärungsstätten. 5.3.1. Zum Beweiswert von Abklärungsberichten ist festzuhalten, dass die ab- schliessende Beurteilung der sich aus einem Gesundheitsschaden erge- benden funktionellen Leistungsfähigkeit (z.B. nur sitzende oder stehende Arbeiten, nur beschränktes Heben/Tragen von Lasten etc.) in der Haupt- sache wohl dem Arzt und nicht den Fachleuten der Berufsbera- tung/beruflichen Eingliederung obliegt. Mit Blick auf die rechtsprechungs- gemäss enge, sich gegenseitig ergänzende Zusammenarbeit zwischen der Ärzteschaft und der Berufsberatung ist jedoch einer konkret leis- tungsorientierten beruflichen Abklärung nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abzusprechen (Urteil des Bundesge-
12 - richts 9C_833/2007 E.3.3.2 m.H.a. BGE 107 V 17 E.2b; vgl. auch MEY- ER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Art. 28a Rz. 237). 5.3.2. Bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. September 2016 sind als Abklärungsberichte der bei der BEFAS Appisberg nach einer einmonatigen Abklärung am 10. Oktober 2013 erstellte Abschlussbericht (Bg-act. 58) sowie der Abschlussbericht des Bürozentrums B._____ vom
16 - schwerdeführers zum Logistiker EBA und der Berufsschule für Hörge- schädigte vom 1. August 2017 bis 31. Juli 2019 übernommen hat. 6.2.Nach ständiger Rechtsprechung beurteilt das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war. Tat- sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normal- fall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein. Ausnahmsweise kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen auch die Verhält- nisse nach Erlass der Verfügung in die richterliche Beurteilung miteinbe- ziehen und zu deren Rechtswirkungen über den Verfügungszeitpunkt hin- aus verbindlich Stellung beziehen, mithin den das Prozessthema bilden- den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht ausdehnen. Eine solche Aus- dehnung des richterlichen Beurteilungszeitraums ist indessen – analog zu den Voraussetzungen einer sachlichen Ausdehnung des Verfahrens auf eine ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnis- ses liegende spruchreife Frage – nur zulässig, wenn der nach Erlass der Verfügung eingetretene, zu einer neuen rechtlichen Beurteilung der Streitsache ab jenem Zeitpunkt führende Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt ist und die Verfahrensrechte der Parteien, insbesondere deren Anspruch auf rechtliches Gehör, respektiert worden sind (BGE 130 V 138 E.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E.3.1 je m.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_692/2011 vom 7. Februar 2012 E.3.2). Spätere Arztberichte sind in die Beurteilung mitein- zubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlus- ses des Verwaltungsverfahrens gegebene Situation erlauben (Urteil des Bundesgerichts 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E.8.3 m.H.). 6.3.Im Rahmen der Prüfung, ob die Beschwerdegegnerin über einen Renten- anspruch vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen entscheiden durfte, können die oberwähnten neuen Erkenntnisse (vgl. vorne E.6.1) im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, zumal der Sachverhalt,
17 - der der angefochtenen Verfügung vom 14. September 2016 zugrunde lag, bezüglich des hier zentralen Punktes (Rentenverneinung vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen) als fliessend zu betrachten ist und diese neuen Tatsachen geeignet sind, die Beurteilung des Rentenanspruchs zu beeinflussen. 7.1.Im Schlussbericht des WTL vom 17. November 2016 (Bf-act. 3) wird aus- geführt, dass der Beschwerdeführer – entgegen den Ausführungen der Gutachterin – Motivation zeige, die Leistung und Belastbarkeit aber nicht bringe. Ferner ergibt sich daraus, dass er für serielle Tätigkeiten in einer Arbeits- oder Logistikkette nicht eingesetzt werden könne. Das fremdbe- stimmte Tempo durch Mensch oder Maschine führe bei ihm zu Stress- symptomen, welche bis zum Erbrechen reichten (vgl. Bf-act. S. 7). Aus- serdem geht aus dem Kurzbericht der Stiftung Balm vom 9. November 2016 hervor, dass für den Beschwerdeführer Abwechslung und Flexibi- lität, wie sie im ersten Arbeitsmarkt erforderlich seien, ganz schwierig sei- en (vgl. Bf-act. 4 S. 2). Wie zudem der Eintrag im Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2016 zeigt, hätten gemäss der Berufsberaterin klar Defizite vorgelegen, die eine be- rufliche Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt ohne besondere Rah- menbedingungen verunmöglichten. Die Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Auch mit weiteren beruflichen Massnahmen werde im bes- ten Fall eine Integration in einen Nischenarbeitsplatz mit reduziertem Ver- dienst möglich sein. Die Ausbildung könne nur im geschützten Rahmen erfolgen. Dies widerspreche den medizinisch-theoretischen Einschätzun- gen der Rentenprüfung (vgl. Bf-act. 5 S. 10). 7.2.Angesichts der soeben dargelegten Ergebnisse aus der (erneut) durchge- führten beruflichen Abklärung, die erheblich von der Einschätzung von med. pract. C._____ gemäss ihrem Gutachten vom 25. Februar 2016 ab- weichen, erachtete es das Gericht als notwendig, der Gutachterin med. pract. C._____ die vorgenannten Berichte (den Schlussbericht des WTL
18 - vom 17. November 2016 sowie den Kurzbericht der Stiftung Balm vom 9. November 2016) zur Stellungnahme vorzulegen (vgl. Schreiben der In- struktionsrichterin vom 14. Dezember 2017 mit der Aufforderung an die Gutachterin zur Stellungnahme). 8.1.In ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2018 zu Handen des Gerichts kri- tisierte med. pract. C._____ den Schlussbericht des WTL vom 17. No- vember 2016 sowie den Kurzbericht der Stiftung Balm vom 9. November 2016 in verschiedener Hinsicht. Die Gutachterin bemängelte zunächst die fehlende berufliche bzw. fachliche Bezeichnung der Abklärungsperson bzw. des Berichtsverfassers. In formeller Hinsicht äusserte die Gutachte- rin insbesondere Kritik am Schlussbericht des WTL. So sei unklar, warum der Einsatz des Beschwerdeführers im WTL lediglich im Rahmen einer 4 Tage-Woche und nur in einem täglichen Pensum von 6.5 Stunden erfolgt sei. Anwesenheitsangaben (Absenzen, Verspätungen etc.) zum Nachweis der Motivation des Beschwerdeführers seien nicht gemacht worden. Be- züglich der im Verlauf erwähnten Medikamenteneinnahme sei nicht be- schrieben, um welche konkreten Medikamente es sich handle. Ebenfalls unklar sei, ob sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum in einer am- bulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung befunden ha- be, wie von ihr im Gutachten empfohlen worden sei. Med. pract. C._____ bemängelt ferner die Darstellung des "Verlaufs" hinsichtlich der Häufigkeit der Einträge. Im September 2016 seien lediglich 3 Einträge erfolgt. Der letzte Eintrag sei am 5. Oktober 2016, d.h. anderthalb Monate vor dem Ende der beruflichen Abklärung am 17. November 2016 verfasst worden. Da somit Angaben zum Rahmen, Setting, Teilnahme und Behandlung fehlten, erfülle der Schlussbericht des WTL die Voraussetzungen nicht und habe aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht daher keine Relevanz. 8.2.Mit dem Beschwerdeführer (vgl. seine Stellungnahme vom 16. Februar
19 - formalen Anforderungen eines Gutachtens genügen müssen. Der Bericht des WTL enthält – entgegen der Meinung der Gutachterin – im Übrigen den Hinweis, dass der Beschwerdeführer täglich anwesend und stets pünktlich gewesen sei (Bf-act. S. 4). Entscheidend für den vorliegenden Fall ist indessen, wie med. pract. C._____ die in den genannten Berichten erwähnten Auffälligkeiten würdigt, worauf in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen wird. 8.3.Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nimmt die Gutachterin zu den in den genannten Berichten geäusserten Symptomen Stellung. So führt sie bezüglich des Schlussberichts des WTL aus, bei den angegebe- nen Angst- und Panikzuständen liesse sich nicht erkennen, ob es dabei um psychische Symptome von Krankheitswert oder lediglich um leichte Beschwerden und/oder Befindlichkeitsstörungen gegangen sei. Falls tatsächlich krankheitsrelevante Ängste vorgelegen hätten, dann hätten die Verantwortlichen des WTL dem Beschwerdeführer zumindest eine ent- sprechende Behandlung empfehlen müssen. Angststörungen liessen sich in der Regel gut und erfolgreich behandeln. Gemäss Aktenlage hätten beim Beschwerdeführer zuvor keine Ängste von Krankheitswert vorgele- gen. Auch anlässlich der Untersuchung vom 21. Dezember 2015 habe sie derartige Symptome nicht identifizieren können. Unter Berücksichtigung der Aktenlage sei dem Beschwerdeführer einmalig und zwar im Juli 2015 von der damals behandelnden Psychiaterin Dr. med. E._____ eine "Angststörung, gemischt mit Depression (F41.2)" diagnostiziert worden. Gemäss der lCD-10 handle es sich bei (F41.2) um eine sehr leichte Angst und sehr leichte depressive Symptome, welche jeweils die Kriterien einer leichten depressiven Episode und auch einer phobischen Störung oder einer Panikstörung nach der ICD-10 nicht erfüllten. Diese sehr leichten Symptome hätten – aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht – (wie in ihrem Gutachten dargestellt) keine relevanten psychischen Einschränkungen zur Folge und auch keine psychischen Auswirkungen auf die Arbeits- fähigkeit. Laut Gutachterin sei ausserdem nicht nachvollziehbar, wie die
20 - Verantwortlichen des WTL zu einer 50%igen Leistungsfähigkeit des Be- schwerdeführers während einer Präsenzzeit von 26 Stunden pro Woche gekommen seien. Die Beurteilung der persönlichen und sozialen Kompe- tenzen sei ferner aufgrund von Unklarheiten, Inkonsistenzen und Wider- sprüchen nicht nachvollziehbar. So sei die Lern- und Leistungsbereit- schaft des Beschwerdeführers mit der Note 3, während seine Arbeitsmo- tivation höher, mit einer Note 4.5 benotet worden sei, obschon das eigent- liche Problem eine mangelnde Arbeitsmotivation sei. Weshalb die Kon- zentrationsfähigkeit sehr schlecht benotet worden sei (Note 2), lasse sich nicht nachvollziehen, zumal dem Beschwerdeführer eine "gute Sorgfalt" und eine "stets konstant hohe Qualität seiner Arbeiten" bescheinigt wor- den seien. Gemäss Bericht habe der Beschwerdeführer im Bereich der Logistik und Montage "konzentriert und fehlerfrei" gearbeitet. Weshalb die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers, der, wie im Verlauf zi- tiert, stets seine subjektiven Beschwerden und seine subjektive Meinung gegenüber den zuständigen Personen gut mündlich und auch schriftlich habe mitteilen und diese auch mit Nachdruck habe vertreten können, mit einer 3 benotet werde, lasse sich ebenfalls nicht nachvollziehen. Weshalb schliesslich eine persönliche Begleitung und Betreuung mit von 1 zu 1 bis 1 zu 4 notwendig gewesen sein sollte, lasse sich anhand der Ausführun- gen im Schlussbericht nicht nachvollziehen. Insgesamt erscheine die ta- bellarisch dargestellte Bewertung von persönlichen und sozialen Kompe- tenzen aus gutachterlich-psychiatrischer Sicht in weiten Teilen anhand der diagnostischen Erkenntnisse der Begutachtung nicht schlüssig. Auf- grund nicht näher präzisierter "gesundheitlicher Einschränkungen", "krankheitsbedingter Handicaps" und "massiver Ängste", die aber alle- samt psychiatrisch zu verifizieren wären, sei der Leistungsgrad des Be- schwerdeführers während seiner reduzierten Präsenzzeiten mit 50 % be- ziffert worden, was sich nicht nachvollziehen und nicht plausibilisieren lasse. Die Lektüre des Schlussberichtes spiegle aus gutachterlich- psychiatrischer Sicht vor allem das sehr eigenwillige subjektive Krank- heitskonzept des Beschwerdeführers und sein daraus resultierendes un-
21 - angepasstes Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhalten wider, wel- ches er gegenüber den zuständigen Personen habe durchzusetzen wis- sen, bzw. welches auch von den zuständigen Personen des WTL unkri- tisch übernommen worden sei. Bereits im Rahmen ihrer psychiatrischen Begutachtung sei dem Beschwerdeführer eine ambulante psychiatrisch- psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden, mit dem Ziel einer adäquaten Auseinandersetzung mit seinem eigenwilligen subjektiven Krankheitskonzept, bzw. dem weiteren Ziel einer Veränderung des bishe- rigen Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhaltes. Ebenfalls sei eine sorgfältige Prüfung der Motivation des Beschwerdeführers für berufliche Eingliederungsmassnahmen empfohlen worden. Diese Empfehlungen seien, wie es anhand des Schlussberichtes anzunehmen sei, nicht umge- setzt worden. 8.4.Ferner äussert die Gutachterin ihre Kritik auch am Kurzbericht der Stif- tung Balm vom 9. November 2016. Während der dreitätigen Abklärung in der Stiftung Balm sei das Arbeitsverhalten, das berufliche Können, das Lernverhalten und auch der kognitive Bereich von der zuständigen Per- son der Stiftung jeweils als "gut" eingeschätzt worden. Die Ergebnisse dieser Abklärung seien diskrepant zu den Ergebnissen des WTL, wo das Lernverhalten und der kognitive Bereich als schlecht beurteilt worden sei- en. Auffälligkeiten im emotionalen Bereich (z.B. Angst, Panik) seien in der Stiftung Balm nicht beschrieben worden, was ebenfalls diskrepant zu den Angaben im Bericht des WTL sei. Lediglich das Sozialverhalten (Warten, bis er an die Reihe komme, Beteiligung in der Gruppe, Toleranz und An- passungsfähigkeit) sei von der zuständigen Person der Stiftung Balm als "genügend" eingeschätzt worden. Die Kontaktfähigkeit sei als "noch zu entwickeln" eingeschätzt worden, wobei angemerkt worden sei, dass der Beschwerdeführer "Einzelgänger" sei und "auf andere Leute nicht zu- geht". Diese Ausführungen zum Sozialverhalten liessen sich aus gutach- terlich-psychiatrischer Sicht nur zum Teil nachvollziehen. Eine Einschrän- kung der Kontaktfähigkeit lasse sich beim Beschwerdeführer aus psychia-
22 - trischer Sicht nicht erkennen. Vielmehr sei er in seinem Kontaktverhalten sehr zielgerichtet und sehr durchsetzungsfähig erschienen. Die zumutba- re Fähigkeit zur Anpassung sollte nicht mit einer fehlenden Anpassungs- bereitschaft verwechselt werden. Die Schlussfolgerung der Abklärungs- person: (Zitat) "Er hat eher im Sozialbereich Mühe. Dies ist auch klar, da es bei ihm um eine Aspergerdiagnose geht" könne aus gutachterlich- psychiatrischer Sicht nicht nachvollzogen und anhand eigener Untersu- chungsergebnisse nicht bestätigt werden. Aus gutachterlich-psychia- trischer Sicht handle es sich hierbei um eine subjektive Meinung eines psychiatrischen Laien. Eine diagnostische Einschätzung von psychiatri- schen Diagnosen könnten ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie vornehmen. 8.5.Mit der Gutachterin med. pract. C._____ ist gestützt auf ihre Ausführun- gen in ihrer Stellungnahme vom 19. Januar 2018 davon auszugehen, dass sich aus dem Schlussbericht des WTL vom 17. November 2016 und dem Kurzbericht der Stiftung Balm vom 9. November 2016 weder neue Aspekte noch neue medizinische Erkenntnisse ergeben, die eine Ände- rung der psychiatrischen Einschätzung im Gutachten vom 25. Februar 2016 zur Folge hätten. Die genannte Stellungnahme der Gutachterin vom
23 - schliesslich eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behand- lung empfohlen, mit dem Ziel einer adäquaten Auseinandersetzung mit dem eigenwilligen subjektiven Krankheitskonzept des Beschwerdeführers, bzw. dem weiteren Ziel einer Veränderung des bisherigen Krankheits-, Schon- und Vermeidungsverhaltes. Von einer Ausserachtlassung krank- heitsrelevanter Symptome kann somit nicht die Rede sein. Zudem hat die Gutachterin auf die in der Tat diskrepanten Ergebnisse der Abklärungen des WTL und der Stiftung Balm hingewiesen; namentlich sind im Kurzbe- richt der Stiftung Balm vom 9. November 2016 keine Angaben über Angst, Panik oder weitere emotionale Auffälligkeiten ersichtlich (vgl. Bf- act. 4). Dass im genannten Kurzbericht der Stiftung Balm ein Asperger- syndrom "diagnostiziert" wird, kann im Übrigen gestützt auf die korrekten Ausführungen von pract. med. C., wonach es sich dabei lediglich um die subjektive Meinung eines psychiatrischen Laien handle, unbeach- tet bleiben. 8.6.Der Beschwerdeführer stellt noch die Unvoreingenommenheit der Gut- achterin med. pract. C. in Frage. Dass sie erwähnt habe, das ei- gentliche Problem des Beschwerdeführers sei dessen mangelnde Ar- beitsmotivation, lasse ihre letzte Stellungnahme 19. Januar 2018 als nicht mehr neutral erscheinen. Schon anlässlich der gutachterlichen Untersu- chung vom 21. Dezember 2015 habe sich abzuzeichnen begonnen, dass die Gutachterin Mühe bekunde, objektiv zu bleiben. Dieser Einwand ist unbegründet. Med. pract. C._____ wies in ihrem Gutachten darauf hin, dass der Beschwerdeführer vor dem Begutachtungstermin verschiedene E-Mails an sie geschrieben und zur Untersuchung einen nach seinen An- gaben selbst erstellten, schriftlich verfassten Lebenslauf mitgebracht ha- be. Anders als in seinen vielen fehlerfrei geschriebenen E-Mails, habe der Lebenslauf gemäss med. pract. C._____ zahlreiche Fehler enthalten. Hierbei habe sich der Eindruck einer auffallenden Diskrepanz, bzw. In- konsistenz ergeben (vgl. Bg-act. 106 S. 21 f.). Gegen diese Schlussfolge- rung der Gutachterin bringt der Beschwerdeführer keine fundierten Argu-
24 - mente vor. Soweit seine Rechtsvertreterin einwendet, es sei ungeklärt, ob der Beschwerdeführer die erwähnten E-Mails an die Gutachterin selbst oder mit externer Unterstützung verfasst habe, und sie zudem vorwirft, weder zitiere die Gutachterin aus diesen Dokumenten, noch lägen sie dem Gutachten bei, so kann sie nicht gehört werden. Aufgrund der den Beschwerdeführer treffenden Mitwirkungspflicht zur Abklärung des Sach- verhalts obliegt es ihm, als Absender der genannten E-Mails, die behaup- tete Unklarheit zu beseitigen. Mangels anderslautender Angaben seiner- seits kann an der betreffenden Schilderung der Gutachterin nicht gezwei- felt werden. Dass die Gutachterin in ihrem Gutachten gewisse Eindrücke aus Sicht des Beschwerdeführers als negativ bewertet hat, kann vom Ge- richt nicht beanstandet werden, zumal es sich dabei um Erkenntnisse und Schlussfolgerungen von einer Fachärztin handelt. Entgegen der Darstel- lung des Beschwerdeführers bestätigt die Gutachterin durch ihre Stel- lungnahme vom 19. Januar 2018 ihre in ihrem Gutachten vom 25. Mai 2016 gemachten Ausführungen. Die Objektivität der Gutachterin wird durch die Einwände des Beschwerdeführers nicht erschüttert. Auf die schlüssige und nachvollziehbare Stellungnahme von med. pract. C._____ vom 19. Januar 2018 kann nach dem Gesagten abgestellt werden. 9.1.Schliesslich ist noch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin nach unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers im Vorbescheid vom 4. Januar 2018 die Übernahme der Mehrkosten für die (erneute) erstmaIige berufliche Ausbildung des Beschwerdeführers zum Logistiker EBA an- gekündigt hat, zu werten. In diesem Zusammenhang rügt der Beschwer- deführer, es sei unverständlich, warum die Beschwerdegegnerin auf die Einschätzung von med. pract. C._____ abstelle und einen Rentenan- spruch verneine, wenn sie zuerst am 14. Juli 2016 bereits eine weitere Kostengutsprache für die berufliche Abklärung beim WTL für die Zeit vom
25 - Rahmen statt. Aus allen Berichten der beruflichen Abklärungs- und Aus- bildungsstätten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sogar im ge- schützten Rahmen andauernde Betreuung und Begleitung benötige, auf einen gleichbleibenden Rahmen und gleichbleibende Bezugspersonen angewiesen sei, in seiner Flexibilität sehr eingeschränkt und nicht belast- bar sei und zudem unter grossen Prüfungs- und Versagensängsten leide. Daraus könne nur geschlossen werden, dass auch die Beschwerdegeg- nerin der Ansicht sei, dass der Beschwerdeführer auf dem ersten Ar- beitsmarkt nicht arbeitsfähig sei (vgl. Stellungnahme des Beschwerdefüh- rers vom 27. Februar 2018). 9.2.Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Bei der vorliegenden Übernahme der Mehrkosten für die Ausbildung zum Lo- gistiker wird eine bestimmte Mindesteinbusse in der Erwerbstätigkeit nicht verlangt. Bezugspunkt der Prüfung bildet hier nicht die Erwerbstätig- keit, sondern der beabsichtigte Ausbildungsgang mit seinen spezifischen Anforderungen (vgl. Urteil des ehemaligen eidgenössischen Versiche- rungsgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E.3.2.2 m.H.). Selbst wenn al- so für die Übernahme der Mehrkosten der Ausbildung im geschützten Rahmen zwar eine wesentliche "Invalidität" gegeben sein muss, so be- zieht sich diese "Invalidität" auf die Einschränkung im beabsichtigten Ausbildungsgang und entspricht nicht der Erwerbseinbusse bzw. dem In- validitätsgrad. Im vorliegenden Fall ist gemäss den sich als zuverlässig erwiesenen Ausführungen der Gutachterin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gegeben, wozu laut Gutachterin einfache, ange- lernte, repetitive Tätigkeiten, z.B. am Fliessband oder ähnliche einfache Tätigkeiten, zählen (Bg-act. 106 S. 35; vgl. vorne E.5.1). Dies führt zu keiner Erwerbseinbusse (IV-Grad unter 40 % [vgl. Bg-act. C2 S. 11]), was für die Verneinung eines Rentenanspruchs entscheidend ist. 10.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin bereits vor Abschluss der Eingliederungsmassnahmen über die Rentenfrage ent-
26 - scheiden durfte, da gestützt auf das Gutachten vom 25. Februar 2016 und die dieses bestätigende Stellungnahme vom 19. Januar 2018 von med. pract. C._____ davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer kein rentenbegründender IV-Grad besteht (vgl. vorne E.4.2). In Bestätigung der angefochtenen Verfügung ist die dagegen erhobene Beschwerde so- mit abzuweisen. 11.1.Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren – in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG – bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- fest- zulegen. Vorliegend erscheint ein Kostenansatz von Fr. 700.-- angemes- sen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind diese Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 11.2.Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer die beantragte unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu gewähren ist. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege explizit. Laut diesen Bestimmungen sind die Voraus- setzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten er- scheint (vgl. auch BGE 134 I 166 E.3 m.H.). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die
27 - Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie angreifen müsste. Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überle- gung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Pro- zess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4, 129 I 129 E.2.3.1, 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N.173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beur- teilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Pro- zessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E.2.2.4). 11.3.Vorliegend erscheint der Rechtsstreit weder offensichtlich mutwillig noch von vornherein aussichtslos. Auch ist die Vertretung durch eine Anwältin notwendig oder doch zumindest geboten, zumal es sich beim Beschwer- deführer um einen Laien handelt. 11.4.Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer bedürftig ist. Die prozessuale Be- dürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Ver- pflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Ein allfälliger Überschuss zwischen dem zur Verfügung stehenden Ein- kommen und dem Zwangsbedarf der Gesuch stellenden Partei ist mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen, dabei sollte es der monatliche Überschuss ihr er- möglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert
28 - einiger Monate bis rund eines Jahres, bei anderen aufwendigeren Pro- zessen innert zweier Jahre zu tilgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_234/2008 vom 4. August 2008 E.4; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 75 f., je mit Hinweisen). 11.5.Für die Berechnung des prozessualen Zwangsbedarfs wird der betrei- bungsrechtliche Grundbetrag durch effektive Bedarfsposten wie Woh- nungsmiete, Sozialbeiträge, Berufsauslagen, Arztkosten, laufende Steu- ern usw. erweitert. Zudem ist der betreibungsrechtliche Grundbetrag pra- xisgemäss um einen pauschalen Zuschlag von 20 % zu erhöhen (vgl. MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 74-95; Kreisschreiben des Kantonsgerichts betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf] nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009). 11.6.Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keine Vermö- genswerte. Seine monatlichen Einnahmen und Ausgaben lassen sich wie folgt darstellen: Ausgaben Grundbedarf (inkl. Zuschlag von 20 %)Fr. 1'440.-- (Fr. 1'200.-- + Fr. 240.--) MietzinsFr. 1'402.-- Krankenkasse (abzgl. IPV)Fr. 196.10 (Fr. 269.30 - Fr. 73.20 IPV) Hausrat-/PrivathaftpflichtversicherungFr. 14.90 (Fr. 178.60 : 12) BerufsauslagenFr. 250.-- (praxisgemäss, da die behaup- teten Fr. 1'000.-- nicht belegt sind) Total Ausgaben Fr. 3'303.-- Einnahmen (Ersatzeinkommen)Fr. 3'435.-- Gegenüberstellung Fr. 3'435.-- ./. Fr. 3'303.-- ÜberschussFr. 132.--
29 - Die Gegenüberstellung des Einkommens mit dem Aufwand für den not- wendigen Lebensunterhalt (prozessualen Zwangsbedarf) ergibt einen monatlichen Überschuss von Fr. 132.--. Die Gerichtskosten betragen Fr. 700.-- und die durch das vorliegende Beschwerdeverfahren verursach- ten Anwaltskosten belaufen sich gemäss korrigierter Honorarnote vom 4. Januar 2017 bzw. 11. April 2018 auf Fr. 1'980.-- (12 h à Fr. 160.-- statt der geltend gemachten Fr. 250.-- [vgl. zum Stundenansatz für Hilfsorganisa- tionen PVG 2010 Nr. 31] zzgl. Spesen von Fr. 60.--). Der auf ein Jahr aufgerechnete Überschuss (Fr. 1'584.--) reicht somit nicht aus, um die entstandenen Prozesskosten zu decken. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, für die Ge- richtskosten von Fr. 700.-- sowie die durch das vorliegende Beschwerde- verfahren verursachten Anwaltskosten aufzukommen. Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach stattzugeben und Rechtsanwältin lic. iur. Anna Willi bzw. lic. iur. Susanne von Aesch Kamer, Rechtsdienst Inclusion Handicap, als unent- geltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers einzusetzen. Die Ge- richtskosten von Fr. 700.-- und die Kosten der Rechtsvertretung von Fr. 1'980.-- werden demzufolge von der Gerichtskasse übernommen. 11.7.Hinzuweisen ist noch auf den Vorbehalt in Art. 77 VRG, wonach die er- lassenen Gerichtskosten und die Kosten für die Rechtsvertretung zu er- statten sind, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers dereinst verbessern sollten. 12.Die Kosten des Ergänzungsgutachtens von med. pract. C._____ vom 19. Januar 2018 in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden von der Gerichtskasse übernommen, zumal der Beschwerdegegnerin im hier vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden kann, dass sie im Zeitpunkt des Verfügungser- lasses notwendige, weitere Abklärungen nicht vorgenommen hätte (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG).
30 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Gerichts- kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse über- nommen. 2.2.A._____ wird in der Person von RA lic. iur. Anna Willi bzw. RA lic. iur. Su- sanne von Aesch Kamer, Rechtsdienst Inclusion Handicap, eine Rechts- vertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichts- kasse mit Fr. 1'980.-- entschädigt. 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten. 3.Die Kosten für das gerichtliche Ergänzungsgutachten von med. pract. C._____ vom 19. Januar 2018 in der Höhe von Fr. 1'200.-- werden von der Gerichtskasse übernommen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Dagegen Weiterzug an Bundesgericht noch hängig.