VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 126 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 11. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - lassung des Suva Kreisarztes wurde dazu eine Zweitmeinung bei Dr. med. E._____ eingeholt. Dieser verneinte mit Bericht zur Sprechstunde vom 9. September 2014 die Indikation für die geplante Operation und riet zu einer konservativen Behandlung im Rahmen einer weiteren stationären Rehabilitation. In der Folge weilte A._____ vom 14. bis 28. Oktober 2014 in der Rehaklinik Bellikon. Mit Austrittsbericht vom 31. Oktober 2014 wur- de nebst dem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom bei stattgehabter LWK 2 und LWK 3 Fraktur auch eine leichtgradige affektive Auslenkung diagnostiziert. Dazu wurde ausgeführt, die seitens des Patienten geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen könnten auf- grund der klinischen und radiologischen Befunde nur unzureichend erklärt werden, das Beschwerdebild werde im Rahmen einer erheblichen Sym- ptomausweitung mit deutlichem Schmerzvermeidungs- und Schonverhal- ten, teilweise mitverursacht durch die psychische Problematik, deutlich überlagert. Die bisherige Tätigkeit als Mineur sei nicht mehr zumutbar, ei- ne leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend und ohne Tätigkeit in länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition so- wie ohne Exposition der Wirbelsäule gegenüber Schlägen und Vibration sei ganztags zumutbar. Der Suva Kreisarzt bestätigte mit Stellungnahme vom 19. November 2014 die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bel- likon und schätzte den Integritätsschaden auf 15 %. 4.Mit Schreiben vom 25. November 2014 informierte die Suva A._____ darüber, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende No- vember 2014 einstellen werde. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 sprach die Suva A._____ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 eine In- validenrente bei einem Invaliditätsgrad von 38 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 110‘509.-- zu. Sie ging dabei von einem Validen- einkommen von Fr. 90‘164.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘234.65 aus, letzteres berechnet anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 1, 100%- Pensum, Leidensabzug 15 %). Mit derselben Verfügung sprach die Suva
4 - A._____ eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätsein- busse von 15 % zu. 5.Mit Einsprache vom 23. Januar 2015, ergänzt am 26. März 2015, verlang- te A._____ die Ausrichtung einer höheren Rente. Die Verfügung basiere auf drei falschen Elementen. Einerseits sei die medizinische Beurteilung der Rehaklinik Bellikon unhaltbar und andererseits seien die massgebli- chen Einkommensparameter und der versicherte Verdienst zu korrigieren. Mit Einspracheentscheid vom 9. September 2016 wies die Suva die Ein- sprache ab. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Be- schwerdeführer) am 6. Oktober 2016 Beschwerde an das Verwaltungsge- richt des Kantons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Einspra- cheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung seien aufzuhe- ben und die Suva sei zu verpflichten, ihm eine höhere Rente auszurich- ten. Er rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und machte geltend, es sei nicht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Reha- klinik Bellikon vom 31. Oktober 2014, sondern auf diejenige der C._____ Klinik vom 19. Mai 2014 abzustellen. Das Valideneinkommen sei mindes- tens auf Fr. 116‘692.70 festzulegen, gestützt auf den 2011 und 2012 bei der B._____ GmbH erzielten Lohn, inklusive aller Zulagen. Beim Invali- deneinkommen sei ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen. Zusam- menfassend ergebe sich je nach Blickwinkel auf die komplexe Lohnsitua- tion mit den zahlreichen Zulagen laut GAV eine Spanne beim Invaliditäts- grad von über 60 % bis über 80 %. Als versicherter Verdienst seien Fr. 114‘968.-- anzunehmen, gestützt auf den Steuerlohnausweis des Jahres 2011 und die Lohnbelege. 7.Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2016 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begrün- dung machte die Suva im Wesentlichen geltend, die Zumutbarkeitsbeur-
5 - teilung der Rehaklinik Bellikon sei voll beweiskräftig, der Austrittsbericht der C._____ Klinik vermöge keine Zweifel daran zu wecken. Im Bericht der C._____ Klink werde die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähig- keit auf die Schmerzsituation zurückgeführt. Hingegen sei in der Rehakli- nik Bellikon eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden. Die C._____ Klinik habe deshalb zu Unrecht einfach auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers abgestellt. Das Valideneinkommen sei gestützt auf die Angaben der B._____ GmbH zum mutmasslichen Lohn im Jahr 2014 festgelegt worden. Dabei seien zugunsten des Beschwerdeführers gewisse Zulagen berücksichtigt worden, obwohl 2014 keine Schichtzula- gen mehr angefallen wären. Der versicherte Verdienst von Fr. 110‘509.-- sei nicht zu beanstanden, es finde sich dazu in den Akten eine detaillierte Aufstellung der Berechnung. 8.Mit Replik vom 23. November 2016 machte der Beschwerdeführer gel- tend, die Aufstellung, auf welche die Suva bezüglich des versicherten Verdienstes hinweise, sei nicht selbsterklärend und stehe im Widerspruch zu anderen Aktenstücken. Es sei Aufgabe der Suva, diese Widersprüche aufzulösen. Weiter vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, wonach der Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon keine genügende Grundlage zur Festlegung seiner Restarbeitsfähigkeit darstelle. 9.Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 verzichtete die Suva auf eine ein- lässliche Duplik. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit er- forderlich, in den Erwägungen eingegangen.
6 - Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt wer- den, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E.4.1). b)Im vorliegenden Fall legte die Suva in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2014 das Valideneinkommen ohne jegliche Begründung auf Fr. 90‘164.-- fest (Suva-act. 261 S. 2). Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Ein- spracheergänzung vom 26. März 2015 ein Valideneinkommen von min- destens Fr. 116‘692.70 und begründete dies eingehend (Suva-act. 285 S. 6 ff.). Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Suva zwar in groben Zügen aus, wie sich das von ihr angenommene Valideneinkom- men von Fr. 90‘164.-- errechnet, auf die in der Einspracheergänzung vor- gebrachten Argumente ging sie hingegen überhaupt nicht ein (Suva-act. 308 S. 6). Damit kommt die Suva ihrer Begründungspflicht nicht genü- gend nach. Eine Gehörsverletzung liegt sodann auch im Zusammenhang mit dem versicherten Verdienst vor. Die Suva setzte sich mit den entspre- chenden in der Einspracheergänzung (Suva-act. 285 S. 9) vorgebrachten Argumenten nicht auseinander und wies im Einspracheentscheid lediglich darauf hin, der Wert sei „korrekt ermittelt“ worden (Suva-act. 308 S. 3). c)Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt ungeachtet der Erfolgsaus- sichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E.2.2, 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verlet- zung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelin- stanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen
9 - führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2). Vorliegend kann indessen of- fen gelassen werden, ob die Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, weil die Angelegenheit – wie nachstehend gezeigt wird – ohnehin aus materiellen Gründen zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Suva zurückzuweisen ist.
10 - Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusam- menhang zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädi- gung voraus (BGE 129 V 177 E.3). Im vorliegenden Fall ist zu Recht un- bestritten, dass das Ereignis vom 9. September 2012, als der Beschwer- deführer auf der Baustelle in X._____ mit einer Baumaschine über ein Schlagloch fuhr, als Unfall zu qualifizieren ist. Unbestritten ist auch, dass zwischen diesem Unfallereignis und den Frakturen an LWK 2/3 sowie den chronischen Rückenbeschwerden, die sich in der Folge entwickelten, ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. b)Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurtei- lung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Zur Bestimmung des Invali- ditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung all- fälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und ein-
11 - ander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdiffe- renz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E.3.4.2).
12 - begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un- parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Al- lerdings kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fach- personen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtli- chen Gutachten oder einem Gutachten eines versicherungsexternen Gut- achters, welches nach Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben wurde. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stel- len. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E.4.4). c)Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mineur im Tunnelbau nicht mehr ar- beitsfähig ist. Uneinig sind sie sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Suva stützt sich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2014, wonach der Beschwerde- führer in einer leichten bis mittelschweren Arbeit in rückenschonenden Umständen ganztags arbeitsfähig sei (Suva-act. 246 S. 3). Die Suva stützt sich zudem auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie, vom 19. November 2014, gemäss wel- cher das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik Bellikon im Rahmen der ob- jektiven Veränderungen nachvollziehbar und anwendbar sei (Suva-act. 249). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, es sei auf den Bericht der C. Klinik vom 19. Mai 2014 abzustellen, wonach er in einer leichten Tätigkeit in rückenschonenden Umständen für 3 bis 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (Suva-act. 181 S. 8).
13 - Es gilt somit im Folgenden zu prüfen, ob die Suva zu Recht auf die Beur- teilung der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2014 und die Stellung- nahme des Kreisarztes Dr. med. F._____ vom 19. November 2014 abge- stellt hat.
14 - sowie der Befund erhoben (Suva-act. 246 S. 13) und es wurde auf dieser Grundlage unter Einbeziehung der Resultate der EFL eine Beurteilung vorgenommen (Suva-act. 246 S. 3). Verfasst wurde der Bericht unter der Führung von Dr. med. G._____, Oberarzt der Abteilung „Arbeitsorientierte Rehabilitation“, der für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers als Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, qualifiziert war, da keine akute Wirbelsäulenverletzung, sondern chronifizierte Rückenbe- schwerden zu beurteilen waren. Insoweit ist der Bericht der Rehaklinik Bellikon somit nicht zu beanstanden. c)Im Bericht der Rehaklinik Bellikon wurden ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei stattgehabter LWK2- und LWK3-Fraktur und anhal- tender Sensibilitätsstörung im Dermatom L5 links sowie eine leichtgradige affektive Auslenkung diagnostiziert (Suva-act. 246 S. 1). Es wurde ein Zumutbarkeitsprofil erstellt, welches besagte, dass leichte bis mittel- schwere Arbeit bei Wechselbelastung und unter Verzicht auf länger dau- ernde vorgeneigte und verdrehte Rumpfposition, Schläge und Vibrationen ganztags zumutbar sei (Suva-act. 246 S. 3). Dazu wurde ausgeführt, es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden, welche teil- weise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Infolge Selbstlimi- tierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die Resultate der physi- schen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demons- trierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur sehr ungenügend erklären. Die Beur- teilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leis- tungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Ein-
15 - schränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht be- gründen (Suva-act. 246 S. 2). Diese Ausführungen sind nicht überzeugend, denn es bleibt unklar, wor- auf die Aussagen zu den psychischen Aspekten beruhen. Zwar wird im Bericht der Rehaklinik Bellikon darauf hingewiesen, dass eine psychoso- matische Abklärung durch Dr. phil. H._____ stattgefunden habe, ein ein- gehender separater Bericht über diese Abklärung findet sich aber nicht in den Akten (Suva-act. 246 S. 15). Im Bericht der Rehaklinik Bellikon wird nur folgendes „Resultat“ zitiert (Suva-act. 246 S. 4): „Der Bergbau-Fachmann und Tunnelbauer aus Deutschland entwickelte nach Wirbel- frakturen 2012 und trotz mehrerer operativer Eingriffe ein hartnäckiges Schmerzsyn- drom, welches bisher eine berufliche Eingliederung verunmöglichte. Herr A._____ gibt anlässlich seiner aktuellen Rehabilitation an, dass er sich viele Sorgen um seine ge- sundheitliche, berufliche und materielle Zukunft mache, dadurch häufig ins Grübeln gera- te, was von Nervosität und Schwitzen begleitet sei. Zudem sei er reizbarer als früher geworden. Begleitet ist diese leichtgradige affektive Auslenkung von einem leicht erhöh- ten Alkoholkonsum, welcher im Rahmen einer „Selbstbehandlung“ zu interpretieren ist und vom Patienten nach erfolgter Aufklärung wieder reduziert wird." In diesen Ausführungen finden sich indessen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen seine physischen Sym- ptome ausweiten und sich in seiner Leistungsfähigkeit limitieren würde. Die für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zentrale Aussage, es liege eine Symptomausweitung vor, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei, vermag sich somit nicht auf eine psycholo- gisch-psychiatrische Fachperson abzustützen. Das weckt Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Zumutbarkeitsbeurteilung der Re- haklinik Bellikon. Dass im Rahmen der EFL zur Frage der Symptomaus- weitung ein standardisierter Test durchgeführt wurde (Suva-act. 246 S. 6), vermag daran nichts zu ändern. d)Zweifel am Bericht der Rehaklinik Bellikon weckt sodann – wie der Be- schwerdeführer zu Recht geltend macht – auch der Bericht der C._____ Klinik (Suva-act. 181).
16 - aa)Der Bericht der C._____ Klinik datiert vom 19. Mai 2014, wurde also rund ein halbes Jahr vor dem Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2014 verfasst. Für die Frage der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sind die beiden Berichte indessen gleichermassen aussagekräftig, weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit von Mai 2014 bis Oktober 2014, wie den medizinischen Akten entnommen werden kann, nicht wesentlich verändert hat. So enthält der Bericht der Rehaklinik Bellikon weitgehend dieselben Diagnosen und Befunde wie derjenige der C._____ Klinik (Suva-act. 181 S. 1 und 5; Suva-act- 246 S. 1 und 3). Und die Dres. med. D._____ und E., Fachärzte FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beschreiben in der Zeit zwischen dem Rehabilitationsaufenthalt in der C. Klinik vom 6. März 2014 bis zum 3. April 2014 und demjenigen in Bellikon vom
19 - beurteilung der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2014 abgestellt. Es kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegan- gen werden, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerde- führers kann aber auch nicht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der C._____ Klinik abgestellt werden, zumal - wie bereits erwähnt - dem Be- richt der C._____ Klinik nicht entnommen werden kann, welche medizini- schen Vorakten den Klinikärzten für ihre Beurteilung zur Verfügung stan- den. Die medizinische Aktenlage ist widersprüchlich. Mit dem Bericht der Rehaklinik Bellikon und demjenigen der C._____ Klinik stehen sich zwei Berichte gegenüber, welche jeweils für sich betrachtet durchaus beweis- wertig sind, welche aber bezüglich der Frage der Symptomausweitung und des Zumutbarkeitsprofils divergieren (vgl. vorne E.6c und 6d/cc), oh- ne dass für diese unterschiedlichen Beurteilungen eine plausible Er- klärung einer medizinischen Fachperson vorliegen würde. Die medizini- sche Sachlage ist deshalb abklärungsbedürftig. Die Suva wird ein versi- cherungsexternes fachärztliches Gutachten einzuholen haben, welches alle relevanten Fachbereiche abdeckt, und die Sache ist zu diesem Zweck an die Suva zurückzuweisen. g)Gestützt auf das Ergebnis dieser noch vorzunehmenden medizinischen Abklärungen wird die Suva in der Folge das Invalideneinkommen neu festzulegen haben. Im vorliegenden Verfahren erübrigt es sich deshalb, auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, welche sich auf die Bemessung des Invalideneinkommens und auf den Leidensabzug bezie- hen. Festgehalten sei diesbezüglich einzig, dass die Suva im angefochte- nen Einspracheentscheid zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2014 (LSE 2014) abstellte (Suva-act. 308 S. 5), während sie sich in der ursprünglichen Ver- fügung noch auf die LSE 2012 abgestützt hatte (Suva-act. 261 S. 2).
20 - 7.Geprüft wird nun das Valideneinkommen für das vorliegend massgebliche Vergleichsjahr 2014. Während die Suva gestützt auf die Angaben der B._____ GmbH zum mutmasslichen Lohn im Jahr 2014 (Suva-act. 145) ein Valideneinkommen von Fr. 90‘164.-- ermittelt hat, ist der Beschwerde- führer der Ansicht, es sei von mindestens Fr. 116‘692.-- auszugehen, wo- bei auf den 2011 und 2012 erzielten Lohn gemäss Steuerlohnausweis 2011 (Suva-act. 270) und gemäss Lohnunterlagen für die Jahre 2011 und 2012 (Suva-act. 146) abzustellen sei. a)Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungs- gemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit ohne Unfall tatsächlich erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick- lung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bishe- rige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Aus- nahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevan- ten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E.3.3.2, 134 V 322 E.4.1, RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Auflage, 2012, Art. 18 S. 126 f.). Ist der zu- letzt erzielte Lohn überdurchschnittlich hoch, so kann darauf bei der Be- messung des Valideneinkommens dann abgestellt werden, wenn die ver- sicherte Person diesen überwiegend wahrscheinlich weiterhin erzielt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E.5; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 130). Auszugehen ist stets vom Bruttogehalt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E.3.2).
21 - Dieses ist an die seit dem Unfall eingetretene Lohnentwicklung anzupas- sen (BGE 134 V 322 E.4.1). Ist die Lohnentwicklung beim konkreten Ar- beitgeber nicht bekannt, so erfolgt die Anpassung aufgrund der bran- chenspezifischen Nominallohnentwicklung (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2009 vom 11. November 2009 E.3.4.2; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 128). b)Der Beschwerdeführer absolvierte von 1974 bis 1976 eine Ausbildung zum Facharbeiter Bergbautechnologie. Von 1976 bis 1991 arbeitete er als Hauer im Bergbau, ab 1992 als Mineur im Tunnelbau (Suva-act. 70 S. 2, 74 S. 4). Ab dem 20. Oktober 2003 war der Beschwerdeführer bei der B._____ AG angestellt und auf der Baustelle in X._____ beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 9. September 2012 war der Beschwerdeführer 55 Jahre alt und bereits seit rund 20 Jahren als Mineur im Tunnelbau tätig. Vor dem Hintergrund dieser beruflichen Biografie ist mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer im Gesundheitsfall weiterhin als Mineur im Tunnelbau tätig gewesen wäre. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass er dazu ohne den Unfall aus gesundheitlicher Sicht in der Lage gewesen wäre, werden doch abgesehen von den unfallbedingten Rückenproblemen keinerlei körperliche Einschränkungen oder Probleme erwähnt und wird der Allge- meinzustand des Beschwerdeführers regelmässig als gut beschrieben (vgl. z.B. Bericht der C._____ Klinik, Suva-act. 181 S. 5; Bericht Dr. med. D., Suva-act. 193 S. 2). c)Die Rohbauarbeiten im Schachtkopf X. wurden Ende August 2013 abgeschlossen. Damit war der Auftrag der B._____ GmbH erfüllt und der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf der Baustelle in X._____ existier- te im massgeblichen Vergleichsjahr 2014 nicht mehr (vgl. Suva-act. 145, 212). Wäre der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bei der B._____ GmbH geblieben, hätte er aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin im Tunnelbau tätig sein können, da sowohl die B._____ GmbH
22 - als auch die K., welche die B. GmbH im Jahr 2014 über- nahm, zahlreiche Tief- und Spezialtiefbauprojekte ausführten. Hätte der Beschwerdeführer eine neue Stelle gesucht, so hätte er als ausgebildeter Facharbeiter Bergbautechnologie und erfahrener Mineur angesichts der notorisch wachsenden Zunahme des Verkehrs und dem entsprechend wachsenden Bedarf an Tunnelbauten mit überwiegender Wahrscheinlich- keit eine Stelle als Mineur im Tunnelbau gefunden. Dabei wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit wiederum an einem Ort tätig gewesen, der vom Familienwohnsitz in Deutschland weit entfernt gelegen hätte. Zu- sammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Mi- neur im Tunnelbau gearbeitet und dabei Arbeitsumstände gehabt hätte, die denjenigen auf der Baustelle sehr ähnlich gewesen wären. Er hätte einen vergleichbaren Stundenlohn erzielt und wiederum Anspruch auf Zu- lagen für Untertage-, Nacht- und Schichtarbeit sowie Anspruch auf Ent- schädigung der Reisezeit und Anspruch auf Versetzung (Verpflegung und Unterkunft) gehabt. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb zu Recht, dass das Valideneinkommen nach dem Lohn zu bemessen sei, den er vor seinem Unfall in den Jahren 2011 und 2012 bei der B._____ GmbH tatsächlich erzielt habe. d)Für das Jahr 2011 geht aus dem Lohnkontoauszug der B._____ GmbH für den Beschwerdeführer ein Bruttolohn von Fr. 115‘397.45 hervor (Su- va-act. 146 S. 4). Der Lohnkontoauszug ist allerdings so strukturiert, dass nebst dem Stundenlohn und den diversen Zulagen auch die Positionen 24000 (Barbarageld, Fr. 250.--) und 35000 (Spesen- und Auslagenersatz, Fr. 1‘674.70) Bestandteil des Bruttolohnes bilden. Dies ist insbesondere in Bezug auf den Spesen- und Auslagenersatz nicht sachgerecht, hat dieser doch keinen Lohncharakter. Auf dem Steuerlohnausweis bleiben diese beiden Positionen denn auch unberücksichtigt, so dass die B._____ GmbH dort für das Jahr 2011 einen Lohn von Fr. 113‘472.75 ausweist (Suva-act. 270). Von diesem Wert ist bei der Bemessung des Validenein-
23 - kommens auszugehen. Zu berücksichtigen ist sodann die Lohnentwick- lung. Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik lag der Nomi- nallohnindex für das Baugewerbe für 2012 bei 0.7 %, für 2013 bei 0.5 % und für 2014 bei 0.5 % (Tabelle T1.10 Nominallohnindex 2011-2015, ab- rufbar auf www.bfs.admin.ch, zuletzt besucht am 20. Dezember 2017). Unter Berücksichtigung dieser Lohnentwicklung ergibt sich für das Ver- gleichsjahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 115‘412.60 (Fr. 113‘472.75 x 1.007 x 1.005 x 1.005). e)Betrachtet man den Lohn des Beschwerdeführers im Unfalljahr 2012, so zeigt sich, dass das soeben errechnete Valideneinkommen von Fr. 115‘412.60 von der Grössenordnung her angemessen ist. Für das Jahr 2012 geht aus dem Lohnkontoauszug ein Bruttolohn von Fr. 103‘307.60 hervor (Suva-act. 146 S. 6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Zeit nach dem Unfall vom 9. September 2012 das Unfalltag- geld und nicht der volle Lohn mit Zulagen ausbezahlt wurde. Rechnet man den in den Monaten Januar bis August 2012 erzielten Lohn auf das ganze Jahr hoch, so ergibt sich für das Jahr 2012 ein hypothetisches Bruttoeinkommen von Fr. 115‘813.75 (inklusive 13. Monatslohn; berech- net wie folgt: Summe der Bruttolöhne der Monate Januar bis und mit Au- gust 2012, dividiert durch 8, multipliziert mit 13), welches somit im Bereich des für das Jahr 2014 berechneten Bruttoeinkommens (vorne E.7d) liegt. f)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vorliegend für das massgebliche Jahr 2014 von einem Valideneinkommen von Fr. 115‘412.60 auszugehen ist, weil dieser Wert aufgrund der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich erscheint. Die Suva hat das Valideneinkom- men deshalb zu Unrecht mit Fr. 90‘164.-- festgelegt. Sie hat es zudem versäumt, in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, wie sie den Wert von Fr. 90‘164.-- errechnet hat und von welchen Überlegungen sie dabei aus- gegangen ist (vgl. vorne E.2b).
24 - 8.Streitig und zu prüfen ist schliesslich der versicherte Verdienst. Die Suva geht von einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 110‘509.-- aus, der Beschwerdeführer von einem solchen von Fr. 114‘968.--, wobei er geltend macht, es sei auf die Lohnkontoauszüge der B._____ GmbH für die Jahre 2011 und 2012 (Suva-act. 146) abzustellen. a)Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden die Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Anders als beim Valideneinkommen wird also beim versicherten Verdienst nicht ein möglicherweise zukünftig erreichbarer Lohn zu Grunde gelegt, sondern der vor dem Unfall tatsächlich bezogene Lohn (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 15 S. 107). Als versicherter Verdienst gilt der nach dem Bun- desgesetz über die AHV massgebende Lohn mit einigen, vorliegend in- dessen nicht relevanten Abweichungen (Art. 22 Abs. 2 UVV). Gemäss Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung (AHVG; SR 831.10) gilt als beitragspflichtiges Einkommen jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbe- stimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Natu- ralleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezü- ge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Die vom Arbeitgeber ausdrücklich als Spese- nersatz bezeichneten Entschädigungen für Aufwendungen des Arbeit- nehmers gelten hingegen nicht als Lohnbestandteil (RUMO-JUNGO/HOL- ZER, a.a.O., Art. 15 S. 108 f. mit weiteren Hinweisen). b)Die Suva hat sich bei der Bemessung des versicherten Verdienstes, mit- hin des bezogenen AHV-pflichtigen Einkommens in der Zeit vom 9. Sep- tember 2011 bis zum 8. September 2012, korrekterweise auf die von der B._____ GmbH eingereichten Lohnkontoauszüge der Jahre 2011 und 2012 (Suva-act. 146) gestützt. In ihrer diesbezüglichen Zusammenstel-
25 - lung (Suva-act. 257) hat die Suva aber nicht die in den Lohnkontoauszü- gen ausgewiesenen Bruttolöhne (Position 5000) übernommen, sondern gewisse Positionen weggelassen, nämlich das im Dezember 2011 ausge- richtete „Barbarageld“ (Position 24000, Fr. 250.-- [Suva-act. 146 S. 3]), den monatlich ausgerichteten Spesen-/Auslagenersatz (Position 35000, Fr. 2‘347.20 [Suva-act. 146 S. 3 und 6]) und die ebenfalls jeden Monat ausgerichtete Versetzungsentschädigung (Position 39500, Fr. 7‘285.-- [Suva-act. 246 S. 4 und 6]). Hinsichtlich Spesen/Auslagenersatz ist das Vorgehen der Suva korrekt, weil es sich dabei um eine Aufwandentschä- digung und nicht um Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG handelt. Beim Barbarageld und bei der Versetzungsentschädigung ist das Vorge- hen der Suva hingegen nicht nachvollziehbar. Weder im angefochtenen Entscheid noch in den Rechtsschriften findet sich eine Erklärung der Su- va, weshalb sie diese beiden Positionen beim versicherten Verdienst nicht miteinbezogen hat. Das Barbarageld wurde gemäss Lohnkontoauszug (Suva-act. 146 S. 3) im Dezember 2011 einmalig in der Höhe von Fr. 250.-- ausgerichtet. Im Zusammenhang mit der Benennung nach der Heiligen Barbara, der Schutzpatronin der Bergleute, erweckt dies den An- schein, das Barbarageld habe Gratifikationscharakter, so dass es gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG Bestandteil des massgebenden Lohnes wäre. Und auch bei der Versetzungsentschädigung ist nicht ersichtlich, weshalb die- se nicht geschuldeter Lohnbestandteil sein sollte. Gemäss der Zusatzver- einbarung für den Untertagbau zum Landesmantelvertrag 2012 -2015 für das Bauhauptgewerbe hat jedenfalls ein Arbeitnehmer, der nicht täglich vom Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt, an den gemäss gültigem Schichtplan definierten Arbeitstagen Anspruch auf die Vollversetzung, das heisst auf Unterkunft und ganztägige Verpflegung, sei dies in Naturalien oder in Form einer finanziellen Entschädigung (Anhang 12 zum LMV 2012 – 2015, Art. 14 Abs. 2.2., einsehbar auf www.bau.ch, zuletzt besucht am