Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2016 126
Entscheidungsdatum
11.01.2018
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 126 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 11. Januar 2018 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Gehring, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG

  • 2 - 1.A._____ war bei der B._____ GmbH als Mineur angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 9. September 2012 auf einer Baustelle mit einer Baumaschine über ein Schlagloch fuhr und sich dabei eine instabile Deckplattenkompressionsfraktur LWK 2 und eine stabile Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3 zuzog. Am 14. September 2012 wurde diese LWK 2/3-Fraktur operativ versorgt, indem LWK 1 mittels eines Fixateur interne auf LWK 4 stabilisiert wurde. A._____ war danach voll arbeitsunfähig. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggelder). 2.Am 6. Februar 2013 wurde A._____ erneut operiert, es wurde ein Wirbelkörperersatz bei LWK 2 eingesetzt. Vom 20. März 2013 bis zum 10. April 2013 weilte A._____ zur stationären Rehabilitation in der C._____ Klinik. Weil sich trotz der Rehabilitationsmassnahmen im Bereich der LWS ein chronisches Schmerzsyndrom entwickelt hatte, wurde A._____ vom Suva Kreisarzt an den Wirbelsäulenchirurgen Dr. med. D._____ verwiesen. Am 14. Oktober 2013 führte Dr. med. D._____ eine dritte Operation durch. Der Fixateur interne wurde auf LWK 3 verkürzt, an den Nervenwurzeln L4 und L5 wurde eine Neurolyse vorgenommen und es wurde eine Spondylodese von L4 bis S1 mit autologem Knochen gemacht. Die in der Folge weiterhin anhaltenden chronischen Schmerzen im Bereich der LWS führten zu einem zweiten stationären Rehabilitationsaufenthalt in der C._____ Klinik. Dieser dauerte vom 6. März 2014 bis zum 3. April 2014. Im Entlassungsbericht vom 19. Mai 2014 wurde angegeben, die körperlich mittelschwere bis schwere Tätigkeit als Mineur sei mit dem aktuellen Leistungsbild nicht zu vereinbaren. Es seien nur leichte körperliche Tätigkeiten zumutbar, welche im Rahmen von 3 bis 6 Stunden täglich zeitweise sitzend, stehend und gehend ausgeübt werden könnten.

  • 3 - 3.Mit Bericht vom 30. Juni 2014 gab Dr. med. D._____ an, wegen der persistierenden Schmerzen sei eine weitere Operation geplant. Auf Veranlassung des Suva Kreisarztes wurde dazu eine Zweitmeinung bei Dr. med. E._____ eingeholt. Dieser verneinte mit Bericht zur Sprechstunde vom 9. September 2014 die Indikation für die geplante Operation und riet zu einer konservativen Behandlung im Rahmen einer weiteren stationären Rehabilitation. In der Folge weilte A._____ vom 14. bis 28. Oktober 2014 in der Rehaklinik Bellikon. Mit Austrittsbericht vom

  1. Oktober 2014 wurde nebst dem chronischen lumbalen Schmerzsyndrom bei stattgehabter LWK 2 und LWK 3 Fraktur auch eine leichtgradige affektive Auslenkung diagnostiziert. Dazu wurde ausgeführt, die seitens des Patienten geltend gemachten Beschwerden und Funktionseinschränkungen könnten aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde nur unzureichend erklärt werden, das Beschwerdebild werde im Rahmen einer erheblichen Symptomausweitung mit deutlichem Schmerzvermeidungs- und Schonverhalten, teilweise mitverursacht durch die psychische Problematik, deutlich überlagert. Die bisherige Tätigkeit als Mineur sei nicht mehr zumutbar, eine leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend und ohne Tätigkeit in länger dauernder vorgeneigter und/oder verdrehter Rumpfposition sowie ohne Exposition der Wirbelsäule gegenüber Schlägen und Vibration sei ganztags zumutbar. Der Suva Kreisarzt bestätigte mit Stellungnahme vom 19. November 2014 die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon und schätzte den Integritätsschaden auf 15 %. 4.Mit Schreiben vom 25. November 2014 informierte die Suva A._____ darüber, dass sie die Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende November 2014 einstellen werde. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 sprach die Suva A._____ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 38 % und einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 110‘509.-- zu. Sie ging dabei von
  • 4 - einem Valideneinkommen von Fr. 90‘164.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 56‘234.65 aus, letzteres berechnet anhand der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 1, 100%-Pensum, Leidensabzug 15 %). Mit derselben Verfügung sprach die Suva A._____ eine Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 15 % zu. 5.Mit Einsprache vom 23. Januar 2015, ergänzt am 26. März 2015, verlangte A._____ die Ausrichtung einer höheren Rente. Die Verfügung basiere auf drei falschen Elementen. Einerseits sei die medizinische Beurteilung der Rehaklinik Bellikon unhaltbar und andererseits seien die massgeblichen Einkommensparameter und der versicherte Verdienst zu korrigieren. Mit Einspracheentscheid vom 9. September 2016 wies die Suva die Einsprache ab. 6.Gegen diesen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Oktober 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid und die ihm zugrunde liegende Verfügung seien aufzuheben und die Suva sei zu verpflichten, ihm eine höhere Rente auszurichten. Er rügte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und machte geltend, es sei nicht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2014, sondern auf diejenige der C._____ Klinik vom 19. Mai 2014 abzustellen. Das Valideneinkommen sei mindestens auf Fr. 116‘692.70 festzulegen, gestützt auf den 2011 und 2012 bei der B._____ GmbH erzielten Lohn, inklusive aller Zulagen. Beim Invalideneinkommen sei ein Leidensabzug von 20 % vorzunehmen. Zusammenfassend ergebe sich je nach Blickwinkel auf die komplexe Lohnsituation mit den zahlreichen Zulagen laut GAV eine Spanne beim Invaliditätsgrad von über 60 % bis über 80 %. Als versicherter Verdienst seien Fr. 114‘968.-- anzunehmen, gestützt auf den Steuerlohnausweis des Jahres 2011 und die Lohnbelege.

  • 5 - 7.Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2016 beantragte die Suva, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung machte die Suva im Wesentlichen geltend, die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon sei voll beweiskräftig, der Austrittsbericht der C._____ Klinik vermöge keine Zweifel daran zu wecken. Im Bericht der C._____ Klink werde die quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die Schmerzsituation zurückgeführt. Hingegen sei in der Rehaklinik Bellikon eine erhebliche Symptomausweitung festgestellt worden. Die C._____ Klinik habe deshalb zu Unrecht einfach auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers abgestellt. Das Valideneinkommen sei gestützt auf die Angaben der B._____ GmbH zum mutmasslichen Lohn im Jahr 2014 festgelegt worden. Dabei seien zugunsten des Beschwerdeführers gewisse Zulagen berücksichtigt worden, obwohl 2014 keine Schichtzulagen mehr angefallen wären. Der versicherte Verdienst von Fr. 110‘509.-- sei nicht zu beanstanden, es finde sich dazu in den Akten eine detaillierte Aufstellung der Berechnung. 8.Mit Replik vom 23. November 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, die Aufstellung, auf welche die Suva bezüglich des versicherten Verdienstes hinweise, sei nicht selbsterklärend und stehe im Widerspruch zu anderen Aktenstücken. Es sei Aufgabe der Suva, diese Widersprüche aufzulösen. Weiter vertiefte der Beschwerdeführer seinen Standpunkt, wonach der Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon keine genügende Grundlage zur Festlegung seiner Restarbeitsfähigkeit darstelle. 9.Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 verzichtete die Suva auf eine einlässliche Duplik.

  • 6 - Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

  • 7 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Suva vom 9. September 2016. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide der Unfallversicherer Beschwerde erhoben werden. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Vorliegend wohnte der Beschwerdeführer vor seinem Wegzug aus der Schweiz in X._____/GR, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat ist der Beschwerdeführer vom angefochtenen Entscheid berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Überprüfung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung 1b - einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). b)Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 9. September 2016 sowie die Aufhebung der diesem Entscheid zugrunde liegenden Verfügung vom 22. Dezember
  2. Diesbezüglich gilt es zu beachten, dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes der Einspracheentscheid an die Stelle der zugrunde liegenden Verfügung tritt und damit alleiniger Anfechtungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet. Mit dem Erlass des Einspracheentscheids verliert die Verfügung – soweit
  • 8 - angefochten – jede rechtliche Bedeutung (BGE 130 V 424 E.1.1 und 119 V 347 E.1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2014 vom 18. Dezember 2016 E.2.1). Soweit der Beschwerdeführer vorliegend also auch die Verfügung vom 22. Dezember 2014 anficht, ist darauf nach dem soeben Gesagten nicht einzutreten. 2.In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer vorab eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, die Suva habe die Verfügung vom 22. Dezember 2014 ungenügend begründet und sei im Einspracheentscheid vom 9. September 2016 nur rudimentär auf seine Vorbringen eingegangen. a)Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich zunächst aus den sozialversicherungsrechtlichen Spezialbestimmungen (Art. 42, 44, 46 und 47 ATSG). Darüber hinaus wird der Gehörsanspruch auch durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet. Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien in einem Verfahren, soweit dies Einfluss auf die Rechtsstellung haben kann. Der Gehörsanspruch ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz 1001 und 1003). Der Gehörsanspruch hat nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verschiedene Aspekte, unter anderem verlangt er, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so

  • 9 - abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E.4.1). b)Im vorliegenden Fall legte die Suva in ihrer Verfügung vom 22. Dezember 2014 das Valideneinkommen ohne jegliche Begründung auf Fr. 90‘164.-- fest (Suva-act. 261 S. 2). Der Beschwerdeführer verlangte in seiner Einspracheergänzung vom 26. März 2015 ein Valideneinkommen von mindestens Fr. 116‘692.70 und begründete dies eingehend (Suva-act. 285 S. 6 ff.). Im angefochtenen Einspracheentscheid führte die Suva zwar in groben Zügen aus, wie sich das von ihr angenommene Valideneinkommen von Fr. 90‘164.-- errechnet, auf die in der Einspracheergänzung vorgebrachten Argumente ging sie hingegen überhaupt nicht ein (Suva-act. 308 S. 6). Damit kommt die Suva ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach. Eine Gehörsverletzung liegt sodann auch im Zusammenhang mit dem versicherten Verdienst vor. Die Suva setzte sich mit den entsprechenden in der Einspracheergänzung (Suva-act. 285 S. 9) vorgebrachten Argumenten nicht auseinander und wies im Einspracheentscheid lediglich darauf hin, der Wert sei „korrekt ermittelt“ worden (Suva-act. 308 S. 3). c)Die Verletzung des Gehörsanspruchs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst, zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E.2.2, 132 V 387 E.5.1). Nach der Rechtsprechung kann aber eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist

  • 10 - darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E.2.3.2). Vorliegend kann indessen offen gelassen werden, ob die Voraussetzungen für eine Heilung erfüllt sind, weil die Angelegenheit – wie nachstehend gezeigt wird – ohnehin aus materiellen Gründen zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid an die Suva zurückzuweisen ist.

  1. a)Streitig und zu prüfen ist die Höhe der Invalidenrente, mithin der Invaliditätsgrad mit den ihn bestimmenden Faktoren Arbeitsfähigkeit und Invalideneinkommen (nachfolgend E.5 und E.6) und Valideneinkommen (nachfolgend E.7) sowie der versicherte Verdienst (nachfolgend E.8). Die streitigen Tatfragen sind dabei nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu klären (BGE 129 V 177 E.3.1). b)Am 1. Januar 2017 sind die revidierten Bestimmungen des UVG und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) in Kraft getreten. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten ereignet haben, nach bisherigem Recht gewährt. Vorliegend finden daher grundsätzlich die bis 31. Dezember 2016 gültigen Bestimmungen Anwendung. Hinsichtlich der für das vorliegende Verfahren anwendbaren Bestimmungen haben sich indessen mit Inkrafttreten der neuen Rechtssätze keine Änderungen ergeben.
  • 11 -
  1. a)Die Unfallversicherung erbringt gemäss Art. 6 UVG grundsätzlich Leistungen für Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der gesundheitlichen Schädigung voraus (BGE 129 V 177 E.3). Im vorliegenden Fall ist zu Recht unbestritten, dass das Ereignis vom 9. September 2012, als der Beschwerdeführer auf der Baustelle in X._____ mit einer Baumaschine über ein Schlagloch fuhr, als Unfall zu qualifizieren ist. Unbestritten ist auch, dass zwischen diesem Unfallereignis und den Frakturen an LWK 2/3 sowie den chronischen Rückenbeschwerden, die sich in der Folge entwickelten, ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht. b)Gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn sie infolge eines Unfalles mindestens zu 10 Prozent invalid ist. Als Invalidität gilt bei erwerbstätigen Versicherten die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
  • 12 - Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E.3.4.2).
  1. a)Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen einem Versicherten in welchem Umfang noch zugemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Für die Beantwortung dieser Frage sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 125 V 256 E.4). Aufgabe der medizinischen Fachleute ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stellung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, 125 V 261 E.4). b)Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher
  • 13 - Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Allerdings kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen Gutachten oder einem Gutachten eines versicherungsexternen Gutachters, welches nach Art. 44 ATSG in Auftrag gegeben wurde. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E.4.4). c)Vorliegend sind sich die Parteien einig, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Mineur im Tunnelbau nicht mehr arbeitsfähig ist. Uneinig sind sie sich bezüglich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Die Suva stützt sich auf den Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2014, wonach der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Arbeit in rückenschonenden Umständen ganztags arbeitsfähig sei (Suva-act. 246

  • 14 - S. 3). Die Suva stützt sich zudem auf die Stellungnahme ihres Kreisarztes Dr. med. F., Facharzt für Chirurgie, vom 19. November 2014, gemäss welcher das Zumutbarkeitsprofil der Rehaklinik Bellikon im Rahmen der objektiven Veränderungen nachvollziehbar und anwendbar sei (Suva-act. 249). Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, es sei auf den Bericht der C. Klinik vom 19. Mai 2014 abzustellen, wonach er in einer leichten Tätigkeit in rückenschonenden Umständen für 3 bis 6 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei (Suva-act. 181 S. 8). Es gilt somit im Folgenden zu prüfen, ob die Suva zu Recht auf die Beurteilung der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2014 und die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. F._____ vom 19. November 2014 abgestellt hat.

  1. a)Nach der Rechtsprechung sind fachmedizinische Stellungnahmen der Rehaklinik Bellikon, soweit sie von der Suva verlangt werden, nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger im Sinne des Art. 44 ATSG zu betrachten. Die Ärzte der Rehaklinik Bellikon sind im Verhältnis zur Suva versicherungsinterne medizinische Sachverständige und ihre Berichte gelten als versicherungsinterne Stellungnahmen (BGE 136 V 117 E.3.4). Vorliegend kann somit dem Austrittsbericht der Rehaklinik Bellikon vom
  2. Oktober 2014 vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung (vorne E.5b) grundsätzlich Beweiswert beigemessen werden, ist doch aus dem Naheverhältnis zwischen der Suva und der Rehaklinik Bellikon entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zum vornherein auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit zu schliessen. Ein Abstellen auf den Bericht der Rehaklinik Bellikon wäre indessen nur dann gerechtfertigt, wenn keine auch nur geringe Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Solche zumindest geringe Zweifel liegen aber - wie nachstehend aufgezeigt wird - vor. b)Der Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2014 basiert auf einem zweiwöchigen Rehabilitationsaufenthalt, bei welchem der
  • 15 - Beschwerdeführer ein umfassendes Ergonomie-Trainingsprogramm durchlief, das ausgehend von einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) auf eine arbeitsbezogene Steigerung der physischen Leistungsfähigkeit abzielte und eine intensive interdisziplinäre Betreuung umfasste (Suva-act. 246 S. 1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde nebst der EFL auch eine medizinische Beurteilung der Unfallfolgen vorgenommen. Den Ärzten der Rehaklinik standen sämtliche relevanten Vorakten zur Verfügung (Suva-act. 246 S. 11), es wurden eine Anamnese sowie der Befund erhoben (Suva-act. 246 S. 13) und es wurde auf dieser Grundlage unter Einbeziehung der Resultate der EFL eine Beurteilung vorgenommen (Suva-act. 246 S. 3). Verfasst wurde der Bericht unter der Führung von Dr. med. G._____, Oberarzt der Abteilung „Arbeitsorientierte Rehabilitation“, der für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, qualifiziert war, da keine akute Wirbelsäulenverletzung, sondern chronifizierte Rückenbeschwerden zu beurteilen waren. Insoweit ist der Bericht der Rehaklinik Bellikon somit nicht zu beanstanden. c)Im Bericht der Rehaklinik Bellikon wurden ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom bei stattgehabter LWK2- und LWK3-Fraktur und anhaltender Sensibilitätsstörung im Dermatom L5 links sowie eine leichtgradige affektive Auslenkung diagnostiziert (Suva-act. 246 S. 1). Es wurde ein Zumutbarkeitsprofil erstellt, welches besagte, dass leichte bis mittelschwere Arbeit bei Wechselbelastung und unter Verzicht auf länger dauernde vorgeneigte und verdrehte Rumpfposition, Schläge und Vibrationen ganztags zumutbar sei (Suva-act. 246 S. 3). Dazu wurde ausgeführt, es sei eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei. Infolge Selbstlimitierung hätten die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht werden können. Die

  • 16 - Resultate der physischen Leistungstests seien deshalb für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur sehr ungenügend erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (Suva- act. 246 S. 2). Diese Ausführungen sind nicht überzeugend, denn es bleibt unklar, worauf die Aussagen zu den psychischen Aspekten beruhen. Zwar wird im Bericht der Rehaklinik Bellikon darauf hingewiesen, dass eine psychosomatische Abklärung durch Dr. phil. H._____ stattgefunden habe, ein eingehender separater Bericht über diese Abklärung findet sich aber nicht in den Akten (Suva-act. 246 S. 15). Im Bericht der Rehaklinik Bellikon wird nur folgendes „Resultat“ zitiert (Suva-act. 246 S. 4): „Der Bergbau-Fachmann und Tunnelbauer aus Deutschland entwickelte nach Wirbelfrakturen 2012 und trotz mehrerer operativer Eingriffe ein hartnäckiges Schmerzsyndrom, welches bisher eine berufliche Eingliederung verunmöglichte. Herr A._____ gibt anlässlich seiner aktuellen Rehabilitation an, dass er sich viele Sorgen um seine gesundheitliche, berufliche und materielle Zukunft mache, dadurch häufig ins Grübeln gerate, was von Nervosität und Schwitzen begleitet sei. Zudem sei er reizbarer als früher geworden. Begleitet ist diese leichtgradige affektive Auslenkung von einem leicht erhöhten Alkoholkonsum, welcher im Rahmen einer „Selbstbehandlung“ zu interpretieren ist und vom Patienten nach erfolgter Aufklärung wieder reduziert wird." In diesen Ausführungen finden sich indessen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen seine physischen Symptome ausweiten und sich in seiner Leistungsfähigkeit limitieren würde. Die für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zentrale Aussage, es liege eine Symptomausweitung vor, welche teilweise auf eine psychische Störung zurückzuführen sei, vermag sich somit nicht auf eine

  • 17 - psychologisch-psychiatrische Fachperson abzustützen. Das weckt Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon. Dass im Rahmen der EFL zur Frage der Symptomausweitung ein standardisierter Test durchgeführt wurde (Suva- act. 246 S. 6), vermag daran nichts zu ändern. d)Zweifel am Bericht der Rehaklinik Bellikon weckt sodann – wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht – auch der Bericht der C._____ Klinik (Suva-act. 181). aa)Der Bericht der C._____ Klinik datiert vom 19. Mai 2014, wurde also rund ein halbes Jahr vor dem Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2014 verfasst. Für die Frage der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit sind die beiden Berichte indessen gleichermassen aussagekräftig, weil sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit von Mai 2014 bis Oktober 2014, wie den medizinischen Akten entnommen werden kann, nicht wesentlich verändert hat. So enthält der Bericht der Rehaklinik Bellikon weitgehend dieselben Diagnosen und Befunde wie derjenige der C._____ Klinik (Suva-act. 181 S. 1 und 5; Suva-act- 246 S. 1 und 3). Und die Dres. med. D._____ und E., Fachärzte FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, beschreiben in der Zeit zwischen dem Rehabilitationsaufenthalt in der C. Klinik vom 6. März 2014 bis zum 3. April 2014 und demjenigen in Bellikon vom

  1. bis 28. Oktober 2014 einen chronifizierten Krankheitsverlauf mit mehr oder weniger konstanten Schmerzen (Bericht vom 30. Juni 2014 [Suva- act. 193], Bericht vom 9. September 2014 [Suva-act. 235]). bb)Die C._____ Klinik befindet sich in Deutschland und der Bericht vom 19. Mai 2014 wurde von deutschen Ärzten verfasst. Entgegen der Ansicht der Suva beeinträchtigt dies indessen die Beweiskraft dieser Beurteilung nicht, ist doch nach der Rechtsprechung für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen deren Herkunft grundsätzlich nicht massgeblich und hat der Sozialversicherungsrichter alle Beweismittel, unabhängig davon, von
  • 18 - wem sie stammen, objektiv zu prüfen (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Die Frage, inwieweit eine Person fähig ist, ihre Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, lässt sich sodann ausschliesslich gestützt auf medizinisches Fachwissen beantworten, eine Vertrautheit mit dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht ist dafür entgegen der Ansicht der Suva nicht notwendig. cc)Die Ärzte der C._____ Klinik attestierten dem Beschwerdeführer eine Leistungsfähigkeit für zweitweise sitzende sowie stehende und gehende leichte Tätigkeiten im Umfang von 3 bis 6 Stunden pro Tag. Bezüglich der Schmerzsituation sei keine vollschichtige Tätigkeit möglich. Arbeit an Maschinen, mit Absturzgefahr, Vibrationen oder Gehen in unebenem Gelände komme nicht in Frage (Suva-act. 181 S. 8). Diese Zumutbarkeitsbeurteilung beruht auf einem rund einmonatigen Rehabilitationsaufenthalt des Beschwerdeführers in der C._____ Klinik vom 6. März 2014 bis zum 3. April 2014 (Suva-act. 181 S. 1). Bereits zuvor hatte sich der Beschwerdeführer vom 20. März 2013 bis zum 10. April 2013 zur Rehabilitation in der C._____ Klinik aufgehalten (Entlassungsbericht vom 30. April 2013 [Suva-act. 66]). Der Bericht der C._____ Klink vom 19. Mai 2014 wurde unter der Leitung von Dr. med. I., Chefarzt Orthopädie, verfasst. Er enthält eine sorgfältig erhobene Anamnese, schildert detailliert die geklagten Beschwerden und die funktionale Beeinträchtigung. Der Befund, insbesondere der orthopädische Befund, wird detailliert dargelegt (Suva-act. 181 S. 5). Während im Bericht der Rehaklinik Bellikon nur die Parameter zur Wirbelsäulenbeweglichkeit und zu den Reflexen angeführt werden (Suva- act. 246 S. 3), wird im Bericht der C. Klinik auch der Zustand der Muskulatur beschrieben. So wird festgehalten, die Rückenmuskulatur sei sehr verspannt, am meisten im Lumbalbereich. Auch die Schulter- Nacken-Muskulatur sei deutlich verspannt und es bestünden Klopfschmerzen über den Dornfortsätzen und am lumbosakralen Übergang. Die ISG und die Triggerpunkte M. piriformis medialis und

  • 19 - lateralis seien beidseits schmerzhaft und die Gesässmuskulatur sei verspannt (Suva-act. 181 S. 5). Eine Diskrepanz zwischen der Beschwerdeschilderung und den erhobenen klinisch-technischen objektivierbaren Befunden schliessen die Ärzte der C._____ Klinik explizit aus (Suva-act. 181 S. 7). Im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung gelangen sie zum Schluss, dass die gestellten Diagnosen durch die Anamnese und die Untersuchungsbefunde hinreichend hinterlegt seien (Suva-act. 181 S. 8). Der Einwand der Suva, die Ärzte der C._____ Klinik hätten unkritisch auf die Schmerzangaben des Beschwerdeführers abgestellt, trifft deshalb nicht zu. Der Bericht der C._____ Klinik ist in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar und es ist ihm für sich betrachtet Beweiskraft beizumessen. Beeinträchtigt wird diese jedoch dadurch, dass nicht ersichtlich ist, ob den Ärzten der C._____ Klinik für ihre Beurteilung die wesentlichen medizinischen Vorakten zur Verfügung standen; jedenfalls ergeben sich aus dem Bericht der C._____ Klinik vom 19. Mai 2015 keine entsprechenden Hinweise. e)Der Bericht der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2014 erwähnt zwar den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der C._____ Klinik (Suva-act. 246 S. 12), geht aber nicht auf die abweichende Zumutbarkeitsbeurteilung im Bericht der C._____ Klinik ein. Auch der Suva Kreisarzt Dr. med. F._____ nimmt in seinem Bericht vom 19. November 2014 nicht Stellung zu der anderslautenden Beurteilung der C._____ Klinik (Suva-act. 249). Er verweist nur auf Dr. med. E., der in seinem Bericht vom 9. September 2014 ausführte, die Genese der Beschwerden sei nicht genau einzuordnen (Suva-act. 235 S. 3). Diese Aussage bestätigt indessen nicht die von der Rehaklinik Bellikon behauptete Symptomausweitung. Vielmehr widersprach Dr. med. E. damit im Rahmen einer Zweitmeinung der Beurteilung von Dr. med. D._____, der in seinem Bericht vom 30. Juni 2014 ausgeführt hatte, die Ursache der Beschwerden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine

  • 20 - Kompression der Nervenwurzeln L4 und L5 beidseits zurückzuführen, welche operativ zu beheben sei (Suva-act. 193 S. 3). f)Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon bestehen. Einerseits ist der Bericht der Rehaklinik Bellikon im Zusammenhang mit den psychischen Aspekten nicht nachvollziehbar, und andererseits steht der Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon mit der abweichenden Zumutbarkeitsbeurteilung der C._____ Klinik eine fundierte fachärztliche Einschätzung entgegen, mit welcher sich die Ärzte der Rehaklinik Bellikon nicht auseinandergesetzt haben. Die Suva hat deshalb zu Unrecht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der Rehaklinik Bellikon vom 31. Oktober 2014 abgestellt. Es kann somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ganztags zumutbar ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann aber auch nicht auf die Zumutbarkeitsbeurteilung der C._____ Klinik abgestellt werden, zumal - wie bereits erwähnt - dem Bericht der C._____ Klinik nicht entnommen werden kann, welche medizinischen Vorakten den Klinikärzten für ihre Beurteilung zur Verfügung standen. Die medizinische Aktenlage ist widersprüchlich. Mit dem Bericht der Rehaklinik Bellikon und demjenigen der C._____ Klinik stehen sich zwei Berichte gegenüber, welche jeweils für sich betrachtet durchaus beweiswertig sind, welche aber bezüglich der Frage der Symptomausweitung und des Zumutbarkeitsprofils divergieren (vgl. vorne E.6c und 6d/cc), ohne dass für diese unterschiedlichen Beurteilungen eine plausible Erklärung einer medizinischen Fachperson vorliegen würde. Die medizinische Sachlage ist deshalb abklärungsbedürftig. Die Suva wird ein versicherungsexternes fachärztliches Gutachten einzuholen haben, welches alle relevanten Fachbereiche abdeckt, und die Sache ist zu diesem Zweck an die Suva zurückzuweisen.

  • 21 - g)Gestützt auf das Ergebnis dieser noch vorzunehmenden medizinischen Abklärungen wird die Suva in der Folge das Invalideneinkommen neu festzulegen haben. Im vorliegenden Verfahren erübrigt es sich deshalb, auf die Rügen des Beschwerdeführers einzugehen, welche sich auf die Bemessung des Invalideneinkommens und auf den Leidensabzug beziehen. Festgehalten sei diesbezüglich einzig, dass die Suva im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung für das Jahr 2014 (LSE

  1. abstellte (Suva-act. 308 S. 5), während sie sich in der ursprünglichen Verfügung noch auf die LSE 2012 abgestützt hatte (Suva- act. 261 S. 2). 7.Geprüft wird nun das Valideneinkommen für das vorliegend massgebliche Vergleichsjahr 2014. Während die Suva gestützt auf die Angaben der B._____ GmbH zum mutmasslichen Lohn im Jahr 2014 (Suva-act. 145) ein Valideneinkommen von Fr. 90‘164.-- ermittelt hat, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei von mindestens Fr. 116‘692.-- auszugehen, wobei auf den 2011 und 2012 erzielten Lohn gemäss Steuerlohnausweis 2011 (Suva-act. 270) und gemäss Lohnunterlagen für die Jahre 2011 und 2012 (Suva-act. 146) abzustellen sei. a)Das Valideneinkommen ist dasjenige Einkommen, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ohne Unfall tatsächlich erzielen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden
  • 22 - fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Erfahrungssatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 139 V 28 E.3.3.2, 134 V 322 E.4.1, RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), 4. Auflage, 2012, Art. 18 S. 126 f.). Ist der zuletzt erzielte Lohn überdurchschnittlich hoch, so kann darauf bei der Bemessung des Valideneinkommens dann abgestellt werden, wenn die versicherte Person diesen überwiegend wahrscheinlich weiterhin erzielt hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_316/2010 vom 6. August 2010 E.5; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 130). Auszugehen ist stets vom Bruttogehalt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_100/2012 vom 29. März 2012 E.3.2). Dieses ist an die seit dem Unfall eingetretene Lohnentwicklung anzupassen (BGE 134 V 322 E.4.1). Ist die Lohnentwicklung beim konkreten Arbeitgeber nicht bekannt, so erfolgt die Anpassung aufgrund der branchenspezifischen Nominallohnentwicklung (Urteil des Bundesgerichts 8C_434/2009 vom 11. November 2009 E.3.4.2; RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 128). b)Der Beschwerdeführer absolvierte von 1974 bis 1976 eine Ausbildung zum Facharbeiter Bergbautechnologie. Von 1976 bis 1991 arbeitete er als Hauer im Bergbau, ab 1992 als Mineur im Tunnelbau (Suva-act. 70 S. 2, 74 S. 4). Ab dem 20. Oktober 2003 war der Beschwerdeführer bei der B._____ AG angestellt und auf der Baustelle in X._____ beschäftigt. Zum Zeitpunkt des Unfalls am 9. September 2012 war der Beschwerdeführer 55 Jahre alt und bereits seit rund 20 Jahren als Mineur im Tunnelbau tätig. Vor dem Hintergrund dieser beruflichen Biografie ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiterhin als Mineur im Tunnelbau tätig gewesen wäre. Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass

  • 23 - er dazu ohne den Unfall aus gesundheitlicher Sicht in der Lage gewesen wäre, werden doch abgesehen von den unfallbedingten Rückenproblemen keinerlei körperliche Einschränkungen oder Probleme erwähnt und wird der Allgemeinzustand des Beschwerdeführers regelmässig als gut beschrieben (vgl. z.B. Bericht der C._____ Klinik, Suva-act. 181 S. 5; Bericht Dr. med. D., Suva-act. 193 S. 2). c)Die Rohbauarbeiten im Schachtkopf X. wurden Ende August 2013 abgeschlossen. Damit war der Auftrag der B._____ GmbH erfüllt und der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers auf der Baustelle in X._____ existierte im massgeblichen Vergleichsjahr 2014 nicht mehr (vgl. Suva- act. 145, 212). Wäre der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall bei der B._____ GmbH geblieben, hätte er aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin im Tunnelbau tätig sein können, da sowohl die B._____ GmbH als auch die K., welche die B. GmbH im Jahr 2014 übernahm, zahlreiche Tief- und Spezialtiefbauprojekte ausführten. Hätte der Beschwerdeführer eine neue Stelle gesucht, so hätte er als ausgebildeter Facharbeiter Bergbautechnologie und erfahrener Mineur angesichts der notorisch wachsenden Zunahme des Verkehrs und dem entsprechend wachsenden Bedarf an Tunnelbauten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Stelle als Mineur im Tunnelbau gefunden. Dabei wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit wiederum an einem Ort tätig gewesen, der vom Familienwohnsitz in Deutschland weit entfernt gelegen hätte. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer ohne Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin als Mineur im Tunnelbau gearbeitet und dabei Arbeitsumstände gehabt hätte, die denjenigen auf der Baustelle sehr ähnlich gewesen wären. Er hätte einen vergleichbaren Stundenlohn erzielt und wiederum Anspruch auf Zulagen für Untertage-, Nacht- und Schichtarbeit sowie Anspruch auf Entschädigung der Reisezeit und Anspruch auf Versetzung (Verpflegung und Unterkunft) gehabt. Der Beschwerdeführer beantragt deshalb zu Recht, dass das

  • 24 - Valideneinkommen nach dem Lohn zu bemessen sei, den er vor seinem Unfall in den Jahren 2011 und 2012 bei der B._____ GmbH tatsächlich erzielt habe. d)Für das Jahr 2011 geht aus dem Lohnkontoauszug der B._____ GmbH für den Beschwerdeführer ein Bruttolohn von Fr. 115‘397.45 hervor (Suva-act. 146 S. 4). Der Lohnkontoauszug ist allerdings so strukturiert, dass nebst dem Stundenlohn und den diversen Zulagen auch die Positionen 24000 (Barbarageld, Fr. 250.--) und 35000 (Spesen- und Auslagenersatz, Fr. 1‘674.70) Bestandteil des Bruttolohnes bilden. Dies ist insbesondere in Bezug auf den Spesen- und Auslagenersatz nicht sachgerecht, hat dieser doch keinen Lohncharakter. Auf dem Steuerlohnausweis bleiben diese beiden Positionen denn auch unberücksichtigt, so dass die B._____ GmbH dort für das Jahr 2011 einen Lohn von Fr. 113‘472.75 ausweist (Suva-act. 270). Von diesem Wert ist bei der Bemessung des Valideneinkommens auszugehen. Zu berücksichtigen ist sodann die Lohnentwicklung. Gemäss den Angaben des Bundesamtes für Statistik lag der Nominallohnindex für das Baugewerbe für 2012 bei 0.7 %, für 2013 bei 0.5 % und für 2014 bei 0.5 % (Tabelle T1.10 Nominallohnindex 2011-2015, abrufbar auf www.bfs.admin.ch, zuletzt besucht am 20. Dezember 2017). Unter Berücksichtigung dieser Lohnentwicklung ergibt sich für das Vergleichsjahr 2014 ein Valideneinkommen von Fr. 115‘412.60 (Fr. 113‘472.75 x 1.007 x 1.005 x 1.005). e)Betrachtet man den Lohn des Beschwerdeführers im Unfalljahr 2012, so zeigt sich, dass das soeben errechnete Valideneinkommen von Fr. 115‘412.60 von der Grössenordnung her angemessen ist. Für das Jahr 2012 geht aus dem Lohnkontoauszug ein Bruttolohn von Fr. 103‘307.60 hervor (Suva-act. 146 S. 6). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Zeit nach dem Unfall vom 9. September 2012 das Unfalltaggeld und nicht der volle Lohn mit Zulagen ausbezahlt wurde.

  • 25 - Rechnet man den in den Monaten Januar bis August 2012 erzielten Lohn auf das ganze Jahr hoch, so ergibt sich für das Jahr 2012 ein hypothetisches Bruttoeinkommen von Fr. 115‘813.75 (inklusive 13. Monatslohn; berechnet wie folgt: Summe der Bruttolöhne der Monate Januar bis und mit August 2012, dividiert durch 8, multipliziert mit 13), welches somit im Bereich des für das Jahr 2014 berechneten Bruttoeinkommens (vorne E.7d) liegt. f)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass vorliegend für das massgebliche Jahr 2014 von einem Valideneinkommen von Fr. 115‘412.60 auszugehen ist, weil dieser Wert aufgrund der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich erscheint. Die Suva hat das Valideneinkommen deshalb zu Unrecht mit Fr. 90‘164.-- festgelegt. Sie hat es zudem versäumt, in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen, wie sie den Wert von Fr. 90‘164.-- errechnet hat und von welchen Überlegungen sie dabei ausgegangen ist (vgl. vorne E.2b). 8.Streitig und zu prüfen ist schliesslich der versicherte Verdienst. Die Suva geht von einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 110‘509.-- aus, der Beschwerdeführer von einem solchen von Fr. 114‘968.--, wobei er geltend macht, es sei auf die Lohnkontoauszüge der B._____ GmbH für die Jahre 2011 und 2012 (Suva-act. 146) abzustellen. a)Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden die Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen. Als versicherter Verdienst gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG). Anders als beim Valideneinkommen wird also beim versicherten Verdienst nicht ein möglicherweise zukünftig erreichbarer Lohn zu Grunde gelegt, sondern der vor dem Unfall tatsächlich bezogene Lohn (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 15 S. 107). Als versicherter Verdienst gilt der nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebende Lohn mit einigen, vorliegend indessen nicht relevanten Abweichungen (Art. 22 Abs. 2 UVV). Gemäss

  • 26 - Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) gilt als beitragspflichtiges Einkommen jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen. Die vom Arbeitgeber ausdrücklich als Spesenersatz bezeichneten Entschädigungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers gelten hingegen nicht als Lohnbestandteil (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 15 S. 108 f. mit weiteren Hinweisen). b)Die Suva hat sich bei der Bemessung des versicherten Verdienstes, mithin des bezogenen AHV-pflichtigen Einkommens in der Zeit vom 9. September 2011 bis zum 8. September 2012, korrekterweise auf die von der B._____ GmbH eingereichten Lohnkontoauszüge der Jahre 2011 und 2012 (Suva-act. 146) gestützt. In ihrer diesbezüglichen Zusammenstellung (Suva-act. 257) hat die Suva aber nicht die in den Lohnkontoauszügen ausgewiesenen Bruttolöhne (Position 5000) übernommen, sondern gewisse Positionen weggelassen, nämlich das im Dezember 2011 ausgerichtete „Barbarageld“ (Position 24000, Fr. 250.-- [Suva-act. 146 S. 3]), den monatlich ausgerichteten Spesen- /Auslagenersatz (Position 35000, Fr. 2‘347.20 [Suva-act. 146 S. 3 und 6]) und die ebenfalls jeden Monat ausgerichtete Versetzungsentschädigung (Position 39500, Fr. 7‘285.-- [Suva-act. 246 S. 4 und 6]). Hinsichtlich Spesen/Auslagenersatz ist das Vorgehen der Suva korrekt, weil es sich dabei um eine Aufwandentschädigung und nicht um Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG handelt. Beim Barbarageld und bei der Versetzungsentschädigung ist das Vorgehen der Suva hingegen nicht nachvollziehbar. Weder im angefochtenen Entscheid noch in den Rechtsschriften findet sich eine Erklärung der Suva, weshalb sie diese

  • 27 - beiden Positionen beim versicherten Verdienst nicht miteinbezogen hat. Das Barbarageld wurde gemäss Lohnkontoauszug (Suva-act. 146 S. 3) im Dezember 2011 einmalig in der Höhe von Fr. 250.-- ausgerichtet. Im Zusammenhang mit der Benennung nach der Heiligen Barbara, der Schutzpatronin der Bergleute, erweckt dies den Anschein, das Barbarageld habe Gratifikationscharakter, so dass es gemäss Art. 5 Abs. 2 AHVG Bestandteil des massgebenden Lohnes wäre. Und auch bei der Versetzungsentschädigung ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht geschuldeter Lohnbestandteil sein sollte. Gemäss der Zusatzvereinbarung für den Untertagbau zum Landesmantelvertrag 2012 -2015 für das Bauhauptgewerbe hat jedenfalls ein Arbeitnehmer, der nicht täglich vom Arbeitsort an seinen Wohnsitz zurückkehrt, an den gemäss gültigem Schichtplan definierten Arbeitstagen Anspruch auf die Vollversetzung, das heisst auf Unterkunft und ganztägige Verpflegung, sei dies in Naturalien oder in Form einer finanziellen Entschädigung (Anhang 12 zum LMV 2012 – 2015, Art. 14 Abs. 2.2., einsehbar auf www.bau.ch, zuletzt besucht am 21. Dezember 2017). Die von der Suva vorgenommene Berechnung des versicherten Verdienstes von Fr. 110‘509.-- ist damit unvollständig und insbesondere nicht nachvollziehbar. Die Suva hat somit den versicherten Verdienst neu festzulegen und dabei ihre Berechnung nachvollziehbar aufzuzeigen.

  1. a)Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Suva ein versicherungsexternes fachärztliches medizinisches Gutachten einzuholen und gestützt darauf das Invalideneinkommen neu festzulegen hat. Beim Valideneinkommen hat die Suva von Fr. 115‘412.60 (für das Jahr 2014) auszugehen. Weiter hat sie den versicherten Verdienst neu festzulegen und dabei die Berechnungsweise und die Grundlagen der Berechnung nachvollziehbar darzulegen und zu begründen. Hernach hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu entscheiden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. September 2016 erweist sich damit als rechtswidrig, weshalb er in Gutheissung der
  • 28 - dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben ist. Die Angelegenheit ist zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Suva zurückzuweisen. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen - ausser bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung - kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. c)Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuem Entscheid gilt als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E.2.1), weshalb der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat mit Schreiben vom 23. November 2016 eine Honorarnote im Umfang von gesamthaft Fr. 3‘448.45.-- eingereicht. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Honorar von Fr. 3‘100.-- für 12.4 Arbeitsstunden à Fr. 250.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 93.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 255.45. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand von 12.4 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen. Hingegen kann nicht von einem Stundenansatz von Fr. 250.-- ausgegangen werden. Dieser Ansatz entspricht zwar demjenigen gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250), wonach ein Stundenansatz zwischen Fr. 210.-- und Fr. 270.-- als üblich gilt. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedoch keine Honorarvereinbarung eingereicht hat (Art. 4 Abs. 1 HV), ist vorliegend gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden von einem mittleren

  • 29 - Stundenansatz von Fr. 240.-- auszugehen. Folglich ergibt sich eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 3‘310.50 (= 12.4 x Fr. 240.-- plus 3 % Barauslagen [= Fr. 89.30] plus 8 % Mehrwertsteuer [= Fr. 245.20]). In diesem Umfang hat die Suva den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt zurückgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt entschädigt A._____ aussergerichtlich mit Fr. 3‘310.50 (inkl. MWST). 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

16

AHVG

  • Art. 5 AHVG

ATSG

  • Art. 4 ATSG
  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 44 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 61 ATSG

HV

  • Art. 4 HV

mit

  • Art. 15 mit

UVG

  • Art. 6 UVG
  • Art. 15 UVG
  • Art. 18 UVG

UVV

  • Art. 22 UVV

Gerichtsentscheide

17