Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2016 125
Entscheidungsdatum
23.02.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 125 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterRacioppi, Stecher Aktuar ad hocPeng URTEIL vom 23. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ ist gelernter Naturwissenschafter und war zuletzt als Finanzana- lytiker bei einer Bank in X._____ tätig. Am 21. Juli 2015 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. Oktober 2015 an. Der versicherte Verdienst beträgt Fr. 12‘053.-- und wird ihm zu 80 % entschädigt. 2.Mit Verfügung vom 29. April 2016 wurde A._____ wegen faktischer Ab- lehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Nichtteilnahme am Ein- satzprogramm KADES) für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung einge- stellt. A._____ erhob daraufhin am 4. Mai 2016 Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2016 sowie eine Wiederer- wägung der Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April
  1. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 entschied das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA), dass der Beschwerdeführer einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne ent- schuldbaren Grund keine Folge geleistet habe, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt sei. Die Dauer der Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung von 23 Tagen sei angemessen. Ge- gen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 erhob A._____ am
  2. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Das Gericht wies die Beschwerde am 16. August 2016, mit- geteilt am 2. November 2016, ab. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] vom 16. August 2016 S 16 75). 3.Schon mit Schreiben vom 16. Juni 2016 wurde A._____ vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen, sich innert zwei Arbeits- tagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES (Be- schäftigungsgrad von 100 %) zu melden. Als Ziel der Zuweisung wurde "Überprüfung Vermittelbarkeit, da erste Zuweisung abgelehnt" angege- ben. Am 24. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer vom RAV sodann angewiesen, ab 4. Juli bis 3. Oktober 2016 am Einsatzprogramm teilzu-
  • 3 - nehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 Einspra- che und beantragte, an einer anderen arbeitsmarktlichen Massnahme des RAV teilzunehmen, weil er aufgrund seiner Qualifikationen ausschliesslich in der Region X._____ nach einer Stelle suche. Zudem habe er ab dem
  1. Juni 2016 eine Teilzeitbeschäftigung bei der Firma B._____ AG ge- funden. Am 15. Juli 2016 teilte das KIGA dem Beschwerdeführer mit, er könne im Falle einer Zuweisung zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme nur gegen den Spesenteil der Zuweisung Einsprache erheben. 4.Nachdem der Beschwerdeführer das Einsatzprogramm nicht antrat, wur- de er vom KIGA vom 11. Juli 2016 wegen Nichtantritts eines Einsatzpro- gramms zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 Stellung. Das Einsatzprogramm för- dere seine Vermittlungsfähigkeit nicht. Zudem sei er gezwungen, ausser- halb der regulären Arbeitszeiten an gewissen Tagen seine Tochter zu hüten, wo er während der Wochentage auch übernachte. Zudem arbeite er teilzeitig ab dem 20. Juni 2016 nach Bedarf zwischen fünf und 42 h pro Woche. 5.Am 3. August 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtantritts ei- nes Einsatzprogrammes für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt. Dabei wurde nach Angaben des KIGA zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er einen Teilzeit-Zwischenverdienst erziele, ander- seits straferhöhend, dass der Versicherte bereits wegen eines ähnlichen Verhaltens habe sanktioniert werden müssen. 6.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2016 Einsprache und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom 3. Au- gust 2016 sowie der Zuweisungsverfügung vom 24. Juni 2016.
  • 4 - 7.Am 4. August 2016 wurde der Beschwerdeführer vom KIGA erneut ange- wiesen, sich im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % bzw. er- gänzend zum laufenden Zwischenverdienst innert zweier Arbeitstage tele- fonisch beim Einsatzprogramm KADES zu bewerben. Dort meldete sich der Beschwerdeführer am 9. August 2016 telefonisch und teilte mit, er weigere sich, an dieser Massnahme teilzunehmen. Daraufhin wurde er am 11. August 2016 wiederum zur schriftlichen Stellungnahme aufgefor- dert, weil er das Einsatzprogramm entgegen der Weisung vom 4. August 2016 nicht antrat. Am 17. August 2016 nahm er dazu Stellung. 8.Am 23. August 2016 wurde der Beschwerdeführer wiederum wegen Nichtantritts des Einsatzprogrammes in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, diesmal für 41 Tage. Dabei wurde nach Angaben des KIGA ei- nerseits zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er einen Teilzeit- Zwischenverdienst erziele, anderseits habe sich straferhöhend ausge- wirkt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen eines ähnli- chen Verhaltens habe sanktioniert werden müssen. 9.Am 30. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen das Zuwei- sungsschreiben vom 4. August 2016 und gegen die Sanktionsverfügung vom 23. August 2016 Einsprache und beantragte die Aufhebung dieser Verfügungen bzw. Anweisungen. Daneben rügte der Beschwerdeführer neu, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Einstellraster des SECO widerspreche, da in seinem Fall anstelle der Sanktion eine Überweisung zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle hätte erfolgen müssen. 10.Am 19. September 2016 trat das KIGA auf die Einsprachen nicht ein, so- weit sie sich gegen die Verfügung des KIGA vom 24. Juni 2016 sowie ge- gen das Zuweisungsschreiben vom 4. August 2016 richteten. Die Ein-

  • 5 - sprachen wies es ab, soweit sie sich gegen die Verfügungen des KIGA vom 3. August 2016 sowie vom 23. August 2016 richteten. 11.Am 3. Oktober 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Auf- hebung des Einspracheentscheids des KIGA (nachfolgend Beschwerde- gegner) vom 19. September 2016 betreffend die Verfügungen vom

  1. Juni 2016 (Entscheid betreffend Einsatzprogramm), vom 3. August 2016 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage), vom 4. Au- gust 2016 (Zuweisungsschreiben) und vom 23. August 2016 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 41 Tage). Die Verfügungen vom 3. Au- gust 2016 und vom 23. August 2016 (Einstellungsverfügungen) seien auf- zuheben, die Verfügungen vom 24. Juni 2016 und 4. August 2016 (Zu- weisungsschreiben) seien in Wiedererwägung zu ziehen, weil das KIGA ungerechtfertigt das formlose Verfahren angewendet habe. Zudem ver- lange er eine Stellungnahme betreffend die Möglichkeit, eine arbeits- marktliche Massnahme ausserhalb von Graubünden zu besuchen, unter Annahme der Eignung der entsprechenden arbeitsmarktlichen Massnah- me. Im Wesentlichen führt der Beschwerdeführer zur Begründung an, dass die Zumutbarkeit des Einsatzprogramms KADES nicht gegeben sei. Als persönliche Verhältnisse seien die gemeinsame elterliche Fürsorge für die Tochter ("er muss ausserhalb der regulären Arbeitszeiten an ge- wissen Tagen seine Tochter hüten"), die Teilzeitbeschäftigung bei der B._____ AG sowie der Umstand, dass er zwecks Stellensuche und Netz- werkpflege gezwungen sei, sich im Raum X._____ aufzuhalten, zu berücksichtigen. Somit sei die Einteilung ins KADES unzumutbar. Der ge- samte Arbeitsweg würde, wenn er die Teilzeitbeschäftigung und das KA- DES absolvieren müsste, mehr als 2 h betragen. Das subsidiäre Einsatz- programm KADES komme erst zur Anwendung, wenn keine andere ar- beitsmarktliche Massnahme angezeigt sei. Seine Vorschläge seien aber ignoriert worden und er sei erneut dem KADES zugewiesen worden. Der
  • 6 - diesbezügliche Nutzen sei nicht nachvollziehbar. Eine interkantonale Zu- sammenarbeit zur Findung einer alternativen arbeitsmarktlichen Mass- nahme wäre möglich. 12.Am 12. Januar 2017 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme könne nur im Spesenteil angefochten werden. Es lägen betreffend die zu- gewiesene vorübergehende Beschäftigung keine Unzumutbarkeitsgründe im Sinne des AVIG vor. Der einzige, geringfügige Unterschied zum Sach- verhalt von VGU S 16 75 sei, dass der Beschwerdeführer ab 20. Juni 2016 einen Zwischenverdienst gehabt habe. Für dessen Ausübung inklu- sive Arbeitsweg hätte der Beschwerdeführer jederzeit vorübergehend vom KADES dispensiert werden können. Der Umfang der angetretenen Teilzeitstelle sei zu keiner Zeit so gross gewesen, dass eine ergänzende Teilnahme am Einsatzprogramm infolge zeitlich kurzer Dauer allenfalls keinen Sinn mehr gemacht hätte. Auch seien Betreuungspflichten ge- genüber minderjährigen Kindern kein persönlicher Grund, der eine ar- beitsmarktliche Massnahme unzumutbar mache. Die Einstelldauer von 31 Tagen entspreche dem Minimum für die Ablehnung arbeitsmarktlicher Massnahmen im Wiederholungsfall gemäss AVIG-Praxis Rz. D72. Betref- fend die zweite Verfügung hätte zwar anstelle der Sanktion eine Überwei- sung an die kantonale Amtsstelle erfolgen müssen; weil der Beschwerde- führer aber seine Pflichten grundsätzlich erfülle, habe man darauf verzich- tet. Die Überweisung hätte zur wesentlich gravierenderen vollständigen Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers geführt. 13.Am 26. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Er vertiefte darin seine Ausführungen der Beschwerdeein- gabe. Zudem machte er geltend, dass im vorliegenden Verfahren zusätz- lich sein Begehren betreffend die ungerechtfertigte Durchführung des formlosen Verfahrens, die gemeinsame elterliche Fürsorge, sein Zwi-

  • 7 - schenverdienst und der Reiseweg als Unzumutbarkeitsgründe geltend gemacht würden. Somit würden sich die beiden Verfahren in einigen Punkten unterscheiden. 14.Am 2. Februar 2017 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einrei- chung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2016 sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. September 2016. Gegen Einspra- cheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantona- len Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsge- richt desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Ver- fügungserlasses die Kontrollpflicht erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angeru- fenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts er-

  • 8 - gibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adres- sat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.

  1. a)Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. September 2016. Die zugrunde liegenden Verfügungen können aufgrund des Devolutiveffekts nicht separat vor Gericht angefochten werden, gelten aber als mitange- fochten. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Mass- nahme mit Verfügung vom 3. August 2016 für 31 Tage sowie mit Verfü- gung vom 23. August 2016 für 41 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich, dass ihm nicht zugemutet werden könne, das Einsatzprogramm KADES zu absol- vieren. b)Der Beschwerdeführer rügt ausserdem sinngemäss, dass im Einspra- cheentscheid vom 19. September 2016 auf seine Einsprachen gegen die mit Verfügung vom 24. Juni 2016 erfolgte Zuweisung des Beschwerdefüh- rers zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme sowie gegen das ebenfalls angefochtene, formlose Zuweisungsschreiben vom 4. August 2016 nicht eingetreten worden sei. Nach Art. 102 Abs. 1 AVIG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Ein schutzwürdiges In- teresse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (BGE 135 I 43 E.1.3, 127 V 82 E.3a/aa, 121 V 317 E.4a, 114 V 202 E.2c). Der Be- schwerdegegner weist diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass eine ver- sicherte Person kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung einer
  • 9 - Verfügung hat, mit welcher sie angewiesen wird, an einem Weiterbil- dungskurs nach Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG oder einem Programm zur vor- übergehenden Beschäftigung teilzunehmen. Denn die kantonale Amts- stelle ist gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 AVIG verpflichtet, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verfügen, wenn die versi- cherte Person aus unentschuldbarem Grund der Anweisung nicht Folge leistet. Wird gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhoben, hat das Gericht vorfrageweise zu entscheiden, ob die Anweisung zum Kurs- besuch oder zur Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm zu Recht ergangen ist (SVR 1998 ALV Nr. 12 S. 38 E.3d; vgl. die Urteile des Eid- genössischen Versicherungsgerichts C 49/02 vom 2. Juli 2002 E.4.bb sowie C 85/03 vom 20. Oktober 2003 E.2.2). Direkt anfechtbar ist einzig derjenige Teil der Zuweisung, der eventuelle Reise- und Verpflegungs- kosten betrifft (Spesenteil, vgl. AVIG-Praxis über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab Januar 2016 [AVIG-Praxis AMM], Rz. A80). Der Spesenteil wurde vorliegend nicht angefochten. Der Beschwerdegegner ist somit zu Recht auf die Einsprachen gegen die mit Verfügung vom
  1. Juni 2016 erfolgte Zuweisung des Beschwerdeführers zu einer ar- beitsmarktlichen Massnahme sowie gegen das ebenfalls angefochtene, formlose Zuweisungsschreiben vom 4. August 2016 nicht eingetreten.
  2. a)Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG hat der Versicherte, der Versiche- rungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Der Versicherte hat auf Weisung der zu- ständigen Amtsstelle an arbeitsmarklichen Massnahmen teilzunehmen, die seine Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Der Versicherte ist nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG in der Anspruchs- berechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder die Wei- sungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumut- bare Arbeit nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne
  • 10 - entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. b)Bei den in Art. 30 Abs. 1 AVIG beschriebenen Tatbeständen handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadensminderungspflicht. Daraus schliesst die Praxis, dass der Versicherte alle Anstrengungen zu unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit zu ergreifen hat, um seine Arbeitslosigkeit zu beenden (CHO- PARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 134). Die versicherte Person hat von sich aus, d.h. ohne besondere Aufforderung durch eine Amtsstelle oder Abgabe eines Merkblattes, ihr Möglichstes zur Schadensminderung vorzukehren (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts C 199/2005 vom 29. September 2005 E.2.1; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum AVIG, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 102).
  1. a)Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer in der Anspruchsbe- rechtigung eingestellt, weil er der Weisung des RAV vom 16. Juni 2016 sowie vom 4. August 2016, mit dem Ziel der Überprüfung der Vermittel- barkeit am dreimonatigen Einsatzprogramm KADES teilzunehmen, unbe- strittenermassen jeweils keine Folge leistete. Der Beschwerdeführer be- gründet seine Weigerung, am Einsatzprogramm KADES teilzunehmen unter anderem damit, dass aufgrund seiner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur durch eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum X._____ erreicht werden könne und er aus dem Einsatz- programm KADES demnach keinen Nutzen ziehen könne. In Abweichung vom Verfahren S 16 75 seien ausserdem neu seine Betreuungspflichten gegenüber seiner Tochter ausserhalb der regulären Arbeitszeiten an ge- wissen Tagen sowie sein Teilzeit-Zwischenverdienst bei der B._____ AG zu berücksichtigen.
  • 11 - b)Beim Einsatzprogramm KADES handelt es sich um ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Beschäftigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine an- dere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiesene vorüber- gehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen und damit zumutbar ist. Die weiteren Krite- rien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesge- richts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2; Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden S 15 38 vom 24. September 2015 E.4b). c)Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund sei- ner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur durch eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum X._____ erreicht werden könne. Er rügt somit sinngemäss die Zumutbarkeit des Einsatzprogramms KADES. Wie der Beschwerdegegner zu Recht einbringt, ist die Argumen- tation des Beschwerdeführers, wonach ihn die Teilnahme am Einsatzpro- gramm KADES an der Stellensuche bzw. Netzwerkpflege im Raum X._____ hindere, unbehelflich. Als Kriterien für eine mögliche Unzumut- barkeit bei der Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung sind gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ausschliesslich das Alter, die persönli- chen Verhältnisse und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers relevant. Das Alter des Beschwerdeführers von 37 Jahren stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund dar, und eine allfällige Unzumutbarkeit aus ge-

  • 12 - sundheitlichen Gründen ist weder nachgewiesen noch behauptet. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass die Einwände des Beschwer- deführers bezüglich Stellensuche sowie Netzwerkpflege im Grossraum X._____ nicht unter die persönlichen Verhältnisse zu subsumieren sind, da unter diese insbesondere der Zivilstand, die Zahl der betreuungsbe- dürftigen Kindern, die Intensität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigenheims fallen (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden S 14 165 vom 12. Januar 2015 E.4c). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Besuch des Einsatzprogramms KADES den Beschwerdeführer an der Stellensuche im Grossraum X._____ gehindert hätte, da die Möglichkeit einer Dispensierung vom Ein- satzprogramm KADES für konkrete Bewerbungsgespräche zweifellos beständen hätte. Es sind somit keine Unzumutbarkeitsgründe i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ersichtlich, womit es dem Beschwerdeführer zu- mutbar gewesen wäre, am Einsatzprogramm KADES teilzunehmen. Sei- ne neue Arbeit bei der Personalvorsorgestiftung in X._____ fand der Be- schwerdeführer offenbar auch erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheides, zumal er diese erstmals in seiner Beschwerdeschrift vom

  1. Oktober 2016 erwähnt. Dies wurde bereits mit dem in Rechtskraft er- wachsenen Urteil des Verwaltungsgerichts S 16 75 vom 16. August 2016 so entschieden. d)Auch die gegenüber VGU S 16 75 neu geltend gemachten Betreuungs- pflichten gegenüber minderjährigen Kindern (ausserhalb der regulären Arbeitszeiten an gewissen Tagen) stellen grundsätzlich keinen persönli- chen Grund dar, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar macht. Dies ist höchstens dann denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise nicht in Frage kommt, was selbst bei Müttern nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs re- gelmässig nicht mehr der Fall sein dürfte (BGer C_43/04 E.2.2). Dieses Faktum ist zwar nicht der einzige Unterschied zum Sachverhalt von VGU
  • 13 - S 16 75, ändert indessen nichts an der Beurteilung der vorliegenden An- gelegenheit. Dasselbe gilt auch für die Aufnahme des teilzeitlichen Zwi- schenverdienstes ab dem 20. Juni 2016. Für die Ausübung dieser Tätig- keit inklusive Arbeitsweg hätte der Beschwerdeführer jederzeit vorüber- gehend vom KADES dispensiert werden können. Der Umfang der ange- tretenen Teilzeitstelle war nicht so gross, dass eine ergänzende Teilnah- me am Einsatzprogramm infolge zeitlich kurzer Dauer allenfalls keinen Sinn mehr gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hat sich zu 100 % einer Stelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt und hat im Juni 2016 während 35 h, im Juli während 17 h, im August während 49 h und im Sep- tember 2016 während 12 h der erwähnten Beschäftigung nachgehen können. Während der am 24. Juni verfügten Dauer des Einsatzpro- gramms vom 4. Juli bis 3. Oktober 2016 wäre der Beschwerdeführer auf total 76 h gekommen, was einem durchschnittlichen Arbeitspensum von geringfügigen ca. 15 % einer Vollzeitstelle entsprochen hätte. e)Der Beschwerdeführer bringt zudem – unverständlicherweise – wie im Verfahren S 16 75 nochmals vor, dass ihm aufgrund des Berufsbildungs- gesetzes analog zum Mitspracherecht der Lernenden bei der Zuteilung in eine arbeitsmarktliche Massnahme ein gewisses Mitspracherecht zuste- he. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) sieht in Art. 2 Abs. 2 vor, dass das BBG nicht für Bildungen anwendbar ist, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. Bildungsmassnahmen im Rah- men von arbeitsmarktlichen Massnahmen sind in Art. 60 ff. AVIG geregelt und fallen somit grundsätzlich nicht unter den Regelungsbereich des BBG. Art. 60 Abs. 5 AVIG sieht zwar vor, dass die Bildungsmassnahmen soweit als möglich nach den Grundsätzen des BBG zu gestalten sind und die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnah- men nach BBG zum Ziel hat, einen einheitlichen und transparenten Ar- beitsmarkt zu fördern. Der Gesetzestext unterscheidet somit klar zwi- schen arbeitsmarktlichen Massnahmen und Massnahmen nach BBG und

  • 14 - legt damit fest, dass die Regelungen des BBG nicht ohne weiteres auf andere Massnahmen übertragen werden können. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus Art. 10 BBG nichts zu seinen Gunsten ableiten. f)Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass der Beschwer- deführer Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der An- spruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.

  1. a)Damit bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen (Verfügung vom 3. August 2016) sowie von 41 Tagen (Verfügung vom 23. August 2016) angemessen ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstel- lung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungs- grund höchstens 60 Tage. Bei leichtem Verschulden bewegt sie sich zwi- schen 1-15 Tagen, bei mittelschwerem Verschulden zwischen 16-30 Ta- gen und bei schwerem Verschulden zwischen 31-60 Tagen (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Die diesbezüglich relevante Weisung des SECO (AVIG- Praxis, Rz. D79, 3.C) sieht erstmals bei Nichtantritt einer vorübergehen- den Beschäftigung eine Anzahl von 21 bis 25 Tagen vor. Der Beschwer- deführer wurde demgemäss mit Verfügung vom 29. April wegen fakti- scher Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dies wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Verwaltungsgerichts S 16 75 vom 16. August 2016 so bestätigt und geschützt. Beim zweiten Mal sieht die Weisung hierfür eine Einstellung von 31 bis 37 Tagen vor, mit dem Hinweis, dass bei erneuter Ablehnung einer vorübergehenden Beschäftigung die Ver- mittlungsfähigkeit überprüft werde. Beim dritten Mal sieht die Weisung sodann eine Überweisung zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle vor. Bei jeder Einstellung ist das Gesamtverhalten der versicherten Per- son zu berücksichtigen (dazu BGE 130 V 125 E.3.5; Urteil des Bundesge-
  • 15 - richts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E.3.2.1 m.w.H.). Wird im kon- kreten Einzelfall vom Raster abgewichen, so ist in der Verfügung eine Begründung für die strengere oder mildere Einstellung anzuführen. Bei der verfügten Einstellungsdauer handelt es sich typischerweise um einen Ermessensentscheid, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein gewis- ser Ermessungsspielraum zusteht. Deshalb ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstelldauer Zurückhaltung geboten (vgl. dazu BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheit abstützen können, welche eine abweichende Ermes- sensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 m.w.H.). b)Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Einstellung der Anspruchsberechtigung von 41 Tagen dem Einstellraster KAST/RAV, D79 3.C Ziff. 3 der AVIG-Praxis des SECO, widerspreche, zumal beim dritten Nichtantritt eines Beschäftigungsprogrammes eine Überweisung zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle vorgesehen und dies im vorliegen- den Fall nicht gemacht worden sei, kann ihm nicht gefolgt werden. Bei der erwähnten Bestimmung geht es um eine Überweisung zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle, die für die Arbeitslosenversicherung festzustel- len hat, ob der Versicherte noch vermittlungsfähig ist, was bei Verneinung der Frage zur Folge hat, dass kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung mehr besteht. Aus der Nichtteilnahme am Einsatzprogramm KADES (arbeitsmarktliche Massnahme) darf in der Regel nicht auf mangelnde Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, solange diese nur Aus- druck unzureichender Erfüllung der Schadenminderungspflicht sind. Dazu bedarf es besonders qualifizierter Umstände (vgl. dazu Urteile des Bun- desgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.2.3; C 113/04 vom 2. Sep- tember 2004 E.2.3). Im vorliegenden Fall stehen solche besonders quali-

  • 16 - fizierte Umstände und die Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit als schwerste Sanktion ausser Frage, hält sich der Beschwerdeführer doch mit Ausnahme der mehrmaligen Nichtteilnahme am Einsatzprogramm KADES grundsätzlich an die relevanten Vorschriften und bemühte sich insbesondere um Arbeit. Insofern durfte der Beschwerdegegner zu Recht den Beschwerdeführer für den mehrmaligen Nichtantritt einer arbeits- marktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund in der Anspruchsbe- rechtigung einstellen; die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). c)Vorliegend wurde der Beschwerdeführer für den zweitmaligen Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund mit Ver- fügung vom 3. August 2016 für die Dauer von 31 Tagen in der An- spruchsberechtigung eingestellt. Damit bewegt sich die Einstelldauer im unteren Bereich des schweren Verschuldens. Es sind keine Gründe er- sichtlich, welche ein Abweichen des Gerichts vom Einstellraster rechtfer- tigen würden. Insbesondere entspricht die verfügte Einstelldauer der AVIG-Praxis zur Arbeitslosenentschädigung des SECO (D79 3.C Ziff. 2). Mit einer Dauer von 31 Tagen verfügte der Beschwerdegegner eine Ein- stellung in der Anspruchsberechtigung auch diesbezüglich im unteren Be- reich des vorgegebenen Einstellrasters (31 bis 37 Tage). Der Einspra- cheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. September 2016 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 3. August 2016 erweist sich in diesem Punkt als rechtens. d)Schliesslich wurde der Beschwerdeführer für den drittmaligen Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund mit Ver- fügung vom 23. August 2016 für die Dauer von weiteren 41 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die verwaltungs- und versicherungsrechtliche Sanktion

  • 17 - von insgesamt 72 Tagen (Verfügung vom 3. sowie 23. August 2016) in Würdigung der gesamten Umstände und des Gesamtverhaltens des Be- schwerdeführers als nicht rechtmässig und unangemessen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und be- trägt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Art. 45 Abs. 5 AVIV sieht sodann vor, dass die Einstellungsdauer angemessen verlängert wird, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. In diesem Sinn stipuliert ebenso D63c der AVIG-Praxis, dass, wenn die versicherte Per- son im Beobachtungszeitraum von 2 Jahren wiederholt aus demselben Grund (gleicher Tatbestand) eingestellt werden muss, die Einstellungs- dauer gemäss Einstellraster für KAST/RAV (D72) zu verlängern ist. Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich, über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur einmal zu befinden und das Verschulden ge- samthaft zu würdigen, beruhen doch die zwei Nichtteilnahmen am selbi- gen Einsatzprogramm KADES auf einem einheitlichen Willensentschluss des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, X._____ 1998, S. 165; KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung: Ein Kompendium zu den Kernthemen des Ar- beitslosenversicherungsrechts, X._____ 2016, S. 63). Vorliegend miss- achtete der Beschwerdeführer innerhalb einer kurzen Zeitspanne die Weisungen des RAV vom 16. Juni sowie vom 4. August 2016, verweiger- te aufgrund eines einzigen und einheitlichen Willensentschlusses jeweils die Teilnahme am selbigen Einsatzprogramm KADES und wurde darauf- hin am 3. August 2016 für 31 Tage sowie am 23. August 2016 für 41 Ta- ge eingestellt. Die verfügte Einstelldauer im Umfang von 41 Tagen für den Wiederholungsfall mit gleichem Sachverhalt kommt nach dem Gesagten einer doppelten Strafe gleich, die verfügten 31 Einstelltage sind im vorlie- genden Einzelfall lediglich angemessen zu verlängern, zumal selbst die 23 Einstelltage zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden

  • 18 - waren. Straferhöhend wirkt sich im Übrigen unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer bereits wegen faktischer Ablehnung einer arbeits- marktlichen Massnahme für 23 Tage eingestellt wurde (bestätigt durch VGU S 16 75). In Würdigung der gesamten Umstände und des Gesamt- verhaltens des Beschwerdeführers (dazu BGE 130 V 125 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E.3.2.1 m.w.H.) er- scheint die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von ins- gesamt 35 Tagen statt der 72 Tage für die zweitmalige und drittmalige Verweigerung der Teilnahme am Einsatzprogramm KADES dem Gericht als angemessen und verhältnismässig.

  1. a)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zweitmalige und drittmalige Verweigerung der Teilnahme am Einsatzprogramm KADES auf ein schweres Verschulden des Beschwerdeführers zurückgeht. Das Verhal- ten des Beschwerdeführers ist in Würdigung der gesamten Umstände im vorliegenden Fall allerdings nicht mit 72 Einstelltagen zu sanktionieren. Dem Gericht erscheint eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von gesamthaft 35 Tagen ab 25. Juni 2016 als angemessen. Damit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der der angefoch- tene Einspracheentscheid vom 19. September 2016 und die zugrunde liegenden Verfügungen insofern aufgehoben, als der Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung gesamthaft im Umfang von 35 statt 72 Ta- gen (31 und 41 Einstelltage; verfügt am 3. und 23. August 2016) einge- stellt wird. b)Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Verfahren vor dem kanto- nalen Versicherungsgericht – ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung – gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos ist. Der nicht an- waltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG).
  • 19 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ein- spracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. September 2016 wird insofern aufgehoben, als der Beschwerdeführer in seiner Anspruchsbe- rechtigung gesamthaft im Umfang von 35 statt 72 Tagen eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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