VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 125 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMeisser RichterRacioppi, Stecher Aktuar ad hocPeng URTEIL vom 23. Februar 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
2 - 1.A._____ ist gelernter Naturwissenschafter und war zuletzt als Finanzanalytiker bei einer Bank in X._____ tätig. Am 21. Juli 2015 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab dem 1. Oktober 2015 an. Der versicherte Verdienst beträgt Fr. 12‘053.-- und wird ihm zu 80 % entschädigt. 2.Mit Verfügung vom 29. April 2016 wurde A._____ wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme (Nichtteilnahme am Einsatzprogramm KADES) für 23 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. A._____ erhob daraufhin am 4. Mai 2016 Einsprache und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2016 sowie eine Wiedererwägung der Abweisung der Einsprache gegen die Verfügung vom 8. April 2016. Mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 entschied das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (nachfolgend KIGA), dass der Beschwerdeführer einer Weisung der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet habe, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt sei. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 23 Tagen sei angemessen. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2016 erhob A._____ am 1. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Das Gericht wies die Beschwerde am 16. August 2016, mitgeteilt am 2. November 2016, ab. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] vom 16. August 2016 S 16 75). 3.Schon mit Schreiben vom 16. Juni 2016 wurde A._____ vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) angewiesen, sich innert zwei Arbeitstagen telefonisch für die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES (Beschäftigungsgrad von 100 %) zu melden. Als Ziel der Zuweisung wurde "Überprüfung Vermittelbarkeit, da erste Zuweisung abgelehnt" angegeben. Am 24. Juni 2016 wurde der Beschwerdeführer vom RAV
3 - sodann angewiesen, ab 4. Juli bis 3. Oktober 2016 am Einsatzprogramm teilzunehmen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. Juli 2016 Einsprache und beantragte, an einer anderen arbeitsmarktlichen Massnahme des RAV teilzunehmen, weil er aufgrund seiner Qualifikationen ausschliesslich in der Region X._____ nach einer Stelle suche. Zudem habe er ab dem 20. Juni 2016 eine Teilzeitbeschäftigung bei der Firma B._____ AG gefunden. Am 15. Juli 2016 teilte das KIGA dem Beschwerdeführer mit, er könne im Falle einer Zuweisung zu einer arbeitsmarktlichen Massnahme nur gegen den Spesenteil der Zuweisung Einsprache erheben. 4.Nachdem der Beschwerdeführer das Einsatzprogramm nicht antrat, wurde er vom KIGA vom 11. Juli 2016 wegen Nichtantritts eines Einsatzprogramms zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 19. Juli 2016 Stellung. Das Einsatzprogramm fördere seine Vermittlungsfähigkeit nicht. Zudem sei er gezwungen, ausserhalb der regulären Arbeitszeiten an gewissen Tagen seine Tochter zu hüten, wo er während der Wochentage auch übernachte. Zudem arbeite er teilzeitig ab dem 20. Juni 2016 nach Bedarf zwischen fünf und 42 h pro Woche. 5.Am 3. August 2016 wurde der Beschwerdeführer wegen Nichtantritts eines Einsatzprogrammes für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Dabei wurde nach Angaben des KIGA zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er einen Teilzeit-Zwischenverdienst erziele, anderseits straferhöhend, dass der Versicherte bereits wegen eines ähnlichen Verhaltens habe sanktioniert werden müssen. 6.Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 9. August 2016 Einsprache und beantragte unter anderem die Aufhebung der Verfügung vom
4 - 7.Am 4. August 2016 wurde der Beschwerdeführer vom KIGA erneut angewiesen, sich im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 100 % bzw. ergänzend zum laufenden Zwischenverdienst innert zweier Arbeitstage telefonisch beim Einsatzprogramm KADES zu bewerben. Dort meldete sich der Beschwerdeführer am 9. August 2016 telefonisch und teilte mit, er weigere sich, an dieser Massnahme teilzunehmen. Daraufhin wurde er am 11. August 2016 wiederum zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert, weil er das Einsatzprogramm entgegen der Weisung vom 4. August 2016 nicht antrat. Am 17. August 2016 nahm er dazu Stellung. 8.Am 23. August 2016 wurde der Beschwerdeführer wiederum wegen Nichtantritts des Einsatzprogrammes in der Anspruchsberechtigung eingestellt, diesmal für 41 Tage. Dabei wurde nach Angaben des KIGA einerseits zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er einen Teilzeit- Zwischenverdienst erziele, anderseits habe sich straferhöhend ausgewirkt, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen eines ähnlichen Verhaltens habe sanktioniert werden müssen. 9.Am 30. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen das Zuweisungsschreiben vom 4. August 2016 und gegen die Sanktionsverfügung vom 23. August 2016 Einsprache und beantragte die Aufhebung dieser Verfügungen bzw. Anweisungen. Daneben rügte der Beschwerdeführer neu, dass die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Einstellraster des SECO widerspreche, da in seinem Fall anstelle der Sanktion eine Überweisung zum Entscheid an die kantonale Amtsstelle hätte erfolgen müssen. 10.Am 19. September 2016 trat das KIGA auf die Einsprachen nicht ein, soweit sie sich gegen die Verfügung des KIGA vom 24. Juni 2016 sowie gegen das Zuweisungsschreiben vom 4. August 2016 richteten. Die
5 - Einsprachen wies es ab, soweit sie sich gegen die Verfügungen des KIGA vom 3. August 2016 sowie vom 23. August 2016 richteten. 11.Am 3. Oktober 2016 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids des KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) vom 19. September 2016 betreffend die Verfügungen vom 24. Juni 2016 (Entscheid betreffend Einsatzprogramm), vom 3. August 2016 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage), vom 4. August 2016 (Zuweisungsschreiben) und vom
6 - und er sei erneut dem KADES zugewiesen worden. Der diesbezügliche Nutzen sei nicht nachvollziehbar. Eine interkantonale Zusammenarbeit zur Findung einer alternativen arbeitsmarktlichen Massnahme wäre möglich. 12.Am 12. Januar 2017 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Die Zuweisung in eine arbeitsmarktliche Massnahme könne nur im Spesenteil angefochten werden. Es lägen betreffend die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung keine Unzumutbarkeitsgründe im Sinne des AVIG vor. Der einzige, geringfügige Unterschied zum Sachverhalt von VGU S 16 75 sei, dass der Beschwerdeführer ab 20. Juni 2016 einen Zwischenverdienst gehabt habe. Für dessen Ausübung inklusive Arbeitsweg hätte der Beschwerdeführer jederzeit vorübergehend vom KADES dispensiert werden können. Der Umfang der angetretenen Teilzeitstelle sei zu keiner Zeit so gross gewesen, dass eine ergänzende Teilnahme am Einsatzprogramm infolge zeitlich kurzer Dauer allenfalls keinen Sinn mehr gemacht hätte. Auch seien Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern kein persönlicher Grund, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar mache. Die Einstelldauer von 31 Tagen entspreche dem Minimum für die Ablehnung arbeitsmarktlicher Massnahmen im Wiederholungsfall gemäss AVIG-Praxis Rz. D72. Betreffend die zweite Verfügung hätte zwar anstelle der Sanktion eine Überweisung an die kantonale Amtsstelle erfolgen müssen; weil der Beschwerdeführer aber seine Pflichten grundsätzlich erfülle, habe man darauf verzichtet. Die Überweisung hätte zur wesentlich gravierenderen vollständigen Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers geführt. 13.Am 26. Januar 2017 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest. Er vertiefte darin seine Ausführungen der
7 - Beschwerdeeingabe. Zudem machte er geltend, dass im vorliegenden Verfahren zusätzlich sein Begehren betreffend die ungerechtfertigte Durchführung des formlosen Verfahrens, die gemeinsame elterliche Fürsorge, sein Zwischenverdienst und der Reiseweg als Unzumutbarkeitsgründe geltend gemacht würden. Somit würden sich die beiden Verfahren in einigen Punkten unterscheiden. 14.Am 2. Februar 2017 verzichtete der Beschwerdegegner auf die Einreichung einer Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. September 2016 sowie auf die weiteren im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich und rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. September 2016. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht werden. Örtlich zuständig ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV, SR 837.02) das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person zur Zeit des Verfügungserlasses die Kontrollpflicht
8 - erfüllt. Da der Beschwerdeführer die Kontrollpflicht im Kanton Graubünden erfüllt, fällt die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde demnach in die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 60 sowie 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten.
11 - arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum X._____ erreicht werden könne und er aus dem Einsatzprogramm KADES demnach keinen Nutzen ziehen könne. In Abweichung vom Verfahren S 16 75 seien ausserdem neu seine Betreuungspflichten gegenüber seiner Tochter ausserhalb der regulären Arbeitszeiten an gewissen Tagen sowie sein Teilzeit- Zwischenverdienst bei der B._____ AG zu berücksichtigen. b)Beim Einsatzprogramm KADES handelt es sich um ein vorübergehendes Beschäftigungsprogramm im Sinne von Art. 64a Abs. 1 lit. a AVIG. Dieses ist subsidiärer Natur und kommt erst in Frage, wenn dem Beschäftigten keine zumutbare Beschäftigung zugewiesen werden kann und keine andere arbeitsmarktliche Massnahme angezeigt ist (BGE 125 V 362 E.4b). Anders als bei der Zuweisung einer Stelle auf dem ersten Arbeitsmarkt beurteilt sich die Frage, ob eine dem Versicherten zugewiesene vorüber-gehende Beschäftigung diesem zumutbar ist, laut Art. 64a Abs. 2 AVIG in sinngemässer Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG. Es ist deshalb einzig zu prüfen, ob die zugewiesene vorübergehende Beschäftigung dem Alter, den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand des Versicherten angemessen und damit zumutbar ist. Die weiteren Kriterien von Art. 16 Abs. 2 lit. a, b sowie d-i AVIG sind unbeachtlich. Dem Versicherten steht es demnach nicht frei, unter welchen Umständen er an einem Einsatzprogramm teilnehmen will oder nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2007 vom 14. Mai 2008 E.3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 38 vom 24. September 2015 E.4b). c)Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass aufgrund seiner beruflichen Spezialisierung eine Netzwerkerweiterung nur durch eine arbeitsmarktliche Massnahme im Grossraum X._____ erreicht werden könne. Er rügt somit sinngemäss die Zumutbarkeit des Einsatzprogramms KADES. Wie der Beschwerdegegner zu Recht
12 - einbringt, ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach ihn die Teilnahme am Einsatzprogramm KADES an der Stellensuche bzw. Netzwerkpflege im Raum X._____ hindere, unbehelflich. Als Kriterien für eine mögliche Unzumutbarkeit bei der Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung sind gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ausschliesslich das Alter, die persönlichen Verhältnisse und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers relevant. Das Alter des Beschwerdeführers von 37 Jahren stellt keinen Unzumutbarkeitsgrund dar, und eine allfällige Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen ist weder nachgewiesen noch behauptet. Dem Beschwerdegegner ist zuzustimmen, dass die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich Stellensuche sowie Netzwerkpflege im Grossraum X._____ nicht unter die persönlichen Verhältnisse zu subsumieren sind, da unter diese insbesondere der Zivilstand, die Zahl der betreuungsbedürftigen Kindern, die Intensität der Verwurzelung am Wohnort oder das Vorhandensein eines Eigenheims fallen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 165 vom 12. Januar 2015 E.4c). Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern der Besuch des Einsatzprogramms KADES den Beschwerdeführer an der Stellensuche im Grossraum X._____ gehindert hätte, da die Möglichkeit einer Dispensierung vom Einsatzprogramm KADES für konkrete Bewerbungsgespräche zweifellos beständen hätte. Es sind somit keine Unzumutbarkeitsgründe i.S.v. Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG ersichtlich, womit es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, am Einsatzprogramm KADES teilzunehmen. Seine neue Arbeit bei der Personalvorsorgestiftung in X._____ fand der Beschwerdeführer offenbar auch erst nach dem Ergehen des angefochtenen Entscheides, zumal er diese erstmals in seiner Beschwerdeschrift vom 3. Oktober 2016 erwähnt. Dies wurde bereits mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Verwaltungsgerichts S 16 75 vom 16. August 2016 so entschieden.
13 - d)Auch die gegenüber VGU S 16 75 neu geltend gemachten Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern (ausserhalb der regulären Arbeitszeiten an gewissen Tagen) stellen grundsätzlich keinen persönlichen Grund dar, der eine arbeitsmarktliche Massnahme unzumutbar macht. Dies ist höchstens dann denkbar, wenn eine Kinderbetreuung durch Drittpersonen bei objektiver Betrachtungsweise nicht in Frage kommt, was selbst bei Müttern nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs regelmässig nicht mehr der Fall sein dürfte (BGer C_43/04 E.2.2). Dieses Faktum ist zwar nicht der einzige Unterschied zum Sachverhalt von VGU S 16 75, ändert indessen nichts an der Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit. Dasselbe gilt auch für die Aufnahme des teilzeitlichen Zwischenverdienstes ab dem 20. Juni 2016. Für die Ausübung dieser Tätigkeit inklusive Arbeitsweg hätte der Beschwerdeführer jederzeit vorübergehend vom KADES dispensiert werden können. Der Umfang der angetretenen Teilzeitstelle war nicht so gross, dass eine ergänzende Teilnahme am Einsatzprogramm infolge zeitlich kurzer Dauer allenfalls keinen Sinn mehr gemacht hätte. Der Beschwerdeführer hat sich zu 100 % einer Stelle dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt und hat im Juni 2016 während 35 h, im Juli während 17 h, im August während 49 h und im September 2016 während 12 h der erwähnten Beschäftigung nachgehen können. Während der am 24. Juni verfügten Dauer des Einsatzprogramms vom 4. Juli bis 3. Oktober 2016 wäre der Beschwerdeführer auf total 76 h gekommen, was einem durchschnittlichen Arbeitspensum von geringfügigen ca. 15 % einer Vollzeitstelle entsprochen hätte. e)Der Beschwerdeführer bringt zudem – unverständlicherweise – wie im Verfahren S 16 75 nochmals vor, dass ihm aufgrund des Berufsbildungsgesetzes analog zum Mitspracherecht der Lernenden bei der Zuteilung in eine arbeitsmarktliche Massnahme ein gewisses Mitspracherecht zustehe. Das Bundesgesetz über die Berufsbildung
14 - (BBG; SR 412.10) sieht in Art. 2 Abs. 2 vor, dass das BBG nicht für Bildungen anwendbar ist, die in anderen Bundesgesetzen geregelt sind. Bildungsmassnahmen im Rahmen von arbeitsmarktlichen Massnahmen sind in Art. 60 ff. AVIG geregelt und fallen somit grundsätzlich nicht unter den Regelungsbereich des BBG. Art. 60 Abs. 5 AVIG sieht zwar vor, dass die Bildungsmassnahmen soweit als möglich nach den Grundsätzen des BBG zu gestalten sind und die Koordination der arbeitsmarktlichen Massnahmen und der Massnahmen nach BBG zum Ziel hat, einen einheitlichen und transparenten Arbeitsmarkt zu fördern. Der Gesetzestext unterscheidet somit klar zwischen arbeitsmarktlichen Massnahmen und Massnahmen nach BBG und legt damit fest, dass die Regelungen des BBG nicht ohne weiteres auf andere Massnahmen übertragen werden können. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus Art. 10 BBG nichts zu seinen Gunsten ableiten. f)Im Sinne eines Zwischenfazits ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund keine Folge geleistet hat, weshalb die Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht erfolgt ist.
17 - der AVIG-Praxis zur Arbeitslosenentschädigung des SECO (D79 3.C Ziff. 2). Mit einer Dauer von 31 Tagen verfügte der Beschwerdegegner eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auch diesbezüglich im unteren Bereich des vorgegebenen Einstellrasters (31 bis 37 Tage). Der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. September 2016 bzw. die diesem zugrunde liegende Verfügung vom 3. August 2016 erweist sich in diesem Punkt als rechtens. d)Schliesslich wurde der Beschwerdeführer für den drittmaligen Nichtantritt einer arbeitsmarktlichen Massnahme ohne entschuldbaren Grund mit Verfügung vom 23. August 2016 für die Dauer von weiteren 41 Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die verwaltungs- und versicherungsrechtliche Sanktion von insgesamt 72 Tagen (Verfügung vom 3. sowie 23. August 2016) in Würdigung der gesamten Umstände und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers als nicht rechtmässig und unangemessen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Art. 45 Abs. 5 AVIV sieht sodann vor, dass die Einstellungsdauer angemessen verlängert wird, wenn die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt. In diesem Sinn stipuliert ebenso D63c der AVIG-Praxis, dass, wenn die versicherte Person im Beobachtungszeitraum von 2 Jahren wiederholt aus demselben Grund (gleicher Tatbestand) eingestellt werden muss, die Einstellungsdauer gemäss Einstellraster für KAST/RAV (D72) zu verlängern ist. Im vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich, über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nur einmal zu befinden und das Verschulden gesamthaft zu würdigen, beruhen doch die zwei Nichtteilnahmen am selbigen Einsatzprogramm KADES auf einem einheitlichen Willensentschluss des Beschwerdeführers (vgl. dazu auch
18 - CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, X._____ 1998, S. 165; KUPFER BUCHER, Fokus Arbeitslosenversicherung: Ein Kompendium zu den Kernthemen des Arbeitslosenversicherungsrechts, X._____ 2016, S. 63). Vorliegend missachtete der Beschwerdeführer innerhalb einer kurzen Zeitspanne die Weisungen des RAV vom 16. Juni sowie vom 4. August 2016, verweigerte aufgrund eines einzigen und einheitlichen Willensentschlusses jeweils die Teilnahme am selbigen Einsatzprogramm KADES und wurde daraufhin am 3. August 2016 für 31 Tage sowie am 23. August 2016 für 41 Tage eingestellt. Die verfügte Einstelldauer im Umfang von 41 Tagen für den Wiederholungsfall mit gleichem Sachverhalt kommt nach dem Gesagten einer doppelten Strafe gleich, die verfügten 31 Einstelltage sind im vorliegenden Einzelfall lediglich angemessen zu verlängern, zumal selbst die 23 Einstelltage zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig entschieden waren. Straferhöhend wirkt sich im Übrigen unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer bereits wegen faktischer Ablehnung einer arbeitsmarktlichen Massnahme für 23 Tage eingestellt wurde (bestätigt durch VGU S 16 75). In Würdigung der gesamten Umstände und des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers (dazu BGE 130 V 125 E.3.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_285/2011 vom 22. August 2011 E.3.2.1 m.w.H.) erscheint die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von insgesamt 35 Tagen statt der 72 Tage für die zweitmalige und drittmalige Verweigerung der Teilnahme am Einsatzprogramm KADES dem Gericht als angemessen und verhältnismässig.