Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2016 107
Entscheidungsdatum
14.11.2017
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 107 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterAudétat, Racioppi AktuarinParolini URTEIL vom 14. November 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. David Husmann, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG

  • 2 - 1.A._____ war seit dem Jahr 2010 bei verschiedenen Unternehmen teilzeit- lich als Aushilfe für die Raumpflege angestellt. Am 4. Februar 2013 erlitt sie als Beifahrerin bei einem Autounfall eine HWS-Distorsion und eine Thoraxkontusion und war danach bis zum 10. März 2013 zu 100 % sowie ab dem 13. März bis zum 3. April 2013 zu 50 % arbeitsunfähig. Nach ei- ner kurzen Phase der Arbeitsfähigkeit war sie infolge Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ab dem 27. Mai bis zum 14. Juli 2013 wieder zu 50 % und ab dem 15. Juli 2013 wieder zu 100 % arbeitsunfähig. 2.Ein im Juli 2013 durchgeführtes MRI zeigte degenerative Veränderungen der HWS auf der Höhe C 3-7 und eine einengende Neuroforamina auf Höhe C 3-4 ohne Nervenkompressionen. Die Behandlung durch Physio- therapie und Massagen brachte keinen Erfolg. Dr. med. B._____ hielt mit Arztbericht vom 26. August 2013 fest, dass bei A._____ vorbestehende degenerative Veränderungen der HWS mit progredienten Schmerzen, nach kurzfristig leichter Besserung aber eine chronische Schmerz- symptomatik und eine Symptomausweitung bestehen würden. Er empfahl eine stationäre intensive physiotherapeutische Behandlung, auch mit psy- chologischer Betreuung, in der Klinik Valens. 3.Aufgrund dieser Befunde stellte die C., die zuständige Unfallversi- cherung, mit Schreiben vom 12. September 2013 mangels Vorliegens ei- nes natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den geklagten Be- schwerden und dem Unfall vom 4. Februar 2013 die Ausrichtung weiterer Versicherungsleistungen per Juni 2013 ein. 4.Vom 25. September bis zum 22. Oktober 2013 hielt sich A. im Re- habilitationszentrum Valens der Kliniken Valens auf. Im Austrittsbericht vom 6. November 2013 wurden folgende Diagnosen gestellt:
  1. chronisches cervikothorakales Schmerzsyndrom bei Status nach HWS-Distorsion und Thoraxkontusion nach Autounfall vom 4. Februar 2013, MRI HWS 07/13: degenerative Veränderungen an der HWS
  • 3 - C 3-7 mit aktivierter Osteochondrose und Spondyloarthrosen sowie Einengung der Neuroforamina auf Höhe C 3/4 ohne Nervenwurzel- kompression, muskuläre Dysbalance, muskuläre Dekonditionierung
  1. lumbovertebrales Syndrom
  2. Arterielle Hypertonie
  3. Mittelgradig depressive Episode F32.1. 5.A._____ meldete sich am 25. November 2013 bei der IV-Stelle des Kan- tons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von IV-Leistungen an. Die IV-Stelle holte folgende Arztberichte ein:
  • Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 21. Dezember 2013: Die Psychiaterin erachtete die bisherige Tätigkeit ab dem 1. Dezember 2013 aus psychiatrischer Sicht als noch zumutbar.

  • Arztbericht von Dr. med. B._____ vom 8. Januar 2014: Die degenera- tiven Veränderungen der HWS seien nicht unfallbedingt.

  • Arztbericht Dr. med. E._____ vom 10. April 2014: Der Hausarzt attes- tierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 17. Juli 2013.

  • Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde der Kliniken Valens vom 27. März 2014 mit Bericht vom 31. März 2014 (Innere Medizin / Rheuma- thologie / Psychosomatik / Ergonomie; Dr. med. F., med. pract. G., Cheftherapeut Ergonomie H._____): Es sei zu einer weite- ren Chronifizierung des subjektiven Schmerzerlebens gekommen, weshalb die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gerecht- fertigt sei. Die vorbestehende depressive Entwicklung habe sich zurückgebildet. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine deutliche Ein- schränkung der Arbeitsfähigkeit. Es sei zudem unwahrscheinlich, dass die auch rheumatologisch festgestellte 50%ige Arbeitstätigkeit (recte: Arbeitsfähigkeit) für eine leichte bis maximal mittelschwere wechselbe- lastende Tätigkeit von der Patientin jemals wieder abgerufen werden könne.

  • 4 - 6.Am 15./20. Oktober 2014 erstatteten Dr. med. I._____ und Dr. med. K._____ ihr bidisziplinäres Gutachten (Psychiatrie / Rheumatologie). Sie stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Chronifiziertes (cervico-)thoracovertebrales Schmerzsyndrom, sowie Dia- gnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: Leichte depres- sive Episode im Sinne einer weitgehend remittierten mittelgradigen de- pressiven Episode (ICD-10: F 32.0), anhaltende somatoforme Schmerz- störung (ICD-10: F 45.4), akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrio- nisch-unreifen und passiv-aggressiven Anteilen, arterielle Hypertonie und Gastroösophageale Reflux-Krankheit. Sie attestierten A._____ in der an- gestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein vol- les Pensum) und in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 100%ige Ar- beitsfähigkeit und stellten fest, dass retrospektiv davon auszugehen sei, dass nie eine IV-relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psych- iatrischen Gründen bestanden habe. 7.Mit Verfügung vom 27. März 2015 verneinte die IV-Stelle den Anspruch von A._____ auf Ausrichtung von IV-Leistungen. In Anwendung der ge- mischten Methode (bei Verzicht auf eine Haushaltsabklärung) kam die IV- Stelle zum Schluss, dass A._____ weiterhin ihrer angestammten Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu einem Pensum von 58 % und ihrer Tätig- keit im Haushalt zu einem Pensum von 42 % nachgehen könne. Der sich daraus ergebende Einkommensvergleich (Valideneinkommen Fr. 28'714.- -, Invalideneinkommen Fr. 30'170.--) ergab eine Einschränkung von - 1.456 % und somit einen IV-Grad von 0 %. Diese Verfügung erwuchs un- angefochten in Rechtskraft. 8.Am 17. Juli 2015 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Be- zug von Leistungen an. Sie legte der Neuanmeldung einen Bericht von Dr. med. L._____ vom 5. Mai 2015 bei. Dieser stellte folgende Diagnosen: Zustand nach Autounfall mit Frontalkollision am 4. Februar 2013 mit Tho- rax- und BWS-Kontusion bzw. Distorsion, persistierende invalidisierende

  • 5 - HWS/BWS-Schmerzen mit cervicaler Ausstrahlung, ausgeprägte somato- forme Schmerzstörung, arterielle Hypertonie und Hiatushernie mit Reflux- krankheit und chronischer Nausea. Er kam zum Schluss, dass die vom Hausarzt Dr. med. E._____ festgelegte Arbeitsunfähigkeit von 100 % er- klärbar und gerechtfertigt sei. 9.Mit Vorbescheid vom 17. August 2015 stellte die IV-Stelle in Aussicht, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, weil keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands glaubhaft gemacht worden sei. Dagegen erhob A._____ am 15./16. September 2015 bzw. 9. November 2015 Einwand und verlangte die Aufhebung des Vorbescheids und die Ausrichtung der gesetzlichen IV-Leistungen. Gleichzeitig bean- tragte sie, die ursprüngliche Verfügung vom 27. März 2015 sei gestützt auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somato- formen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern gemäss BGE 141 V 281 in formelle Revision bzw. in Wiedererwägung zu ziehen. 10.Da gemäss Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. M._____ vom 14. Au- gust 2015 keine objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Ver- schlechterung des Gesundheitszustands vorlagen, trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Juni 2016 auf das neue Leistungsbegehren von A._____ nicht ein. Zudem verneinte sie bezüglich der ursprünglichen Ver- fügung vom 27. März 2015 das Vorliegen eines Revisionsgrundes infolge der geänderten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Mit separater Ver- fügung vom 21. Juni 2016 wurde auch auf das Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Verfügung vom 27. März 2015 nicht eingetreten. 11.Gegen die Nichteintretensverfügung vom 21. Juni 2016 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 29. August 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 und das Eintreten auf die Neuanmeldung zufolge Veränderung des Ge-

  • 6 - sundheitszustands sowie Veränderung der erwerblichen Auswirkungen, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 und Eintreten auf die Neuanmeldung zufolge BGE 141 V 281, sube- ventualiter die Revision der Verfügung vom 27. März 2015 angesichts der zwischenzeitlich geänderten Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern. Gleichzeitig stellte sie das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt. 12.Mit Vernehmlassung vom 7. September 2016 beantragte die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Sie verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die ange- fochtene Verfügung vom 21. Juni 2016. 13.Mit (freigestellter) Replik vom 21. September 2016 hielt die Beschwerde- gegnerin an ihren Beschwerdeanträgen fest. Gleichzeitig reichte sie einen Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 26. August 2016 ins Recht. 14.Am 27. September 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin die Duplik mit unveränderten Rechtsbegehren. In Bezug auf den von der Beschwer- deführerin eingereichten Arztbericht von Dr. med. D._____ beantragte sie, dieser sei nicht zu beachten, weil er spätestens im Rahmen des Vorbe- scheidverfahrens hätte eingereicht werden müssen. 15.Mit Eingabe vom 15. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin die Bestätigung der Gemeinde X._____ vom 14. März 2017, wonach sie öf- fentliche Unterstützung beziehe, ins Recht. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 7 - Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. Juni 2016 stellt folg- lich ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der strittigen Verfügung ist die Beschwerde- führerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 ATSG) einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin eingetreten und dieses zu Recht nicht materiell geprüft hat. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft darlegen konnte, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Zeitpunkt der letzten materi- ellen Verfügung vom 27. März 2015 in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert haben oder nicht, wobei der bis zum Zeitpunkt der ange- fochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 sich verwirklichte Sachverhalt massgebend ist (BGE 132 V 215 E.3.1.1, BGE 129 V 1 E.1.2). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Wiedererwägung der rechtskräftigen Verfügung vom
  2. März 2015. Darüber hat die Beschwerdegegnerin in einer separaten Verfügung (ebenfalls datiert vom 21. Juni 2016) entschieden.
  • 8 -
  1. a)Gemäss Art. 6 und Art. 28 IVG hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist, Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung, u.a. auch auf eine Invalidenrente. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG gilt – bei erwerbstätigen Versi- cherten – als Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, die gemäss Art. 4 Abs. 1 IVG Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Ein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG) liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmass- nahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich einge- schränkt gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (lit. c). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendma- chung des Anspruchs bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ei- ne Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Drei- viertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrads in der Ver- gangenheit verweigert, so wird ein abermaliges Gesuch zum Bezug von Versicherungsleistungen (sogenannte Neuanmeldung) nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise verändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]; vgl. zuletzt auch Urteil des Bundesgerichts 8C_664/2017
  • 9 - vom 25. Januar 2018 E.2.1 mit Hinweisen). In diesem Fall ist analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_114/2016 vom 8. August 2016 E.2; BGE 141 V 585 E.5.3, BGE 117 V 198 E.3a). Grund für eine Neuanmeldung wäre somit allemal eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (BGE 141 V 585 E.5.3, BGE 141 V 9 E.2.3, BGE 130 V 343 E.3.5). c)Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anfor- derungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (zuletzt Urteil des Bun- desgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E.2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 218 E. 6). Es genügt, dass für das Vorhandensein des gel- tend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Än- derung nicht erstellen lassen (zuletzt Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2017 vom 25. Januar 2018 E.2.2 mit Hinweisen und 8C_597/2017 vom 12. Januar 2018 E. 2.2). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt inso- weit nicht (BGE 130 V 64 E.5.2.5 mit Hinweisen). In diesem Zusammen- hang ist zu berücksichtigen, ob die frühere rechtskräftige Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, dementsprechend sind an die Glaubhaftmachung mehr oder weniger hohe Anforderungen zu stellen; in- soweit steht der Verwaltung ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das im Beschwerdefall angerufene Versicherungsgericht zu respektieren hat (BGE 109 V 108 E.2; MEYER-REICHMUTH, Rechtsprechung des Bun- desgerichts zum IVG, Zürich 2014, 3. Aufl., Art. 30-31 Rz. 119). Das Ge- richt hat daher die Behandlung der Eintretensfrage nur zu prüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die IV-Stelle gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist; ansonsten unterliegt le-

  • 10 - diglich die anschliessende materielle Prüfung der gerichtlichen Überprü- fung (BGE 109 V 108 E.2b; MEYER-REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 119). d)Bei der Frage, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt, kommt es einzig darauf an, ob sich das Beschwerdebild oder dessen erwerblichen Auswirkungen geändert haben (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E.2.1 und 9C_894/2015 vom 25. April 2016 E.5.2). In Betracht fällt aber auch, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E.2.1; Urteil des Eidg. Versiche- rungsgerichts I 212/03 vom 28. August 2003 E.2.2.3), wie etwa bei der Chronifizierung psychischer Störungen (Urteil des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E.2.1; BGE 130 V 64 E.6.2), bzw. wenn der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagno- sen und Befunde sich geändert haben (Urteile des Bundesgerichts 9C_367/2016 vom 10. August 2016 E.2.1 und 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E.3.2.2). e)Neuanmeldungsrechtlich massgebender Vergleichszeitraum ist einerseits der Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung und anderer- seits der Zeitpunkt, in dem das Neuanmeldungsgesuch und die Glaub- haftmachung einer anspruchsbeeinflussenden Tatsachenänderung ge- prüft wird (BGE 130 V 71 E.3.1; letztmals Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2017 vom 12. Januar 2018 E.3.1; MEYER-REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 122, vgl. auch BGE 133 V 108 E.5). Die versicherte Person hat somit die Möglichkeit, den Eintritt der Tatsachenänderung bis und mit Verfügung betreffend das Nichteintreten glaubhaft zu machen (Urteil des Bundesgerichts 9C_683/2013 E.3.1; MEYER-REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 122). Bei der Überprüfung einer von der Verwaltung erlassenen Nichteintretensverfügung legen die Gerichte ihrer Überprüfung auf Be-

  • 11 - schwerde hin den Sachverhalt zugrunde, wie er sich der Verwaltung dar- bot (BGE 130 V 64 E.5.2.5; MEYER-REICHMUTH, a.a.O., Art. 30-31 Rz. 124).

  1. a)In der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 trat die Beschwerde- gegnerin auf das Leistungsbegehren bzw. auf die Neuanmeldung der Be- schwerdeführerin nicht ein. Zur Begründung führte die Beschwerdegegne- rin aus, die Beschwerdeführerin habe nicht genügend glaubhaft gemacht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom
  2. März 2015 wesentlich verändert hätten, mithin der Gesundheitszu- stand sich in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hätte. Damals sei man vom bidisziplinären Gutachten von Dr. med. I._____ und Dr. med. K._____ vom 15./20. Oktober 2014 ausgegangen. Aus dem mit der Neu- anmeldung eingereichten Arztbericht von Dr. med. L._____ vom 5. Mai 2015 gehe keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands hervor. Dies habe der RAD-Arzt Dr. med. M._____ in seiner Stellung- nahme vom 14. August 2015 bestätigt. Dr. med. L._____ beschreibe le- diglich den bereits im bidisziplinären Gutachten vom 15./20. Oktober 2014 dargestellten Gesundheitszustand und bewerte diesen anders bzw. ziehe daraus andere Schlussfolgerungen. Dr. med. L._____ stelle nicht die Dia- gnose einer Depression, zudem halte er auch fest, dass eine depressive Entwicklung im April nicht im Vordergrund gestanden habe und dass die Untersuchung durch die Aggravation deutlich erschwert gewesen sei. Dass keine neuen Elemente tatsächlicher Natur vorlägen, sondern ledig- lich eine andere Bewertung vorgenommen werde, gelte auch in Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, Dr. med. L._____ habe ihr eine schwere somatoforme Schmerzstörung attestiert. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Beschwerde vom 29. August 2016 und in der Replik vom 21. September 2016 auf den Bericht von Dr. med. L._____ vom 15. Mai 2015 und betont dabei, dass es sich bei dieser Fachperson nicht um den behandelnden Arzt handle, sondern um
  • 12 - den Vertrauensarzt der Gemeindeverwaltung von X.. Dr. med. L. habe eine ausgeprägte, mithin schwere somatoforme Schmerz- störung festgestellt. Nach dessen Einschätzung wirke die Beschwerdefüh- rerin zudem sehr depressiv, und, da eine ambulante psychiatrische Be- handlung gescheitert sei, habe er einen stationären psychiatrischen Auf- enthalt empfohlen. Auch die Hausärzte Dr. med. E._____ und Dr. med. N._____ könnten bestätigen, dass sich bei der Beschwerdeführerin seit März 2015 eine Verschlechterung im Sinne einer deutlichen Chronifizie- rung des Beschwerdebildes (verfestigte, chronifizierte somatoforme Schmerzstörung ab Mitte 2016) mit deutlichem Betreuungs- und Medika- mentenaufwand eingestellt habe. Zudem bestünden eine Depression er- heblichen Ausmasses und keine Arbeitsfähigkeit. Damit, so führt die Be- schwerdeführerin aus, seien die Feststellungen im Gutachten von Dr. med. I._____ und Dr. med. K._____ vom 15./20. Oktober 2014 sowie diejenigen von Dr. med. D._____ vom 21. Dezember 2013, die der ur- sprünglichen IV-Verfügung zugrunde gelegen hätten, hinterfragt. Dr. med. L._____ habe in seinem Bericht vom 15. Mai 2015 aufgezeigt, dass von einer Intensivierung und Chronifizierung der Schmerzen ausgegangen werden müsse. Die Verschlechterung ergebe sich abschliessend auch aus dem Bericht von Dr. med. O._____ (recte wohl: Dr. med. E.), der von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehe, sowie aus dem mit der Replik eingereichten Bericht von Dr. med. D. vom 26. August
  1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei eine Verschlech- terung auch dann eingetreten, wenn sich ein gleiches Krankheitsbild in- tensiviert und in den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert bzw. wenn es sich chronifiziert habe. Bei der Beschwerdeführerin habe sich – neben der somatoformen Schmerzstörung – die Depression chronifiziert bzw. sei therapieresistent geworden, was sich aus dem Vergleich des ak- tuellen Berichts von Dr. med. E._____ vom 26. August 2016 mit den Be- richten der Rehaklinik Valens vom 21. Oktober 2013 sowie von Dr. med. E._____ vom 23. Oktober 2013 ergebe.
  • 13 - Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung vom 7. Sep- tember 2016 und in der Duplik vom 27. September 2016 auf die ange- fochtene Verfügung vom 21. Juni 2016 und bestätigt, dass sie an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich festhalte. Gleichzeitig beantragt sie, dass der von der Beschwerdeführerin mit der Replik einge- reichte Bericht von Dr. med. D._____ vom 26. August 2016 nicht beachtet werde, weil er bereits im Vorbescheidverfahren hätte eingereicht werden müssen. b)Massgebende Vergleichsbasis für die vorliegende Prüfung der angefoch- tenen Verfügung vom 21. Juni 2016 ist, wie bereits erwähnt (Erwägung 3e), der Sachverhalt, wie er sich einerseits im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentengesuchs, mithin am 27. März 2015 (Akten Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 73), und andererseits zur Zeit des Erlasses der strittigen Verfügung, mithin am 21. Juni 2016 (angefochtene Verfügung betreffend Nichteintreten auf die Neuanmeldung) präsentierte (vgl. letztmals Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2017 vom 12. Januar 2018 E.3.1; BGE 130 V 71 E.3.1). Was den mit der Replik vom 21. Sep- tember 2016 eingereichten und von der Beschwerdegegnerin kritisierten Bericht von Dr. med. D., Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psy- chotherapie, vom 26. August 2016 (Akten Beschwerdeführerin [Bf- act.] Replik 1) betrifft, so kann der Ansicht der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin hätte diesen schon im Vorbescheidverfahren einrei- chen müssen, nicht ganz gefolgt werden. Der Vorbescheid der Be- schwerdegegnerin erging am 17. August 2015 (Bg-act. 80), ihren begrün- deten Einwand reichte die Beschwerdeführerin am 9. November 2015 ein (Bg-act. 91), also mehrere Monate bevor Dr. med. D. den fraglichen Arztbericht überhaupt verfasste. Die Beschwerdeführerin hätte diesen im Vorbescheidverfahren also noch gar nicht einreichen können. Allerdings hat das Gericht vom Sachverhalt auszugehen, der auch der Beurteilung der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung

  • 14 - vom 21. Juni 2016 zu Grunde lag (BGE 130 V 64 E.5.2.5). Der Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 26. August 2016 (Bf-act. Replik 1) wie auch der Arztbericht von Dr. med. E._____, Facharzt FMH für Allgemeine Me- dizin, vom 26. August 2016 (Bf-act. 3), den die Beschwerdeführerin mit ih- rer Beschwerde vom 29. August 2016 einreichte, können insofern keine Beachtung finden, als darin Sachverhaltselemente für die Zeit nach dem Verfügungszeitpunkt vom 21. Juni 2016 aufgeführt sind. Sofern sie jedoch lediglich eine andere Beurteilung des vor dem Verfügungszeitpunkt vom

  1. Juni 2016 realisierten medizinischen Sachverhalts enthalten, können sie im vorliegenden Verfahren beachtet werden. c)Der Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Abweisung des Rentenan- spruchs ist vorliegend der 27. März 2015. Mit Verfügung vom 27. März 2015 (Bg-act. 73) hatte die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Be- schwerdeführerin auf eine IV-Rente verneint. Sie hatte dabei auf das bi- disziplinäre Gutachten von Dr. med. K., Facharzt FMH für Rheuma- tologie, und Dr. med. I., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psycho- therapie, vom 15./20. Oktober 2014 abgestellt (Bg-act. 60 und 61). Dieses enthielt folgende medizinische Beurteilung: Im psychiatrischen Teilgutachten vom 15. Oktober 2014 (Bg-act. 61, S. 13) hatte Dr. med. I._____ folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: leichte depressive Episode im Sinne einer weit- gehend remittierten mittelgradigen depressiven Episode, anhaltende so- matoforme Schmerzstörung, akzentuierte Persönlichkeitszüge mit histrio- nisch-unreifen und passiv-aggressiven Anteilen. Gemäss Einschätzung von Dr. med. I._____ würden keine psychischen Funktionseinschränkun- gen in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehen. Die Gesamtarbeitsfähigkeit liege aus rein psychiatrischer Sicht bei 100 %, re- trospektiv sei davon auszugehen, dass nie eine IV-rechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe.
  • 15 - Im rheumatologischen Teilgutachten vom 20. Oktober 2014 (Bg-act. 60, S. 18) hatte Dr. med. K._____ folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt: chronifiziertes (cervico-)thoracovertebrales Schmerzsyndrom, nämlich Thoraxkontusion mit Verdacht auf Contusio cordis und Kniekontusion links am 4. Februar 2013, degenerative Verän- derungen HWK 3-7, initiale mehrsegmentale rechtslaterale Spondylose der BWS, muskuläre Dysbalance und Dekonditionierung, cervicale Streckfehlhaltung, thoracaler Rundrücken, mit Kopf- und leichter Schulterprotraktion, diskreteste Skoliose, Schmerzausweitungstendenz im Sinne eines panvertebralen und anamnestisch brachialen Schmerzsyn- droms, sowie folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähig- keit: arterielle Hypertonie, gastroösophageale Refluxkrankheit. Dr. med. K._____ hatte der Beschwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (halbtags) spätestens ab Mai 2013 sowie eine volle Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit attestiert (Bg-act. 60, S. 23 f.). In der bidisziplinären Konsensbeurteilung hatten die Gutachter der Be- schwerdeführerin insgesamt eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisheri- gen Tätigkeit und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit attestiert (Bg-act. 61, S. 28, 30). Der RAD-Arzt Dr. med. M._____ hatte das bidisziplinäre Gutachten vom 15./20. Oktober 2014 geprüft und hatte dazu in seiner Beurteilung vom
  1. Oktober 2014 (Case Report, act. 74, S. 14) festgehalten, dass er auf dieses Gutachten abstelle. Demnach bestehe aus psychiatrischer Sicht eine weitgehend remittierte depressive Episode sowie eine somatoforme Schmerzstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und aus rheu- matologischer Sicht ein chronifiziertes thorakovertebrales Schmerzsyn- drom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
  • 16 - d)Am 17. Mai 2015 (Bg-act. 76), also knapp zwei Monate nach Erhalt der ablehnenden Verfügung (Bg-act. 73) meldete sich die Beschwerdeführe- rin bei der Beschwerdegegnerin erneut an und reichte den Bericht von Dr. med. L., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 5. Mai 2015 (Bg-act. 79) ein. Dieser äusserte sich zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin folgendermassen: Er habe die Beschwerdeführerin am 25. März 2015 und am 21. April 2015 untersucht. Zudem seien ihm die vom Hausarzt Dr. med. E. über- lassenen Akten zur Verfügung gestanden (insbesondere der Bericht über die Interdisziplinäre Schmerzsprechstunde der Kliniken Valens vom 31. März 2014). Dr. med. L._____ führte aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Untersuchung vom 25. März 2015 in einer gedrückten und weinerli- chen Grundstimmung gewesen, was die Erhebung der Anamnese er- schwert habe. Die Untersuchung sei wegen der Aggravation und der de- pressiven Grundstimmung deutlich erschwert gewesen, sodass objektive Befunde kaum erhebbar gewesen seien. Seines Erachtens liege eine schwere somatoforme Schmerzstörung vor, eine depressive Entwicklung habe im April nicht im Vordergrund gestanden. Bei ihm habe die Patientin jedoch sehr depressiv gewirkt, weinerlich mit Tendenz zur Hyperventilati- on. Da eine medikamentöse Behandlung ausgereizt und der Versuch ei- ner ambulanten psychiatrischen Behandlung gescheitert sei, empfehle er eine stationäre psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, damit die Beschwerdeführerin einen besseren Zugang zur Schmerzverarbeitung finde. Die vom Hausarzt festgelegte 100%ige Arbeitsunfähigkeit erachte er bei diesem komplizierten psychisch überlagerten Krankheitsbild, bei dem die somatoforme Schmerzverarbeitungsstörung bei chronifizierter Si- tuation im Vordergrund stehe, als gerechtfertigt. Bevor die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2016 erliess, holte sie erneut die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. M._____ ein. Dieser hielt in seiner Stellungnahme vom 14. August 2015 (Case Report, act. 95, S. 5) fest, dass Dr. med. L._____ dasselbe Verhal-

  • 17 - ten der Beschwerdeführerin und dieselben Beschwerden schildere, die bereits im Gutachten von Dr. med. K._____ und Dr. med. I._____ vom 15./20. Oktober 2014 beschrieben würden. Aus seiner Sicht ergäben sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin. Daher seien auch keine weiteren Berichte einzuholen. e)Mit der Beschwerde vom 29. August 2016 bzw. mit der Replik vom 21. September 2016 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Haus- arztes Dr. med. E._____ vom 26. August 2016 (Bf-act. 3) und von Dr. med. D._____ vom 26. August 2016 (Bf-act. Replik 1) ins Recht, wo- bei auffällt, dass beide Berichte mehr oder weniger den gleichen Wortlaut enthalten. Diese Ärzte äusserten sich folgendermassen zum Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin: Dr. med. E._____ beschrieb in seinem nach dem Verfügungszeitpunkt vom 21. Juni 2016 erstellten Bericht vom 26. August 2016 (Bf-act. 3) v.a. die Zeit seit 2011, während der er die Beschwerdeführerin in seiner Praxis betreut hatte. Sofern er Angaben bis Juni 2016 macht, sind diese vorlie- gend zu beachten. Dr. med. E._____ führte aus, an der Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung sei nicht zu zweifeln. Als behandelnder Arzt könne er bestätigen, dass bei der Beschwerdeführerin seit der Be- gutachtung im Herbst 2014, aber auch seit März 2015 eine Verschlechte- rung des Gesundheitszustands eingetreten sei. Diese bestehe in einer deutlichen Chronifizierung des Beschwerdebildes und einem hohen Be- treuungs- und Medikamentenaufwand. Ab Mitte 2016 sei von einer verfes- tigten, chronifizierten somatoformen Schmerzstörung auszugehen. Dane- ben bestehe eine Depression in erheblichem Ausmass. Eine Arbeitsfähig- keit sei derzeit nicht gegeben. Die behandelnde Psychiaterin, Dr. med. D._____, beschrieb in ihrem ebenfalls nach dem Verfügungszeitpunkt vom 21. Juni 2016 erstellten Be-

  • 18 - richt vom 26. August 2016 (Bf-act. Replik 1) v.a. die Zeit seit Mai 2016 bis zum Berichtszeitpunkt, mithin vorwiegend die Zeit nach dem Verfügungs- zeitpunkt. Auf ihren Bericht vom 26. August 2016 (Bf-act. Replik 1) kann somit mehrheitlich nicht abgestellt werden. Nach Einschätzung von Dr. med. D._____ hat sich der Gesundheitszustand spätestens seit Mai 2016 verschlechtert, die Verschlechterung bestehe in einer deutlichen Chronifizierung der somatoformen Schmerzstörung. Daneben bestehe auch eine Anpassungsstörung, eine längere depressive Reaktion, und die Arbeitsfähigkeit sei nicht gegeben. f)Nach Ansicht des Gerichts gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, mit den vorgebrachten Angaben von Dr. med. L., Dr. med. E. und Dr. med. D._____ eine wesentliche Veränderung bzw. Verschlechte- rung ihres Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. aa)Eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4) war be- reits von den Gutachtern Dr. med. K._____ und Dr. med. I._____ in deren Gutachten vom 15./20. Oktober 2014 (Bg-act. 60 und 61) diagnostiziert worden. Dr. med. M._____ hatte in seiner Beurteilung vom 31. Oktober 2014 (act. 74, S. 14) darauf abgestellt und diese Diagnose bestätigt (Vor- liegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung). Wenn nun so- wohl im Bericht von Dr. med. L._____ vom 15. Mai 2015 (Bg-act. 79) als auch in den Schreiben von Dr. med. E._____ vom 26. August 2016 (Bf- act. 3) und Dr. med. D._____ vom 26. August 2016 (Bf-act. Replik 1) von einer schweren bzw. verfestigten, chronifizierten somatoformen Schmerz- störung die Rede ist, so stellt dies kein neues Sachverhaltselement dar, sondern eine andere Umschreibung des bereits vorbestandenen Be- schwerdebildes. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass gerade die Psychiaterin Dr. med. D._____ zwar in ihrem Bericht von einer verfestig- ten, chronifizierten somatoformen Schmerzstörung spricht, bei der Dia- gnosestellung jedoch denselben Code wie auch der Gutachter Dr. med. I._____ (Bg-act. 61, S. 13) verwendet, nämlich ICD-10: F 45.4 für eine

  • 19 - anhaltende somatoforme Schmerzstörung. Offenbar verwendete Dr. med. D._____ den Begriff der Chronifizierung in ihrem Bericht nicht im Sinne einer andersartigen bzw. schwerer wiegenden Diagnose (z.B. ICD-10: F 45.41, chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [wobei diesbezüglich gemäss BGE 143 V 418 E.5.1 ein Bezug zum Schweregrad ohnehin fehlt]). Zu beachten ist auch, dass Dr. med. E._____ bereits früher von einer eingetretenen Chronifizierung gespro- chen und in seinem Bericht vom 17. September 2013 (Bg-act. 17, Bg- act. 29, S. 1, und Bg-act. 44, S. 13 ff.) eine stationäre Therapie gerade wegen der Gefahr einer weiteren Chronifizierung unterstützt hatte. Im Be- richt vom 23. Oktober 2013 (Bg-act. 29, S. 5 f., und Bg-act. 44, S. 17 f.) hatte er gemahnt, dass nun alles daran gesetzt werden müsse, die Chro- nifizierung zu unterbrechen. Auch später, nämlich mit Bericht vom 10. April 2014, schloss er sich der Einschätzung der Fachkollegen der Klini- ken Valens an (Bg-act. 48, S. 2 ff.), wonach eine somatoforme (vgl. S. 2) bzw. chronifizierte (vgl. S. 3) somatoforme Schmerzstörung bestehe und die Prognose schlecht sei (vgl. dazu Interdisziplinäre Sprechstunde vom

  1. März 2014 mit Bericht vom 31. März 2014, Bg-act. 48, S. 11 f., und Bg-act. 52, S. 2 ff., mit Hinweis auf ICD-10: F 45.4). Aus all diesen Arztbe- richten geht hervor, dass die "chronifizierte somatoforme Schmerz- störung" keine neue Diagnose darstellt, mithin dass dieses Beschwerde- bild bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung vom 27. März 2015 (Bg-act. 73) so bestanden hatte. Eine entsprechende Verschlechte- rung des Gesundheitszustands bzw. eine Intensivierung des bisherigen Leidens – der somatoformen Schmerzstörung – nach diesem Zeitpunkt bzw. bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom
  2. Juni 2016 konnte die Beschwerdeführerin somit nicht glaubhaft ma- chen. bb)Dr. med. I._____ hatte im Teilgutachten vom 15. Oktober 2014 (Bg- act. 61) eine leichte depressive Episode im Sinne einer weitgehend remit- tierten mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F 32.0) diagnosti-
  • 20 - ziert. Dies stimmt mit dem Bericht von Dr. med. E._____ vom 23. Oktober 2013 (Bg-act. 29, S. 5 f., und Bg-act. 44, S. 17 f., vgl. auch Bericht vom
  1. April 2014, Bg-act. 48, S. 2) und dem Austrittsbericht der Fachärzte der Kliniken Valens vom 6. November 2013 (Bg-act. 22, S. 8 ff., Bg- act. 44, S. 21 ff., mit Hinweis auf ICD-10: F. 32.1) überein, die für den von ihnen umschriebenen Zeitraum eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert hatten. Auch Dr. med. D., welche die Beschwerdefüh- rerin seit dem 29. Oktober 2013 behandelte, hatte am 21. Dezember 2013 (Bg-act. 23, mit Hinweis auf ICD-10: F. 32.1) von einer leichten- bis mit- telgradigen depressiven Episode geschrieben. Was diese psychiatrischen Beschwerden betrifft, berichtete Dr. med. L., der die Patientin im März und im April 2015 untersuchte, in seinem Bericht vom 15. Mai 2015 (Bg-act. 79) zwar von einer depressiven Grundstimmung, welche die Un- tersuchung erschwert habe, doch stand seiner Einschätzung nach im April 2015 keine depressive Entwicklung im Vordergrund. Dr. med. E._____ sprach in seinem Bericht vom 26. August 2016 (Bf-act. 3) von einer Depression doch erheblichen Ausmasses, ohne dieses Ausmass al- lerdings weiter zu konkretisieren. Die behandelnde Psychiaterin Dr. med. D._____ schrieb in ihrem Bericht vom 26. August 2016 (Bf-act. Replik 1), abgesehen von der bereits erwähnten Schmerzstörung, nicht von einer Depression, sondern von einer bestehenden "Anpassungsstörung, länge- re depressive Reaktion" (mit dem Code ICD-10: F. 43.21). Auch diese Diagnose lässt nicht darauf schliessen, dass die Störung schwerwiegen- der wäre als die vom Gutachter Dr. med. I._____ festgestellte leichte de- pressive Episode. Somit gelingt es der Beschwerdeführerin auch bezüg- lich dieses Beschwerdebildes (Depression) nicht, eine nach dem Zeit- punkt der ursprünglichen Verfügung vom 27. März 2015 (Bg-act. 73) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands glaubhaft zu machen.
  • 21 - cc)In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war der Beschwerdeführerin im Aus- trittsbericht der Kliniken Valens vom 6. November 2013 (Bg-act. 44, S. 21 ff.) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zum 27. Oktober 2013 attestiert worden, danach aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorerst bis zum 10. November 2013. Aus rheumatologischer Sicht hatten die Gutachter eine leichte wechselbelastende Tätigkeit als möglich erach- tet. Auf dringende Empfehlung der Fachärzte der Kliniken Valens hatte sich die Beschwerdeführerin in psychiatrische Behandlung zu Dr. med. D._____ begeben. Diese hatte in ihrem Bericht vom 21. Dezember 2013 festgehalten (Bg-act. 23, S. 3), dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin in psychiatrischer Hinsicht nicht eingeschränkt und die bisherige Tätigkeit somit noch zumutbar sei. Im Bericht der Interdisziplinären Schmerzsprechstunde der Kliniken Valens (durchgeführt am 27. März
  1. vom 31. März 2014 (Bg-act. 48, S. 11 ff.) hatten die Fachärzte von einer deutlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht gesprochen und diese jedoch – im Sinne einer zu erhoffenden Salu- togenese – nicht auf 100 % geschätzt. Gleichzeitig hatten sie aber fest- gehalten, es erscheine als unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführe- rin die auch rheumatologisch festgestellte 50%ige Arbeitstätigkeit (recte wohl: Arbeitsfähigkeit) für eine leichte bis maximal mittelschwere wech- selbelastende Tätigkeit jemals wieder werde abrufen können. Dr. med. E._____ hatte in seinem Bericht vom 10. April 2014 festgehalten (Bg- act. 48, S. 4), dass eine Genesung aus rein somatischem Zugang nicht zu erwarten sei, hingegen könne nach allfälliger psychiatrischer Rehabilitati- on ein langsames Aufbauprogramm ins Auge gefasst werden. Schliess- lich hatten Dr. med. K._____ und Dr. med. I._____ der Beschwerdeführe- rin in ihrem Gutachten vom 15./20. Oktober 2014 (Bg-act. 60 und 61) in der angestammten Tätigkeit aus rheumatologischen Gründen eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (bezogen auf ein volles Pensum) ab Mai 2013 at- testiert und in einer leidensadaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeits- fähigkeit. Wenn nun Dr. med. L._____ in seinem Bericht vom 15. Mai 2015 (Bg-act. 79) festhält, die vom Hausarzt festgestellte 100%ige Ar-
  • 22 - beitsunfähigkeit erscheine angesichts des komplizierten psychisch über- lagerten Krankheitsbildes gerechtfertigt und wenn sowohl Dr. med. E._____ als auch Dr. med. D._____ in ihren Berichten vom 26. August 2016 (Bf-act. 3 und Bf-act. Replik 1) festhalten, dass eine Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben sei, so stellt dies kein neues tatsächliches Element dar, sondern lediglich eine andere Einschätzung der auf demselben Ge- sundheitszustand basierenden Arbeits(-un)fähigkeit. Zweifel darüber, ob die Beschwerdeführerin die ihr theoretisch attestierte Arbeitsfähigkeit auch würde abrufen können, bestanden schon vor der Begutachtung durch Dr. med. K._____ und Dr. med. I._____ im Oktober 2014 und die Prognosen wurden schon damals allgemein als schlecht bezeichnet (vgl. insbesondere Bg-act. 48, S. 12, auch Bg-act. 44, S. 25, Bg-act. 48, S. 3). Somit erweist sich auch eine Veränderung des Leidens der Beschwerde- führerin in seinen Auswirkungen auf die Arbeits(-un)fähigkeit als nicht glaubhaft dargetan. dd)Nach all dem Gesagten kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin eine Änderung des Beschwerdebildes, näm- lich eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands oder auch eine Änderung der Intensität bzw. des Schweregrades der beste- henden Befunde und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung im März 2015 (Verfügung vom 27. März 2015) bis zum Zeitpunkt, als die Be- schwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erliess, mithin bis zum 21. Juni 2016, nicht glaubhaft machen konnte. Dabei ist auch zu berücksich- tigen, dass sich die Beschwerdeführerin schon kurz nach Abweisung ih- res Leistungsbegehrens im März 2015 wieder bei der Beschwerdegegne- rin anmeldete, nämlich im Mai 2015, was an das Glaubhaftmachen der er- forderlichen Voraussetzungen höhere Anforderungen stellt. Eine Ände- rung des IV-Grads in einer für den Anspruch erheblichen Weise ist folglich nicht glaubhaft gemacht (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Art. 87 Abs. 2 IVV),

  • 23 - womit der Entscheid der Beschwerdegegnerin, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, zu schützen ist. Diese Schlussfolgerung gilt insofern, als die von der Beschwerdeführerin behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustands zu prüfen war. Hingegen ist im Nachfolgenden der Frage nachzugehen, ob im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Anwendung der ge- mischten Methode und im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalen- ten Beschwerdebildern eine Neuanmeldung gerechtfertigt wäre und eine solche daher zugelassen werden müsste oder nicht.

  1. a)Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 29. August 2016 auch geltend, die Beschwerdegegnerin sei in der ursprünglichen Verfü- gung vom 27. März 2015 bei der Berechnung des IV-Grades von der ge- mischten Methode ausgegangen, deren Anwendung jedoch in der Zwi- schenzeit vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EMGR) als nicht EMKR-konform beurteilt worden sei. Infolge fehlender Zulässigkeit der gemischten Methode müsse eine Neuanmeldung zugelassen werden. Diese Frage wird in der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 nicht behandelt, zumal sie von der Beschwerdeführerin in der Begrün- dung ihres Einwandes vom 9. November 2015 (Bg-act. 91) auch nicht aufgeworfen worden war. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 7. September 2016 und in der Duplik vom 27. Sep- tember 2016 nicht dazu. b)Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fällte am 2. Februar 2016 das Urteil Nr. 7186/09 in Sachen "Di Trizio" gegen die Schweiz. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass zuletzt das Bun- desgericht den Entscheid der zuständigen IV-Stelle, der Versicherten auf- grund eines Statuswechsels ab dem 1. September 2004 keine Rente
  • 24 - mehr auszurichten, geschützt hatte, nachdem die IV-Stelle im Rahmen einer erstmaligen Rentenprüfung gestützt auf einen Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 50 % ermittelt und der Versicherten vom 1. Juni 2003 bis zum 31. August 2004 eine halbe Rente zugesprochen hatte (Ur- teil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008). Die Verneinung des Rentenanspruchs für die Zeit nach dem 31. August 2004 war darauf zurückzuführen, dass die IV-Stelle von der hypothetischen Annahme aus- gegangen war, infolge der Geburt von Zwillingen (am 6. Februar 2004) würde die Versicherte als Gesunde bloss mehr teilweise erwerbstätig sein. Die IV-Stelle hatte für diese Zeit die gemischte Methode angewen- det, weshalb sich neu ein Invaliditätsgrad von bloss 22 % ergeben hatte. Der EGMR hielt in seinem Urteil fest, dass die Verweigerung der Rente durch Anwendung der gemischten Methode im konkreten Fall eine Verlet- zung des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK) darstelle. Das Urteil des EGMR hat zur Folge, dass in Fällen mit einer ähnlichen Ausgangslage wie im Fall „Di Trizio“ mit Blick auf die Achtung des Famili- enlebens der bisherige Status beibehalten und die gemischte Methode nicht mehr angewendet wird (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 355 vom 31. Ok- tober 2016, aktualisiert per 26. Mai 2017). Gemäss IV-Rundschreiben Nr. 355 liegt eine „Di Trizio“-ähnliche Ausgangslage vor, wenn folgende Merkmale kumulativ erfüllt sind: Rentenrevision oder erstmalige Renten- zusprache mit gleichzeitiger Abstufung oder Befristung der Rente einer- seits sowie familiär bedingter Grund für die Reduktion der Arbeitszeit (Be- treuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern) andererseits. In Umsetzung des EGMR-Urteils vom 2. Februar 2016 betreffend das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 entschied das Bun- desgericht in BGE 143 I 50 E.4 und BGE 143 I 60 E.3.3, dass die revisi- onsweise Aufhebung bzw. Herabsetzung einer Invalidenrente EMRK- widrig sei, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt von Kindern und die damit einhergehende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Status-

  • 25 - wechsel von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig" (mit Aufgabenbereich) sprechen würden. Es legte daher fest, dass der (dortigen) Beschwerde- führerin die laufende Rente weiterhin auszurichten sei (BGE 143 I 50 E.4, vgl. auch Aktualisierung des IV-Rundschreibens Nr. 355 per 26. Mai 2017). Im Urteil 9C_525/2016 präzisierte das Bundesgericht, dass in Fäl- len, in denen keine "Di-Trizio"-ähnliche Ausgangslage vorliege, beispiels- weise bei einer erstmaligen Rentenzusprache bei einer Person, die be- reits vor der Rentenprüfung einer Teilerwerbstätigkeit nachgegangen war, das bisherige Recht und das bisherige Berechnungsmodell der gemisch- ten Methode anzuwenden seien (E.4.2, vgl. auch Aktualisierung des IV- Rundschreibens Nr. 355 per 26. Mai 2017). Das heisst, die Anwendung der gemischten Methode ist, entgegen den Ausführungen der Beschwer- deführerin, nicht grundsätzlich unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_525/2016 E.4.2). c)Vorliegend liegt keine solche "Di Trizio"-ähnliche Ausgangslage vor, wes- halb nicht von einer EMRK-widrigen Anwendung der gemischten Methode ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin arbeitete im Zeit- punkt, als die rechtskräftige Verfügung vom 27. März 2015 (Bg-act. 73) erlassen wurde, seit Jahren schon teilzeitlich. Soweit aus den Akten er- sichtlich ist, war sie nämlich seit 1999 fast vorwiegend (mit einer Aus- nahme von Juli bis September 2011) teilzeitlich erwerbstätig (vgl. Gutach- ten Dr. med. K._____ vom 20. Oktober 2014, Bg-act. 60, S. 12 [Lebens- lauf]). Ein Statuswechsel vor Erlass der Verfügung vom 27. März 2015 hat somit gar nicht stattgefunden. Zudem waren die vier Kinder der Be- schwerdeführerin (Jahrgang 1983, 1984, 1987, 1989) im März 2015 schon lange volljährig. Dass eine Änderung des Arbeitspensums aufgrund familiärer Verhältnisse erfolgt wäre, behauptet sie denn auch nicht. Folg- lich erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin als unbegründet und ihre Rüge, eine revisionsweise Neuanmeldung müsse wegen der Un- zulässigkeit der gemischten Methode zugelassen werden, ist von vorn- herein und unabhängig von der Frage, ob diese Rechtsprechungsände-

  • 26 - rung in einem Fall mit "Di Trizio"-ähnlicher Ausgangslage überhaupt zu einer Neuanmeldung berechtigen würde, nicht zu hören.

  1. a)In der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 verwarf die Be- schwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argu- mentation, es liege auch deshalb eine Verschlechterung des IV- relevanten Gesundheitszustands vor, weil nach der neuen Rechtspre- chung des Bundesgerichts zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern (eingeführt mit BGE 141 V 281) neue Faktoren eingebracht werden dürften. Die Beschwerdegegnerin erwog diesbezüglich, dass die neue Rechtsprechung auch gemäss Bundesge- richt keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstelle und verwies dabei auf BGE 141 V 585. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 29. August 2016 geltend, das Urteil BGE 141 V 285 (recte: BGE 141 V 585), gemäss dem die mit BGE 141 V 281 erfolgte Aufgabe der Überwindbarkeitspraxis nicht zu einer Neuanmeldung berechtige, verletze Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 14 und Art. 6 EMRK. Neu greife nämlich eine ergebnisoffene symmetrische Beurteilung Platz, was bedeute, dass die davor erfolgten Beurteilungen nicht ergebnisoffen gewesen seien. Falsch sei nun, dass das Bundesge- richt in BGE 141 V 285 (recte: BGE 141 V 585) zum Schluss komme, auf die unter der vorherigen Rechtsprechung zur Überwindbarkeitspraxis be- urteilten Fälle könne nicht zurückgekommen bzw. diese könnten nicht neu angemeldet werden. Dies gelte umso mehr, als die EMRK-Konformität im Streitfall, der zum Urteil BGE 141 V 285 (recte: BGE 141 V 585) geführt habe, nicht gerügt worden sei. Dabei sei auch zu wenig gewichtet wor- den, dass es sich bei Invalidenrenten um Dauerleistungen handle, die über die Geltungsdauer der Überwindbarkeitspraxis hinaus ihre Auswir- kungen hätten. Mit der Verweigerung der Neuanmeldung würden frühere Versicherte allein deswegen diskriminiert, weil ihre Rentenansprüche zu einem früheren Zeitpunkt unter dem Regime der "Alles-oder-Nichts-
  • 27 - Überwindbarkeitspraxis" beurteilt worden waren, unter der in 99,9 % der Fälle der Rentenanspruch abgelehnt wurde. Auf den vorliegenden Fall angewendet heisse das, dass die Beschwerdeführerin unter der neuen Rechtsprechung viel mehr Sachverhaltsmerkmale hätte einbringen kön- nen (Gesundheitsschaden, sozialer Kontext, Diagnosen, Behandlung und Eingliederung, Konsistenz, Arbeitsfähigkeit) und die Beurteilung ergeb- nisoffen durchgeführt worden wäre. Die gewichtige Praxisänderung müs- se mit der Möglichkeit einer Neuanmeldung einhergehen, alles andere verstosse gegen das in Art. 6 EMRK verankerte Recht auf Beweis, näm- lich gegen das Recht, das gesamte Krankheitsbild einbringen zu können, und gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK, weil Versicherte, deren Rentenanspruch unter der Geltung der Überwindbarkeitspraxis beurteilt worden war, zeitlebens keine Chance mehr hätten, ihr Beschwerdebild, das nach neuer Praxis zu einer Rente berechtige oder eine solche nicht von vornherein ausschliesse, je wieder einzubringen. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrer Vernehmlassung vom 7. Sep- tember 2016 und in der Duplik vom 27. September 2016 auf die ange- fochtene Verfügung vom 21. Juni 2016 und bestätigt, dass sie an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfänglich festhalte. b)Das Bundesgericht hat mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) eine Änderung der mit BGE 130 V 352 begonnenen Recht- sprechung bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen bzw. äqui- valenten Beschwerdebildern eingeleitet. In BGE 130 V 352 hatte es, im Jahr 2004, in Präzisierung der Rechtsprechung das Regel-/Ausnahme- Modell eingeführt und festgelegt, dass eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche in der Regel keine lang dauern- de, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG darstelle und dass die Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Ar-

  • 28 - beitsprozess die Ausnahme sei (Regel-/Ausnahmepraxis) (BGE 130 V 352 E.2.2.3, vgl. auch BGE 131 V 49 E.1.2, BGE 135 V 201 E.7.1.2, BGE 137 V 64 E.4.3). In der Folge ging die Rechtsprechung seit BGE 131 V 49 E.1.2 von der Vermutung aus, dass der versicherten Person eine Willens- anstrengung zuzumuten sei, mit der die Folgen der somatoformen Schmerzstörung (oder eines gleichgestellten Krankheitsbildes) überwun- den werden könnten (Überwindbarkeitspraxis). Ein Abweichen von die- sem Grundsatz fiel nur in jenen Fällen in Betracht, in denen die festge- stellte somatoforme Schmerzstörung nach Einschätzung des Arztes eine derartige Schwere aufwies, dass der versicherten Person die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt bei objektiver Be- trachtung – und unter Ausschluss von Einschränkungen der Leistungs- fähigkeit, die auf aggravatorisches Verhalten zurückzuführen waren – so- zial-praktisch nicht mehr zumutbar oder dies für die Gesellschaft gar un- tragbar war (BGE 130 V 352 E.2.2.3; vgl. auch BGE 141 V 281 E.3.3.1 ff. mit zahlreichen Hinweisen; MEYER-REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 Rz. 34). Die – nur in Ausnahmefällen anzunehmende – Unzumutbarkeit einer willentli- chen Schmerzüberwindung und eines Wiedereinstiegs in den Arbeitspro- zess setzte das Vorliegen einer mitwirkenden, psychisch ausgewiesenen Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer oder aber das Vorhandensein anderer qualifizierter, mit gewisser Inten- sität und Konstanz erfüllter Kriterien voraus (BGE 130 V 352 E.2.2.3, MEYER-REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 Rz. 35). Der Katalog dieser Kriterien, wie sie in BGE 130 V 352 E.2.2.3 festgelegt – und die später auch als Foerster-Kriterien bezeichnet wurden (zuletzt BGE 140 V 290 E.3.1.1; KRADOLFER, in: forum Gesundheitsrecht, Nicht objektivierbare Gesund- heitsschäden im Licht der EMRK, Zürich 2012, S. 23) –, umfasste (1) chronische körperliche Begleiterkrankungen und einen mehrjährigen Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik oh- ne längerfristige Remission, (2) einen ausgewiesenen sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens, (3) einen verfestigten, therapeutisch nicht mehr angehbaren innerseelischen Verlauf einer an sich missglückten,

  • 29 - psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsge- winn, "Flucht in die Krankheit") oder schliesslich (4) unbefriedigende Be- handlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter ambulanter und/oder stationärer Behandlungsbemühungen (auch mit unterschiedli- chem therapeutischem Ansatz) und gescheiterte Rehabilitationsmass- nahmen bei vorhandener Motivation und Eigenanstrengung der versicher- ten Person. Mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) gab das Bun- desgericht diese Rechtsprechung auf (E.3.4 und E.3.5) und ersetzte das bisherige Regel-/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster (E.3.6). Es begründete diese Rechtsprechungsänderung damit, dass früher zu stark nach – den Ausnahmefall (Arbeitsunfähigkeit) begründenden – belastenden Elementen gesucht worden sei, anstatt dass auch die Ressourcen und somit das ganze Leistungsprofil mit so- wohl negativen als auch positiven Anteilen beachtet wurden (E.3.4.2.1). Die Überwindbarkeitspraxis habe Verwaltung und Gerichte im Rahmen ih- rer Untersuchungsaufgabe (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) mitun- ter dazu verleitet, die kriterienorientierte Auswahl der massgebenden Sachverhaltselemente so zu gestalten, dass der Regelfall verwirklicht werde, dies wohl auch zum Ausgleich dafür, dass die Ressourcen nicht den ihrer tatsächlichen Bedeutung entsprechenden Platz im Prüfungsras- ter erhielten (E.3.4.2.2). Ein solcher Bias aber, so das Bundesgericht in BGE 141 V 281, begünstige Schematismen, die der freien Beweiswürdi- gung und Rechtsanwendung von Amtes wegen zuwiderlaufen würden (E.3.4.2.2). Deshalb stelle sich die Frage, ob die diagnostizierte Schmerz- störung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe, nicht mehr im Hinblick auf die Widerlegung einer Ausgangsvermutung (E.3.6). Vielmehr solle anhand eines Katalogs von Indikatoren im Rahmen einer ergebnisoffenen symmetrischen Beurteilung das tatsächlich erreichbare funktionelle Leistungsvermögen ermittelt werden (E.3.6 und E.4.1.2).

  • 30 - Die Frage, ob diese neue Rechtsprechung einen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstelle, verneinte das Bundesgericht in BGE 141 V 585 E.5.3 ausdrücklich (8C_590/2015 vom 24. November 2015; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 9C_879/2015 vom 8. Januar 2016). Es hielt in diesem Entscheid fest, dass mit der in BGE 141 V 281 geänderten Praxis keine Änderung der Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfolgt sei, vielmehr seien neue Standardindikatoren für dessen Beurteilung und ein strukturiertes, ergebnisoffenes Beweisverfahren geschaffen worden, ohne dass die Aussicht auf eine Rentenleistung a priori steigen würde (BGE 141 V 585 E.5.3). Gestützt auf Art. 7 Abs. 2 ATSG sei auch in Zu- kunft im Zuge der objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzli- chen "Validität" der die materielle Beweislast tragenden versicherten Per- son auszugehen, weshalb die unter der früheren Praxis erfolgten Renten- ablehnungen aus der heutigen Perspektive nicht ohne Weiteres als rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar erscheinen würden (BGE 141 V 585 E.5.3). c)Art. 6 EMRK statuiert das Recht auf ein faires Verfahren. Demnach hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unpartei- ischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffent- lich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK). Dieser Anspruch beinhaltet u.a. das Recht auf Gehör, auf Waf- fengleichheit, auf Akteneinsicht im Strafverfahren, auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Strafverfahren, etc. (MEYER-LADEWIG, Hand- kommentar EMRK, Baden-Baden 2011, 3. Aufl., Art. 6, S. 116 ff.). Unter den Begriff des zivilrechtlichen Anspruchs fallen auch Verwaltungs- und Sozialstreitigkeiten, mithin auch sozialversicherungsrechtliche Ansprüche (MEYER-LADEWIG, a.a.O., Art. 6 Rz. 14 Rz. 17, S. 122; FROWEIN/PEUKERT, EMRK-Kommentar, Kehl am Rhein 2009, 3. Aufl., Art. 6 Rz.18). Der Grundsatz des fairen Verfahrens wird umfassend verstanden (MEYER-

  • 31 - LADEWIG, a.a.O., Art. 6 Rz. 90). Welche Garantien er im Einzelnen um- fasst, ergibt sich nicht aus der Konvention; der Gerichtshof zieht zur Aus- legung die Präambel heran, die in ihrem letzten Absatz die Rechtsstaat- lichkeit als Teil des gemeinsamen Erbes der Staaten anerkennt (MEYER- LADEWIG, a.a.O., Art. 6 Rz. 90; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 6 Rz. 112 ff.). Ob ein Verfahren fair war, beurteilt der Gerichtshof unter Berücksich- tigung aller Umstände des Verfahrens einschliesslich der Rechtsmittelin- stanz (MEYER-LADEWIG, a.a.O., Art. 6 Rz. 96). Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familien- lebens. Demnach hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Der Begriff des Privatlebens wird umfassend verstanden (MEYER-LADEWIG, a.a.O., Art. 8 Rz. 7), derjenige des Familienlebens setzt eine bestehende Familie voraus (MEYER-LADEWIG, a.a.O., Art. 8 Rz. 48). Der Begriff der Familie ist weit zu verstehen, er umfasst soziale, morali- sche und kulturelle Beziehungen zwischen Familienmitgliedern (...) und auch materielle Interessen (MEYER-LADEWIG, a.a.O., Art. 8 Rz. 49, vgl. auch FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 8 Rz. 17 ff.). Art. 14 EMRK umschreibt das Verbot der Diskriminierung. Demnach ist der Genuss der in der Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sons- tigen Status zu gewährleisten. Das Diskriminierungsverbot hat keine ei- genständige Bedeutung, es ist akzessorisch, d.h. seine Anwendung setzt voraus, dass der Sachverhalt, um den es geht, in den Anwendungsbe- reich eines oder mehrerer Vorschriften der Konvention oder Protokolle dazu fällt (MEYER-LADEWIG, a.a.O., Art. 14 Rz. 5; FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 14 Rz. 1). Voraussetzung für die Anwendung ist, dass Perso-

  • 32 - nen in vergleichbarer oder rechtserheblich ähnlicher Lage unterschiedlich behandelt worden sind (MEYER-LADEWIG, a.a.O., Art. 14 Rz. 9) (verbotene Diskriminierung) bzw. dass der Staat ohne sachliche und vernünftige Be- gründung Personen in eindeutig unterschiedlicher Lage nicht unterschied- lich behandelt (MEYER-LADEWIG, a.a.O., Art. 14 Rz. 15) (Anspruch auf Un- gleichbehandlung) (vgl. auch FROWEIN/PEUKERT, a.a.O., Art. 14 Rz. 7 ff.). Eine Ungleichbehandlung durch eine divergierende Rechtsprechung würde erfordern, dass eine Vorschrift ohne ausreichende Begründung wi- dersprüchlich ausgelegt wird (MEYER-LADEWIG, a.a.O., Art. 14 Rz.14). d)Vorliegend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Erlass der ange- fochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016, mit der sie auf das Leistungsbe- gehren der Beschwerdeführerin trotz der in BGE 141 V 281 ergangenen Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichts nicht eintrat, sowohl Bun- desrecht wie auch EMRK-Recht verletzt hat oder nicht. Dazu ist vorerst festzuhalten, dass es – entgegen dem, was die Beschwerdeführerin zu erwarten scheint –, nicht die Aufgabe des Gerichts ist, die ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Überwindbarkeitspraxis bzw. zur Frage, ob die Rechtsprechungsänderung einen Neuanmeldungsgrund darstellt oder nicht, auf ihre Übereinstimmung mit der EMRK zu überprü- fen. Streitgegenstand ist vorliegend, wie bereits vorne erwähnt (Erwä- gung 2), ausschliesslich die angefochtene Verfügung der Beschwerde- gegnerin vom 21. Juni 2016. aa)Das Gericht stellt fest, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Frage der EMRK-Widrigkeit nicht substantiiert ist. Ihre Ausführungen erübrigen sich in der Wiedergabe der Kernaussagen der bundesgerichtlichen Erwägungen in BGE 141 V 281 (Aufgabe der Über- windbarkeitspraxis), deren Kommentierung und deren Rezeption durch die interessierte Öffentlichkeit. Die Beschwerdeführerin begrüsst und be- wertet die Praxisänderung als Paradigmenwechsel, findet es aber er- staunlich, dass das Bundesgericht in BGE 141 V 585 die in BGE 141 V

  • 33 - 281 vollzogene Praxisänderung nicht als Revision- bzw. Neuanmel- dungsgrund zulasse. Sie bezeichnet diese bundesgerichtliche Beurteilung als Verstoss gegen die EMRK, ohne im Einzelnen jedoch darzulegen, weshalb dies so wäre bzw. inwiefern sie persönlich durch die Anwendung der von ihr kritisierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 V

  1. in EMRK-widriger Weise verletzt würde. Die Beschwerdeführerin führt einzig aus, dass versicherte Personen, deren Rentenansprüche un- ter der bisherigen Rechtsprechung abgelehnt worden seien, zeitlebens keine Chance auf Einbringung weiterer Sachverhaltselemente mehr hät- ten, womit sie nicht in den Genuss eines fairen Verfahrens kämen und diskriminiert würden. Weiter geht die Beschwerdeführerin nicht auf die angebliche EMRK-Widrigkeit ein. Ihre sehr allgemein gehaltenen Behaup- tungen stellen keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angeru- fenen Recht auf ein faires Verfahren bzw. mit dem Recht auf Beweis und dem Diskriminierungsverbot gemäss EMRK dar. Sind also die Rügen der Beschwerdeführerin nicht bzw. nicht ausreichend substantiiert, kann dar- auf grundsätzlich nicht eingetreten werden (vgl. Art. 38 Abs. 3 VRG). Le- diglich der Vollständigkeit halber setzt sich das Gericht im Nachfolgenden auch in materieller Hinsicht mit den Einwänden der Beschwerdeführerin auseinander. bb)Invalidität setzt, wie bereits erwähnt (Erwägung 3a), eine bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit voraus (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommen- den ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG sind bei der Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti- gung zu berücksichtigen (Satz 1); eine Erwerbsunfähigkeit liegt nur vor,
  • 34 - wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG). Art. 7 ATSG ist die Anspruchsgrundlage sowohl für die frühere Regel-/ Ausnahme-Praxis bzw. Überwindbarkeitspraxis wie auch für die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts (ergebnisoffene Beurteilung anhand von Indikatoren) zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquiva- lenten Beschwerdebildern. Das Bundesgericht entschied in BGE 141 V 585, dass die Praxisänderung in BGE 141 V 281 keinen Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrund und auch keinen Wiedererwägungsgrund nach Art. 53 Abs. 2 ATSG darstelle. Dabei hielt es ausdrücklich fest, dass mit der Praxisänderung in BGE 141 V 281 keine Änderung der Vorausset- zungen für den Leistungsanspruch einhergehe und dass die Aussicht auf eine Rentenleistung unter der neuen Rechtsprechung nicht a priori steige (BGE 141 V 585 E. 5.3). Das Gericht hat vorliegend keinen Anlass, in Be- zug auf die von der Beschwerdeführerin angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2016 von dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen. Die Beschwerdeführerin zieht aus BGE 141 V 281 den Schluss, dass Fäl- le, die unter der früheren, aus ihrer Sicht aus politischen Gründen an "No- trecht" gereichenden Rechtsprechung entschieden wurden, gerade keiner ergebnisoffenen Beurteilung unterzogen worden seien, weil erst die neue Rechtsprechung eine solche möglich mache. Dieser Umkehrschluss mag rein formal-logisch gesehen richtig sein, zumal die Beweisführung unter der früheren Regel-/Ausnahme-Rechtsprechung auf die Umstossung der Vermutung fokussierte, die Erwerbsunfähigkeit sei überwindbar. Falsch wäre es jedoch, daraus zu folgern, dass damit sämtliche früheren Fälle rechtswidrig und deswegen zu revidieren wären. Die Anspruchsgrundlage für die Frage der Erwerbsunfähigkeit bleibt unverändert Art. 7 Abs. 2 ATSG, womit – so auch das Bundesgericht – nach wie vor von der Vali- dität der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 585 E.5.3, BGE 139 V 547 E.8.1). Hat sich also die Anspruchsgrundlage nicht verändert,

  • 35 - kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, allein aufgrund der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung müsse die Frage der Er- werbsunfähigkeit gerade in ihrem Fall neu bzw. anders beurteilt und eine Neuanmeldung daher zugelassen werden. cc)In BGE 141 V 281 (E.3.7.2, E.3.6) und BGE 141 V 585 (E.5.3) betonte das Bundesgericht, dass die Änderung der Rechtsprechung keine Abkehr von der Rechtsprechung gemäss BGE 139 V 547 bedeute, wonach die Abschätzung der Folgen psychosomatischer Leiden auf die Arbeitsfähig- keit eine Aufgabe – indirekter – Beweisführung sei. Damit ist gemeint, dass bei nicht messbaren unklaren syndromalen Beschwerdebildern an- stelle des direkten Nachweises einer anspruchsbegründenden Arbeitsun- fähigkeit behelfsweise ein auf Indizien gestützter indirekter Beweis über das Vorliegen eines Gesundheitsschadens tritt (BGE 139 V 547 E.7.2). Die Abschätzung der Erwerbsunfähigkeit ist damit nach wie vor eine Be- weisführungsfrage, der Unterschied zur früheren Rechtsprechung liegt darin, dass das funktionelle Leistungsvermögen neu unter einem neuen, nämlich ergebnisoffenen Fokus betrachtet wird (BGE 141 V 281 E.4.1.1). Das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin war unter der früheren Rechtsprechung anhand der Foerster-Kriterien geprüft worden (vgl. Teil- gutachten Dr. med. I._____ vom 15. Oktober 2014, Bg-act. 61, S. 15). Damals hatte Dr. med. I._____ eine chronische psychiatrische Begleiter- krankung mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder pro- gredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission sowie einen sozia- len Rückzug in allen Belangen des Lebens verneint und eine schwerwie- gende körperliche Erkrankung mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit be- jaht. Der Gutachter hatte ausgeführt, die psychische Symptomatik sei nicht als verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konflikt- bewältigung zu interpretieren und in Bezug auf die Psychotherapiemotiva- tion liege eher eine gewisse Ambivalenz vor, was nicht mit einer einge-

  • 36 - schränkten Krankheitseinsicht, sondern mit einem schwankenden Lei- densdruck in Zusammenhang stehe (Teilgutachten Dr. med. I._____ vom

  1. Oktober 2014, Bg-act. 61, S. 15; vgl. zu den Foerster-Kriterien zuletzt BGE 140 V 290 E.3.1.1). Gestützt darauf ging die Beschwerdegegnerin in der ursprünglichen Verfügung vom 27. März 2015 (Bg-act. 73) davon aus, dass die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit zu mindes- tens 50 % und in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Wes- halb nun die Beweisführung, die dieser ablehnenden Verfügung zugrunde lag, – im Vergleich zur möglichen Beweisführung nach neuer Rechtspre- chung –, nicht ausreichend bzw. fair gewesen sein sollte, zeigt die Be- schwerdeführerin nicht auf. Wenn im Rahmen der Beweisführungsaufga- be unter der früheren Rechtsprechung anhand der Foerster-Kriterien die Ausgangsannahme, die Schmerzstörung sei nicht invalidisierend, zu wi- derlegen war (BGE 141 V 281 E.4.1.1), unter der neuen bundesgerichtli- chen Rechtsprechung jedoch anhand von Indikatoren eine ergebnisoffene Prüfung der Erwerbsunfähigkeit vorzunehmen ist, mithin eine gewisse sachliche Erweiterung der massgeblichen Prüfungsgesichtspunkte erfolgt (vgl. dazu BGE 141 V 281 E.4.1.1), heisst das noch nicht, dass bei der Beschwerdeführerin unter der neuen Rechtsprechung automatisch ein anderes Beweisergebnis, nämlich eine Verschlechterung des Gesund- heitszustands resultieren würde. Im Gegenteil, auch das Bundesgericht hielt fest, dass vermehrt auch Ressourcen, welche die schmerzbedingte Belastung kompensieren könnten und damit die Leistungsfähigkeit be- günstigten, im Fokus stünden (BGE 141 V 281 E. 4.1.1 und E. 3.4.2.1). Entscheidend ist, dass die Prüfung nach wie vor stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden muss und es sich beim neuen Katalog nicht um eine "abhakbare Checkliste" handelt (BGE 141 V 281 E.4.1.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, sie könne neu viel mehr Sach- verhaltsmerkmale einbringen, jedoch setzt sie sich nicht damit auseinan- der, inwiefern diese zu einem anderen Ergebnis führen müssten. Im Ein-
  • 37 - zelnen zählt sie die folgenden, angeblich neuen Sachverhaltselemente auf:

  • Gesundheitsschaden samt seiner Schwere und Erscheinungsform: die Beschwerdeführerin leide an ausgeprägten Beschwerden und müsse starke Medikamente nehmen,

  • sozialer Kontext: die Beschwerdeführerin verfüge über kaum Ressour- cen,

  • Diagnosen: die Beschwerdeführerin leide unter einer ausgeprägten somatoformen Schmerzstörung, einer Depression, einem Cervicalsyn- drom und Bestandteilen des vom Bundesgericht anerkannten HWS- Distorsionstraumas,

  • Behandlung und Eingliederung: die Beschwerdeführerin leide unter kaum behandelbaren Beschwerden,

  • Konsistenz: die Beschwerden der Beschwerdeführerin seien konsis- tent,

  • Arbeitsfähigkeit: Dr. med. E._____ attestiere der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (recte: Arbeitsunfähigkeit). Aus all diesen – wenig aussagekräftigen und keineswegs neuen – Hin- weisen wird nicht klar, wieso die funktionelle Leistungsfähigkeit unter der neuen Rechtsprechung anders beurteilt werden müsste als unter der früheren Rechtsprechung. Damit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das ursprüngliche Beweisverfahren falsch bzw. nicht ausreichend gewesen sein sollte und die Beschwerdeführerin deswegen auf einer Neuanmel- dung sollte bestehen können (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägung 6d/dd). dd)Eine Änderung der Rechtsprechung bedeutet nicht von vornherein, dass die frühere, aufgegebene Rechtsprechung falsch war. In BGE 135 V 201 entschied das Bundesgericht im Hinblick auf die mit BGE 130 V 352 ein- geführte Praxisänderung, mithin der Regel-/Ausnahme-Praxis (vgl. Erwä- gung 6b), dass frühere Rentenzusprechungen nicht ohne weiteres als

  • 38 - rechtswidrig, sachfremd oder schlechterdings nicht vertretbar erschienen, und dass daher laufende Renten nicht angepasst werden müssten (E.7.2.1). In jenem Urteil führte das Bundesgericht zur Praxisänderung bei Dauerleistungen aus (BGE 135 V 201 E.6.1.1), eine geänderte Gerichts- oder Verwaltungspraxis bilde im Prinzip keinen Anlass, in eine laufende, auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhende Dauerleistung ein- zugreifen (BGE 135 V E.6.1.1, BGE 129 V 200 E.1.2). Sie könne aber ausnahmsweise zur Abänderung einer rechtskräftigen Verfügung (mit Wirkung für die Zukunft) führen, wenn die neue Praxis in einem solchen Masse allgemeine Verbreitung erfahre, dass ihre Nichtbefolgung als Ver- stoss gegen das Gleichheitsgebot erscheine, insbesondere wenn die alte Praxis nur in Bezug auf eine einzige versicherte Person oder eine geringe Zahl von Versicherten beibehalten würde (BGE 135 V 201 E.6.1.1, BGE 129 V 200 E.1.2). Ein solches Vorgehen dränge sich namentlich dann auf, wenn das Festhalten an der ursprünglichen Verfügung aus Sicht der neu- en Rechtspraxis schlechterdings nicht mehr vertretbar sei und diese eine so allgemeine Verbreitung finde, dass ihre Nichtbeachtung in einem ein- zelnen Fall als dessen stossende Privilegierung (oder Diskriminierung) und als Verletzung des Gleichbehandlungsgebots erscheine (BGE 135 V 201 E.6.1.1 mit Hinweisen). In E.6.1.2 führte das Bundesgericht aus, dass die Frage der Anwendung einer neuen Rechtsprechung auf rechtskräftig zugesprochene, laufende Dauerleistungen relativ selten habe beurteilt werden müssen, es beschrieb die entsprechenden Urteile und hielt in E.6.1.3 zusammenfassend fest, dass die Rechtsprechung den Grundsatz, wonach eine Praxisänderung keine Änderung formell rechtskräftiger Ver- fügungen über eine Dauerleistung rechtfertige, in Bezug auf Anpassun- gen zu Ungunsten der Versicherten kaum je durchbreche. Wo eine derar- tige Herabsetzung vorgenommen worden sei, habe das Gericht betont, dass es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt habe, welche eine besondere Lösung erforderte (BGE 135 V 201 E.6.1.3 mit Hinweisen). Zu Gunsten der Versicherten habe das Gericht demgegenüber in einzelnen

  • 39 - Fällen eine Anpassung unter weniger strengen Voraussetzungen zuge- lassen (BGE 135 V 201 E.6.1.3). Das Bundesgericht erläuterte dann in BGE 135 V 201 E.6.4, dass eine Rechtsprechungsänderung im Sozialversicherungsrecht oft eine Vielzahl von Fällen beschlage, die in Bezug auf die konkreten Anspruchsvoraus- setzungen grundsätzlich gleich gelagert seien, weshalb dem Gebot rechtsgleicher Behandlung der von einer allfälligen Rentenanpassung be- troffenen Personen erhebliches Gewicht zukomme. Dieser Gesichtspunkt spreche dagegen, in jedem einzelnen Fall die konkreten, individuellen Auswirkungen einer Anpassung heranzuziehen. Um eine Anpassung zu rechtfertigen, genüge es nicht, dass die geänderte Rechtsprechung all- gemeine Verbreitung finde, denn dies treffe bei einer bundesgerichtlichen Praxisänderung im Bereich des Sozialversicherungsrechts regelmässig zu. Liesse man die allgemeine Verbreitung genügen, würde daher die Anwendung der neuen Praxis auf laufende, rechtskräftig festgelegte Dau- erleistungen zur Regel. Vielmehr müssten, um eine Anpassung zu be- gründen, zusätzlich zur allgemeinen Verbreitung der neuen Praxis qualifi- zierende Elemente gegeben sein, welche deren Nichtanwendung auf lau- fende Leistungen unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit als stossend er- scheinen liessen. Ein derartiges Element liege vor, wenn die frühere Pra- xis nur noch auf einige wenige Personen Anwendung finde, so dass diese als privilegiert (oder diskriminiert) erschienen, sowie wenn sich die dama- lige Leistungszusprechung aus der Sicht der neuen Praxis schlechter- dings nicht mehr vertreten lasse (vgl. zum Ganzen: BGE 135 V 201 E.6.4) Auch zu den beschriebenen Voraussetzungen für die Änderung einer formell rechtskräftigen Verfügung über eine Dauerleistung durch eine Rechtsprechungsänderung äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie verweist zwar darauf, dass es sich bei Invalidenrenten um Dauerleistun- gen handle, die über die Geltungsdauer der Überwindbarkeitspraxis hin- aus ihre Auswirkungen habe, behauptet aber insbesondere nicht, dass ihr

  • 40 - Fall einen Ausnahme- bzw. Einzelfall darstelle bzw. dass sie zu der so ge- ringen Anzahl von Versicherten gehöre, die davon betroffen seien, und dass die Nichtanwendung der neuen Rechtsprechung gerade deshalb ei- nen Verstoss gegen das Gleichheitsgebot darstelle. Sie behauptet im Ge- genteil, dass fast alle, nämlich 99,9 % der unter der früheren Rechtspre- chung beurteilten Fälle abgelehnt worden seien. Damit kann nicht die Re- de davon sein, dass die kritisierte Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 585 (keine Berechtigung zur Neuanmeldung infolge BGE 141 V 281), im Falle der Beschwerdeführerin schlechterdings nicht vertretbar sei. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern in ihrem Fall eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegen sollte. ee)Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, wenn ihr die Möglich- keit einer Neuanmeldung genommen sei, mithin die Möglichkeit, einen anderen, gewichtigen Sachverhalt, nämlich das gesamte Krankheitsbild mit all seinen Facetten in die Beurteilung einzubringen, verstosse dies gegen ihr Recht auf Beweis gemäss Art. 6 EMRK und gegen das Diskri- minierungsverbot gemäss Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK. Art. 6 EMRK sieht vor, dass ein Verfahren insgesamt fair sein muss. Im Bereich von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienle- bens) ist denkbar, dass der Entzug einer sozialversicherungsrechtlichen Dauerleistung dessen Schutzbereich tangiert, dann nämlich, wenn da- durch das Familienleben einschneidend beeinflusst wird (KRADOLFER, a.a.O., S. 50, 57 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäi- schen Gerichtshofs für Menschenrechte). Im vorliegenden Fall wurde das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin genauso wie diejenigen an- derer vergleichbarer Fälle unter der früheren Rechtsprechung (Regel-/ Ausnahmepraxis bzw. Überwindbarkeitspraxis) behandelt und beurteilt. Es ist nun, wie bereits ausgeführt, nicht so, dass die Beurteilung nach der früheren Rechtsprechung allein die Beschwerdeführerin bzw. nur noch ganz wenige versicherte Personen betroffen hätte, weshalb sie eine Dis-

  • 41 - kriminierung bzw. krasse Benachteiligung erfahren hätte. Der Umstand, dass das Beweisverfahren unter der früheren Rechtsprechung aufgrund der Ausgangsvermutung der Überwindbarkeit der Erwerbsunfähigkeit ei- nen anderen Fokus hatte als unter der neuen Rechtsprechung bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführerin das Recht auf Beweis genommen, mithin dass das Verfahren nicht fair gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als die neue Rechtsprechung auf derselben rechtlichen Grundlage basiert und die neuen Indikatoren grundsätzlich an den bisherigen Kriterienkata- log anknüpfen (BGE 141 V 281 E.4.1.1 mit Hinweisen), also nicht ein gänzlich anderes Konzept zur Frage der Erwerbsunfähigkeit und deren Überwindbarkeit eingeführt worden ist. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich – und die Beschwerdeführerin äussert sich auch mit keinem Wort dazu –, dass die nicht zugelassene Neuanmeldung ihr Familienleben in einer unzulässigen Weise tangieren bzw. eine entsprechende Diskriminierung darstellen würde. Unklar bleibt denn auch, worin diese Diskriminierung bestehen sollte, wenn, wie die Beschwerdeführerin behauptet, unter der früheren Rechtsprechung 99,9 % der Fälle abgelehnt worden seien. Eine ohne sachliche und ver- nünftige Rechtfertigung erfolgte Ungleichbehandlung wegen eines Merk- mals wie Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, etc. ist nicht ersichtlich. Schliesslich kann auch nicht die Rede davon sein, dass die Änderung der Rechtsprechung zu einer widersprüchlichen Auslegung von Art. 7 ATSG (MEYER-LADEWIG, a.a.O., Art. 14 Rz.14) und damit zu einer falschen Beurteilung des Leistungsbegehrens der Beschwerdeführerin geführt hätte. Damit ist eine Verletzung der EMRK durch die Beschwerdegegnerin nicht dargelegt. Daran ändert auch nichts, dass das Bundesgericht im fragli- chen Urteil BGE 141 V 585 die EMRK-Konformität mangels entsprechen- der Rüge nicht habe prüfen müssen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht. Mit dieser Behauptung scheint sie zu implizieren, ohne entspre-

  • 42 - chende Rüge würde das Bundesgericht die EMRK nicht beachten oder EMKR-widrige Entscheide treffen, was von vornherein nicht haltbar ist.

  1. a)In der angefochtenen Verfügung vom 21. Juni 2016 hielt die Beschwer- degegnerin fest, dass die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. ähnlichen Beschwerdebildern für sich allein kei- nen Revisionsgrund darstelle und dass die ursprüngliche Verfügung vom
  2. März 2015 unter diesem Gesichtspunkt nicht angepasst werde. Mit Hinweis auf BGE 135 V 201 E.7 erläuterte sie, aus der Rechtsprechung zu prozessualen Revisionen bei Einführung der Überwindbarkeitsvermu- tung ergebe sich, dass auch die Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 585 keinen hinreichenden Anlass bilde, um unter dem Titel Anpassung an ei- ne geänderte Gerichtspraxis auf Renten zurückzukommen, die zu einem früheren Zeitpunkt mittels formell rechtskräftiger Verfügung zugesprochen oder abgelehnt worden seien. Auch mit der neuen Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 585 habe sich die Rechtslage nicht in dem Sinne geändert, dass vorher oder nachher bei anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und ähnlichen Beschwerdebildern ohne weiteres eine Rente zu- oder abgesprochen werde. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 29. August 2016 und in der Replik vom 21. September 2016 subeventualiter vor, dass auf- grund einer prozessualen Revision auf die ursprüngliche Verfügung vom
  3. März 2015 zurückgekommen werden müsse, und dass die Beschwer- degegnerin ihr entsprechendes Gesuch um prozessuale Revision zu Un- recht abgewiesen habe. Die neue Rechtsprechung ermögliche eine um- fassende Beweisführung, während die Überwindbarkeitspraxis auf dem Regel-/Ausnahmemodell mit beschränkten Beweismitteln und Themen (Foerster-Kriterien) basierte. Der Wegfall dieses starren Konzepts erlaube nunmehr eine neue Beweisführung, was der klassischen Revision ent- spreche. Selbst bei gleichbleibendem Sachverhalt könnten andere Be- weise eingebracht werden. Weshalb dies nicht revisionsrelevant sein sol-
  • 43 - le, sei nicht nachvollziehbar. Wenn das Bundesgericht dies nicht zulasse, stelle dies eine generelle antizipierte Beweiswürdigung dar, die willkürlich erscheine. Ferner liege auch ein Fall der gemischten Methode vor, deren Anwendung gemäss EGMR aber nicht mehr zulässig sei, was ebenfalls revisionsrelevant sei. Auch in diesem Punkt verweist die Beschwerdegegnerin in ihrer Ver- nehmlassung vom 7. September 2016 und in der Duplik vom 27. Septem- ber 2016 auf die angefochtene Verfügung vom 21. Juni 2016 und bestätigt, dass sie an ihren Anträgen und deren Begründung vollumfäng- lich festhalte. b)Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versi- cherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG; vgl. zum zu vermeidenden Begriff der prozessualen Revision: KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 17). Dabei muss es sich um – neue, erhebliche – Tatsachen handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen, indessen (noch) nicht bekannt waren (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 23 ff.). Neu heisst insoweit, dass die zu prüfende Tatsache so gestaltet ist, dass – bei zutreffender rechtlicher Würdigung – sich aus ihr die Unrichtigkeit der bisherigen Annahme ergeben kann (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz 26). c)Wie bereits oben ausgeführt, zählt die Beschwerdeführerin zwar gewisse Sachverhaltselemente auf, die unter der neuen Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen bzw. äquivalenten Beschwerdebildern neu Berücksichtigung finden würden (vgl. Beschwerde S. 12 f.), doch sind diese weder aussagekräftig (vgl. auch oben Erwägung 6d/aa, 6d/cc) noch ist ersichtlich, inwiefern es sich um neue, zuvor nicht berücksichtigte Sachverhaltselemente handeln sollte. Darüber hinaus bringt die Be-

  • 44 - schwerdeführerin vor, sie könne nun aufgrund der neuen Rechtsprechung selbst bei gleichbleibendem Sachverhalt, neue Beweismittel einbringen. Die von ihr ins Recht gelegten Arztberichte von Dr. med. L._____ vom 15. Mai 2015 (Bg-act. 79), von Dr. med. E._____ vom 26. August 2016 (Bf- act. 3) und von Dr. med. D._____ vom 26. August 2016 (Bf-act. Replik 1) enthalten allerdings keine neuen Erkenntnisse, die vor Erlass der Verfü- gung vom 27. März 2015 nicht bekannt gewesen wären bzw. die zu einer anderen Beurteilung der Erwerbs(-un)fähigkeit und damit zur Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung vom 27. März 2015 und zu einem neuen Entscheid (vgl. dazu KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 26) führen müssten. An- dere neue Beweismittel benennt die Beschwerdeführerin nicht, womit es ihr nicht gelingt, glaubhaft zu machen (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 26), dass sie erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel aufge- funden hätte, deren Beibringung zuvor nicht möglich gewesen wäre. Sind die Voraussetzungen von Art. 53 Abs. 1 ATSG folglich nicht gegeben, ist das Begehren der Beschwerdeführerin auf prozessuale Revision der ur- sprünglichen Verfügung vom 27. März 2015 abzuweisen. 8.Zusammenfassend ist festzuhalten, -dass keine Verschlechterung des Gesundheitszustands der Be- schwerdeführerin für den relevanten Zeitraum vom 27. März 2015 bis zum 21. Juni 2016 glaubhaft gemacht worden ist, weshalb die Be- schwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Neuanmeldung zu Recht verneinte und auf die revisionsweise Neuanmeldung der Be- schwerdeführerin zu Recht nicht eintrat, -dass kein Fall mit "Di Trizio"-ähnlicher Ausgangslage vorliegt, die An- wendung der gemischten Methode im Verfahren zum Erlass der ur- sprünglichen Verfügung vom 27. März 2015 damit nicht unzulässig bzw. EMRK-widrig war und eine revisionsweise Neuanmeldung somit, unabhängig von der Frage der Zulässigkeit einer solchen aufgrund der

  • 45 - erfolgten Rechtsprechungsänderung (BGE 143 I 50), gar nicht zur De- batte steht, -dass die bundesgerichtliche Rechtsprechungsänderung zu den soma- toformen Schmerzstörungen bzw. ähnlichen Beschwerdebildern (BGE 141 V 281) im Falle der Beschwerdeführerin nicht zur revisionsweisen Neuanmeldung des Leistungsbegehrens berechtigt (BGE 141 V 585), -dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juni 2016 nicht gegen Art. 6 sowie Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK ver- stösst und -dass auch die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision nicht gegeben sind, die Beschwerdeführerin mithin auf der Basis der erfolg- ten Rechtsprechungsänderung (BGE 141 V 281) keine neuen erhebli- chen Tatsachen einbringt oder Beweismittel vorlegt, die zur prozessu- alen Revision der ursprünglichen Verfügung vom 27. März 2015 führen müssten. Nach all dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die ange- fochtene Verfügung vom 21. Juni 2016 zu schützen und die dagegen er- hobene Beschwerde abzuweisen ist.

  1. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenpflichtig (Satz 1); die Kosten werden nach dem Verfahrens- aufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Satz 2). Aufgrund des Ausgangs dieses Verfah- rens, der mit einem durchschnittlichen Aufwand verbunden war, werden die Kosten ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt. Sie sind grundsätz- lich der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei (Art. 73 Abs. 1
  • 46 - VRG) zu überbinden (vgl. jedoch Erwägung E.10 betreffend unentgeltli- che Rechtspflege). b)Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). 10.Bei diesem Prozessausgang bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und Rechtsverbeiständung) zu prüfen. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Satz 1). Soweit es zur Wah- rung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unent- geltlichen Rechtsbeistand (Satz 2). Diese Regelung wird für das sozial- versicherungsrechtliche Beschwerdeverfahren betreffend die Bewilligung und Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung in Art. 76 VRG (Verfahrenskosten) und Art. 61 lit. f ATSG (unentgeltliche Rechts- verbeiständung) konkretisiert. Laut diesen Bestimmungen sind die Vor- aussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint, die Partei bedürftig und die Verbeiständung durch einen Anwalt oder eine Anwältin geboten er- scheint (BGE 135 I 1 E.7.1, BGE 125 V 201 E.4a, je mit Hinweisen). Bedürftig im Sinne von Art. 61 lit. f ATSG ist eine Partei, die zur Leistung der Parteikosten die Mittel zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ih- re Familie angreifen müsste (BGE 135 I 221 E.5.1, BGE 128 I 225 E.2.5; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 179). Dabei liegt die Grenze der Bedürftigkeit höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (SVR 2007 AHV Nr. 7 S. 20).

  • 47 - Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich gerin- ger sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage hal- ten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob auch eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Über- legung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (zum Gan- zen: BGE 140 V 521 E.9.1, BGE 138 III 217 E.2.2.4 mit Hinweisen; KIE- SER, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 ff.). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summari- schen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeit- punkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 140 V 521 E.9.1, BGE 138 III 217 E.2.2.4; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, Basel 2014, Rz. 5.202). b)Mit Beschwerde vom 29. August 2016 beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli- chen Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter, ohne den Antrag jedoch näher zu substantiieren. Das Gericht stellte ihr mit Schreiben vom 31. August 2016 das auszufüllende Formular "Gesuch um unentgeltliche Prozessführung" zu und erstreckte die Frist zu dessen Ein- reichung, jeweils auf Gesuch der Beschwerdeführerin, mehrmals. Mit Ein- gabe vom 15. März 2017 reichte die Beschwerdeführerin schliesslich eine Bestätigung ihrer Wohnsitzgemeinde vom 14. März 2017 ein. Gemäss dieser Bestätigung wird sie seit dem 1. Juli 2013 öffentlich unterstützt. Damit ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Da die Beschwerde nicht aussichtslos und eine anwaltliche Vertretung geboten war, ist die beantragte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei- ständung zu gewähren. Die von der Beschwerdeführerin zu tragenden

  • 48 - Verfahrenskosten von Fr. 700.-- (vgl. Erwägung 9a) gehen demnach als Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung zu Lasten der Gerichts- kasse. c)Darüber hinaus wird der Beschwerdeführerin in der Person von Rechts- anwalt lic. iur. David Husmann ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser reichte trotz entsprechender Aufforderungen seitens des Gerichts keine Honorarnote ein, weshalb das Honorar nach richterlichem Ermes- sen festgelegt wird (Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte [Honorarverord- nung / HV]; BR 310.250). Dabei erscheint ein Betrag von Fr. 3'000.-- inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer als dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache angemessen. Dieser Betrag geht als Auslage für die un- entgeltliche Verbeiständung zu Lasten der Gerichtskasse. d)Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 77 VRG verpflichtet, die ihr vor- geschossenen Verfahrens- und Vertretungskosten zurückzuerstatten, falls sie dazu dereinst aufgrund verbesserter Einkommens- oder Vermögens- verhältnisse im Stande sein sollte. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  1. a)In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die Kosten von Fr. 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. b)A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. David Husmann ein Rechtsbeistand auf Kosten des Staates bestellt. Dieser wird durch die Ge- richtskasse mit Fr. 3'000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) entschädigt.
  • 49 - c)Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ verbessert haben und sie hierzu in der Lage ist, hat sie das Erlassene und die Kosten der Rechtsverbeiständung zu erstatten. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 8. Januar 2019 abgewiesen (8C_389/2018).

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 7 ATSG
  • Art. 8 ATSG
  • Art. 16 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

EMRK

  • Art. 6 EMRK
  • Art. 8 EMRK
  • Art. 14 EMRK

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 4 IVG
  • Art. 6 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG

IVV

  • Art. 87 IVV

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 76 VRG
  • Art. 77 VRG

Gerichtsentscheide

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