VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 102 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 9. Mai 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.Am 25. Mai 2012 meldete sich A._____ bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden zum Bezug von Leistungen an. Die IV-Stelle holte diverse ärztliche Berichte ein und am 25. September 2012 fand eine psychiatri- sche RAD-Abklärung statt. Diese ergab, dass A._____ ihre Ausbildung zur Kauffrau aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen habe, dass sie durch eine Borderlinestörung in ihrer Berufswahl erheblich beeinträchtigt sei und dass die Eingliederungsfähigkeit gegeben sei. Die IV-Stelle über- nahm daraufhin im Rahmen einer beruflichen Massnahme die Kosten für ein Arbeitstraining ab dem 4. März 2013 im Bürozentrum „B.“ und richtete Taggelder aus. Per 8. August 2013 wurde das Arbeitstraining ab- gebrochen und im Bericht vom 30. September 2013 wurde festgehalten, dass zurzeit eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt nicht möglich sei. A. besuchte daraufhin wieder die psychotherapeutische Tagesklinik und setzte die ambulante psychotherapeutische Behandlung bei einem neuen Therapeuten fort. 2.Am 20. Juni 2014 brachte A._____ ein Kind zur Welt. Am 3. März 2015 liess die IV-Stelle eine Haushaltsabklärung durchführen, wobei sich im Bereich Haushalt keine Einschränkung zeigte. Gegenüber der Ab- klärungsperson gab A._____ an, im Gesundheitsfall wäre sie ab Dezem- ber 2014 zu 50 % erwerbstätig. 3.Im Auftrag der IV-Stelle wurde A._____ am 1. Juli 2015 durch den Psych- iater Dr. med. C._____ untersucht. Mit Gutachten vom 10. August 2015 diagnostizierte dieser eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ. In der bisherigen Tätigkeit als Kauffrau attestierte er eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit ohne enge Teamarbeit, ohne Zeitdruck und mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen, gab er mit 50 % an, wobei er darauf hinwies, dass zur Stabilisierung eine stationäre Psychotherapie indiziert sei.
3 - 4.Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens teilte A._____ der IV-Stelle mit, sie erwarte ein zweites Kind. Dieses kam im Dezember 2015 zur Welt. Mit E-mail vom 3. Mai 2016 teile die pro infirmis der IV-Stelle mit, die Situati- on bei der Familie habe sich zugespitzt, A._____ sei durch die Betreuung der beiden Kinder erschöpft und auch der Ehemann, der sehr viel mithel- fe, gelange an seine Grenzen. Der Abklärungsbericht Haushalt entspre- che den veränderten Umständen nicht mehr. 5.Mit Verfügung vom 21. Juni 2016 sprach die IV-Stelle A._____ eine be- fristete Viertelsrente vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 und vom
4 - 7.Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2016 die Abweisung der Beschwerde. Sie hielt an der angefochtenen Ver- fügung fest und verwies auf deren Begründung. 8.Mit Replik vom 4. Oktober 2016 machte die Beschwerdeführerin geltend, seit der Geburt des zweiten Kindes habe sich ihre gesundheitliche Situa- tion verschlechtert, sie könne ihre Aufgabe als Mutter und im Haushalt nicht mehr wahrnehmen, lebe sozial zurückgezogen und sei antriebslos, nicht stabil und erschöpft. Der Abklärungsbericht Haushalt und das psych- iatrische Gutachten von Dr. med. C._____ seien nicht aktuell. Die Be- schwerdeführerin reichte Arztzeugnisse ein, in welchen ihr behandelnder Psychiater Dr. med. D._____ für die Zeit von April 2016 bis und mit Sep- tember 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte. 9.Mit Duplik vom 12. Oktober 2016 wies die IV-Stelle darauf hin, dass die mit den Arztzeugnissen von Dr. med. D._____ geltend gemachte Ver- schlechterung der Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses der ange- fochtenen Verfügung noch keine drei Monate angedauert habe und des- halb im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten sei. 10.Mit Schreiben vom 26. April 2017 wies A._____ darauf hin, dass ihrer Ansicht nach das EGMR-Urteil Di Trizio vom 12. Februar 2016 zur An- wendung gelangen müsse. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 21. Juni 2016. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund von Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesge- setzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) zur Beur- teilung der Beschwerde sachlich und örtlich zuständig. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der an- gefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren gerichtlicher Überprüfung (Art. 59 ATSG). Überdies wurde die Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Demzufolge ist auf die Be- schwerde einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht eine befristete Vier- telsrente vom 1. Januar 2013 bis zum 31. März 2013 und vom 1. August 2013 bis zum 30. Juni 2014 zugesprochen hat, beziehungsweise ob sie das Bestehen eines Rentenanspruchs ab Juli 2014 zu Recht verneint hat. Für die Beantwortung dieser Frage ist der Sachverhalt zu berücksichti- gen, der sich bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses – vorliegend so- mit bis zum 21. Juni 2016 - verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E.3.1.1). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 133 V 504 E.3.3, 125 V 146 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E.3.1).
6 - unfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG). Die versicherte Person hat bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50 % auf eine halbe Rente, ab 60 % auf eine Dreivier- telsrente und ab 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Bei er- werbstätigen Personen erfolgt die Bemessung der Invalidität aufgrund ei- nes Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dabei wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalidenein- kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Nichterwerbstätigen wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Diese Methode wird Betätigungsvergleich oder spezifische Methode genannt (Art. 28a Abs. 2 IVG). Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten gelten dabei insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erzie- hung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Bei Teilerwerbstätigen schliesslich kommt die gemischte Methode zur Anwendung, eine Kombination von Einkommens- und Betätigungsver- gleich (Art. 28a Abs. 3 IVG). Ob eine Versicherte als Erwerbstätige, Tei- lerwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist, ergibt sich aus der Annahme, was die Versicherte bei im Übrigen unveränderten Um- ständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver- hältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben ge- genüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbil- dung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksich- tigen (BGE 133 V 504 E.3.3, 125 V 146 E.2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E.3.1).
7 - b)Mit Urteil vom 2. Februar 2016 im Verfahren Nr. 7186/09 (Di Trizio gegen die Schweiz) stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, es würden das in Art. 14 der Europäischen Menschen- rechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerte Diskriminierungsverbot und das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt, wenn eine Rente aufgehoben werde, weil bei ei- ner Versicherten alleine aufgrund der Geburt eines Kindes eine andere Methode der Invaliditätsbemessung angewendet werde. Mit BGE 143 I 50 setzte das Bundesgericht diesen Entscheid des EGMR um und hielt fest, es sei als Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK zu be- trachten, wenn die Geburt von Kindern und die damit (hypothetisch) ver- bundene teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit die einzige Grundlage des Statuswechsels bilden würden und aus der Änderung der Invaliditäts- bemessungsmethode die revisionsweise Aufhebung der Invalidenrente resultiere (E.4.1). Zur Herstellung des konventionskonformen Zustandes sei in der „Di Trizio-Konstellation“ auf die Aufhebung der Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG alleine zufolge eines Statuswechsels von "vollerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" zu verzichten, weil in diesem Fall die Aufhebung der Invalidenrente EMRK-widrig sei (E.4.2). Mit BGE 143 I 60 bestätigte das Bundesgericht diese Rechtspre- chung und dehnte sie auf diejenigen Fälle aus, in welchen es nicht um ei- ne Aufhebung, sondern um eine Herabsetzung der Rente geht. Nach die- sem Entscheid ist nicht nur die revisionsweise Aufhebung, sondern auch die revisionsweise Herabsetzung einer Invalidenrente EMRK-widrig, wenn allein familiäre Gründe (die Geburt eines Kindes und die damit einherge- hende Reduktion des Erwerbspensums) für einen Statuswechsel von "vol- lerwerbstätig" zu "teilerwerbstätig mit Aufgabenbereich" sprechen. Der versicherten Person ist diesfalls die laufende Rente weiter auszurichten (E.3.3.4). Mit Urteil 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 hielt das Bundes- gericht sodann fest, in der „Di Trizio-Konstellation“ dürfe die Anwendung der gemischten Methode auch nicht zur Befristung einer rückwirkend zu- gesprochenen Rente führen (E.4.1.1).
8 -
10 - „KV-Stelle.ch“ bietet nebst der Jobvermittlung diverse Informationen zum kaufmännischen Bereich. Unter der Rubrik „Gehalt im KV nach Branchen“ erscheint eine Zusammenstellung aus „Das Lohnbuch 2016 – Mindest- löhne sowie orts- und branchenübliche Löhne in der Schweiz“ (P. MÜL- HAUSER, Zürich 2016). Ob „KV-Stelle.ch“ als Quelle vertrauenswürdig und mit der LSE oder der Salärrichtlinie eines Berufsverbandes zu vergleichen ist, kann vorliegend offen gelassen werden. d)Die IV-Stelle hat auf den tiefsten Wert abgestellt, der auf „KV-Stelle.ch“ angegeben ist, nämlich auf Fr. 4‘000 pro Monat, dem Lohn im ersten Be- rufsjahr nach Lehrabschluss. Dies ist nicht korrekt. Wie bereits erwähnt ist gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV bei einer Versicherten, die wegen der Invali- dität eine begonnene berufliche Ausbildung nicht abschliessen konnte, das Valideneinkommen nach dem durchschnittlichen Einkommen im ent- sprechenden Beruf zu bemessen. Der von der IV-Stelle gewählte Wert von Fr. 4‘000.-- entspricht nicht dem geforderten durchschnittlichen Ein- kommen eines Erwerbstätigen im KV-Bereich, sondern liegt am untersten Ende des Lohnspektrums. Dass das von der IV-Stelle ermittelte Validen- einkommen von Fr. 52‘000.-- (13 x Fr. 4‘000.--) zu tief ist, zeigt auch ein vergleichender Blick in die LSE, liegt doch der durchschnittliche Monats- lohn über alle Wirtschaftszweige gemäss Tabelle TA1 der LSE 2012 für Frauen mit Kompetenzniveau 2 bei Fr. 4‘646.--, für Frauen mit Kompe- tenzniveau 3 bei Fr. 6‘109.--. Ein Abstellen auf das Kompetenzniveau 1 kommt nicht in Frage. Im Gesundheitsfall würde die Beschwerdeführerin über eine abgeschlossene kaufmännische Lehre verfügen, so dass die dem Kompetenzniveau 1 entsprechenden einfachen Hilfstätigkeiten ihrer Ausbildung nicht angemessen wären. Erwähnenswert ist auch, dass das Valideneinkommen deutlich höher als Fr. 52'000.--zu liegen käme, wenn man auf Art. 26 Abs. 1 IVV abstellen würde, wo für versicherte Personen, welche wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben konnten, ein Abstellen auf den Medianwert der LSE vorgesehen ist. Für das vorliegend relevante Vergleichsjahr 2015 liegt dieser Median-
11 - wert bei Fr. 82‘500.--, so dass sich unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführerin ein Valideneinkommen von Fr. 66‘000.-- ergäbe. Zu- sammenfassend kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle das Vali- deneinkommen zu tief festgelegt hat. Weil aber vorliegend die Höhe des Valideneinkommens – wie sich noch zeigen wird – nicht entscheidrelevant ist, kann offen bleiben, auf welchen Wert das Valideneinkommen korrek- terweise festzulegen wäre.
12 - weiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gutachten versicherungsex- terner Ärzte vollen Beweiswert, wenn sie aufgrund eingehender Beobach- tungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht er- statten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gutachtens in we- sentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkeh- ren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). Bei Berichten von behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Der Bericht ei- nes behandelnden Arztes hat somit nicht den gleichen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gut- achten. Ein solcher Bericht verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gutachten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüt- tern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 361 E.3c). Bei einer psychiatrischen Exploration ist nach der Rechtspre- chung zudem zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychia- ter praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch- psychiatrische Interpretationen, was zulässig und zu respektieren ist, so- fern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Bei der Würdigung von psychiatri- schen Gutachten ist auf die „Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychia- trische Gutachten“ der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP abzustellen. Diese Qualitätsrichtlinien vereinheitli- chen seit ihrer Publikation im Februar 2012 die psychiatrische Begutach- tung zuhanden der Invalidenversicherung und anderen Sozialversiche- rern. Sie verstehen sich als Empfehlungen, von welchen die Gutachter
13 - nur im begründeten Einzelfall abweichen sollten. Dem Rechtsanwender dienen sie als Orientierung zur Beurteilung der Qualität von psychiatri- schen Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2015 vom 5. Juni 2015 E.4.2; MARELLI, Das psychiatrische Gutachten, in: RIEMER-KAFKA (Hrsg.), Psyche und Gesundheit, Zürich 2014, S. 83). c)Vorliegend legte die IV-Stelle die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 10. Au- gust 2015 auf 50 % fest (IV-act. 66 S. 22). Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden und weist darauf hin, dass der Gutachter selber ausführe, die Arbeitsfähigkeit könne nicht mit der nötigen Sicherheit ein- geschätzt werden. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ge- sundheitszustand habe sich seit der Begutachtung durch Dr. med. C. massiv verschlechtert, was dadurch bestätigt werde, dass ihr behandelnder Psychiater Dr. med. D._____ ihr seit April 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiere. d)Dr. med. C._____ ist als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als zertifizierter forensischer Psychiater SGFP und als zertifizierter medizini- scher Gutachter SIM zur Beurteilung der psychischen Situation der Be- schwerdeführerin qualifiziert. Er hat die Beschwerdeführerin während rund zweieinhalb Stunden persönlich untersucht, sein Gutachten ist ent- sprechend der Vorgabe in den „Qualitätsrichtlinien für versicherungs- psychiatrische Gutachten“ aufgebaut und stützt sich auf sämtliche we- sentliche Vorakten. Die Anamnese ist sorgfältig und ausführlich erhoben und die Diagnose nachvollziehbar hergeleitet. Insoweit ist das Gutachten nicht zu beanstanden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit finden sich indessen Widersprüche. So führt Dr. med. C._____ einerseits aus: „Eine Borderline-Persönlichkeitsstörung ist eine schwere psychische Störung, welche unbehandelt chronifiziert und sich auch weiter verschlechtern kann. (...) Aus fachärztlicher Sicht wäre zum jetzigen Zeitpunkt eine in-
14 - tensive stationäre Therapie in einer Einrichtung, die grosse Erfahrung in der Behandlung von Borderline-Persönlichkeitsstörungen zeigt, notwen- dig, um eine ausreichende Stabilität hinzubekommen. Solange diese nicht gewährleistet ist, kann die schlussendlich vorhandene Arbeitsfähigkeit nicht mit der nötigen Sicherheit eingeschätzt werden. Aus diesem Grunde würde ich zunächst eine mehrmonatige stationäre Therapie empfehlen. Diese müsste dann sicherlich ambulant intensiv weitergeführt werden.“ (Hervorhebung durch den Gutachter, IV-act. 66 S. 20). Die Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit beantwortet der Gutachter wie folgt: „Aufgrund der oben beschriebenen Funktionsdefizite empfehle ich grundsätzlich eine stationäre Psychotherapie, bei welcher die Explorandin lernt, mit ihrer emotionalen Instabilität umzugehen, um die dort erlernten Skills zuverlässig einzusetzen, bei einem ausreichend stabilisierten Selbstwertgefühl. Ohne eine solche Therapie wird es ver- mutlich sehr schwierig sein, die Explorandin auch in einer leidensadaptier- ten Tätigkeit dauerhaft einzusetzen. (...) Ohne (hoffentlich erfolgreiche) stationäre Behandlung gehe ich davon aus, dass zum jetzigen Zeitpunkt eine angepasste Tätigkeit in einem Rahmen von vier bis fünf Stunden, aufgeteilt in Vormittag und Nachmittag, möglich sein sollte. Es ist aller- dings zweifelhaft, ob dieser Rahmen tatsächlich dauerhaft durchgehalten werden kann.“ (IV-act. 66 S. 21 f.) Die Frage nach der geschätzten Ge- samtarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit beantwortet Dr. med. C._____ mit: „Rund 50 %“ (IV-act. 66 S. 22). Und zur Frage der Prognose führt er schliesslich aus: „Die Behandlung einer Borderline- Persönlichkeitsstörung ist schwierig. Es benötigt in der Regel intensive stationäre Behandlungen, und dann noch langfristig ambulante Weiterbe- handlungen. Unbehandelt ist die Prognose ungünstig. Es kommt zu einer weiteren Chronifizierung. (...) Unbehandelt ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt integriert werden kann, sehr ge- ring. Aus diesem Grund empfehle ich, eine stationäre Therapie vorzu- schalten. Im günstigen Fall kann dies durchaus zu einer ausreichenden Stabilisierung führen, so dass die hypothetisch genannte Arbeitsfähigkeit
15 - von 50 % mindestens erreicht wird.“ (IV-act. 66 S. 23) Aus diesen Zitaten wird deutlich, dass Dr. med. C._____ die Arbeitsfähigkeit der Beschwer- deführerin wegen der Instabilität ihres Zustandes nicht zuverlässig ein- schätzen konnte. Betrachtet man seine Aussagen nicht isoliert sondern in einer Gesamtschau, so wird deutlich, dass er die von ihm attestierte 50%ige Arbeitsfähigkeit nur unter der Bedingung für realistisch und für dauerhaft hält, dass der Gesundheitszustand durch eine stationäre The- rapie stabilisiert wurde. Ohne stationäre Therapie erachtet er die Be- schwerdeführerin nicht für fähig, in einer dauerhaften Weise arbeitstätig zu sein. Zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am