VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 81 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Stecher und Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 19. November 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung
2 - 1.A., wohnhaft in X., unterschrieb am 5. November 2014 die Anmeldung zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2014. Das Gesuch ging am 7. November 2014 bei der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden in Chur ein. Beigelegt war ei- ne Kopie der Krankenkassen-Police gültig ab 1. Mai 2014. 2.Nach Eingang des Gesuchs stellte die zuständige Sachbearbeiterin fest, dass dem Anmeldeformular keine Kopie der Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 sondern eine solche gültig ab 1. Mai 2014 beigelegt worden war. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 sowie Erinnerungsschrei- ben vom 16. Februar 2015 forderte die AHV-Ausgleichskasse A._____ auf, eine Kopie der Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 nach- zureichen, da die von ihm eingereichte Kopie der Krankenkassen-Police gültig ab 1. Mai 2014 nicht ausreichend sei. 3.Mit eingeschriebenem Schreiben vom 16. März 2015 wurde A., mit der Belehrung, dass die Ansprüche auf IPV verwirken würden, wenn die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingingen, letztmals aufge- fordert die Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 innert 10 Ta- gen einzureichen. Dieses Schreiben wurde am 17. März 2015 A. zugestellt. 4.Mit Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 15. April 2015 wurde das Leistungsbegehren für die IPV für das Jahr 2014 infolge Fristversäumnis- ses (Nichteinreichen der nachgeforderten Unterlagen) abgelehnt. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde bei der Post nicht abgeholt. Sie wurde A._____ am 7. Mai 2015 nochmals per A-Post zugestellt. 5.Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 12. Mai 2015 Einsprache und legte dieser eine Kopie seiner Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 sowie ein Ausdruck eines auf seinen Namen ausgestellten Flugti- ckets vom 5. Mai 2015 von Bangkok nach Zürich bei. Er sei vom 24. De-
3 - zember 2014 bis zum 7. Mai 2015 in Thailand gewesen und habe von den an ihn gerichteten Schreiben der AHV-Ausgleichskasse während dieser Zeit keine Kenntnis erhalten. Er bitte um nochmalige Prüfung der Verfü- gung. 6.Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 wurde der Eingang der Einsprache bestätigt. Am 3. Juni 2015 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab und hielt an ihrer Verfügung vom 15. April 2015 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte wiederholt dazu aufgefordert worden sei, die fehlenden Unterlagen einzureichen, um sein Gesuch abschlies- send prüfen zu können. Da die Unterlagen aber nicht fristgerecht einge- troffen seien, sei der Anspruch auf IPV für das Jahr 2014 verwirkt. In der IPV-Anmeldung vom 7. November 2014 habe er weder seinen Ausland- aufenthalt erwähnt, noch einen Vertreter für die Zeit seiner Abwesenheit genannt. 7.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 3. Juni 2015 und die Gewährung der IPV für das Jahr
12 - einverstanden ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sich der Be- schwerdeführer die rechtsgültige Zustellung an die im gleichen Haushalt lebende Untermieterin entgegenhalten lassen muss, mithin das Ein- schreiben vom 16. März 2015 am 17. März 2015 rechtsgültig zugestellt wurde. Wie bereits oben in Erwägung 3b ausgeführt, reichte der Be- schwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen erst zusammen mit der Einsprache vom 12. Mai 2015 und damit nach Ablauf der mit Einschrei- ben vom 16. März angesetzten letzten Frist von 10 Tagen ein, weshalb sein Anspruch auf IPV gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c KPVG, wonach die An- sprüche auf individuelle Prämienverbilligungen verwirken, wenn die nach- geforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingehen, verwirkt ist. d)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 sowie die zu- grundeliegende Verfügung vom 15. April 2015, mit welcher festgestellt wurde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf IPV für das Jahr 2014 wegen nicht fristgerecht eingegangener Kopie der Krankenkassen- Police gültig ab 1. Mai 2014 verwirkt sei, erweisen sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. 5.Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in Sachen Prämienverbilligung laut Art. 61 lit. a ATSG grundsätz- lich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxis- gemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehr- schluss; so auch bereits Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 51 vom 23. Juni 2015 E.3, S 13 128 vom 18. Februar 2014 E.3 und S 14 56 vom 17. Juni 2014 E.5). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
13 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]