Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2015 81
Entscheidungsdatum
19.11.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 81 3. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichter Stecher und Bott als Aktuar ad hoc URTEIL vom 19. November 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Prämienverbilligung

  • 2 - 1.A., wohnhaft in X., unterschrieb am 5. November 2014 die Anmeldung zum Bezug der individuellen Prämienverbilligung (IPV) für das Jahr 2014. Das Gesuch ging am 7. November 2014 bei der AHV- Ausgleichskasse des Kantons Graubünden in Chur ein. Beigelegt war ei- ne Kopie der Krankenkassen-Police gültig ab 1. Mai 2014. 2.Nach Eingang des Gesuchs stellte die zuständige Sachbearbeiterin fest, dass dem Anmeldeformular keine Kopie der Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 sondern eine solche gültig ab 1. Mai 2014 beigelegt worden war. Mit Schreiben vom 6. Januar 2015 sowie Erinnerungsschrei- ben vom 16. Februar 2015 forderte die AHV-Ausgleichskasse A._____ auf, eine Kopie der Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 nach- zureichen, da die von ihm eingereichte Kopie der Krankenkassen-Police gültig ab 1. Mai 2014 nicht ausreichend sei. 3.Mit eingeschriebenem Schreiben vom 16. März 2015 wurde A., mit der Belehrung, dass die Ansprüche auf IPV verwirken würden, wenn die nachgeforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingingen, letztmals aufge- fordert die Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 innert 10 Ta- gen einzureichen. Dieses Schreiben wurde am 17. März 2015 A. zugestellt. 4.Mit Verfügung der AHV-Ausgleichskasse vom 15. April 2015 wurde das Leistungsbegehren für die IPV für das Jahr 2014 infolge Fristversäumnis- ses (Nichteinreichen der nachgeforderten Unterlagen) abgelehnt. Die per Einschreiben versandte Verfügung wurde bei der Post nicht abgeholt. Sie wurde A._____ am 7. Mai 2015 nochmals per A-Post zugestellt. 5.Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 12. Mai 2015 Einsprache und legte dieser eine Kopie seiner Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 sowie ein Ausdruck eines auf seinen Namen ausgestellten Flugti- ckets vom 5. Mai 2015 von Bangkok nach Zürich bei. Er sei vom 24. De-

  • 3 - zember 2014 bis zum 7. Mai 2015 in Thailand gewesen und habe von den an ihn gerichteten Schreiben der AHV-Ausgleichskasse während dieser Zeit keine Kenntnis erhalten. Er bitte um nochmalige Prüfung der Verfü- gung. 6.Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 wurde der Eingang der Einsprache bestätigt. Am 3. Juni 2015 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab und hielt an ihrer Verfügung vom 15. April 2015 fest. Zur Begründung führte sie aus, dass der Versicherte wiederholt dazu aufgefordert worden sei, die fehlenden Unterlagen einzureichen, um sein Gesuch abschlies- send prüfen zu können. Da die Unterlagen aber nicht fristgerecht einge- troffen seien, sei der Anspruch auf IPV für das Jahr 2014 verwirkt. In der IPV-Anmeldung vom 7. November 2014 habe er weder seinen Ausland- aufenthalt erwähnt, noch einen Vertreter für die Zeit seiner Abwesenheit genannt. 7.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Juli 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspra- cheentscheids vom 3. Juni 2015 und die Gewährung der IPV für das Jahr

  1. Der Beschwerde legte er den angefochtenen Einspracheentscheid sowie ein Ausdruck seines Flugtickets für den Flug vom 5. Mai 2015 von Bangkok nach Zürich bei. Er sei am 22. Dezember 2014 nach Thailand gereist und von dort am 5. Mai 2015 in die Schweiz zurückgekehrt. Am
  2. November 2014 habe die AHV-Ausgleichskasse seine IPV-Anmeldung für das Jahr 2014 erhalten. Sie habe ihn dann am 6. Januar 2015 und somit erst zwei Monate nach seiner Anmeldung auf die fehlenden Unter- lagen hingewiesen. Dieses und die nachfolgenden Schreiben habe er erst nach seiner Rückkehr aus Thailand in die Schweiz erhalten. Zum Zeit- punkt der Einreichung der IPV-Anmeldung für das Jahr 2014 habe er noch nicht gewusst, dass er sich für mehrere Monate nicht in der Schweiz aufhalten werde, weshalb er den Auslandaufenthalt auch nicht habe ver-
  • 4 - merken können. Dass sein Gesuch abgelehnt worden sei, weil er den Auslandaufenthalt nicht vermerkt habe und keinen Vertreter genannt ha- be, könne er nicht nachvollziehen. 8.In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2015 begehrte die AHV- Ausgleichskasse (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, die mit Schreiben vom 6. Januar, 16. Februar und 16. März 2015 jeweils nachgeforderte Kopie seiner Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 erst mit der Einsprache vom 12. Mai 2015 und somit verspätet eingereicht zu haben. Es stelle sich damit die Frage, ob das eingeschriebene Schreiben vom
  1. März 2015 dem Beschwerdeführer am 17. März 2015 zugestellt wor- den sei. Nach der Rechtsprechung gelte eine Sendung als zugestellt, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden Person entgegenge- nommen werde. Die Entgegennahme des Schreibens vom 16. März 2015 durch die empfangsberechtigte Mitbewohnerin des Beschwerdeführers am 17. März 2015 gelte daher als Zustellung an den Beschwerdeführer selbst. Der Ferienaufenthalt des Beschwerdeführers in Thailand hebe sein Wohnsitzdomizil nicht auf. Somit sei der Prämienverbilligungsan- spruch für das Jahr 2014 verwirkt und der Entscheid, dem Beschwerde- führer den Prämienverbilligungsbeitrag für das Jahr 2014 zu verweigern, nicht zu beanstanden. 9.In seiner Replik vom 16. September 2015 (Poststempel: 17. September
  1. hielt der Beschwerdeführer an seinem ursprünglichen Antrag fest. Zusätzlich führte er aus, dass er von der Beschwerdegegnerin mit einge- schriebenem Schreiben vom 16. März 2015 aufgefordert worden sei, die nachgeforderten Unterlagen innert 10 Tagen nachzureichen. Das Schrei- ben sei von seiner Untermieterin entgegengenommen worden, welche seine Untermieterin und nicht seine Mitbewohnerin sei. Ausserdem sei sie von ihm nicht bevollmächtigt worden, eingeschriebene Briefe entgegen- zunehmen. Seine Untermieterin habe ihn denn auch nicht über das Ein-
  • 5 - treffen des Schreibens informiert. Er habe mit ihr während der Zeit seines Aufenthalts in Thailand keinen Kontakt gehabt. Diese spreche nur Eng- lisch, Italienisch und Polnisch, weshalb sie selbst, wenn sie das Schrei- ben geöffnet hätte, dessen Inhalt nicht hätte verstehen können. Zusam- menfassend sei festzuhalten, dass ihm das Schreiben vom 16. März 2015 nicht zugestellt worden sei und er von dessen Inhalt keine Kenntnisse ge- habt habe. 10.Mit Duplik vom 30. September 2015 führte die Beschwerdegegnerin aus, dass für die Zustellung eines eingeschriebenen Schreibens entscheidend sei, dass eine Person im gleichen Haushalt lebe wie der Empfänger des Schreibens. Dies sei bei der Untermieterin der Fall gewesen, weshalb es unerheblich sei, ob diese seine Untermieterin oder seine Mitbewohnerin gewesen sei. Es möge zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer seine Untermieterin nicht ausdrücklich bevollmächtigt habe, ihn gegenüber der Post zu vertreten. Dies sei aber unerheblich. Gemäss Ziff. 2.5.5 der All- gemeinen Geschäftsbedingungen für Postdienstleistungen für Privatkun- den der Post CH AG seien neben dem Empfänger sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Bezug von Sendungen berechtigt (Satz 1). Vorbehalten blieben gesetzliche Ein- schränkungen sowie gegenteilige Weisungen des Absenders oder des Empfängers gemäss dem Angebot der Post (Satz 3). Eine solche gegen- teilige Weisung habe der Beschwerdeführer offensichtlich nicht erteilt. Es sei nicht erkennbar, dass diese Regelung bei eingeschriebenen Sendun- gen nicht gelte. Somit sei die Untermieterin des Beschwerdeführers zum Empfang des eingeschriebenen Schreibens vom 16. März 2015 berech- tigt gewesen. Der Beschwerdeführer hätte dafür besorgt sein müssen, dass er von seiner Untermieterin über das Eintreffen des Schreibens vom
  1. März 2015 informiert worden wäre.
  • 6 - 11.Mit Triplik vom 12. Oktober 2015 wurden vom Beschwerdeführer keine neuen (wesentlichen) Gesichtspunkte mehr vorgebracht. Vielmehr wie- derholte er sein bisheriges Vorbringen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
  1. a)Gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über die Krankenversicherung und die Prämienverbilligung (KPVG; BR 542.100) kann gegen Einspracheent- scheide der AHV-Ausgleichskasse innert 30 Tagen seit deren Mitteilung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich Beschwer- de eingereicht werden. Der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdefüh- rers vom 12. Mai 2015 abgewiesen und damit ihre Verfügung vom
  2. April 2015 bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsob- jekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. b)Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht als kantonales Versiche- rungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügun- gen im Bereich Krankenversicherung und Prämienverbilligung beurteilt, die gemäss kantonalem Recht der Beschwerde unterliegen. Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterli- cher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Vorliegend geht es um die IPV für das Jahr 2014. Der vom Beschwerdeführer mit Einsprache vom
  3. Mai 2015 eingereichten Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar
  • 7 - 2014 ist eine totale Monatsprämie von Fr. 328.65 zu entnehmen. Selbst bei einer vollen Übernahme dieser Prämie würde die gesamte IPV für das Jahr 2014 bzw. der Streitwert bei Fr. 3'943.80 (12 [Monate] x Fr. 328.65) und damit unter Fr. 5'000.-- liegen. Da die Streitsache gemäss Art. 43 Abs. 2 VRG auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zu- ständigkeit des Einzelrichters offensichtlich gegeben. c)Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwer- deführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf- hebung auf (Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. Streitig und zu prüfen ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Ein- sprache des Beschwerdeführers vom 12. Mai 2015 abgewiesen und da- mit die den Anspruch des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2014 verneinende Verfügung vom 15. April 2014 bestätigt hat. 2.Art. 29 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass wer eine Versicherungsleistung be- ansprucht, sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die je- weilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden hat. Wie den be- schwerdegegnerischen Unterlagen zu entnehmen ist, ist das entspre- chende Gesuch des Beschwerdeführers am 7. November 2014 bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden in Chur eingegangen. Dem Gesuch war eine Krankenkassen-Police gültig ab 1. Mai 2014 beige- legt. Es stellt sich zunächst die Frage, ob diese zur Prüfung des Gesuchs zum Bezug der IPV ausreichend ist. Dem vom Beschwerdeführer am
  1. November 2014 unterzeichneten und am 7. November 2014 zugestell- ten Anmeldeformular der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden ist zu entnehmen, dass die Bezugsberechtigung geprüft wird, sobald alle Daten und Unterlagen vollständig vorliegen. Zu den zwingend beizulegenden Unterlagen gehören gemäss Ziff. 6 des Anmel- deformulars unter anderem die „Versicherungs-Police der obligatorischen
  • 8 - Krankenversicherung nach KVG gültig ab 1.1.2014“. Daraus erschliesst sich, dass die Krankenkassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 zur Prüfung des Gesuchs zwingend erforderlich ist, weshalb die vom Beschwerdefüh- rer dem Gesuch vom 7. November 2014 beigelegte Krankenkassen- Police gültig ab 1. Mai 2014 zur Prüfung der Bezugsberechtigung nicht ausreichend ist. Somit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdefüh- rer zu Recht erstmals mit Schreiben vom 6. Januar 2015 und danach mit weiteren Schreiben vom 16. Februar und 16. März 2015 aufgefordert, die fehlenden Unterlagen nachzureichen.
  1. a)Gemäss Art. 28 Abs. 2 ATSG muss, wer Versicherungsleistungen bean- sprucht, unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des An- spruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind. Die IPV beanspruchende Person hat somit in Erfüllung dieser sog. Auskunfts- und Mitwirkungspflicht alle für die Anspruchsprüfung zwingend erforderlichen Informationen und Unterlagen einzureichen. So statuiert denn auch Art. 10 Abs. 1 lit. c KPVG, dass der Anspruch auf IPV verwirkt, wenn die nachgeforderten Unterlagen (welche zur Prüfung des Anspruchs erforderlich sind) nicht fristgerecht (d.h. nicht innert der von der AHV- Ausgleichskasse gesetzten Frist) eingereicht werden. Kommen leistungs- beanspruchende Personen ihren Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichtein- treten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen. Ihnen ist eine angemessene Be- denkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. zum Ganzen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 15 vom 2. Juli 2013 E.4a). b)Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit eingeschriebenem Schreiben vom 16. März 2015 unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen sowie unter Belehrung der Rechtsfolgen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c KPVG, wonach
  • 9 - die Ansprüche auf IPV bei nicht pünktlichem Eintreffen der verlangten Un- terlagen verwirken würden, zum dritten und letzten Mal dazu aufgefordert, die zur Prüfung der Bezugsberechtigung der IPV erforderliche Kranken- kassen-Police gültig ab 1. Januar 2014 nachzureichen. Wie den be- schwerdegegnerischen Akten entnommen werden kann, reichte der Be- schwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen jedoch erst zusammen mit der Einsprache vom 12. Mai 2015 und damit nach Ablauf der ange- setzten zehntägigen Frist ein. Der Beschwerdeführer behauptet denn auch nicht, die Unterlagen bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingereicht zu haben. Er bringt jedoch vor, dass ihm das eingeschriebene Schreiben vom 16. März 2015 nicht zugestellt worden sei und er keine Kenntnis von dessen Inhalt gehabt habe. Zur Begründung führt er aus, dass seine Un- termieterin das Schreiben ohne von ihm hierzu bevollmächtigt worden zu sein entgegengenommen und ihn darüber nicht in Kenntnis gesetzt habe. Überdies spreche sie nur Englisch, Italienisch und Polnisch, weshalb sie den Inhalt des Briefes auch bei dessen Öffnung ohnehin nicht verstanden hätte. Auch habe er beim Verlassen der Schweiz noch nicht gewusst, wie lange er in Thailand bleiben werde. Aufgrund dessen habe er seinen Aus- landaufenthalt gegenüber der Beschwerdegegnerin auch nicht erwähnt und keinen Vertreter bestimmt. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob das eingeschriebene Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2015 dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellt worden ist.
  1. a)Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung. Sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss. Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunk- tes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (ob- jektive) Beweislast trägt. Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweis-
  • 10 - grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief. Nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbe- weis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (Urteil des Bundes- gerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E.3.2 mit zahlreichen Hinwei- sen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Massgebend für die ordnungsgemässe Eröffnung ist das Datum der Zustellung. Eine Sendung gilt grundsätzlich in dem Moment als zugestellt, in welchem sie dem Adressaten tatsächlich übergeben wird. Gemäss einem allgemeinen Rechtsgrundsatz genügt allerdings, wenn sie in den Machtbereich der be- treffenden Person gelangt, indem sie etwa von einer anderen empfangs- berechtigten Person entgegengenommen wird. Effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts vom 4. März 2015 E.4.2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Bei eingeschriebe- nen Sendungen gilt die Unterschrift, mit der der empfangsberechtigte Adressat gegenüber dem Postbeamten die Entgegennahme der Sendung bestätigt, als Zustellnachweis (KASPAR PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 10 N. 83). b)Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Sendung als zu- gestellt, wenn sie von einer im gleichen Haushalt lebenden Person entge- gengenommen wurde (Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2013 vom
  1. März 2014 E.3.2 mit Hinweisen auf AGB Postdienstleistungen Ziff. 2.3.5; Urteile des Bundesgerichts 5A_852/2011 vom 20. Februar 2012 E.5, I 999/06 vom 19. Januar 2007 und H 34/99 vom 26. April 1999 E.2a sowie Art. 138 Abs. 2 ZPO und Art. 85 Abs. 3 StPO). Ziff. 2.5.5 der gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“ für Privatkunden vom Januar 2015 als auch Ziff. 2.3.5 der gültigen Allgemei- nen Geschäftsbedingungen „Postdienstleistungen“ für Geschäftskunden
  • 11 - weisen beide unter dem Titel „Bezugsberechtigung“ den gleichen Wortlaut auf, welcher wie folgt lautet: „Neben dem Empfänger sind sämtliche im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen zum Be- zug von Sendungen berechtigt. Bei Abwesenheit des Empfängers und anderer bezugsberechtigter Personen können Paket-, Kurier- und Ex- presssendungen auch einem Nachbarn zugestellt werden. Vorbehalten bleiben gesetzliche Einschränkungen sowie gegenteilige Weisungen des Absenders oder des Empfängers gemäss dem Angebot der Post.“ c)Gemäss dem sich bei den beschwerdegegnerischen Akten befindenden Auszug der Sendungsverfolgung Track & Trace der Schweizerischen Post vom 8. September 2015 wurde das eingeschriebene Schreiben vom
  1. März 2015 am 17. März 2015 an der Adresse des Beschwerdeführers in X._____ von seiner Untermieterin gegen Unterschrift entgegengenom- men. In der Replik vom 16. September 2015 (Poststempel: 17. Septem- ber 2015) führte der Beschwerdeführer aus, dass das Schreiben von sei- ner Untermieterin entgegen genommen worden sei. Diese sei nicht seine Mitbewohnerin. Damit ist jedoch erstellt, dass es sich bei der Untermiete- rin um eine im gleichen Haushalt wie der Beschwerdeführer wohnende Person handelt bzw. gehandelt hat. Dabei ist unerheblich, dass sie gemäss Angaben des Beschwerdeführers kein Deutsch spricht. Es wäre vielmehr die Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, während seines lange dauernden Auslandaufenthalts (mehr als vier Monate) die Entge- gennahme der an ihn adressierten Post so zu regeln, dass er von wichti- gen Sendungen Kenntnis erhalten hätte, indem er diese zum Beispiel an seine Eltern hätte weiterleiten lassen. Dies hat der Beschwerdeführer je- doch unterlassen. Nach dem oben Gesagten ist jedoch eine ausdrückli- che Vollmacht an eine im gleichen Haushalt lebende Person zur Entge- genname von eingeschriebenen Sendungen nicht erforderlich, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, vielmehr hätte der Beschwerdeführer die Post darüber informieren müssen, dass er mit einer Zustellung von an ihn adressierter Post an die im gleichen Haushalt lebende Untermieterin nicht
  • 12 - einverstanden ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass sich der Be- schwerdeführer die rechtsgültige Zustellung an die im gleichen Haushalt lebende Untermieterin entgegenhalten lassen muss, mithin das Ein- schreiben vom 16. März 2015 am 17. März 2015 rechtsgültig zugestellt wurde. Wie bereits oben in Erwägung 3b ausgeführt, reichte der Be- schwerdeführer die nachgeforderten Unterlagen erst zusammen mit der Einsprache vom 12. Mai 2015 und damit nach Ablauf der mit Einschrei- ben vom 16. März angesetzten letzten Frist von 10 Tagen ein, weshalb sein Anspruch auf IPV gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c KPVG, wonach die An- sprüche auf individuelle Prämienverbilligungen verwirken, wenn die nach- geforderten Unterlagen nicht fristgerecht eingehen, verwirkt ist. d)Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2015 sowie die zu- grundeliegende Verfügung vom 15. April 2015, mit welcher festgestellt wurde, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf IPV für das Jahr 2014 wegen nicht fristgerecht eingegangener Kopie der Krankenkassen- Police gültig ab 1. Mai 2014 verwirkt sei, erweisen sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der vorliegenden Beschwerde führt. 5.Gerichtskosten werden nicht erhoben, da das kantonale Beschwerdever- fahren in Sachen Prämienverbilligung laut Art. 61 lit. a ATSG grundsätz- lich kostenlos ist. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxis- gemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG, Umkehr- schluss; so auch bereits Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 15 51 vom 23. Juni 2015 E.3, S 13 128 vom 18. Februar 2014 E.3 und S 14 56 vom 17. Juni 2014 E.5). Demnach erkennt der Einzelrichter 1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

  • 13 - 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 28 ATSG
  • Art. 29 ATSG
  • Art. 43 ATSG
  • Art. 61 ATSG

KPVG

  • Art. 10 KPVG

StPO

  • Art. 85 StPO

VRG

  • Art. 43 VRG

ZPO

  • Art. 138 ZPO

Gerichtsentscheide

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