VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 59 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 24. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
2 - 1.Am 17. März 2005 erlitt A._____ einen Unfall. Die Schweizerische Unfall- versicherungsanstalt (SUVA) anerkannte für die Folgen dieses Unfaller- eignisses leistungspflichtig zu sein und erbrachte zunächst kurzfristige Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung sowie Taggeldern. Mit Verfügung vom 26. September 2008 sprach sie A._____ in der Folge eine Integritätsentschädigung zu und gewährte ihr bei einem Invaliditäts- grad von 11 % eine Invalidenrente. Die gegen diesen Rentenentscheid erhobene Einsprache hiess die SUVA mit Entscheid vom 22. Oktober 2008 teilweise gut und änderte die Verfügung vom 26. September 2008 dahingehend ab, als sie die A._____ zugesprochene Rente ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 18 % geringfügig erhöhte. 2.Seit dem Unfallereignis vom 17. März 2005 übt A._____ keine Erwerbs- tätigkeit mehr aus. Am 17. Januar 2006 meldete sie sich bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Versi- cherungsleistungen an. Die IV-Stelle lehnte dieses Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 20. November 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 17 % ab. Die dagegen er- hobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den mit Urteil S 08 174 vom 16. Januar 2009 ab. Am 28. August 2009 wandte sich A._____ abermals an die IV-Stelle mit dem Begehren um Ausrichtung von Versicherungsleistungen. Nach Durchführung des Vor- bescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A._____ daraufhin mit Verfügung vom 11. März 2013 vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 eine be- fristete ganze Rente zu, verneinte im Übrigen jedoch den Rentenan- spruch der Versicherten. Gegen diesen Rentenentscheid gelangte A._____ am 8. April 2011 neuerlich mit Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden. Dieses wies die Beschwerde mit Urteil S 11 53 vom 13. Dezember 2011 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von höchstens 35.9 % ab.
3 - 3.Am 13. Januar 2013 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle zum Bezug von Versicherungsleistungen an. Auf dieses Leistungsbegehren trat die IV-Stelle ein und beauftragte über die SuisseMED@p-Plattform das ABI Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH Basel mit der polydiszi- plinären Begutachtung. Auf der Grundlage dieses Gutachtens verneinte die IV-Stelle in der Folge nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 20. April 2015 den Rentenanspruch bei einem Invali- ditätsgrad von maximal 31 %. 4.Gegen diesen abschlägigen Rentenentscheid reichte A._____ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Mai 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin stellte und begründete sie folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 20.04.2015 sei aufzuheben. 2.Es sei ein gerichtliches psychiatrisches Obergutachten zu erstellen. 3.Die Angelegenheit sei sodann an die Vorinstanz zurückzuweisen, um die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer BEFAS einge- hend abzuklären und danach über den Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin erneut zu entscheiden. 4.Eventualiter sei der Beschwerdeführerin ab dem 01.01.2013 mindes- tens eine Viertelsrente auszurichten. 5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerde- gegnerin." 5.Die IV-Stelle beantragte in der Vernehmlassung vom 9. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde. 6.Mit Eingabe vom 11. Juni 2015 verzichtete die Beschwerdeführerin unter Erneuerung ihrer Anträge auf eine Replik. Zugleich reichte ihr Rechtsver- treter seine Honorarnote ein.
4 - Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 20. April 2015. Eine solche Anord- nung, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsge- richt am Ort der IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des ange- rufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittel- bar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat sie ihre Be- schwerde frist- und formgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorlie- gende Beschwerde ist demnach einzutreten.
5 - oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditäts- grad ist aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, wel- ches die Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnah- men durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarkt- lage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen auf zeitidentischer Basis ziffernmässig möglichst ge- nau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmt wird (allgemeine Me- thode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Nach Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte bei einem Invaliditäts- grad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei ei- nem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente. b)Im vorliegenden Fall prüfte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad der Be- schwerdeführerin vor Erlass der angefochtenen Verfügung letztmals im Verfahren, das mit der Gewährung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 endete (Verfügung der IV-Stelle vom 11. März 2011 [IV-act. 140 und 145], Urteil des Verwal- tungsgerichts S 11 53 vom 13. Dezember 2011 [IV-act. 153]). Dieses Ver- fahren bezog sich indessen nicht nur auf die Zusprechung der fraglichen befristeten Invalidenrente, sondern auch auf deren anschliessende Auf-
6 - hebung nach den Grundsätzen der Rentenrevision. Meldet sich eine Ver- sicherte nach einer derartigen Verfügung, wie die Beschwerdeführerin am
b)Die IV-Stelle hält dieser Argumentation primär entgegen, es sei nicht un- gewöhnlich, dass die behandelnden Ärzte die Arbeitsfähigkeit anders be- urteilten als die Gutachter, da sich die Beurteilung der behandelnden Ärz- te an der Selbsteinschätzung der Versicherten orientiere. Demgegenüber handle es sich beim ABI-Basel um ein Ärztezentrum, das bekannt sei für objektive, medizinische Abklärungen. Als MEDAS-Gutachterstelle nehme das ABI-Basel regelmässig rechtsgleiche, interdisziplinäre, medizinische Abklärungen für die Invalidenversicherung vor. Es habe die Kompetenz, sich aus spezialärztlicher sowie medizinisch-theoretischer Sicht über die verbleibende Arbeitsfähigkeit Versicherter zu äussern. In Bezug auf die fremdanamnestischen Angaben sei festzustellen, dass dem psychiatri- schen ABI-Teilgutachter die Arztberichte der behandelnden Ärzte vorge- legen seien, er also über die Diagnosestellung und Einordnung der Be- schwerden durch die behandelnden Psychiater im Bilde gewesen sei. Der ABI-Psychiater habe entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführe- rin ausserdem durchaus eine Anamnese vorgenommen. Im Übrigen habe er sich mit abweichenden Auffassungen der behandelnden Ärzte ausein- andergesetzt und begründet, weshalb er deren Auffassung nicht folgen könne. Das ABI-Gutachten erweise sich somit als voll beweiskräftig, wes- halb darauf zur Bestimmung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abgestellt werden könne.
13 - depressiven Störung festgestellt werden. Ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit sei die Somatisierungsstörung, auf die sich der regelmässige Gebrauch von Benzodiazepine negativ auswirke. Infolge der affektiven Störung bestehe bei der Explorandin eine verminderte Belastbarkeit im Sinne einer Einschränkung von 30 % (IV-act. 184 S. 31). Aus polydiszi- plinärer Sicht sei die Explorandin demnach für schwere, anhaltend mittel- schwere und nicht adaptierte Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %. Das Pensum könne vollschichtig umgesetzt werden mit erhöhtem Pausenbedarf von 10 bis 15 Minuten pro Stunde und leicht reduziertem Rendement. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie der repetitive Einsatz der rechten oberen Extremitäten oberhalb des Schulterniveaus vermieden werden. Die Leis- tungseinbussen aus somatischer und aus psychiatrischer Sicht addierten sich nicht, da die gleichen Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung genutzt werden könnten (IV-act. 184 S. 31 f.). b)Diese Schlussfolgerungen sowie die übrigen Ausführungen im ABI- Gutachten vom 5. Mai 2014 sind für die strittigen Belange umfassend, berücksichtigen die von der Beschwerdeführerin geklagten Leiden und wurden in Kenntnis der Vorakten verfasst. Zudem beruhen sie auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, die es den ABI-Gutachtern erlaubt hat, einen persönlichen Eindruck über die ge- sundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin zu gewinnen. Die ABI- Gutachter setzen sich im Gutachten vom 5. Mai 2014 zudem mit abwei- chenden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus- einander und begründen, weshalb sie diese für nicht stichhaltig erachten. Die entsprechenden Ausführungen leuchten in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situati- on ein. Die ABI-Gutachter sind als Fachärzte überdies qualifiziert, die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht zu beurtei-
14 - len. In den Akten finden sich auch ansonsten keine konkreten Indizien, welche Zweifel an der Zuverlässigkeit des ABI-Gutachtens vom 5. Mai 2014 wecken. aa)Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Zwar trifft es zu, dass im Vorgutachten des ABI vom 31. Mai 2010 ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert wurde (IV-act. 121 S. 27), während dieselbe Krankheit nach dem ABI-Gutachten vom 5. Mai 2014 die Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt (IV-act. 18 S. 28), obgleich der begutachtenden ABI-Orthopäde diesbezüglich von einem unveränderten Gesundheitszustand ausgeht (IV-act. 183 S. 29). Eine sol- che Neubeurteilung eines unverändert gebliebenen Gesundheitszustands ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch zulässig, wenn die Frage nach einer anspruchsrelevanten Veränderung des Sachverhalts im Sinne einer revisionsbegründenden Gesundheitsveränderung, wie vor- liegend (vgl. vorstehende Erwägung 2c und 2d), bejaht wurde (BGE 141 V 9 E.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E.4.2, 9C_226/2013 vom 4. September 2013). In diesem Fall ist der Invaliditätsgrad auch in Bezug auf die grundsätzlich unveränderten medi- zinischen Befunde neu zu ermitteln, wobei sich eine höhere Arbeitsfähig- keit etwa aus einer verbesserten Leidensanpassung der Versicherten er- geben oder darin begründet sein kann, dass sich ein Leiden in seiner In- tensität und damit in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verän- dert hat (BGE 141 V 9 E.6.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E.2.3). Daher kann auch bei hinzugetretenen oder sich verstärkenden Beschwerden, die eine revisionsbegründende Gesundheitsverschlechterung darstellen, im Ergebnis eine höhere Ar- beitsfähigkeit bestehen, ohne dass einem Gutachten die Schlüssigkeit abzusprechen ist. Im vorliegenden Fall gilt es jedoch zu beachten, dass der begutachtenden ABI-Orthopäde die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde-
15 - führerin im Gutachten vom 5. Mai 2014 aus orthopädischer Sicht im Er- gebnis gleichermassen wie der Vorgutachter beurteilt, indem er ebenfalls von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ausgeht (vgl. ABI-Gutachten vom 5. Mai 2014 S. 31 f. [IV- act. 184] und ABI-Gutachten vom 31. Mai 2010 [IV-act. 121] S. 25 und 29). Die unterschiedliche Qualifikation des chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndroms als Krankheit mit bzw. ohne Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit hat sich folglich nicht in einer unterschiedlichen Beurteilung des funktionellen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin niederge- schlagen. Damit kann dahingestellt bleiben, ob sich das chronische lum- bovertebrale Schmerzsyndrom auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin auswirkt, da aus orthopädischer Sicht so oder anders eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit anzunehmen ist. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht in Abrede gestellt, womit kein Anlass besteht, darauf näher einzugehen. bb)Die übrigen Einwände der Beschwerdeführerin beziehen sich alle auf die Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit durch den be- gutachtenden ABI-Psychiater, Dr. med. A._____. Soweit die Beschwerde- führerin diesem vorwirft, keine hinreichende Anamnese vorgenommen zu haben, ist festzuhalten, dass der Zeitaufwand für eine psychiatrische Un- tersuchung stark von der Fragestellung und der zu beurteilenden Psycho- pathologie abhängt. Die Diagnose einer Demenz oder einer akuten schi- zophrenen Psychose ist bei deutlicher Ausprägung der Symptomatik häu- fig rasch möglich, während ein sehr hoher Zeitaufwand erforderlich sein kann, um den Verdacht auf eine Simulation zu klären, eine schwierige Persönlichkeitspathologie zu erhellen oder problematische Zusammen- hangsfragen zwischen traumatischen äusseren Ereignissen und nachfol- gender Symptomatik zu erörtern. Daher lässt sich ein genereller Zeitrah- men für eine Untersuchung nicht verbindlich angeben (Urteil des Bundes-
16 - gerichtes 8C_747/2011 vom 10. Februar 2012 E.2.2.2, Urteile des Eid- genössischen Versicherungsgerichts I 1094/06 vom 14. November 2007 E.3.1.1 und 3.1.2, I 58/06 vom 13. Juni 2006 E.2.2). Im vorliegenden Fall hat der begutachtende ABI-Psychiater die Beschwerdeführerin während knapp einer Stunde persönlich untersucht (IV-act. 184 S. 20). Ein solcher Zeitaufwand liegt durchaus im akzeptablen Rahmen und ist vorliegend umso weniger zu beanstanden, als der begutachtende ABI-Psychiater die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2010 begutachtete und zu diesem Zweck am 14. April 2010 persönlich untersuchte (IV-act. 121 S. 1). In den Akten finden sich überdies keine Hinweise, dass der begutachtende ABI- Psychiater bei einem längeren Explorationsgespräch zu anderen Ergeb- nissen gelangt wäre, zumal es der vormaligen Psychiaterin der Be- schwerdeführerin, Dr. med. B., selbst im Rahmen eines mehrmona- tigen Therapiesettings nicht gelang, die Beschwerdeführerin dazu zu be- wegen, ihr über die in der Vergangenheit erlittenen Verletzungen zu be- richten (vgl. Arztbericht von Dr. med. B. vom 2. Februar 2013 [Bf- act. 1]). Dass die Beschwerdeführerin in einer Begutachtungssituation hierzu Angaben gemacht hätte, erscheint vor diesem Hintergrund höchst unwahrscheinlich. Der begutachtende ABI-Gutachter hat die Beschwerde- führerin folglich hinreichend lange untersucht. cc)Nicht zu beanstanden ist ferner, dass im ABI-Gutachten vom 5. Mai 2014 die medizinischen Vorakten in der Aktenzusammenfassung lediglich auf- geführt (IV-act. 184 S. 6-11) und im Auszug nur die wichtigsten Dokumen- te wiedergegeben werden (IV-act. 184 S. 11-15). Dieses Vorgehen ent- spricht den „Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eid- genössischen Invalidenversicherung“ der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (S. 5 f. und S. 11) und erweist sich gerade in Fällen, wie dem vorliegenden, mit einer komplexen Krankenge- schichte als sinnvoll, um ein Gutachten umfangmässig zu begrenzen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat der ABI-
17 - Psychiater die Arztberichte der behandelnden Psychiater der Beschwer- deführerin im Übrigen sehr wohl zur Kenntnis genommen, hat er sich doch damit im psychiatrischen Teilgutachten auseinandergesetzt und be- gründet, weshalb er die darin vertretene Auffassung als unrichtig erachtet (IV-act. 183 S. 23). Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusam- menhang ausserdem rügt, der begutachtende ABI-Psychiater habe es versäumt, fremdanamnestischer Angaben einzuholen, ist festzuhalten, dass solche Angaben bei einer psychiatrischen Begutachtung zwar sinn- voll sein können, jedoch nicht unerlässlich sind (Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 58/06 vom 13. Juni 2006 E.2.3; URS MÜL- LER, Das Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1675, vgl. auch die Qualitätsrichtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung“ der Schweizerischen Gesell- schaft für Psychiatrie und Psychotherapie S. 9). Im vorliegenden Fall hat- ten sich die behandelnden Psychiater der Beschwerdeführerin bereits in den Arztberichten vom 9. März 2013, 9. Juni 2013, 17. März 2013, 6. Fe- bruar 2013 sowie 25. März 2014 zur psychischen Verfassung der Be- schwerdeführerin geäussert. Wenn der begutachtende Psychiater bei die- ser Ausgangslage darauf verzichtete, bei den behandelnden Psychiatern Auskünfte einzuholen, da er sich davon keine neuen Erkenntnisse ver- sprach, erscheint dies durchaus vertretbar. Was schliesslich den gerügten Verzicht auf die Einholung einer Stellungnahme bei der die Beschwerde- führerin betreuenden Pflegefachfrau betrifft, gilt es zu beachten, dass die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit rechtsprechungsgemäss eine (fach- )ärztliche Aufgabe ist (BGE 137 V 210 E.3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_610/2015 vom 29. Oktober 2015 E.3.1; vgl. SUSANNE BOLLINGER, Der Beweiswert psychiatrischer Gutachten in der Invalidenversicherung, in: Jusletter vom 31. Januar 2011 Rz. 10 und 16 mit Hinweisen). Berichte und Stellungnahme von Pflegefachfrauen erscheinen deshalb von vorn- herein nicht geeignet, (fach-)ärztliche Beurteilungen zur Arbeitsfähigkeit zu entkräften. Verzichtet ein Gutachter auf die Einholung eines Pflegebe-
18 - richts, so vermag dies den Beweiswert seiner Beurteilung allein deshalb nicht zu erschüttern. Ohnehin ist unter dem Blickwinkel der bundesrechtli- chen Anforderungen an die Beweiskraft eines Gutachtens nicht zu ver- langen, dass stets sämtliche bei irgendeiner Versicherung oder bei ir- gendeiner medizinischen Fachperson allenfalls vorhandenen Akten ein- geholt werden, würde doch ansonsten die Durchführung einer rechtskon- formen Begutachtung erheblich erschwert oder sogar verunmöglicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2008 vom 8. April 2009 E.3.3). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen formellen Einwände gegen die Be- weiskraft der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den begutachtenden ABI-Psychiater erweisen sich demnach als unbegründet. dd)In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin für den Beweis der behaup- teten 100%igen Arbeitsunfähigkeit eingereichten Arztberichte der behan- delnden Psychiater (vgl. Arztberichte von Dr. med. F._____ vom 5. Sep- tember 2014 [Bf-act. 8], 17. März 2013 [Bf-act. 5] und 9. Juni 2013 [Bf- act. 6], Dr. med. G._____ und Dr. med. H._____ vom 2. Juni 2014 [Bf- act. 7], Dr. med. B._____ vom 6. Februar 2013 [Bf-act. 1], Dr. med. I._____ und Dr. med. K._____ vom 24. Oktober 2012 [Bf-act. 2]) gilt es zu beachten, dass sich der Therapieauftrag der behandelnden Ärzte grund- legend von der Aufgabe eines Gutachters unterscheidet, der gehalten ist, die Angaben einer Explorandin einer kritischen Würdigung zu unterziehen und auf allfällige Diskrepanzen zwischen dem in der Untersuchungssitua- tion gezeigten Verhalten sowie dem geschilderten Alltagsverhalten hin- zuweisen. Diese unterschiedliche Herangehensweise kann sich gerade bei schwierig abzuklärenden psychischen Leiden, bei denen die Diagno- sestellung in wesentlichen Teilen auf den Angaben der Betroffenen be- ruht, auswirken. Im Übrigen hat der Sozialversicherungsrichter bei der Würdigung von Berichten behandelnder Ärzte rechtsprechungsgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass behandelnde Ärzte
19 - in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E.4.5, 125 V 353 E.3b/cc). Das bei einer versicherungsexternen Stel- le eingeholte und den formellen Anforderungen genügende ABI- Gutachten vom 5. März 2014 ist daher nicht schon in Frage zu stellen und weitere Abklärungen zu veranlassen, wenn und sobald die behandelnden Psychiater nach der Begutachtung zu einer anderen Beurteilung gelangen oder an einer vorgängig geäusserten abweichenden Auffassung festhal- ten. Hierfür müssen vielmehr objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorge- bracht werden, welche im Rahmen der Begutachtung unerkannt geblie- ben und geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu führen (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.4.3, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 58/06 vom
21 - tungsstörung leidet, womit die diese im Falle der Chronifizierung ablösen- de andauernde Persönlichkeitsstörung nach extremer Belastung ebenfalls nicht ausgewiesen ist. Dass bei der Beschwerdeführerin sodann keine andere Persönlichkeitsstörung vorliegt, hat der ABI-Gutachter überzeu- gend ausgeführt und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Die diagnostische Beurteilung der psychischen Gesundheitsverfassung der Beschwerdeführerin durch den begutachtenden ABI-Psychiater ist folglich nicht zu beanstanden. Der gegenteiligen Auffassung der Be- schwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Demgegenüber weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass es sich bei der gutachterlich diagnostizierten Somatisierungsstörung um ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild oh- ne nachweisbare organische Grundlage handelt, deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aus Sicht der Invalidenversicherung nach den vom Bundesgericht für die anhaltend somatoforme Schmerzstörungen entwi- ckelten Grundsätzen zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2013 vom 23. Januar 2014 E.2.2). Danach ist eine Arbeitsun- fähigkeit nur dann und insoweit zu bejahen, als die funktionellen Auswir- kungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Beschwerden im Einzelfall anhand der vom Bundesgericht in Abkehr zu seiner vormaligen Praxis in BGE 141 V 281 definierten Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Gutachten, die – wie das hier vorliegende – nach al- tem Verfahrensstandard eingeholt wurden, verlieren allerdings nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und der erhobe- nen Rügen zu prüfen, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhan- denen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E.8; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016 E.6.1). Es ist ei- ne frei überprüfbare Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang die Fest-
22 - stellungen in einem medizinischen Gutachten anhand der nach BGE 141 V 281 rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom
23 - Waldhaus vom 2. Juni 2014 [IV-act. 7] und der Klinik Beverin vom 24. Ok- tober 2012 [Bf-act. 2], Dr. med. B._____ vom 6. Februar 2013 [Bf-act. 1]) – nur mehr eine Somatisierungsstörung feststellte (Bf-act. 6 und 8). In den Akten findet sich damit keine ärztliche Stellungnahme, in der eine mehr als leichtgradige Somatisierungsstörung diagnostiziert wird. Ebenso we- nig bestreiten die behandelnden Ärzte, dass die Beschwerdeführerin al- lein wegen der leichtgradigen Somatisierungsstörung die Möglichkeit hät- te, einer Arbeit nachzugehen, soweit sie dazu aufgrund der im Vorder- grund stehenden anderen psychischen Erkrankungen in der Lage wäre. Die vorliegende Somatisierungsstörung ist demnach nach der insofern übereinstimmenden Auffassung aller Fachärzte nicht derart ausgeprägt, um die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einem Masse zu beein- trächtigen, dass über die durch die anderen Krankheiten bedingten Ein- schränkungen hinausgeht. Schliesslich hat der ABI-Psychiater im Gutach- ten vom 5. Mai 2014 festgehalten, es bestehe keine schwere somatische Krankheit. Ebenso wenig existiere ein schweres psychiatrisches Leiden, das therapeutisch nicht mehr angegangen werden könne. Demgegenüber bestehe zwar ein sozialer Rückzug. Die Explorandin habe jedoch durch- aus noch soziale Kontakte, die sie pflege (IV-act. 184 S. 22). Damit kann ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der leichtgradigen Somatisierungsstörung zu mehr als 30 % in ihrer Arbeits- fähigkeit beeinträchtigt wird. Der massgebliche Sachverhalt erweist sich bezüglich der hier zur Diskussion stehenden Somatisierungsstörung somit als hinreichend erstellt. Was die Beurteilung des Schweregrades der rezidivierenden depressiven Störung durch den begutachtenden Psychiater betrifft, ist schliesslich an- zumerken, dass Dr. med. F._____ in ihrem Arztberichten vom 5. Septem- ber 2014 (Bf-act. 8) und die Psychiater der Klinik Waldhaus, Dr. med. G., und Dr. med. H., im Arztbericht vom 2. Juni 2014 (Bf- act. 7) keine objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorgebracht haben,
24 - welche im Rahmen der ABI-Begutachtung unerkannt geblieben und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin zu führen. Dasselbe gilt für die übrigen Arztberichte der behandelnden Ärzte. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der ABI- Psychiater festhält, die durch die affektive Störung bedingte 30%ige Ar- beitsunfähigkeit werde durch die Abhängigkeit von Benzodiazepinen ver- stärkt. Der Einfluss der Benzodiazepinabhängigkeit auf die Arbeitsfähig- keit bzw. deren prozentualer Anteil an der Arbeitsunfähigkeit könne erst nach einer erfolgreichen Entzugsbehandlung abschliessend beurteilt wer- den (IV-act. 184 S. 22). Die Benzodiazepinabhängigkeit selbst stelle keine Krankheit mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit dar und der Explorandin sei es jederzeit zumutbar einen Entzug zu machen. Derzeit sei von einer Ar- beitsfähigkeit von 70 % auszugehen, die bei erfolgreicher Behandlung durchaus höher ausfallen könne, insbesondere wenn sich die Explorandin während der Hospitalisation von der Benzodiazepinmedikation entziehen lasse. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Beurtei- lung zu zweifeln. Die von der Beschwerdeführerin gegen das ABI- Gutachten vom 5. Mai 2014 vorgebrachen Einwände erweisen sich folg- lich allesamt als unbegründet. Dem fraglichen Gutachten ist voller Be- weiswert zuzuerkennen. c)In Würdigung der Akten gelangt das Gericht nach dem vorangehend Aus- geführten zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin für schwere, anhal- tend mittelschwere und anderweitig nicht leidensadaptierte Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig ist. Für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit besteht indes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit dem
25 - te, kann mit der IV-Stelle ausgeschlossen werden. Der entsprechende Beweisantrag der Beschwerdeführer ist daher in antizipierter Beweiswür- digung abzuweisen (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 127 V 491 E.1b, 124 V 90 E.4b, 122 V 157 E.1d). Dasselbe gilt für die begehrte Abklärung des funk- tionellen Leistungsvermögens der Beschwerdeführerin in einer berufli- chen Abklärungsstelle (BEFAS). Eine solche Beweisvorkehr ist ohnehin nur in Betracht zu ziehen, wenn die beteiligten Fachärzte sich ausser Stande sehen, eine zuverlässige Einschätzung des Leistungsvermögens einer Versicherten vorzunehmen und deshalb konkrete leistungsorientier- te berufliche Abklärungen als zweckmässige Massnahme zur Bestim- mung der Arbeitsfähigkeit empfehlen. Eine berufliche Abklärung ist dem- nach nicht bereits dann erforderlich, wenn, wie im vorliegenden Fall, die ärztlichen Einschätzungen der gesundheitlich bedingten Einschränkung voneinander abweichen, genügt doch eine medizinisch-theoretische Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit als Grundlage für die Bemessung der Invali- dität (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2011 vom 8. Februar 2012 E.2.4). Liegt eine solche vor und erweist sich diese als beweiskräftig, darf auf eine Begutachtung durch eine BEFAS verzichtet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_466/2010 vom 23. August 2010 E. 3.4.2). Zudem ist eine praktische berufliche Abklärung nur sinnvoll, wenn die Versicherte eine kooperative Haltung einnimmt (Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2009 vom 28. Mai 2009 E.3.4; MÜLLER, a.a.O., N. 979; vgl. auch Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand 1. Januar 2016, Rz. 5022). Weder die eine noch die andere Vor- aussetzung liegt im vorliegenden Fall vor, weshalb in antizipierter Be- weiswürdigung auf eine BEFAS-Abklärung zu verzichten ist. Damit gilt als erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich leichten, wech- selbelastenden Tätigkeit seit dem 1. Februar 2014 zu 70 % arbeitsfähig ist.
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27 - schwerdeführerin nach den massgeblichen LSE-Tabellenlöhnen demzu- folge im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von Fr. 36'732.60 erzielen kön- nen (0.7 x Fr. 52'475.10). c)Weil gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die – wie die Beschwerde- führerin – selbst bei leichten Hilfsarbeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern er- fahrungsgemäss lohnmässig benachteiligt werden, hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung einen 5%igen Ab- zug von den für die Berechnung des Invalideneinkommens herangezoge- nen LSE-Tabellenlöhnen zugestanden. Die Beschwerdeführerin erachtet diesen Abzug als unzureichend, zumal das Verwaltungsgericht ihr im Ur- teil S 11 53 vom 13. Dezember 2011 einen leidensbedingten Abzug von 15 % zuerkannt habe. Ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab, welche erfahrungsgemäss bewirken, dass eine Versicherte ihre Rest- arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Er- folg verwerten kann (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Bei der Bestimmung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ist nicht in der Weise vorzugehen, dass für jedes in Betracht fallende Merkmal separat eine Reduktion vor- genommen wird, weil damit Wechselwirkungen ausgeblendet würden. Vielmehr ist der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen un- ter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermes- sen gesamthaft zu schätzen. Der leidensbedingte Abzug ist dabei auf ins- gesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc), sollte jedoch grundsätzlich nicht unter 10 % zu liegen kommen (Urteile des Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden S 14 159 vom 10. September 2015 E.5c, S 13 50 vom 1. Oktober 2013 E.4b; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 104).
28 - d)In tatsächlicher Hinsicht steht im vorliegenden Fall fest, dass die Be- schwerdeführerin seit dem 1. Februar 2014 aufgrund ihrer gesundheitli- chen Verfassung nur mehr körperlich leichte Tätigkeiten unter Wechsel- belastung bei einem ganztätigen Pensum mit einer um 30 % reduzierten Leistungsfähigkeit ausüben kann. Dabei sollte das Heben und Tragen von Lasten über 10 kg sowie der repetitive Einsatz der rechten oberen Extre- mitäten oberhalb Schulterniveau vermieden werden (vgl. dazu Erwägung 5a; IV-act. 184 S. 29, 31). Diese wegen des Gesundheitszustands zu be- achtenden Rahmenbedingungen schränken die Beschwerdeführerin in der Ausübung einer Verweisungstätigkeit erfahrungsgemäss dermassen ein, dass deren Gehaltserwartungen dadurch beeinträchtigt werden. Da- gegen berechtigt der Umstand, dass – wie hier – eine grundsätzlich voll- zeitlich arbeitsfähige Versicherte reduziert leistungsfähig ist, zu keinem Abzug, da dieser Tatsache bereits bei der Bemessung der Arbeitsfähig- keit Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E.6.2, 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E. 3.2, 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E.2.3.1). Ebenso wenig recht- fertigt sich deshalb unter dem Blickwinkel des Beschäftigungsgrads ein Abzug, wirkt sich doch die Teilzeitbeschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung nicht lohnmindernd aus (Urteile des Bun- desgerichts 8C_366/2013 vom 18. Juni 2013 E.4.3, 9C_294/2012 vom
31 - der Beschwerdeführerin [IV-act. 8]). Von der Erfahrungstatsache ausge- hend, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der Regel fortgesetzt wird, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde weiterhin im Gastgewerbe tätig gewesen wäre. Dies muss umso mehr gelten, als sie in der Schweiz vorwiegend in dieser Branche gearbeitet hat (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto der Beschwerde- führerin [IV-act. 8]). Die Beschwerdeführerin gab alsdann selbst gegenü- ber den Psychiatern der Klinik Beverin an, früher im Service gearbeitet zu haben (vgl. Arztbericht vom 24. Oktober 2012 [Bf-act. 2]). Gleichermas- sen äusserte sie sich gegenüber den Vorgutachtern im Jahr 2010, als sie nach ihren vormaligen beruflichen Tätigkeiten befragt wurde (vgl. ABI- Gutachten vom 31. Mai 2010 S. 15 [IV-act. 121 S. 25, 29]). Im Rahmen der im vorliegenden Verfahren erfolgten Begutachtung hielt sie schliess- lich fest, vorwiegend im Service gearbeitet zu haben (IV-act. 184 S. 20). Unter diesen Umständen ist mit der IV-Stelle davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Gastgewerbe tätig gewesen wäre. Dort hätte sie in einer praktischen Tätigkeit (Kompetenzniveau 2) nach LSE 2012, TA1, ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4'044.-- erzielt. Wird dieses Einkommen an die Nominallohnentwicklung (1.0 % [2013] und 1.0 % [2014]) und die durch- schnittliche Arbeitszeit im 2014 (41.7) angepasst, so ergibt sich ein Jah- reseinkommen von Fr. 51'607.30.-- (Fr. 48'528.-- [12 x Fr. 4'044.--] x 1.01 [2013] x 1.01 [2014] x 41.7 : 40). d)Wird dieses Valideneinkommen dem Invalideneinkommen von Fr. 33'059.35 gegenübergestellt, so resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'548.-- (Fr. 51'607.30.-- - Fr. 33'059.35), was einem Invaliditätsgrad von 35 % (35.94056 %, BGE 130 V 121 E.3) entspricht (Fr. 18'548.-- : Fr. 51'607.30.--). Die Beschwerdeführerin ist somit nicht in rentenbegründendem Umfang invalid (Art. 28 Abs. 2 IVG). Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, was zur
32 - Bestätigung der angefochtenen Verfügung und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. 8.Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kosten- pflichtig. Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert zu bemessen. Diese werden für den vorliegenden Fall, der mit einem durchschnittlichen Auf- wand verbunden war, ermessensweise auf Fr. 700.-- festgelegt und ent- sprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin als unterlie- gender Partei zur Bezahlung auferlegt (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die obsie- gende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]