Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2015 47
Entscheidungsdatum
07.01.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 47 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarSimmen URTEIL vom 7. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roger Peter, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - 1.Die im Jahr 1990 geborene A._____ stürzte am 30. April 2009 im Rah- men des Schulsportunterrichts beim Abgang von den Schaukelringen auf den Hinterkopf und erlitt dabei ein schweres Schädelhirntrauma mit meh- reren Schädelfrakturen und Hirnblutungen. Zum Unfallzeitpunkt war sie Schülerin an der Berufsfachschule der B._____ in X., wo sie eine dreijährige Ausbildung zur Hotelfachfrau absolvierte. 2.Nach dem Unfall schloss A. im Jahr 2010 ihre Ausbildung zur Ho- telfachfrau ab und arbeitete danach in verschiedenen Anstellungen, zu- letzt als Servicefachangestellte. Am 15. Januar 2012 reduzierte sie das Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 60 %. Per 31. März 2012 wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst. Daraufhin bezahlte der Un- fallversicherer Taggeldleistungen auf der Basis einer 100%igen Arbeits- unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. 3.Am 26. beziehungsweise 28. Juni 2012 meldete sich A._____ bei der IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an, wobei sie insbesondere einen Antrag auf Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen stellte. Insbesondere seien die Kosten einer dreijährigen Umschulung zur Kauffrau mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis zu übernehmen. Ferner seien ihr während dieser Um- schulungsmassnahme Taggeldleistungen zu bezahlen. 4.Mit Schreiben vom 28. Juni 2012 teilte der Unfallversicherer A._____ mit, dass er zur Beurteilung der weiteren Versicherungsleistungen ein Gutach- ten beim Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR) in Auftrag geben wer- de. 5.Mit Schreiben vom 5. und 9. Juli 2012 an den Unfallversicherer erklärte A._____, dass die vorgesehene Begutachtung aus ihrer Sicht zum jetzi- gen Zeitpunkt keinen Sinne mache.

  • 3 - 6.Die IV-Stelle teilte dem Unfallversicherer mit Schreiben vom 26. Juli 2012 mit, dass sie, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, vorerst auf eine um- fangreiche eigene Abklärung verzichte. Sollte der Unfallversicherer eine externe medizinische Begutachtung beabsichtigen, werde die Kontaktauf- nahme mit der IV-Stelle erbeten, sodass allfällige IV-spezifische Zusatz- fragen gestellt werden könnten. 7.Am 27. Juli 2012 nahm die IV-Stelle zum Gesuch von A._____ hinsicht- lich Bezugs von Leistungen der Invalidenversicherung vom 28. Juni 2012 Stellung. Darin führte sie aus, dass die vorliegenden medizinischen In- formationen noch keine Leistungsbeurteilung erlaubten. Sie bemühe sich, die medizinische Sachlage in Zusammenarbeit mit dem Unfallversicherer und dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) möglichst rasch zu klären. 8.Mit Schreiben vom 10. Oktober und 5. Dezember 2012 bestand A._____ darauf, dass ihr die IV-Stelle berufliche Eingliederungsmassnahmen ohne Verzug und ohne vorgängige interdisziplinäre Begutachtung gewähre. Eventualiter habe ihr die IV-Stelle bis zum 15. Dezember 2012 mitzutei- len, aus welchen Gründen sie eine polydisziplinäre Begutachtung als notwendig erachte, welche Fachdisziplinen der Begutachtung angehören sollten und welche Fragen den Gutachtern zu unterbreiten wären. Ansch- liessend habe die IV-Stelle ihre Vorschläge und Einwände zu prüfen, Zu- satzfragen zu berücksichtigen und eine beschwerdefähige Zwischenver- fügung zu erlassen. Falls keine Einigung über die Gutachterstelle getrof- fen werden könne, habe die IV-Stelle den Auftrag bei der SuisseMED@P zu deponieren, welche dann die Gutachterstelle und die Gutachter per Zufallsprinzip zuteile. Das Ergebnis der Zuteilung sei ihr mitzuteilen, so- dass sie Einwände gegen die Gutachterstelle und die Gutachter vorbrin- gen könne. Danach sei eine beschwerdefähige Zwischenverfügung zu er- lassen.

  • 4 - 9.Am 17. Oktober 2012 verfügte der Unfallversicherer die Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung zur Klärung der weiteren Leistungspflicht und erteilte am 5. November 2012 dem MZR einen entsprechenden Auf- trag. Die gegen diese Zwischenverfügung von A._____ am 24. November 2012 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 12 130 vom 5. November 2013 ab. Dabei erwog das Gericht, dass der Unfallversicherer mittels Anordnung der polydiszi- plinären Begutachtung zu Recht eine Begutachtung für notwendig erach- tet beziehungsweise den Sachverhalt für zu wenig abgeklärt gehalten ha- be. 10.Am 27. November 2012 übermittelte die IV-Stelle dem Unfallversicherer ihre Zusatzfragen zum angeordneten Gutachten mit der Bitte, diese wei- terzuleiten. Daraufhin stellte A._____ am 5. Dezember 2012 dem Unfall- versicherer insbesondere den Antrag, die angeordnete interdisziplinäre Begutachtung ohne Beteiligung anderer Sozial- und Privatversicherer durchführen zu lassen und den Gutachtern keine Fragen der IV-Stelle und anderer Versicherer zu unterbreiten. In der Folge erliess der Unfallversi- cherer am 13. Dezember 2012 eine weitere Zwischenverfügung, mit wel- cher er die gestellten Anträge von A._____ vollumfänglich abwies und die Zusatzfragen der IV-Stelle zur Beantwortung zuliess. Die dagegen von A._____ am 14. Januar 2013 erhobene Beschwerde hiess das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 13 8 vom 5. November 2013 gut und stellte fest, dass die vom Unfallversicherer vorgesehene po- lydisziplinäre Begutachtung von A._____ ohne Beteiligung und ohne Zu- satzfragen der IV-Stelle durchzuführen sei. 11.Am 10. Dezember 2012 teilte die IV-Stelle A._____ mit, dass die Begut- achtung vorliegend durch den Unfallversicherer angeordnet werde und sich die IV-Stelle lediglich am vorgesehenen Gutachten mit Zusatzfragen beteilige. Aufgrund der Beurteilung des RAD erachte sie eine Begutach-

  • 5 - tung als notwendig. Die Fachdisziplinen ergäben sich aus der Gutach- tensanordnung des Unfallversicherers. Die Zusatzfragen der IV-Stelle seien aus dem Schreiben vom 27. November 2012 an den Unfallversiche- rer ersichtlich. Am 4. Januar 2013 erliess die IV-Stelle eine verfahrenslei- tende Zwischenverfügung und teilte A._____ mit, dass ihr Antrag auf Um- schulung ohne medizinische Begutachtung abgewiesen werde. Die dage- gen von A._____ am 8. Februar 2013 erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 13 17 vom

  1. November 2013 teilweise gut und hob die angefochtene verfahrenslei- tende Verfügung vom 4. Januar 2013 auf. Es wies die Sache zur Anord- nung einer polydisziplinären Begutachtung von A._____ nach den Vor- aussetzungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 137 V 210) und den einschlägigen Bestimmungen (Art. 72 bis Abs. 2 IVV und KSVI Rz. 2080 ff.) an die IV-Stelle zurück. Das Gericht erwog, dass die IV- Stelle zwar zu Recht eine polydisziplinäre Begutachtung von A._____ zur Klärung der Umschulungsfrage als notwendig erachtet habe. Allerdings sei die Beteiligung der IV-Stelle an der polydisziplinären Begutachtung des Unfallversicherers mittels Zusatzfragen nicht zulässig, da dadurch die Möglichkeit geschaffen würde, die vom Bundesgericht vorgegebenen wei- tergehenden Verfahrensrechte im Verfahren der Invalidenversicherung zu umgehen. 12.Gestützt darauf teilte die IV-Stelle A._____ mit Schreiben vom 24. Januar 2014 mit, dass zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Begutachtung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Neuropsychologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Rheumatologie notwendig sei. Der entspre- chende Begutachtungsauftrag wurde der Swiss Medical Assessment- and Business Center (SMAB) AG zugeteilt.
  • 6 - 13.Gestützt auf das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 4. August 2014 stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2014 in Aussicht, A._____ mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 60 %) zuzusprechen. 14.Dagegen erhob A._____ am 29. Oktober 2014 Einwand und beantragte, es sei ihr auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 64 % eine Dreiviertels- rente sowie ein Verzugszins von 5 % zu gewähren. 15.Am 11. November 2014 stellte der Unfallversicherer der IV-Stelle das polydisziplinäre (chirurgisch-allgemeinmedizinisch, internistisch, rheuma- tologisch, neurologisch, HNO-ärztlich, neuropsychologisch und psychia- trisch) Gutachten des MZR vom 28. Oktober 2014 zu. 16.Mit Verfügung vom 12. März 2015 erkannte der Unfallversicherer A._____ mit Wirkung ab dem 1. Februar 2015 bei einer unfallbedingten Arbeits- fähigkeit von 50 % sowie einem Invaliditätsgrad von 61 % und einem ver- sicherten Jahresverdienst von Fr. 53'404.-- eine monatliche Rente von Fr. 2'172.-- zu. 17.Mit Verfügung vom 17. März 2015 sprach die IV-Stelle A._____ mit Wir- kung ab dem 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad 60

  • 64 %) zu. Begründend führte die IV-Stelle aus, dass A._____ ohne Ge- sundheitsschaden in der angestammten Tätigkeit als Hotelfachfrau ge- stützt auf die Mindestlöhne L-GAV 2014 der B._____ ein Jahreseinkom- men von Fr. 54'704.-- verdienen könnte. Die Frage, ob das Validenein- kommen im Jahr 2014 Fr. 54'704.-- oder Fr. 60'365.-- betrage, könne (noch) offen gelassen werden, da A._____ so oder so Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. Aus medizinischer Sicht sei ihr eine optimal lei- densangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar. Das Invalideneinkommen belaufe sich auf Basis der LSE 2010 (Anforderungsniveau 4, weiblich,

  • 7 - Leistungsfähigkeit 50 %, indexiert) auf Fr. 21'901.90. Darin enthalten sei ein Leidensabzug von 20 %. Die Gewährung eines Verzugszinses prüfe die AHV-Ausgleichskasse bei der Rentenberechnung von Amtes wegen. 18.Gegen die Verfügung vom 17. März 2015 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 20. April 2015 Beschwerde an das Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: "1. Es sei die Verfügung der IV-Stelle Graubünden vom 17. März 2015 aufzuhe- ben. 2.Es sei der Beschwerdeführerin eine ganze Invalidenrente zu gewähren. 3.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen. 4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sowohl das Valideneinkommen als auch das Invalideneinkommen falsch ermittelt worden seien. Aus einem berichtigten Valideneinkommen von Fr. 60'365.-- sowie einem Invalideneinkommen von Fr. 11'100.-- resultiere ein Invaliditätsgrad von 82 %. 19.Die IV-Stelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 1. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde. Zur Be- gründung brachte sie im Wesentlichen vor, dass die vorgenommene Be- rechnung des Invalideneinkommens nicht zu beanstanden sei, zumal ein Leidensabzug von 20 % gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin nutze ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarem Masse voll aus, weshalb zur Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE- Tabellenlöhne abgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführerin so oder so eine Dreiviertelsrente zugesprochen werde, könne die Frage, ob das Valideneinkommen im Jahr 2014 Fr. 54'704.-- oder Fr. 60'365.-- betrage, offen gelassen werden.

  • 8 - 20.Am 12. Mai 2015 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträ- gen fest und wiederholte beziehungsweise vertiefte ihren Standpunkt. 21.Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 21. Mai 2015 unter Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 1. Mai 2015 auf die Einreichung einer Duplik. 22.Am 12. November 2015 verlangte die Instruktionsrichterin beim Unfallver- sicherer die aktuellen, die Beschwerdeführerin betreffenden Akten seit Er- lass der Verfügung der Unfallversicherung vom 12. März 2015 zur Edition. Auf eine Stellungnahme zu den edierten Akten verzichteten die Parteien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf die angefochtene Verfügung vom 17. März 2015 wird, soweit er- forderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:

  1. a)Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen di- rekt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 17. März 2015, mit welcher die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2012 eine Dreiviertelsrente zugesprochen hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden dar. Die sachliche Zustän- digkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der angefochtenen Ver- fügung ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges
  • 9 - Interesse an dessen Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. b)Streitig und zu prüfen ist der beschwerdeführerische Rentenanspruch ab dem 1. Dezember 2012. Dabei sind das Valideneinkommen sowie das In- valideneinkommen und diesbezüglich insbesondere die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit streitig.
  1. a)Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wer im Sinne des Gesetzes invalid ist. Bei erwerbstätigen Versicherten wie der Beschwerdeführerin gilt als Invalidität, die durch einen körperlichen, geistigen oder psychischen Ge- sundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 1 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG), welche die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG). Der rentenbegründende Invaliditätsgrad ist in diesem Fall aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen (Art. 28a Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 16 ATSG). Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen). Der Einkommensver- gleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothe- tischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdif- ferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Ein- kommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2, 128 V 29 E.1). Ein renten- begründender Invaliditätsgrad liegt vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wie- derherstellen, erhalten oder verbessern kann, während mindestens eines
  • 10 - Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich eingeschränkt gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 1 IVG). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, so steht der versicherten Person nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des An- spruchs, frühestens im Monat der Vollendung des 18. Altersjahrs (Art. 29 Abs. 1 IVG), bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % eine Vier- telsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % eine Dreiviertels- rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % eine ganze Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Um beurteilen zu können, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten einer Versicherten noch eine Erwerbstätigkeit zugemutet wer- den kann, sind die Verwaltung und das im Beschwerdefall angerufene Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls an- dere Fachleute zur Verfügung stellen. Dabei besteht die Aufgabe des Arz- tes darin, den Gesundheitszustand zu beurteilen und − wenn nötig − sei- ne Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben, d.h. mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjek- tiven Beschwerden Befunde zu erheben und gestützt darauf eine Diagno- se zu stellen. Hiermit erfüllt der Arzt seine genuine Aufgabe, wofür die Verwaltung und im Streitfall das Gericht nicht kompetent sind. Bei der Folgeabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt dem Arzt hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt er zur Arbeitsunfähigkeit Stel- lung, d.h. er gibt eine Schätzung ab, welche er aus seiner Sicht so sub- stanziell wie möglich begründet. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann ei- ne wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleis- tungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E.3.2, 125 V 256 E.4).

  • 11 - c)Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Da- nach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfas- send und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren be- deutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander wider- sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab- stellt (vgl. BGE 125 V 351 E.3a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be- zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). 3.Die Beschwerdeführerin begann im Jahr 2007 an der Berufsfachschule der B._____ in X._____ eine dreijährige Ausbildung zur Hotelfachfrau. Im zweiten Lehrjahr verunfallte sie am 30. April 2009 im Rahmen des Schul- sportunterrichts. Dennoch konnte sie die Ausbildung im Frühjahr 2010 mit

  • 12 - der Lehrabschlussprüfung abschliessen. Nach Abschluss der Ausbildung scheiterten verschiedene Arbeitseinsätze als Gouvernante und Service- angestellte infolge permanenter Überforderung und zu langsamem Ar- beitstempo. Im August 2012 begann die Beschwerdeführerin an der C._____ Handels- und Kaderschule Y._____ eine dreijährige Umschulung zur Kauffrau, wobei sie die Diplomprüfung im Frühsommer 2013 nicht be- stand. Seit Oktober 2013 arbeitet die Beschwerdeführerin im Geschäft ih- res Vaters in einem Teilzeitpensum von 25 %. Daneben absolviert sie − ebenfalls seit Oktober 2013 − an einem Tag pro Woche eine Ausbildung an der C._____ Handels- und Kaderschule Y._____ mit dem Ziel eines Bürofachdiploms VSH (vgl. SMAB-Gutachten vom 4. August 2014 [Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 134] S. 45; MZR-Gutachten vom

  1. Oktober 2014 [Bg-act. 153] S. 31).
  2. a)Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit rügt die Beschwerdeführerin, dass vorlie- gend mangels Nachvollziehbar-/Schlüssigkeit nicht auf die durch die SMAB-Gutachter abgegebene Leistungsfähigkeitsbeurteilung abgestellt werden könne. Diese hätten ihr in der Tätigkeit als Serviceangestellte und in der heute im geschützten Rahmen ausgeübten Tätigkeit als Allrounde- rin im Geschäft ihres Vaters eine 30%ige Arbeitsfähigkeit beziehungswei- se in der Tätigkeit als Hauswirtschafterin, Haushaltsleiterin oder Gouver- nante eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Die Tätigkeit als Servicean- gestellte sei angesichts des durch die SMAB-Gutachter erstellten Leis- tungsfähigkeitsprofils als absolut ungeeignet zu qualifizieren, zumal die Beschwerdeführerin bereits vier gescheiterte Arbeitsversuche als Ser- viceangestellte hinter sich habe. Ebenso unverständlich sei die Einschät- zung der SMAB-Gutachter, wonach sie trotz ihrer multiplen Defizite als Hauswirtschafterin, Haushaltsleiterin oder Gouvernante eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 50 % erzielen könne. Laut Hotellerie-Experten von zwei Hotelfachschulen könne die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Defi- zite und des reduzierten Leistungsfähigkeitsprofils in der klassischen Ho-
  • 13 - tellerie weder als Gouvernante/Hauswirtschafterin (Führungsperson) noch als Zimmermädchen/Serviceangestellte (ausführende Funktion) arbeiten. Möglich seien lediglich Tätigkeiten in einem geschützten Rahmen ohne Druck und ohne Publikumsverkehr. Die SMAB-Gutachter seien von einem Berufsbild der Hauswirtschafterin/Gouvernante ausgegangen, welches nicht der Realität und den tatsächlichen Anforderungen entspreche. Die Beschwerdegegnerin habe auf die beantragte Einholung eines SMAB- Ergänzungsgutachtens zu den Einschätzungen der Hotellerie-Experten und zu den Gutachterergänzungsfragen des Rechtsvertreters der Be- schwerdeführerin verzichtet, obschon im SMAB-Gutachten eine Diskre- panz zwischen den gestellten Diagnosen und dem Leistungsfähig- keitsprofil einerseits und den Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen anderseits bestehe. Gemäss MZR-Gutachten vom 28. Oktober 2014 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als Hotelfachfrau und Ser- viceangestellte beziehungsweise eine 50%ige Arbeitsfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Darauf sei abzustellen. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Beschwerdeführe- rin nicht aufzeige, inwiefern die Beurteilung der MZR-Gutachter betreffend der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit einleuchtender sein sollte als jene der SMAB-Gutachter. Beide Gutachten würden den gleichen Gesund- heitsschaden beschreiben und kämen zu einer quantitativen Leistungs- fähigkeit von 50 %. Die MZR-Gutachter würden indes zu Unrecht von der Prämisse ausgehen, dass ein wohlwollender Arbeitgeber mit dem sekun- dären Arbeitsmarkt gleichzusetzen sei, wohingegen die Gerichtspraxis ei- ne psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens Vorgesetzter und Arbeitskollegen bisher nicht einmal als eigenständig abzugsfähigen Umstand anerkenne. Demgegenüber kämen die MEDAS-Gutachter schlüssig und nachvollziehbar zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei.

  • 14 - b)Das polydisziplinäre SMAB-Gutachten vom 4. August 2014 (Bg-act. 134) stützt sich neben den von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestell- ten sowie den zusätzlich von den Gutachtern beigebrachten Unterlagen insbesondere auf die persönlichen Befragungen und klinischen Untersu- chungen sowie die Beurteilungen in den Fachgebieten Neurologie, Neu- ropsychologie, Rheumatologie, Innere Medizin und Otoneurologie (Bg- act. 134 S. 1). Die polydisziplinäre Begutachtung führte zu folgenden Dia- gnosen (vgl. Bg-act. 134 S. 29): "1. Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 1.Organisches Psychosyndrom und Frontalhirnschädigung nach schwerem Schädel-Hirntrauma am 30.04.2009 mit leichten bis mittelschweren ko- gnitiven Funktionsstörungen, verminderte psychophysische Belastbarkeit sowie Störung im Verhalten und in der emotionalen Wahrnehmung (ICD- 10 F07.2) 2.Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) 2.Anosmie nach Schädel-Hirntrauma am 30.04.2009 mit fronto-basalen Pa- renchymdefekten 3.Chronischer Tinnitus links 4.Residuelle minimste Schallleitungsschwerhörigkeit links 5.Anamnestisch gelegentlich Kreuzschmerzen nach Überbelastung" Diese durch die SMAB-Gutachter gestellten Diagnosen, welche im We- sentlichen mit jenen des vom Unfallversicherer eingeholten polydiszi- plinären MZR-Gutachtens vom 28. Oktober 2014 übereinstimmen (vgl. Bg-act. 153 S. 109), werden von der Beschwerdeführerin explizit nicht in Frage gestellt (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom 12. Mai 2015 S. 3). Ebenso wenig stellt die Beschwerdeführerin das durch die SMAB- Gutachter im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung erhobene Leis- tungsfähigkeitsprofil in Frage (vgl. Replik der Beschwerdeführerin vom

  1. Mai 2015 S. 4). Dieses wird im SMAB-Gutachten wie folgt definiert (vgl. Bg-act. 134 S. 31 f.): "Tätigkeiten ohne geistig-konzentrative Belastung mit Führung, Strukturierung und Begleitung von aussen, ohne Zeitdruck, mit Vermeidung von Überforderung (Pau- sen) sind möglich. Es sind Tätigkeiten ungeeignet, in denen schnelle Einstellung und Umstellung auf neue Situationen mit Anforderungen an kognitive Flexibilität und Ausdauer im Vordergrund steht. Äusserst ungeeignet sind Tätigkeiten im Pu-
  • 15 - blikumsverkehr, sowie wegen Aufmerksamkeitsschwierigkeiten, die Arbeit mit ho- hen Anforderungen im Multitasking-Bereich, Büroarbeiten (stressreiche Umge- bung) sowie die Tätigkeiten mit Komplexität und Schnelligkeit sind sehr problema- tisch. Bezüglich des Gehörs sind ausser Arbeiten in lärmiger Umgebung alle akustischen Arbeiten zumutbar. Die von der [Beschwerdeführerin] angegebene Verständnis- schwierigkeit bei Gesprächen mit mehreren Personen und lärmiger Umgebung, ist neuropsychologisch bedingt. Mit Sicherheit sind sämtliche Arbeiten, wo der Ge- ruchssinn eine Rolle spielt, für die [Beschwerdeführerin] nicht geeignet und es be- steht dort eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies vor allem in allen Berufen, bei de- nen abgeschmeckt werden muss (Gastronomie)." Das SMAB-Gutachten vom 4. August 2014 und das MZR-Gutachten vom
  1. Oktober 2014 stimmen hinsichtlich der Einschätzung der beschwerde- führerischen Arbeitsfähigkeit insofern überein, als aus rheumatologischer (vgl. Bg-act. 134 S. 88 und Bg-act. 153 S. 45) und internistischer Sicht (vgl. Bg-act. 134 S. 55 und Bg-act. 153 S. 114) keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht beziehungsweise aus otoneurologischer (HNO- )Sicht infolge der Anosmie (Störung Geruchssinn) nur dort eine Arbeitsun- fähigkeit besteht, wo der Geruchssinn eine Rolle spielt (vgl. Bg-act. 134 S. 92 und Bg-act. 153 S. 115 f. und 148 f.). Unterschiede bestehen zwi- schen den beiden Gutachten indes in neurologischer, neuropsychologi- scher und psychiatrischer Hinsicht. • Im SMAB-Gutachten wird hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in der bisherigen Tätigkeit im polydisziplinären Kon- sens ausgeführt, dass in den bisherigen Tätigkeiten als Serviceange- stellte und als Allrounderin im Büro von einer Arbeitsfähigkeit von ma- ximal 30 % auszugehen sei. Gemäss der neurologischen Beurteilung entspreche die aktuelle praktisch-berufliche Situation zeitlich nicht einmal einer Ausbildung in einer geschützten Ausbildungsstätte, in- haltlich vermutlich am ehesten einem geschützten Arbeitsplatz. In der Tätigkeit als Hauswirtschafterin, Haushaltsleiterin oder Gouvernante in Kollektivhaushalten bestehe eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 %. In einer leidensadaptierten Tätigkeit seien Tätigkeiten im Rahmen von sechs bis sieben Stunden pro Tag zumutbar. Aufgrund der Anforde- rungen an Komplexität und Schnelligkeit bestehe dabei eine vermin- derte Leistungsfähigkeit von 10 - 30 %. Insgesamt betrage die Arbeits- fähigkeit in einer Verweistätigkeit 50 % (vgl. Bg-act. 134 S. 32).
  • 16 - Zu beachten gilt es, dass die Tätigkeit als Hauswirtschafterin, Haushalts- leiterin oder Gouvernante im neuropsychologischen Teilgutachten als ad- aptierte Tätigkeit beschrieben wird (vgl. Bg-act. 134 S. 80 f.). In der poly- disziplinären Konsensbeurteilung ist die Zuordnung nicht ganz klar (vgl. Bg-act. 134 S. 34 f.), doch ist wohl davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Hauswirtschafterin, Haushaltsleiterin oder Gouvernante auch in der Konsensbeurteilung als adaptierte Tätigkeit betrachtet wird. Zumindest entspricht die verbleibende Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit von 50 % (vgl. Bg-act. 134 S. 32) der attestierten Gesamtarbeits- fähigkeit in der gelernten Tätigkeit als Hauswirtschafterin, Haushaltsleite- rin oder Gouvernante (vgl. Bg-act. 134 S. 34). • Im MZR-Gutachten wird hinsichtlich der spezifischen Auswirkungen der gesundheitlichen Störung auf die Funktionsfähigkeit und Arbeits- fähigkeit in zeitlicher und/oder qualitativer Hinsicht ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zusammenfassend und unter Berücksichti- gung aller Gegebenheiten und Befunde aus chirurgisch- allgemeinmedizinischer und rheumatologischer Sicht für sämtliche in Frage kommenden Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus neuro- logischer Sicht bestehe aufgrund der vermehrt notwendigen Pausen bei Kopfschmerzen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aus neuropsycholo- gischer und psychiatrischer Sicht bestehe aufgrund der kognitiven Einschränkungen im Rahmen des organischen Psychosyndroms eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Das ermittelte Belastungsprofil gelte seit dem 1. Oktober 2013. Damals habe die Beschwerdeführerin die Arbeit im Betrieb des Vaters aufgenommen. Seither besuche sie einen Tag in der Woche die Schule, was dem attestierten 50%igen Pensum auf dem sekundären Arbeitsmarkt entspreche. Davor habe eine wech- selnde Arbeitsfähigkeit bestanden. Da die Beschwerdeführerin in der ersten Zeit ihre Einschränkungen nicht habe wahrhaben wollen, habe sie in den ersten Jahren nach dem Unfall mehr gearbeitet, als sinnvoll gewesen wäre. Dies habe wiederholt zu Entlassungen und Arbeitsun- terbrüchen geführt (vgl. Bg-act. 153 S. 117 f.). In der angestammten Tätigkeit als Hotelfachfrau und im Service sei die Beschwerdeführerin seit dem 30. April 2009 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bg-act. 153 S. 118 und 123). In einer angepassten Tätigkeit bei einem wohlwol- lenden Arbeitgeber (sekundärer Arbeitsmarkt), ohne komplexe Aufga- ben, mit der Möglichkeit, sich zurückzuziehen und zu vermehrten Pau- sen, ohne Übernahme von Verantwortung und Aufsicht, wenig direk- tem Kundenkontakt, ohne Multitasking, ohne Stresssituationen und

  • 17 - ohne Akkordarbeit bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 50 %. Die- sem Belastungsprofil entspreche die aktuelle 25%ige Tätigkeit im Büro des Vaters mit zusätzlichem Schulbesuch einmal pro Woche. Nach Abschluss der Weiterbildung und mit Unterstützung der Berufsbera- tung der Invalidenversicherung sollte anschliessend eine Steigerung auf 80 % (im zweiten Arbeitsmarkt) möglich sein. Ein Wechsel der jungen, motivierten Beschwerdeführerin in den ersten Arbeitsmarkt sei nicht ausgeschlossen. Eine Prognose sei jedoch schwierig, weshalb eine Verlaufsbegutachtung nach Abschluss der beruflichen Massnah- men empfohlen werde (vgl. Bg-act. 153 S. 118 f. und 123 f.). c)Die Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in den beiden Gutachten weichen − wie soeben dargestellt − voneinander ab. Während der Beschwerdeführerin im SMAB-Gutachten in der ange- stammten Tätigkeit als Serviceangestellte und als Allrounderin im Büro des Geschäfts ihres Vaters eine 30%ige Arbeitsfähigkeit beziehungswei- se in einer adaptierten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wird, erachten die MZR-Gutachter die Beschwerdeführerin in der ange- stammten Tätigkeit als Hotelfachfrau und im Service als 100 % arbeitsun- fähig beziehungsweise in einer adaptierten Tätigkeit im sekundären Ar- beitsmarkt als 50 % arbeitsfähig. Dementsprechend ist nachfolgend zu prüfen, auf welche Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähig- keit vorliegend abzustellen ist. d)Die SMAB-Gutachter führen in ihrem polydisziplinären Gutachten auf die Frage, welche konkreten Auswirkungen die Einschränkungen in der kör- perlichen und geistigen Leistungsfähigkeit auf Funktionen und Partizi- pation ausserhalb des Arbeitsprozesses, in der Familie und in der Freizeit hätten aus, dass die Beschwerdeführerin ohne Führung von aussen orientierungslos und entscheidungsunfähig sei beziehungsweise spontan ohne Berücksichtigung sozialer Aspekte entscheide. Sie sei kaum in der Lage, ihre eigenen Bedürfnisse und Gefühlszustände zu äussern. Sie könne auch die in sozialen Beziehungen notwendige Empathie und Per- spektivenwechsel nicht erbringen oder konstant aufrechterhalten. Diese Führung und Unterstützung benötige die Beschwerdeführerin auch im so-

  • 18 - zialen und Freizeitbereich, in dem sie ebenfalls diffuse Vorstellungen oh- ne konkrete Änderungs- und/oder Anpassungsfähigkeiten entwickelt habe (Bg-act. 134 S. 38). Die SMAB-Gutachter erachten Tätigkeiten ohne geis- tig-konzentrative Belastung und ohne Zeitdruck mit Führung, Strukturie- rung und Begleitung von aussen sowie mit Vermeidung von Überforde- rung als zumutbar. Ungeeignet seien demgegenüber Tätigkeiten mit Pu- blikumsverkehr, hohen Anforderungen im Multitasking Bereich sowie in lärmiger Umgebung, Tätigkeiten wo der Geruchssinn eine Rolle spiele, Tätigkeiten, bei denen eine schnelle Einstellung und Umstellung auf neue Situationen mit Anforderungen an kognitive Flexibilität und Ausdauer im Vordergrund stünden sowie Büroarbeiten in stressreicher Umgebung (vgl. Bg-act. 134 S. 31 f.). Die Hotellerie-Experten der Hotelfachschulen T._____ und U._____ führen in ihren Stellungnahmen vom 22. (Akten der Beschwerdeführerin [Bf-act.] 9) beziehungsweise 25. September 2014 (Bf-act. 8) hinsichtlich des Tätigkeitsbereiches einer Hauswirtschafterin/Gouvernante aus, dass deren Pflichtenheft − je nach Betriebsgrösse − mehr oder weniger Führungsaufgaben, das Schreiben von Arbeitsplänen, die Planung und Organisation von Arbeiten, die Instruktion und Kontrolle von Mitarbeitern sowie die Lösung von Problemen beinhalte. Eine Hauswirtschafte- rin/Gouvernante trage eine grosse Verantwortung im Bereich der Beher- bergung, müsse sich durchsetzen können, schnell und unter Zeitdruck Entscheidungen treffen und täglich neue Situationen einschätzen und bewältigen. Die Anforderungen an Belastbarkeit, Flexibilität und Leis- tungsbereitschaft seien sehr hoch. Eine Hauswirtschafterin/Gouvernante stehe permanent im Spannungsfeld von Gästewünschen, dem betriebs- wirtschaftlichen Druck und der anspruchsvollen und schwierigen Führungsaufgabe.

  • 19 - Angesichts dieses von den Hotellerie-Experten der Hotelfachschulen T._____ und U._____ beschriebenen Tätigkeitsprofils einer Hauswirt- schafterin/Gouvernante, welches im Übrigen mit der vom BIZ Berufsinfo beschriebenen Tätigkeit einer Hotelfachfrau EFZ (abrufbar unter http://www.berufsberatung.ch › Berufswahl › Berufe und Ausbildungen › Berufsfelder › Gastgewerbe › Hotelfachmann/-frau EFZ [zuletzt besucht am 8. März 2016]) grossmehrheitlich übereinstimmt, erscheinen die von der Beschwerdeführerin geäusserten Zweifel an der Beurteilung der Ar- beitsfähigkeit durch die SMAB-Gutachter als durchaus begründet. Denn die von den SMAB-Gutachtern beschriebenen Einschränkungen und De- fizite der Beschwerdeführerin (vgl. das von den SMAB-Gutachter erhobe- ne Leistungsfähigkeitsprofil [Bg-act. 134 S. 31 f. sowie vorstehend E.4b]) sind mit dem von den Hotellerie-Experten der Hotelfachschulen definier- ten Tätigkeitsprofil einer Hauswirtschafterin/Gouvernante in keiner Weise vereinbar. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der neurologischen Defizite und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Be- schwerdeführerin erachtet das streitberufene Gericht die Beurteilung der SMAB-Gutachter, wonach in der Tätigkeit als Hauswirtschafterin, Haus- haltsleiterin oder Gouvernante eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 50 % be- stehe, als nicht überzeugend, und zwar auch dann nicht, wenn diese Tätigkeit in einem Kollektivhaushalt wie beispielsweise einem Alters- und Pflegeheim, einem Wohn- und Erziehungsheim, einer Institution für Be- hinderte, etc. ausgeübt würde. Bestärkt wird diese Schlussfolgerung durch die − gestützt auf das von den SMAB-Gutachter erhobene Leis- tungsprofil abgegebene − Einschätzungen der Hotellerie-Experten der Hotelfachschulen T._____ und U._____, wonach die Beschwerdeführerin weder als Gouvernante/Hauswirtschafterin noch als Zimmermäd- chen/Serviceangestellte, sondern lediglich in einem geschützten Rahmen, arbeiten könne (vgl. Bf-act. 8 S. 2 und Bf-act. 9 S. 2). Und schliesslich wecken auch die infolge permanenter Überforderung und zu langsamem Arbeitstempo allesamt gescheiterten Arbeitseinsätze der Beschwerdefüh-

  • 20 - rerin als Gouvernante und Serviceangestellte nach Abschluss ihrer Aus- bildung im Frühjahr 2010 (vgl. vorstehend E.3 sowie SMAB-Gutachten vom 4. August 2014 [Bg-act. 134] S. 45; MZR-Gutachten vom 28. Oktober 2014 [Bg-act. 153] S. 31) erhebliche Zweifel an der Beurteilung der be- schwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit durch die SMAB-Gutachter. Vor diesem Hintergrund erscheint dem streitberufenen Gericht die Beurteilung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit durch die MZR-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit im sekun- dären Arbeitsmarkt 50 % arbeitsfähig sei, − zumindest aktuell − als über- zeugender. Wie gesehen erachten die MZR-Gutachter − nach Absolvie- rung der Weiterbildung an der C._____ Handels- und Kaderschule Y._____ mit dem Ziel eines Bürofachdiploms VSH und mit Unterstützung der Berufsberatung der Invalidenversicherung − sowohl eine Steigerung auf 80 % im zweiten Arbeitsmarkt als auch einen Wechsel in den ersten Arbeitsmarkt als möglich (vgl. Bg-act. 153 S. 118 f. und 123 f.). Dement- sprechend ist nachfolgend mit den MZR-Gutachtern davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der neurologischen Defizite aktuell auf dem zweiten Arbeitsmarkt 50 % arbeitsfähig ist. Wie bereits die Be- schwerdeführerin in ihrer Replik vom 12. Mai 2015 zu Recht ausgeführt hat ist es im Übrigen nicht gänzlich ausgeschlossen, dass angesichts des von den SMAB-Gutachtern erhobenen Leistungsfähigkeitsprofils (vgl. vor- stehend E.4b) auch die SMAB-Gutachter die Beschwerdeführerin lediglich auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Umfang von 50 % als arbeitsfähig beur- teilen.

  1. a)Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen von Fr. 21'901.90 auf der Basis der LSE 2010, Anforderungsniveau 4, weiblich, Leistungs- fähigkeit 50 %, indexiert sowie unter Berücksichtigung eines Leidensab- zugs von 20 % berechnet. Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Be- rechnungsweise indem sie ausführt, dass es nicht angehe, bei der Be- rechnung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne abzustel-
  • 21 - len, weil diese auf den Arbeitsstellen des ersten Arbeitsmarktes basierten und die Beschwerdeführerin lediglich im zweiten Arbeitsmarkt im Umfang von 50 % einsatzfähig sei. Abzustellen sei auf das seit 1. Oktober 2013 im Geschäft ihres Vaters im geschützten Rahmen als Allrounderin erzielte Einkommen von Fr. 11'100.-- pro Jahr. Im Geschäft ihres Vaters erbringe sie bei einer Anwesenheit von 50 % eine Arbeitsleistung von 25 %. Auf dieser Basis werde sie entlöhnt. Da sie mit ihren neurologischen Defiziten eine Tätigkeit ausübe, welche auf ihre Fähigkeiten und Schwächen abge- stimmt sei, gelte sie als optimal integriert im Sinne der Rechtsprechung, weshalb vorliegend nicht auf einen hypothetischen LSE-Tabellenlohn des ersten Arbeitsmarktes abzustellen sei. Demgegenüber argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass die Be- schwerdeführerin ihre verbliebene Restarbeitsfähigkeit als Allrounderin im Geschäft ihres Vaters allenfalls aus medizinischer Sicht, nicht aber aus erwerblicher Sicht, in zumutbarem Masse voll ausnutze. Sie erziele bloss einen Jahreslohn von Fr. 11'100.--. Dieser liege deutlich unter dem Er- werbseinkommen, welches die Beschwerdeführerin durch eine ihr zumut- bare Tätigkeit im privaten Sektor gemäss den LSE-Tabellenlöhnen erzie- len könnte. Die (hypothetische) Aufgabe der bisherigen Tätigkeit sei ihr zumutbar. Sie sei 25-jährig und werde voraussichtlich noch während 39 Jahren erwerbstätig sein. Sodann könne sie in einer behinderungsgeeig- neten Tätigkeit bedeutend mehr verdienen als sie als Allrounderin im Ge- schäft ihres Vaters verdiene. Dementsprechend habe die Beschwerde- gegnerin zu Recht auf die LSE-Tabellenlöhne abgestellt. b)Das Invalideneinkommen bezeichnet verkürzt das mit dem invalidisieren- den Gesundheitsschaden zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbsein- kommen, welches im Rahmen von Art. 16 ATSG einzusetzen und dem Valideneinkommen gegenüberzustellen ist. Für die Festsetzung des Inva- lideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-

  • 22 - erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der − kumulativ − besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. KIE- SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2015, Art. 16 Rz. 50). Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gege- ben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 472 E.4.2.1 mit weiteren Hinweisen; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundes- gesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 76 ff.). c)Dass bei einer verbleibenden Restarbeitsfähigkeit von 50 % auf dem zweiten Arbeitsmarkt die LSE-Tabellenlöhne zur Ermittlung des Invali- deneinkommens nicht eins zu eins übernommen werden können, liegt auf der Hand. Die Lohnstrukturerhebung wird vom BFS seit 1994 alle zwei Jahre im Oktober mittels schriftlicher Direkterhebung bei Unternehmen und Betrieben durchgeführt. Sie erlaubt eine regelmässige Beschreibung der schweizerischen Lohnstruktur auf der Basis repräsentativer Daten für sämtliche Wirtschaftszweige (mit Ausnahme der Landwirtschaft und der privaten Haushalte). Neben Branchenzugehörigkeit und Unternehmens- grösse werden dabei auch personen- und arbeitsplatzbezogene Merkma- le wie Ausbildung, berufliche Stellung, Dienstjahre und, seit 2012, der

  • 23 - ausgeübte Beruf im Unternehmen erfasst. Für die LSE 2012 wurden Da- ten von 35'000 privaten und öffentlichen Unternehmen beziehungsweise Verwaltungen mit insgesamt 1'700'000 Löhnen erhoben und ausgewertet (vgl. LSE 2012 S. 22; vgl. auch BGE 129 V 472 E.4.2.1). Weil die LSE- Tabellenlöhne somit auf den Arbeitsstellen des ersten Arbeitsmarktes ba- sieren, kann im vorliegenden Fall bei der Ermittlung des Invalidenein- kommens nicht eins zu eins auf diese abgestellt werden, ist doch die Be- schwerdeführerin − wie gesehen − aktuell lediglich im zweiten Arbeits- markt zu 50 % arbeitsfähig (vgl. vorstehend E.4d). Dies bedeutet indes nicht gleichzeitig, dass unbesehen auf den von der Beschwerdeführerin im Geschäft ihres Vaters im geschützten Rahmen als Allrounderin effektiv erzielten Lohn von jährlich Fr. 11'100.-- abgestellt werden kann. Vielmehr kann − wie vorstehend dargestellt (vgl. E.5b) − nur dann auf den tatsäch- lich erzielten Verdienst abgestellt werden, wenn kumulativ besonders sta- bile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass die ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird. Zudem wird verlangt, dass das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit Oktober 2013 − neben der ebenfalls seit Oktober 2013 ausgeübten Erwerbstätigkeit als Allroun- derin im Geschäft ihres Vaters − an einem Tag pro Woche eine Ausbil- dung an der C._____ Handels- und Kaderschule Y._____ mit dem Ziel ei- nes Bürofachdiploms VSH absolviert (vgl. vorstehend E.3). Diese Ausbil- dung dürfte − neben einem Unterrichtstag pro Woche − zusätzlich auch eine gewisse Zeit für Hausaufgaben beanspruchen. Sodann beträgt das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin im Geschäft ihres Vaters gemäss Arbeitsvertrag vom 23. September 2013 (Bf-act. 21) 25 % beziehungs- weise 10.25 Stunden pro Woche. Für die Erledigung dieses Arbeitspen- sums stehen der Beschwerdeführerin vier Vormittage (Dienstag bis Frei- tag) zur Verfügung, wobei gemäss Wortlaut des Arbeitsvertrags vom

  1. September 2013 ("wobei jeweils der ganze Vormittag von Dienstag
  • 24 - bis Freitag zur Verfügung steht"; vgl. Bf-act. 21 S. 3) davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit innerhalb der vier zur Verfü- gung stehenden Vormittage selber einteilen kann. Unter Berücksichtigung sowohl der 25%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Ge- schäft ihres Vaters als auch der berufsbegleitenden Ausbildung, welche − wie gesehen − mindestens einen Arbeitstag pro Woche beansprucht, ist es angebracht, für die Ermittlung des Invalideneinkommens den effektiv von der Beschwerdeführerin für ihre 25%ige Erwerbstätigkeit erzielten Lohn von Fr. 11'100.-- pro Jahr zu verdoppeln, woraus ein massgebendes Invalideneinkommen von Fr. 22'200.-- resultiert. Denn statt dem wöchent- lichen Besuch der berufsbegleitenden Ausbildung könnte die Beschwer- deführerin mindestens einen zusätzlichen Tag pro Woche im Geschäft ih- res Vater arbeiten, was rund eine Verdopplung ihres effektiv erzielten Lohns mit sich brächte. Dieses Ergebnis steht einerseits im Einklang mit der Einschätzung der beschwerdeführerischen Arbeitsfähigkeit durch die MZR-Gutachter, wonach die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei beziehungsweise die aktuelle 25%ige Erwerbs- tätigkeit mit zusätzlichem Schulbesuch einmal pro Woche ihrem Belas- tungsprofil entspreche. Anderseits entspricht das auf diese Weise ermit- telte Invalideneinkommen in etwa auch dem von der Beschwerdegegnerin auf Basis der LSE 2010 − sowie unter Berücksichtigung eines 20%igen Leidensabzugs − festgelegten Invalideneinkommen von Fr. 21'901.90. Ein Berufswechsel und die damit verbundene Aufgabe der bisherigen Tätig- keit als Allrounderin im Geschäft des Vaters erachtet das streitberufene Gericht − zumindest im vorliegend relevanten Zeitpunkt der angefochte- nen Verfügung − angesichts des von den SMAB-Gutachtern erhobenen Leistungsfähigkeitsprofils sowie auch der gutachterlichen Beurteilung durch die MZR-Gutachter (vgl. vorstehend E.4b), entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin, als nicht zumutbar.

  • 25 -

  1. a)Zur Ermittlung des Valideneinkommens von Fr. 54'704.-- hat die Be- schwerdegegnerin vorliegend auf die Mindestlöhne des Gesamtarbeits- vertrags im Schweizerischen Gastgewerbe (L-GAV, abrufbar unter www.l-gav.ch [zuletzt besucht am 8. März 2016]), Stand 1. Januar 2014, abgestellt. Dies wird von der Beschwerdeführerin bemängelt. Zu ermitteln sei vielmehr, welchen Lohn die Beschwerdeführerin als Gesunde ohne Eintritt des versicherten Ereignisses im Zeitpunkt der Verrentung als 25- jährige mit ihrer Erfahrung in einem der Ausbildung und Erfahrung adäquaten Beruf erzielen würde. Sie wäre im Jahr 2015 mit ihrer Ausbil- dung und vier Jahren Berufserfahrung nicht mehr als Hotelfachassisten- tin, sondern als 1. Gouvernante tätig. In dieser Funktion würde sie einen Bruttolohn zwischen Fr. 58'500.-- und Fr. 61'100.-- erzielen. Die um vier Jahre ältere Schwester der Beschwerdeführerin habe im Alter von 24 Jah- ren als 1. Gouvernante einen Bruttojahreslohn von Fr. 60'365.25 erzielt. Gleiches müsse für die Beschwerdeführerin gelten. Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, dass die Frage, ob das Va- lideneinkommen für das hier massgebende Jahr 2014 Fr. 54'704.-- oder Fr. 60'365.-- betrage, offen gelassen werden könne, da die Beschwerde- führerin so oder so Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe. b)Gemäss Art. 28a Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG richtet sich das Validenein- kommen danach, was eine versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Bei der Ermittlung des hypothetischen Vali- deneinkommens ist entscheidend, was die Beschwerdeführerin im mass- geblichen Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie als Gesunde bestenfalls verdienen könnte. Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. In der Regel wird dabei beim zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwick- lung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung
  • 26 - entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortge- setzt worden wäre (BGE 129 V 222 E.4.3.1; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 49). Ausnahmen von der grundsätzlichen Massgeblichkeit des Vorinvaliditätseinkommens für das Valideneinkommen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 52 mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E.4.1). Grundsätz- lich ist das durchschnittliche Lohnniveau in der betreffenden Branche und in der konkreten beruflichen Situation massgebend. Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die bisherige Anstellung weiterge- führt worden wäre, ist gegebenenfalls auf die GAV-Lohnentwicklung ab- zustellen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 54). Da die Invaliditäts- bemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens auch die berufliche Weiterent- wicklung mitzuberücksichtigen, die eine versicherte Person normalerwei- se vollzogen hätte. Allerdings müssen konkrete Anhaltspunkte dafür be- stehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Absichtserklärungen genügen dazu nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch kon- krete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums usw. kundge- tan worden sein (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a Rz. 63 f. mit weite- ren Hinweisen). c)Vorliegend ist ein Abstellen auf die Mindestlöhne des L-GAV 2014 grundsätzlich nicht problematisch (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_71/2014 E.4.1). Während der monatliche Lohn für Mitarbeiter im Gastgewerbe mit einer beruflichen Grundbildung (= Lehre Hotelfachfrau) gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. III lit. b L-GAV Fr. 4'208.-- beträgt, verdienen Angestellte mit einer Berufsprüfung nach Art. 27 lit. a des Bundesgeset- zes über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) gemäss Art. 10 Abs. 1

  • 27 - Ziff. IV L-GAV Fr. 4'810.--. Fraglich ist vorliegend einzig, ob die Be- schwerdeführerin als Gesunde nach Abschluss der dreijährigen Ausbil- dung zur Hotelfachfrau im Frühjahr 2010 zusätzlich bereits die Berufsprü- fung nach Art. 27 lit. a BBG absolviert hätte. Wäre diese Frage zu beja- hen, betrüge das Valideneinkommen gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. IV L- GAV Fr. 62'530.-- (= 13 x Fr. 4'810.--), während das Valideneinkommen ohne Absolvierung der erwähnten Berufsprüfung gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. III lit. b L-GAV Fr. 54'704.-- (= 13 x Fr. 4'208.--) betrüge. Die Frage kann hier letztlich aber offen gelassen werden, da der Invaliditätsgrad selbst unter Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 62'530.-- unter 70 % bliebe. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens 2014 von Fr 62'530.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 22'200.-- würde nämlich ein Minderverdienst von Fr. 40'330.-- resultieren, was ei- nem Invaliditätsgrad von 65 % entsprechen würde. Folglich hätte die Be- schwerdeführerin selbst unter Berücksichtigung eines Valideneinkom- mens von Fr. 62'530.-- keinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

  1. a)Nach dem vorstehend Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung vom 17. März 2015 als rechtens, was zur vollumfänglichen Bestätigung derselben und zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt. b)Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren − in Abwei- chung von Art. 61 lit. a ATSG − bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsge- richt kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festgelegt. Aufgrund des Ausgangs dieses Verfahrens sind die Gerichts- kosten von Fr. 700.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin zu überbin- den (Art. 73 Abs. 1 VRG). Eine aussergerichtliche Entschädigung steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin nicht zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
  • 28 -

  • 29 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Kosten von Fr. 700.-- gehen zulasten von A._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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Gesetze

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Gerichtsentscheide

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