VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 44 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 12. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. April 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der SUVA vom 10.9.2014 sei aufzuheben und dem Versicher- ten sei eine unbefristete Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindes- tens 50 % auszurichten. 2.Eventuell sei die Beschwerdesache an die SUVA zurückzuweisen zwecks Prüfung weiterer Taggeldleistungen aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Behandlung der Unfallfolgen. 3.Dem Versicherten sei eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integrität- seinbusse von 25 % auszurichten. 4.Die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzu- stellen. 5.Dem Versicherten sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Als Beilage reichte der Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht noch je einen Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 13. April 2015 sowie von Dr. med. E._____ vom 17. März 2015 ein. Begründend führte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es fraglich sei, ob die Behand- lung der Unfallfolgen schon abgeschlossen sei. Sodann gehe die SUVA zu Unrecht davon aus, dass ihm eine ganztätige Arbeitstätigkeit, bei der keine Gewichte über 10 - 15 kg mit der linken Hand gehoben werden müssten, zumutbar sei. Gemäss Dr. med. D._____ dürfe der linke Arm nämlich höchstens mit 2 kg direkt am Körper und 0.5 - 1 kg vom Körper weg belastet werden. Tätigkeiten mit körperlichen Belastungen überfor- derten die eingeschränkte Belastbarkeit der linken Schulter. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen sei der Lohn der Lohnstrukturerhebung (LSE), auch unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs, nicht anwend- bar. Um den Arbeitsunfähigkeitsgrad bestimmen zu können, sei ein unab- hängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die SUVA habe den bereits bei ihr gestellten Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt,
5 - dass keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, was bestritten werde. Schliesslich sei entgegen der Auffassung des Kreisarztes von einer 25%igen Integritätseinbusse auszugehen. 10.Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 9. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig reichte sie eine Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin von Dr. med. F._____ vom 26. Mai 2015 ein. Nebst Dr. med. C._____ habe auch Dr. med. D._____ im Bericht vom
9 - 2.Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie die Höhe der Integritätseinbusse und die sich daraus ergebende Integritätsentschädigung. Hinsichtlich des Rentenanspruchs sind dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers so- wie die Bemessung des Invalideneinkommens streitig. 3.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsun- fällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicher- te in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Er- werbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % invalid, so kann er eine Invalidenrente bean- spruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliede- rung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähig- keit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchti- gung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Per-
10 - son nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommens- vergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.Zunächst gilt es auf die beschwerdeführerischen Rügen einzugehen, wo- nach es fraglich sei, ob die Behandlung der Unfallfolgen schon abge- schlossen sei. Der Beschwerdeführer habe zweimal nachoperiert werden müssen und es sei nicht auszuschliessen, dass es aufgrund der Schmerzproblematik und Narbenbildungen zu weiteren Operationen komme. a)Wie gesehen entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Nach konstanter Rechtspre- chung heisst dies, dass der Versicherer − sofern allfällige Eingliede- rungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind − die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besse- rung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf
11 - eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E.4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwarten- den Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit un- fallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Un- bedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E.4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 8C_744/2009 vom
14 - heitszustand des Beschwerdeführers ermittelt und, wenn nötig, seine Entwicklung im Laufe der Zeit beschrieben wird, d.h. mit den Mitteln fach- gerechter ärztlicher Untersuchung unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde erhoben und gestützt darauf eine Diagnose gestellt wird. Auf dieser Grundlage nimmt die Arztperson zur Arbeitsfähig- keit, mithin zu jenen Tätigkeiten, die dem Versicherten aufgrund seiner gesundheitlichen Stellung noch zumutbar sind, Stellung (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_850/2013 vom 12. Juni 2014 E.3.2). Arztberichte un- terliegen − wie sämtliche Beweismittel in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren − der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be- ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darstellung der medizinischen Zu- sammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein- leuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Ausschlaggebend für den Be- weiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stel- lungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gut- achten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüs- sig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsa- che allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Um- stände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung ob-
15 - jektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Be- deutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Mass- stab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinter- nen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzu- nehmen (BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Bundesgerichtes 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). b)Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Bericht vom
16 - höchstens mit 2 kg direkt am Körper und 0.5 - 1 kg vom Körper weg be- lastet werden. Auch sollten keine repetitiven Belastungen abgefordert werden. Zudem habe sich seit der Nachkontrolle im Kantonsspital Graubünden vom 31. Januar 2013 der Gesundheitszustand nochmals verschlechtert. Tätigkeiten mit körperlichen Belastungen überforderten die eingeschränkte Belastbarkeit der linken Schulter. Ausserdem komme es laut Dr. med. D._____ bei dunkelhäutigen Menschen vermehrt zu schmerzhaften Narbenbildungen. Dies treffe beim Beschwerdeführer in erheblichem Masse zu. Gemäss neuster Untersuchung im Kantonsspital Graubünden vom 13. April 2015 sei es aufgrund der körperlich bean- spruchten Tätigkeit denn auch erneut zu einer Entzündungsreduktion (recte wohl: Entzündungsreaktion) im Schultergelenk gekommen. Auch werde von einer Chronifizierung ausgegangen. Hinzu komme noch ein schwer einstellbarer Diabetes mellitus. Aufgrund der unfallbedingten ge- sundheitlichen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daran vermöge das Urteil des Bundesgerichtes 8C_939/2011 nichts zu ändern. Der Be- schwerdeführer sei nämlich nicht nur erheblich an seinem Arm einge- schränkt. Hinzu komme, dass er auch keinen Schlägen und Vibrationen ausgesetzt werden sowie keine Leitern besteigen dürfe. Ausserdem klage der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit über eine Gefühlsminderung im Zeige- und Mittelfinger und über Taubheitsgefühle in den Fingern. Sein Arm könne nicht einmal die Funktion einer Zudienerhand übernehmen. Um den Arbeitsunfähigkeitsgrad exakt bestimmen zu können, sei ein un- abhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die SUVA habe den bereits bei ihr gestellten Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Dies werde bestritten. Das rechtliche Gehör sei verletzt. c)Zunächst gilt es festzuhalten, dass es sich beim kreisärztlichen Ab- schlussuntersuchungsbericht vom 21. August 2014 (Bg-act. 326) entge-
17 - gen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht um ein Parteigutachten handelt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen versicherungsinternen Arztbericht. Wie gesehen kommt auch den Berichten und Gutachten ver- sicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan- genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün- det erscheinen lassen (vgl. vorstehend E.5a). Der erwähnte Abschlussun- tersuchungsbericht von Dr. med. C._____ vom 21. August 2014 ist schlüssig, nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beurteilungen von Dr. med. D._____ sowie des Hausarztes Dr. med. E._____ daran geringe Zweifel zu wecken vermögen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/ee). Davon ist die Beschwerdegegnerin − zumindest hin- sichtlich des mit der Beschwerde eingereichten Arztberichtes von Dr. med. D._____ vom 13. April 2015 (Bf-act. 3, Bg-act. 355) − offenbar selber ausgegangen und hat eine entsprechende orthopädische Beurtei- lung durch ihren Versicherungsmediziner Dr. med. F._____ (vgl. dessen orthopädischer Bericht vom 26. Mai 2015 [Bg-act. 359]) eingeholt. d)Der Hausarzt Dr. med. E._____ führte im Arztbericht vom 17. März 2015 (Bf-act. 2, Bg-act. 353) aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, mit dem linken Arm schwere Arbeiten (Gewicht heben, insbesondere körperfern) sowie Arbeiten über Brusthöhe auszuführen. Die aktuelle Tätigkeit im Rahmen der Baumpflege bereite ihm erhebliche Beschwer- den. Dr. med. D._____ hielt im Konsultationsbericht vom 13. April 2015 (Bf-act. 3, Bg-act. 355) eine bleibende Einschränkung der linksseitigen Schulterbelastbarkeit und des Bewegungsumfangs fest. Die körperliche Beanspruchung habe eine erneute Entzündungsreduktion (recte wohl:
18 - Entzündungsreaktion) im Schultergelenk provoziert. Eine operative Mass- nahme könne für dieses nun langsam chronische Problem nicht mehr an- geboten werden. Rein von der Feststellbarkeit der Belastbarkeit der linken Schulter müsse eine Einschränkung der Gewichtsbelastung von maximal 5 kg bis Bauchhöhe und 2 kg bis Brusthöhe und 0 kg über Schulterhöhe hinaus festgehalten werden. Demgegenüber kam Dr. med. C._____ im kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 21. August 2014 (Bg- act. 326) zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer Arbeitstätigkeiten, bei denen keine Gewichte über 10 - 15 kg mit der linken Hand gehoben werden müssten, maximal bis auf Bauchhöhe und ausschliesslich körper- nah, zumutbar seien. Nicht zumutbar sei das Besteigen von Leitern, Tätigkeiten über Brusthöhe sowie Schläge oder Vibrationen, die auf die linke Schulter fortgeleitet würden. e)Der beschwerdegegnerische Versicherungsmediziner Dr. med. F._____ stellt im orthopädischen Bericht vom 26. Mai 2015 (Bg-act. 359 S. 13 ff.) die Zumutbarkeitsbeurteilungen von Dr. med. E., Dr. med. D. und Dr. med. C._____ einander gegenüber und kommt zum Schluss, dass die meisten Einschätzungen übereinstimmten. Insbesondere beste- he Einigkeit, dass Arbeiten über der Horizontalen nicht zumutbar seien beziehungsweise eine ganztätige Tätigkeit (unter Einhaltung der genann- ten Limiten) zumutbar sei. Anzumerken sei, dass der Kreisarzt Dr. med. C._____ die Zumutbarkeit am ausführlichsten beschreibe. Dieser habe auch Unzumutbarkeiten wie Schläge und Vibrationen sowie Leiternstei- gen berücksichtigt. Differenzen bestünden bei den Gewichtsangaben. Un- ter Beachtung des körpernahen Hebens bis Bauchhöhe sehe der Kreisa- rzt eine Lastgrenze bei 10 - 15 kg. Dr. med. D._____ hingegen limitiere das Gewicht bei 5 kg ohne Spezifizierung, ob dies auch bei strikt körper- nahem Heben gelte. Des Weiteren legt Dr. med. F._____ dar, dass aus anatomischen und biomechanischen Gründen beim Heben von Lasten bis Bauchhöhe das Schultergelenk und die Schultermuskulatur nur marginal
19 - beteiligt seien. Es sei die Griffhand und der Ellbogen, der diese Strecke bewältige. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass ein 6er-Pack Mine- ralwasser à 1.5 Liter (= 10 kg) eigenhändig auf einen Esstisch gehoben werden könne, ohne dass die Schulter ins Spiel komme. Auch könne aus medizinischer Sicht eine 15 kg schwere Einkaufstasche auf einen Ess- tisch gehoben werden, ohne die Schulter zu beanspruchen. Im konkreten Fall sei das Heben von Lasten von 10 - 15 kg − wie von Dr. med. C._____ beschrieben − zumutbar. Diesen Schlussfolgerungen von Dr. med. F._____ vermag sich das streitberufene Gericht anzuschliessen. Dessen Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten abge- geben. Sodann ist der orthopädische Bericht vom 26. Mai 2015 in der Be- urteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Si- tuation nachvollziehbar und schlüssig und die Schlussfolgerungen von Dr. med. F._____ sind fundiert, weshalb dem erwähnten Bericht voller Beweiswert zuzusprechen ist (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Daran vermag die Tatsache, dass Dr. med. F._____ keine eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers durchgeführt hat, nichts zu än- dern. Denn auf eine direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu beur- teilenden Person kann rechtsprechungsgemäss verzichtet werden, wenn es − wie im vorliegenden Fall − im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, ein lückenloser Befund vorliegt und sich neue Untersuchungen erübrigen. In einem sol- chen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_681/2011 vom 27. Juni 2012 E.4.1, 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E.3.2.2, 8C_723/2010 vom
20 - weshalb vorliegend auf das Zumutbarkeitsprofil, wie es von Dr. med. C._____ erstmals bereits im ärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 21. Februar 2012 festgehalten worden ist, abgestellt werden kann. Da vorliegend vollumfänglich auf den umfassenden und schlüssigen Be- richt von Dr. med. F._____ vom 26. Mai 2015 abgestellt werden kann, erübrigt sich in Anwendung der antizipierten Beweiswürdigung die vom Beschwerdeführer beantragte Einholung eines polydisziplinären Gutach- tens (vgl. BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b, 122 II 464 E.4a). Der Sachverhalt ist genügend abgeklärt und die medizinischen Berichte las- sen eine ausreichende Aussage über den Gesundheitszustand und des- sen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu. Folglich erübrigt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Einho- lung eines polydisziplinären Gutachtens zur Frage der Auswirkungen der körperlichen Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit, zumal davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. f)Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwal- tung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Über- zeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme wei- terer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung). Ein solches Vorgehen verstösst weder gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) noch gegen die Abklärungspflicht gemäss Art. 43 ATSG, wonach der Versicherungsträger die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Aus- künfte einzuholen hat (vgl. nicht publ. E.4.2.1 des Urteils BGE 129 V 11, veröffentlicht in SVR 2003 AHV Nr. 4 S. 9 [H26/02]; Urteil des Bundesge- richtes 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E.5.3). Vorliegend ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin − noch vor dem Vorliegen
21 - des orthopädischen Berichts von Dr. med. F._____ vom 26. Mai 2015 − nach pflichtgemässer Würdigung der medizinischen Aktenlage in antizi- pierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines polydisziplinären Gut- achtens verzichtet hat. Denn der Kreisarzt Dr. med. C._____ hat bereits im ärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 21. Februar 2012 (vgl. Bg-act. 138 S. 6) schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitstätigkeit zumutbar sei, bei der keine Ge- wichte über 10 - 15 kg mit der linken Hand gehoben werden müssten, kein Leitersteigen erfordert werde, keine Tätigkeiten über Brusthöhe an- fielen und bei der keine Schläge oder Vibrationen auf die linke Schulter fortgeleitet würden. Für eine solche Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ganztags einsetzbar. Diese Zumutbarkeitsbeurteilung bestätigte Dr. med. C._____ in der Folge sowohl im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. April 2013 (Bg-act. 224 S. 7) als auch im Bericht der kreisärztli- chen Abschlussuntersuchung vom 21. August 2014 (Bg-act. 326 S. 7). Wenn nun die Beschwerdegegnerin nach pflichtgemässer Würdigung die- ser medizinischen Aktenlage auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens verzichtet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dies zumal der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge im Verfahren um Zuspre- chung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmli- cher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (vgl. BGE 135 V 465 E.4). Folglich verletzt das beschwerdegegnerische Vor- gehen weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, noch ist darin eine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG zu sehen. Dass sich vorliegend auch seitens des angerufe- nen Gerichtes die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erübrigt, wurde vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.5e in fine). g)Ebenfalls abzuweisen ist der beschwerdeführerische Antrag auf eine amt- liche Erkundigung bei Dr. med. D._____ im Zusammenhang mit dessen angeblicher telefonischer Auskunft, wonach es bei dunkelhäutigen Men-
22 - schen vermehrt zu schmerzhaften Narbenbildungen komme und dies beim Beschwerdeführer in erheblichem Masse zutreffe. Einerseits finden sich in den Akten keine derartigen Hinweise und anderseits wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres freigestanden, einen entsprechenden Bericht von Dr. med. D._____ einzufordern und im vorliegenden Be- schwerdeverfahren einzureichen, was er aber nicht getan hat. h)Zusammenfassend ergibt sich, dass das von Dr. med. C._____ bereits im ärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 21. Februar 2012 (Bg- act. 138 S. 6) erhobene Zumutbarkeitsprofil, welches in der Folge sowohl von Dr. med. D._____ selber (vgl. dessen Berichte vom 4. April 2013 [Bg- act. 224] und 21. August 2014 [Bg-act. 326]) als auch von Dr. med. F._____ (vgl. dessen Beurteilung vom 26. Mai 2015 [Bg-act. 359]) bestätigt wurde, nach wie vor Gültigkeit hat und der Beschwerdeführer ei- ne ganztätige Arbeitstätigkeit ausüben kann, bei der mit der linken Hand keine Gewichte über 10 - 15 kg, maximal bis auf Bauchhöhe und aussch- liesslich körpernah, anzuheben sind und kein Besteigen von Leitern not- wendig ist. Zudem darf der Beschwerdeführer keine Arbeiten über Brusthöhe ausführen und die angepasste Tätigkeit darf weder Schläge noch Vibrationen mit sich bringen, die auf die linke Schulter fortgeleitet werden.
23 - perlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) im privaten Sektor bei Männern im Jahr 2012 auf Fr. 5'210.-- belaufen. Auf der Basis der üb- lichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden und bei der 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergebe dies in Berück- sichtigung der Lohnentwicklung von 0.7 % für das Jahr 2013 bezie- hungsweise 0.8 % für das Jahr 2014 sowie eines angemessenen Lei- densabzugs von 10 % ein relevantes Invalideneinkommen von Fr. 59'543.-- (= Fr. 5'210.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.008 x 0.9). Diese Berechnung ist korrekt und wurde vom Beschwerdeführer als solche zu Recht nicht beanstandet. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, aufgrund seiner erheblichen Einschränkungen sei der Lohn gemäss LSE 2012 TA1 nicht anwendbar, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs. Vielmehr wäre es angebracht, eine DAP-Erhebung durchzuführen. Selbst wenn die LSE anwendbar wären, wäre nicht der Durchschnitt aller Tabellenlöhne als Grundlage heranzuziehen, sondern das Anforderungsprofil desjenigen Bereichs, in welchem der Beschwerde- führer zuletzt gearbeitet habe. Im Anforderungsniveau 4 des Bereichs Beherbergung resultiere ein Tabellenlohn von Fr. 3'633.--, was einem Jahreslohn von Fr. 43'596.-- entspreche. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 32'697.--, woraus bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ein Invaliditäts- grad von 26.25 % resultiere. Der von der Beschwerdegegnerin in einer Verweistätigkeit berücksichtigte Jahreslohn von rund Fr. 60'000.-- (inkl. 10 % Leidensabzug) sei unrealistisch. b)Angesichts des vorstehend dargelegten Zumutbarkeitsprofils, wonach dem Beschwerdeführer ganztägige Arbeitstätigkeiten zumutbar sind, bei denen keine Gewichte über 10 - 15 kg mit der linken Hand gehoben wer- den müssen, kein Leitersteigen erforderlich ist, keine Tätigkeiten über Brusthöhe anfallen und keine Schläge oder Vibrationen auf die linke Schulter fortgeleitet werden, ist die Berechnung des Invalideneinkom-
24 - mens durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Rüge, wonach vorliegend die DAP-Löhne anstatt der LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen seien, gilt es festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden, wo kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder je- denfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die sog. DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden können. Bei der Vornahme des Einkommensvergleichs besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes kein Anspruch auf Beizug der DAP-Löhne (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E.5 in fine). Vielmehr steht es dem Versicherer frei, zur Bestimmung des Invalideneinkommens entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen heranzuziehen. Den DAP-Zahlen kommt somit kein genereller Vorrang gegenüber den LSE-Tabellenlöhnen zu (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 E.4b/aa; BGE 129 V 472 E.4.2.1). Vor diesem Hinter- grund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorlie- gend zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE-Tabellenlöhne zurückgegriffen hat. Dies zumal der Beschwerdeführer mit keinem Wort begründet, warum hier anstatt der LSE-Tabellenlöhne die DAP-Löhne heranzuziehen seien. Ebenfalls als unbegründet erweist sich der be- schwerdeführerische Einwand, wonach aufgrund seiner erheblichen Ein- schränkungen der Lohn gemäss LSE 2012 TA1 − auch unter Berücksich- tigung eines Leidensabzugs − nicht anwendbar sei. Wie bereits die Be- schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 zu Recht ausgeführt hat, ist die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, der LSE 2012 auch bei körperlichen Einschränkungen wie jenen des Beschwerdeführers anwendbar. Dem Beschwerdeführer stehen − trotz seiner Einschränkun- gen infolge der Verletzung der linken Schulter − auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Hilfs-, Kontroll- und Überwa-
25 - chungstätigkeiten offen, so dass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegan- gen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so ein- geschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt prak- tisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen ei- nes durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann. So geht es beim ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäfti- gungsmöglichkeiten, welche der Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, je- doch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 651/04 vom 28. April 2005 E.2.3, I 433/04 vom 22. Dezember 2004 E.2.3, I 758/02 vom 16. Juli 2003 E.3.3). Selbst für den Fall einer faktischen Einhändigkeit hat das Bundes- gericht die Anwendbarkeit der LSE-Tabellenlöhne bejaht und festgehal- ten, dass eine solche zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit begründe, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt indes genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen bestünden, welche funktionell als Einarmige zu betrachten seien und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten könnten (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_939/2011 vom 13. Februar 2012 E.4.3 mit weiteren Hinweisen). Nicht ersichtlich ist schliesslich auch, weshalb vorliegend − wie vom Beschwer- deführer im Falle der Anwendung der LSE-Tabellenlöhne geltend ge- macht − vom Sektor "Gastgewerbe/Beherbergung u Gastronomie" statt vom Durchschnittswert aller Tabellenlöhne auszugehen sei. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer vor der Arbeitslosigkeit als Küchengehilfe in einem Hotelbetrieb tätig war (vgl. der Auszug aus dem individuellen Konto des Beschwerdeführers [Bg-act. 233] S. 2). Den Akten lassen sich jedoch keine Informationen entnehmen, wonach für den Beschwerdefüh- rer eine Arbeit in einem anderen Bereich als der Beherbergung nicht in Frage kommt. Vielmehr steht dem Beschwerdeführer der ganze Bereich des Arbeitsmarktes zur Verfügung und es ist ihm ohne Weiteres zumut-
26 - bar, seine Arbeitsfähigkeit auch in einem anderen Bereich als der Beher- bergung zu verwerten, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf den Wert "Total Privater Sektor" abgestellt hat. Folglich erweist sich das von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. März 2015 berechnete Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 59'543.-- als rechtens. c)Aus der Gegenüberstellung des unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 44'330.-- und des errechneten Invalideneinkommens von Fr. 59'543.-- resultiert ein Überschuss des Invalideneinkommens von Fr. 15'213.--. Folglich hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Invaliden- rente. Nur am Rande sei an dieser Stelle noch erwähnt, dass der be- schwerdeführerische Anspruch auf eine Invalidenrente selbst unter Berücksichtigung eines maximalen Leidensabzugs von 25 % abzulehnen wäre. In diesem Fall betrüge das Invalideneinkommen Fr. 49'619.-- (= Fr. 5'210.--: 40 x 41.7 x 12 x 1.007 x 1.008 x 0.75) und damit noch immer Fr. 5'289.-- mehr als das Valideneinkommen.
27 - b)Mit der Integritätsentschädigung soll die immaterielle Unbill entschädigt werden, die eine Person durch eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erlitten hat, die auf ei- nen Unfall zurückzuführen ist (Art. 24 Abs. 1 UVG; vgl. FREI, Die Inte- gritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss., Freiburg 1998, S. 80). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die kör- perliche, geistige oder psychische Integrität einer versicherten Person, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträch- tigt ist (Art. 25 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dabei wird die Schwere des Inte- gritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Sie fällt bei identischem Befund für alle Versicherten gleich hoch aus. Die Integritäts- entschädigung hängt folglich nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist vielmehr abstrakt und egalitär festzulegen (BGE 124 V 29 E.3c, 124 V 209 E.4b; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 25 S. 166). c)Dabei ist die Schwere des Integritätsschadens nach den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV zu bemessen (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat den Integritätsschaden für häufig vorkommende, typische Schäden in Form von Prozenten des maximal versicherten Verdienstes bestimmt. Die fraglichen, nicht abschliessenden Richtwerte hat die Be- schwerdegegnerin weiterentwickelt, indem sie für weitere Gesundheits- schäden Tabellen erarbeitet hat. Diese sogenannten SUVA-Tabellen stel- len keine Rechtssätze, sondern Verwaltungsweisungen dar, die als sol- che für das im Streitfall angerufene Versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Soweit sie allerdings Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbe- handlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der
28 - bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Anhang 3 zur UVV verein- bar und vom angerufenen Versicherungsgericht im Einzelfall zu beachten (BGE 124 V 29 E.1c, 113 V 218 E.2b). Findet sich für einen zu beurtei- lenden Gesundheitsschaden weder im vom Bundesrat erlassenen An- hang 3 zur UVV noch in den SUVA-Tabellen ein Richtwert, so ist die Schwere des strittigen Integritätsschadens durch den Vergleich mit den geregelten Fällen zu bestimmen (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV; BGE 113 V 218 E.3; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 25 S. 167). d)Ob im Einzelfall ein Gesundheitsschaden vorliegt, der vom Typus her eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag, hat ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen. Der Verwaltung und dem im Streitfall an- gerufenen Gericht obliegt es alsdann, gestützt auf die ärztliche Befunder- hebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Er- heblichkeitsschwelle erreicht und − bejahendenfalls − welches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der zuständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen kei- ne schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritäts- schadens vor, führt dies regelmässig zu weiteren medizinischen Sachver- haltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Abklärungen aufgrund der exis- tierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; Urteil des Bundesgerichtes 8C_826/2012 vom 28. Mai 2013 E.2.2; FREI, a.a.O., S. 68 ff.).
29 - 8.Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Integritätseinbusse gestützt auf den Berichts von Dr. med. C._____ vom 20. Februar 2012 (Bg- act. 137) auf 5 % festgelegt. Darin führte Dr. med. C._____ was folgt aus: "Die aus dem Unfallereignis vom 18.11.2009 resultierenden Restfolgen sind dau- ernd und erheblich. Status nach Schulterkontusion links am 18.11.2009 mit Supra- spinatussehnenläsion; Arthroskopie Schulter links, subacromiale Dekompression, Rotatorenmanschettennaht am 11.03.2010; Arthroskopie Schulter links, subacro- miales Débridement, Mobilisation in Narkose am 06.10.2010 bei frozen shoulder; Noch leichte Periarthropathie des linken Schultergelenkes mit geringgradiger Be- wegungseinschränkung und verminderter Belastbarkeit." Dr. med. C._____ schätzte die Integritätseinbusse unter Verweis auf Ta- belle 1, welche für eine Periarthrosis humeroscapularis mässigen Grades eine Integritätsentschädigung von 10 % sowie Tabelle 5, die für eine Omarthrose mässigen Grades eine Integritätsentschädigung von 5 - 10 % vorsieht, auf 5 %. Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. April 2013 (Bg-act. 224 S. 7) sowie im Bericht der ärztlichen Abschlussunter- suchung vom 21. August 2014 (Bg-act. 326 S. 7) verweist Dr. med. C._____ auf seine Schätzung vom 21. Februar 2012 und hält fest, dass diese nach wie vor Gültigkeit habe. Dieser Ansicht vermag sich das Ge- richt anzuschliessen. Einerseits finden sich in den Akten keine der Beur- teilung von Dr. med. C._____ vom 21. Februar 2012 widersprechenden ärztlichen Einschätzungen. Insbesondere findet die Behauptung des Be- schwerdeführers, wonach es sich bei seinen Beschwerden nicht um eine Periarthrosis humeroscapularis mässigen Grades, sondern um eine schwere Form handle, weshalb von einer Integritätseinbusse von 25 % auszugehen sei, in den Akten keine Stütze. Wie bereits die Beschwerde- gegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 zu Recht ausge- führt hat, ist in keinem Arztbericht von einer schweren Form einer Periar- throsis humeroscapularis die Rede. Vielmehr hat Dr. med. C._____ den Zustand des Beschwerdeführers − wie gesehen − mit einer Periarthrosis humeroscapularis mässigen Grades bzw. einer Omarthrose mässigen Grades verglichen und die Integritätseinbusse gestützt darauf auf 5 % ge-
30 - schätzt. Anderseits begründet aber auch Dr. med. F._____ im orthopädi- schen Bericht vom 26. Mai 2015 (Bg-act. 359 S. 16) ausführlich und nachvollziehbar, dass die Einschätzung von Dr. med. C._____ vom
31 - 10.Weil das vorliegende Verfahren kostenlos ist und der Beschwerdegegne- rin keine aussergerichtliche Entschädigung zusteht, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig geworden. Zu prüfen bleibt das be- schwerdeführerische Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge. Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, soweit ihr Rechtsbegehren nicht aus- sichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. auch Art. 76 VRG sowie Art. 61 lit. f ATSG; KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 176 ff.). Gemäss der eingelegten Verfügung der Gemeinde X._____ betreffend Gesuch um öffentlich-rechtliche Unterstützung vom 20. Okto- ber 2014 wird der Beschwerdeführer öffentlich-rechtlich unterstützt. Dem- nach ist beim Beschwerdeführer die Voraussetzung der Bedürftigkeit er- füllt. Auch war die Beschwerde im Ganzen nicht von vornherein aus- sichtslos. Zudem erscheint vorliegend angesichts der Komplexität der Ma- terie auch der Beizug eines Rechtsvertreters notwendig und angemessen, weshalb dessen Kosten grundsätzlich auf die Staatskasse zu nehmen sind. Die Bemessung der Entschädigung richtet sich nach kantonalem Recht (KIESER, a.a.O., Art. 61 Rz. 173 und 184). Gemäss Art. 76 Abs. 3 VRG richtet sich die Entschädigung nach der Anwaltsgesetzgebung. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) sieht für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertre- tung einen Stundenansatz von Fr. 200.-- vor. Die eingereichte Honorarno- te des beschwerdeführerischen Rechtsvertreters vom 24. September 2015 ist somit nur zu einem reduzierten Stundenansatz von Fr. 200.-- (statt Fr. 250.--) zu genehmigen. Zudem ist der geltend gemachte Auf- wand von gesamthaft 10.5 Stunden um die mit 2 Stunden veranschlagte Position "Besprechung, Einsprache" zu kürzen, da diese nicht das vorlie- gende verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren betrifft. Daraus re-
32 - sultiert eine aussergerichtliche Entschädigung von gesamthaft Fr. 1'879.40 (8.5 Stunden x Fr. 200.-- [= Fr. 1'700.--] zuzüglich Spesen von Fr. 40.20 sowie 8 % MWST von Fr. 1'740.20 [= Fr. 139.20]), welche zulasten der Gerichtskasse geht. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gebessert haben und er zur Rückerstattung in der Lage ist. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Es werden keine Kosten erhoben.