VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 44 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 12. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Beschwerdeführer gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - 9.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 17. April 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der SUVA vom 10.9.2014 sei aufzuheben und dem Versicherten sei eine unbefristete Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von mindestens 50 % auszurichten. 2.Eventuell sei die Beschwerdesache an die SUVA zurückzuweisen zwecks Prüfung weiterer Taggeldleistungen aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Behandlung der Unfallfolgen. 3.Dem Versicherten sei eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % auszurichten. 4.Die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. 5.Dem Versicherten sei auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren. 6.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Als Beilage reichte der Beschwerdeführer dem streitberufenen Gericht noch je einen Arztbericht von Dr. med. D._____ vom 13. April 2015 sowie von Dr. med. E._____ vom 17. März 2015 ein. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es fraglich sei, ob die Behandlung der Unfallfolgen schon abgeschlossen sei. Sodann gehe die SUVA zu Unrecht davon aus, dass ihm eine ganztätige Arbeitstätigkeit, bei der keine Gewichte über 10 - 15 kg mit der linken Hand gehoben werden müssten, zumutbar sei. Gemäss Dr. med. D._____ dürfe der linke Arm nämlich höchstens mit 2 kg direkt am Körper und 0.5 - 1 kg vom Körper weg belastet werden. Tätigkeiten mit körperlichen Belastungen überforderten die eingeschränkte Belastbarkeit der linken Schulter. Aufgrund der erheblichen Einschränkungen sei der Lohn der Lohnstrukturerhebung (LSE), auch unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs, nicht anwendbar. Um den Arbeitsunfähigkeitsgrad bestimmen zu können, sei ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die SUVA habe den bereits bei ihr gestellten Beweisantrag
5 - mit der Begründung abgelehnt, dass keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten seien, was bestritten werde. Schliesslich sei entgegen der Auffassung des Kreisarztes von einer 25%igen Integritätseinbusse auszugehen. 10.Die SUVA (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig reichte sie eine Beurteilung der Abteilung Versicherungsmedizin von Dr. med. F._____ vom 26. Mai 2015 ein. Nebst Dr. med. C._____ habe auch Dr. med. D._____ im Bericht vom
15 kg bis Bauchhöhe zumutbar sei. Der medizinische Sachverhalt sei vollständig abgeklärt und von weiteren Abklärungen sei kein anderes Ergebnis zu erwarten, weshalb sich die Einholung eines Gutachtens erübrige. Die LSE sei auch beim vorliegenden Gesundheitszustand anwendbar. Trotz der Einschränkungen infolge der Verletzung der linken Schulter stünden auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Tätigkeiten offen. Das Invaliden- und das Valideneinkommen seien korrekt ermittelt worden und auch die Integritätseinbusse von 5 % sei angemessen. 11.In einem zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Anträgen fest und vertieften ihre Argumentation. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. März 2015
6 - wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
8 - werden darf − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen 1c und 1d dennoch auf die Beschwerde eingetreten werden kann. c)Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer die Zurückweisung der Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin zwecks Prüfung weiterer Taggeldleistungen aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Behandlung der Unfallfolgen (vgl. Ziff. 2 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren). Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin zu prüfen, ob die per 30. April 2014 eingestellten Taggeldleistungen nicht rückwirkend per 1. Mai 2014 wieder aufgenommen werden müssten (vgl. Ziff. II. 9. der Beschwerdeschrift vom 17. April 2015). Wie soeben dargestellt (vgl. E.1b) bildet allein der Einspracheentscheid vom 4. März 2015 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die Ausrichtung von Taggeldleistungen bildet indes nicht Gegenstand des erwähnten Einspracheentscheids. Vielmehr wurde im Einspracheentscheid vom 4. März 2015 einzig über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers sowie dessen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung befunden. Was nicht Gegenstand des Einspracheentscheids ist, kann aber nicht angefochten werden. Soweit der Beschwerdeführer somit die Rückweisung der Beschwerdesache an die Beschwerdegegnerin zwecks Prüfung weiterer Taggeldleistungen aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Behandlung der Unfallfolgen verlangt, fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. d)Hinsichtlich des beschwerdeführerischen Antrags auf Wiederherstellung der von der Beschwerdegegnerin entzogenen aufschiebenden Wirkung (vgl. Ziff. 4 der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren) kann auf das Schreiben der Instruktionsrichterin vom 22. September 2015 verwiesen werden. Im Einspracheentscheid vom 4. März 2015 wurde der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente verneint und ihm gleichzeitig eine
9 - Integritätsentschädigung zugesprochen. Es wurde weder eine Rente gekürzt noch eine solche aufgehoben. Mithin liegt kein eingreifender Rechtsackt vor, weshalb die aufschiebende Wirkung im vorliegenden Fall gar kein Thema sein kann (vgl. KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 56 Rz. 38). Auf den Verfahrensantrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der von der Beschwerdegegnerin entzogenen aufschiebenden Wirkung ist demnach infolge Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie die Höhe der Integritätseinbusse und die sich daraus ergebende Integritätsentschädigung. Hinsichtlich des Rentenanspruchs sind dabei insbesondere die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Bemessung des Invalideneinkommens streitig. 3.Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. In diesen Fällen hat der Versicherte in Form von kurzfristigen Versicherungsleistungen Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Art. 10 UVG) und Taggelder, welche den durch die gesundheitliche Beeinträchtigung erlittenen Erwerbsausfall ausgleichen sollen (Art. 15 und 16 UVG). Ist der Versicherte infolge des Unfalls zu 10 % invalid, so kann er eine Invalidenrente beanspruchen (Art. 18 Abs. 1 UVG), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu erwarten ist und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und
10 - nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird zunächst das Erwerbseinkommen bestimmt, welches die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen). Dieses wird sodann in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E.3.4.2 mit weiteren Hinweisen). 4.Zunächst gilt es auf die beschwerdeführerischen Rügen einzugehen, wonach es fraglich sei, ob die Behandlung der Unfallfolgen schon abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer habe zweimal nachoperiert werden müssen und es sei nicht auszuschliessen, dass es aufgrund der Schmerzproblematik und Narbenbildungen zu weiteren Operationen komme. a)Wie gesehen entsteht der Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
11 - keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Nach konstanter Rechtsprechung heisst dies, dass der Versicherer − sofern allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind − die Heilbehandlung und das Taggeld nur solange zu gewähren hat, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann. Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung abzuschliessen (BGE 134 V 109 E.4.1). Was unter einer namhaften Besserung des Gesundheitszustands des Versicherten zu verstehen ist, umschreibt das Gesetz nicht näher. Mit Blick darauf, dass die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf die erwerbstätigen Personen ausgerichtet ist (vgl. etwa Art. 1a und Art. 4 UVG), wird sich dies namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, bestimmen. Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (vgl. BGE 134 V 109 E.4.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 8C_744/2009 vom 8. Januar 2010 E.8.1). Dementsprechend ist der Fall in der Regel abzuschliessen, wenn eine versicherte Person wieder in der Lage ist, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E.5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung ist prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388). Zu
12 - berücksichtigen ist nur der unfallbedingt, nicht aber der krankheitsbedingt geschädigte Gesundheitszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_398/2009 vom 26. Oktober 2009 E.4.4; RUMO-JUNGO/HOLZER, in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 19 S. 144 f.). Zur Beurteilung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, sind Sozialversicherer und Gerichte auf die Angaben medizinischer Experten angewiesen. b)Vorliegend führte der Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C., Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, bereits im ärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 21. Februar 2012 (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 138 S. 6) aus, dass sich das Zustandsbild im Vergleich zur Voruntersuchung vor einem Jahr nochmals etwas verbessert habe und der Endzustand weitgehend erreicht sei. Es gebe keine Behandlungsmassnahme, die den jetzigen Zustand nachhaltig verbessern könnte. Der Zeitpunkt zum Behandlungsabschluss sei gekommen. Im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. April 2013 (Bg-act. 224 S. 6) führte Dr. med. C. sodann aus, dass sich das Zustandsbild seit der letzten Untersuchung im Februar 2012 praktisch nicht verändert habe. Die Schmerzlokalisation sei etwas ausgedehnter geworden bei weitgehend unveränderter Leistungsfähigkeit der linken Schulter. Der jetzige Zustand entspreche wieder weitgehend dem Endzustand. Es böten sich keine Behandlungsmassnahmen an, die eine wesentliche Verbesserung herbeiführen könnten. Schliesslich kam Dr. med. C._____ im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 21. August 2014 (Bg-act. 326 S. 7) zum Schluss, dass sich das Zustandsbild im letzten Jahr weder anamnestisch noch klinisch
13 - wesentlich verändert habe. Die bleibenden Unfallfolgen gemäss der Beurteilung vom Februar 2012 seien nach wie vor gültig. Diese Beurteilung von Dr. med. C._____ deckt sich im Wesentlichen mit jener von Dr. med. D., Leitender Arzt des Kantonsspitals Chur, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, welcher im Arztbericht vom 13. April 2015 (Bg- act. 348 sowie Akten des Beschwerdeführers [Bf-act.] 3) ausgeführt hat, dass eine erneute operative Massnahme für dieses nun langsam chronische Problem nicht mehr angeboten werden könne. Bereits im Arztbericht vom 31. Juli 2014 (Bg-act. 320) hatte Dr. med. D. festgehalten, dass die chirurgisch-therapeutischen Massnahmen ausgeschöpft seien. Bestätigt wird diese Auffassung schliesslich auch durch den Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin, Dr. med. F._____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, welcher im orthopädischen Bericht vom
16 - Widerspruch zwischen den Ärzten der Beschwerdegegnerin und Dr. med. D._____ sowie dem Hausarzt Dr. med. E., Facharzt FMH für Innere Medizin. Die Beschwerdegegnerin gehe gestützt auf die Arztberichte von Dr. med. C. und Dr. med. F._____ zu Unrecht davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine ganztägige Arbeitstätigkeit, bei der keine Gewichte über 10 - 15 kg mit der linken Hand gehoben werden müssten, zumutbar sei. Dr. med. F._____ habe den Beschwerdeführer nie persönlich untersucht, weshalb nicht auf dessen Meinung abgestellt werden könne. Der Abbruch des Arbeitsversuchs mit leichten Sortier- und Reinigungsarbeiten im Juni 2014 mache deutlich, dass die von der Beschwerdegegnerin genannten Gewichtslimiten unrealistisch seien. Das von der Beschwerdegegnerin erstellte Zumutbarkeitsprofil entspreche nicht der Realität. Gemäss Dr. med. D._____ dürfte der linke Arm des Beschwerdeführers höchstens mit 2 kg direkt am Körper und 0.5 - 1 kg vom Körper weg belastet werden. Auch sollten keine repetitiven Belastungen abgefordert werden. Zudem habe sich seit der Nachkontrolle im Kantonsspital Graubünden vom 31. Januar 2013 der Gesundheitszustand nochmals verschlechtert. Tätigkeiten mit körperlichen Belastungen überforderten die eingeschränkte Belastbarkeit der linken Schulter. Ausserdem komme es laut Dr. med. D._____ bei dunkelhäutigen Menschen vermehrt zu schmerzhaften Narbenbildungen. Dies treffe beim Beschwerdeführer in erheblichem Masse zu. Gemäss neuster Untersuchung im Kantonsspital Graubünden vom 13. April 2015 sei es aufgrund der körperlich beanspruchten Tätigkeit denn auch erneut zu einer Entzündungsreduktion (recte wohl: Entzündungsreaktion) im Schultergelenk gekommen. Auch werde von einer Chronifizierung ausgegangen. Hinzu komme noch ein schwer einstellbarer Diabetes mellitus. Aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Einschränkungen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Daran vermöge das Urteil des Bundesgerichtes 8C_939/2011 nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer
17 - sei nämlich nicht nur erheblich an seinem Arm eingeschränkt. Hinzu komme, dass er auch keinen Schlägen und Vibrationen ausgesetzt werden sowie keine Leitern besteigen dürfe. Ausserdem klage der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit über eine Gefühlsminderung im Zeige- und Mittelfinger und über Taubheitsgefühle in den Fingern. Sein Arm könne nicht einmal die Funktion einer Zudienerhand übernehmen. Um den Arbeitsunfähigkeitsgrad exakt bestimmen zu können, sei ein unabhängiges polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Die SUVA habe den bereits bei ihr gestellten Beweisantrag mit der Begründung abgelehnt, dass keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Dies werde bestritten. Das rechtliche Gehör sei verletzt. c)Zunächst gilt es festzuhalten, dass es sich beim kreisärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 21. August 2014 (Bg-act. 326) entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung nicht um ein Parteigutachten handelt. Vielmehr handelt es sich dabei um einen versicherungsinternen Arztbericht. Wie gesehen kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. vorstehend E.5a). Der erwähnte Abschlussuntersuchungsbericht von Dr. med. C._____ vom 21. August 2014 ist schlüssig, nachvollziehbar begründet und widerspruchsfrei. Zu prüfen ist jedoch, ob die Beurteilungen von Dr. med. D._____ sowie des Hausarztes Dr. med. E._____ daran geringe Zweifel zu wecken vermögen (vgl. BGE 125 V 351 E.3b/ee). Davon ist die Beschwerdegegnerin − zumindest hinsichtlich des
18 - mit der Beschwerde eingereichten Arztberichtes von Dr. med. D._____ vom 13. April 2015 (Bf-act. 3, Bg-act. 355) − offenbar selber ausgegangen und hat eine entsprechende orthopädische Beurteilung durch ihren Versicherungsmediziner Dr. med. F._____ (vgl. dessen orthopädischer Bericht vom 26. Mai 2015 [Bg-act. 359]) eingeholt. d)Der Hausarzt Dr. med. E._____ führte im Arztbericht vom 17. März 2015 (Bf-act. 2, Bg-act. 353) aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht möglich sei, mit dem linken Arm schwere Arbeiten (Gewicht heben, insbesondere körperfern) sowie Arbeiten über Brusthöhe auszuführen. Die aktuelle Tätigkeit im Rahmen der Baumpflege bereite ihm erhebliche Beschwerden. Dr. med. D._____ hielt im Konsultationsbericht vom
19 - e)Der beschwerdegegnerische Versicherungsmediziner Dr. med. F._____ stellt im orthopädischen Bericht vom 26. Mai 2015 (Bg-act. 359 S. 13 ff.) die Zumutbarkeitsbeurteilungen von Dr. med. E., Dr. med. D. und Dr. med. C._____ einander gegenüber und kommt zum Schluss, dass die meisten Einschätzungen übereinstimmten. Insbesondere bestehe Einigkeit, dass Arbeiten über der Horizontalen nicht zumutbar seien beziehungsweise eine ganztätige Tätigkeit (unter Einhaltung der genannten Limiten) zumutbar sei. Anzumerken sei, dass der Kreisarzt Dr. med. C._____ die Zumutbarkeit am ausführlichsten beschreibe. Dieser habe auch Unzumutbarkeiten wie Schläge und Vibrationen sowie Leiternsteigen berücksichtigt. Differenzen bestünden bei den Gewichtsangaben. Unter Beachtung des körpernahen Hebens bis Bauchhöhe sehe der Kreisarzt eine Lastgrenze bei 10 - 15 kg. Dr. med. D._____ hingegen limitiere das Gewicht bei 5 kg ohne Spezifizierung, ob dies auch bei strikt körpernahem Heben gelte. Des Weiteren legt Dr. med. F._____ dar, dass aus anatomischen und biomechanischen Gründen beim Heben von Lasten bis Bauchhöhe das Schultergelenk und die Schultermuskulatur nur marginal beteiligt seien. Es sei die Griffhand und der Ellbogen, der diese Strecke bewältige. Es entspreche allgemeiner Erfahrung, dass ein 6er-Pack Mineralwasser à 1.5 Liter (= 10 kg) eigenhändig auf einen Esstisch gehoben werden könne, ohne dass die Schulter ins Spiel komme. Auch könne aus medizinischer Sicht eine 15 kg schwere Einkaufstasche auf einen Esstisch gehoben werden, ohne die Schulter zu beanspruchen. Im konkreten Fall sei das Heben von Lasten von 10 - 15 kg − wie von Dr. med. C._____ beschrieben − zumutbar. Diesen Schlussfolgerungen von Dr. med. F._____ vermag sich das streitberufene Gericht anzuschliessen. Dessen Ausführungen sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Sodann ist der orthopädische Bericht vom 26. Mai 2015 in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation
20 - nachvollziehbar und schlüssig und die Schlussfolgerungen von Dr. med. F._____ sind fundiert, weshalb dem erwähnten Bericht voller Beweiswert zuzusprechen ist (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a). Daran vermag die Tatsache, dass Dr. med. F._____ keine eigenen Untersuchungen des Beschwerdeführers durchgeführt hat, nichts zu ändern. Denn auf eine direkte ärztliche Auseinandersetzung mit der zu beurteilenden Person kann rechtsprechungsgemäss verzichtet werden, wenn es − wie im vorliegenden Fall − im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, ein lückenloser Befund vorliegt und sich neue Untersuchungen erübrigen. In einem solchen Fall kann auch ein reines Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_681/2011 vom
22 - C._____ in der Folge sowohl im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 4. April 2013 (Bg-act. 224 S. 7) als auch im Bericht der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 21. August 2014 (Bg-act. 326 S. 7). Wenn nun die Beschwerdegegnerin nach pflichtgemässer Würdigung dieser medizinischen Aktenlage auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens verzichtet hat, ist dies nicht zu beanstanden. Dies zumal der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung besteht (vgl. BGE 135 V 465 E.4). Folglich verletzt das beschwerdegegnerische Vorgehen weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, noch ist darin eine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG zu sehen. Dass sich vorliegend auch seitens des angerufenen Gerichtes die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens erübrigt, wurde vorstehend bereits dargestellt (vgl. E.5e in fine). g)Ebenfalls abzuweisen ist der beschwerdeführerische Antrag auf eine amtliche Erkundigung bei Dr. med. D._____ im Zusammenhang mit dessen angeblicher telefonischer Auskunft, wonach es bei dunkelhäutigen Menschen vermehrt zu schmerzhaften Narbenbildungen komme und dies beim Beschwerdeführer in erheblichem Masse zutreffe. Einerseits finden sich in den Akten keine derartigen Hinweise und anderseits wäre es dem Beschwerdeführer ohne Weiteres freigestanden, einen entsprechenden Bericht von Dr. med. D._____ einzufordern und im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzureichen, was er aber nicht getan hat. h)Zusammenfassend ergibt sich, dass das von Dr. med. C._____ bereits im ärztlichen Abschlussuntersuchungsbericht vom 21. Februar 2012 (Bg- act. 138 S. 6) erhobene Zumutbarkeitsprofil, welches in der Folge sowohl von Dr. med. D._____ selber (vgl. dessen Berichte vom 4. April 2013 [Bg-
23 - act. 224] und 21. August 2014 [Bg-act. 326]) als auch von Dr. med. F._____ (vgl. dessen Beurteilung vom 26. Mai 2015 [Bg-act. 359]) bestätigt wurde, nach wie vor Gültigkeit hat und der Beschwerdeführer eine ganztätige Arbeitstätigkeit ausüben kann, bei der mit der linken Hand keine Gewichte über 10 - 15 kg, maximal bis auf Bauchhöhe und ausschliesslich körpernah, anzuheben sind und kein Besteigen von Leitern notwendig ist. Zudem darf der Beschwerdeführer keine Arbeiten über Brusthöhe ausführen und die angepasste Tätigkeit darf weder Schläge noch Vibrationen mit sich bringen, die auf die linke Schulter fortgeleitet werden.
24 - Einschränkungen sei der Lohn gemäss LSE 2012 TA1 nicht anwendbar, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs. Vielmehr wäre es angebracht, eine DAP-Erhebung durchzuführen. Selbst wenn die LSE anwendbar wären, wäre nicht der Durchschnitt aller Tabellenlöhne als Grundlage heranzuziehen, sondern das Anforderungsprofil desjenigen Bereichs, in welchem der Beschwerdeführer zuletzt gearbeitet habe. Im Anforderungsniveau 4 des Bereichs Beherbergung resultiere ein Tabellenlohn von Fr. 3'633.--, was einem Jahreslohn von Fr. 43'596.-- entspreche. Unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 25 % resultiere ein Invalideneinkommen von Fr. 32'697.--, woraus bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 26.25 % resultiere. Der von der Beschwerdegegnerin in einer Verweistätigkeit berücksichtigte Jahreslohn von rund Fr. 60'000.-- (inkl. 10 % Leidensabzug) sei unrealistisch. b)Angesichts des vorstehend dargelegten Zumutbarkeitsprofils, wonach dem Beschwerdeführer ganztägige Arbeitstätigkeiten zumutbar sind, bei denen keine Gewichte über 10 - 15 kg mit der linken Hand gehoben werden müssen, kein Leitersteigen erforderlich ist, keine Tätigkeiten über Brusthöhe anfallen und keine Schläge oder Vibrationen auf die linke Schulter fortgeleitet werden, ist die Berechnung des Invalideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Rüge, wonach vorliegend die DAP-Löhne anstatt der LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen seien, gilt es festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden, wo kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben ist, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, entweder die LSE- Tabellenlöhne oder die sog. DAP-Zahlen (DAP = Dokumentation von Arbeitsplätzen seitens der SUVA) herangezogen werden können. Bei der
25 - Vornahme des Einkommensvergleichs besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung indes kein Anspruch auf Beizug der DAP-Löhne (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_166/2013 vom 12. Juni 2013 E.5 in fine). Vielmehr steht es dem Versicherer frei, zur Bestimmung des Invalideneinkommens entweder die LSE-Tabellenlöhne oder die DAP-Zahlen heranzuziehen. Den DAP-Zahlen kommt somit kein genereller Vorrang gegenüber den LSE-Tabellenlöhnen zu (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 E.4b/aa; BGE 129 V 472 E.4.2.1). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin vorliegend zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die LSE- Tabellenlöhne zurückgegriffen hat. Dies zumal der Beschwerdeführer mit keinem Wort begründet, warum hier anstatt der LSE-Tabellenlöhne die DAP-Löhne heranzuziehen seien. Ebenfalls als unbegründet erweist sich der beschwerdeführerische Einwand, wonach aufgrund seiner erheblichen Einschränkungen der Lohn gemäss LSE 2012 TA1 − auch unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs − nicht anwendbar sei. Wie bereits die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2015 zu Recht ausgeführt hat, ist die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, der LSE 2012 auch bei körperlichen Einschränkungen wie jenen des Beschwerdeführers anwendbar. Dem Beschwerdeführer stehen − trotz seiner Einschränkungen infolge der Verletzung der linken Schulter − auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend Hilfs-, Kontroll- und Überwachungstätigkeiten offen, so dass nicht von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ausgegangen wird. Denn die zumutbare Tätigkeit ist vorliegend nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden kann. So geht es beim ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt nicht um reale, geschweige denn offene Stellen, sondern um (gesundheitlich zumutbare) Beschäftigungsmöglichkeiten, welche der
26 - Arbeitsmarkt von seiner Struktur her, jedoch abstrahiert von den konjunkturellen Verhältnissen, umfasst (Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes I 651/04 vom 28. April 2005 E.2.3, I 433/04 vom
28 - die Unfallversicherung, Diss., Freiburg 1998, S. 80). Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Erheblich ist er, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität einer versicherten Person, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt ist (Art. 25 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]). Dabei wird die Schwere des Integritätsschadens nach dem medizinischen Befund beurteilt. Sie fällt bei identischem Befund für alle Versicherten gleich hoch aus. Die Integritätsentschädigung hängt folglich nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist vielmehr abstrakt und egalitär festzulegen (BGE 124 V 29 E.3c, 124 V 209 E.4b; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 25 S. 166). c)Dabei ist die Schwere des Integritätsschadens nach den Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV zu bemessen (Art. 36 Abs. 2 UVV). Darin hat der Bundesrat den Integritätsschaden für häufig vorkommende, typische Schäden in Form von Prozenten des maximal versicherten Verdienstes bestimmt. Die fraglichen, nicht abschliessenden Richtwerte hat die Beschwerdegegnerin weiterentwickelt, indem sie für weitere Gesundheitsschäden Tabellen erarbeitet hat. Diese sogenannten SUVA- Tabellen stellen keine Rechtssätze, sondern Verwaltungsweisungen dar, die als solche für das im Streitfall angerufene Versicherungsgericht nicht verbindlich sind. Soweit sie allerdings Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar und vom angerufenen Versicherungsgericht im Einzelfall zu beachten (BGE 124 V 29 E.1c, 113 V 218 E.2b). Findet sich für einen zu beurteilenden Gesundheitsschaden weder im vom Bundesrat erlassenen Anhang 3 zur UVV noch in den SUVA-Tabellen ein Richtwert, so ist die Schwere des strittigen Integritätsschadens durch den Vergleich
29 - mit den geregelten Fällen zu bestimmen (Ziff. 1 Abs. 2 Anhang 3 UVV; BGE 113 V 218 E.3; RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., Art. 25 S. 167). d)Ob im Einzelfall ein Gesundheitsschaden vorliegt, der vom Typus her eine Integritätsentschädigung zu begründen vermag, hat ein medizinischer Sachverständiger zu beurteilen. Der Verwaltung und dem im Streitfall angerufenen Gericht obliegt es alsdann, gestützt auf die ärztliche Befunderhebung zu beurteilen, ob eine gesundheitliche Beeinträchtigung die Erheblichkeitsschwelle erreicht und − bejahendenfalls − welches Ausmass die als erheblich einzustufende Schädigung aufweist. Dass sie sich hierfür an die medizinischen Angaben zu halten haben, ändert nichts daran, dass die Beurteilung des Integritätsschadens als Grundlage des gesetzlichen Leistungsanspruchs letztlich Sache der zuständigen Behörden und nicht der medizinischen Fachperson ist. Gelangt eine zuständige Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung indes zur Auffassung, es lägen keine schlüssigen medizinischen Angaben zum Vorliegen eines Integritätsschadens vor, führt dies regelmässig zu weiteren medizinischen Sachverhaltsabklärungen. Nur in Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die Integritätsentschädigung ohne weitere Abklärungen aufgrund der existierenden Unterlagen bemessen (vgl. SVR 2009 UV Nr. 27 S. 97; Urteil des Bundesgerichtes 8C_826/2012 vom