VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 37 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 8. Oktober 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch die Protekta Rechtsschutz-Versicherung AG, Beschwerdeführer gegen B. Kranken- und Unfallversicherungen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
4 - rin, Dr. med. D., vor. Die fraglichen Beurteilungen stimmten inso- weit überein, als danach die CAM-Deformität als krankheitsbedingt und damit vorbestehend anzusehen sei. Unterschiedlicher Auffassung seien Dr. med. F., Dr. med. E._____ und Dr. med. D._____ dagegen in der Frage, ob der craniale Labrumriss auf das Ereignis vom 10. Februar 2014 oder auf die CAM-Deformität zurückzuführen sei. Dabei gehe Dr. med. E._____ bei seiner Beurteilung von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Beweislastverteilung aus und bejahe letztendlich bloss die Möglichkeit einer Unfallkausalität. Dr. med. D._____ sei demgegenüber der Meinung, dass die CAM-Deformität zu einer Veränderung des Limbus geführt habe. Das Unfallereignis sei mit der Läsion nicht vereinbar. Der seitliche Sturz auf den Trochanter sei biomechanisch nicht geeignet, ei- nen Labrumriss zu bewirken. Dies sei schlüssig und nachvollziehbar. Für die Auffassung von Dr. med. D._____ spreche ferner, dass der Be- schwerdeführer erstmals am 9. April 2014 einen Arzt aufgesucht und selbst angegeben habe, zwei Wochen nach dem Ereignis bis eine Woche vor der Unfallmeldung schmerzfrei gewesen zu sein. Die sturzbedingten Prellungsschmerzen seien folglich nach zwei Wochen zurückgegangen. 6.In der Stellungnahme vom 22. April 2014 erneuerte der Beschwerdeführer seine Anträge. Im Hinblick auf die Parteientschädigung hielt er fest, deren Bemessung dem Gericht anheimzustellen. Dem beratenden Arzt, Dr. med. E._____, habe er für die Beurteilung vom 29. September 2014 Fr. 480.-- bezahlt. Diese Auslagen seien bei der Bemessung der ihm zu- zusprechenden Parteientschädigung zu berücksichtigen. Die Beschwer- degegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2015. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den Allgemei- nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen solche Einspracheentscheide beim Versicherungsgericht desjenigen Kan- tons Beschwerde erhoben werden, in welchem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeführung Wohnsitz hat. Der versicherte Beschwerdeführer wohnt in X._____, wes- halb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegeben ist. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Damit ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu bejahen. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer davon überdies berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen gerichtlicher Überprü- fung auf (Art. 59 ATSG). Seine Beschwerdelegitimation ist damit zu beja- hen. Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 1 UVG i.V.m. Art. 60 und Art. 61 lit. a ATSG). 2.Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Unfallkausalität zwischen dem Ereignis vom 10. Februar 2014 und den die Hüftoperation vom 14. April 2014 bedingenden Beschwerden im ange- fochtenen Einspracheentscheid zu Recht verneint hat. Diesbezüglich wirft der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin in formeller Hinsicht
6 - zunächst vor, sich mit der Beurteilung von Dr. med. E._____ nicht ausrei- chend auseinandergesetzt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vorerst die aktenkundigen ärztlichen Beurteilungen zur natürlichen Kausa- lität zwischen dem Unfallereignis vom 10. Februar 2014 und den interes- sierenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers zu- sammenfassend wiedergegeben (Einspracheentscheid vom 17. Februar 2015 E.2.5). Bei deren Würdigung hielt sie alsdann fest, die fraglichen Beurteilungen stimmten insoweit überein, als danach die festgestellte CAM-Deformität als krankhafte Beeinträchtigung anzusehen sei. Unter- schiedlicher Auffassung seien Dr. med. F., Dr. med. E. und Dr. med. D._____ einzig in der Frage, ob der craniale Labrumriss auf das Ereignis vom 10. Februar 2014 oder auf die CAM-Deformität zurückzu- führen sei. Der behandelnde Arzt des Versicherten, Dr. med. F., schliesse diesbezüglich aus der Beschwerdefreiheit vor dem Unfall auf eine Unfallkausalität. Der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter, Dr. med. E., gehe von falschen Voraussetzungen hinsichtlich der Beweislastverteilung aus und bejahe letztendlich bloss die Möglichkeit ei- ner Unfallkausalität. Dr. med. D._____ halte demgegenüber fest, dass die CAM-Deformität zu einer Veränderung des Limbus geführt habe. Das Un- fallereignis sei mit der Läsion nicht vereinbar. Der seitliche Sturz auf den Trochanter sei biomechanisch nicht geeignet, einen Labrum-/Limbusriss – wie den vorliegend festgestellten – zu bewirken. Für die Auffassung von Dr. med. D._____ spreche im Übrigen, dass der Versicherte erst am
8 - links ohne Ablösung bei einem im Übrigen regulären MRI beider Hüftge- lenke und der Beckenbodenstrukturen ohne Anhaltspunkte für eine ossä- re Läsion am proximalen Femor beidseits (Bg-act. 3). Am 6. Mai 2014 un- terzog sich der Beschwerdeführer alsdann einem Arthro-MRT der Hüfte, das ebenfalls in der Klinik H._____ durchgeführt wurde. Auf der Grundla- ge dieses bildgebenden Verfahrens und der übrigen Befunde diagnosti- zierten die behandelnden Ärzte beim Beschwerdeführer in der Folge eine craniale Labrumablösung respektive einen Limbusriss bei einer CAM- Deformität des Humeruskopfes (Bg-act. 3, 9). Streitig ist, ob die Be- schwerdegegnerin für diese Verletzung, die am 14. Juli 2015 mittels einer Hüftarthroskopie mit Naht des Labrums und einer Schenkelhalsplastik operativ behandelt wurden und zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähig- keit des Beschwerdeführers führte, aufzukommen hat. b)Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat der Versicherte Anspruch auf die zweck- mässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist er infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat er gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG überdies Anspruch auf ein Taggeld. Wird er infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so kann er nach Art. 18 Abs. 1 UVG eine Invalidenrente be- anspruchen, wenn von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet wer- den kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversi- cherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG). Diese Versicherungs- leistungen sind jedoch nur geschuldet, wenn der diesen zugrunde liegen- de Gesundheitsschaden die natürliche und adäquate Folge eines Unfal- lereignisses ist (Art. 4 ATSG; BGE 129 V 177 E.3). Als Ursachen im Sin- ne des natürlichen Kausalzusammenhangs gelten alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Be-
9 - jahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache einer gesundheitlichen Störung ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität des Versi- cherten beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht wegge- dacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammen- hangs reicht es folglich aus, wenn der Unfall für eine bestimmte gesund- heitliche Störung eine Teilursache bildet (BGE 129 V 177 E.3.1, 117 V 369 E.3a, 115 V 134 E.3; ALEXANDRA RUMO-JUNGO/ANDRÉ PIERRE HOLZER, in: MURER / STAUFFER [Hrsg.], Bundesgesetz über die Unfallversicherung,
10 - 129 V 177 E.3.1, 117 V 369 E.3a, 115 V 134 E.3; KIESER / LANDOLT, Unfall – Haftung – Versicherung, Zürich / St. Gallen 2012, N. 559). Im Falle der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten derjenigen Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableitet. Die Frage der Adäquanz ist hingegen rechtlicher Natur, wobei sie im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle spielt, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.2, 127 V 102 E.5b; RUMO-JUNGO / HOLZER, a.a.O., Art. 6 S. 59). 4.Um beurteilen zu können, ob die im Mai 2014 beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hüftverletzung durch den Unfall vom 10. Februar 2014 verursacht wurde, hat die Beschwerdegegnerin ihrem beratenden Arzt, Dr. med. D., Facharzt für Rheumatologie und für physikalische Me- dizin und Rehabilitation, die hinsichtlich dieses Ereignisses eingeholten medizinischen Unterlagen vorgelegt und ihn im Juni sowie August 2014 gebeten, zur natürlichen Kausalität Stellung zu nehmen. Sich auf diese Beurteilungen stützend, lehnte sie es in der Folge ab, über den 13. Juli 2014 hinaus Leistungen wegen des Unfallereignisses vom 10. Februar 2014 zu erbringen. a)Ob dieses Vorgehen rechtmässig war, hängt in erster Linie davon ab, ob die Beurteilungen von Dr. med. D. beweiskräftig sind. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Beweiswert ärztlicher Be- richte entscheidend, ob sie für die streitigen Belange umfassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die vom Beschwerdeführer geklag- ten Beschwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhän- ge und der medizinischen Situation einleuchten und hinsichtlich der dar- aus gezogenen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Aus-
11 - schlaggebend für den Beweiswert der interessierenden ärztlichen Beurtei- lungen ist somit weder deren Herkunft noch Bezeichnung (vgl. 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a, 122 V 160 E.1c). Dennoch hat es das Bundesge- richt mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erach- tet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutach- ten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach geniessen Berichte versicherungsinterner Spezialärzte – wie die vorliegend in Frage stehenden Beurteilungen von Dr. med. D._____ – vollen Beweiswert, wenn sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt für sich allein nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Be- urteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die er- hebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungs- recht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des hinzugezogenen Facharz- tes jedoch ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157 E.1c, 120 V 367 E.3b). b)Von diesen Grundsätzen ausgehend ist anschliessend zu prüfen, ob auf- grund der Beurteilungen von Dr. med. D._____ davon ausgegangen wer- den darf, dass nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass die im Mai 2014 beim Beschwerdeführer diagnostizierte Hüftverlet- zungen auf den Unfall vom 10. Februar 2014 zurückzuführen sind. aa)Dr. med. D._____ hielt in seiner Beurteilung vom 18. Juni 2014 fest, die beim Versicherten an der linken Hüfte festgestellte CAM-Deformität sei krankheitsbedingt und als vorbestehend anzusehen. Sie habe mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit zu der festgestellten Veränderung des
12 - Limbus geführt. Zusätzlich sei der Unfallmechanismus nicht mit einer Limbusläsion vereinbar (Bg-act. 5). Auf entsprechende Nachfrage hin er- gänzte Dr. med. D._____ diese Beurteilung am 26. August 2014 dahinge- hend, als er festhielt, der Versicherte sei am 10. Februar 2014 auf eisi- gem Boden auf dem Postplatz mit einem Sack Kleingeld in der Hand auf die linke Seite gestürzt. Nach zwei Wochen ohne Arztbesuch und ohne Therapie sei er über Wochen beschwerdefrei gewesen. Erst Ende März 2014 seien starke Schmerzen aufgetreten, die zum erstmaligen Arztbe- such am 9. April 2014 geführt hätten und durch Medikamente sowie Phy- siotherapie behandelt worden seien. Das erste MRI vom 16. April 2014, durchgeführt in der Klinik H., habe einen auffälligen Limbus gezeigt, ansonsten sei es bland gewesen. Am 6. Mai 2014 sei in der Klinik H. ein Arthro-MRT durchgeführt worden mit dem Beschrieb einer partiellen Ablösung des Limbus acetabuti vom acetabulum sowie einer CAM-Deformation des Femurkopfes / Hales. Die fachärztliche Beurteilung vom 6. Mai 2014 beschreibe die Ablösung respektive vollständige Rissbil- dung bei der CAM-Deformation. Zur Behandlung dieser Beeinträchtigun- gen hätten die behandelnden Ärzte eine Hüftarthroskopie mit Naht des Labrums und eine Schenkelhalsplastik vorgeschlagen, die am 14. Juli 2014 durchgeführt worden seien (Bg-act. 15). Gegen Unfallfolgen spreche das mit dem seitlichen Sturz auf den Trochanter fehlende biomechani- sche Ereignis, das einen Labrumriss verursachen könne. Im Übrigen brauche eine CAM-Deformität längere Zeit zur Bildung und sei keine Un- fallfolge (Bg-act. 15). bb)Diese Beurteilungen von Dr. med. D._____ stimmen insofern mit jener des behandelnden Arztes des Beschwerdeführers, Dr. med. F., Chefarzt Orthopädische Chirurgie, Klinik H., überein, als dieser die im Mai 2014 entdeckte CAM-Deformität ebenfalls als vorbestehend an- sieht. Im Übrigen führte er im Wiedererwägungsgesuch an die Beschwer-
13 - degegnerin vom 2. Juli 2014 jedoch aus, der Patient habe seit dem Sturz vom 10. Februar 2014 unter belastungsabhängigen Schmerzen gelitten. Initial habe er sich praktisch nicht mehr mobilisieren können. Die MRT- Untersuchung vom 16. April 2014 habe einen cranialen Labrumabriss ge- zeigt, der aus orthopädischer Sicht eindeutig auf den Sturz vom 10. Fe- bruar 2014 zurückzuführen sei. Die in der MRT-Untersuchung gesehene CAM-Deformität des Hüftgelenks sei seiner Meinung nach ein Zufallsbe- fund, da der Patient vor dem Sturz bezüglich des Hüftgelenks beschwer- defrei gewesen sei. Zudem seien in der Literatur Fälle beschrieben, bei denen Patienten mit einer CAM-Deformität nicht an Hüftbeschwerden lit- ten. Seiner Meinung nach bestehe eindeutig ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Sturz und dem Labrumriss (Bg-act. 9). cc)Zu demselben Ergebnis gelangte der vom Beschwerdeführer im vorin- stanzlichen Verfahren beigezogene Experte, Dr. med. E., Allgemei- ne Medizin FMH, FA Manuelle Medizin FMH, FA Vertrauensarzt FMH, in seiner Beurteilung vom 29. September 2014 (Bg-act. 19). Danach litt der Beschwerdeführer zwar unmittelbar nach dem Unfall vom 10. Februar 2014 nicht unter anhaltenden Beschwerden. Aus versicherungsärztlicher Sicht müsse die B. aber beweisen, dass der Labrumriss auch ohne das Dazutun des Unfallereignisses zum gleichen Zeitpunkt aufgetreten wäre. Bei einem Sturz direkt auf die Trochanter (primär würden Trochan- ter-schmerzen gemeldet) sei unter Berücksichtigung der Schenkelhals- Femur-Achse mit einem Kraftvektor zu rechnen, welcher nach zentral und kranial gerichtet sei; d.h. es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorstellbar, dass diese biomechanische Unfallkomponente geeignet ge- wesen sei, zu einer Überlastung bzw. Quetschung des Labrums zu führen. Dies obwohl das Labrum repetitiv zwischen Pfannenrand und Schenkelhals gequetscht werden könne, womit eine solche Verletzung ohne Hinzutreten eines Unfallereignisses auftreten könne. Es sei vorstell-
14 - bar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das Labrum kranial durch die vorbestehende CAM-Deformität schon vorge- schädigt gewesen sei und das Ereignis die eigentliche Labrumablösung bewirkt habe. Aus versicherungsärztlicher Sicht könne deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Auffassung vertreten werden, dass ohne das Dazutun des Ereignisses die Labrumläsion zum jetzigen Zeit- punkt symptomatisch geworden wäre (Bg-act. 19 S. 1). Mit anderen Wor- ten läge eine Teilunfallkausalität respektive eine vorübergehende Trau- matisierung der Hüfte bei höchstwahrscheinlich vorbestehendem, defor- mationsbedingten Schaden des cranialen Labrums vor. Die aktuellen Schmerzen seien durch einen Labrumriss cranial erklärbar und die Be- handlung der CAM-Deformität könne als prophylaktische Therapie ange- sehen werden, um weitere Quetschungen des Labrums zu verhindern und zur Vorbeugung einer Coxarthrose. Da die Labrumläsion, welche durch das Unfallereignis mindestens im Rahmen von 75 % erklärt werden könne, und die eigentliche Schmerzursache sei, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Sturz vom 10. Februar 2014 zurückzuführen sei, sei eine Teilursache zwischen den aktuellen Hüftbeschwerden und dem Unfall vom 10. Februar 2014 zu bejahen. Der Status quo sine sollte innerhalb von drei bis vier Monaten ab Operationsdatum erreichbar sein. Mit einem unfallbedingten Restschaden sei bei komplikationslosem Ver- lauf der Operation und der postoperativen Phase nicht zu rechnen (Bg- act. 19 S. 2). c)Diese vorangehend auszugsweise wiedergegebenen ärztlichen Stellung- nahmen stimmen insoweit überein, als nach der Beurteilung sämtlicher involvierter Ärzte die im Mai 2014 diagnostizierte CAM-Deformität als krankheitsbedingt anzusehen ist und damit nicht durch den Unfall vom
16 - sein (Bg-act. 4). Dass bei einem solchen Sturz auf den eisigen Betonbo- den erhebliche Kräfte auf die linke Hüfte einwirken, liegt auf der Hand. Wenn Dr. med. D._____ vor diesem Hintergrund lapidar festhält, mit dem seitlichen Sturz auf den Trochanter liege kein biomechanisches Ereignis vor, welches geeignet sei, eine Labrumläsion zu verursachen, vermag dies daher nicht zu überzeugen (vgl. Bg-act. 15). Einleuchtender sind diesbezüglich die Ausführungen von Dr. med. E., wonach bei einem Sturz direkt auf die Trochanter unter Berücksichtigung der Schenkelhals- Femur-Achse mit einem Kraftvektor zu rechnen sei, welcher nach zentral und kranial gerichtet sei und damit durchaus zu einer Überlastung bzw. Quetschung des Labrums führen könne. Das in Frage stehende Unfaller- eignis könne bei einer bestehenden CAM-Deformität des Humeruskopfes damit durchaus eine craniale Labrumläsion verursachen (vgl. Bg-act. 19). Diese Ausführungen sind in sich schlüssig, stehen im Einklang mit dem geschilderten Unfallereignis und sind überzeugend begründet. Davon ausgehend erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Februar 2014 beim Sturz auf sein linkes Hüft- gelenk eine Labrumläsion zugezogen haben könnte. In dieser Hinsicht bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilungen von Dr. med. D., weshalb sich diese nicht als voll beweiskräftig erwei- sen. bb)Daraus kann jedoch für sich allein nicht gefolgert werden, dass die crania- le Labrumläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das schädi- gende Ereignis vom 10. Februar 2014 zurückzuführen ist. Dr. med. E._____ stimmt Dr. med. D._____ nämlich insofern zu, als die Labrumlä- sion die Folge der CAM-Deformität sein könnte, da das Labrum repetitiv zwischen dem Pfannen- und Schenkelhals gequetscht werde, so dass ei- ne Labrumläsion – wie die vorliegend in Frage stehende – auch ohne Un- fallereignis entstehen könne. Er hält diese Entwicklung jedoch für weniger
17 - wahrscheinlich, als dass der Sturz vom 10. Februar 2014 diese Verlet- zung verursacht hat. Bei dieser Beurteilung geht Dr. med. E._____ zwar von einer falschen Beweislastverteilung aus und drückt sich bisweilen un- klar aus. Er hält aber mehrfach unmissverständlich fest, es sei vorstellbar und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass das La- brum cranial durch die vorbestehende CAM-Deformität schon vorgeschä- digt gewesen und durch das Ereignis die eigentliche Labrumablösung er- folgt sei. Mit anderen Worten läge eine Teilunfallkausalität respektive eine vorübergehende Traumatisierung der Hüfte bei höchstwahrscheinlich vor- bestehendem, deformationsbedingten Schaden des cranialen Labrums vor (Bg-act. 19). Diese Beurteilung ist in sich schlüssig und nachvollzieh- bar begründet. Das Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Damit gilt als erstellt, dass die Labrumläsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit durch den Sturz vom 10. Februar 2014 verursacht wurde und der status quo sine innerhalb von drei bis vier Mo- nate nach der Operation erreicht sein dürfte. d)Demzufolge steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass die beim Beschwerdeführer im Mai 2014 an der linken Hüfte festgelte Labr- umläsion zumindest teilweise auf den Unfall vom 10. Februar 2014 zurückzuführen ist. Eine solche Teilunfallkausalität genügt für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 369 E.3a, vgl. auch E.3b hievor). Hinsichtlich des adäquaten Kausalzusammenhangs ist zu beachten, dass die fragliche Hüftverletzung am 16. Mai 2014 mithilfe eines Arthro-MRT diagnostiziert wurde. Hierbei handelt es sich demnach um ein objektivierbares Untersuchungsergebnis, das reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden sowie den Angaben des Patienten weitgehend unabhängig ist. Mit der Labrumläsion liegt demzufolge eine organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolge vor, weshalb der adäquate Kausalzusammenhang vorliegend mit dem natürlichen Kausalzusam- menhang zusammenfällt, mithin ist das in Frage stehende Unfallereignis
18 - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenser- fahrung geeignet, eine Verletzung, wie die vorliegend in Frage stehende, zu verursachen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_806/2007 vom