VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 35 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 20. Oktober 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
3 - sei die Einsprache gutzuheissen und die Leistungen nicht per 31. März 2014 einzustellen. Gleichzeitig mit der Einsprache stellte A._____ der B._____ AG einen Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 6. Oktober 2014 zu. 5.Nach Einholung des Berichts der CT-Untersuchung der HWS vom 13. Mai 2014 sowie einer erneuten Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. E._____ vom 9. Januar 2015 wies die B._____ AG die Einsprache von A._____ mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 ab und entzog einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspra- cheentscheid die aufschiebende Wirkung. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. März 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2014 und des Einspracheentscheids vom 11. Februar 2015. Begründend führte er aus, dass er anlässlich eines Eishockeyspiels am 30. November 2013 mit hoher Geschwindigkeit einen Zusammenprall mit einem Gegenspieler erlitten habe. Dabei habe er beim Aufprall einen "kräftigen Stromschlag" durch den ganzen Körper und sofort starke Schmerzen verspürt. Auch habe er Sensibilitätsstörungen bemerkt. Vor dem Unfall habe er nie Be- schwerden am Nacken gehabt. Die jetzigen Beschwerden seien klar auf den Unfall beim Eishockey zurückzuführen. In den Arztberichten sei von einer traumatischen Diskushernie die Rede. Prof. Dr. med. G._____ spre- che im Arztbericht vom 13. Mai 2014 von einem Status nach Trauma beim Hockey. Auch Dr. med. F._____ begründe klar und unmissverständ- lich, dass die Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Da die B._____ AG Unfallleistungen ausgerichtet habe, habe sie zu beweisen, dass die Gesundheitsschädigung ausschliesslich auf unfallfremde Fakto- ren zurückzuführen sei, was ihr nicht gelinge. Aufgrund der Arztberichte von Dr. med. F._____ und Prof. Dr. med. G._____ sei klar ersichtlich,
4 - dass der Unfall Auslöser für die geklagten Beschwerden und die hierauf notwendig gewordene Operation sei. Hätte sich der Unfall nicht ereignet, wären die Beschwerden nicht aufgetreten und die Operation nicht not- wendig geworden. Die MRI-Untersuchung vom 18. Dezember 2013 zeige, dass es sich um einen sehr heftigen Zusammenprall gehandelt habe. Dis- kushernien könnten ausnahmsweise durch traumatische Ereignisse ent- stehen. Gerade beim Eishockey wirkten Kräfte, die eine solche Gesund- heitsschädigung möglich machten. Um Leistungen aus der Unfallversi- cherung zu begründen, genüge eine Teilursache. Sollte das Gericht der Ansicht von Dr. med. F._____ und Prof. Dr. med. G._____ nicht folgen, sei ein unabhängiges Gerichtsgutachten einzuholen. Die Schlussfolge- rungen von Dr. med. E._____ seien nicht nachvollziehbar. 7.Die B._____ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Mai 2015 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 11. Februar 2015. Die Beschwerden hätten sich nach dem Unfallereignis vom 30. November 2013 gemäss Hausarzt Dr. med. F._____ und Prof. Dr. med. G._____ zunächst verbessert. Den Berichten von Dr. med. F._____ vom 6. Okto- ber 2014 und Prof. Dr. med. G._____ vom 13. Mai 2014 komme nur be- schränkter Beweiswert zu, da Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auf- tragsrechtliche Stellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Entgegen den beschwerdeführerischen Ausführungen habe dieser keinen schweren Unfall erlitten. Zusammenstösse und Ban- denchecks seien beim Eishockey Bestandteil des Spiels und im Rahmen der Regeln erlaubt. Die Beschwerdegegnerin bestreite nicht, dass der Zu- sammenstoss zu einer Schmerzauslösung geführt habe. Der Verlauf ent- spreche jedoch der medizinischen Erfahrung, indem die Beschwerden zurückgegangen seien und sich die Trizepsschwäche und auch die Dys- ästhesien gebessert hätten. Bei einem konstitutionell ohnehin engen Spi- nalkanal, den bildgebend dokumentierten degenerativen Veränderungen
5 - der Wirbelsäule sowie den fehlenden posttraumatischen ossären und muskulären Läsionen sowie unter Berücksichtigung, dass aus medizini- scher Sicht keine äussere Gewalteinwirkung vorstellbar sei, die isoliert ei- ne Bandscheibe verletzen könne, sei es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Diskushernie als Teilursache durch den Zusam- menstoss vom 30. November 2013 verursacht worden sei. Die Argumen- tation des Beschwerdeführers und seines Hausarztes, wonach der Be- schwerdeführer vor dem Ereignis keine Beschwerden gehabt habe, wes- halb das Unfallereignis kausal sei für die Beschwerden, sei unbehelflich, handle es sich doch um eine reine "post hoc ergo propter hoc"- Argumentation, die unzulässig sei. Es lägen alle verfügbaren und zeitna- hen medizinischen Unterlagen vor, sodass sich Dr. med. E._____ ein um- fassendes Bild habe machen können. Von einem weiteren Gutachten sei- en deshalb keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften so- wie auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan- gen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde beim Versi- cherungsgericht desjenigen Kantons erhoben werden, in dem die versi- cherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Vorlie- gend hat der Beschwerdeführer Wohnsitz in Graubünden, weshalb die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Kantons gegeben ist. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus
6 - Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungs- gericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Ein- spracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beur- teilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Der Einspra- cheentscheid vom 11. Februar 2015, mit welchem die Beschwerdegegne- rin die Einsprache des heutigen Beschwerdeführers vom 8. Oktober 2014 abgewiesen und gleichzeitig ihre Verfügung 25. September 2014 bestätigt hat, stellt demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht dar. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf (vgl. Art. 59 ATSG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten. 2.Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerdeschrift vom
8 - E.5.1). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener körperlicher Beein- trächtigungen − wie sie vorliegend mit der Diskushernie in Frage stehen − spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürli- chen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natür- lichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.2.1). c)Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversiche- rers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und aus- schliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vor- zustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E.3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E.3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzu- sammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von un- fallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozial- versicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast − anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist − nicht bei der versicher- ten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E.3.2). d)Um die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und den geklagten gesundheitlichen
9 - Beeinträchtigungen beurteilen zu können, sind die zuständigen Behörden auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Be- weismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwal- tungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweis- würdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungs- gerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerde- verfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent- scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurtei- lung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Be- urteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge- rungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1). Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auf- trag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als ver- einbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den Be- richten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in
10 - sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstel- lungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf viel- mehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilich- keit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversi- cherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters aller- dings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). In Be- zug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). 4.Unbestritten und aufgrund der Akten belegt ist, dass der Beschwerdefüh- rer am 30. November 2013 anlässlich eines Zusammenpralls mit einem Gegenspieler bei einem Eishockeyspiel eine Stauchung der Wirbelsäule erlitten hat und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Un- bestritten ist des Weiteren, dass es sich bei diesem Ereignis um einen Unfall im Rechtssinne gemäss Art. 4 ATSG handelt. Die Beschwerdegeg- nerin hat das Ereignis denn auch als Nichtberufsunfall erkannt und ent- sprechende Versicherungsleistungen erbracht. Ebenfalls unbestritten sind die ärztlich erhobenen Diagnosen (vgl. dazu nachstehend E.4) sowie die Tatsache, dass bildgebend degenerative Veränderungen an der HWS festgestellt wurden. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist demge- genüber, ob die über den 31. März 2014 hinaus geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang mit dem besagten Unfallereignis stehen und damit der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2014 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat.
11 - Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich fol- gendes Bild: • Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnosti- zierte anlässlich der Erstbehandlung vom 1. Dezember 2013 gemäss Arztbericht vom 17. Juni 2014 (beschwerdegegnerische Akten [Bg- act.] 17) eine diskoligamentäre Verletzung mit möglicher C6- Nervenwurzelreizung beidseits. Differentialdiagnostisch wurde eine Commotio spinalis erwähnt. Bezüglich Angaben des Beschwerdefüh- rers zum Unfallhergang hielt Dr. med. D. was folgt fest: "Im Ho- ckeymatch hatte der Pat. eine Kollision mit einem anderen Spieler. Er habe danach nicht mehr richtig stehen können. Er sei nicht bewusstlos gewesen. Den Kopf habe er nicht angeschlagen." Als Befund wurde folgendes erhoben: "Druckdolente HWS im kaudalen Bereich. Sensibi- lität Zeigfinger und ulnar am Daumen eher dys- bis hyperästhetisch". Röntgenbefund: "HWS ap/lat: kranial Streckhaltung mit Knick um C5/6. Keine ossäre Läsionen". Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. med. D._____ nicht. • Am 18. Dezember 2013 wurde eine MRI-Untersuchung des Nackens durchgeführt. Im entsprechenden Bericht (Bg-act. 10/11) stellte Dr. med. H., Facharzt Radiologie FMH, vorbestehende multiple segmentäre Chondrosen (degenerative Veränderungen der Knorpel), eine Wirbelkanalstenose (Verengung des Wirbelkanals), eine Fehlhal- tung in Form einer flachbogigen Kyphosierung zwischen HWK 3 und 6 bei erhaltenem dorsalem Alignement, eine traumatische Diskushernie im Segment HWK 5/6 sowie eine Distraktion im Segment BWK 1/2 mit einer entsprechenden Zerrung des interspinalen Ligaments fest. An- haltspunkte für eine posttraumatische ossäre respektive muskuläre Läsion zeigten sich keine. • Die am 21. März 2014 von Dr. med. I., Facharzt Radiologie FMH, spez. Pädiatrische Radiologie, wegen rezidivierenden Kribbelpa- rästhesien durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS ergab folgende Befunde (vgl. Bg-act. 12/13): "Segment HWK2/3: Normal weiter Spi- nalkanal. Normale Weite der Neuroforamina. Normale Bandscheiben- höhe. HWK 3/4: Relativ enger Spinalkanal mit 9mm im Sagittaldurch- messer. Normale Bandscheibenhöhe. Keine neuroforaminale Steno- sierung. HWK4/5: Tendenziell enger Spinalkanal mit 9mm Durchmes- ser im Sagittaldurchmesser. Die Neuroforamina sind noch normal weit, insbesondere rechts, jedoch ebenfalls tendenziell etwas eng. Normale Bandscheibenhöhe. Kein relevantes Diskusbulging. HWK5/6: Weiter- hin nachweisbare paramedian linksbetonte Diskushernie. Hier jedoch zwischenzeitlich auch etwas progredienter osteophytärer Anbau. Der Spinalkanal ist in diesem Segment im Sagittaldurchmesser mit 6mm Restweite deutlich eng. Cervikale Myelopathie in diesem Segment bei
12 - Signalstörung des Myelons. Beidseitige neuroforaminale Stenosierung mit möglicher Irritation der austretenden Nervenwurzeln. C6 beidseits. HWK6/7: Normal weiter Spinalkanal. Normale Weite der Neuroforami- na. Unauffällige Darstellung des Myelons." • Im Aktenkonsilium vom 23. April 2014 (Bg-act. 5) führte Prof. Dr. med. G._____, Leiter Wirbelsäulenchirurgie aus, dass der Beschwerdefüh- rer im November 2013 bei einem Eishockeyspiel ein Trauma erlitten habe. Aufgrund der Beschreibung könnte dannzumal ein spinaler Schock im Spiel gewesen sei. Vorübergehend sei eine Triceps- schwäche aufgetreten, die sich spontan gebessert habe. Auch die Dysästhesien schienen gebessert (bei Inklination Dysästhesien im Armbereich). Gestützt auf die MRI-Untersuchung der HWS vom
13 - • Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie FMH, führte im Arztbericht vom 11. Juli 2014 (Bg-act. 22) aus, dass die gemäss Bericht vom 13. Mai 2014 mittels bildgebender Untersuchung festgestellte Spinalstenose C5/C6 durch Bandscheibenprotrusion keine Unfallfolge sei. Zur Begründung führte Dr. med. E. aus, dass es keine vorstellbare äussere Gewaltein- wirkung gebe, die eine Bandscheibe isoliert verletzen könnte. Bei axia- ler Gewalteinwirkung komme es auch bei degenerativ veränderten Bandscheiben immer zuerst zu Wirbelfrakturen. Bei Überstrecken, Überbeugen, Rotation oder Kombination derselben, komme es erst zu einer Diskusläsion, wenn die ligamentären Strukturen oder Wirbelge- lenke lädiert worden seien. In der Bildgebung vom 21. März 2014 seien keine unfallkausalen strukturellen Veränderungen dargestellt. Es handle sich ausschliesslich um degenerative Befunde. Eine Kontu- sion/Distorsion heile in der Regel nach zwei bis drei Monaten folgenlos ab. Somit könne spätestens per Ende März 2014 von einem status quo ante ausgegangen werden. • Im Arztbericht vom 6. Oktober 2014 (Bg-act. 47 - 49), welcher der Be- schwerdeführer der Beschwerdegegnerin zusammen mit seiner Ein- sprache zustellte, führte dessen Hausarzt Dr. med. F., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, dass eine konservative Behand- lungsstrategie festgelegt worden sei. Diese habe dann auch einen Rückgang der Beschwerden (insbesondere der Verspannung des Na- ckens, etwas Verbesserung der Kraft und leichter Rückgang der Dys- ästhesien radial beidseits) geführt. In der folgenden Konsultation habe sich jedoch eine Stagnation gezeigt. Der Beschwerdeführer habe be- richtet, dass er bei der Kopfflexion ein Kribbeln im Bereich des Trizeps verspüre. Das Verlaufs-MRI habe eine Progredienz der Befunde ge- zeigt. Da der Beschwerdeführer bis vor dem Unfall keine Beschwer- den gehabt habe, sei die Unfallkausalität klar gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar, sondern erst nach konservativem Versuch und abwägen des Risikos operiert wor- den sei, könne der Fall nicht an die Krankenversicherung delegiert werden. Auch dass der Beschwerdeführer nicht komplett von der Ar- beit ferngeblieben sei, sei kein Indiz, dass es sich um eine krankheits- bedingte Problematik handle. • In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 9. Januar 2015 (Bg- act. 56) hielt Dr. med. E. fest, dass nach einem Trauma die Be- schwerden erfahrungsgemäss anfänglich am stärksten seien und schlimmstenfalls persistieren oder langsam verschwinden würden. Das Wiederauftreten oder Verschlimmern derselben im Verlauf deute darauf hin, dass andere Ursachen für dieselben, zumindest als teil- kausal, anzusehen seien. Beim Beschwerdeführer seien am 13. Mai 2014 mittels CT der HWS Uncovertebralarthrosen HWK 5/6 mit kon- sekutiver relativer Spinalkanaleinengung und ossär bedingter Einen-
14 - gung der Neuroforamina festgestellt worden. Damit sei eine Kompri- mierung der Nervenwurzel C6 beidseits nicht auszuschliessen gewe- sen. Bei diesen Befunden handle es sich nicht um Folgen des Unfal- lereignisses vom 30. November 2013, sondern um vorbestehende de- generative Veränderungen. Diese seien am 20. Februar (recte:
15 - 2014 beziehungsweise durch den entsprechenden Operationsbericht (vgl. Bg-act. 8/9) bestätigt. Sodann sind aufgrund der (bildgebenden) Akten sowohl die degenerativen Veränderungen als auch die Tatsache, dass diese im weiteren Verlauf progredient waren, ausgewiesen. Vor diesem Hintergrund konnte sich Dr. med. E._____ ohne Weiteres ein vollständi- ges Bild machen. Er hat in seinen Aktenbeurteilungen vom 11. Juli 2014 (Bg-act. 22) und 9. Januar 2015 (Bg-act. 56) denn auch einleuchtend und nachvollziehbar begründet, weshalb es sich bei den geklagten Beschwer- den nicht um Folgen des Unfallereignisses vom 30. November 2013, son- dern um vorbestehende degenerative Veränderungen handelt. Darauf ist − aus den nachfolgend dargestellten Überlegungen − abzustellen. b)Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Un- fallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien (Bandschei- benvorfälle) bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt (Urteil des Bundesgerichtes 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E.5 mit weiteren Hin- weisen). Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen und die Sympto- me der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In der Rechtsprechung werden als Beispiele für ein Unfallereignis von besonderer Schwere etwa ein freier Sturz aus erheblicher Höhe, ein Sprung aus 10 m Höhe, ein Sturz beim Tragen von Lasten oder ein Zusammenstoss bei grosser Ge- schwindigkeit genannt. Es sind massivste Gewalteinwirkungen auf den Körper notwendig (Urteil des Bundesgerichtes 8C_811/2012 vom 4. März 2013 E.6.1 und 6.2 mit weiteren Hinweisen). In solchen Fällen hat die Un- fallversicherung praxisgemäss auch für Rezidive und allfällige Operatio- nen aufzukommen. Wird die Diskushernie durch den Unfall lediglich aus-
16 - gelöst, nicht aber verursacht, übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis ausgelösten Beschwerdeschub, spätere Rezidive da- gegen nur, wenn eindeutige Brückensymptome gegeben sind (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E.2a; Urteil des Bundesgerichtes 8C_281/2007 vom 18. Januar 2008 E.5.2.1). c)Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2. Dezember 2013 (Bg-act. 1) erlitt der Beschwerdeführer am 30. November 2013 anlässlich eines Zu- sammenpralls beim Eishockey eine Stauchung der Wirbelsäule. Dass der Körper beim Zusammenprall mit einem Gegenspieler bei einem Eisho- ckeyspiel mitunter grossen Kräften ausgesetzt ist, ist notorisch. Eishockey ist eine schnelle und mit viel Einsatz geführte Sportart, bei welcher mit harten Körperkontakten und Körperangriffen zu rechnen ist. Dennoch ist das Unfallereignis vom 30. November 2013 nicht als Unfallereignis von besonderer Schwere zu qualifizieren, das geeignet gewesen wäre, selbst eine gesunde Bandscheibe zu verletzen. Dazu fehlt es dem Unfallereignis an der von der Rechtsprechung geforderten massivsten Gewalteinwir- kungen auf den Körper (vgl. vorstehend E.5b). Selbst wenn das Unfaller- eignis vom 30. November 2013 indes als Unfallereignis von besonderer Schwere qualifiziert würde, ist das zweite Kriterium − unverzügliches Auf- treten der Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syn- drom) mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit − zu verneinen. Dass es unverzüg- lich zu einer Symptomatik mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit gekommen wä- re, findet in den Akten insofern keine Stütze, als der erstbehandelnde Arzt Dr. med. D._____ dem Beschwerdeführer einen Tag nach dem Unfaller- eignis vom 30. November 2013 keine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. Arztbericht vom 17. Juni 2014 [Bg-act. 17]). Vielmehr ist eine Arbeitsun- fähigkeit erst während des stationären Aufenthalts im Spital Sonnenhof sowie für einige Zeit nach dem operativen Eingriff vom 19. Mai 2014 aus- gewiesen (19. Mai bis 9. Juni 2014 100% AUF, 10. Juni bis 20. Juli 2014 70 % AUF, 21. Juli bis 10. August 2014 40 % AUF; vgl. die ärztlichen
17 - Zeugnisse vom 22. Mai 2014 [Bg-act. 19], 3. Juni 2014 [Bg-act. 18],
19 - Behandlung von degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spinalste- nose C5/C6 bei breitbasiger Bandscheibenprotrusion und Spondylose und war nach Beurteilung von Prof. Dr. med. G._____ einzig deswegen indiziert, weil aufgrund des erhobenen Befundes ein erhebliches Restrisi- ko für eine Rückenmarkschädigung bei schon kleinem Trauma bestand (vgl. dessen Arztbericht vom 23. April 2014 [Bg-act. 5]). Nach dem Darge- legten ist mit der Beschwerdegegnerin und Dr. med. E._____ davon aus- zugehen, dass es sich bei der Diskushernie des Beschwerdeführers um ein degeneratives Geschehen handelt und nicht um eine Folge des Unfal- lereignisses vom 30. November 2013 und der status quo ante rund vier Monate nach dem Unfallereignis per 31. März 2014 eingetreten ist. e)Soweit der Hausarzt Dr. med. F._____ im Bericht vom 6. Oktober 2014 (Bg-act. 47 - 49) den angeblichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 30. November 2013 damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis be- züglich der HWS beschwerdefrei gewesen und nie deswegen behandelt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung die Formel "post hoc, ergo propter hoc" nicht massgebend ist, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.4, 8C_631/2012 vom 14. Dezember 2012 E.4 je mit Hinweisen). Auch beschreibt Dr. med. F._____ im erwähnten Arztbericht, dass der Be- schwerdeführer nach einem Crash auf offenem Eis einige Minuten re- gungslos am Boden gelegen habe. Diese Aussage findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr hielt Dr. med. D._____ in seinem Arztbericht der Erstbehandlung vom 17. Juni 2014 (Bg-act. 17) fest, dass der Beschwer- deführer nach einer Kollision mit einem anderen Spieler nicht mehr richtig habe stehen können. Er sei indes nicht bewusstlos gewesen und habe
20 - auch den Kopf nicht angeschlagen. Dementsprechend vermag der Arzt- bericht von Dr. med. F._____ vom 6. Oktober 2014 aber keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilung von Dr. med. E._____ zu wecken. f)Von weiteren Beweismassnahmen und insbesondere von der Erstellung eines gerichtlichen Gutachtens − wie es der Beschwerdeführer beantragt − sind keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb vorliegend in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebun- gen zu verzichten ist (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 124 V 90 E.4b).