VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 35 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarSimmen URTEIL vom 20. Oktober 2015 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., Beschwerdeführer gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG
2 - 1.A._____ arbeitet seit dem 15. August 2010 bei der C._____ als Sachbearbeiter und ist in dieser Eigenschaft bei der B._____ AG obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 2. Dezember 2013 erlitt A._____ am 30. November 2013 anlässlich eines Zusammenpralls beim Eishockey eine Stauchung der Wirbelsäule. 2.Die Erstbehandlung erfolgte am 1. Dezember 2013 bei Dr. med. D., welcher eine diskoligamentäre Verletzung mit möglicher C6- Nervenwurzelreizung beidseits diagnostizierte. Differenzialdiagnostisch wurde eine Commotio spinalis angenommen. Ossäre Läsionen wurden keine festgestellt. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. med. D. nicht. Die B._____ AG anerkannte das Ereignis vom 30. November 2013 als Nichtberufsunfall. 3.Nach weiteren medizinischen Untersuchungen (einschliesslich zweier MRI-Untersuchungen am 18. Dezember 2013 und 21. März 2014 und einer CT-Untersuchung der HWS am 13. Mai 2014) sowie nach Vornahme eines operativen Eingriffs am 19. Mai 2014 (totale Discectomie C5/6, Osteophyten-Resektion und Foraminotomie beidseits sowie Interposition einer Bandscheibenprothese) stellte die B._____ AG, gestützt auf die Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. E._____ vom 11. Juli 2014, mit Verfügung vom 25. September 2014 die Versicherungsleistungen per 31. März 2014 ein, da ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und dem Ereignis vom 30. November 2013 nicht mehr gegeben sei. 4.Dagegen erhob A._____ am 8. Oktober 2014 Einsprache. Begründend führte er aus, dass er vor dem Zusammenprall am 30. November 2013 keine der in der Verfügung aufgelisteten Symptome gehabt habe. Diese
3 - Symptome seien durch den Unfall ausgelöst worden. Dementsprechend sei die Einsprache gutzuheissen und die Leistungen nicht per 31. März 2014 einzustellen. Gleichzeitig mit der Einsprache stellte A._____ der B._____ AG einen Arztbericht von Dr. med. F._____ vom 6. Oktober 2014 zu. 5.Nach Einholung des Berichts der CT-Untersuchung der HWS vom 13. Mai 2014 sowie einer erneuten Beurteilung des beratenden Arztes Dr. med. E._____ vom 9. Januar 2015 wies die B._____ AG die Einsprache von A._____ mit Einspracheentscheid vom 11. Februar 2015 ab und entzog einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid die aufschiebende Wirkung. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 13. März 2015 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 25. September 2014 und des Einspracheentscheids vom 11. Februar 2015. Begründend führte er aus, dass er anlässlich eines Eishockeyspiels am 30. November 2013 mit hoher Geschwindigkeit einen Zusammenprall mit einem Gegenspieler erlitten habe. Dabei habe er beim Aufprall einen "kräftigen Stromschlag" durch den ganzen Körper und sofort starke Schmerzen verspürt. Auch habe er Sensibilitätsstörungen bemerkt. Vor dem Unfall habe er nie Beschwerden am Nacken gehabt. Die jetzigen Beschwerden seien klar auf den Unfall beim Eishockey zurückzuführen. In den Arztberichten sei von einer traumatischen Diskushernie die Rede. Prof. Dr. med. G._____ spreche im Arztbericht vom 13. Mai 2014 von einem Status nach Trauma beim Hockey. Auch Dr. med. F._____ begründe klar und unmissverständlich, dass die Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen seien. Da die B._____ AG Unfallleistungen ausgerichtet habe, habe sie zu beweisen, dass die Gesundheitsschädigung ausschliesslich auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen sei, was ihr nicht gelinge. Aufgrund
4 - der Arztberichte von Dr. med. F._____ und Prof. Dr. med. G._____ sei klar ersichtlich, dass der Unfall Auslöser für die geklagten Beschwerden und die hierauf notwendig gewordene Operation sei. Hätte sich der Unfall nicht ereignet, wären die Beschwerden nicht aufgetreten und die Operation nicht notwendig geworden. Die MRI-Untersuchung vom
8 - beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E.3.1; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E.5.1). Im Bereich organisch objektiv ausgewiesener körperlicher Beeinträchtigungen − wie sie vorliegend mit der Diskushernie in Frage stehen − spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E.2.1). c)Wird durch den Unfall ein krankhafter Vorzustand verschlimmert oder überhaupt erst manifest, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine) erreicht ist (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E.3.2; RKUV 1994 U 206 S. 328 E.3b). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast −
9 - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist − nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E.3.2). d)Um die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem schädigenden Unfallereignis und den geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen beurteilen zu können, sind die zuständigen Behörden auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E.5.1). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
10 - Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). 4.Unbestritten und aufgrund der Akten belegt ist, dass der Beschwerdeführer am 30. November 2013 anlässlich eines Zusammenpralls mit einem Gegenspieler bei einem Eishockeyspiel eine Stauchung der Wirbelsäule erlitten hat und danach unfallkausale Beschwerden aufgetreten sind. Unbestritten ist des Weiteren, dass es sich bei diesem Ereignis um einen Unfall im Rechtssinne gemäss Art. 4 ATSG handelt. Die Beschwerdegegnerin hat das Ereignis denn auch als Nichtberufsunfall erkannt und entsprechende Versicherungsleistungen erbracht. Ebenfalls unbestritten sind die ärztlich erhobenen Diagnosen
11 - (vgl. dazu nachstehend E.4) sowie die Tatsache, dass bildgebend degenerative Veränderungen an der HWS festgestellt wurden. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist demgegenüber, ob die über den 31. März 2014 hinaus geklagten Beschwerden in einem anspruchsbegründenden natürlichen Kausalzusammenhang mit dem besagten Unfallereignis stehen und damit der Beschwerdeführer auch über den 31. März 2014 hinaus Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung hat. Die massgeblichen medizinischen Unterlagen zeigen diesbezüglich folgendes Bild: Dr. med. D., Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung vom 1. Dezember 2013 gemäss Arztbericht vom 17. Juni 2014 (beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 17) eine diskoligamentäre Verletzung mit möglicher C6- Nervenwurzelreizung beidseits. Differentialdiagnostisch wurde eine Commotio spinalis erwähnt. Bezüglich Angaben des Beschwerdeführers zum Unfallhergang hielt Dr. med. D. was folgt fest: "Im Hockeymatch hatte der Pat. eine Kollision mit einem anderen Spieler. Er habe danach nicht mehr richtig stehen können. Er sei nicht bewusstlos gewesen. Den Kopf habe er nicht angeschlagen." Als Befund wurde folgendes erhoben: "Druckdolente HWS im kaudalen Bereich. Sensibilität Zeigfinger und ulnar am Daumen eher dys- bis hyperästhetisch". Röntgenbefund: "HWS ap/lat: kranial Streckhaltung mit Knick um C5/6. Keine ossäre Läsionen". Eine Arbeitsunfähigkeit attestierte Dr. med. D._____ nicht. Am 18. Dezember 2013 wurde eine MRI-Untersuchung des Nackens durchgeführt. Im entsprechenden Bericht (Bg-act. 10/11) stellte Dr. med. H._____, Facharzt Radiologie FMH, vorbestehende multiple segmentäre Chondrosen (degenerative Veränderungen der Knorpel), eine Wirbelkanalstenose (Verengung des Wirbelkanals), eine Fehlhaltung in Form einer flachbogigen Kyphosierung zwischen HWK 3 und 6 bei erhaltenem dorsalem Alignement, eine traumatische Diskushernie im Segment HWK 5/6 sowie eine Distraktion im Segment BWK 1/2 mit einer entsprechenden Zerrung des interspinalen Ligaments fest. Anhaltspunkte für eine posttraumatische ossäre respektive muskuläre Läsion zeigten sich keine.
12 - Die am 21. März 2014 von Dr. med. I., Facharzt Radiologie FMH, spez. Pädiatrische Radiologie, wegen rezidivierenden Kribbelparästhesien durchgeführte MRI-Untersuchung der HWS ergab folgende Befunde (vgl. Bg-act. 12/13): "Segment HWK2/3: Normal weiter Spinalkanal. Normale Weite der Neuroforamina. Normale Bandscheibenhöhe. HWK 3/4: Relativ enger Spinalkanal mit 9mm im Sagittaldurchmesser. Normale Bandscheibenhöhe. Keine neuroforaminale Stenosierung. HWK4/5: Tendenziell enger Spinalkanal mit 9mm Durchmesser im Sagittaldurchmesser. Die Neuroforamina sind noch normal weit, insbesondere rechts, jedoch ebenfalls tendenziell etwas eng. Normale Bandscheibenhöhe. Kein relevantes Diskusbulging. HWK5/6: Weiterhin nachweisbare paramedian linksbetonte Diskushernie. Hier jedoch zwischenzeitlich auch etwas progredienter osteophytärer Anbau. Der Spinalkanal ist in diesem Segment im Sagittaldurchmesser mit 6mm Restweite deutlich eng. Cervikale Myelopathie in diesem Segment bei Signalstörung des Myelons. Beidseitige neuroforaminale Stenosierung mit möglicher Irritation der austretenden Nervenwurzeln. C6 beidseits. HWK6/7: Normal weiter Spinalkanal. Normale Weite der Neuroforamina. Unauffällige Darstellung des Myelons." Im Aktenkonsilium vom 23. April 2014 (Bg-act. 5) führte Prof. Dr. med. G., Leiter Wirbelsäulenchirurgie aus, dass der Beschwerdeführer im November 2013 bei einem Eishockeyspiel ein Trauma erlitten habe. Aufgrund der Beschreibung könnte dannzumal ein spinaler Schock im Spiel gewesen sei. Vorübergehend sei eine Tricepsschwäche aufgetreten, die sich spontan gebessert habe. Auch die Dysästhesien schienen gebessert (bei Inklination Dysästhesien im Armbereich). Gestützt auf die MRI-Untersuchung der HWS vom
13 - weitgehend regredient seien. Es bestehe noch eine geringe Sensibilitätsminderung am zweiten Finger links, gemäss Dermatom C6. Zusätzlich bestünden noch leichte Schwierigkeiten bei der Diskriminierung von heiss und kalt. Gemäss der durchgeführten CT- Untersuchung sei prinzipiell eine Implantation einer Prothese möglich. Gewisse Untersicherheit bleibe aufgrund der ossären Situation an der Hinterkante. Gemäss Operationsbericht (Bg-act. 8/9) wurde am 19. Mai 2014 bei Diagnose "Cervicale Spinalstenose C5/C6 bei breitbasiger Bandscheibenprotrusion und Spondylose, Zustand nach Contusio spinalis 11/2013 mit residuellen Dysästhesien linksbetont" eine totale Discectomie C5/6, eine Osteophyten-Resektion und eine Foraminotomie beidseits sowie eine Interposition einer Bandscheibenprothese vorgenommen. Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. E., Facharzt für Chirurgie FMH, führte im Arztbericht vom 11. Juli 2014 (Bg-act. 22) aus, dass die gemäss Bericht vom 13. Mai 2014 mittels bildgebender Untersuchung festgestellte Spinalstenose C5/C6 durch Bandscheibenprotrusion keine Unfallfolge sei. Zur Begründung führte Dr. med. E. aus, dass es keine vorstellbare äussere Gewalteinwirkung gebe, die eine Bandscheibe isoliert verletzen könnte. Bei axialer Gewalteinwirkung komme es auch bei degenerativ veränderten Bandscheiben immer zuerst zu Wirbelfrakturen. Bei Überstrecken, Überbeugen, Rotation oder Kombination derselben, komme es erst zu einer Diskusläsion, wenn die ligamentären Strukturen oder Wirbelgelenke lädiert worden seien. In der Bildgebung vom 21. März 2014 seien keine unfallkausalen strukturellen Veränderungen dargestellt. Es handle sich ausschliesslich um degenerative Befunde. Eine Kontusion/Distorsion heile in der Regel nach zwei bis drei Monaten folgenlos ab. Somit könne spätestens per Ende März 2014 von einem status quo ante ausgegangen werden. Im Arztbericht vom 6. Oktober 2014 (Bg-act. 47 - 49), welcher der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin zusammen mit seiner Einsprache zustellte, führte dessen Hausarzt Dr. med. F._____, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, aus, dass eine konservative Behandlungsstrategie festgelegt worden sei. Diese habe dann auch einen Rückgang der Beschwerden (insbesondere der Verspannung des Nackens, etwas Verbesserung der Kraft und leichter Rückgang der Dysästhesien radial beidseits) geführt. In der folgenden Konsultation habe sich jedoch eine Stagnation gezeigt. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er bei der Kopfflexion ein Kribbeln im Bereich des Trizeps verspüre. Das Verlaufs-MRI habe eine Progredienz der Befunde gezeigt. Da der Beschwerdeführer bis vor dem Unfall keine Beschwerden gehabt habe, sei die
14 - Unfallkausalität klar gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht unmittelbar, sondern erst nach konservativem Versuch und abwägen des Risikos operiert worden sei, könne der Fall nicht an die Krankenversicherung delegiert werden. Auch dass der Beschwerdeführer nicht komplett von der Arbeit ferngeblieben sei, sei kein Indiz, dass es sich um eine krankheitsbedingte Problematik handle. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 9. Januar 2015 (Bg- act. 56) hielt Dr. med. E._____ fest, dass nach einem Trauma die Beschwerden erfahrungsgemäss anfänglich am stärksten seien und schlimmstenfalls persistieren oder langsam verschwinden würden. Das Wiederauftreten oder Verschlimmern derselben im Verlauf deute darauf hin, dass andere Ursachen für dieselben, zumindest als teilkausal, anzusehen seien. Beim Beschwerdeführer seien am
18 - der Beschwerden, insbesondere der Nackenverspannungen und der Dysästhesien, sowie eine Verbesserung der Kraft fest. Dementsprechend sind vorliegend keine mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit verbundenen unverzüglichen dramatischen Auswirkungen nach dem Zusammenprall beim Eishockey ausgewiesen, womit auch das zweite zur Bejahung der natürlichen Kausalität notwendige Kriterium (vgl. vorstehend E.5b) nicht erfüllt ist. Vor diesem Hintergrund sind die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderten Kriterien zur Annahme einer ausnahmsweise als unfallbedingt zu betrachtenden Diskushernie nicht erfüllt, weshalb die natürliche Kausalität der noch bestehenden Beschwerden zum Unfallereignis vom 30. November 2013 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist. d)Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat die Unfallversicherung − wie gesehen − nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Treten nach einem Unfall posttraumatische Lumbalgien und Lumboischialgien auf, so kann das Erreichen des status quo sine nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtungsgebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustands an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr, als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Bundesgerichtes 8C_467/2007 vom 25. Oktober 2007 E.3.1; vgl. zum Ganzen: RUMO- JUNGO/HOLZER in: MURER/STAUFFER [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG], 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 6 S. 55 f.). Die Beurteilung von Dr. med. E._____, wonach es sich bei der zur Diskussion stehenden Diskushernie eindeutig um ein degeneratives
19 - Geschehen handelt und der status quo ante spätestens per 31. März 2014 eingetreten ist, überzeugt. Denn weder in der MRI-Untersuchung vom 18. Dezember 2013 (vgl. Bg-act. 10/11) noch in jener vom 21. März 2014 (vgl. Bg-act. 12/13) zeigten sich Anhaltspunkte für eine posttraumatische ossäre oder muskuläre Läsion und auch anderweitige unfallkausale strukturelle Veränderungen wurden anlässlich dieser bildgebenden Untersuchungen nicht festgestellt. Vielmehr zeigten sich anlässlich der erwähnten Untersuchungen − wie Dr. med. E._____ nachvollziehbar und schlüssig darlegt − degenerative Veränderungen. Sodann äusserte sich auch Prof. Dr. med. G._____ in seinen Arztberichten vom 23. April (Bg-act. 5) und 13. Mai 2014 (Bg-act. 6/7) nicht zur Unfallkausalität der bildgebend erhobenen Befunde und bejahte eine solche dementsprechend auch nicht. Infolgedessen ist mit Dr. med. E._____ und der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Diskushernie nicht durch das Unfallereignis vom 30. November 2013 ausgelöst wurde, sondern dieses "lediglich" zu einer Schmerzauslösung geführt hat. Die Operation vom 19. Mai 2014 diente denn auch einzig der Behandlung von degenerativen Veränderungen im Sinne einer Spinalstenose C5/C6 bei breitbasiger Bandscheibenprotrusion und Spondylose und war nach Beurteilung von Prof. Dr. med. G._____ einzig deswegen indiziert, weil aufgrund des erhobenen Befundes ein erhebliches Restrisiko für eine Rückenmarkschädigung bei schon kleinem Trauma bestand (vgl. dessen Arztbericht vom 23. April 2014 [Bg-act. 5]). Nach dem Dargelegten ist mit der Beschwerdegegnerin und Dr. med. E._____ davon auszugehen, dass es sich bei der Diskushernie des Beschwerdeführers um ein degeneratives Geschehen handelt und nicht um eine Folge des Unfallereignisses vom 30. November 2013 und der status quo ante rund vier Monate nach dem Unfallereignis per 31. März 2014 eingetreten ist.
20 - e)Soweit der Hausarzt Dr. med. F._____ im Bericht vom 6. Oktober 2014 (Bg-act. 47 - 49) den angeblichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 30. November 2013 damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis bezüglich der HWS beschwerdefrei gewesen und nie deswegen behandelt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Nachweis einer unfallkausalen gesundheitlichen Schädigung die Formel "post hoc, ergo propter hoc" nicht massgebend ist, nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 8C_151/2012 vom 12. Juli 2012 E.5.4, 8C_631/2012 vom 14. Dezember 2012 E.4 je mit Hinweisen). Auch beschreibt Dr. med. F._____ im erwähnten Arztbericht, dass der Beschwerdeführer nach einem Crash auf offenem Eis einige Minuten regungslos am Boden gelegen habe. Diese Aussage findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr hielt Dr. med. D._____ in seinem Arztbericht der Erstbehandlung vom