VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 150 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 10. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Nicolai Fullin, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (aufschiebende Wirkung / Rechtsverzögerung)
3 - die Verfügung vom 15. Oktober 2015 sei aufzuheben und es sei die auf- schiebende Wirkung der Einsprache vom 4. Mai 2015 wiederherzustellen. Ausserdem sei die B._____ zu verpflichten, innert einer vom Gericht an- zusetzenden Frist den Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 14. April 2015 resp. die dagegen am 4. Mai 2015 erhobene Einspra- che zu erlassen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen aus, die B._____ habe die 90-tägige Revisionsfrist mit dem Erlass der Verfügung vom 14. April 2015 nicht eingehalten. Schon aus diesem Grunde erweise sich die angefochtene Zwischenverfügung als offensicht- lich unhaltbar. Zudem seien die Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Erhalt der bisher bezogenen Invalidenrente höher zu gewichten als die Interessen der B._____ an einer sofortigen Renteneinstellung. Die von diesem Entscheid betroffene Invalidenrente sei die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin (gewesen), weshalb es nicht angehe, den Inter- essen der B._____ höheres Gewicht beizumessen als jenen der Be- schwerdeführerin. Deshalb sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen. Im Übrigen habe die B._____ es versäumt, innert an- gemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen. 4.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Be- schwerdeantwort vom 21. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, die Aktenlage zeige eine massive Diskrepanz zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin in den Videosequenzen und deren Präsentation von gesundheitlichen Be- schwerden gegenüber ihren behandelnden Ärzten, weshalb sich die ur- sprüngliche Rentenzusprache nach Einschätzung des in dieser Angele- genheit konsultierten Vertrauensarztes von Anfang an als falsch erweise. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Beschwerde- gegnerin die gebotenen medizinischen Abklärungen überdies mit dem er- forderlichen und zumutbaren Einsatz vorangetrieben. Die Revisionsverfü- gung vom 14. April 2015 sei somit als rechtzeitig erfolgt anzusehen. Die
4 - Beschwerdeführerin sei zudem nicht mittellos, werde sie doch von ihrem Ehemann unterstützt und erhalte von der Deutschen Rentenversicherung eine Invalidenrente. Sollten diese finanziellen Mittel zur Deckung des Le- bensunterhalts nicht genügen, so sei es ihr zuzumuten, solange Sozialhil- fe in Anspruch zu nehmen, bis über ihren Anspruch auf Versicherungs- leistungen entschieden worden sei. Die angefochtene Zwischenverfügung erweise sich folglich als rechtens. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung sei zu berücksichtigen, dass sich das vorliegende Dossier aufgrund des eurointernationalen Bezugs, der komplizierten und umfangreichen Krankengeschichte sowie den Sachverhaltsermittlungen in Richtung Versicherungsmissbrauch als sehr komplex erweise. Die aber- malige Begutachtung zur Beurteilung der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stehe sodann notorisch dem Erlass eines Ein- spracheentscheids innert zwei Monaten entgegen. 5.Zu diesen Vorbringen nahm die Beschwerdeführerin unter Erneuerung ihrer Anträge in der Replik vom 5. Februar 2016 Stellung. Die Beschwer- degegnerin hielt in der Duplik vom 29. Februar 2016 ihrerseits an ihren Anträgen fest und wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück. Am 3. März 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin dazu, oh- ne ihre Anträge zu verändern. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in der Quadruplik vom 16. März 2016 Stellung. Am 24. März 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
5 - 1.Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Beschwerde die Prozessvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Sind die Prozessvoraussetzungen gege- ben, so untersucht es die Streitsache auf ihre materielle Begründetheit hin (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Basel 2013, Rz. 693). Im vorliegenden Fall besteht hinsichtlich der für das Eintreten massgebli- chen Prozessvoraussetzungen die Besonderheit, dass die Beschwerde- führerin einerseits gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 Beschwerde erhebt, andererseits eine formelle Rechtsverweigerung in Form einer Rechtsverzögerung geltend macht. Für diese beiden Vorbrin- gen gelten teilweise unterschiedliche Prozessvoraussetzungen, weshalb nachfolgend zunächst zu prüfen ist, ob auf die gegen die Zwischenverfü- gung vom 15. Oktober 2015 erhobene Beschwerde eingetreten werden kann. Anschliessend wird zu untersuchen sein, wie es sich bezüglich der überdies geltend gemachten Rechtsverzögerung verhält.
6 - Grundsätze direkt beim zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden, sofern der in der Hauptsache zu fällende Einspracheentscheid mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.2] i.V.m. Art. 56 ATSG). Letzteres trifft gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG im vorliegenden Fall zu, wo- mit es sich bei der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt. b)Die Beurteilung von Beschwerden, mit denen solche sozialversicherungs- rechtliche Zwischenverfügungen angefochten werden, obliegt gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG dem Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zustän- dig, in dem sich der letzte schweizerische Wohnsitz der versicherten Per- son befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). In Bezug auf den vorliegenden Fall steht dies- bezüglich in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die im Ausland wohnende Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 5. Januar 2000 bei einem Re- staurantbetrieb in X._____ tätig war (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1), welches als Einzelunternehmung organisiert ist und dessen Inhaber, soweit ersichtlich, in X._____ wohnt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde örtlich zuständig. Dessen sachliche und funktionelle Zuständig- keit ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100) i.V.m. Art. 57 ATSG. Die Beurteilung der gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 gerichteten Be- schwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.
7 - c)Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sozialversi- cherungsrechtliche Zwischenverfügungen, wie die vorliegend angefochte- ne, beim zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten (BGE 138 V 271 E.1.2.1, 132 V 418 E.2.3.1; zum ganzen auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 144 vom 8. April 2014 E.1b, S 12 130 vom 5. November 2013 E.1; PHILIPP EGLI, Rechts- verwirklichung durch Sozialversicherungsverfahren, Diss., Zürich 2012, S. 215 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 56 N. 20). Dieses Erfordernis gilt nicht erst als erfüllt, wenn sich die nachteiligen Folgen einer Zwischenverfügung nicht durch einen für die beschwerdeführende Partei günstig ausfallenden Endentscheid beseiti- gen lassen und insofern als irreparabel erscheinen. Vielmehr genügt be- reits ein schutzwürdiges tatsächliches oder rechtliches Interesse an einer selbständigen gerichtlichen Überprüfung, das von einigem Gewicht ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910; KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 17; SCARTAZZINI, a.a.O., S. 318). Ob ein solches Interesse im Einzelfall vor- liegt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums, sondern aufgrund jenes Merkmals zu prüfen, das der angefochtenen Zwischenverfügung am besten entspricht (BGE 110 V 355). Für die Verwaltung kann es sich hierbei etwa um die Gefahr handeln, dass von der Versicherten bis zum Abschluss des Ver- fahrens bezogene Leistungen, die sich als unrechtmässig erweisen und deswegen zurückzuerstatten sind, nicht mehr erhältlich gemacht werden können (BGE 124 V 82 E.4; GUSTAVO SCARTAZZINI, Zum Institut der auf- schiebenden Wirkung der Beschwerde in der Sozialversicherungsrechts- pflege, in: SZS 1993 S. 319 f. mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt hat das eidgenössische Versicherungsgericht bei einer Versicherten in prekären finanziellen Verhältnissen, die geltend machte, dass sie bei ei- nem Entzug der aufschiebenden Wirkung auf öffentliche Unterstützung angewiesen wäre, den nicht wiedergutzumachenden Nachteil bejaht (vgl.
8 - BGE 105 V 267 f., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 760/05 vom 24. Mai 2006; SCARTAZZINI, a.a.O., S. 319). d)Die angefochtene Zwischenverfügung hat zur Folge, dass die Beschwer- deführerin die ihr mit Verfügung vom 18. September 2012 zugesprochene Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 3'209.-- seit dem 1. Mai 2015 nicht mehr erhält. Diese Einkommenseinbusse trifft die Beschwerdeführe- rin, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und von Rentenleistungen lebt, empfindlich. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdefüh- rerin nach der insoweit übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung der Parteien zusätzlich zur streitigen Invalidenrente eine Invalidenrente der Deutschen Rentenversicherung bezieht, reicht doch diese nach glaubhaf- ter Darstellung der Beschwerdeführerin nicht aus, um deren Lebensun- terhalt zu decken. Durch die angefochtene Zwischenverfügung erleidet die Beschwerdeführerin folglich einen erheblichen finanziellen Nachteil, der sich durch einen positiven Rentenentscheid insoweit nicht mehr be- seitigen liesse, als sie zwischenzeitlich auf öffentliche Unterstützung an- gewiesen sein könnte und sich deshalb gezwungen sähe, allfällige Ver- mögenswerte zu veräussern. Die Beschwerdeführerin erleidet durch die angefochtene Zwischenverfügung demnach einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher in Bezug auf die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 zu bejahen. e)Auf die mit Eingabe vom 19. November 2015 im Übrigen frist- und form- gerecht gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 erhobene Beschwerde ist demzufolge einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 3.Hinsichtlich der im Weiteren beschwerdeweise gerügten Rechtsverzöge- rung ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die Verfügung vom 14. April 2015 erhob. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, über dieses
9 - Rechtsmittel in Form eines anfechtbaren Einspracheentscheids zu ent- scheiden, den die Beschwerdeführerin als davon unmittelbar betroffene Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zu- ständigem Versicherungsgericht mit Beschwerde anfechten kann (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56, 57 und 58 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 VRG). Den Erlass dieses Einspracheentscheids hat die Beschwerdegegnerin nach Auffassung der Beschwerdeführerin über Gebühr hinaus gezögert. Ein solches (unrechtmässiges) Verzögern eines Entscheids, auf dessen Erlass ein Rechtsanspruch besteht, kann die Versicherte oder jede ande- re Person mit schutzwürdigem Interesse beim Versicherungsgericht, das zuständig wäre, wenn die begehrte Anordnung ordnungsgemäss ergan- gen wäre, anfechten (Art. 56 Abs. 1 ATSG; KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 33; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1303 ff.). Auf die von der Beschwerde- führerin als Versicherte eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach ebenfalls einzutreten. 4.Bei diesem Ergebnis hat das Gericht die vorliegende Angelegenheit auf ihre materielle Begründetheit hin zu prüfen. Streitgegenstand bildet dabei einerseits die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Be- schwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 zu Recht abgewiesen hat. Andererseits wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin den Erlass des Einspracheentscheids betreffend den Rentenanspruch der Be- schwerdeführerin über Gebühr hinausgezögert und dadurch eine formelle Rechtsverzögerung begangen hat. Diese Fragen beurteilen sich nach Schweizer Recht, weil die in der Hauptsache streitige Rentenleistung auf den Unfall vom 5. Januar 2000 zurückzuführen ist, für den die Beschwer- deführerin nach Schweizer Recht versichert war.
10 - Wesentlichen vor, ein Observationsbericht bilde für sich allein keine si- chere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheits- zustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person. Die 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG beginne deshalb grundsätz- lich erst mit dem Vorliegen einer ärztlichen Beurteilung des Observa- tionsmaterials zu laufen. Das Bundesgericht habe die Verwaltung jedoch verpflichtet, die nach der Observation erforderlichen medizinischen Ab- klärungen innert angemessener Frist durchzuführen und voranzutreiben. Tue sie dies nicht, dürfe sich ihre Säumnis nicht zuungunsten der versi- cherten Person auswirken. In einem solchen Fall sei der Beginn der 90- tägigen Revisionsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt hin festzusetzen, in wel- chem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte er- gänzen können. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin das Observati- onsmaterial erst rund vier Monate nach Erhalt ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. C., vorgelegt. Diese Zeitspanne sei zu gross, weshalb die 90- tägige Revisionsfrist vor der Beurteilung durch Dr. med. C. zu lau- fen begonnen habe. Die Verfügung vom 14. April 2015 sei demnach erst nach Ablauf der 90-tägigen Revisionsfrist ergangen, weshalb sich die ver- fügte Rentenaufhebung als unzulässig erweise. Ausserdem sei das Inter- esse der Beschwerdeführerin am weiteren Erhalt der bisher bezogenen Invalidenrente höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdegeg- nerin an deren sofortiger Einstellung. Die Beschwerdegegnerin habe folg- lich den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung zu Unrecht abgewiesen. Schliesslich sei der Ein- wand, es werde eine Revision nach Art. 17 ATSG erwogen, offensichtlich unbegründet, da nicht nachgewiesen sei, inwiefern sich die gesundheitli- che Verfassung der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache ver- bessert habe.
11 - b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, den Ob- servationsbericht vom 25. Juli 2014 frühestens am 28. Juli 2014 erhalten zu haben. Wegen ferienbedingter Abwesenheiten sei dieser der fall- führenden Sachbearbeiterin allerdings erst am 16. September 2014 über- geben worden. Am 21. Oktober 2014 sei Dr. med. C._____ mit der Sich- tung des Observationsmaterials beauftragt worden. Parallel dazu habe die Beschwerdeführerin weitere Abklärungen veranlasst. Mit Verfügung vom 14. April 2015 habe sie die zugesprochene Rente alsdann in (pro- zessuale) Revision gezogen und rückwirkend aufgehoben. Mit dieser An- ordnung habe sie die 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG eingehalten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Be- schwerdeführerin offenbar eine Invalidenrente der Deutschen Rentenver- sicherung erhalte. Ganz mittellos stehe sie demnach nicht da. Nach Ak- tenlage sei der Ehemann der Beschwerdeführerin überdies berufstätig. Im Übrigen sei es ihr, wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehal- ten, zuzumuten, Sozialhilfe zu beziehen, bis die Beschwerdegegnerin über den streitigen Rentenanspruch entschieden habe. Eventualiter wer- de wegen der offensichtlichen Verbesserung des gesundheitlichen Zu- stands der Beschwerdeführerin, wie er sich aus dem Observationsmateri- al ergebe, eine materielle Revision im Sinne von Art. 17 ATSG erwogen.
12 - rung einer Einsprache indessen auf Antrag oder von sich aus die auf- schiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Wie betreffend die Suspensiv- wirkung der Einsprache zu verfahren ist, hat die in der Hauptsache zu- ständige Versicherung aufgrund einer Interessenabwägung zu entschei- den. Dabei hat sie zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Voll- streckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3 f., 127 II 286 E.3, 124 V 82 E.6a, 110 V 40 E.5b; HANSJÖRG SEILER, in: WALDMANN/WEIS-SENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 55 N. 92; XAVER BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich/Basel/ Genf 2006, N. 439 ff.). Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens fällt dabei lediglich in Betracht, soweit die Aussichten eindeutig sind (sog. Hauptsachenprognose). Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten ist hingegen Zurückhaltung geboten, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen im Hauptverfahren erst zu beschaffen sind (BGE 130 II 149 E.2.2). Steht aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahr- scheinlichkeit fest, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsie- gen wird, so ist das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung mögli- cherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demje- nigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, grundsätzlich als vorrangig zu gewichten (BGE 105 V 266 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E.2.3, 8C_276/2007 vom 20. November 2011 E.4.1, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 46/04 vom 24. Februar 2004 E.2.2). In tatsächli- cher Hinsicht geht die Beschwerdeinstanz im Regelfall vom Sachverhalt aus, der sich aus den Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebun- gen vorzunehmen. Sie entscheidet gleichsam "prima vista" (BGE 117 V 185 E.2b, 110 V 40 E.5b, 105 V 266 E.2).
13 - b)Im Sinne dieser Ausführungen ist nachfolgend zunächst eine Entscheid- prognose zu stellen. Fällt diese eindeutig aus, erübrigt sich ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung, weil ebenso gut sofort in der Sache selbst entschieden werden kann. Ist eine Prognose nicht möglich, ist auf- grund der Abwägung der massgeblichen Interessen zu bestimmen, ob sich die verweigerte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. aa)Die angefochtene Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 erging im noch laufenden Einspracheverfahren betreffend die Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 14. April 2015. Darin hob die Beschwerdegegne- rin die Rentenzusprache vom 18. September 2012 in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG auf, verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und stellte die Versicherungsleistungen per
14 - gen der Auffassung der Verfahrensparteien ist für das vorliegende Verfah- ren deshalb nicht entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin die 90- tägige Revisionsfrist im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gewahrt hat, was mit Blick auf die Ergebnisse der Observation vom 31. Juli bis 15. August 2013 (Bg-act. 400) und die diesbezüglichen handschriftlichen Notizen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin (erwähnt im Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 19. Januar 2015 [Bg-act. 408 S. 1]) mit Fug und Recht bezweifelt werden kann. Denn selbst wenn die fragliche Revisions- frist als abgelaufen anzusehen und eine prozessuale Revision ausge- schlossen wäre, so könnte die Beschwerdegegnerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs immer noch im Sinne einer Motivsubstitution auf eine (materielle) Revision im Sinne von Art. 17 ATSG schliessen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E.2, 9C_397/2012 vom 30. Oktober 2012 E.3.1.1, 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.4 und E.4.5 [Revision in Wiedererwägung]; KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 5; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 758). Dies würde es ihr freilich nicht ermöglichen, die streitige Invalidenrente – wie in der Verfü- gung vom 14. April 2015 angeordnet – per 31. Mai 2012 aufzuheben, je- doch wohl auf jenen Zeitpunkt hin aufzuheben, in welchem mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin infolge des durch den Unfall vom 5. Januar 2000 erlittenen Gesundheits- schadens zu weniger als 10 % invalid ist (Art. 18 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. dazu BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5, BGE 140 V 54 [zum ungeklärten Zeitpunkt der Rentenaufhebung]; Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E.8 [zum un- geklärten Zeitpunkt der Rentenaufhebung]). Dass diese Prüfung zu einer Aufhebung der mit Verfügung vom 18. September 2012 zugesprochenen Rente führt, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht eindeutig ver- neint werden. So hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C._____, in seinem Bericht vom 19. Januar 2015 fest, die Video- und Fotodokumentation Juli/August 2013 ergäben keine Anhaltspunkte
15 - für eine wesentliche Gehbehinderung rechts und für ein chronisch- neuropathisches Schmerzsyndrom, das vom rechten Bein ausgehe. Die Versicherte zeige darin ein normales Verhalten ohne Anhaltspunkte für depressive Veränderungen, Antriebslosigkeit und Schmerzmittelabusus (Bg-act. 408 S. 5). In der zweiten Observation vom 12. bis 14. Juni 2014 fänden sich wiederum keine Anhaltspunkte für eine körperliche Behinde- rung und/oder eine depressive Verstimmung. Auch eine belastungsab- hängige Verschlechterung der von der Versicherten angegebenen subjek- tiven Beschwerden sei über die Zeit, trotz entsprechend langer Belastung des rechten Beins, nicht feststellbar (Bg-act. 408 S. 5). Aufgrund der Vi- deoaufnahmen sei deshalb anzunehmen, dass derzeit keine unfallbeding- te Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer ange- stammten Tätigkeit als Küchenchefin bestehe (Bg-act. 408 S. 5). Diese Ausführungen sind in sich schlüssig und basieren auf den während der Observationen gemachten Beobachtungen, in denen die Beschwerdefüh- rerin längere Strecken ohne sichtbare körperliche Beeinträchtigungen mit ihren Hunden zurücklegt. Sie stammen ausserdem von Dr. med. C._____, der als Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie und zertifizierter Gut- achter SIM über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die medi- zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurtei- len. Den fraglichen Angaben kann daher nicht von vornherein jeder Be- weiswert abgesprochen werden. Damit erscheint eine wesentliche Ver- besserung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache durchaus als glaubhaft, so dass die Beschwerde- gegnerin zumindest berechtigt sein dürfte, auf ihre ursprüngliche Renten- zusprache zurückzukommen und den Rentenanspruch der Beschwerde- führerin frei zu prüfen. Nach der derzeitigen Aktenlage dürfte dies eine Rentenaufhebung mit Wirkung ab Juli 2013 (erste Observation), allenfalls ab Juni 2014 (zweite Observation) nach sich ziehen. Folglich kann nicht von einer eindeutigen Hauptsachenprognose zugunsten der Beschwerde- führerin ausgegangen werden, wonach sie infolge des Unfalls vom 5. Ja-
16 - nuar 2000 über den 30. April 2015 hinaus von der Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen beanspruchen kann. Der mutmassliche Ausgang des Hauptverfahrens, soweit er für die streitige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Bedeutung ist, fällt daher bei der vorzuneh- menden Interessenabwägung nicht ins Gewicht. bb)Die Beschwerdegegnerin weist in der angefochtenen Zwischenverfügung sodann zutreffend darauf hin, im Falle der Wiederherstellung der auf- schiebenden Wirkung gehalten zu sein, der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens eine monatliche Rente im Betrag von Fr. 3'209.-- zu bezahlen. Diese Versicherungsleistungen hätte die Beschwerdeführerin im Falle des Unterliegens zurückzuerstatten, wobei sie sich gegen eine solche Rückforderung nicht unter Hinweis auf den gu- ten Glauben wehren könnte. Die Beschwerdegegnerin habe in Anbetracht der mit einem solchen Rückforderungsverfahren verbundenen administra- tiven Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit der Rückfor- derung ein erhebliches Interesse an der Abweisung des Gesuchs auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung vom
17 - überwiegenden Grund für die Weiterausrichtung streitiger Rentenleistun- gen (vgl. dazu BGE 105 V 266 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E.2.3, 8C_276/2007 vom 20. November 2011 E.4.1). Dass die vorläufige Einstellung der zur Diskussion stehen- den Rentenleistungen besonders einschneidende Auswirkungen hätte, behauptet die Beschwerdeführerin zwar. Sie legt jedoch nicht dar, dass ihr Nachteile entstehen würden, die durch eine spätere Nachzahlung nicht wiedergutgemacht werden könnten. So behauptet sie insbesondere nicht, wegen der ausbleibenden Rentenzahlungen gezwungen zu sein, ihre Hunde wegzugeben oder nicht mehr wiederbeschaffbare Vermögenswer- te veräussern zu müssen. Unter den gegebenen Umständen ist das Inter- esse der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen deshalb höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterausrichtung der Invaliden- rente. Dass weitere Beweisvorkehren an diesem Ergebnis etwas ändern würden, kann ausgeschlossen werden. Die von den Verfahrensparteien betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellten Beweisanträge (vgl. Zeugeneinvernahme von D., Frau E. [Duplik vom 29. Februar 2016 S. 4]; Abklärungen über das korrekte Ver- sanddatum des Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2014 [Replik vom 5. Februar 2016 S. 3]) sind demnach in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal sich diese auf die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist beziehen und damit eine Frage beschlagen, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung ist. Die Be- schwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 2. Okto- ber 2015 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung folglich zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Zwischenverfügung erweist sich demzufolge als rechtens, womit sie zu bestätigen und die dagegen erho- bene Beschwerde abzuweisen ist.
18 - 7.Die im Weiteren geltend gemachte Rechtsverzögerung begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der existenziellen Bedeutung der streitbetroffenen Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin habe, bevor sie die Rentenleistungen im April 2015 eingestellt habe, umfassende Ab- klärungen getroffen. Es sei deshalb kein besonderer Grund ersichtlich, weshalb für das Einspracheverfahren (noch einmal) besonders viel Zeit erforderlich sei. Es liege vielmehr eine Rechtsverzögerung vor und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Entscheid innert kurzer Frist zu erlassen. Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdegegnerin ein, das vorliegende Dossier erweise sich aufgrund des eurointernationa- len Bezugs, der komplizierten und umfangreichen Krankengeschichte so- wie Sachverhaltsermittlungen in Richtung Versicherungsmissbrauch als sehr komplex. Dies seien wichtige Gründe, welche es verunmöglichten, den Einspracheentscheid innert der von der Lehre postulierten Frist von zwei Monaten zu erlassen. Hinzu komme, dass zwar eine Einsprachebe- gründung vom 22. Juni 2015 vorliege, die Beschwerdeführerin indes mit Schreiben vom 29. Juli 2015 um die Zustellung von weiteren Observa- tionsunterlagen ersucht habe. In diesem Zusammenhang seien interne Abklärungen und Rückfragen mit der Abteilung zur Bekämpfung von Ver- sicherungsmissbrauch vorgenommen worden, was weitere Korrespon- denz bis zum 26. August 2015 nach sich gezogen habe. Bis dahin habe die Beschwerdegegnerin keinen Einspracheentscheid erlassen können, da sie unter dem Aspekt der Ergänzung der Einsprache weitere Eingaben erwartet habe. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 habe die Beschwerde- führerin sodann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ver- langt, was die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 15. Ok- tober 2015 abgelehnt habe. Mittlerweile habe sich die Beschwerdegegne- rin entschieden, die Beschwerdeführerin interdisziplinär begutachten zu lassen. Die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde erweise sich somit als haltlos.
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