Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2015 150
Entscheidungsdatum
10.05.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 150 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 10. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt Nicolai Fullin, Beschwerdeführerin gegen B. AG, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach UVG (aufschiebende Wirkung / Rechtsverzögerung)

  • 2 - 1.A._____ arbeitete seit dem 12. November 1999 als Küchenchefin in einem Restaurantbetrieb in X., als sie am 5. Januar 2000 auf der Kellertreppe ausrutschte und stürzte. Die B. AG anerkannte, für die Folgen dieses Berufsunfalls als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft leistungspflichtig zu sein und erbrachte zunächst die kurzfristigen Versicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern. Mit Verfügung vom 18. September 2012 sprach sie A._____ daraufhin bei einem versicherten Verdienst von Fr. 48'135.-- und einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab dem
  1. Juni 2012 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 3'209.-- zu. Zugleich gewährte sie ihr ausgehend von einem Integritätsschaden von 35 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 37'380.--. 2.Die B._____ liess A._____ in der Folge vom 31. Juli bis zum 15. August 2013 sowie vom 12. Juni bis zum 14. Juni 2014 observieren und legte die entsprechenden Aufnahmen ihrem Vertrauensarzt vor. Auf der Grundlage dieser Sachverhaltsabklärungen hob sie die Rentenzusprache vom
  2. September 2012 mit Verfügung vom 14. April 2015 in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG auf, verneinte den Anspruch von A._____ auf eine Invalidenrente und stellte die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2012 ein. Zugleich entzog sie einer allfälligen gegen diesen Entscheid erhobenen Einsprache die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob A._____ am 4. Mai 2015 Einsprache bei der B., die sie am 22. Juni 2015 begründete. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 beantragte sie ausserdem, die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen. Diesen prozessualen Antrag wies die B. mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 ab. 3.Gegen diese abschlägige Zwischenverfügung reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Darin beantragte
  • 3 - sie, die Verfügung vom 15. Oktober 2015 sei aufzuheben und es sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache vom 4. Mai 2015 wiederherzustellen. Ausserdem sei die B._____ zu verpflichten, innert einer vom Gericht anzusetzenden Frist den Einspracheentscheid betreffend die Verfügung vom 14. April 2015 resp. die dagegen am 4. Mai 2015 erhobene Einsprache zu erlassen. Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die B._____ habe die 90- tägige Revisionsfrist mit dem Erlass der Verfügung vom 14. April 2015 nicht eingehalten. Schon aus diesem Grunde erweise sich die angefochtene Zwischenverfügung als offensichtlich unhaltbar. Zudem seien die Interessen der Beschwerdeführerin am weiteren Erhalt der bisher bezogenen Invalidenrente höher zu gewichten als die Interessen der B._____ an einer sofortigen Renteneinstellung. Die von diesem Entscheid betroffene Invalidenrente sei die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin (gewesen), weshalb es nicht angehe, den Interessen der B._____ höheres Gewicht beizumessen als jenen der Beschwerdeführerin. Deshalb sei die aufschiebende Wirkung der Einsprache wiederherzustellen. Im Übrigen habe die B._____ es versäumt, innert angemessener Frist einen Einspracheentscheid zu erlassen. 4.Die B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 21. Januar 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie hauptsächlich vor, die Aktenlage zeige eine massive Diskrepanz zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin in den Videosequenzen und deren Präsentation von gesundheitlichen Beschwerden gegenüber ihren behandelnden Ärzten, weshalb sich die ursprüngliche Rentenzusprache nach Einschätzung des in dieser Angelegenheit konsultierten Vertrauensarztes von Anfang an als falsch erweise. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdegegnerin die gebotenen medizinischen Abklärungen

  • 4 - überdies mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz vorangetrieben. Die Revisionsverfügung vom 14. April 2015 sei somit als rechtzeitig erfolgt anzusehen. Die Beschwerdeführerin sei zudem nicht mittellos, werde sie doch von ihrem Ehemann unterstützt und erhalte von der Deutschen Rentenversicherung eine Invalidenrente. Sollten diese finanziellen Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts nicht genügen, so sei es ihr zuzumuten, solange Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, bis über ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen entschieden worden sei. Die angefochtene Zwischenverfügung erweise sich folglich als rechtens. Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtsverzögerung sei zu berücksichtigen, dass sich das vorliegende Dossier aufgrund des eurointernationalen Bezugs, der komplizierten und umfangreichen Krankengeschichte sowie den Sachverhaltsermittlungen in Richtung Versicherungsmissbrauch als sehr komplex erweise. Die abermalige Begutachtung zur Beurteilung der Erwerbs- und Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin stehe sodann notorisch dem Erlass eines Einspracheentscheids innert zwei Monaten entgegen. 5.Zu diesen Vorbringen nahm die Beschwerdeführerin unter Erneuerung ihrer Anträge in der Replik vom 5. Februar 2016 Stellung. Die Beschwerdegegnerin hielt in der Duplik vom 29. Februar 2016 ihrerseits an ihren Anträgen fest und wies die Argumentation der Beschwerdeführerin zurück. Am 3. März 2016 äusserte sich die Beschwerdeführerin dazu, ohne ihre Anträge zu verändern. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu in der Quadruplik vom 16. März 2016 Stellung. Am 24. März 2016 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

  • 5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine Beschwerde die Prozessvoraussetzungen erfüllt (vgl. Art. 4 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). Fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Sind die Prozessvoraussetzungen gegeben, so untersucht es die Streitsache auf ihre materielle Begründetheit hin (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Basel 2013, Rz. 693). Im vorliegenden Fall besteht hinsichtlich der für das Eintreten massgeblichen Prozessvoraussetzungen die Besonderheit, dass die Beschwerdeführerin einerseits gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 Beschwerde erhebt, andererseits eine formelle Rechtsverweigerung in Form einer Rechtsverzögerung geltend macht. Für diese beiden Vorbringen gelten teilweise unterschiedliche Prozessvoraussetzungen, weshalb nachfolgend zunächst zu prüfen ist, ob auf die gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 erhobene Beschwerde eingetreten werden kann. Anschliessend wird zu untersuchen sein, wie es sich bezüglich der überdies geltend gemachten Rechtsverzögerung verhält.

  1. a)Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 hat die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache vom
  2. Mai 2015 abgewiesen. Diese Verfügung schliesst das vorinstanzliche Verfahren nicht ab, sondern stellt lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Erlass des noch ausstehenden verfahrensabschliessenden Einspracheentscheids dar. Hierbei handelt es sich folglich um eine
  • 6 - prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 55 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), gegen welche keine Einsprachemöglichkeit besteht. Ein solcher Entscheid kann unter Beachtung der allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze direkt beim zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden, sofern der in der Hauptsache zu fällende Einspracheentscheid mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.2] i.V.m. Art. 56 ATSG). Letzteres trifft gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG im vorliegenden Fall zu, womit es sich bei der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt. b)Die Beurteilung von Beschwerden, mit denen solche sozialversicherungsrechtliche Zwischenverfügungen angefochten werden, obliegt gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG dem Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder der beschwerdeführende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des beschwerdeführenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich der letzte schweizerische Wohnsitz der versicherten Person befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 2 ATSG). In Bezug auf den vorliegenden Fall steht diesbezüglich in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die im Ausland wohnende Beschwerdeführerin vor dem Unfall vom 5. Januar 2000 bei einem Restaurantbetrieb in X._____ tätig war (vgl. Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 1), welches als Einzelunternehmung organisiert ist und dessen Inhaber, soweit ersichtlich, in X._____ wohnt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ist somit für die

  • 7 - Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich zuständig. Dessen sachliche und funktionelle Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) i.V.m. Art. 57 ATSG. Die Beurteilung der gegen die Zwischenverfügung vom

  1. Oktober 2015 gerichteten Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. c)Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sozialversicherungsrechtliche Zwischenverfügungen, wie die vorliegend angefochtene, beim zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnten (BGE 138 V 271 E.1.2.1, 132 V 418 E.2.3.1; zum ganzen auch Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 144 vom
  2. April 2014 E.1b, S 12 130 vom 5. November 2013 E.1; PHILIPP EGLI, Rechtsverwirklichung durch Sozialversicherungsverfahren, Diss., Zürich 2012, S. 215 ff.; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 56 N. 20). Dieses Erfordernis gilt nicht erst als erfüllt, wenn sich die nachteiligen Folgen einer Zwischenverfügung nicht durch einen für die beschwerdeführende Partei günstig ausfallenden Endentscheid beseitigen lassen und insofern als irreparabel erscheinen. Vielmehr genügt bereits ein schutzwürdiges tatsächliches oder rechtliches Interesse an einer selbständigen gerichtlichen Überprüfung, das von einigem Gewicht ist (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910; KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 17; SCARTAZZINI, a.a.O., S. 318). Ob ein solches Interesse im Einzelfall vorliegt, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur anhand eines einzigen Kriteriums, sondern aufgrund jenes Merkmals zu prüfen, das der angefochtenen Zwischenverfügung am besten entspricht (BGE 110 V 355). Für die Verwaltung kann es sich hierbei etwa um die Gefahr handeln, dass von der Versicherten bis zum Abschluss des Verfahrens bezogene Leistungen, die sich als unrechtmässig erweisen und deswegen
  • 8 - zurückzuerstatten sind, nicht mehr erhältlich gemacht werden können (BGE 124 V 82 E.4; GUSTAVO SCARTAZZINI, Zum Institut der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Sozialversicherungsrechtspflege, in: SZS 1993 S. 319 f. mit weiteren Hinweisen). Umgekehrt hat das eidgenössische Versicherungsgericht bei einer Versicherten in prekären finanziellen Verhältnissen, die geltend machte, dass sie bei einem Entzug der aufschiebenden Wirkung auf öffentliche Unterstützung angewiesen wäre, den nicht wiedergutzumachenden Nachteil bejaht (vgl. BGE 105 V 267 f., Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 760/05 vom 24. Mai 2006; SCARTAZZINI, a.a.O., S. 319). d)Die angefochtene Zwischenverfügung hat zur Folge, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit Verfügung vom 18. September 2012 zugesprochene Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 3'209.-- seit dem 1. Mai 2015 nicht mehr erhält. Diese Einkommenseinbusse trifft die Beschwerdeführerin, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und von Rentenleistungen lebt, empfindlich. Daran ändert die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin nach der insoweit übereinstimmenden Sachverhaltsdarstellung der Parteien zusätzlich zur streitigen Invalidenrente eine Invalidenrente der Deutschen Rentenversicherung bezieht, reicht doch diese nach glaubhafter Darstellung der Beschwerdeführerin nicht aus, um deren Lebensunterhalt zu decken. Durch die angefochtene Zwischenverfügung erleidet die Beschwerdeführerin folglich einen erheblichen finanziellen Nachteil, der sich durch einen positiven Rentenentscheid insoweit nicht mehr beseitigen liesse, als sie zwischenzeitlich auf öffentliche Unterstützung angewiesen sein könnte und sich deshalb gezwungen sähe, allfällige Vermögenswerte zu veräussern. Die Beschwerdeführerin erleidet durch die angefochtene Zwischenverfügung demnach einen nicht

  • 9 - wiedergutzumachenden Nachteil. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher in Bezug auf die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 zu bejahen. e)Auf die mit Eingabe vom 19. November 2015 im Übrigen frist- und formgerecht gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 erhobene Beschwerde ist demzufolge einzutreten (Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). 3.Hinsichtlich der im Weiteren beschwerdeweise gerügten Rechtsverzögerung ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin am

  1. Mai 2015 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache gegen die Verfügung vom 14. April 2015 erhob. Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, über dieses Rechtsmittel in Form eines anfechtbaren Einspracheentscheids zu entscheiden, den die Beschwerdeführerin als davon unmittelbar betroffene Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als zuständigem Versicherungsgericht mit Beschwerde anfechten kann (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 56, 57 und 58 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 VRG). Den Erlass dieses Einspracheentscheids hat die Beschwerdegegnerin nach Auffassung der Beschwerdeführerin über Gebühr hinaus gezögert. Ein solches (unrechtmässiges) Verzögern eines Entscheids, auf dessen Erlass ein Rechtsanspruch besteht, kann die Versicherte oder jede andere Person mit schutzwürdigem Interesse beim Versicherungsgericht, das zuständig wäre, wenn die begehrte Anordnung ordnungsgemäss ergangen wäre, anfechten (Art. 56 Abs. 1 ATSG; KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 33; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1303 ff.). Auf die von der Beschwerdeführerin als Versicherte eingereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde ist demnach ebenfalls einzutreten. 4.Bei diesem Ergebnis hat das Gericht die vorliegende Angelegenheit auf ihre materielle Begründetheit hin zu prüfen. Streitgegenstand bildet dabei
  • 10 - einerseits die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 zu Recht abgewiesen hat. Andererseits wird zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführerin den Erlass des Einspracheentscheids betreffend den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin über Gebühr hinausgezögert und dadurch eine formelle Rechtsverzögerung begangen hat. Diese Fragen beurteilen sich nach Schweizer Recht, weil die in der Hauptsache streitige Rentenleistung auf den Unfall vom 5. Januar 2000 zurückzuführen ist, für den die Beschwerdeführerin nach Schweizer Recht versichert war.
  1. a)Hinsichtlich der begehrten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache vom 4. Mai 2015 bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, ein Observationsbericht bilde für sich allein keine sichere Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person. Die 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG beginne deshalb grundsätzlich erst mit dem Vorliegen einer ärztlichen Beurteilung des Observa-tionsmaterials zu laufen. Das Bundesgericht habe die Verwaltung jedoch verpflichtet, die nach der Observation erforderlichen medizinischen Abklärungen innert angemessener Frist durchzuführen und voranzutreiben. Tue sie dies nicht, dürfe sich ihre Säumnis nicht zuungunsten der versicherten Person auswirken. In einem solchen Fall sei der Beginn der 90-tägigen Revisionsfrist vielmehr auf den Zeitpunkt hin festzusetzen, in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis des rechtserheblichen Sachverhalts mit dem erforderlichen und zumutbaren Einsatz hätte ergänzen können. Vorliegend habe die Beschwerdeführerin das Observationsmaterial erst rund vier Monate nach Erhalt ihrem Vertrauensarzt, Dr. med. C., vorgelegt. Diese Zeitspanne sei zu gross, weshalb die 90-tägige Revisionsfrist vor der Beurteilung durch Dr. med. C. zu laufen begonnen habe. Die
  • 11 - Verfügung vom 14. April 2015 sei demnach erst nach Ablauf der 90- tägigen Revisionsfrist ergangen, weshalb sich die verfügte Rentenaufhebung als unzulässig erweise. Ausserdem sei das Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Erhalt der bisher bezogenen Invalidenrente höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdegegnerin an deren sofortiger Einstellung. Die Beschwerdegegnerin habe folglich den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht abgewiesen. Schliesslich sei der Einwand, es werde eine Revision nach Art. 17 ATSG erwogen, offensichtlich unbegründet, da nicht nachgewiesen sei, inwiefern sich die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache verbessert habe. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdegegnerin entgegen, den Observationsbericht vom 25. Juli 2014 frühestens am 28. Juli 2014 erhalten zu haben. Wegen ferienbedingter Abwesenheiten sei dieser der fallführenden Sachbearbeiterin allerdings erst am 16. September 2014 übergeben worden. Am 21. Oktober 2014 sei Dr. med. C._____ mit der Sichtung des Observationsmaterials beauftragt worden. Parallel dazu habe die Beschwerdeführerin weitere Abklärungen veranlasst. Mit Verfügung vom 14. April 2015 habe sie die zugesprochene Rente alsdann in (prozessuale) Revision gezogen und rückwirkend aufgehoben. Mit dieser Anordnung habe sie die 90-tägige Revisionsfrist gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG eingehalten. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin offenbar eine Invalidenrente der Deutschen Rentenversicherung erhalte. Ganz mittellos stehe sie demnach nicht da. Nach Aktenlage sei der Ehemann der Beschwerdeführerin überdies berufstätig. Im Übrigen sei es ihr, wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgehalten, zuzumuten, Sozialhilfe zu beziehen, bis die Beschwerdegegnerin über den streitigen Rentenanspruch entschieden habe. Eventualiter werde wegen der offensichtlichen Verbesserung des

  • 12 - gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin, wie er sich aus dem Observationsmaterial ergebe, eine materielle Revision im Sinne von Art. 17 ATSG erwogen.

  1. a)Als ordentliches Rechtsmittel ist die Einsprache gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) mit aufschiebender Wirkung verbunden. Bei belastenden Verfügungen, wie der vorliegend in Frage stehenden Rentenaufhebung, erhält die Einsprecherin hierdurch insofern vorläufigen Rechtsschutz, als der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor dem Erlass der belastenden Verfügung bestand, bis zum Einspracheentscheid aufrechterhalten bleibt. Die Einsprecherin bleibt folglich bis zum Erlass des Einspracheentscheids von den nachteiligen Folgen der angefochtenen Verfügung verschont. Gemäss Art. 11 Abs. 2 ATSV kann die Versicherung einer Einsprache indessen auf Antrag oder von sich aus die aufschiebende Wirkung entziehen oder die mit der Verfügung entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Wie betreffend die Suspensivwirkung der Einsprache zu verfahren ist, hat die in der Hauptsache zuständige Versicherung aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden. Dabei hat sie zu prüfen, ob die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können (BGE 129 II 286 E. 3 f., 127 II 286 E.3, 124 V 82 E.6a, 110 V 40 E.5b; HANSJÖRG SEILER, in: WALDMANN/WEIS- SENBERGER [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz,
  2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 55 N. 92; XAVER BAUMBERGER, Aufschiebende Wirkung bundesrechtlicher Rechtsmittel im öffentlichen Recht, Zürcher Studien zum Verfahrensrecht, Zürich/Basel/ Genf 2006, N. 439 ff.). Der mutmassliche Ausgang des Verfahrens fällt dabei lediglich in Betracht, soweit die Aussichten eindeutig sind (sog. Hauptsachenprognose). Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten
  • 13 - ist hingegen Zurückhaltung geboten, weil in diesem Fall die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen im Hauptverfahren erst zu beschaffen sind (BGE 130 II 149 E.2.2). Steht aufgrund der Akten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit fest, dass die versicherte Person im Hauptprozess obsiegen wird, so ist das Interesse der Verwaltung an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen gegenüber demjenigen von Versicherten, nicht in eine vorübergehende finanzielle Notlage zu geraten, grundsätzlich als vorrangig zu gewichten (BGE 105 V 266 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E.2.3, 8C_276/2007 vom 20. November 2011 E.4.1, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 46/04 vom 24. Februar 2004 E.2.2). In tatsächlicher Hinsicht geht die Beschwerdeinstanz im Regelfall vom Sachverhalt aus, der sich aus den Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen vorzunehmen. Sie entscheidet gleichsam "prima vista" (BGE 117 V 185 E.2b, 110 V 40 E.5b, 105 V 266 E.2). b)Im Sinne dieser Ausführungen ist nachfolgend zunächst eine Entscheidprognose zu stellen. Fällt diese eindeutig aus, erübrigt sich ein Entscheid über die aufschiebende Wirkung, weil ebenso gut sofort in der Sache selbst entschieden werden kann. Ist eine Prognose nicht möglich, ist aufgrund der Abwägung der massgeblichen Interessen zu bestimmen, ob sich die verweigerte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als verhältnismässig erweist. aa)Die angefochtene Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 erging im noch laufenden Einspracheverfahren betreffend die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2015. Darin hob die Beschwerdegegnerin die Rentenzusprache vom 18. September 2012 in Anwendung von Art. 53 Abs. 1 ATSG auf, verneinte den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und stellte die Versicherungsleistungen per 31. Mai 2012 ein. Diese Anordnung wurde durch den zugleich verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung

  • 14 - insoweit sofort vollstreckbar, als die Beschwerdegegnerin deshalb nicht mehr gehalten ist, Rentenleistungen an die Beschwerdeführerin auszurichten. Hingegen hat sie in der Verfügung vom 14. April 2015 nicht über die Rückerstattung der bereits ausgerichteten Versicherungsleistungen entschieden, weshalb eine diesbezüglich allenfalls existierende Rückforderung durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht vollstreckbar geworden ist. Der vermutliche Ausgang des Einspracheverfahrens betreffend die rentenaufhebende Verfügung vom 14. April 2015 ist für die im vorliegenden Verfahren streitige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Einsprache vom 4. Mai 2015 daher nur insoweit von Interesse, als die Beschwerdeführerin darin mutmasslich insoweit reüssieren wird, als sie von der Beschwerdegegnerin über den 30. April 2015 (Zeitpunkt der effektiven Einstellung der Rentenleistungen) hinaus Versicherungsleistungen beanspruchen kann; die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit anderen Worten mehr als die bereits erbrachten Versicherungsleistungen schuldet. Entgegen der Auffassung der Verfahrensparteien ist für das vorliegende Verfahren deshalb nicht entscheidend, ob die Beschwerdegegnerin die 90-tägige Revisionsfrist im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG gewahrt hat, was mit Blick auf die Ergebnisse der Observation vom 31. Juli bis 15. August 2013 (Bg- act. 400) und die diesbezüglichen handschriftlichen Notizen des Vertrauensarztes der Beschwerdegegnerin (erwähnt im Arztbericht von Dr. med. C._____ vom 19. Januar 2015 [Bg-act. 408 S. 1]) mit Fug und Recht bezweifelt werden kann. Denn selbst wenn die fragliche Revisionsfrist als abgelaufen anzusehen und eine prozessuale Revision ausgeschlossen wäre, so könnte die Beschwerdegegnerin nach Gewährung des rechtlichen Gehörs immer noch im Sinne einer Motivsubstitution auf eine (materielle) Revision im Sinne von Art. 17 ATSG schliessen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2015 vom

  1. Dezember 2015 E.2, 9C_397/2012 vom 30. Oktober 2012 E.3.1.1,
  • 15 - 9C_303/2010 vom 5. Juli 2010 E.4.4 und E.4.5 [Revision in Wiedererwägung]; KIESER, a.a.O., Art. 17 N. 5; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 758). Dies würde es ihr freilich nicht ermöglichen, die streitige Invalidenrente – wie in der Verfügung vom 14. April 2015 angeordnet – per 31. Mai 2012 aufzuheben, jedoch wohl auf jenen Zeitpunkt hin aufzuheben, in welchem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen ist, dass die Beschwerdeführerin infolge des durch den Unfall vom 5. Januar 2000 erlittenen Gesundheitsschadens zu weniger als 10 % invalid ist (Art. 18 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; vgl. dazu BGE 134 V 131 E.3, 133 V 545 E.6.1, 130 V 343 E.3.5, BGE 140 V 54 [zum ungeklärten Zeitpunkt der Rentenaufhebung]; Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011 E.8 [zum ungeklärten Zeitpunkt der Rentenaufhebung]). Dass diese Prüfung zu einer Aufhebung der mit Verfügung vom 18. September 2012 zugesprochenen Rente führt, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht eindeutig verneint werden. So hielt der Vertrauensarzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. C._____, in seinem Bericht vom 19. Januar 2015 fest, die Video- und Fotodokumentation Juli/August 2013 ergäben keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Gehbehinderung rechts und für ein chronisch- neuropathisches Schmerzsyndrom, das vom rechten Bein ausgehe. Die Versicherte zeige darin ein normales Verhalten ohne Anhaltspunkte für depressive Veränderungen, Antriebslosigkeit und Schmerzmittelabusus (Bg-act. 408 S. 5). In der zweiten Observation vom 12. bis 14. Juni 2014 fänden sich wiederum keine Anhaltspunkte für eine körperliche Behinderung und/oder eine depressive Verstimmung. Auch eine belastungsabhängige Verschlechterung der von der Versicherten angegebenen subjektiven Beschwerden sei über die Zeit, trotz entsprechend langer Belastung des rechten Beins, nicht feststellbar (Bg- act. 408 S. 5). Aufgrund der Videoaufnahmen sei deshalb anzunehmen, dass derzeit keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in ihrer angestammten Tätigkeit als Küchenchefin

  • 16 - bestehe (Bg-act. 408 S. 5). Diese Ausführungen sind in sich schlüssig und basieren auf den während der Observationen gemachten Beobachtungen, in denen die Beschwerdeführerin längere Strecken ohne sichtbare körperliche Beeinträchtigungen mit ihren Hunden zurücklegt. Sie stammen ausserdem von Dr. med. C._____, der als Facharzt für Allgemein- und Unfallchirurgie und zertifizierter Gutachter SIM über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügt, um die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Den fraglichen Angaben kann daher nicht von vornherein jeder Beweiswert abgesprochen werden. Damit erscheint eine wesentliche Verbesserung der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache durchaus als glaubhaft, so dass die Beschwerdegegnerin zumindest berechtigt sein dürfte, auf ihre ursprüngliche Rentenzusprache zurückzukommen und den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin frei zu prüfen. Nach der derzeitigen Aktenlage dürfte dies eine Rentenaufhebung mit Wirkung ab Juli 2013 (erste Observation), allenfalls ab Juni 2014 (zweite Observation) nach sich ziehen. Folglich kann nicht von einer eindeutigen Hauptsachenprognose zugunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden, wonach sie infolge des Unfalls vom 5. Januar 2000 über den

  1. April 2015 hinaus von der Beschwerdegegnerin Versicherungsleistungen beanspruchen kann. Der mutmassliche Ausgang des Hauptverfahrens, soweit er für die streitige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Bedeutung ist, fällt daher bei der vorzunehmenden Interessenabwägung nicht ins Gewicht. bb)Die Beschwerdegegnerin weist in der angefochtenen Zwischenverfügung sodann zutreffend darauf hin, im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gehalten zu sein, der Beschwerdeführerin bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens eine monatliche Rente im Betrag von Fr. 3'209.-- zu bezahlen. Diese Versicherungsleistungen hätte
  • 17 - die Beschwerdeführerin im Falle des Unterliegens zurückzuerstatten, wobei sie sich gegen eine solche Rückforderung nicht unter Hinweis auf den guten Glauben wehren könnte. Die Beschwerdegegnerin habe in Anbetracht der mit einem solchen Rückforderungsverfahren verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Nichteinbringlichkeit der Rückforderung ein erhebliches Interesse an der Abweisung des Gesuchs auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 S. 2 [Bg-act. 422 S. 2]). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausführt, erscheint es angesichts der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. dazu vorstehende Erwägung 2d) in der Tat als zweifelhaft, dass diese im Stande wäre, zu Unrecht erhaltene Versicherungsleistungen zurückzuerstatten, womit die Beschwerdegegnerin ein erhebliches Interesse an der sofortigen Sistierung der Rentenleistungen hat. Demgegenüber begründet die Beschwerdeführerin das Interesse an der Weiterausrichtung der streitigen Rente in erster Linie damit, beim Wegfall der fraglichen Leistungen gezwungen zu sein, öffentliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Eine allfällige Notwendigkeit des Bezugs von öffentlicher Unterstützung bildet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei gefährdeter Rückerstattung indes ebenso wenig wie die Notwendigkeit der Veräusserung allfälliger Vermögenswerte einen überwiegenden Grund für die Weiterausrichtung streitiger Rentenleistungen (vgl. dazu BGE 105 V 266 E.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008 E.2.3, 8C_276/2007 vom 20. November 2011 E.4.1). Dass die vorläufige Einstellung der zur Diskussion stehenden Rentenleistungen besonders einschneidende Auswirkungen hätte, behauptet die Beschwerdeführerin zwar. Sie legt jedoch nicht dar, dass ihr Nachteile entstehen würden, die durch eine spätere Nachzahlung nicht wiedergutgemacht werden könnten. So behauptet sie insbesondere nicht, wegen der ausbleibenden Rentenzahlungen gezwungen zu sein, ihre Hunde wegzugeben oder nicht mehr wiederbeschaffbare Vermögenswerte veräussern zu müssen. Unter

  • 18 - den gegebenen Umständen ist das Interesse der Beschwerdegegnerin an der Vermeidung möglicherweise nicht mehr einbringlicher Rückforderungen deshalb höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Weiterausrichtung der Invalidenrente. Dass weitere Beweisvorkehren an diesem Ergebnis etwas ändern würden, kann ausgeschlossen werden. Die von den Verfahrensparteien betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellten Beweisanträge (vgl. Zeugeneinvernahme von D., Frau E. [Duplik vom 29. Februar 2016 S. 4]; Abklärungen über das korrekte Versanddatum des Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2014 [Replik vom 5. Februar 2016 S. 3]) sind demnach in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen, zumal sich diese auf die Einhaltung der 90-tägigen Revisionsfrist beziehen und damit eine Frage beschlagen, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht von Bedeutung ist. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom

  1. Oktober 2015 um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung folglich zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Zwischenverfügung erweist sich demzufolge als rechtens, womit sie zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.Die im Weiteren geltend gemachte Rechtsverzögerung begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der existenziellen Bedeutung der streitbetroffenen Invalidenrente. Die Beschwerdegegnerin habe, bevor sie die Rentenleistungen im April 2015 eingestellt habe, umfassende Abklärungen getroffen. Es sei deshalb kein besonderer Grund ersichtlich, weshalb für das Einspracheverfahren (noch einmal) besonders viel Zeit erforderlich sei. Es liege vielmehr eine Rechtsverzögerung vor und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, den Entscheid innert kurzer Frist zu erlassen. Gegen diese Argumentation wendet die Beschwerdegegnerin ein, das vorliegende Dossier erweise sich aufgrund des eurointernationalen Bezugs, der komplizierten und umfangreichen
  • 19 - Krankengeschichte sowie Sachverhaltsermittlungen in Richtung Versicherungsmissbrauch als sehr komplex. Dies seien wichtige Gründe, welche es verunmöglichten, den Einspracheentscheid innert der von der Lehre postulierten Frist von zwei Monaten zu erlassen. Hinzu komme, dass zwar eine Einsprachebegründung vom 22. Juni 2015 vorliege, die Beschwerdeführerin indes mit Schreiben vom 29. Juli 2015 um die Zustellung von weiteren Observa-tionsunterlagen ersucht habe. In diesem Zusammenhang seien interne Abklärungen und Rückfragen mit der Abteilung zur Bekämpfung von Versicherungsmissbrauch vorgenommen worden, was weitere Korrespondenz bis zum 26. August 2015 nach sich gezogen habe. Bis dahin habe die Beschwerdegegnerin keinen Einspracheentscheid erlassen können, da sie unter dem Aspekt der Ergänzung der Einsprache weitere Eingaben erwartet habe. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin sodann die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verlangt, was die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 abgelehnt habe. Mittlerweile habe sich die Beschwerdegegnerin entschieden, die Beschwerdeführerin interdisziplinär begutachten zu lassen. Die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde erweise sich somit als haltlos.
  1. a)Eine Verwaltungsbehörde verletzt Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101), wenn sie ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Zuständigkeit fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Art. 29 Abs. 1 BV wird aber auch missachtet, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache, der Schwierigkeit und dem Umfang der abzuklärenden Fragen sowie den übrigen massgeblichen Umständen als angemessen erscheint (sog. Rechtsverzögerung). Dabei ist es für den Rechtsuchenden unerheblich, auf welche Gründe die Rechtsverweigerung oder
  • 20 - Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt und dadurch eine formelle Rechtsverweigerung begeht (BGE 124 V 130, 117 Ia 116 E.3a, 197 E.1c; KÖLZ / HÄNER / BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1301). b)Diese verfassungsmässigen Grundsätze ruft Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG für das sozialversicherungsrechtliche Einspracheverfahren in Erinnerung, ohne jedoch eine genaue Frist für den Erlass des Einspracheentscheids zu fixieren. Die Gesetzesmaterialien enthalten dazu ebenfalls keine näheren Angaben. Unter diesen Umständen ist die massgebliche Zeitspanne für den Erlass eines Einspracheentscheids nach den zu Art. 29 Abs. 1 BV entwickelten Grundsätzen zu bestimmen (vgl. BGE 125 V 188 E.2 und 3; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 760/05 vom 24. Mai 2006 E.3.1, KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 51). In der Lehre wird von diesem Grundsatz ausgehend teilweise die Auffassung vertreten, ein Einspracheentscheid sei innert zwei Monaten zu fällen, sofern keine weiteren Abklärungen notwendig seien, keine Fristen anzusetzen seien und die Behandlung der Einsprache mit einem durchschnittlichen Arbeitsaufwand verbunden sei (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 52 N. 51, Art. 56 N. 21 ff., 31 mit Hinweisen auf Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom
  1. Juni 1992, Bern 2000, Art. 99 N. 12). Die Gerichtspraxis zu Art. 29 Abs. 1 BV ist, soweit ersichtlich, grosszügiger und hat bis anhin erst eine Untätigkeit während neun bzw. zwölf Monaten als rechtsverzögernd betrachtet (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 56 N. 31 m.H. auf die Rechtsprechung). c)In Bezug auf den für die Beurteilung der behaupteten Rechtsverzögerung massgeblichen Verfahrensablauf geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin am 4. Mai 2015 Einsprache gegen die rentenaufhebende Verfügung vom 14. April 2015 erhob (Bg-act. 411), die
  • 21 - sie am 22. Juni 2015 begründete (Bg-act. 417). Mit Schreiben vom
  1. Juli 2015 ersuchte sie alsdann um Zustellung der während der Observation gemachten Aufnahmen und beantragte, die Beschwerdeführerin interdisziplinär begutachten zu lassen (Bg-act. 418). Am 26. August 2015 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in der Folge mit, sie besitze bereits sämtliche Aufzeichnungen über die gemachten Observationen (Bg-act. 419). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin danach die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Einsprache vom 4. Mai 2015 (Bg-act. 420). Diesen Antrag wies die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2015 ab (Bg-act. 422). Mit der dagegen eingereichten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung geltend. d)Angesichts dieses Verfahrensablaufs erscheint diese Rüge als unbegründet, erweist es sich doch unter den gegebenen Umständen durchaus als vertretbar, dass die Beschwerdegegnerin bis im August 2015 annahm, die Beschwerdeführerin werde ihre Einsprache ergänzen. Folgerichtig sah sie bis dahin davon ab, über die Einsprache der Beschwerdeführerin zu entscheiden und die Redaktion des Einspracheentscheids anhand zu nehmen. In der Folge beurteilte sie den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und wies diesen in der Zwischenverfügung vom
  2. Oktober 2015 ab. Mit Blick auf diesen Verfahrensablauf ist der Vorwurf der Rechtsverzögerung nicht gerechtfertigt, zumal die Vorakten ausgesprochen umfangreich sind, die Krankengeschichte kompliziert ist und der Vorwurf des Versicherungsmissbrauchs im Raum steht. Im Übrigen ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin nunmehr – wie von der Beschwerdeführerin selbst beantragt (Bg-act. 418) – eine interdisziplinäre Begutachtung (Chirurgie/Orthopädie, Psychiatrie, evtl. Neurologie) vorgesehen hat (Bg-act. 425). Das Ergebnis dieser
  • 22 - Beweisvorkehr gilt es selbstredend abzuwarten, bevor der begehrte Einspracheentscheid erlassen werden kann. Der Vorwurf der Rechtsverzögerung erweist sich unter den gegebenen Umständen folglich als unbegründet. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin ist demzufolge ebenfalls abzuweisen. 9.Das vorliegende Verfahren ist, abgesehen von vorliegend ausser Betracht fallenden Ausnahmen, kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als zuständige Unfallversicherungsgesellschaft keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 16 ATSG
  • Art. 17 ATSG
  • Art. 52 ATSG
  • Art. 53 ATSG
  • Art. 56 ATSG
  • Art. 57 ATSG
  • Art. 58 ATSG
  • Art. 61 ATSG

ATSV

  • Art. 11 ATSV

BV

  • Art. 29 BV

UVG

  • Art. 1 UVG
  • Art. 18 UVG

VRG

  • Art. 49 VRG

Gerichtsentscheide

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