Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2015 147
Entscheidungsdatum
15.01.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 147 2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Braunschweiler als Aktuar ad hoc URTEIL vom 15. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Vermittlungsfähigkeit

  • 2 - 1.Am 20. Januar 2015 meldete A._____ einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100 % ab selbigem Datum an. Mit Verfügung vom 21. August 2015 des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (nachfolgend KIGA) wurde ihr Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit abgelehnt. A._____ sei weder bereit noch in der Lage, eine Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt anzutreten. Gegen die Verfügung des KIGA erhob A._____ am 19., ergänzt am 22. September 2015, Einsprache. 2.Mit Entscheid vom 2. Oktober 2015 wies das KIGA die von A._____ eingereichte Einsprache ab. Zur Begründung führte das Amt aus, dass aufgrund der eingereichten Arztzeugnisse kein ernster Zweifel daran bestehen könne, dass die Arbeitsfähigkeit der Einsprecherin aus gesundheitlichen Gründen stark eingeschränkt sei. Auch ohne vertrauensärztliche Untersuchung lasse sich im vorliegenden Fall festhalten, dass sich auf dem ersten Arbeitsmarkt kein Arbeitgeber finden lasse, der die Einsprecherin mit all diesen gesundheitlichen Einschränkungen noch beschäftigen würde. Zudem sei die Einsprecherin offensichtlich nicht bereit gewesen, aktiv an ihrer Wiedereingliederung mitzuarbeiten. Die angefochtene Verfügung erweise sich deshalb als rechtens. 3.Gegen den Einspracheentscheid des KIGA erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16. November 2015 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. 4.Der Beschwerdeführerin wurde daraufhin von der Instruktionsrichterin die Gelegenheit gegeben, sich bis zum 14. Dezember 2015 zum Vorhalt der Fristenwahrung ihrer Eingabe zu äussern. Von dieser Gelegenheit machte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 Gebrauch und hielt fest, dass sie der festen Überzeugung gewesen sei,

  • 3 - dass sie die Beschwerde bis zum 16. November 2015 einreichen könne. Zudem habe sie sich bis am 1. Dezember 2015 im Krankenstand befunden und sei konstant auf Arbeitsplatzsuche gewesen. Deshalb bitte sie das Gericht, die Beschwerde trotz Verspätung zu behandeln. 5.Das KIGA nahm am 5. Januar 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte, dass auf diese nicht einzutreten resp. eventualiter diese abzuweisen sei. Seinen Antrag begründet das Amt damit, dass die Beschwerde zu spät eingereicht worden sei. Eine allfällige Wiederherstellung der Frist verneint das Amt, da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in einem Zeitpunkt verfasst habe, als sie gemäss Arztzeugnis arbeitsunfähig gewesen sei. Somit könne die Krankheit nicht kausal für die verspätete Eingabe gewesen sein. Zudem habe die Beschwerdeführerin sich nicht um einen Rechtsbeistand bemüht, obwohl sie bis am 17. Juli 2015 anwaltlich vertreten gewesen sei. 6.Mit Schreiben vom 8. Januar 2016 teilte die Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht mit, dass sie wieder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehe. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) und Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu prüfen, ob mit der eingereichten Beschwerde die Beschwerdefrist gewahrt worden ist respektive, ob das Rechtsmittel

  • 4 - verspätet ist, was ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann oder nicht. 2.Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerdeführerin in X._____ wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG.

  1. a)Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim kantonalen Versicherungsgericht einzureichen. Sinngemäss anwendbar sind die Art. 38-41 ATSG (Abs. 2). Da es sich dabei um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Zur Berechnung von Fristen äussert sich Art. 38 ATSG: Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Abs. 3). Zur Einhaltung der Fristen bestimmt Art. 39 Abs. 1 ATSG, dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist (dem Versicherungsträger) eingereicht oder zu
  • 5 - dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen. Gemäss Art. 38 Abs. 2 bis ATSG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Zustellfiktion). Gemäss Wortlaut kommt diese Norm allerdings nur hinsichtlich der Fälle eines tatsächlich unternommenen erfolglosen Zustellungsversuchs (mit entsprechender Abholungseinladung) zur Anwendung. Aus Gleichbehandlungs-, Missbrauchs- und Praktikabilitätsüberlegungen gilt die siebentägige Abholfrist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei postlagernden Sendungen. Da bei postlagernden Sendungen keine schriftliche Abholungseinladung erfolgt, wird jedoch vorausgesetzt, dass die Adressatin mit der fraglichen Zustellung hatte rechnen müssen (BGE 134 V 49 E.4). Bei einem "Nachsendeauftrag postlagernd" wird die für die Empfängerin bestimmte eingeschriebene Sendung in das Postfach an der durch den Nachsendeauftrag bestimmten Adresse gelegt, wobei keine Zustellung an die Wohnadresse der Empfängerin erfolgt. Durch den Nachsendeauftrag kommt die Adressatin ihrer Pflicht nach, für die Nachreichung amtlicher Sendungen zu sorgen, weshalb die durch die Nachsendung entstehende Zeitverzögerung nicht auf die Rechtsmittelfrist angerechnet werden darf. Demnach beginnt die siebentägige Abholfrist erst bei Eingang der Sendung bei der im Nachsendeauftrag bestimmten Poststelle zu laufen (Urteile des Bundesgerichts 5P.425/2005 vom
  1. Januar 2006 E.3.3 sowie 2C_867/2012 und 2C_868/2012 vom
  2. November 2012). Vorliegend wurde der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2015 gemäss der dem Gericht vorliegenden elektronischen Sendungsverfolgung (Track & Trace) nachweislich am selben Tag der
  • 6 - Post übergeben. Der Brief ging am 5. Oktober 2015 bei der Zustellstelle Y._____ ein, wo er gleichentags aufgrund eines Nachsendeauftrages der Beschwerdeführerin an die Poststelle X._____ weitergeleitet wurde. Ab dem 6. Oktober 2015 lag der Entscheid dort postlagernd zur Abholung bereit. Die Frist für den Eintritt der Zustellfiktion begann – unabhängig davon, dass die Beschwerdeführerin den Entscheid erst am 16. Oktober 2015 auf der Poststelle abholte – somit am 7. Oktober 2015 und lief unter Berücksichtigung der siebentätigen Abholfrist am 13. Oktober 2015 ab. Die 30-tägige Beschwerdefrist begann somit am 14. Oktober 2015 zu laufen und endete am Donnerstag den 12. November 2015. Die am
  1. November 2015 (Datum des Poststempels) eingereichte Beschwerde mit Datum vom 10. November 2015 ist demnach verspätet. Da die Beschwerdeführerin am 19., ergänzt am 22. September 2015, Einsprache gegen die Verfügung des KIGA erhoben hatte, musste sie mit der Zustellung des Einspracheentscheids fraglos rechnen (BGE 134 V 49 E.4). b)Zu prüfen bleibt, ob die Frist im Sinne von Art. 41 ATSG wiederherzustellen ist, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 sinngemäss geltend macht. Nach Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 41 ATSG kann eine versäumte Frist dann wieder hergestellt werden, wenn eine Person unverschuldeterweise abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, wobei sie das entsprechende Gesuch binnen 10 Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe des Grundes geltend zu machen hat. Das Nichthandeln der Partei innert Frist muss Folge einer Hinderung sein, welche das Handeln objektiv unmöglich bzw. unzumutbar macht, wobei eine einzelfallbezogene Würdigung notwendig ist (KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, N. 373 S. 171). Art. 41 ATGS ist in Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)
  • 7 - geschaffen worden. Die zu dieser Bestimmung entwickelte Rechtsprechung hat insoweit auch Bedeutung für das Verständnis von Art. 41 ATSG (KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 41 Rz. 3). Eine Krankheit kann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung einer Frist führendes Hindernis sein, doch muss die Erkrankung derart sein, dass die rechtsuchende Person oder ihre Vertretung durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder doch eine Drittperson mit der Vornahme der Handlung zu beauftragen. Vorausgesetzt ist, dass die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln, wie etwa den Beizug eines Vertreters, verunmöglichte (Urteil des Bundesgerichts 9C_1060/2010 vom 23. Februar 2011 E.2.1). Eine Wiederherstellung der Frist wurde bei schweren Krankheiten zugelassen. So etwa bei einem an einer schweren Lungenentzündung erkrankten und hospitalisierten 60-Jährigen Versicherten oder bei einer Person, die wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass sie jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen (BGE 112 V 255 E.2a; ZAK 1981 S. 523 E.2b). Dagegen wurde die Wiederherstellung bei Krankheiten, welche die Wahrung der Frist nicht völlig ausschliessen, abgelehnt (KIESER, ATSG-Kommentar, Art. 41 Rz. 9; BGE 112 V 255 E.2a). c)Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren, ihre Eingabe trotz Verspätung zu behandeln, in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 unter anderem damit, dass sie sich bis am 1. Dezember 2015 im Krankenstand befunden habe. Sie legte ihrer Stellungnahme eine ärztliche Bescheinigung von Dr. med. B._____ vom 26. Juni 2015 bei. Gemäss diesem Attest bestehe bei der Beschwerdeführerin generell und

  • 8 - überwiegend Arbeitsfähigkeit, jedoch könne diese durch Schübe der rheumatoiden Arthritis als auch durch gelegentliche Infekte aufgehoben sein. Mit ihrer Vernehmlassung vom 5. Januar 2016 reichte das KIGA ein Arztzeugnis desselben Arztes vom 9. November 2015 ein, welches der Beschwerdeführerin aufgrund eines Ganglions an der linken Hand eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. November 2015 attestierte. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 10. Dezember 2015 aber selber ausführt, befand sie sich in der Zeit bis zum 1. Dezember 2015 im Krankenstand und konstant auf Arbeitsplatzsuche. Demzufolge musste sie im fraglichen Zeitabschnitt auch in der Lage gewesen sein, einen Computer zu bedienen, womit ihr auch das Verfassen einer Beschwerde bis zum 12. November 2015 ohne Weiteres möglich war. Wie das KIGA nämlich zutreffend ausführt, verfasste die Beschwerdeführerin ihre auf den 10. November 2015 datierte Beschwerde zu einem Zeitpunkt, als sie gemäss Arztzeugnis noch krankgeschrieben war. Dementsprechend kann ihre Arbeitsunfähigkeit nicht kausal für die verspätete Eingabe sein. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin nicht als schwer qualifiziert werden kann, womit auch kein Hindernis im Sinne von Art. 60 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 41 ATSG vorliegt. Dass die Beschwerdefrist verpasst wurde, hat sich die Beschwerdeführerin somit selbst zuzuschreiben und daher trägt sie auch die Folgen ihres Tuns bzw. selbst verschuldeten Unterlassens. Auf die Beschwerde kann aufgrund des Gesagten somit nicht eingetreten werden. 4.Gerichtskosten werden keine erhoben, da das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. a ATSG grundsätzlich kostenlos ist. Demnach erkennt die Einzelrichterin

  • 9 - 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen] Auf die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 10. März 2016 nicht eingetreten (8C_172/2016).

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