VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 144 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocParolini URTEIL vom 14. April 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Suenderhauf, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Ergänzungsleistungen Rückerstattung (Erlassgesuch)
8 - auch Veränderungen von an der Ergänzungsleistung beteiligten Fami- lienmitgliedern meldepflichtig seien. Ferner führt der Beschwerdeführer aus, dass die Berechnungsmoda- litäten der Ergänzungsleistungen komplex seien und relativ hohe Anforde- rungen an den Leistungsbezüger bzw. einen allfälligen Vertreter stellen würden. Weder er noch seine Tochter hätten den Berechnungsmodus verstanden. Im EL-Berechnungsblatt habe bis anhin die Position Er- werbseinkommen des Ehepartners gefehlt. Unter dem Stichwort Er- werbseinkommen sei im Jahr 2008 ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 18‘140.00 aufgeführt gewesen, obwohl das effektive Ein- kommen lediglich Fr. 9‘480.00 betragen habe. Das EL-Berechnungsblatt enthalte zudem viele Einzelpositionen, jedoch keine Erklärungen dazu. So sei bei der periodischen Überprüfung im Jahr 2008 keine Erklärung zum Einkommen der Ehefrau abgegeben worden, die das Verständnis für des- sen Tragweite erleichtert hätte. Es gehe nämlich vorliegend nicht allein um den Vergleich von zwei Zahlen, wie die Beschwerdegegnerin behaup- te, vielmehr müsse man, um der Meldepflicht korrekt nachzukommen, das Berechnungssystem der EL-Festsetzung einigermassen verstanden ha- ben. Die fragliche Veränderung beim Einkommen der Ehefrau (Auf- führung des effektiven anstatt eines hypothetischen Einkommens) sei an- gesichts mangelnder Integration, Bildung und Sprachkenntnisse seiner- seits bzw. seiner Tochter nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn ihm bzw. seiner Tochter, so der Beschwerdeführer, gewisse Versäumnisse vorgeworfen werden könnten, insbesondere dass sie die EL-Berechnungsblätter nicht abgeglichen hätten, so wäre die Pflichtwid- rigkeit bestenfalls als leichte Fahrlässigkeit zu werten. Denn weder er noch seine Tochter hätten die EL-Berechnung verstanden. Sie hätten ins- besondere auch nicht gewusst, dass ab dem 60. Altersjahr der Ehefrau das effektive Einkommen anstelle eines hypothetischen Einkommens an-
9 - gerechnet würde. Zu diesem Zeitpunkt wäre es der Sachbearbeiterin der Ausgleichskasse zuzumuten gewesen, Rückfragen nach allfälligen Ein- kommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu tätigen. Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass die Vertretung seitens der Tochter nicht als eigentliche Rechtsvertretung mit entsprechender Gewährleistung, dass die Meldeobliegenheiten erfüllt würden, angesehen werden dürfe. Er betont auch, dass weder er noch seine Familie integriert seien, dass sie Berührungsängste hätten und sie sich bei Unklarheiten nur mit grösster Zurückhaltung an Behörden oder Fachstellen wenden würden. Auch hät- ten sie von deren - teilweise unentgeltlichen, niederschwelligen - Angebo- ten keine Kenntnisse gehabt. Die Beschwerdegegnerin unterstellte dem Beschwerdeführer in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Oktober 2015, auf den sie in ihrer Ver- nehmlassung vom 3. Dezember 2015 verweist, keine böswillige Absicht. Jedoch sprach sie ihm den guten Glauben deshalb ab, weil er nicht be- merkte, dass auf dem EL-Berechnungsblatt das tatsächliche Erwerbsein- kommen der Ehefrau von Fr. 21‘204.-- nicht aufgeführt war, dies nicht gemeldet und somit seine Meldepflicht verletzt habe. Dies habe zur Aus- richtung höherer Ergänzungsleistungen geführt, was dem Beschwerde- führer hätte auffallen oder ihn zumindest zu einer Rückfrage bei der EL- Durchführungsstelle hätte veranlassen müssen. Der Beschwerdeführer hätte die mit den EL-Verfügungen zugestellten Berechnungsblätter bzw. lediglich die Position Erwerbseinkommen vorher/nachher überprüfen und damit merken müssen, dass die Ergänzungsleistungen mit Erreichen des
10 - im EL-Berechnungsblatt nicht gemeldet hätten, stelle eine grobfahrlässige Melde- und Auskunftspflichtverletzung dar. Dem Einwand des Beschwer- deführers, er bzw. seine Tochter hätten die EL-Verfügungen und EL- Berechnungen nicht verstanden, sei entgegenzuhalten, dass die versi- cherte Person bzw. deren Vertreter oder Vertreterin in diesem Fall gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Auskünfte bei der verfügen- den Behörde oder bei Dritten hätte einholen können bzw. müssen. Im- merhin habe der Beschwerdeführer bzw. dessen Tochter seit 2004 relativ häufigen Kontakt mit der EL-Durchführungsstelle gehabt. Zudem sei auf den EL-Verfügungen die Meldepflicht aufgeführt und auf den EL- Berechnungsblättern werde darauf hingewiesen, dass die Berechnung zu überprüfen und allfällige falsche oder fehlende Angaben mitzuteilen seien. Ein durchschnittlicher EL-Leistungsansprecher in gleicher Lage melde den vollständigen Wegfall der Position Erwerbseinkommen auf dem EL- Berechnungsblatt, wenn effektiv ein Erwerbseinkommen von Fr. 21‘204.-- erzielt werde, um in Berücksichtigung der allgemeinen Schadenminde- rungspflicht und der Meldepflicht nicht übermässige Leistungen zu erwir- ken. b)Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 17. November 2008 (Bg-act. 29/5) und am 29. April 2013 (Bg-act. 43/5) eine EL-Vollmacht an seine Tochter. Damit war diese zur Vertretung des Beschwerdeführers ermäch- tigt. Der Beschwerdeführer muss sich folglich ein allfälliges Fehlverhalten seiner Tochter anrechnen lassen, was unabhängig davon gilt, ob sie eine eigentliche Rechtsvertreterin ist oder nicht (BGE 112 V 104 E.3b, BGE 110 V 181 E.3d mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Urteil des Verwal- tungsgerichts des Kantons Graubünden S 14 38 vom 19. März 2015 i.S. des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin E.4c). c)Von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten
11 - hat dieser, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, der eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle unverzüglich Mitteilung zu machen (Art. 24 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Diese Meldepflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen, welche bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten (Art. 24 Satz 2 ELV). In den Berechnungsblättern zu den massgeblichen Verfügungen vom 10. Juni 2011 (Neuberechnung infolge Wegfall des hypothetischen Einkom- mens [Bg-act. 38/3]), vom 3. Januar 2012 (Bg-act. 39/3) und vom 7. Ja- nuar 2013 (Bg-act. 41/4) ist kein Einkommen, auch nicht das effektive Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers aufgeführt. Auf dieser Basis und - infolge Erreichens des 60. Altersjahrs der Ehefrau ohne An- rechnung des bis dahin berücksichtigten hypothetischen Einkommens der Ehefrau - wurde der Bedarf des Beschwerdeführers berechnet. Dies führ- te zu einer sprunghaften Erhöhung der monatlichen Ergänzungsleistung ab dem 1. Juni 2011 von vorher Fr. 2‘345.-- auf neu Fr. 3‘320.--. Weil da- bei das effektive Einkommen der Ehefrau nicht berücksichtigt wurde, re- sultierte eine Überentschädigung für den Zeitraum ab Juni 2011 bis No- vember 2013, die erst im Jahr 2013 im Verlaufe der periodischen Über- prüfung seitens der Beschwerdegegnerin bemerkt wurde. Dem Beschwerdeführer bzw. seiner Tochter fiel in dieser Zeitspanne of- fenbar nicht auf, dass in all diesen Berechnungsblättern - im Gegensatz zum Berechnungsblatt zur Verfügung vom 3. Januar 2011 (Bg-act. 36/3) - keinerlei Einkommen mehr, weder ein hypothetisches noch das effektive Einkommen der Ehefrau, aufgeführt war. Auch die erhebliche Erhöhung der Ergänzungsleistung um beinahe Fr. 1‘000.00 pro Monat veranlasste sie nicht zu einer näheren Durchsicht der EL-Verfügungen bzw. EL-
12 - Berechnungsblätter oder zu einer Nachfrage bei der EL-Durchführungs- stelle. Tatsächlich bestätigt der Beschwerdeführer, dass weder er noch seine Tochter die EL-Berechnungsblätter je überprüft hätten. Dass hinter diesem Verhalten keine böse Absicht steckt, wird auch seitens der Be- schwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt. Dafür, dass der Beschwerde- führer bzw. seine Tochter bewusst und absichtlich die Ausrichtung einer höheren Ergänzungsleistung hätten erwirken wollen, finden sich in den Akten keine Hinweise. Doch ist zu prüfen, ob es sich bei diesem Verhal- ten um eine leichte oder um eine grobe Fahrlässigkeit handelt. d)Auf den Vollmachtsformularen vom 17. November 2008 (Bg-act. 29/5) und vom 29. April 2013 (Bg-act. 43/5), welche die Tochter des Beschwer- deführers unterzeichnete, wird ausdrücklich auf die Meldepflicht und die Rückerstattungspflicht von zu Unrecht bezogenen Leistungen hingewie- sen. Wörtlich steht: Es ist mir als Vollmachtgeber/-in und der nachstehend als Vollmachtnehmer/-in bezeichneten Person bekannt, dass wirtschaftli- che und persönliche Änderungen die Höhe der Leistungen beeinflussen können. Wir werden wirtschaftliche und persönliche Änderungen unver- züglich der AHV-Zweigstelle der Wohngemeinde oder der Sozialversiche- rungsanstalt des Kantons Graubünden melden. Wir nehmen zur Kenntnis, dass zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten sind. Auch auf den Verfügungen vom 10. Juni 2011 (Bg-act. 38/2), vom 3. Ja- nuar 2012 (Bg-act. 39/2) und vom 7. Januar 2013 (Bg-act. 41/1 und 2) steht unter dem gut sichtbaren Titel Meldepflicht bei Veränderung der Verhältnisse, dass die Erhöhung oder Verminderung des Einkommens sofort der Zweigstelle des Wohnortes oder der Ausgleichskasse zu mel- den sei. Unter dem ebenfalls gut sichtbaren Titel Rückerstattung wird darauf hingewiesen, dass zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen zurückzuerstatten sind, was auch bei Verletzung der Meldepflicht gelte. Zudem sind darauf die Aufforderung Beachten Sie bitte das beiliegende
13 - Berechnungsblatt (Bg-act. 38/2 und 39/2) und der Hinweis angebracht, dass die Ausgleichskasse bei Unklarheiten für Auskünfte zur Verfügung stehe. In den fraglichen Berechnungsblättern (Bg-act. 38/3, 39/3 und 41/4), die Teil der erwähnten, der Tochter zugestellten Verfügungen sind, ist unter der Rubrik Einnahmen beim Erwerbseinkommen nichts aufgeführt. Den Umstand, dass damit das effektive Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers fehlte, hätten der Beschwerdeführer bzw. seine Toch- ter leicht erkennen können bzw. müssen. Hätten der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter jemals mindestens eine der drei Verfügungen bzw. der entsprechenden EL-Berechnungsblätter 2011, 2012 und 2013 (Bg- act. 38/3, 39/3 und 41/4) durchgeschaut, hätte ihnen auffallen müssen, dass die EL-Berechnungsblätter gar kein Einkommen mehr enthielten, obwohl die Ehefrau immer noch ein tatsächliches Einkommen erzielte. Hätten sie zudem ein solches Berechnungsblatt mit demjenigen Berech- nungsblatt, das der Verfügung vom 3. Januar 2011 beigelegt war (Bg- act. 36/3), verglichen, so hätte ihnen die Veränderung bei der Position Erwerbseinkommen auffallen müssen. Schon bei geringer Aufmerksam- keit hätten sie erkennen können bzw. müssen, dass im EL-Berechnungs- blatt 2011 (Bg-act. 36/3) ein Einkommen von Fr. 19‘050.00 und in den EL- Berechnungsblättern 2011, 2012 und 2013 (Bg-act. 38/3, 39/3 und 41/4) gar kein Einkommen aufgeführt war, obwohl das tatsächliche Einkommen der Ehefrau Fr. 21'204.-- betrug. Dieses machte damit beinahe Fr. 1‘800.-
pro Monat aus, also nicht einen unbedeutenden Betrag, den sie allen- falls hätten übersehen oder der ihnen allenfalls als vernachlässigbar hätte erscheinen können. Insofern ist nicht nachvollziehbar, dass sie - auch an- gesichts der auf den EL-Berechnungsblättern gut sichtbar angebrachten Hinweise auf ihre Prüfungspflicht - das Fehlen dieser Angaben nicht be- merkten. Solches hätte jedem verständigen Menschen, der sich effektiv die Mühe genommen hätte, die EL-Berechnungsblätter zumindest durch-
14 - zusehen, auffallen müssen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als aus die- sem Mangel eine um rund Fr. 1‘000.00 höhere Ergänzungsleistung als vorher resultierte. Nicht zuletzt dieser Umstand konnte dem Beschwerde- führer, dem die Ergänzungsleistung ausbezahlt wurde, bzw. seiner Toch- ter, welche die Verfügungen entgegennahm, nicht entgangen sein. Dass hier etwas nicht stimmen konnte, hätte ihnen bei auch nur geringer Auf- merksamkeit auch deshalb auffallen müssen, weil sich das effektive Ein- kommen der Ehefrau von vorher lediglich Fr. 9‘480.-- (Bg-act. 29/3) bzw. das hypothetische von vorher Fr. 19‘050.-- auf Fr. 21‘204.-- erhöht und nicht etwa reduziert hatte. Auch wenn ihnen die Leistungserhöhung wohl willkommen war, hätten die erwähnten Unregelmässigkeiten den Be- schwerdeführer bzw. seine Tochter zumindest veranlassen müssen, sich bei der EL-Durchführungsstelle nach dem Grund bzw. der Richtigkeit die- ser plötzlichen erheblichen Erhöhung zu erkundigen. Jedenfalls hätte es nicht, wie der Beschwerdeführer geltend macht, an der EL-Durchfüh- rungsstelle gelegen, zu diesem Zeitpunkt, also ausserhalb der periodi- schen Überprüfung, weitere Nachforschungen anzustellen. Nicht massgeblich ist, ob der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter den gesamten Berechnungsmodus der Ergänzungsleistungen verstanden hat- ten oder nicht. War dies nicht der Fall, wie der Beschwerdeführer behaup- tet, hätten sie umso mehr bei der EL-Durchführungsstelle nach dem Grund der erheblichen Leistungserhöhung nachfragen müssen. Zudem musste ihnen - wie im Übrigen jedem verständigen Menschen - zumindest der Mechanismus, wonach ein allfälliges eigenes Einkommen die Höhe der Ergänzungsleistungen beeinflussen würde, klar sein, dass nämlich ein höheres eigenes Einkommen zu tieferen und tieferes Einkommen zu höheren Ergänzungsleistungen führen würde. Dazu brauchte es nicht ein umfassendes Verständnis des Berechnungssystems der Ergänzungsleis- tungen, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Wäre dies der Fall, könnte wohl eine erhebliche Zahl von Anspruchsberechtigten der Melde-
15 - pflicht tatsächlich nicht nachkommen. Dass das eigene Einkommen bzw. dasjenige der Ehefrau eine Rolle spielte, mussten der Beschwerdeführer bzw. seine Tochter auch deshalb wissen, weil sie im Rahmen der periodi- schen Überprüfung im Jahr 2008 im entsprechenden Formular die Frage Sind Sie erwerbstätig/Ihr Ehepartner? mit ja angekreuzt und das damalige Einkommen der Ehefrau von Fr. 9‘480.-- auch angegeben hatten (Bg-act. 29/3; vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 9C_1002/2012 vom 8. Juli 2013 E.2.3). Damit ist auch der Einwand des Beschwerdeführers nicht zu hören, dass in den Verfügungen ein Hinweis auf Art. 24 Abs. 2 ELV, wo- nach sich die Meldepflicht auch auf Veränderungen, die bei an der Ergänzungsleistung beteiligten Familiengliedern des Bezugsberechtigten eintreten, fehlte. e)Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, sie seien in der Schweiz wenig integriert, ihnen fehlten die Sprachkenntnisse und sie hätten Berührungsängste, überzeugt nicht. Immerhin war es ihm bzw. seiner Tochter möglich, den Antrag auf Ergänzungsleistungen zu stellen und je- weils die seitens der EL-Durchführungsstelle verlangten Unterlagen bei- zubringen. Zudem erklärte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdefüh- rer und seine Ehefrau bzw. deren Tochter hätten in den letzten Jahren re- lativ häufig Kontakt zur EL-Durchführungsstelle gehabt. Sie hätten also durchaus gewusst, an wen sie sich wenden mussten. So hilflos, wie der Beschwerdeführer sich, die Ehefrau und seine Tochter darstellt, ist er of- fensichtlich nicht, immerhin leben er und seine Ehefrau seit Jahren (seit 2004 beziehen sie Ergänzungsleistungen) und seine Tochter seit 2001 in der Schweiz. Eine minimale Integration, die zumindest notwendige Behördengänge oder das Aufsuchen einer Fachstelle ermöglicht, ist beim Beschwerdeführer durchaus vorhanden wie dies z.B. die Stellung des An- trags auf Ergänzungsleistungen, die Kontakte mit der EL-Durchführungs- stelle und das Aufsuchen/die Mandatierung seines Rechtsvertreters bele- gen. Wie zudem auch das Bundesgericht festgehalten hat, sind für eine
16 - Gegenüberstellung der im Anmeldeformular gemachten Angaben mit den ausgerichteten Leistungen weder gute Deutschkenntnisse noch ein höhe- rer Bildungsgrad notwendig (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2015 vom
17 - Prozessführung - für die Parteien kostenlos. Demnach werden für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Das entspre- chende, gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch des Beschwer- deführers vom 6. November 2015 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit - in Bezug auf die Verfahrenskosten - gegen- standslos. b)Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). c)Die Behörde kann durch verfahrensleitende Verfügung oder mit dem Ent- scheid in der Hauptsache einer Partei auf Antrag die unentgeltliche Pro- zessführung und Verbeiständung bewilligen (Art. 76 VRG). Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 122 I 267 E.2b, BGE 119 Ia 251 E.3b, je mit Hinweisen). Dagegen gilt ein Be- gehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlust- gefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese (BGE 122 I 267 E.2b, BGE 119 Ia 251 E.3b, je mit Hinweisen). Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 122 I 267 E.2b, BGE 119 Ia 251 E.3b). Die beschwerdeführende Person hat Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, sofern die Ver- beiständung durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin notwen-
18 - dig oder doch geboten ist (BGE 125 V 201 E.4a, vgl. auch Art. 61 lit. f ATSG, Art. 76 Abs. 3 VRG). Die Entschädigung richtet sich nach der An- waltsgesetzgebung (Art. 76 Abs. 3 VRG). Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechts- anwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) wird für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehrwertsteuer ausge- richtet. d)Der Beschwerdeführer beantragt mit seiner Beschwerde vom 6. Novem- ber 2015 auch die Einsetzung des Rechtsvertreters als dessen unentgelt- lichen Rechtsbeistand. Zur Begründung führt er aus, die Prozessarmut des Beschwerdeführers sei evident und gehe aus den EL-Berechnungs- blättern hervor. Der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau, die faktisch kein Deutsch sprechen würden, seien mit der Situation völlig überfordert und daher auf anwaltlichen Beistand angewiesen. Vorliegend ist die Prozessarmut des Beschwerdeführers - wie bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 38 vom 19. März 2015 E.10b festge- stellt wurde - gegeben, zumal sich aktenkundig die finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers seither kaum verändert haben. Allerdings beurteilt das Gericht die Gewinnchance des Beschwerdeführers als von Anbeginn beträchtlich geringer als die Verlustgefahr. Bereits im Verfahren betreffend Rückforderung hatte die Beschwerdegegnerin, ohne den hier angefochtenen Einspracheentscheid vorwegzunehmen, ausgeführt, dass der gute Glaube zumindest nicht offensichtlich gegeben sei, weshalb auf die Rückforderung nicht im Sinne von Art. 3 Abs. 3 ATSV verzichtet wer- den könne (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 38 vom 19. März 2015 E.4). Im erwähnten Urteil machte das Verwaltungsgericht dann deutlich, dass sich der Beschwerdeführer ein allfälliges Fehlverhalten der Tochter anrechnen lassen müsse (Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 38
19 - vom 19. März 2015 E.4c). Ebenfalls wurde dort dargelegt, dass die fragli- chen EL-Berechnungsblätter unter der Rubrik Einnahmen beim Erwerbs- einkommen keinen Betrag enthielten, und es wurde darauf hingewiesen, dass die Frage, ob dies für den Beschwerdeführer bzw. seine Tochter re- lativ leicht erkennbar war oder nicht, im Rahmen des von der Beschwer- degegnerin in Aussicht gestellten Erlassverfahrens geprüft werden müs- se. Bei sorgfältiger Abwägung der Prozesschancen hätte der Beschwer- deführer erkennen können, dass diese entscheidrelevante Frage nicht zu seinen Gunsten ausfallen würde. Denn er musste einerseits, auch ange- sichts der deutlichen Hinweise auf den Verfügungen und EL-Berech- nungsblättern, um seine Prüfungs- und Meldepflicht wissen, mithin, dass auch vom Leistungsansprecher mindestens die sorgfältige, von ihm je- doch unterlassene Durchsicht der EL-Verfügungen und Berechnungsblät- ter verlangt wird. Andererseits musste er wissen, dass sein Einwand al- lein, er bzw. seine Tochter hätten diese Unterlagen weder durchgesehen noch verstanden, zur Gutheissung der Beschwerde nicht ausreichen wür- de. Der Beschwerdeführer gab denn in der Beschwerde selbst an, die Beschwerdegegnerin habe es abgelehnt, den Forderungsbetrag als un- einbringlich abzuschreiben, die Kasse sei offenbar entschlossen, die gel- tend gemachte Rückforderung durchzusetzen. Der Beschwerdeführer muss sich in diesem Zusammenhang die Frage gefallen lassen, ob er die Beschwerde auch dann erhoben hätte, wenn er damit gerechnet hätte, dass er unterliegen und die Kosten in diesem Fall selbst würde tragen müssen. Dies dürfte angesichts des Risikos und seiner finanziellen Ver- hältnisse nicht der Fall sein. Die Beschwerde erweist sich nach dem Ge- sagten somit als von vornherein aussichtslos und das Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege wird folglich abgewiesen.
20 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. 3.Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]