Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2015 128
Entscheidungsdatum
17.05.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 128 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 17. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, Gesuchsteller gegen B., Gesuchsgegnerin Revisionsgesuch betreffend Urteil S 14 41 (Versicherungsleistungen nach UVG)

  • 2 - 1.Am 6. Februar 2011 wurde A._____ von zwei Unbekannten angegriffen. Die B._____ anerkannte für die Folgen dieses Unfallereignisses leis- tungspflichtig zu sein und erbrachte zunächst die kurzfristigen Versiche- rungsleistungen in Form von Heilbehandlung sowie Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2013 stellte sie die Versicherungsleistun- gen für die somatischen Leiden mit Wirkung ab dem 18. Oktober 2012 ein und verneinte ihre Leistungspflicht hinsichtlich der neu aufgetretenen psy- chischen/neuropsychologischen Leiden. Die gegen diese Verfügung ein- gereichte Einsprache wies die B._____ mit Entscheid vom 7. März 2014 ab. 2.Gegen diesen abschlägigen Einspracheentscheid reichte A._____ am
  1. März 2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein. Diese Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil S 14 41 vom 3. März 2015, mitgeteilt am
  2. Juli 2015, ab. Dagegen reichte A._____ (nachfolgend Gesuchsteller) beim Verwaltungsgericht am 4. September 2015 ein Revisionsgesuch ein. Darin beantragte er, das verwaltungsgerichtliche Urteil S 14 41 vom
  3. März 2015 sei revisionsweise aufzuheben. Es seien das IV-Gutachten der BEGAZ, fertiggestellt am 8. April 2015, und die dazu erstellten Teil- gutachten zu den Akten zu nehmen und nach Durchführung der notwen- digen medizinischen Abklärungen habe das Verwaltungsgericht über die streitige Angelegenheit neu zu entscheiden. In formeller Hinsicht ersuchte der Gesuchsteller, das Revisionsverfahren zu sistieren, bis das Bundes- gericht über die (noch einzureichende) Beschwerde gegen das verwal- tungsgerichtliche Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 entschieden habe. Überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt zu gewähren.
  • 3 - 3.Am 8. September 2015 erhob A._____ beim Bundesgericht ausserdem Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das verwal- tungsgerichtliche Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 (Verfahren 8C_613/2015). Dieses Beschwerdeverfahren setzte das Bundesgericht mit prozessleitender Verfügung vom 22. September 2015 aus bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über das bei ihm eingereichte Revi- sionsgesuch. 4.In der Vernehmlassung vom 3. Dezember 2015 beantragte die B._____ (nachfolgend Gesuchsgegnerin) die Abweisung des Revisionsgesuchs vom 4. September 2015. 5.Der Gesuchsteller nahm dazu unter Erneuerung seiner Anträge in der Replik vom 21. Dezember 2015 Stellung. Zu den fraglichen Ausführungen äusserte sich die Gesuchsgegnerin am 1. Februar 2016, ohne ihre Anträ- ge zu verändern. Am 4. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter des Ge- suchstellers seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien und die einge- reichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung:
  1. a)Der Gesuchsteller beantragt, das Urteil S 14 41 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. März 2015 revisionsweise aufzuheben. Bei der Revision handelt es sich um ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen formell rechtskräftige Entscheide richtet. Zuständig für die Behandlung eines Revisionsgesuchs ist gemäss Art. 67 Abs. 1 des Ge-
  • 4 - setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) diejenige Instanz, die sich zuletzt mit der Angelegenheit befasst hat. Das Begehren kann durch jede am früheren Verfahren beteiligte Partei gestellt werden, die ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens hat (vgl. BGE 138 V 161 E.2.5.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Veraltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1325). Die Revi- sion setzt voraus, dass der zu revidierende Entscheid an einer besonders qualifizierten, ursprünglichen Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VRG leidet. Gemäss dieser Regelung sind Entscheide insbesondere zu revidieren, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Be- weismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war (Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 2 VRG), längstens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheides, sofern nicht durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den zu revidierenden Entscheid eingewirkt wurde (Art. 67 Abs. 3 VRG). b)An die Begründung eines Revisionsgesuchs werden erhöhte Anforderun- gen gestellt. So hat der Gesuchsteller in seiner Eingabe die Rechtzeitig- keit des Revisionsbegehrens darzutun. Zudem hat er einen der in Art. 67 Abs. 1 VRG aufgeführten Revisionsgründe anzurufen und glaubhaft dar- zulegen, weshalb der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist und inwiefern das Dispositiv des zu revidierenden Urteils deswegen abgeän- dert werden muss (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1345; KARIN SCHER- RER REBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 67 N. 9). Erweist sich der vorgebrachte Revisionsgrund insofern als zulässig und sind die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben, so tritt die Revi- sionsinstanz auf das Revisionsgesuch ein. Andernfalls erledigt sie das

  • 5 - Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1346; AUGUST MÄCHLER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66 N. 31).

  1. a)Der Gesuchsteller bringt bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen im Wesentlichen vor, das Gericht habe das in Revision zu ziehende Urteil hauptsächlich aufgrund eines Aktengutachtens einer Klinik gefällt. Von der fraglichen Beurteilung weiche das von der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) in Auftrag gegebene BEGAZ- Gutachten vom 8. April 2015 in wesentlichen Teilen ab. Das fragliche Gutachten habe die IV-Stelle am 16. Dezember 2014 in Auftrag gegeben. Es beziehe sich auf den medizinischen Sachverhalt, wie er sich seit dem Überfall vom 6. Februar 2011 zugetragen habe. Die Untersuchungen des BEGAZ seien am 6. bis 12. März 2015 erfolgt, mithin im gleichen Zeit- raum, in dem das zu revidierende Urteil gefällt worden sei. Das Gutachten der BEGAZ befasse sich dabei nicht speziell mit der Entwicklung des Ge- sundheitszustands des Gesuchstellers vom Zeitpunkt des Urteils, dem
  2. März 2015, bis zur letzten Untersuchung durch die BEGAZ am
  3. März 2015. Es gehe im BEGAZ-Gutachten vom 8. April 2015 dem- nach nicht um Tatsachen, die erst nach dem Entscheid entstanden seien. Vielmehr ergänze das BEGAZ-Gutachten den für die Beurteilung der Be- schwerde S 14 41 massgeblichen medizinischen Sachverhalt in entschei- dender Weise. Damit handle es sich beim BEGAZ-Gutachten um eine neue erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG und Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1). Das angerufene Gericht sei für die Behandlung des Revisionsgesuchs ausserdem zuständig, womit auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch einzutreten sei.
  • 6 - b)Dieser Argumentation hält die Gesuchsgegnerin entgegen, die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel betreffe rechtskräftige Entscheide. Durch den Weiterzug des zu revidierenden Entscheids an das Bundesge- richt sei dieses nicht in Rechtskraft erwachsen. Bereits aus diesem Grun- de sei eine Revision im vorliegenden Verfahren ausgeschlossen. Das mit dem Revisionsgesuch eingereichte BEGAZ-Gutachten sei ausserdem nach dem 3. März 2015 verfasst bzw. erstellt worden. Hierbei handle es sich somit um ein Beweismittel, das nach dem Entscheid des Gerichts entstanden sei. Solche echten Noven könnten nicht dazu dienen, eine qualifizierte ursprüngliche Unrichtigkeit des in Revision zu ziehenden Ent- scheids zu belegen. Dies sei auch der Grund, weshalb etliche in anderen Kantonen existierende Revisionsbestimmungen explizit einen Ausschluss von Tatsachen und Beweismittel vorsähen, die nach der Entscheidfindung entstanden seien. Was Art. 61 lit. i ATSG betreffe, bleibe zu erwähnen, dass wohl neue Tatsachen und Beweismittel einen Revisionsgrund dar- stellen könnten, diese jedoch aus der Zeit vor dem Erlass des Entscheids stammen müssten. Beim BEGAZ-Gutachten handle es sich aber eben ge- rade nicht um eine nachträglich entdeckte, erhebliche Tatsache, sondern um ein neues, erst nach der Fällung des Urteils produziertes Dokument. Der Gesuchsteller berufe sich folglich nicht auf einen zulässigen Revi- sionsgrund. Auch deshalb könne auf das vorliegende Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.
  1. a)Der Gesuchsteller beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 in Revision zu ziehen. Gegen dieses Urteil hat er am
  2. September 2015 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben (Verfahren 8C_613/2015). Der in Revision zu ziehende Entscheid ist demnach nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Insofern ist durchaus fraglich, ob es sich beim Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von
  • 7 - Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG handelt. Als Vorinstanz des Bundesgerichts ist es dem Verwaltungsgericht indessen nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung nicht gestattet, unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Be- schwerdeverfahren und den Grundsatz der Subsidiarität auf Revisionsge- suche nicht einzutreten. Vielmehr hat es das eingereichte Revisionsge- such aufgrund des massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen, und zwar selbst dann, wenn der vorgebrachte Revisionsgrund sowie die ein- gereichten Beweismittel im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden könnten und damit insofern kein formell rechts- kräftiger Entscheid vorläge (BGE 138 II 386 E.6.4; SCHERER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 47). Das verwaltungsgerichtliche Urteil S 14 41 vom
  1. März 2015 ist folglich ungeachtet des rechtshängigen bundesgerichtli- chen Beschwerdeverfahrens 8C_613/2015 als formell rechtskräftiger Ent- scheid anzusehen und das angerufene Gericht hat als letzte Instanz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG zu gelten. Damit erweist es sich für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs als zuständig. b)Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angerufenen Revisionsgrundes ist zu beachten, dass in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, wie dem vorliegenden, die Revision gemäss Art. 61 lit. i ATSG unter anderem wegen der Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein muss. Nach der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung ist der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweismittel dabei gleich auszulegen wie bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsent- scheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (BGE 134 III 45 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E.5.1, 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E.4, 9C_764/2009 vom 26. März 2010 E.3.1). Danach gelten Tatsachen als neu, die sich bis zum Zeitpunkt, in welchem im
  • 8 - Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheb- lich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffen- der rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben demzufolge entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tat- sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (BGE 134 III 669 E.2.1, 127 V 353 E.5b, 110 V 138 E.2, 110 V 291 E.2a, 108 V 170 E.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_737/2015 vom
  1. Januar 2016 E.4.2, 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E.3.2, Ur- teil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 642/04 vom 6. Dezem- ber 2004 E.2.2). In diesem Umfang können nachträglich erhebliche Tat- sachen und Beweismittel im Revisionsverfahren vor dem als Sozialversi- cherungsgericht amtenden Verwaltungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) ge- stützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG geltend gemacht werden. c)Die BEGAZ-Gutachter haben den Gesuchsteller am 6., 9., 10. sowie
  2. März 2015 untersucht (Beilagen des Gesuchstellers [Gs-act.] 6 S. 4). In ihrem am 8. April 2015 fertiggestellten Gutachten befassen sie sich auf der Grundlage der durch diese persönlichen Untersuchungen gewon- nenen Erkenntnisse und der medizinischen Vorakten mit der Arbeitsfähig- keit des Gesuchstellers seit dem Unfallereignis vom 6. Februar 2011 (Gs- act. 6 S. 77 ff.). Im Beschwerdeverfahren S 14 41 war die Gesetzmässig- keit des angefochtenen Einspracheentscheides aufgrund des Sachver- halts zu beurteilen, der vorlag, als das vorinstanzliche Verfahren am
  • 9 -
  1. März 2014 mit dem Erlass des Einspracheentscheids seinen Abschluss fand (vgl. BGE 130 V 138 E.2.1, 121 V 366 E.1b; Urteil des Bundesge- richtes 9C_540/2015 vom 15. Oktober 2015 E.3.1). Das BEGAZ- Gutachten bezieht sich somit auch auf den medizinischen Sachverhalt, der im Beschwerdeverfahren S 14 41 zu beurteilen war. Der Gesuchstel- ler legt im Übrigen glaubhaft dar, dass die BEGAZ-Gutachter den Ge- suchsteller seit dem tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 selbst in einer leidensadaptierten Tätigkeit für teilweise arbeitsunfähig erachten. So er- kläre der begutachtende Psychologe, lic. phil. C., die immer noch vorhandene, neuropsychologische Störung sowohl mit dem vorbestehen- den ADS als auch mit den 2004 und 2011 erlittenen Überfällen. Der BE- GAZ-Psychiater, Dr. med. D., diagnostiziere entgegen dem Gutach- ten von Prof. Dr. med. E._____ ausserdem eine andauernde posttrauma- tische Belastungsstörung, die zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit führe. Die posttraumatische Belastungsstörung sei durch den Überfall vom
  2. Februar 2011 verursacht worden und stünde somit in natürlichem Kau- salzusammenhang zum fraglichen Unfallereignis. Diese Ausführungen lassen es durchaus glaubhaft erscheinen, dass die vom Gesuchsteller über den 18. Oktober 2012 hinaus beklagten Beschwerden zumindest teilweise auf das Unfallereignis vom 6. Februar 2011 zurückzuführen sind und damit eine Leistungspflicht der Gesuchsgegnerin über den 18. Okto- ber 2012 hinaus begründen könnten. Insofern könnte das BEGAZ- Gutachten vom 8. April 2015 dem Beweis von Tatsachen dienen, die der Gesuchsteller im Beschwerdeverfahren S 14 41 geltend gemacht hat, die im fraglichen Beschwerdeverfahren aber zu seinem Nachteil unbewiesen geblieben sind. d)Das BEGAZ-Gutachten ist jedoch erst nach der Fällung des zu revidie- renden Entscheids entstanden. In der Lehre ist die Frage umstritten, ob solche Beweismittelt im bundesgerichtlichen Revisionsverfahren revi-
  • 10 - sionsrechtlich zulässig sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1333; ELISABETH ESCHER, in: NIGGLI/ÜBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 123 N. 5 ff.; SPÜHLER/DOLGE/VOCK, in: Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz,
  1. Aufl., Zürich/St. Gallen 2006, Art. 123 N. 3, NICOLAS VON WERDT, in: SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Art. 123 N. 6 ff., vgl. weitere Hinweise in BVGE 2013/22 E.6.6.2 f.). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dies unter der Herrschaft des damals gültigen Art. 137 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bunderechtspflege in langjähriger Praxis bejaht (BGE 108 V 170 E.1, 99 V 189 ff.). Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesge- richts hat diese Praxis übernommen und nach Inkrafttreten von Art. 123 lit. a BGG ausdrücklich bestätigt (Urteil des Bundesgerichts 9F_9/2007 vom 15. September 2008 E.2.2; vgl. die davon abweichende Praxis des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2013/22). Demzufolge ist davon aus- zugehen, dass nach der Entscheidfällung entstandene Beweismittel, die dem Beweis vorbestehender Tatsachen dienen, die im früheren Verfahren zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind, in sozial- versicherungsrechtlichen Angelegenheiten im Revisionsverfahren von Bundesrechts wegen zuzulassen sind. Jedenfalls in sozialversicherungs- rechtlichen Angelegenheiten ist Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG folglich dahinge- hend auszulegen, dass als nachträglich erhebliche Tatsachen und Be- weismittel auch solche gelten können, die nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im vorliegenden Revisionsverfahren das BEGAZ-Gutachten vom 8. April 2015 zu berücksichtigen ist. e)Im Übrigen hat der Gesuchsteller am Beschwerdeverfahren S 14 41 teil- genommen, ist als Versicherter durch das zu revidierende Urteil berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederaufnahme des Be-
  • 11 - schwerdeverfahrens S 14 41. Er ist folglich zur Einreichung des Revi- sionsgesuchs berechtigt. Mit der schriftlichen Eingabe vom 4. September 2015 hat er sein Revisionsgesuch überdies binnen 90 Tagen eingereicht, nachdem ihm die IV-Stelle das BEGAZ-Gutachten vom 8. April 2015 mit Schreiben vom 17. Juni 2015 zustellte (Gs-act. 1) und er damit von dem von ihm angerufenen Revisionsgrund erfuhr. Auf das im Übrigen formge- recht eingereichte Revisionsgesuch ist demzufolge einzutreten.
  1. a)Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob sich der vorgebrachte Revisionsgrund als rechtserheblich erweist. Der Gesuchsteller bejaht dies im Wesentli- chen mit der Begründung, das angerufene Gericht habe im Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 im Wesentlichen auf ein Aktengutachten von Prof. Dr. med. E._____ abgestellt. Das BEGAZ-Gutachten vom 8. April 2015 sei zurzeit der Urteilsfällung nicht vorgelegen und habe deshalb keine Berücksichtigung finden können. Die BEGAZ-Gutachter kämen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Gesuchstellers zu einem vollkommen anderen Schluss als das Aktengutachten von Prof. Dr. E.. Laut dem BEGAZ- Gutachten sei der Gesuchsteller seit dem tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 in seiner angestammten Tätigkeit als Lehrer aus somatischer, neu- ropsychologischer und psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig. In einer angepassten, kognitiv weniger anspruchsvollen Tätigkeit sei er zu 60 % arbeitsfähig. Vorher sei der Gesuchsteller zu 100 % arbeitsfähig gewesen und bei vier Arbeitgebern mit einem Pensum von über 100 % angestellt gewesen. Lic. phil. C., Fachpsychologe für Neuropsycho- loge und Psychiatrie, erkläre die immer noch vorhandene, neuropsycho- logische Störung sowohl mit dem vorbestehenden ADS als auch mit den 2004 und 2011 erlittenen Überfällen. Der Psychiater, Dr. med. D., diagnostiziere entgegen dem Gutachten von Prof. Dr. med. E. eine andauernde posttraumatische Belastungsstörung, die zu einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Die posttraumatische Belastungsstörung
  • 12 - sei durch den Überfall vom 6. Februar 2011 verursacht worden und stün- de somit in natürlichem Kausalzusammenhang zum fraglichen Ereignis. Das polydisziplinäre Gutachten weiche demnach in wesentlichen Punkten vom Sachverhalt ab, den das Gericht im Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 festgestellt habe. Beim Gutachten der BEGAZ handle es sich folglich um eine neue wesentliche Tatsache im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG und Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG. Das Urteil des Verwaltungsgerichts S 14 41 vom
  1. März 2015 sei demzufolge in Revision zu ziehen. b)Dieser Argumentation hält die Gesuchsgegnerin entgegen, das Gericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt im Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 als ausgewiesen angesehen und es ausdrücklich abgelehnt, sich dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen BEGAZ-Gutachten anzusch- liessen und das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des fraglichen Gutachtens zu sistieren. Das Gericht sei im Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 im Übrigen zum Schluss gelangt, dass der per 18. Oktober 2012 vorgenommene Fallabschluss nicht zu beanstanden sei und die darüber hinaus beklagten Beschwerden nicht mit überwiegender Wahrscheinlich- keit auf das Unfallereignis vom 6. Februar 2011 zurückzuführen seien. Ebenfalls habe es festgehalten, dass die von der Gesuchsgegnerin in ih- rer Eventualbegründung bezüglich der nicht objektivierbaren Unfallfolgen vorgenommene Adäquanzprüfung jedenfalls im Ergebnis zu überzeugen vermöge. An diesem Resultat vermöge das BEGAZ-Gutachten vom
  2. April 2015 nichts zu ändern. Darin werde nicht unterschieden, ob die Arbeitsunfähigkeit unfallbedingt oder krankheitsbedingt sei. Das BEGAZ- Gutachten vom 8. April 2015 könne deshalb nicht dazu dienen, eine Un- fallkausalität von Beschwerden zu belegen. Auch aus den einzelnen Teil- gutachten gehe nicht hervor, dass die heutigen Beschwerden des Ge- suchstellers in natürlichem Kausalzusammenhang zum interessierenden Unfallereignis stünden. Gleich ausfallen würde ohnehin die (juristisch wer-
  • 13 - tende) Adäquanzbeurteilung, da die eingereichten Dokumente keine (un- fallkausale) organisch objektivierbare Grundlage für die geklagten Be- schwerden nachwiesen. Insofern seien die eingereichten Dokumente nicht geeignet, am Ergebnis des zu revidierenden Entscheids etwas zu ändern und seien deshalb nicht als wesentliche bzw. entscheidrelevante Tatsachen anzusehen. Das Revisionsgesuch sei daher abzuweisen.
  1. a)Das Gericht gelangte im Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 in Würdigung der ärztlichen Unterlagen zur Überzeugung, dass die hämorrhagische kortikale Kontusion sowie allfällige hierdurch verursachte neurokognitive Einschränkungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den tät- lichen Angriff vom 6. Februar 2011 zurückzuführen seien (Urteil S 14 41 E.7d S. 35). Dass der Beschwerdeführer infolge des fraglichen schädi- genden Ereignisses andere organisch objektiv ausgewiesene Beschwer- den erlitten habe, die am 18. Oktober 2012 nicht ausgeheilt gewesen seien und mit apparativen/bildgebenden, wissenschaftlich anerkannten Abklärungen bestätigt werden könnten, sei nicht geltend gemacht worden und könne aufgrund der Aktenlage ausgeschlossen werden. Damit lägen beim Beschwerdeführer (Gesuchsteller) seit dem 18. Oktober 2012 keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vor, die eine Leistungs- pflicht der Beschwerdegegnerin (Gesuchgegnerin) zu begründen ver- möchten. Insoweit die Beschwerdegegnerin (Gesuchsgegnerin) im ange- fochtenen Einspracheentscheid ihre Leistungspflicht für die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten somatischen Beschwerden auf diesen Zeitpunkt hin verneint habe, erweise sich die getroffene Anordnung dem- zufolge als rechtmässig (Urteil S 14 41 E.7d S. 36). In Bezug auf die vom Gesuchsteller darüber hinaus beklagten psychischen Beschwerden, ein- schliesslich allfälliger hiermit verbundener neurokognitiver Defizite, wird im Urteil S 14 41 alsdann festgehalten, die fraglichen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durch den tätlichen Angriff
  • 14 - vom 6. Februar 2011 verursacht worden. Dass eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers (Gesuchstellers), insbesondere der diesbezüglich vom Beschwerdeführer beantragte Anschluss an die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung bei der BEGAZ GmbH, oder die Einholung eines weiteren Berichtes bei Dr. med. F._____ an die- sem Ergebnis etwas ändern würde, sei auszuschliessen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen seien (Urteil S 14 41 E.8d S. 44). b)Das Gericht hat demnach bei seiner Entscheidfällung bereits das damals noch ausstehende BEGAZ-Gutachten in seine Überlegungen mit einbe- zogen, es jedoch nicht als erforderlich erachtet, das Ergebnis der fragli- chen Begutachtung abzuwarten. Das BEGAZ-Gutachten äussert sich zur Frage der Unfallkausalität im Übrigen nicht explizit. Die diesbezüglich vom Gesuchsteller gestellten Zusatzfragen haben die BEGAZ-Gutachter nach Rücksprache mit der IV-Stelle nicht beantwortet (Gs-act. 6 S. 6/80 und 76/80). Der begutachtende Psychiater, Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. März 2015 ausdrücklich darauf hin, die Zusatzfragen nicht be- antworten zu können. Um ein Unfallgutachten zu erstellen, wären weitere Abklärungen erforderlich, welche über den aktuellen zeitlichen Rahmen hinausgingen (Gs-act. 6 S. 9). Auch der neurologische Teilgutachter, Dr. med. G., erachtete es im Teilgutachten vom 23. März 2015 nicht für möglich, zur Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden Stellung zu nehmen (Gs-act. 6 S. 15). Lediglich der begutachtende Neuropsychologe, lic. phil. C._____, Neuropsychologe und Psychotherapeut FSP, äusserte sich, wenn auch implizit, im Teilgutachten vom 24. März 2015 zur Unfall- kausalität, indem er ausführte, beim Versicherten lasse sich aktuell eine leichte, zweifelsfrei authentische neuropsychologische Störung mit sub- kortikalen/frontomesialen, frontodiecephalen und frontalen Funktions-

  • 15 - schwächen ausweisen. Ätiologisch dürfte diese neuropsychologische Störung mehrfaktorieller Natur sein, wobei sowohl das vorbestehende ADS als auch die 2004 und 2011 erlittenen Unfälle mit den dabei teilweise erlittenen Hirnverletzungen sowie auch psychische Folgeerkrankungen des zuletzt erlittenen Unfalls (siehe dazu das aktuelle psychiatrische Gut- achten) daran beteiligt sein dürften (Gs-act. 6 S. 18). Ob allein aufgrund dieser Äusserung davon ausgegangen werden kann, dass die BEGAZ- Gutachter die Unfallkausalität bejaht haben, erscheint fraglich. Selbst wenn dies indessen der Fall wäre, nähmen die BEGAZ-Gutachter nur ei- ne neue Bewertung bereits bekannter Tatsachen vor, mithin zögen sie aus den bereits bekannten Fakten lediglich andere Schlüsse als das Ge- richt auf der Grundlage der ihm im Zeitpunkt der Urteilsfällung zur Verfü- gung stehenden ärztlichen Gutachten und Berichte (vgl. zu den vormali- gen ärztlichen Stellungnahmen Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 E.7-9 S. 28-45). Das BEGAZ-Gutachten vom 8. April 2015 fördert folglich keine neuen tatsächlichen Elemente zu Tage, welche die ursprüngliche Ent- scheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen liessen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8F_4/2010 vom 24. März 2011 E.2.2; 8C_737/2015 vom 8. Januar 2016 E.4.2, 8C_108/2014 vom 24. Septem- ber 2014 E.3.2). Es begründet demnach keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG. Der vorgebrachte Revisionsgrund ist folglich nicht ausgewiesen, womit das Revisionsgesuch vom 8. September 2015 abzuweisen ist. 6.Für das vorliegende Revisionsverfahren werden in sinngemässer Anwen- dung von Art. 61 lit. a ATGS keine Verfahrenskosten erhoben (UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, 3. Aufl., Art. 61 N. 231). Insoweit sich das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege auf die Verfahrenskosten bezieht, erweist es sich demnach als gegenstandslos.

  • 16 - 7.Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unent- geltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Partei- rechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf un- entgeltliche Rechtspflege explizit. Dabei erweist sich eine Person als be- dürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Not- bedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als die Verlustgefahr. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61

  • 17 - N. 182). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 135 I 1 E.7.1, 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., Rz. 5.202). b)Das BEGAZ-Gutachten vom 8. April 2015 äussert sich nicht explizit zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer über den 18. Oktober 2012 beklag- ten Beschwerden auf den tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 zurückzu- führen sind. Einzig der begutachtende Neuropsychologe nimmt dazu im- plizit Stellung, ohne jedoch einen solchen Zusammenhang als überwie- gend wahrscheinlich zu bezeichnen (vgl. vorstehende Erwägung 5c). Ausserdem enthält das BEGAZ-Gutachten vom 8. April 2015 keine neuen Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlage im Be- schwerdeverfahren S 14 41 als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Fakt ist auch, dass dem Gericht bei der Entscheidfällung bereits bekannt gewesen ist, dass die IV-Stelle bei der BEGAZ ein polydisziplinäres Gut- achten in Auftrag gegeben hat. Das Gericht hat jedoch in antizipierter Beweiswürdigung auf einen Anschluss an die BEGAZ-Begutachtung ver- zichtet (vgl. vorstehende Erwägung 5b). Bei dieser Sachlage müssen die Erfolgsaussichten des Gesuchstellers, mit seinem Revisionsgesuch durchzudringen und die begehrte Abänderung des Urteils S 14 41 vom

  1. März 2015 zu erwirken, bereits aufgrund einer vorläufigen und summa- rischen Prüfung als deutlich geringer eingestuft werden als die Gefahr im vorliegenden Verfahren zu unterliegen. Aus diesem Grund ist das Gesuch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube abzu- weisen.
  • 18 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Revisionsgesuch vom 8. September 2015 wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.

3.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube wird abgewiesen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Dezem- ber 2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (8C_574/2016).

Zitate

Gesetze

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ATGS

  • Art. 61 ATGS

ATSG

  • Art. 53 ATSG
  • Art. 61 ATSG

BGG

  • Art. 123 BGG

VRG

  • Art. 49 VRG
  • Art. 67 VRG

Gerichtsentscheide

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