VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 128 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 17. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, Gesuchsteller gegen B., Gesuchsgegnerin Revisionsgesuch betreffend Urteil S 14 41 (Versicherungsleistungen nach UVG)
4 - setzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) diejenige Instanz, die sich zuletzt mit der Angelegenheit befasst hat. Das Begehren kann durch jede am früheren Verfahren beteiligte Partei gestellt werden, die ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens hat (vgl. BGE 138 V 161 E.2.5.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Veraltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1325). Die Revi- sion setzt voraus, dass der zu revidierende Entscheid an einer besonders qualifizierten, ursprünglichen Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VRG leidet. Gemäss dieser Regelung sind Entscheide insbesondere zu revidieren, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Be- weismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war (Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 2 VRG), längstens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheides, sofern nicht durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den zu revidierenden Entscheid eingewirkt wurde (Art. 67 Abs. 3 VRG). b)An die Begründung eines Revisionsgesuchs werden erhöhte Anforderun- gen gestellt. So hat der Gesuchsteller in seiner Eingabe die Rechtzeitig- keit des Revisionsbegehrens darzutun. Zudem hat er einen der in Art. 67 Abs. 1 VRG aufgeführten Revisionsgründe anzurufen und glaubhaft dar- zulegen, weshalb der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist und inwiefern das Dispositiv des zu revidierenden Urteils deswegen abgeän- dert werden muss (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1345; KARIN SCHER- RER REBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver- waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 67 N. 9). Erweist sich der vorgebrachte Revisionsgrund insofern als zulässig und sind die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben, so tritt die Revi- sionsinstanz auf das Revisionsgesuch ein. Andernfalls erledigt sie das
5 - Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1346; AUGUST MÄCHLER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66 N. 31).
14 - vom 6. Februar 2011 verursacht worden. Dass eine weitere Begutachtung des Beschwerdeführers (Gesuchstellers), insbesondere der diesbezüglich vom Beschwerdeführer beantragte Anschluss an die von der IV-Stelle in Auftrag gegebene polydisziplinäre Begutachtung bei der BEGAZ GmbH, oder die Einholung eines weiteren Berichtes bei Dr. med. F._____ an die- sem Ergebnis etwas ändern würde, sei auszuschliessen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen seien (Urteil S 14 41 E.8d S. 44). b)Das Gericht hat demnach bei seiner Entscheidfällung bereits das damals noch ausstehende BEGAZ-Gutachten in seine Überlegungen mit einbe- zogen, es jedoch nicht als erforderlich erachtet, das Ergebnis der fragli- chen Begutachtung abzuwarten. Das BEGAZ-Gutachten äussert sich zur Frage der Unfallkausalität im Übrigen nicht explizit. Die diesbezüglich vom Gesuchsteller gestellten Zusatzfragen haben die BEGAZ-Gutachter nach Rücksprache mit der IV-Stelle nicht beantwortet (Gs-act. 6 S. 6/80 und 76/80). Der begutachtende Psychiater, Dr. med. D., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies im psychiatrischen Teilgutachten vom 12. März 2015 ausdrücklich darauf hin, die Zusatzfragen nicht be- antworten zu können. Um ein Unfallgutachten zu erstellen, wären weitere Abklärungen erforderlich, welche über den aktuellen zeitlichen Rahmen hinausgingen (Gs-act. 6 S. 9). Auch der neurologische Teilgutachter, Dr. med. G., erachtete es im Teilgutachten vom 23. März 2015 nicht für möglich, zur Unfallkausalität der neurologischen Beschwerden Stellung zu nehmen (Gs-act. 6 S. 15). Lediglich der begutachtende Neuropsychologe, lic. phil. C._____, Neuropsychologe und Psychotherapeut FSP, äusserte sich, wenn auch implizit, im Teilgutachten vom 24. März 2015 zur Unfall- kausalität, indem er ausführte, beim Versicherten lasse sich aktuell eine leichte, zweifelsfrei authentische neuropsychologische Störung mit sub- kortikalen/frontomesialen, frontodiecephalen und frontalen Funktions-
15 - schwächen ausweisen. Ätiologisch dürfte diese neuropsychologische Störung mehrfaktorieller Natur sein, wobei sowohl das vorbestehende ADS als auch die 2004 und 2011 erlittenen Unfälle mit den dabei teilweise erlittenen Hirnverletzungen sowie auch psychische Folgeerkrankungen des zuletzt erlittenen Unfalls (siehe dazu das aktuelle psychiatrische Gut- achten) daran beteiligt sein dürften (Gs-act. 6 S. 18). Ob allein aufgrund dieser Äusserung davon ausgegangen werden kann, dass die BEGAZ- Gutachter die Unfallkausalität bejaht haben, erscheint fraglich. Selbst wenn dies indessen der Fall wäre, nähmen die BEGAZ-Gutachter nur ei- ne neue Bewertung bereits bekannter Tatsachen vor, mithin zögen sie aus den bereits bekannten Fakten lediglich andere Schlüsse als das Ge- richt auf der Grundlage der ihm im Zeitpunkt der Urteilsfällung zur Verfü- gung stehenden ärztlichen Gutachten und Berichte (vgl. zu den vormali- gen ärztlichen Stellungnahmen Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 E.7-9 S. 28-45). Das BEGAZ-Gutachten vom 8. April 2015 fördert folglich keine neuen tatsächlichen Elemente zu Tage, welche die ursprüngliche Ent- scheidungsgrundlage als objektiv mangelhaft erscheinen liessen (vgl. Ur- teile des Bundesgerichts 8F_4/2010 vom 24. März 2011 E.2.2; 8C_737/2015 vom 8. Januar 2016 E.4.2, 8C_108/2014 vom 24. Septem- ber 2014 E.3.2). Es begründet demnach keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG. Der vorgebrachte Revisionsgrund ist folglich nicht ausgewiesen, womit das Revisionsgesuch vom 8. September 2015 abzuweisen ist. 6.Für das vorliegende Revisionsverfahren werden in sinngemässer Anwen- dung von Art. 61 lit. a ATGS keine Verfahrenskosten erhoben (UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2015, 3. Aufl., Art. 61 N. 231). Insoweit sich das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege auf die Verfahrenskosten bezieht, erweist es sich demnach als gegenstandslos.
16 - 7.Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube. a)Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderli- chen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ih- rer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unent- geltlichen Rechtsbeistand. Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, der bedürftigen Partei den Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Partei- rechte zu ermöglichen. Sie soll sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf un- entgeltliche Rechtspflege explizit. Dabei erweist sich eine Person als be- dürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Not- bedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Ver- lustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Ge- winnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als die Verlustgefahr. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61
17 - N. 182). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 135 I 1 E.7.1, 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., Rz. 5.202). b)Das BEGAZ-Gutachten vom 8. April 2015 äussert sich nicht explizit zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer über den 18. Oktober 2012 beklag- ten Beschwerden auf den tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 zurückzu- führen sind. Einzig der begutachtende Neuropsychologe nimmt dazu im- plizit Stellung, ohne jedoch einen solchen Zusammenhang als überwie- gend wahrscheinlich zu bezeichnen (vgl. vorstehende Erwägung 5c). Ausserdem enthält das BEGAZ-Gutachten vom 8. April 2015 keine neuen Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlage im Be- schwerdeverfahren S 14 41 als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Fakt ist auch, dass dem Gericht bei der Entscheidfällung bereits bekannt gewesen ist, dass die IV-Stelle bei der BEGAZ ein polydisziplinäres Gut- achten in Auftrag gegeben hat. Das Gericht hat jedoch in antizipierter Beweiswürdigung auf einen Anschluss an die BEGAZ-Begutachtung ver- zichtet (vgl. vorstehende Erwägung 5b). Bei dieser Sachlage müssen die Erfolgsaussichten des Gesuchstellers, mit seinem Revisionsgesuch durchzudringen und die begehrte Abänderung des Urteils S 14 41 vom
3.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube wird abgewiesen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. Dezem- ber 2016 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (8C_574/2016).