VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 128 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 17. Mai 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube, Gesuchsteller gegen B., Gesuchsgegnerin Revisionsgesuch betreffend Urteil S 14 41 (Versicherungsleistungen nach UVG)
4 - Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) diejenige Instanz, die sich zuletzt mit der Angelegenheit befasst hat. Das Begehren kann durch jede am früheren Verfahren beteiligte Partei gestellt werden, die ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Wiederaufnahme des Verfahrens hat (vgl. BGE 138 V 161 E.2.5.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/ MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Veraltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1325). Die Revision setzt voraus, dass der zu revidierende Entscheid an einer besonders qualifizierten, ursprünglichen Fehlerhaftigkeit im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VRG leidet. Gemäss dieser Regelung sind Entscheide insbesondere zu revidieren, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war (Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG). Das Revisionsgesuch ist innert 90 Tagen seit Kenntnis des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen (Art. 67 Abs. 2 VRG), längstens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren seit der Mitteilung des Entscheides, sofern nicht durch ein Verbrechen oder Vergehen auf den zu revidierenden Entscheid eingewirkt wurde (Art. 67 Abs. 3 VRG). b)An die Begründung eines Revisionsgesuchs werden erhöhte Anforderungen gestellt. So hat der Gesuchsteller in seiner Eingabe die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun. Zudem hat er einen der in Art. 67 Abs. 1 VRG aufgeführten Revisionsgründe anzurufen und glaubhaft darzulegen, weshalb der geltend gemachte Revisionsgrund gegeben ist und inwiefern das Dispositiv des zu revidierenden Urteils deswegen abgeändert werden muss (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1345; KARIN SCHERRER REBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 67 N. 9). Erweist sich der vorgebrachte Revisionsgrund insofern als zulässig und sind die übrigen
5 - Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben, so tritt die Revisionsinstanz auf das Revisionsgesuch ein. Andernfalls erledigt sie das Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 1346; AUGUST MÄCHLER, in: AUER/MÜLLER/SCHINDLER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66 N. 31).
7 - rechtlichen Angelegenheiten erhoben (Verfahren 8C_613/2015). Der in Revision zu ziehende Entscheid ist demnach nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Insofern ist durchaus fraglich, ob es sich beim Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 um einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG handelt. Als Vorinstanz des Bundesgerichts ist es dem Verwaltungsgericht indessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gestattet, unter Hinweis auf das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren und den Grundsatz der Subsidiarität auf Revisionsgesuche nicht einzutreten. Vielmehr hat es das eingereichte Revisionsgesuch aufgrund des massgeblichen Prozessrechts allseitig zu prüfen, und zwar selbst dann, wenn der vorgebrachte Revisionsgrund sowie die eingereichten Beweismittel im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren Berücksichtigung finden könnten und damit insofern kein formell rechtskräftiger Entscheid vorläge (BGE 138 II 386 E.6.4; SCHERER REBER, a.a.O., Art. 66 N. 47). Das verwaltungsgerichtliche Urteil S 14 41 vom 3. März 2015 ist folglich ungeachtet des rechtshängigen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens 8C_613/2015 als formell rechtskräftiger Entscheid anzusehen und das angerufene Gericht hat als letzte Instanz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG zu gelten. Damit erweist es sich für die Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuchs als zuständig. b)Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angerufenen Revisionsgrundes ist zu beachten, dass in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren, wie dem vorliegenden, die Revision gemäss Art. 61 lit. i ATSG unter anderem wegen der Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein muss. Nach der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Begriff der neuen Tatsachen oder Beweismittel dabei gleich auszulegen wie bei der Revision eines Bundesgerichtsurteils gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das
8 - Bundesgericht (BGG; SR 173.110) oder bei der (prozessualen) Revision eines Verwaltungsentscheides nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (BGE 134 III 45 E.2.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E.5.1, 8C_422/2011 vom 5. Juni 2012 E.4, 9C_764/2009 vom 26. März 2010 E.3.1). Danach gelten Tatsachen als neu, die sich bis zum Zeitpunkt, in welchem im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, d.h. sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des zur Revision beantragten Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue Beweismittel haben demzufolge entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte (BGE 134 III 669 E.2.1, 127 V 353 E.5b, 110 V 138 E.2, 110 V 291 E.2a, 108 V 170 E.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_737/2015 vom 8. Januar 2016 E.4.2, 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E.3.2, Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 642/04 vom 6. Dezember 2004 E.2.2). In diesem Umfang können nachträglich erhebliche Tatsachen und Beweismittel im Revisionsverfahren vor dem als Sozialversicherungsgericht amtenden Verwaltungsgericht (Art. 49 Abs. 2 VRG) gestützt auf Art. 67 Abs. 1 lit. a VRG geltend gemacht werden. c)Die BEGAZ-Gutachter haben den Gesuchsteller am 6., 9., 10. sowie
17 - Anwalt vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E.7.1). Art. 61 lit. f ATSG wiederholt dieses Recht auf unentgeltliche Rechtspflege explizit. Dabei erweist sich eine Person als bedürftig, wenn sie nicht über die Mittel verfügt, um den prozessualen Notbedarf zu decken (SVR 2007 AHV Nr. 7 E.4.1.2.1). Aussichtslos ist ein Prozess, dessen Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Hingegen darf nicht von Aussichtslosigkeit ausgegangen werden, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als die Verlustgefahr. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (BGE 138 III 217 E.2.2.4; 129 I 129 E.2.3.1; 122 I 267 E.2b; KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 182). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 135 I 1 E.7.1, 129 I 129 E.2.3.1; ANDREAS TRAUB, in: STEIGER- SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Sicherheit, a.a.O., Rz. 5.202). b)Das BEGAZ-Gutachten vom 8. April 2015 äussert sich nicht explizit zur Frage, ob die vom Beschwerdeführer über den 18. Oktober 2012 beklagten Beschwerden auf den tätlichen Angriff vom 6. Februar 2011 zurückzuführen sind. Einzig der begutachtende Neuropsychologe nimmt dazu implizit Stellung, ohne jedoch einen solchen Zusammenhang als überwiegend wahrscheinlich zu bezeichnen (vgl. vorstehende Erwägung 5c). Ausserdem enthält das BEGAZ-Gutachten vom 8. April 2015 keine neuen Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlage
18 - im Beschwerdeverfahren S 14 41 als objektiv mangelhaft erscheinen lassen. Fakt ist auch, dass dem Gericht bei der Entscheidfällung bereits bekannt gewesen ist, dass die IV-Stelle bei der BEGAZ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben hat. Das Gericht hat jedoch in antizipierter Beweiswürdigung auf einen Anschluss an die BEGAZ-Begutachtung verzichtet (vgl. vorstehende Erwägung 5b). Bei dieser Sachlage müssen die Erfolgsaussichten des Gesuchstellers, mit seinem Revisionsgesuch durchzudringen und die begehrte Abänderung des Urteils S 14 41 vom 3. März 2015 zu erwirken, bereits aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung als deutlich geringer eingestuft werden als die Gefahr im vorliegenden Verfahren zu unterliegen. Aus diesem Grund ist das Gesuch des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube abzuweisen. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Revisionsgesuch vom 8. September 2015 wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Laube wird abgewiesen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]