Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_002
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_002, S 2015 123
Entscheidungsdatum
12.01.2016
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 123 2. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterMeisser, Racioppi Aktuarin ad hocDedual URTEIL vom 12. Januar 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung

  • 2 - 1.A._____ war zuletzt als Hilfsarbeiter bei der Firma B._____ in O.1._____ tätig. Am 4. Dezember 2014 meldete er einen Anspruch auf Arbeitslosenversicherungstaggeld im Umfang von 100% ab dem
  1. Januar 2015 an. 2.Mit zwei Schreiben vom 21. und 29. Juli 2015 wurde A._____ durch das zuständige Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) O.1._____ aufgefordert, sich innert zwei Arbeitstagen bei der Firma C._____ GmbH in O.2._____ als Allrounder sowie bei der D._____ in O.3._____ zu bewerben. Am 10. August 2015 wurde er aufgrund der unterbliebenen Bewerbung in beiden Fällen zur Stellungnahme aufgefordert. 3.In seiner Stellungnahme betreffend die Zuweisung an die Firma C._____ AG hielt A._____ am 14. August 2015 fest, er habe in derselben Zeit eine Stelle am Openair O.4._____ gehabt, wo er gebraucht worden sei. Er verfüge nur über zwei Hände, weshalb er nicht zweimal habe zugewiesen werden können. Bezüglich der Stelle bei der D._____ teilte er im selben Schreiben mit, am 30. Juli 2015 habe er in der Gastrokantine einen Bewerbungskurs absolviert und für den 31. Juli 2015 habe er bereits über ein Openairticket verfügt, welches ihn CHF 80.-- gekostet hätte. 4.Mit Verfügung des Amts für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA) vom
  2. August 2015 wurde A._____ für 46 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Als Begründung wurde angeführt, er habe zwei ihm zugewiesene Stellen aufgrund unterlassener Bewerbung faktisch abgelehnt. 5.Am 27. August 2015 erhob A._____ hiergegen "Beschwerde" ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, welche zuständigkeitshalber ans KIGA zur Behandlung als Einsprache überwiesen wurde.
  • 3 - 6.Mit Entscheid vom 14. September 2015 (recte: versehentlich mit
  1. August 2015 datiert; vgl. Stellungnahme des KIGA vom 22. Oktober 2015 E. B/6) wies das KIGA die Einsprache ab. 7.Hiergegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 1. Oktober 2015 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem sinngemässen Begehren um Aufhebung des Entscheids des KIGA. Bezüglich der ersten Zuweisung vom 21. Juli 2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er vom RAV O.1._____ für denselben Zeitraum nicht zweimal zugewiesen werden könne. Hinsichtlich der zweiten Stellenzuweisung vom 29. Juli 2015 machte er geltend, er habe bereits seit Anfang Juli 2015 ein Ticket für das Openair O.5._____ vom 31. Juli 2015 gekauft und sei, als er die Zuweisung erhalten habe, bereits mit dem Car dorthin unterwegs gewesen. 8.Das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) beantragte in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner hielt bezüglich der Stellenzuweisung vom 21. Juli 2015, wie bereits in seinem Einspracheentscheid, daran fest, dass der Beschwerdeführer die ihm nachträglich für einen längeren Zeitraum zugewiesene Stelle zulasten der kürzeren zeitgleichen hätte aufgeben müssen. Bezüglich der zweiten Stellenzuweisung vom 29. Juli 2015 erkannte er die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für seine nicht erfolgte Bewerbung nicht als solche an. 9.Mit Replik vom 13. November 2015 gab der Beschwerdeführer den Nachweis für einen Bewerbungskurs bei der Gastrokantine sowie ein Ticket des Openairs O.5._____ zu den Akten. Von Seiten des Beschwerdegegners wurde mit Schreiben vom 27. November 2015 auf eine Duplik verzichtet.
  • 4 - 10.Am 21. Dezember 2015 reichte der Beschwerdegegner sodann die von der Instruktionsrichterin verlangten Akten – drei Rückmeldungen betreffend die Stellenzuweisungen sowie die Zwischenverdienstbescheinigung für die Arbeitstätigkeit am Openair O.4._____ – nach, welche zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer weitergeleitet wurden. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 14. September 2015. Gegen Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in O.5._____ wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller

  • 5 - Adressat des Einspracheentscheids zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist. 2.Streitig und zu prüfen ist im Folgenden, ob der Beschwerdeführer zu Recht für 46 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist, weil er zwei ihm zugewiesene Stelle faktisch abgelehnt haben soll. a)Gemäss Art. 17 AVIG muss der Versicherte, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist er verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb seines bisherigen Berufes, und er muss seine Bemühungen nachweisen können (Abs. 1). Er muss zudem eine ihm vermittelte zumutbare Arbeit annehmen (Abs. 3); tut er dies nicht, verursacht er schuldhaft einen Schaden im Sinne des Sozialversicherungsrechts, was grundsätzlich gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit ist auch dann erfüllt, wenn eine versicherte Person die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es durch ihr Verhalten aber in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss., Zürich 1998, S. 148). Arbeitslose Versicherte haben bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts C 300/05 vom 9. Februar 2006 E.1 m.w.H.). Zwecks Schadensminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenommen.

  • 6 - b)Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadensminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2012 vom 5. Juni 2012 E.2 m.w.H.; vgl. auch BGE 133 V 89 E.6.2.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (Urteil des Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1; vgl. auch BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im Sozialversicherungsprozess tragen die Parteien jedoch insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des

  • 7 - Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b m.w.H., 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Erkenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (sog. antizipierte Beweiswürdigung, vgl. dazu BGE 124 V 9 E.4b, 122 V 157 E.1d m.w.H. sowie zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts C 102/06 vom

  1. Januar 2007 E.4.2.2). c)In Art. 27 ATSG ist die allgemeine Aufklärungs- und Beratungspflicht durch die Versicherungsträger geregelt. Gemäss Art. 27 Abs. 2 Satz 1 ATSG hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Diese Bestimmung stipuliert ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Die Beratungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane dient dazu, der berechtigten Person positiv den Weg aufzuzeigen, auf dem sie zu der gesetzlich vorgesehenen Leistung gelangt. Der Umfang der Beratung richtet sich in erster Linie nach der Schwierigkeit des jeweiligen Normenkomplexes und nach dem Grad der Angewiesenheit der leistungsberechtigten Person auf beratende Hilfe. Zum Kern dieser Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 131 V 472 E. 4.3 mit Hinweisen). Wird diese Beratungspflicht verletzt, so ist dies einer unrichtig erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichzusetzen und dieser hat in Nachachtung der Grundsätze zum Vertrauensprinzip hierfür einzustehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, in welchem eine Auskunft, entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterbleibt (BGE 131 V
  • 8 - 472 E.4.3 und 5; vgl. zu den Folgen der ungenügenden Beratung insbesondere auch PVG 2014 Nr. 11 sowie KIESER, ATSG-Kommentar,
  1. Aufl., Zürich 2015, Art. 27 Rz. 28 ff.). 3.Vorliegend sind die Stellenzuweisungen vom 21. Juli 2015 bei der C._____ GmbH (100 %, befristet auf zwei bis drei Monate) und jene vom
  2. Juli 2015 bei der D._____ (60-100 %, unbefristet) zu unterscheiden (vgl. beschwerdegegnerische Beilage [Bg-act.] 5). a)Hinsichtlich der Stellenzuweisung vom 21. Juli 2015 bei der C._____ GmbH ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des RAV nachgekommen war und sich dort am 23. Juli 2015 beworben hatte (vgl. die vom Beschwerdegegner nachgereichten Akten). Offenbar kam in der Folge aber keine Anstellung zustande, weil der Beschwerdeführer gegenüber dem möglichen Arbeitgeber angab, er habe zur gleichen Zeit eine Anstellung am Openair O.4._____ und könne deshalb die Stelle nicht antreten. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers ist nachvollziehbar. Diesbezüglich hält auch der Beschwerdegegner fest, dass der Beschwerdeführer diesen lediglich noch auf zwei Tage befristeten Einsatz am 27. und 28. Juli 2015 zum Abbau der Infrastruktur des Openairs O.4._____ gegenüber dem möglichen neuen Arbeitgeber habe erwähnen dürfen. Zugleich wird von Seiten des Beschwerdegegners allerdings vorgebracht, der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Schadenminderungspflicht sodann unmissverständlich zum Ausdruck bringen müssen, dass er alles daran setzen werde, diesen noch zwei Tage dauernden Einsatz zugunsten der länger andauernden Anstellung beim möglichen neuen Arbeitgeber zu beenden. Dem Beschwerdeführer hätte aus Sicht des Beschwerdegegners nämlich bewusst sein müssen, dass eine frühzeitige Beendigung des Einsatzes am Openair O.4._____ – eventuell auch mit der Unterstützung des RAV – ohne Nachteile für die Organisatoren des Openairs zu bewerkstelligen gewesen wäre. Auf dieser Grundlage erachtet der Beschwerdegegner die vom RAV
  • 9 - O.1._____ zugewiesene Stelle durch den Beschwerdeführer als faktisch abgelehnt. Diese Argumentation verfängt nicht. Gemäss Akten dauerte der vom gleichen RAV am 19. Juni 2015 zugewiesene Einsatz am Openair O.4._____, welcher als Zwischenverdienst zu qualifizieren ist, insgesamt vier Tage, nämlich vom 16. bis zum 17. Juli 2015 sowie vom
  1. bis zum 28. Juli 2015 (vgl. die vom Beschwerdegegner nachgereichten Akten zur Bescheinigung über den Zwischenverdienst des Beschwerdeführers). Richtigerweise wäre es in der vorliegenden Situation – Zuweisung zu einem befristeten Zwischenverdienst und im gleichen Zeitraum Stellenzuweisung an die C._____ GmbH durch dasselbe RAV – gestützt auf die in Art. 27 Abs. 2 ATSG stipulierte Beratungspflicht in erster Linie dem zuständigen Personalberater des RAV O.1._____ oblegen, den Beschwerdeführer entsprechend zu informieren (vgl. zur Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 1 und 2 ATSG sowie zu den Folgen der ungenügenden Beratung oben E.2c). Der Personalberater hätte den Beschwerdeführer vorliegend darauf hinweisen müssen, dass er die zugewiesene Zwischenverdiensttätigkeit zugunsten der anderen, ihm ebenfalls zugewiesenen, länger dauernden Stelle aufgeben müsse, anderenfalls er mit Sanktionen zu rechnen habe. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass jener seiner Beratungspflicht nachgekommen ist. Im Gegenteil fühlte sich der Beschwerdeführer gemäss seiner Beschwerdeschrift offensichtlich dazu verpflichtet, die von ihm angefangene Arbeit beim Openair O.4._____ seinem Auftrag entsprechend zu erledigen. Er wollte nicht absagen, da er befürchtete, damit seinen Ruf zu ruinieren. Diese Befürchtung des Beschwerdeführers erscheint aus seiner Sicht nachvollziehbar. Ebenso seine Ansicht, dass er für denselben Zeitraum nicht zweimal zugewiesen werden könne (vgl. Bg-act. 7). Daran ändert in diesem konkreten Fall auch nichts, dass im Zeitpunkt der zweiten, für den gleichen Zeitraum erfolgten Stellenzuweisung vom 21. Juli 2015 nur noch zwei (zugewiesene) Arbeitstage am Openair O.4._____ ausstehend waren. Die
  • 10 - Einstellung in der Anspruchsberechtigung durch den Beschwerdegegner erweist sich diesbezüglich deshalb als nicht gerechtfertigt. b)Hinsichtlich der Stellenzuweisung vom 29. Juli 2015 bei der D._____ ist dagegen unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer auf diese Stelle nicht beworben hat. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich zu seiner Rechtfertigung vor, er habe am 30. Juli 2015 einen Bewerbungskurs in der Gastrokantine absolviert und für den 31. Juli 2015 – an jenem Tag, an welchem er das Zuweisungsschreiben angeblich erhalten haben will – bereits früher ein Openair-Ticket erworben zu haben, wohin er am 31. Juli 2015 sodann mit dem Car losgefahren sei (vgl. Stellungnahme vom
  1. August 2015 in Bg-act. 7). Weiter macht er geltend, dass der
  2. August 2015 ein Feiertag gewesen sei, an welchem er sich gar nicht habe bewerben können. Die Begründung des Beschwerdeführers vermag seine unterlassene Bewerbung nicht zu rechtfertigen. Zwar trifft es zu, dass der 1. August (2015) ein nationaler Feiertag ist und eine Bewerbung an diesem Tag wohl gar nicht möglich gewesen wäre, ebenso am Sonntag, 2. August 2015. Indes wäre es dem Beschwerdeführer zweifelsfrei zumutbar und möglich gewesen, sich spätestens am darauffolgenden Montag, dem 3. August 2015, zu bewerben, was er aber aktenkundig unterlassen hat. Damit wäre er der in der Stellenzuweisung explizit verlangten Bewerbung innert zwei Arbeitstagen nach Erhalt der Zuweisung nachgekommen (vgl. Bg-act. 5). Unzumutbarkeitsgründe im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a-i AVIG, bei deren Vorliegen der Beschwerdeführer allenfalls zur Ablehnung der ihm zugewiesenen Stelle berechtigt gewesen wäre, werden vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. Damit ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die zugewiesene Stelle bei der D._____ zu erhalten. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung erweist sich diesbezüglich als rechtmässig.
  • 11 -
  1. a)Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid hinsichtlich der Einstelldauer von 46 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund einen bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da es sich bei der Festsetzung der Einstelldauer naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei deren Prüfung Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 m.w.H.). b)Die im vorliegenden Fall angeordnete Einstellungsdauer von 46 Tagen bewegt sich im mittleren Bereich des dargelegten Rahmens für ein schweres Verschulden. Die Einstelldauer durch den Beschwerdegegner bezog sich auf das Verschulden des Beschwerdeführers bezüglich zweier abgelehnter Stellen, wobei zugunsten des Beschwerdeführers strafmildernd berücksichtigt wurde, dass die Stelle bei der C._____ GmbH auf zwei bis drei Monate befristet gewesen wäre. Da der Beschwerdegegner bei seiner Bemessung, wie vorstehend in E.3 dargelegt, unzulässigerweise von zwei faktisch abgelehnten Stellen ausging, obwohl tatsächlich nur eine abgelehnt wurde, erweist sich die verfügte Einstelldauer als übermässig und ist zu korrigieren. Vorliegend erscheint eine Einstelldauer von 31 Tagen aufgrund der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren und unbefristeten Stelle als angemessen. Diese Einstelldauer bewegt sich an der unteren Grenze des
  • 12 - Sanktionsrahmens für ein schweres Verschulden. Gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV wiegt das Verschulden bei Ablehnung einer zumutbaren Arbeit immer schwer (vgl. hierzu auch AVIG-Praxis des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2014 [AVIG-Praxis ALE] Ziff. D72, wonach die erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis 45 Einstellungstagen zu sanktionieren ist). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die eine weitergehende Reduktion rechtfertigen würden (vgl. dazu BGE 130 V 125).
  1. a)Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das Nichtzustandekommen einer Anstellung bei der C._____ GmbH dem Beschwerdeführer zufolge einer Verletzung der Beratungspflicht des zuständigen RAV-Personalberaters nicht angelastet werden kann. Die nicht erfolgte Bewerbung bei der D._____ ist als faktische Ablehnung einer zugewiesenen Stelle zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich offensichtlich nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um die Stelle zu erhalten. Eine auf dieser Grundlage auf 31 Tage reduzierte Einstellungsdauer erscheint als angemessen. Damit wird die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid insofern aufgehoben, als die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 46 auf 31 Tage reduziert wird. b)Gemäss Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser im Falle von leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdegegner steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Da er nicht anwaltlich vertreten war, steht auch dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu.
  • 13 - Demnach erkennt das Gericht:
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid insofern aufgehoben, als die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 31 Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]

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