VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 110 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat Aktuarin ad hocChristen URTEIL vom 8. März 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Castelberg, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2 - 1.A._____ machte eine Anlehre als Textilverkäuferin. Sie ist Mutter von vier Kindern und war ab 1977 vorwiegend im Haushalt und der Kinderbetreu- ung tätig. Ab 1983 arbeitete sie temporär im Verkauf und im Service. Seit 2000 war sie arbeitslos, arbeitete aber zeitweise für ihren selbständig täti- gen Ehemann. Sie ist seit Mai 2011 geschieden und wird fürsorgerecht- lich von ihrer Wohnortsgemeinde X._____ unterstützt. 2.Mit Gesuch vom 12. Juli 2011 meldete sich A._____ wegen psychischer Leiden zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV- Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) holte unter ande- rem einen Bericht vom 11. Oktober 2011 ein, in welchem Dr. med. B., die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Anpassungsstörung diagnostizierte und eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit attestierte. Vom 5. bis 16. März 2012 war A. in der psych- iatrischen Klinik Waldhaus hospitalisiert. Im Austrittsbericht der Psychia- trischen Dienste Graubünden (PDGR) vom 30. März 2012 wurde eine nicht näher bezeichnete leichtgradige Demenz diagnostiziert. Im Auftrag der IV-Stelle wurde A._____ interdisziplinär begutachtet von Dr. med. C., Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. phil. D., Fachpsychologe FSP, Dr. med. E., Spezialarzt FMH für Neurologie, Elektroenzephalographie und Elektromyographie und von Dr. med. F., Facharzt FMH für Innere Medizin. Im interdisziplinären Konsensbericht vom 11. April 2012 wurden eine zurzeit auch ohne Anti- epileptika anfallsfreie Epilepsie und ein primärer Hyperparathyreoidismus diagnostiziert. Zur Arbeitsfähigkeit wurde angegeben, Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestünden lediglich aus neurologischer Sicht. Wegen der Epilepsie kämen Arbeiten an gefährlichen Maschinen, Steigen auf Leitern und Gerüste und Autofahren nicht in Frage. Aus psychiatrischer Sicht gebe es keine Einschränkungen. Gestützt auf dieses interdisziplinä- re Gutachten und auf die Beurteilung von Dr. med. G._____ vom Regio- nalen ärztlichen Dienst (RAD) vom 24. April 2012 wies die IV-Stelle das
3 - Leistungsbegehren nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 28. Juni 2012 ab. Diese Verfügung erwuchs unangefoch- ten in Rechtskraft. 3.Am 28. Januar 2013 trat A._____ eine vom Sozialdienst Y._____ vermit- telte, vom Roten Kreuz Graubünden betreute geschützte Arbeitsstelle als Küchenhilfe im Landwirtschaftlichen Berufsbildungszentrum I._____ an. Dort war sie jeweils vormittags von 8 bis 11 Uhr mit Gemüserüsten und Abwaschen beschäftigt. 4.Mit Schreiben vom 21. März 2013 teilte Dr. med. B._____ der IV-Stelle mit, der gesundheitliche Zustand von A._____ habe sich verschlechtert. Mit Arztbericht vom 18. Juli 2013 beschrieb Dr. med. B._____ die psychi- schen Beeinträchtigungen der Versicherten und die Probleme, die bei der Arbeit als Küchenhilfe aufgetreten waren. Mit Bericht vom 14. Oktober 2013 attestierte Dr. med. B._____ eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und von 70 % in einer adaptierten Tätigkeit (engmaschige persönliche Betreuung, überschaubare Aufgaben, die genau angeleitet werden). Dr. med. G._____ vom RAD kam in seiner Beurteilung vom 1. November 2013 zum Schluss, es bestehe ein im We- sentlichen unveränderter Gesundheitszustand. Mit Vorbescheid vom 11. November 2013 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegeh- rens in Aussicht. Mit Einwand vom 15. Januar 2014 beantragte A._____ die Vornahme einer Demenzabklärung. Dr. med. G._____ vom RAD gab in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2014 an, es habe bereits eine fachgerechte Demenzabklärung stattgefunden. Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 wies die IV-Stelle daraufhin das Leistungsbegehren ab, weil weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher Tätigkeit vorliege, so- fern diese keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen, kein Steigen auf Leitern und Gerüste sowie kein Lenken eines Motorfahrzeuges beinhalte. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4 - 5.Mit Gesuch vom 5. August 2014 meldete sich A._____ erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im Arztbericht vom 29. September 2014 führte Dr. med. B._____ aus, der psychische Zustand der Versicherten habe sich seit dem letzten Bericht deutlich verschlech- tert. Neue Erkenntnisse erlaubten die endgültige Diagnosestellung. Es lä- gen eine posttraumatische Belastungsstörung und eine wahnhafte Störung vor. Die Arbeitsunfähigkeit betrage seit dem 17. Oktober 2012 100 %. Mit Bericht vom 17. November 2014 ergänzte Dr. med. B._____ ihre Ausführungen. Vom 19. Januar bis zum 6. März 2015 war A._____ im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung zum zweiten Mal in der psychiatrischen Klinik Waldhaus hospitalisiert. Zuweisungsgrund war gemäss dem Austrittsbericht der PDGR vom 23. März 2015 ein versuch- ter Suizid. Am 18. Februar 2015 wurde für A._____ von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Nordbünden eine Beistandschaft ein- gerichtet. Am 23. März 2015 wurde A._____ im Auftrag der IV-Stelle er- neut von Dr. med. C._____ exploriert. Mit Verlaufsgutachten vom 27. April 2015 führte dieser aus, es könne keine psychische Krankheit diagnosti- ziert werden, aus psychiatrischer Sicht lasse sich darum eine Einschrän- kung der Arbeitsfähigkeit weiterhin nicht begründen. Teil dieses Gutach- tens war die neuropsychologische Beurteilung vom 20. April 2015, in wel- cher Dr. phil. D._____ zum Schluss gekommen war, dass die Testergeb- nisse deutliche Indizien für eine Antwortverzerrung aufweisen würden. Mit Vorbescheid vom 26. Mai 2015 teilte die IV-Stelle A._____ sodann mit, sie werde das Leistungsbegehren voraussichtlich abweisen, weil ein im Wesentlichen unveränderter Gesundheitszustand attestiert worden sei. Mit Einwand vom 19. Juni 2015 machte A._____ geltend, gemäss Aus- trittsbericht der PDGR vom 23. März 2015 sei sie stark depressiv. Es bestünden zudem olfaktorische Halluzinationen sowie eine Demenz. Eine Erwerbstätigkeit ausserhalb eines geschützten Rahmens sei nicht mehr möglich. Am 7. Juli 2015 reichte A._____ eine Stellungnahme von Dr.
5 - med. B._____ vom 6. Juli 2015 nach. Dr. med. G._____ vom RAD erach- tete die Vorbringen im Einwand und in der Stellungnahme von Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2015 als unbeachtlich. Mit Verfügung vom 14. Juli 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab und führte aus, Dr. med. C._____ habe sich in seinem Verlaufsgutachten mit dem Austrittsbericht der PDGR und mit der Beurteilung von Dr. med. B._____ auseinandergesetzt. Letztere bringe in ihrer Stellungnahme vom
6 - gestellt und die Geschehnisse rund um die Arbeitsintegration nicht einbe- zogen. Es sei auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ abzustellen oder ein Obergutachten einzuholen. 7.Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 19. Oktober 2015 die Abweisung der Beschwerde. Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe zu Recht auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 27. April 2015 abgestellt, dieses Gutachten sei voll beweiskräftig und berücksichti- ge alle relevanten Vorkommnisse in gebührender Weise. Die Beschwer- deführerin schliesse zu Unrecht von den erfolglosen Arbeitsintegrations- bemühungen auf das Vorliegen eines Gesundheitsschadens mit Auswir- kungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle sprach sich gegen die Ein- vernahme der zuständigen Einsatzleiterin des Roten Kreuzes Graubün- den aus. 8.In ihrer Replik vom 2. November 2015 vertiefte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt und mit Schreiben vom 6. November 2015 verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und auf die Argumente im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die Verfü- gung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 14. Juli 2015. Das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden ist aufgrund von Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100)
7 - i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) zur Beur- teilung der Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Als Verfügungs- adressatin ist die Beschwerdeführerin zudem beschwert und zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 und 61 lit. b ATSG) ist somit einzutreten. 2.Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Be- schwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat, beziehungsweise ob die Be- schwerdeführerin ab dem 1. Februar 2015, das heisst ab Beginn des sechsten Monates nach der Einreichung des Gesuchs am 5. August 2014 (Art. 29 IVG), einen Rentenanspruch hat. Im Zentrum steht dabei die Fra- ge nach der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinde- rungsgeeigneten Tätigkeit. Massgebend ist der Sachverhalt, der sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 14. Juli 2015 verwirklicht hat (BGE 129 V 1 E.1.2).
8 - mutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Validen- einkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass Validen- und Invalideneinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüber gestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertels- rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreivier- telsrente und bei einem Invaliditätsgrad von 70 % auf eine ganze Ren- te (Art. 28 Abs. 2 IVG). b)Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist die Frage entscheidend, welche Arbeitsleistungen der Versicherten in welchem Umfang noch zu- gemutet werden können, beziehungsweise wie gross die Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall der Richter) auf Unterla- gen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung stellen (BGE 125 V 256 E.4). Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und Stel- lung zu nehmen zu der Frage, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E.4, BGE 125 V 261 E.4). Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit können sich die IV-Stellen und die Sozialversicherungsgerichte auf den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, Art. 59 Abs. 2 bis IVG), auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). c)Arztberichte unterliegen wie sämtliche Beweismittel in sozialversiche- rungsrechtlichen Verfahren der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
9 - ATSG). Der Beweiswert der ärztlichen Stellungnahmen hängt deshalb nach der Rechtsprechung davon ab, ob sie für die streitigen Belange um- fassend sind, auf allseitigen Untersuchungen beruhen, die geklagten Be- schwerden berücksichtigen, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abge- geben wurden, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchten und in den daraus gezoge- nen Schlussfolgerungen zu überzeugen vermögen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen ist folglich grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E.5.1). Dennoch hat es das Bundesge- richt mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erach- tet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutach- ten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. Danach haben Gut- achten versicherungsexterner Ärzte vollen Beweiswert, wenn sie aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs- sigen Ergebnissen gelangen, solange nicht konkrete Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Nur wenn die Schlüssigkeit eines solchen Gut- achtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint, sind ergänzende Beweisvorkehren in Betracht zu ziehen und nötigenfalls anzuordnen (BGE 137 V 210 E.1.3.4, 125 V 353 E.3b/bb). Bei Berichten von behan- delnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rech- nung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aus- sagen. Der Bericht eines behandelnden Arztes hat somit nicht den glei- chen Rang wie ein von der IV-Stelle nach dem vorgegebenen Verfahrens- recht eingeholtes Gutachten. Ein solcher Bericht verpflichtet indessen - wie jede substantiiert vorgetragene Einwendung gegen ein solches Gut- achten - den Richter zu prüfen, ob der Bericht des behandelnden Arztes die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutach- ters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 135
10 - V 465 E.4.5 125 V 361 E.3c). Bei einer psychiatrischen Exploration ist nach der Rechtsprechung zudem zu beachten, dass diese von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begut- achtenden Psychiater praktisch immer einen Spielraum für verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen, was zulässig und zu respek- tieren ist, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu unterschiedlichen Einschät- zungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffas- sungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_4/2015 vom 5. Mai 2015 E.3.2). Ergeben die im Administrativverfahren eingeholten medizinischen Berichte und Sachverständigengutachten ein überzeugendes Beweiser- gebnis, stellt das angerufene Gericht für seine Beurteilung abschliessend darauf ab (BGE 122 V 157 E.1d). d)Bei der Würdigung von psychiatrischen Gutachten ist auf die „Qualitäts- richtlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invaliden- versicherung abzustellen. Die Qualitätsrichtlinien vereinheitlichen seit ih- rer Publikation im Februar 2012 die psychiatrische Begutachtung zuhan- den der Invalidenversicherung und anderen Sozialversicherern. Sie ver- stehen sich als Empfehlungen, von welchen die Gutachter nur im begrün- deten Einzelfall abweichen sollten. Dem Rechtsanwender dienen sie als Orientierung zur Beurteilung der Qualität von psychiatrischen Gutachten (Urteil des Bundesgerichts 9C_207/2015 vom 5. Juni 2015 E.4.2; Ent- scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 13 141 vom
12 - c)Dr. med. C._____ erstattete sein Gutachten aufgrund eingehender Beob- achtungen und Untersuchungen. Am 23. März 2015 explorierte er die Be- schwerdeführerin während eineinhalb Stunden persönlich. In einer aus- führlichen Anamnese befragte er sie zu ihren aktuellen Beschwerden und den daraus resultierenden Einschränkungen, zur Entwicklung der Krank- heit, zu den Eckpunkten ihrer Biographie, zu ihrem schulischen und beruf- lichen Werdegang, zur aktuellen Lebenssituation, zu ihrem Tagesablauf und ihrer Freizeitgestaltung, zum Konsum von Suchtstoffen, zum allge- meinen Gesundheitszustand, zum Medikamentenkonsum und zu allfälli- gen psychischen Erkrankungen in der Familie. Damit deckte er alle The- men ab, welche von den Qualitätsrichtlinien (vgl. vorne E.3d) empfohlen werden. Aufgrund dieser eingehenden Anamnese wusste er insbesonde- re auch um die zahlreichen, zum Teil gravierenden Probleme, mit wel- chen die Beschwerdeführerin auf ihrem Lebensweg konfrontiert worden war (Gewalt und sexueller Missbrauch als Kind und Jugendliche, Proble- me bei der Erziehung ihrer eigenen Kinder, Scheidung, kaum Kontakt zu Kindern und Enkeln, Arbeitslosigkeit, Klinikaufenthalt nach Selbstmord- versuch etc.). Durch eine differenzierte Verhaltensbeobachtung erhob Dr. med. C._____ einen nachvollziehbaren psychopathologischen Befund. Dabei erhob er den Psychostatus vom Untersuchungstag in Einklang mit den Qualitätsrichtlinien nach dem von der „Arbeitsgemeinschaft für Me- thodik und Dokumentation in der Psychiatrie“ entwickelten AMPD-System (IV-act. 93 S. 37; www.amdp.de, besucht am 2. Mai 2016). Er nahm eine testpsychologische Abklärung mittels Hamilton Depressionsskala vor, bei welcher das Ergebnis nicht für das Vorliegen einer Depression sprach, und er führte eine Laboruntersuchung bezüglich verschiedener Stoffe vor, die unauffällige Ergebnisse lieferte (IV-act. 93 S. 39). Zusätzlich zu den eigenen Beobachtungen und Untersuchungen konnte sich Dr. med. C._____ auf die neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. D._____ abstützen (IV-act. 93 S. 63). Dr. phil. D._____ klärte die Beschwerdefüh- rerin während zweimal dreieinhalb Stunden auf ihre neurokognitive Funk-
13 - tionstüchtigkeit im Hinblick auf die erwerbliche Eingliederungsfähigkeit ab. Nebst Erhebung der Anamnese und der Befunde nach AMPD- Klassifikation führte er umfangreiche Testverfahren durch. Die kognitive Leistungsfähigkeit testete er mithilfe des Weichsler Intelligenztests für Er- wachsene (WIE), das Gedächtnis mit dem Inventar zur Gedächtnisdia- gnostik (IGD), die Konzentrationsfähigkeit mit der Testbatterie zur Auf- merksamkeitsprüfung (TAP) und dem Frankfurter Aufmerksamkeits- Inventar (FAIR II). Zur Beurteilung der exekutiven Funktionstüchtigkeit stütze sich Dr. phil. D._____ auf die Testbatterie zur Aufmerksamkeitsprü- fung (TAP), den Trail-Making-Test (TMT), das Verfahren Turm-von- London (TL-D), den Regensburger Wortflüssigkeitstest (RWT) und den Ruff-Figural-Fluency-Test (RFFT). Die Beschwerdeführerin erzielte in die- sen Tests Ergebnisse, die ab und zu durchschnittlich, meist aber leicht- oder schwergradig eingeschränkt waren. Die Plausibilität dieser Ergeb- nisse schätzte Dr. phil. D._____ auf der Grundlage der von SLICK, SHER- MAN und IVERSON (1999) vorgeschlagenen Kriterien zur Simulationsab- klärung ein. Dazu benutzte er zur Beurteilung möglicher Motivationsdefizi- te die Testbatterie zur forensischen Neuropsychologie (TBFN), das Test- verfahren Reliable Digit Span (RDS) und den Rey Memory Test (RMT), welche deutliche Indizien für eine Antwortverzerrung lieferten. Dr. phil. D._____ kam so zum Schluss, es müsse davon ausgegangen werden, dass die erzielten Daten nicht die tatsächliche neurokognitive Funktions- tüchtigkeit der Testperson abbildeten. Anschaulich erklärte er, das erzielte neurokognitive Fähigkeitsprofil charakterisiere eine Person mit schweren neurokognitiven Einschränkungen, die der Hilfe von Drittpersonen zum Lebensvollzug bedürfe, so etwa in einem Heim für Demenzkranke, was der tatsächlichen Lebenssituation widerspreche. Dr. phil. D.s Ab- klärung erscheint vollständig, sorgfältig und schlüssig, so dass sie als aussagekräftige Grundlage für das Gutachten von Dr. med. C. ein- zustufen ist. Zu erwähnen ist schliesslich, dass Dr. med. C._____ zusätz- lich zu den aktuellen Untersuchungsergebnissen auch auf die Erkenntnis-
14 - se zurückgreifen konnte, welche er bei der erstmaligen Exploration und Begutachtung der Beschwerdeführerin im Frühling 2012 gewonnen hatte (Psychiatrisches Gutachten vom 11. April 2012, erstellt im Rahmen der in- terdisziplinären Abklärung, IV-act. 35 S. 6 ff.). Auch damals war Dr. med. C._____ zum Schluss gekommen, es könne keine psychiatrische Diagno- se gestellt werden und aus psychiatrischer Sicht sei darum die Arbeits- fähigkeit nicht eingeschränkt (IV-act. 35 S. 50). d)Dr. med. C._____ verfasste sein Gutachten nach Einsicht in sämtliche relevanten Akten. Ihm stand das gesamte Dossier der IV-Stelle zur Verfü- gung, und in Übereinstimmung mit der entsprechenden Vorgabe in den Qualitätsrichtlinien listete er alle wesentlichen medizinischen Vorakten un- ter Nennung ihrer zentralen Aussagen auf (IV-act. 93 S. 4 ff.). e)Dr. med. C._____ gelangte bei der Erörterung seiner Befunde zu einem schlüssigen Ergebnis. Bei seiner umfassenden Befunderhebung hatte er zwar gewisse Beeinträchtigungen festgestellt (Merkfähigkeitsstörungen, vages und sprunghaftes Antworten, Vorbeireden, Grübeln und Gedan- kenkreisen, Schuld- und Insuffizienzgefühle). Er vermochte aber nach- vollziehbar darzulegen, dass keine Befunde beziehungsweise Symptome vorlagen, welche mit genügender Deutlichkeit für eine psychische Krank- heit gesprochen hätten. In nachvollziehbarer Weise gab Dr. med. C._____ an, im Rahmen der Untersuchung hätten sich keinerlei Hinweise für das Vorliegen einer organischen, einschliesslich einer symptomati- schen psychischen Störung, einer Störung durch psychotrope Substan- zen, einer Schizophrenie, einer schizotypen oder wahnhaften Störung ge- funden. Ebenfalls keine Hinweise hätten vorgelegen für eine Demenz, ei- ne affektive Erkrankung, eine neurotische oder somatoforme Störung, ei- ne Belastungs- oder Persönlichkeitsstörung (IV-act. 93 S. 41 ff.).
15 - f)Somit bleibt darzulegen, dass weder die Berichte von Dr. med. B._____ noch sonstige Indizien gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. C._____ sprechen. aa)Dr. med. B._____ attestierte der Beschwerdeführerin in ihrem Bericht vom
16 - schwerdeführerin rede, denke und handle äusserst auffällig. Die Abnor- mitäten zeigten sich auch an ihrem geschützten Arbeitsplatz, wo eine engmaschigere Betreuung notwendig geworden sei und sich ihre Ein- satzmöglichkeiten weiter eingeschränkt hätten. bb)Dr. med. B.s Beurteilung vermag aus verschiedenen Gründen nicht zu überzeugen. Mit Bericht vom 12. Juni 2012 hatte Dr. med. B. noch eine nicht näher bezeichnete Demenz diagnostiziert (IV-act. 40 S. 6). Die Änderung der Diagnose zu einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung erklärte sie in ihrem Bericht vom 29. September 2014 damit, dass die vertiefte psychotherapeutische Beziehung Einblick in ver- gangene, überaus prägende Episoden im Leben der Beschwerdeführerin erlaubt habe, und dass es sich nun anamnestisch eindeutig herausgestellt habe, dass sie in ihrer Kindheit im Alter zwischen fünf und sechzehn Jah- ren von ihrem Stiefvater sexuell missbraucht worden sei (IV-act. 71 S.1 und 2). Diese Erklärung mutet eigenartig an, sind doch die Missbrauchs- und Gewalterfahrungen der Beschwerdeführerin bereits seit dem Frühjahr 2012 aktenkundig. Bereits im Rahmen der ersten, interdisziplinären Be- gutachtung hatte die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. C._____ offen gelegt, dass sie eine sehr schwierige Kindheit und Jugend gehabt hatte und jahrelang von ihrem Stiefvater missbraucht worden war (Gut- achten Dr. med. C._____ vom 11. April 2012, IV-act. 35 S. 32). Nach der Aktenlage hatte Dr. med. B._____ Einblick in dieses Gutachten gehabt, in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2012 war sie sogar im Detail auf die biografische Anamnese eingegangen (IV-act. 40 S. 5). Dr. med. B._____ vermag somit nicht nachvollziehbar zu erklären, weshalb sie im Juni 2012 im Wissen um das Trauma noch von einer nicht näher bezeichneten De- menz ausging und dann im September 2014 eine komplexe posttraumati- sche Belastungsstörung diagnostizierte.
17 - cc)Dr. med. C._____ nahm in seinem Gutachten vom 27. April 2015 ausführ- lich Stellung zu der abweichenden Beurteilung von Dr. med. B._____ (IV- act. 93 S. 41 ff.). Wie bereits erwähnt ging Dr. med. B._____ bis zu ihrem Bericht vom 29. September 2014 von einer nicht näher bezeichneten Demenz aus (Bericht vom 12. Juni 2012; IV-act. 40). Dem hielt Dr. med. C._____ in überzeugender Weise entgegen, alle bisher durchgeführten MRI-Untersuchungen des Kopfes seien unauffällig verlaufen, eine EEG- Untersuchung habe ebenfalls kein eindeutiges Resultat gezeigt und auch bei den verschiedenen neuropsychologischen Testungen hätten keine eindeutigen Resultate erzielt werden können. Insbesondere spreche der von Dr. med. B._____ erhobene Mini-Mental-Status (MMS) mit 27 von 30 Punkten einem normalen Resultat (Bericht vom 11. Oktober 2011, IV-act. 23 S. 5). Letzteres wird durch eine Internetrecherche bestätigt, liegt doch der Grenzwert zur leichten Demenz bei einer Person mit eher tiefem Bil- dungsniveau bei 24 Punkten (www.gesundheitundalter.ch/Portals/ 3/me- dia/geriatrische/PDF/MMT.pdf, besucht am 2. Mai 2016). Diese Sichtwei- se von Dr. med. C._____ wird gestützt durch Dr. med. G._____ vom RAD. Dieser führte in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2014 aus, Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ hätten bei der interdisziplinären Begutachtung im Frühjahr 2012 eine fachgerechte Demenzabklärung vorgenommen und zu Recht eine Demenz verneint (IV-act. 63 S. 10). Der von Dr. med. B._____ mit Bericht vom 29. September 2014 gestellten Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung hielt Dr. med. C._____ entgegen, es hätten sich keine Hinweise für eine Belas- tungsstörung gefunden (IV-act. 93 S. 42). Es sei nicht plausibel, dass die- selbe Symptomatik, welche für Dr. med. B._____ zunächst Anlass für die Diagnose einer nicht näher bezeichneten Demenz gewesen sei, nun plötzlich Symptome einer komplexen posttraumatischen Belastungs- störung und einer wahnhaften Störung sein sollten. Die Hypothese von Dr. med. B._____, dass die Beschwerdeführerin Schuldgefühle wegen ih- rer Verhaltensweise als Mutter habe und dass sie diese Schuldgefühle mit
18 - einer wahnhaften Störung im Zaum halte, sei nichts weiter als spekulativ. Die von Dr. med. B._____ als Beispiele angeführten Überzeugungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf gewisse Medikamente und Nahrungs- mittel stünden gemäss seiner Nachfrage meist in Zusammenhang mit ih- rem Hyperparathyreoidismus und seien nicht wirklich wahnhaft, auch wenn sie vielleicht der schulmedizinischen Grundlage entbehrten. Ge- stützt wird die Sichtweise von Dr. med. C._____ durch die Tatsache, dass im Austrittsbericht der PDGR vom 23. März 2015 weder eine posttrauma- tische Belastungsstörung noch eine wahnhafte Störung diagnostiziert wurden (IV-act 88 S. 7). Allem Anschein nach präsentierte sich den Klini- kärzten der PDGR während der rund zweimonatigen stationären Behand- lung der Beschwerdeführerin vom 19. Januar bis zum 6. März 2015 keine entsprechende Symptomatik, obwohl sie gestützt auf eine umfassende Anamnese um die Misshandlungen der Beschwerdeführerin durch die El- tern und ihre Probleme mit den eigenen Kindern wussten (IV-act. 88 S. 3 und 6). Vor diesem Hintergrund wird die Einschätzung von Dr. med. C._____ auch nicht erschüttert durch das Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin, wonach es nicht glaubhaft sei, dass der in der Kindheit und Jugend erlebte sexuelle Missbrauch und die damals fast täglich erlittene körperli- che Gewalt nicht von Bedeutung sein sollen. Es ist allgemein bekannt, dass auch schwere Traumatisierungen nicht zwangsläufig zu einem psy- chischen Leiden mit Krankheitswert führen. dd)Im Austrittsbericht der PDGR vom 23. März 2015 wurde eine nicht näher bezeichnete Demenz diagnostiziert (IV-act. 88 S. 7). Diese Diagnose stützte sich ganz wesentlich auf eine neuropsychologische Testung, wel- che Dr. phil. H._____ am 20. Februar 2015 durchgeführt hatte. Mittels der neuropsychologischen Testbatterie CERAD, dem MMS und dem Uhren- test war er zum Schluss gekommen, insgesamt sei von einer leichten Einschränkung der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen (IV-act. 88 S. 5). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vermag dies die Zu-
19 - verlässigkeit des Gutachtens von Dr. med. C._____ aber ebenfalls nicht zu erschüttern. Dr. med. C._____ wies zu Recht darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin bei Dr. phil. H._____ erzielten Resultate im MMS (27 von 30 Punkten) und im Uhrentest (6 von 7 Punkten) nicht als Hinweis auf Demenz gewertet werden könnten (vgl. oben E.4f/cc; IV-act. 93 S. 41). Entscheidend ist aber vor allem, dass Dr. phil. D._____ bei seiner umfassenden neuropsychologischen Beurteilung mittels einer sachge- rechten Beschwerdevalidierung aufgezeigt hatte, dass die in den Tests festgestellten neurokognitiven Einschränkungen infolge Antwortverzer- rung nicht die tatsächliche neurokognitive Funktionstüchtigkeit abbildeten (vgl. vorne E.4c; IV-act. 93 S. 50 ff). Dieses Ergebnis entsprach im We- sentlichen demjenigen der Abklärung vom Frühjahr 2012, wo Dr. phil. D._____ im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung zum Schluss gekommen war, es sei von einer hohen Wahrscheinlichkeit einer Simula- tion auszugehen (Bericht vom 6. Februar 2012; IV-act. 35 S. 62). Die diesbezügliche Kritik von Dr. med. B._____ ist nicht stichhaltig. Dr. med. B._____ geht nicht auf das Ergebnis der Beschwerdevalidierung ein und bringt nichts Konkretes vor, was Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beur- teilung von Dr. phil. D._____ wecken würde (Stellungnahme von Dr. med. B._____ vom 6. Juli 2015; IV-act. 101). Dr. phil. H._____ hat keine Be- schwerdevalidierung vorgenommen. Angesichts der Beurteilung von Dr. phil. D._____ hat Dr. med. C._____ die Ergebnisse von Dr. phil. H._____ somit zu Recht in Zweifel gezogen. Entsprechend ist auch Dr. med. G._____ vom RAD der Ansicht, dass der Austrittsbericht der PDGR das Gutachten von Dr. med. C._____ nicht zu erschüttern vermag (Stellung- nahme vom 29. Juni 2015; IV-act. 103 S. 11). g)Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass dem Gutachten von Dr. med. C._____ volle Beweiskraft zukommt und dass es weder durch die Berichte von Dr. med. B._____ und von den PDGR noch durch sons- tige Indizien in seiner Zuverlässigkeit derart erschüttert wird, dass davon
20 - abzuweichen wäre oder dass weitere Abklärungen notwendig wären. Auf die Einholung eines Obergutachtens, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, ist deshalb zu verzichten, da hievon keine neuen entscheidre- levanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung, BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). Festzuhalten ist in diesem Zusam- menhang auch, dass sich aus den Akten keine Hinweise darauf finden, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Un- tersuchung bei Dr. med. C._____ am 23. März 2015 wesentlich ver- schlechtert hätte. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Gutachten von Dr. med. C._____ den Gesundheitszustand beschreibt, wie er zum massgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 14. Juli 2015 bestand. 5.An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie bemühe sich seit 2010 erfolglos, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Sie schaffe dies wegen ihrer kognitiven Beeinträchtigungen weder aus eigener Kraft noch mit Hilfe des Sozialdienstes und des Roten Kreuzes. Selbst im hochgradig geschützten Arbeitsumfeld als Küchenhilfe im I._____ sei sie nur unter engmaschiger Betreuung einsetzbar. Die Wahrnehmung der In- tegrationsstellen widerspreche der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. C._____ diametral. Dazu reichte die Beschwerdeführerin zwei Verlaufsberichte des Roten Kreuzes Graubünden vom 12. August 2013 und vom 9. September 2015 ein. In diesen Berichten kam die zuständige Einsatzleiterin des Roten Kreuzes gestützt auf die Rückmeldungen des Küchenchefs jeweils zum Fazit, es bestehe absolut keine Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt (Beilagen der Beschwerdeführerin [Bf-act.] Nr. 6 und 7). Der Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Eine Arbeitsintegration kann nämlich erfahrungsgemäss nicht nur aus gesundheitlichen und damit IV-relevanten Gründen scheitern, son- dern es können auch IV-fremde Gründe vorliegen wie zum Beispiel man-
21 - gelnde Leistungsbereitschaft. Wie bereits erwähnt, ist es Aufgabe des Arztes, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (vgl. oben E.3b; BGE 125 V 256 E.4). Personen ohne fundierte medizinische Kenntnisse sind nicht in der Lage, die Arbeitsfähigkeit sachgerecht zu beurteilen und dabei in der ge- botenen Weise zwischen IV-relevanten und IV-fremden Faktoren zu un- terscheiden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Befragung der Ein- satzleiterin des Roten Kreuzes kann deshalb nicht Folge geleistet werden. Zur Klärung der hier entscheidenden Frage, ob bei der Beschwerdeführe- rin ein Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegt, kann sie ohne psychologisches beziehungsweise psychiatrisches Fachwissen nichts Wesentliches beitragen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E.5.3, 124 V 90 E.4b). Die Beschwerdeführerin wirft Dr. med. C._____ vor, er habe in seinem Gutachten die Geschehnisse rund um die Arbeitsintegration nicht berücksichtigt. Die trifft nicht zu. Dr. med. C._____ war über die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin an ihrer geschützten Arbeitsstelle informiert, zitierte er doch ausführlich aus den Arztberichten von Dr. med. B._____ vom 18. Juli 2013 und vom 17. No- vember 2014, in welchen letztere die Schwierigkeiten bei der Arbeit an- schaulich dargelegt hatte (IV-act. 52 und 93 S. 8). 6.Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass Dr. med. C._____ seine Beur- teilung nach einem nur eineinhalbstündigen Gespräch abgegeben habe. Damit erfasst sie den zeitlichen Umfang der Untersuchung nicht vollstän- dig. Für das streitige Gutachten vom 27. April 2014 führte Dr. med. C._____ eine eineinhalbstündige Untersuchung durch (IV-act. 93 S. 2). Weil dieses Gutachten ein Verlaufsgutachten zum Gutachten vom April 2012 darstellt, ist zudem zu berücksichtigen, dass Dr. med. C._____ die Beschwerdeführerin bereits 2012 während rund eineinhalb Stunden un- tersucht hatte (IV-act. 35 S. 9). Zu berücksichtigen ist weiter, dass Dr. med. C._____ ein Untergutachten miteinbezog, für welches Dr. phil. D._____ die Beschwerdeführerin an zwei verschiedenen Tagen während
22 - je dreieinhalb Stunden untersucht hatte (IV-act. 93 S.50). Damit war der zeitliche Aufwand für das Gutachten eher überdurchschnittlich und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dieser zeitliche Aufwand der Fra- gestellung und der zu beurteilenden Pathologie nicht angemessen sein sollte (Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2015 vom 14. Oktober 2015 E.4.3). Hinzu kommt, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens nicht auf die Dauer der Untersuchung ankommt, sondern vielmehr darauf, ob das Gutachten inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_444/2015 vom 14. Oktober 2015 E.4.3). Dies trifft vorliegend wie gezeigt zu (vgl. vorne E.4). 7.Die Beschwerdeführerin ist seit dem 18. Februar 2015 verbeiständet (Bf- act. 14). Von dieser Tatsache können indessen keine direkten Schlüsse auf eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gezogen werden, kann eine Verbeiständung doch aus IV-relevanten und aus IV-fremden Gründen er- folgen. Im vorliegenden Fall ergeben sich denn auch aus den Akten ver- schiedentlich Hinweise darauf, dass IV-fremde Faktoren wie zum Beispiel mangelnde Motivation und psychosoziale Belastungsfaktoren eine ge- wichtige Rolle spielten (Neuropsychologische Beurteilung von Dr. phil. D._____ vom 20. April 2015, IV-act. 93-50; Beurteilung von Dr. med. G._____ vom RAD vom 24. April 2012, IV-act. 42 S. 10 und 12). Die Be- schwerdeführerin macht geltend, die Verbeiständung sei alleine aus ge- sundheitlichen Gründen erfolgt. Dabei beruft sie sich auf die von Dr. med. B._____ und den PDGR gestellten Diagnosen, welche aber wie gezeigt nach der schlüssigen Beurteilung von Dr. med. C._____ nicht plausibel sind (vgl. oben E.4f/cc und 4f/dd). 8.Somit ergibt sich, dass die IV-Stelle zu Recht gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C._____ vom 27. April 2015 (und gestützt auf das Interdis- ziplinäre Gutachten vom 11. April 2012) von einer 100%igen Arbeitsfähig- keit in jeglicher Tätigkeit ohne Arbeiten an gefährlichen Maschinen, ohne
23 - das Steigen auf Leitern und Gerüste und ohne Autofahren ausgegangen ist. Die IV-Stelle hat deshalb korrekterweise einen nicht rentenbegrün- denden Invaliditätsgrad ermittelt und das Leistungsbegehren der Be- schwerdeführerin zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Verfügung vom 14. Juli 2015 erweist sich damit in jeder Hinsicht als rechtens, wes- halb die Beschwerde abzuweisen ist.