VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 107 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzStecher RichterInMoser, Audétat AktuarPaganini URTEIL vom 17. August 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Invalidenrente
2 - 1.A._____ ist gelernte Dentalhygienikerin und arbeitete bis 1988 in ihrem Beruf in X.. Anschliessend nahm sie ihre Tätigkeit im Y. auf. Bereits seit anfangs 1995 traten nach ihren Angaben arbeitseinschrän- kende Schmerzen an der rechten Hand auf, die sich 1996 auf den rechten Vorderarm ausdehnten. Im März 1997 wurde ihr ein beidseitiges Carpal- tunnelsyndrom (CTS) diagnostiziert, weshalb sie am 25. März 1997 ope- riert wurde. Nach der Operation traten eine Bewegungseinschränkung und Schmerzen an der rechten oberen Extremität auf. Seitdem ist sie in ihrem erlernten Beruf als Dentalhygienikerin voll arbeitsunfähig. Im Urteil S 98 844 vom 25. Februar 1999 betreffend Versicherungsleistungen nach dem Unfallversicherungsgesetz kam das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Schluss, dass das Carpaltunnelsyndrom als Berufs- krankheit zu qualifizieren sei, da es vorwiegend auf die berufliche Tätig- keit von A._____ zurückzuführen sei. 2.A._____ meldete sich erstmals 1998 bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Leistungsbezug an. Da die IV- Stelle eine Aufnahme der bisherigen Tätigkeit gesundheitsbedingt als nicht mehr möglich einstufte, sprach sie ihr im Dezember 2000 eine Aus- bildung zur Sprachlehrerin zu. Nach ihren Angaben gab sie diese Tätig- keit wegen Überforderung und anhaltendender gesundheitlicher Schmer- zen auf. 3.Im Auftrag des Unfallversicherers erstattete die Medizinische Abklärungs- stelle (MEDAS) des Universitätsspitals Basel am 29. September 2005 ein Gutachten, worin nebst dem Befund eines nach der Operation vom 25. März 1997 eingetretenen CRPS (komplexes regionales Schmerzsyn- drom) Typ II und von Spannungskopfschmerzen, aus psychiatrischer Sicht eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert wurde. Letztere erachteten die Gutachter jedoch ohne Einfluss auf die Arbeits-
3 - fähigkeit, wogegen sie aus neurologischer Sicht aufgrund der einge- schränkten Einsatzmöglichkeit der rechten Hand sowie der chronischen Kopfschmerzen eine Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 80 % at- testierten. Im angestammten Beruf wurde A._____ als 100 % arbeitsun- fähig eingestuft. Gestützt darauf sprach ihr die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Dezember 2005 vom 15. Februar bis zum 31. Mai 1998 eine Voll- rente zu. Ab dem 1. Juni 1998 wurde der Anspruch auf eine Invalidenren- te ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 30 % verneint. 4.Am 9. Dezember 2008 meldete sich A._____ erneut bei der IV-Stelle an, da sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sie stützte sich da- bei auf das Gutachten des Universitätsspitals Zürich vom 31. März 2008, gemäss welchem auch in adaptierter Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit bestanden habe. 5.Am 27. August 2012 erfolgte im Auftrag des Unfallversicherers und bei Beteiligung der IV-Stelle eine erneute Begutachtung am Universitätsspital Zürich. Der Rheumatologe Prof. Dr. med. B._____ hielt im Ergänzungs- gutachten vom 7. September 2012 insbesondere fest, dass sich das CRPS zurückgebildet habe und aktuell nicht mehr erkenntlich sei. Die bisherige Tätigkeit als Dentalhygienikerin sei aufgrund des Status nach dem CRPS nicht mehr zumutbar. Sodann empfahl er, mit einem Halb- tagspensum in einer angepassten Tätigkeit zu beginnen, wobei er mit ei- ner Steigerung auf 100 % in einer angepassten Tätigkeit (ohne feinmanu- elle Tätigkeiten und Überkopfarbeiten) rechnete. Demgegenüber stellten die Psychiater, Dr. med. C._____ und Prof. Dr. med. D._____, im psych- iatrischen Ergänzungsgutachten vom 16. Oktober 2014 fest, dass die Ar- beitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht aufgrund der diagnostizierten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei CRPS nach operativer Sanierung eines CPT rechts im 1997 seit 2008
4 - sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % eingeschränkt sei. Auf der Basis dieses psychiatrischen Gutachtens kam der RAD-Arzt Dr. med. E._____ in seiner Beurteilung vom 13. No- vember 2014 hingegen zum Schluss, dass aus versicherungspsychiatri- scher Sicht eine somatoforme Schmerzstörung ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Ausserdem liege im Vergleich zum MEDAS- Gutachten vom 29. September 2005 ein wesentlich unveränderter Ge- sundheitszustand vor, was sich aus einem Vergleich von Beschwerde- schilderung, Tagesablauf, Befund und Diagnose ergebe. 6.Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 hielt die IV-Stelle fest, dass A._____ keinen Anspruch auf eine IV-Rente habe. Die IV-Stelle stellte auf die Ein- schätzung des RAD ab. Sie hielt im Wesentlichen fest, dass ein CRPS somatisch nicht mehr vorliege und daher von einer 100%igen Arbeits- fähigkeit auszugehen sei. Psychiatrisch liege unbestritten eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung vor. Die IV-Stelle ging aber davon aus, dass diese überwindbar sei und zwar auch unter der Berücksichtigung der neuen bundesgerichtlichen Praxis zu den somatoformen Schmerzstörun- gen. Sowohl somatisch als auch psychiatrisch sei A._____ zuzumuten, trotz ihrer subjektiv erlebten Schmerzen, einer behinderungsgeeigneten Arbeit zu 100 % (und nicht bloss zu 80 %) nachzugehen. 7.Gegen die rentenverneinende Verfügung vom 16. Juli 2015 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 8. September 2015 Be- schwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit dem An- trag auf deren Aufhebung und Verpflichtung zur Ausrichtung einer rück- wirkenden angemessenen Rente. Begründend trug sie im Wesentlichen vor, das CRPS bestehe nach wie vor, träten doch die typischen Diagno- sekriterien weiterhin auf. Sie sei somit auch in leidensadaptierter Tätigkeit ab März 2008 nur zu 50 % arbeitsfähig. Aus dem rheumatologischen und
5 - psychiatrischen Gutachten gehe nicht klar hervor, wie hoch die Ge- samteinschränkung sei. Hierzu seien ergänzende Abklärungen erforder- lich. Allerdings hätte die IV-Stelle von der Beurteilung der externen Gut- achter nicht abweichen dürfen. Die IV-Stelle habe die Frage der zumutba- ren Willensanstrengung trotz der Praxisänderung des Bundesgerichts an- hand der bisherigen Rechtsprechung beantwortet. Für das Invalidenein- kommen sei nicht auf das Einkommen als Sprachlehrerin, sondern auf die LSE, Anforderungsniveau 4 abzustellen. Zusätzlich sei ein Leidensabzug von 25 % wegen multipler Einschränkungen und langdauernder gesund- heitsbedingter Arbeitsunfähigkeit vorzunehmen. Jedenfalls stehe ihr ab Juni 2009 eine ganze Rente zu. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 8.Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2015 beantragte die IV-Stelle (nach- folgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Begrün- dend führte sie im Wesentlichen aus, wie der rheumatologische Gutachter überzeugend festhalte, bestehe spätestens seit der Begutachtung vom
6 - 9.Mit Replik vom 21. Oktober 2015 vertiefte die Beschwerdeführerin ihre Argumentation. Sie reichte Fotografien zu den Akten, mit welchen bewie- sen sei, dass die rechte Hand nach wie vor geschwollen sei. Duplizierend ergänzte auch die Beschwerdegegnerin am 28. Oktober 2015 ihre Aus- führungen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehen- den Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche- rung (IVG; SR 831.20) sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der kantonalen Amtsstelle anfecht- bar. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 16. Juli 2015 stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Versicherungsgericht dar. Die sachliche Zuständigkeit des Verwal- tungsgerichts ergibt sich aus Art. 57 des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Ver- bindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRG; BR 370.100). Als Adressatin der angefochtenen Ver- fügung ist die Beschwerdeführerin überdies berührt und weist ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 59 ATSG). Auf die zu- dem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der erneuten Anmeldung vom 29. Dezember 2008 ab dem 1. Juni 2009 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG) einen Rentenanspruch hat oder nicht.
7 - Unbestritten ist, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Dentalhygienikerin aufgrund des Zustandes nach dem CRPS der rechten Hand nicht mehr zumutbar ist. Umstritten und zu beurteilen ist demge- genüber die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sowie das Inva- lideneinkommen der Beschwerdeführerin.
8 - weis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdi- gung aufzustellen. So kommt den Berichten und Gutachten versiche- rungsinterner Ärzte voller Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erschei- nen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungs- träger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befan- genheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begrün- det erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Un- parteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E.5.2, 135 V 465 E.4.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_245/2011 vom 25. August 2011 E.5.3, 8C_854/2016 vom 21. April 2017 E.2.4). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfah- rungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Guns- ten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E.3a mit Hinweisen). 4.Die Beschwerdeführerin meldete sich vorliegend am 29. Dezember 2008 erneut bei der Beschwerdegegnerin an, nachdem diese mit Verfügung
9 - vom 24. März 2006 eine Rentenleistung abgelehnt hatte. Die Beschwer- deführerin stützte sich dabei auf das vom Unfallversicherer veranlasste polydisziplinärische Gutachten des Universitätsspital Zürich vom 31. März 2008 (Akten der Beschwerdegegnerin [Bg-act.] 63 S. 31 ff.). Auf der Basis dieses Gutachtens kam die RAD-Ärztin Dr. med. F._____ am 7. August 2009 zum Schluss, dass die hinreichend abgeklärte somatische Situation seit dem MEDAS-Gutachten des Universitätsspitals Basel vom 29. Sep- tember 2005 (Bg-act. 63 S. 75 ff.), das Grundlage für die rentenvernei- nende Verfügung vom 24. März 2006 gebildet hatte, unverändert geblie- ben sei. Die psychiatrische Beurteilung im Gutachten vom 31. März 2008, wonach aufgrund der Somatisierungsstörung eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit bestehe, erachtete die RAD-Ärztin als nicht verwertbar, da die Zumutbarkeit gemäss BGE 130 V 352 nicht diskutiert worden sei (vgl. Case Report, Bg-act. 135 S. 5 f.). Da die in der Folge zwischen dem 15. November 2008 und dem
13 - urteilung von Prof. Dr. med. B._____ (vgl. Stellungnahme vom 24. Januar 2013 [Bg-act. 102], Ergänzungsgutachten vom 7. September 2012 [Bg- act. 97], und Gutachten vom 31. März 2008 [Bg-act. 63 S. 31 ff.]) die Ein- holung eines gerichtlichen Gutachtens entgegen dem Antrag der Be- schwerdeführerin nicht angezeigt. Im Übrigen begründete die Hausärztin, Dr. med. I., Fachärztin FMH für Innere Medizin, in ihrem Bericht vom 18. August 2015 (Bf-act. 5) ein bestehendes CRPS, wie die Be- schwerdegegnerin zu Recht ausführt, nur aufgrund der früheren Akten und nicht mit aktuellen Befunden. Demnach ist mit Prof. Dr. med. B. und Dr. med. G._____ davon auszugehen, dass objektiv inspektorisch kein CRPS mehr vorliegt, wobei mit Prof. Dr. med. B._____ hinzufügen bleibt, dass das CRPS in seiner Konsequenz nicht völlig ausgeheilt ist. Sodann ist hinsichtlich der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Be- schwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit aus somatischer Sicht festzuhal- ten, dass Prof. Dr. med. B._____ im Ergänzungsgutachten vom 7. Sep- tember 2012 (Bg-act. 97) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zwar vorerst, wie im Rahmen der Begutachtung vom 2008, auf 50 % ein- schätzte. Aus rein rheumatologischer Sicht beurteilte er die Prognose aber als gut, da die muskulären Verhärtungen durchaus wesentlich ver- bessert werden könnten (Muskellockerung durch physikalische Therapie). Er kam somit letztlich zum Schluss, dass einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (mit Einschränkung von Überkopfarbeiten und feinmanuellen Dauerleistungen) grundsätzlich nichts im Wege stehe. Bei der Einschätzung von Prof. Dr. med. B._____ handelt es sich nicht, wie die Beschwerdeführerin annimmt, um eine blosse Prognose. Vielmehr ist gestützt auf diese fachärztlichen Feststellungen von einer (aus rein somatischer Sicht) vollen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ad- aptierter Tätigkeit auszugehen. In medizinischer Hinsicht ist die Angele- genheit somit genügend abgeklärt. Dass weitere Beweisvorkehren an diesem Ergebnis etwas ändern würden, kann nach Würdigung der Akten-
14 - lage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Deshalb ist der von der Beschwerdeführerin gestellte Beweisantrag, das Gericht habe ein neurologisches Fachgutachten einzuholen, in antizipier- ter Beweiswürdigung abzulehnen (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2012 vom 29. Mai 2012 E.4.2).
16 - gend erfüllt seien, sei eine Arbeitsunfähigkeit aufgrund der diagnostizier- ten somatoformen Schmerzstörung nicht ausgewiesen. d)Die Ausführungen der Gutachter Dr. med. C._____ und Prof. Dr. med. D._____ im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 16. Oktober 2014 (Bg-act. 124) sowie des RAD-Arztes Dr. med. E._____ in der Beurteilung vom 13. November 2014 (Bg-act. 135 S. 8 ff.) beruhen, wie soeben gese- hen, auf der damaligen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den psy- chosomatischen Beschwerdebildern. Danach begründeten derartige Dia- gnosen als solche noch keine Invalidität, sondern es bestand die Vermu- tung, dass diese resp. deren Folgen mit einer zumutbaren Willensan- strengung überwindbar seien (vgl. BGE 131 V 49 E.1.2 mit Verweis auf das Leiturteil BGE 130 V 352). Diese Vermutung basierte unter anderem auf der Feststellung, dass eine somatoforme Schmerzstörung nicht natur- gesetzlich mit objektivierbaren funktionellen Einschränkungen verbunden sei. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behinderten, konnten den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügte. Mit anderen Worten konnte die Vermutung der Überwindbarkeit gemäss dieser alten Rechtsprechung einzelfallweise widerlegt werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorlag, entschied sich im Einzelfall anhand ver- schiedener Kriterien (sog. "Foerster-Kriterien"), wobei die Feststellung ei- ner psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer im Vordergrund stand. Massgebend sein konnten auch weitere Kri- terien wie ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unverän- derter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission, chronische körperliche Begleiterkrankungen, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr angehba- rer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber
17 - entlastenden Konfliktbewältigung oder das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperati- ver Haltung der versicherten Person (vgl. BGE 130 V 352 E.2.2.2 sowie GÄCHTER/MEIER, Schmerzrechtsprechung 2.0, in: Jusletter vom 29. Juni 2015, Rz. 20 ff.). Je mehr diese Kriterien zutrafen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellten, desto eher waren die Vor- aussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen resp. galt die somatoforme Schmerzstörung – ausnahmsweise und entgegen der Vermutung – als unüberwindbar und damit invalidisierend (vgl. dazu BGE 131 V 49 E.1.2). e)Mit dem mittlerweile als BGE 141 V 281 publizierten Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 hat das Bundesgericht auf die fortwährende Kritik aus medizinischen wie auch juristischen Kreisen an der vorerwähnten Schmerzrechtsprechung reagiert und seine Rechtsprechung zu den Vor- aussetzungen, unter denen anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und vergleichbare psychosomatische Leiden eine rentenbegründende In- validität zu bewirken vermögen, grundlegend überdacht und teilweise geändert. Dabei ist das Bundesgericht aus mehreren Überlegungen zum Ergebnis gelangt, dass die bisherige Überwindbarkeitsvermutung aufzu- geben sei. So sei diese insofern nicht ergebnisoffen gewesen, als der Fo- kus im Rahmen der Widerlegung der Vermutung fast ausschliesslich auf der Abklärung der Foerster- resp. Zumutbarkeitskriterien und damit den belastenden Elementen gelegen habe, während die Ressourcen der be- troffenen Person tendenziell vernachlässigt worden seien. Dies habe sei- tens der Gerichte zu einer "latenten Voreingenommenheit" geführt, wel- che mit dem Untersuchungsgrundsatz, der freien Beweiswürdigung sowie der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht zu vereinbaren gewesen sei. Zudem habe die Vermutung die Auffassung begünstigt, die Über- windbarkeit sei unteilbar, sodass im Ausnahmefall letztlich nur eine
18 - vollständige Arbeitsunfähigkeit in Frage gekommen sei. Eine derartige "al- les oder nichts"-Lösung widerspreche jedoch dem in der Invalidenversi- cherung vorgesehenen abgestuften Rentenanspruch (vgl. zu den Ände- rungsgründen GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 27 ff. und BGE 141 V 281 E.3.4.2 m.w.H. sowie zur vormaligen Kritik z.B. JEGER, Die Entwicklung der "Foersterkriterien" und ihre Übernahme in die bundesgerichtliche Rechtsprechung: Geschichte einer Evidenz, in: Jusletter vom 16. Mai 2011). f)Auch nach der neuen Rechtsprechung kann eine Einschränkung der Leis- tungsfähigkeit nur anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Gesundheitsbeeinträchtigung ist. Der Rentenanspruch wird – in Nachachtung der verfassungs- und ge- setzmässigen Vorgaben von Art. 8 und 29 der Schweizerischen Bundes- verfassung [BV; SR 101] (Rechtsgleichheit) und Art. 7 Abs. 2 ATSG (ob- jektivierte Zumutbarkeitsbeurteilung) – auch künftig anhand von normati- ven Rahmenbedingungen beurteilt, und es braucht weiterhin medizinische Evidenz, dass die Erwerbsfähigkeit aus objektiver Sicht eingeschränkt ist. Aufgegeben wurde jedoch die Überwindbarkeitsvermutung, und anstelle des bisherigen Regel/Ausnahme-Modells tritt ein strukturierter, normativer Prüfraster (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.5 und 3.7.3). Demnach liegt Er- werbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG nur vor, wenn mittels objektivierbarer Indikatoren nachgewiesen werden kann, dass der versicherten Person keine Arbeitsleistung mehr zugemutet werden kann. Das Entfallen der Vermutung führt also weder zu einer Aufgabe der Re- geln über die Zumutbarkeit noch zu einem Wegfall des Erfordernisses ei- ner objektivierten Beurteilungsgrundlage (vgl. BGE 141 V 281 E.3.7.1 so- wie GÄCHTER/MEIER, a.a.O., Rz. 34). Die zwecks Prüfung der Rechtsfrage der zumutbaren Arbeitsleistung nach wie vor nötige objektivierte Beurtei- lungsgrundlage liefern die medizinischen Sachverständigen, welche das
19 - tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen der betroffenen Person an- hand eines Kataloges von Indikatoren – unter Berücksichtigung leistungs- hindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensations- potentialen resp. Ressourcen andererseits – ergebnisoffen und symme- trisch zu beurteilen haben (vgl. BGE 141 V 281 E.3.6). Dieser Katalog sieht im Regelfall folgendermassen aus: Kategorie "funktioneller Schweregrad"
21 - Gutachter Dr. med. C._____ und Prof. Dr. med. D._____ und der RAD- Arzt Dr. med. E._____, wie bereits erwähnt (vgl. vorne E.6c f.), noch vor der Praxisänderung und somit gestützt auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen ihre medizini- sche Einschätzung erstattet. Die Beschwerdegegnerin hat die angefoch- tene Verfügung aber in Kenntnis der neuen Rechtsprechung erlassen. So hat sie darin ausgeführt, dass die alten Foerster-Kriterien, welche nicht er- füllt seien, in das neue Beweisverfahren eingeflossen seien. Demnach sei weiterhin zu berücksichtigen, dass bei der Beschwerdeführerin keine mit- wirkende, psychisch ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwe- re, Intensität, Ausprägung und Dauer vorliege, keine körperlichen Beglei- terkrankungen (mit mehrjährigem Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission) vorlägen, kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens festgestellt werden könne und gescheiterte Rehabilitationsmassnahmen bei vorhandener Mo- tivation und Eigenanstrengung zu verneinen seien. Ausserdem seien Fak- toren, welche gegen die Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung sprächen, nicht ersichtlich (vgl. angefochtene Verfügung lit. e S. 6). Mit Hinweis auf die Observationsunterlagen aus den Jahren 2008 und 2009 hielt die Beschwerdegegnerin ferner fest, dass zwischen den von der Versicherten bei den Ärzten geschilderten Beschwerden und Schmerzen und dem von ihr im Alltag tatsächlich gezeigten Verhalten eine erhebliche Diskrepanz bestehe. Unter diesen Umständen sei davon auszugeben, dass die Versicherte den Ärzten über gesundheitliche Beschwerden be- richte, welche effektiv entweder überhaupt nicht oder nur teilweise vorlä- gen. Im vorliegenden Fall führe also auch eine ergebnisoffene Bewertung des tatsächlichen Leistungsvermögens im Sinne des neuen Bundesge- richtsurteils zum Ergebnis, dass es der Versicherten zumutbar sei, die Schmerzstörung vollständig zu überwinden. Unter diesen Umständen sei nicht zu beanstanden, dass sich die IV-Stelle in der Einschätzung der Ar-
22 - beitsfähigkeit – ohne weitere Abklärungen vorzunehmen – weiterhin auf die Beurteilungen des RAD Ostschweiz vom 13. und 14. November 2014 abstütze (angefochtene Verfügung lit. e S. 6). i)Diese Argumentation der Beschwerdegegnerin greift im Ansatz etwas zu kurz. Denn fortan soll eine neue Herangehensweise im Sinne einer um- fassenden Betrachtungsweise Platz greifen, in deren Rahmen leistungs- hindernde äussere Belastungsfaktoren einerseits und das Kompensati- onspotential resp. die Ressourcen andererseits ergebnisoffen und sym- metrisch zu beurteilen sind (vgl. vorstehend E.6e). Dazu weist MEIER dar- auf hin, die Folgerechtsprechung zur neuen Praxis mache deutlich, dass viele nach altem Verfahrensstand eingeholte Gutachten einen heute überholten Schwerpunkt aufwiesen, da die Gutachten noch ganz in der Terminologie der Foerster-Kriterien verfasst worden seien. Nicht selten fehlten daher Ausführungen und Anhaltspunkte für die Beurteilung der neuen Schwerpunkte, wie die genaue Diagnosestellung, die Schwere der Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde und die Konsistenzindikato- ren (vgl. MEIER, a.a.O., Rz. 107). Vorliegend erlaubt das externe psychia- trische Gutachten vom 16. Oktober 2014 indessen – wie nachfolgend dargelegt wird – eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen (neuen) Indikatoren, weshalb es nicht angezeigt erscheint, ein neues Gutachten einzufordern. Für vertiefte Ausführungen zu den einzelnen In- dikatoren ist unter anderem auf das Rundschreiben Nr. 334 des Bundes- amts für Sozialversicherungen (BSV), gültig ab 7. Juli 2015, Anhang zu verweisen. j)Hinzuweisen ist noch, dass nur dann, wenn die funktionellen Auswirkun- gen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchs- frei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind, ein ren-
23 - tenbegründender Invaliditätsgrad anerkannt werden kann. Die Folgen ei- ner Beweislosigkeit trägt weiterhin die materiell beweisbelastete versi- cherte Person (vgl. BGE 141 V 281 E.6). k/aa)Zum ersten Komplex "Gesundheitsschädigung" ist festzuhalten, dass im psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 16. Oktober 2014 von einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 bei CRPS nach operativer Sanierung eines CTS rechts im 1997 diagnostiziert wurde (vgl. Bg-act. 124 S. 70). Wie oben be- reits erwähnt (vgl. vorne E.6c), erachteten die psychiatrischen Gutachter Dr. med. C._____ und Prof. Dr. med. D._____, dass die sich in der Folge entwickelte chronische Schmerzstörung seither nie remittiert habe und der Schweregrad vermutlich seit 2008 relativ stabil sei. Laut den Gutach- tern umfassten die erhobenen Befunde bei der Explorandin chronische Schmerzen und Empfindungsstörungen der rechten Körperseite und dar- aus resultierende Symptome (Konzentrationsstörungen, verstärkte Er- müdbarkeit, Schlafstörungen) und Verhaltensweisen (partieller sozialer Rückzug) sowie eine verstärkte Angst und Besorgnis bezüglich körperli- chen Symptomen und der körperlichen Gesundheit (vgl. Bg-act. 124 S. 81). Die Gutachter führten weiter aus, dass sich die vorliegenden Defizite in den Fähigkeitsbereichen Anpassung an Regeln und Routinen, Planung und Strukturierung von Aufgaben und Flexibilität in einer Tätigkeit z.B. als Sprachlehrerin, die zeitlich relativ flexibel und selbständig durchgeführt werden könne, weniger auswirkten. Die Durchhaltefähigkeit wäre aller- dings auch bei einer solchen Aufgabe in gleichem Masse beeinträchti- gend, sodass die Arbeitsfähigkeit auch in einer solchermassen angepass- ten Tätigkeit als ca. 50 % eingeschränkt zu beurteilen sei. Aggravation und Simulation wurden von den Gutachtern ausdrücklich verneint (vgl. Bg-act. 124 S. 77). Zudem stellten sie eine aktive Mitwirkung der Be- schwerdeführerin an der Untersuchung fest. Dagegen zweifelte der RAD-
24 - Arzt Dr. med. E._____ an der kooperativen Haltung der Beschwerdefüh- rerin aufgrund der in der rheumatologischen Stellungnahme vom 24. Ja- nuar 2013 von Prof. Dr. med. B._____ (Bg-act. 102) herausgearbeiteten Diskrepanzen (vgl. Bg-act. 135 S. 9). Dem kann nicht gefolgt werden. Al- lein aus der von Prof. Dr. med. B._____ festgestellten Diskrepanz zwi- schen den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und den objekti- vierbaren Befunden kann nicht auf mangelnde Behandlungsbereitschaft geschlossen werden. Auf die Schlussfolgerungen der Gutachter, die auch über die Observationsunterlagen verfügten (vgl. Bg-act. 124 S. 33 f. und 67 ff.), ist deshalb abzustellen. Anzeichen, dass die Leistungseinschrän- kung auf Aggravation, Simulation oder einer ähnlichen Konstellation be- ruhte, bestehen keine. Des Weiteren sind beim Indikator "Behandlungser- folgs oder ‐resistenz" die Äusserungen der psychiatrischen Gutachter Dr. med. C._____ und Prof. Dr. med. D._____ entscheidend, wonach es trotz Eigenanstrengung unter den bisherigen ambulanten und stationären Be- handlungen zu keiner Besserung gekommen sei. Die psychiatrischen Be- handlungsoptionen seien noch nicht vollständig ausgeschöpft. Der Erfolg sämtlicher Behandlungsoptionen sei davon abhängig, inwiefern es der Explorandin gelinge, sich auf diese einzulassen (vgl. Bg-act. 124 S. 79 ff.). Namentlich aufgrund des langjährigen Krankheitsverlaufs bezeichne- ten die Gutachter die Prognose jedoch als ungünstig. Daraus ist zu schliessen, dass trotz noch möglicher und zumutbarer Behandlungs- massnahmen ein wesentlicher Behandlungserfolg eher nicht zu erwarten ist. Bezüglich des weiteren Indikators "Eingliederungserfolgs oder ‐resis- tenz" ist sodann auf die Ausführungen der Gutachter zu verweisen, wo- nach die bisher erfolglosen Bemühungen um einen beruflichen Wieder- einstieg mitbedingt durch eine persönlichkeitsbedingte maladaptive und unflexible Krankheitsbewältigung seien. Die Einleitung von beruflichen Massnahmen erachteten sie zudem als nicht indiziert. Schliesslich ist zum Indikator "Komorbiditäten" zunächst festzuhalten, dass die bisherigen Kri-
25 - terien "psychiatrische Komorbidität" und "körperliche Begleiterkrankun- gen" zu einem einheitlichen Indikator zusammengefasst wurden. Erforder- lich ist eine Gesamtbetrachtung der Wechselwirkungen und sonstigen Bezüge der Schmerzstörung zu sämtlichen begleitenden krankheitswerti- gen Störungen (vgl. Rundschreiben Nr. 334 des BSV, gültig ab 7. Juli 2015, Anhang). Die psychiatrischen Gutachter Dr. med. C._____ und Prof. Dr. med. D._____ bejahten eine chronische körperliche Begleiter- krankung bzw. einen Zusammenhang zwischen dem CRPS und der so- matoformen Schmerzstörung (vgl. Bg-act. 124 S. 77 und 83), obwohl sich das CRPS – wie oben erwähnt (vgl. E.5c) – objektiv nicht mehr feststellen liess. Objektiv sind für ein CRPS gemäss dem rheumatologischen Gut- achter Prof. Dr. med. B._____ zwar keine Anzeichen mehr vorhanden, dieses sei in seiner Konsequenz indessen nicht völlig ausgeheilt (vgl. Stellungnahme vom 24. Januar 2013 [Bg-act. 102]). Daraus lässt sich fol- gern, dass sich die Folgen des CRPS weiterhin als Begleiterkrankung auswirken, liegt doch angesichts des Zustandes nach dem CRPS der rechten Hand und damit der Einschränkungen in Feinmanuellen- und Überkopfarbeiten aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsunfähig- keit in der angestammten Tätigkeit vor (vgl. vorstehend E.5c). k/bb)Zum Komplex "Persönlichkeit" ist zu sagen, dass die Gutachter keine Hinweise auf Persönlichkeitsstörungen fanden. Sie wiesen aber darauf hin, ein Selbstanspruch der Explorandin, dass eine Arbeit nur im Vollbe- sitz der physischen und psychischen Kräfte durchgeführt werden könne, sei ein Persönlichkeitsmerkmal, welches vermutlich zum bisherigen Scheitern eines beruflichen Wiedereinstiegs beigetragen habe (vgl. Bg- act. 124 S. 78; vgl. auch die vorstehenden Erwägungen unter 6k/aa zum Indikator "Eingliederungserfolg"). Demnach kann davon ausgegangen werden, dass die leistungsorientierten Persönlichkeitszüge der Be- schwerdeführerin gewisse Ressourcen rauben.
26 - k/cc)Zum Komplex "sozialer Kontext" ist darauf hinzuweisen, dass diesem schon unter der Geltung der alten Schmerzpraxis mit dem Foerster- Kriterium des sozialen Rückzuges grosse Bedeutung zukam. Mit BGE 141 V 281 wurde der Anwendungsbereich erweitert, in dem nicht nur be- lastende, sondern auch positive Lebensumstände berücksichtigt werden. Ein intaktes soziales Netzwerk kann mobilisierbare Ressourcen für die versicherte Person bereithalten und sich so positiv auf das Leistungsver- mögen auswirken. Wie oben bereits ausgeführt (vgl. E.6f), sollen die Indi- katoren nun nicht (mehr) im Sinne einer Checkliste als erfüllt oder nicht erfüllt abgehakt, sondern anhand ihrer im Einzelfall vorhandenen Ausprä- gung gewichtet werden. Dies führt dazu, dass auch ein teilweiser oder zeitlich wiederholt auf einige Tage begrenzter sozialer Rückzug in die Ge- samtprüfung Eingang findet. Ein durchgehender sozialer Rückzug wird nicht mehr gefordert (vgl. MEIER, Ein Jahr neue Schmerzrechtsprechung, in: Jusletter vom 11. Juli 2016, Rz. 70 ff. m.H.). Vorliegend ist von einem mindestens partiellen sozialen Rückzug auszugehen. So berichteten die psychiatrischen Gutachter Dr. med. C._____ und Prof. Dr. med. D._____, dass es der Beschwerdeführerin, wenn auch schmerzbedingt in reduzier- tem Ausmass, weiterhin möglich sei, Alltagsaufgaben auszuführen und am sozialen Leben teilzunehmen. Sie verfüge über einen guten Freun- deskreis. Infolge der Schmerzen sei es aber zu einem partiellen sozialen Rückzug gekommen (vgl. Bg-act. 124 S. 73, 81). Zudem schilderte die Beschwerdeführerin selbst in plausibler Weise, wie sie an schlechten Ta- gen einen ausgeprägten Rückzug erlebt. So führte sie insbesondere aus, dass es ihr aufgrund der schwankenden Befindlichkeit nur schwer möglich sei, feste Termine einzuhalten (vgl. Bg-act. 124 S. 50). Das soziale Netz- werk erscheint im Übrigen auch angesichts der erfolgten Scheidung von ihrem Ehemann und der Tatsache, dass ihre engsten Verwandten in den USA leben, nicht derart ausgeprägt, dass hier entscheidende unterstüt-
27 - zende Ressourcen bereit stünden. Mit den Gutachtern ist demnach zu folgern, dass die Beschwerdeführerin zwar sozial aktiv ist, doch nur wenn es die Schmerzen zulassen (vgl. Bg-act. 124 S. 84). k/dd)Sodann ist auf die Indikatoren der Kategorie "Konsistenz" einzugehen. Dabei geht es um die Frage, ob die geltend gemachten Einschränkungen im beruflichen Bereich mit den privaten Aktivitäten in Einklang stehen oder ob sich aus dem Vergleich Unstimmigkeiten ergeben (MEIER, a.a.O., Rz. 79). Die Beschwerdeführerin wohnt allein. Nach eigenen aber plausi- blen Angaben führe sie selbständig nur kleinere Hausarbeiten aus. Der Rest werde mehrheitlich durch die Spitex erledigt. Freizeitaktivitäten wie Velofahren und Fitness übe sie infolge der Schmerzen nicht mehr aus (vgl. Bg-act. 124 S. 49 und 72). Die hier zur Diskussion stehende berufli- che Einschränkung von 50 % erscheint somit im Vergleich zu den sonsti- gen Lebensbereichen ohne Weiteres etwa gleich ausgeprägt. Indizien auf ein inkonsistentes Verhalten sind nicht ersichtlich. Schliesslich ist ein Lei- densdruck genügend ausgewiesen. Trotz des oben bereits erwähnten nicht ausgeschöpften Therapiepotentials (vgl. E.6k/aa), ist nicht auf eine mangelnde Bereitschaft der sich in regelmässiger Behandlung befinden- den Beschwerdeführerin (vgl. Bg-act. 124 S. 80) zu schliessen. Auch deu- ten die Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine flexible Tätigkeit zu finden (vgl. Bg-act. 124 S. 50), ohne Weiteres auf eine Eingliederungsbe- reitschaft hin. Anzeichen auf eine fehlende Compliance seitens der Be- schwerdeführerin bestehen jedenfalls keine. l)Die Prüfung anhand der Indikatoren gemäss der neuen Schmerzrecht- sprechung (BGE 141 V 281) führt zum Ergebnis, dass eine Überwindung des sich auf das Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin ressour- cenberaubend auswirkenden Schmerzsyndroms nicht zumutbar er- scheint. Mangels Kompensationspotenzial resultiert somit eine funktionel-
28 - le Einschränkung. Die von den Gutachtern angenommen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit von 50 % (vgl. Bg-act. 124 S.
29 - b/aa)Die Beschwerdeführerin wendet ein, betreffend das Invalideneinkommen könne nicht auf das Einkommen als Sprachlehrerin abgestellt werden, da sie einzig den Einführungskurs für Sprachkursleitende absolviert habe, die geplante Fortsetzung der Umschulung zur eidgenössischen diplomier- ten Sprachlehrerin indessen gesundheitsbedingt nicht habe durchführen können. Zudem würden die Beschwerden eine konstante Arbeitsleistung verhindern, welche aber für eine Tätigkeit als Lehrerin unabdingbar sei. Schliesslich sei sie seit 1997 gar nicht mehr erwerbstätig gewesen. Es sei offenkundig, dass sie nicht über die erforderliche Ausbildung zur Verrich- tung der in Beilage 4 der Erläuterungen des BFS zur NOGA 2008, Allge- meine Systematik der Wirtschaftszweige, aufgezählten Berufe verfüge. Massgebend sei daher das Anforderungsniveau 4. b/bb)Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführe- rin mit Doppelbürgerrecht (USA und Schweiz) über gute Berufs-, Fach- und Sprachkenntnisse verfügt. So studierte sie nach ihren unbestrittenen Angaben in den USA Dentalhygienikerin mit Spezialisierung auf Parodon- tose. In diesem Bereich lehrte sie auch als Lehrerin an der Universität. An der K., absolvierte sie einen Einführungskurs für Sprachkursleiten- de, danach unterrichtete sie während dreier Monate eine Klasse in Z.. Aufgrund der körperlichen Belastung gab sie in der Folge nur noch Einzelunterricht, bis sie schliesslich die Lehrtätigkeit einstellte (vgl. Bg-act. 124 S. 19). Teilweise erteilt sie noch einzelne Englischlektionen via Skype, doch dies nur an Bekannte, bei denen eine kurzfristige Absage möglich ist (vgl. Bg-act. 124 S. 50). Die mit Englisch als Muttersprache aufgewachsene Beschwerdeführerin hat zudem Fremdsprachenkenntnis- se in Deutsch und Italienisch. Aufgrund ihrer Ausbildung und Berufserfah- rung sowie insbesondere ihrer Englischkenntnisse sollte es der Be- schwerdeführerin somit möglich sein, obwohl sie seit Jahren nicht mehr
30 - erwerbstätig ist, im Unterrichts-, Gesundheits- und/oder Sozialwesen auf dem Anforderungsniveau 3 (LSE 2008), welches Berufs- und Fachkennt- nisse voraussetzt, eine (behinderungsgeeignete) Tätigkeit auszuüben. c/aa)Zu klären bleibt die Frage, ob vorliegend ein Leidensabzug zu gewähren ist. Falls dies der Fall ist, so ist die Höhe des Leidensabzugs zu bestim- men, da dieser vom ermittelten Invalideneinkommen in Abzug zu bringen ist und deshalb für die Höhe des Invaliditätsgrades von Bedeutung sein könnte. Die Frage, ob und in welchem Ausmass die Tabellenlöhne für die Ermittlung des Invalideneinkommens herabzusetzen sind, hängt von allen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität, Aufent- haltskategorie und Beschäftigungsgrad), die nach pflichtgemässem Er- messen gesamthaft zu schätzen sind (BGE 134 V 322 E.5.2, 129 V 472 E.4.2.3, 126 V 75 E.5b). Es kann dabei höchstens ein Leidensabzug von 25 % zugelassen werden (BGE 135 V 297 E.5.2). Ein Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen, sondern nur dann, wenn im Einzelfall genü- gend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale ihre gesundheitlich beding- te (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur noch mit unterdurchschnittlichem Erwerbserfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E.5.2, 126 V 75 E.5b). Der Leidensabzug bezweckt, ausgehend von sta- tistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Ver- richtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht (BGE 134 V 322 E.6.2). In Bezug auf die Überprüfung des Leidensabzugs ist die Kognition des kantonalen Versicherungsgerichtes nicht auf Rechts- verletzung beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verwaltungsverfügung (BGE 137 V 71 E.5.2; MEYER/REICHMUTH, in: STAUFFER/CARDINAUX [Hrsg.], Rechtsprechung des
31 - Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 28a Rz. 114). c/bb)Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass infolge der negativen Ein- flüsse (Einschränkung der Restarbeitsfähigkeit, Alter, 20 Jahre langer Ausschluss aus dem Arbeitsprozess) eine leidensbedingte Kürzung von 25 % resultiere. Die Beschwerdegegnerin, welche von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht und in der angefochtenen Verfügung vom 16. Juli 2015 keinen Leidensabzug gewährte, erwidert, dass keine langdauernde gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliege, da die Beschwerdefüh- rerin in einer behinderungsgeeigneten Tätigkeit seit März 1998 mindes- tens 80 % arbeitsfähig sei. Zudem rechtfertige das Alter der Beschwerde- führerin ebenfalls keinen Abzug. c/cc)Die sich vorliegend insbesondere im Unterrichtswesen bietende Erwerbs- tätigkeiten dürften keine repetitiven feinmotorischen Einsätze der rechten Hand der Beschwerdeführerin bedingen und auch ausreichend Flexibilität gewährleisten, sodass die Tätigkeit auf die "besseren" Tageszeiten gelegt werden und die Stundeneinteilung von der Beschwerdeführerin mitgestal- tet und zumindest bis zu einem gewissen Grad ihrem Befinden angepasst werden kann. Wenn also die Beschwerdeführerin einwendet, dass sich die Einschränkung ihrer Restarbeitsfähigkeit negativ auf die Höhe des Lohns auswirkte, so kann ihr nicht gefolgt werden, sondern es ist davon auszugehen, dass den Einschränkungen in psychiatrischer Hinsicht mit Festlegung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bei 50 % ausrei- chend Rechnung getragen wurde. Was den weiteren Einwand des fortge- schrittenen Alters anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass ein fortge- schrittenes Alter als abzugsrelevanter Aspekt immer unter Berücksichti- gung aller konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen ist und für sich
32 - allein noch keinen Abzug rechtfertigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E.4.2, 9C_334/2013 vom 24. Juli 2013 E.3, 9C_160/2013 vom 28. August 2013 E.4.2, 9C_130/2010 vom
33 - gerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos- tenpflichtig. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihren Rechtsbegehren die Zusprechung einer angemessenen Rente. Obschon sie in ihren Aus- führungen von einem Anspruch auf eine ganze Rente ausging, liegt hier durch die Zusprechung einer halben Rente im Grundsatz ein Obsiegen der Beschwerdeführerin vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.3). Daher hat die unterlegene Beschwerdegegne- rin die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- zu tragen. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig. b)Der Beschwerdeführerin steht nach Art. 61 lit. g ATSG eine aussergericht- liche Entschädigung zu. Da sie im Grundsatz obsiegt, ist ihr eine un- gekürzte Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 9C_995/2012 vom 17. Januar 2013 E.3, 9C_288/2015 vom 7. Ja- nuar 2016 E.4.2 f.). Die von ihrem Rechtsvertreter am 13. November 2015 eingereichte, zwar angemessen erscheinende Honorarnote in Höhe von Fr. 4'773.60 ist jedoch beim Stundenansatz (Fr. 260.-- pro Stunde) zu korrigieren. Dieser ist gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts bei un- terlassener Einreichung einer Honorarvereinbarung auf den Mittelwert gemäss Art. 3 Abs. 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) von Fr. 240.-- pro Stunde herabzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 4'415.05 (bestehend aus einem Honorar von Fr. 3'984.-- [16.6 Stun- den à Fr. 240.--], Spesen von Fr. 104.-- und einer Mehrwertsteuer auf das Ganze von 8 %) auszurichten.
34 - Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. Juli 2015 aufgehoben und es wird festgestellt, dass A._____ mit Wirkung ab 1. Juni 2009 Anspruch auf eine halbe IV-Rente hat. 2.Die Kosten von Fr. 900.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit Fr. 4'415.05 (inkl. MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] Die an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil vom 20. Februar 2018 abgewiesen (9C_785/2017).