VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 15 104 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzMoser RichterStecher, Audétat AktuarinBaumann-Maissen URTEIL vom 11. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
4 - rin zusätzlich beeinträchtigten. Die IV-Stelle habe den massgeblichen medizinischen Sachverhalt demzufolge unzureichend abgeklärt. 4.In der Vernehmlassung vom 23. September 2015 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Tatsache sei, dass die Beschwerdefüh- rerin von 2000 bis 2010 keine Anstalten getroffen habe, eine nennenswer- te Erwerbstätigkeit (weder Vollzeit noch Teilzeit) aufzunehmen, obwohl ihr damals die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowohl gesundheitlich als auch mit Blick auf ihre familiäre Situation (das jüngste Kind sei im 2000 in die Primarschule gegangen) möglich gewesen wäre. Vor diesem Hinter- grund erscheine es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Be- schwerdeführerin im Gesundheitsfall im Jahr 2010 eine vollzeitliche Er- werbstätigkeit aufgenommen hätte. Sie sei folglich als Nichterwerbstätige einzustufen und der streitige Invaliditätsgrad aufgrund des Betätigungs- vergleichs zu bestimmen. In diesem Fall seien die rechtlichen Überlegun- gen der Beschwerdeführerin zur Arbeitsfähigkeit in einer beruflichen Tätigkeit und zum Invalideneinkommen unbeachtlich. 5.Mit Schreiben vom 30. September 2015 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. 6.Auf entsprechende Aufforderung der Instruktionsrichterin hin reichte die Sozialversicherungsanstalt Graubünden mit Schreiben vom 19. Mai 2016 die EL-Akten ab 2008 betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin nahm darin Einsicht, ohne dazu Stellung zu nehmen. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensparteien sowie die einge- reichten Beweismittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Er- wägungen eingegangen.
5 - Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 3. August 2015. Solche Anord- nungen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde an das Versiche- rungsgericht am Ort der IV-Stelle unterliegen, können beim Verwaltungs- gericht des Kantons Graubünden angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] i.V.m. Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] und Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Beur- teilung der vorliegenden Beschwerde fällt folglich in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung überdies unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- hebung oder Abänderung. Demnach ist sie zur Beschwerdeführung be- rechtigt (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Schliesslich hat die Be- schwerdeführerin ihre Beschwerde frist- und formgerecht beim Verwal- tungsgericht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG). Auf die vorliegende Beschwerde ist damit einzutreten.
6 - hung gesetzt zu dem Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Diese allge- meine Methode des Einkommensvergleichs wird ergänzt durch die Unter- varianten des Schätzungs- und Prozentvergleichs (BGE 141 V 15 E.3.2). Abweichend von diesen Methoden der Invaliditätsbemessung wird der rentenbegründende Invaliditätsgrad bei nicht erwerbstätigen Versicherten bestimmt, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme ei- ner Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann. Danach ist entschei- dend, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (sog. Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 3 ATSG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so ist die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG zu bestimmen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufga- benbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behin- derung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG). Hierbei handelt es sich um die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (vgl. BGE 141 V 15 E.3.2, BGE 134 V 9, 130 V 393 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_497/2015 vom 22. Dezember 2015 E.4 [zur Publika- tion vorgesehen], 8C_685/2014 vom 22. Mai 2015 E.5.3). b)Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist, was – wie vorangehend ausge- führt – zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der
7 - versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, son- dern in welchem Pensum sie im Gesundheitsfall mutmasslich erwerbs- tätig gewesen wäre (BGE 133 V 504 E.3.3, 125 V 150 E.2c). Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Be- treuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkei- ten und die Ausbildung sowie persönliche Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhält- nissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (teilzeitlichen) Erwerbstätigkeit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuwei- sen (BGE 137 V 334 E.3.2, 130 V 393 E.3.3, 125 V 146 E.2c, 117 V 194 E.3b, je mit Hinweisen).
8 - "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit" habe die Beschwerde- führerin der IV-Stelle alsdann am 21. November 2011 schriftlich mitgeteilt, als Gesunde zu 100 % erwerbstätig zu sein. Ein solches berufliches En- gagement der Beschwerdeführerin erscheine aber nicht als überwiegend wahrscheinlich. Zwar leide die Beschwerdeführerin wohl seit Jahren unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Diese hätten jedoch deren Arbeits- fähigkeit frühestens Ende 2010/anfangs 2011 beeinflusst. Die Beschwer- deführerin hätte folglich von 2000 bis 2010 sowohl aufgrund ihrer ge- sundheitlichen als auch familiären Situation eine Erwerbstätigkeit auf- nehmen können. Sie habe jedoch keine entsprechenden Anstalten getrof- fen. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Ar- beitsunfähigkeit während 10 Jahren nicht erwerbstätig gewesen sei. Dass sich daran im Gesundheitsfall zukünftig etwas geändert hätte, sei nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewie- sen. Dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin derzeit ihren pflege- bedürftigen Ehemann zu Hause pflege. Für die Zwecke der Invaliditäts- bemessung sei die Beschwerdeführerin folglich als Nichterwerbstätige einzustufen. b)Dieser Argumentation hält die Beschwerdeführerin vorderhand entgegen, nicht sehr gut Deutsch zu sprechen. Es sei daher verständlich, wenn sie die schwer zu verstehende Frage nach ihrer hypothetischen Erwerbs- tätigkeit im Gesundheitsfall nicht sofort habe beantworten können. Als sie diese am 21. November 2011 schriftlich beantwortet habe, sei sie sodann noch nicht anwaltlich vertreten gewesen und habe die Frage nach dem Umfang ihrer Erwerbstätigkeit als Gesunde ohne Beeinflussung wahr- heitsgemäss beantwortet. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass ihre ge- sundheitlichen Schwierigkeiten erst im 2010 begonnen hätten. Bereits vorher sei sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung in erheblichem Umfang in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt gewesen. Entgegen
9 - der Auffassung der IV-Stelle sei die Beschwerdeführerin ausserdem bis 2003 in einem kleinen Pensum als Reinigungsfachfrau tätig gewesen. Schliesslich habe sich die finanzielle Situation der Familie mit dem Weg- fall der Ergänzungsleistungen erheblich verschlechtert. Von April 1999 bis Ende Juni 2010 habe die Familie Ergänzungsleistungen erhalten. Mit dem Wegfall der Ergänzungsleistungen sei das Ehepaar in eine grosse finan- zielle Notlage gekommen. Seit Juli 2010 werde das Ehepaar von seinen Kindern finanziell unterstützt. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen wäre die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt einer vollen Erwerbs- tätigkeit nachgegangen. In Würdigung der massgeblichen Umstände sei vorliegend deshalb davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin oh- ne gesundheitliche Beeinträchtigung ab dem 1. Juli 2010 eine volle Er- werbstätigkeit aufgenommen hätte. c)Mit Blick auf diese Argumentation räumt die IV-Stelle in der Vernehmlas- sung vom 23. September 2015 ein, die Beschwerdeführerin habe von 2000 bis 2003 als Reinigungsfachkraft ein jährliches Bruttoeinkommen von Fr. 2'001.--, Fr. 2'530.--, Fr. 2'690.-- und Fr. 3'000.-- erzielt. Ange- sichts dieses marginalen Einkommens könne indessen an der in der an- gefochtenen Verfügung getroffenen Feststellung festgehalten werden, wonach die Beschwerdeführerin vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während zehn Jahren praktisch nicht erwerbstätig gewesen sei. Dass sie im 2010 als Gesunde plötzlich eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit aufge- nommen hätte, erweise sich vor diesem Hintergrund nicht als überwie- gend wahrscheinlich. Daran ändere die geltend gemachte finanzielle Not- lage nichts, zumal das Ehepaar seit dem Wegfall der Ergänzungsleistun- gen die Möglichkeit gehabt hätte, Sozialhilfe zu beziehen und damit nicht auf die finanzielle Unterstützung ihrer Kinder angewiesen gewesen wäre.
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11 - richtlichen Rechtsprechung im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" zur Anwendung. Danach sind spontane Aussagen zu Beginn eines Verfahrens in der Regel unbe- fangener und zuverlässiger als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können. Wenn Versicherte ihre Darstel- lung im Laufe der Zeit wechseln, kommt ihren anfänglichen Angaben deshalb in der Regel grösseres Gewicht zu als späteren Darstellungen (BGE 121 V 45 E.2a; Urteil des Bundesgerichts 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E.5.1; RKUV 2004 Nr. U 524 S. 546 ff. E.3.3.4). In Anwendung die- ser Beweismaxime erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem mutmasslichen Erwerbspensum in den vorgenannten IV- Anmeldungen als glaubhafter als ihre davon abweichenden Angaben im Formular zur "Bestätigung der Erwerbstätigkeit bei Gesundheit". Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist folglich davon auszugehen, dass sie seit dem 1. Oktober 1983 bis zum 21. Februar 2011 als Hausfrau tätig gewesen ist bzw. im Gesundheitsfall gewesen wäre. c)Dagegen lässt die Beweismaxime der "Aussage der ersten Stunde" keine Rückschlüsse bezüglich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwer- deführerin anlässlich der durchgeführten Haushaltsabklärung zu (Ab- klärungsbericht vom 25. November 2011 [IV-act. 47]). Denn nach der IV- Anmeldung vom 21. Februar 2011 verneinte die Sozialversicherungsan- stalt Graubünden den Anspruch des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen, womit die Familie Einkünfte verlor, welche seit dem 1. April 1999 in erheblichem Umfang zu ihrem Lebensunterhalt bei- getragen hatten (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 11 27 vom 12. April 2011; vgl. etwa EL-Akten 1, 3, 10, 26). Insofern hat die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nach der IV- Anmeldung vom 21. Februar 2011 eine wesentliche Änderung erfahren,
12 - die durchaus geeignet ist, die Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu bewegen. Wenn die Beschwerdeführerin unter Be- zugnahme auf dieses Ereignis anlässlich der Haushaltsabklärung vom
13 - Näherin vollzeitlich bei der C._____ AG erwerbstätig war. Im 1984 arbei- tete sie sodann als Reinigungsfachfrau einem Hotel und in einem Kran- kenhaus, womit sie ein Jahreseinkommen von total Fr. 7'035.-- erzielte. Im 1989 war sie kurzzeitig vollzeitlich bei der D._____ AG tätig. Von 1991 bis 2003 reinigte sie einige Monate pro Jahr Ferienwohnungen für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft. Mit dieser Tätigkeit erzielte sie ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 4'751.-- bis Fr. 1'920.-- (vgl. IV-act. 28, 47 S. 4). Seit 2004 war die Beschwerdeführerin nicht mehr erwerbstätig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin lässt sich diese Er- werbsbiographie nur zum Teil durch die von ihr übernommene Kinderbe- treuung erklären. Freilich bedurften die Kinder im 2004, abgesehen von der damals 20, 16 und zehn jährigen Kinder noch der Beaufsichtigung und Betreuung. Jedoch besuchten sie zu diesem Zeitpunkt bereits in er- heblichem Umfang die Schule oder absolvierten eine Lehre. Sie waren daher nicht mehr auf eine lückenlose Betreuung durch ihre Mutter ange- wiesen. Dass die Beschwerdeführerin ihr bescheidenes Erwerbspensum im 2004 gänzlich aufgab, kann daher nicht mit der Kinderbetreuung er- klärt werden. Jedenfalls aber im 2009, als die beiden älteren Töchter aus- gezogen waren und die jüngste Tochter ausserkantonal eine Lehre absol- vierte (vgl. Haushaltsabklärung vom 15. November 2011 [IV-act. 47 S. 8]), wurde die Beschwerdeführerin durch die Kinderbetreuung nicht mehr in einem Ausmass beansprucht, welches sie an der Ausübung einer vollzeit- lichen Erwerbstätigkeit gehindert hätte. Dass die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, hängt folg- lich nicht mehr mit der Kinderbetreuung zusammen, sondern ist auf die vom Ehepaar (stillschweigend) getroffene eheliche Aufgaben- und Rol- lenverteilung zurückzuführen. Unter diesen Umständen erscheint es so- lange nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit eine (vollzeitliche) Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte,
14 - als die dieser Entscheidung zugrunde liegenden persönlichen und finan- ziellen Umstände des Ehepaars keine wesentliche Änderung erfahren. e)Bezüglich der finanziellen Situation des Ehepaars ist erstellt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit dem 1. Januar 1997 infolge eines Unfalls eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung (seit Errei- chen des Rentenalters eine AHV-Rente) sowie eine Rente der Unfallver- sicherung bezieht. Von April 1999 bis Juni 2011 erhielt er überdies Er- gänzungsleistungen, die an den sich veränderten Bedarf der Familie angepasst wurden (vgl. edierte EL-Akten). Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2011 verneinte die zuständige AHV-Ausgleichskasse den Anspruch des Ehemanns der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen (EL-act. 80, 86, 110, 113). Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, die Ehefrau des EL-Bezügers (hier Beschwerdeführerin) wäre bei zumutbarer An- strengung in der Lage, ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 36'000.-- zu erzielen. Dieses hypothetische Erwerbseinkommen sei B._____ bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen als Verzichtseinkommen anzu- rechnen. In diesem Fall würden die anrechenbaren Einnahmen die anre- chenbaren Ausgaben übersteigen, und zwar selbst wenn nur von einem anrechenbaren Verdienst von Fr. 24'000.-- auszugehen wäre. Demzufol- ge seien die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Ergänzungsleis- tungen nicht mehr erfüllt, weshalb dem Ehemann der Beschwerdeführerin keine Ergänzungsleistungen zustünden (vgl. EL-Abweisungs-verfügung vom 29. August 2011 [EL-act. 113]). Infolge dieses Entscheides nahmen die dem Ehepaar zur Verfügung stehenden Einkünfte im Umfang der vormals erhaltenen Ergänzungsleistungen ab. f)Die IV-Stelle nimmt an, den dadurch entstandenen Einnahmeausfall hätte das Ehepaar ohne weiteres durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe kompensieren können. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Un-
15 - terstützung Bedürftiger (kantonales Unterstützungsgesetz [UG; BR 546.250]) gilt als bedürftig, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Bestimmung bekennt sich zum Grundsatz der Subsidiarität, welcher das Sozialhilfe- recht durchdringt (PVG 2009 Nr. 18 E.3c). Danach haben Personen, die in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen, keinen Anspruch auf Sozialhilfe (HÄNZI, Die Richtlinien der schweizerischen Kon- ferenz für Sozialhilfe, Entwicklung, Bedeutung und Umsetzung der Richt- linien in den deutschsprachigen Kantonen der Schweiz, Diss. Basel 2011, S. 114). Das Subsidiaritätsprinzip betont dabei den ergänzenden Charak- ter der Sozialhilfe und verlangt vom Ansprecher alles Zumutbare zur Be- hebung der eigenen finanziellen Notlage zu unternehmen, insbesondere die eigene Arbeitskraft einzusetzen und eine zumutbare Erwerbstätigkeit anzunehmen, bevor er staatliche Fürsorgeleistungen in Anspruch nimmt (BGE 130 I 71 E.5.3; PVG 2009 Nr. 18 E.3c; Urteil des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden U 15 57 vom 26. Januar 2016 E.4a). Wer Sozialhilfe bezieht hat mit anderen Worten nach seinen Kräften zur Ver- minderung und Behebung seiner finanziellen Notlage beizutragen. Zu- mutbar ist dabei jede Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand und den persönlichen Verhältnissen der bedürftigen Person angemessen ist. Sollten die dem Ehepaar zur Verfügung stehenden Renteneinkünfte nicht genügen, um ihren Lebensunterhalt zu decken und würden sie deshalb Sozialhilfe beantragen, so ist nach dem vorangehend Ausgeführten davon auszugehen, dass die zuständige Sozialhilfebehörde die Beschwerdefüh- rerin bei Gesundheit anhalten würde, insoweit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, als dies zur Deckung des Lebensunterhalts des Ehepaars erforderlich wäre. Würde sie eine entsprechende Auflage nicht befolgen, könnte dieses Verhalten mit einer Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von bis zu 30 % sanktioniert werden (vgl. Art. 11 der Ausführungsbestim-
16 - mungen zum kantonalen Unterstützungsgesetz [ABzUG; BR 546.270]; PVG 2014 Nr. 12). Die zuständige Sozialhilfebehörde würde somit einen erheblichen Druck auf die Beschwerdeführerin ausüben, um diese zu veranlassen, eine den Anspruch auf Sozialhilfe ausschliessende Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Auffassung der IV-Stelle, das Ehepaar könnte den durch den Wegfall der Ergänzungsleistungen entstandenen Einkommensausfall ohne weiteres durch die Inanspruchnahme von Sozialhilfe ausgleichen, trifft folglich nicht zu. g)In Würdigung der massgeblichen Umstände gelangt das Gericht aus die- ser Überlegung zur Überzeugung, dass die finanzielle Situation des Ehe- paars mit dem Wegfall der Ergänzungsleistungen eine wesentliche Ände- rung erfahren hat, welche das Ehepaar bei Gesundheit der Beschwerde- führerin dazu veranlasst hätte, auf ihre bisherige Aufgaben- und Rollen- verteilung zurückzukommen und diese dahingehend anzupassen, als die Beschwerdeführerin per 1. Juli 2011 insoweit erwerbstätig geworden wä- re, als dies zur Kompensation des durch den Wegfall der Ergänzungsleis- tungen erlittenen Einkommensausfalls erforderlich gewesen wäre. Mit diesem Vorgehen lehnt sich das Verwaltungsgericht an die Praxis zur Be- stimmung des versicherungsrechtlichen Status im Scheidungsfall bei Ver- sicherten, die während der Ehe nicht- oder teilerwerbstätig gewesen sind, an. In diesen Fällen ist auf den Scheidungszeitpunkt hin jeweils eine Än- derung des versicherungsrechtlichen Status zu prüfen und praxisgemäss zu bejahen, wenn sich Versicherte infolge der Scheidung zur Deckung ih- res (gewohnten) Lebensstandards gezwungen sehen, eine Erwerbstätig- keit aufzunehmen oder ihr bisheriges Erwerbspensum auszudehnen (vgl. SVR 1996 Nr. 67; UELI KIESER, Aspekte einzelner Sozialversicherungen bei der Ehescheidung, in: AJP 1998 S. 483 ff., 484 ff.; GABRIELA RIEMER- KAFKA, Veränderungen der familiären Verhältnisse als Rentenrevisions- grund in der Invalidenversicherung, in: SCHAFFHAUSER/ SCHLAURI [Hrsg.],
17 - Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 93 ff., S. 113 ff.). In Anknüpfung an diese Praxis erscheint es im vorliegenden Fall als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerde- führerin im Gesundheitsfall seit dem 1. Juli 2011 insoweit erwerbstätig geworden wäre, als dies zur Deckung der durch den Wegfall der Ergän- zungsleistungen entstandenen Einkommenslücke erforderlich gewesen wäre. h)Hinsichtlich der Höhe der interessierenden Ergänzungsleistungen geht aus den edierten EL-Akten hervor, dass der Ehemann der Beschwerde- führerin im 2011 monatliche Ergänzungsleistungen im Betrag von Fr. 1'210.--, im 2010 von Fr. 1'163.--, im Dezember 2009 von Fr. 1'040.--, von September bis November 2009 von Fr. 1'283.--, von Januar bis Au- gust 2009 von Fr. 1'315.-- sowie im 2008 von Fr. 1'270.-- bezog. Hinzu kamen von 2009 bis 2011 monatliche Ergänzungsleistungen für den Un- terhalt der jüngsten Tochter im Betrag von Fr. 1'341.-- bis Fr. 1'613.--. Zu- sätzlich vergütete die AHV-Ausgleichskasse im 2011 Krankheitskosten im Gesamtbetrag von Fr. 4'714.-- (Fr. 134.-- + Fr. 2'410.-- + Fr. 2'170.--). Im 2010 sprach sie dem Ehemann der Beschwerdeführerin insgesamt Krankheitskosten von Fr. 2'911.-- (Fr. 433.-- + Fr. 200.-- + Fr. 211.-- + Fr. 800.-- + Fr. 552.-- + Fr. 715.--), im 2009 von Fr. 2'192.-- (Fr. 246.-- + Fr. 761.-- + Fr. 261.-- + Fr. 445.-- + Fr. 479.--) und im 2009 Fr. 8'689.-- (Fr. 323.-- + Fr. 871.-- + Fr. 1'386.-- + Fr. 3'233.-- + Fr. 690.-- + Fr. 439.--
20 - j)Dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle mit einem 45%igen Pen- sum gefunden hätte, ist denkbar. Wahrscheinlicher ist jedoch, dass sie aus betrieblichen Gründen zu einem Pensum von 40 % oder 50 % ange- stellt worden wäre. Mit Blick auf die angespannte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin erweist es sich dabei als überwiegend wahrschein- lich, dass sie sich für eine 50%ige Erwerbstätigkeit entschieden hätte. Die von der Beschwerdeführerin darüber hinausgehend behauptete vollzeitli- che Erwerbstätigkeit erscheint hingegen vor dem Hintergrund ihrer Er- werbsbiographie wenig plausibel, hat doch die Beschwerdeführerin im 2004 jede Erwerbstätigkeit aufgegeben und auch nach dem vollständigen Wegfall der Kinderbetreuung (spätestens im 2009) keine Anstalten getrof- fen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. dazu vorstehende Erwägung 4d). Allein die Behauptung der Beschwerdeführerin, als Gesunde seit dem 1. Juli 2011 einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ver- mag ein solches berufliches Engagement unter diesen Umständen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Soweit die IV-Stelle im Übrigen geltend macht, die Beschwerdeführerin hätte im 2012 keine Erwerbstätigkeit ausüben können, weil sie sich zu Hause um ihren pfle- gebedürftigen Ehemann gekümmert hätte, ist ihr entgegenzuhalten, dass in der Haushaltsabklärung vom 15. November 2011 der Aufgabenbereich Betreuung von Kindern und anderen Familienmitgliedern mit 0 % einge- stuft wurde, mithin dieser Aufgabenbereich infolge des Wegfalls der Kin- derbetreuung als nicht mehr existent angesehen wurde (IV-act. 47 S. 8). Wenn die IV-Stelle bei der Bestimmung des versicherungsrechtlichen Sta- tus nunmehr die Pflege des Ehemannes als Hindernis für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit anführt, setzt sie sich in Widerspruch zu ihren eige- nen Annahmen in der Haushaltabklärung vom 15. November 2011, was als treuwidriges Verhalten (venire contra factum proprium) keinen Rechtsschutz verdient. Im Übrigen ist aufgrund der Haushaltsabklärung vom 15. November 2011 erstellt, dass der Ehemann der Beschwerdefüh-
21 - rerin nicht pflegebedürftig ist (IV-act. 47 S. 8). Damit erscheint es über- wiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei Gesundheit im für die Rentenbemessung massgeblichen Zeitpunkt im Umfang von 50 % erwerbstätig und zu 50 % als Hausfrau im besonderen Aufgabenbereich tätig gewesen wäre. Davon ausgehend ist nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin eine Invalidenrente beanspruchen kann. Hierfür ist zunächst zu untersuchen, ob und inwiefern die Beschwerdeführerin infol- ge ihres Gesundheitszustands voraussichtlich dauerhaft in ihrer Arbeits- fähigkeit beeinträchtigt ist.
22 - Episoden, remittiert (ICD-10: F 33.4), einen beidseitigen Senk-/Spreizfuss und Adipositas fest (IV-act. 129 S. 19, 30, 34). Wegen dieser Krankheiten sei aus rheumatologischer Sicht die Ausübung der (angestammten) Tätigkeit als Reinigungsfachkraft nicht mehr zu empfehlen (IV-act. 34 f.). Möglich seien leichte, körperliche Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne Zwangshaltung des Oberkörpers. Der Einsatz der Hände sollte nach er- gonomischen Gesichtspunkten erfolgen. Zu vermeiden seien Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke (IV-act. 129 S. 35). Aufgrund rascher Ermüd- barkeit bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Dieser betrage ungefähr an- derthalb Stunden pro Arbeitstag. Die Explorandin sei demnach in einer die vorgenannten Anforderungen respektierenden Tätigkeit zu 80 % ar- beitsfähig (IV-act. 129 S. 36). Die vorliegende psychische Störung führe alsdann zu einer globalen Leistungsminderung bezüglich Konzentrations- fähigkeit, Konzentrationsdauer, Stressresistenz, Kompetenz zum Multi- tasking und dergleichen. Jeder dieser Aspekte sei der Explorandin im Einzelnen grundsätzlich zumutbar, aber nicht in zu hoher Intensität. Des- halb sei bei der Explorandin von einer Leistungsminderung von total 20 % auszugehen. Diese sei am ehestens als quantitative Minderung umzuset- zen, sinnvollerweise in Form von vier ganzen Arbeitstagen pro Woche (IV-act. 129 S. 35). Gesamthaft sei die Beschwerdeführerin in einer lei- densadaptierten Tätigkeit folglich zu 80 % arbeitsfähig (IV-act. 129 S. 36). b)Ob dieser RAD-Abklärung voller Beweiswert beigemessen werden kann, hängt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung davon ab, ob sie auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berück- sichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und in den daraus gezogenen Schlussfolgerungen begründet ist (vgl. BGE 134 V 231 E.5.1, 125 V 351 E.3a mit Hinweis). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
23 - Herkunft eines Beweismittels noch dessen Bezeichnung als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351 E.3a, 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Dennoch hat es das Bundesgericht mit dem Grundsatz der freien Be- weiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdi- gung aufzustellen. Danach haben Berichte und Gutachten versicherungs- interner Ärzte – wie dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) – vollen Beweiswert, wenn sie die vorgenannten Anforderungen erfüllen und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Miss- trauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet er- scheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unpartei- lichkeit des Sachverständigen allerdings ein strenger Massstab anzulegen (vgl. zum Ganzen BGE 125 V 351 E.3b; 122 V 157 E.1c mit Hinweisen). Stützt sich eine angefochtene Verfügung im Wesentlichen oder aussch- liesslich auf solche Beweisgrundlagen, sind an die Beweiswürdigung des- halb höhere Anforderungen zu stellen. Bestehen in einem solchen Fall auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, erweist sich das fragliche Gutachten nicht als voll beweiskräftig und es sind weitere Beweiserhebungen zu veranlassen (vgl. BGE 135 V 465 E.4.4; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts I 142/04 vom 20. November 2007 E.3.2.1; MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1730; FLÜ- CKIGER, in: STEIGER-SACKMANN/MOSIMANN [Hrsg.], Recht der Sozialen Si- cherheit, Basel 2014, Rz. 4.146).
24 - c)Die RAD-Abklärung vom 17. Oktober 2014 beruht auf einer eingehenden persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtigt die von ihr geklagten Leiden und wurde in Kenntnis der medizinischen Vorak- ten verfasst. Die begutachtenden RAD-Ärzte sind als Fachärzte überdies qualifiziert, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Beschwerde- führerin zu beurteilen. Med. pract. E._____ und Dr. med. F._____ setzen sich in der RAD-Abklärung vom 17. Oktober 2014 zudem ausführlich mit abweichenden Beurteilungen der medizinischen Verfassung der Be- schwerdeführerin sowie deren Arbeitsfähigkeit auseinander und begrün- den eingehend, weshalb sie diese für nicht stichhaltig erachten. Die ent- sprechenden Ausführungen leuchten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und der Beurteilung der medizinischen Situation ein. In den Akten finden sich keine Hinweise, die Zweifel an der Richtigkeit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der RAD-Abklärung vom 17. Oktober 2014 wecken. aa)Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Freilich trifft es zu, dass der RAD-Psychiater die Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin nicht nach Massgabe der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur anhaltend somatoformen Schmerzstörung und vergleichbarer psychosomatische Leiden (BGE 141 V 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_534/2015 vom 1. März 2016 E.2.2.1) geprüft hat. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich die RAD-Beurteilung deswegen aber nicht als fehlerhaft, da das bei der Beschwerdeführerin vorhandene Beschwerdebild nicht zu den mit einer anhaltend somatoformen Schmerzstörung vergleichbaren Lei- den im Sinne (auch) der geänderten Rechtsprechung zählt. Die für diese Krankheitsbilder und die anhaltend somatoforme Schmerzstörung entwi- ckelte und in BGE 141 V 281 geänderte bundesgerichtliche Rechtspre- chung beansprucht für den vorliegenden Fall damit keine Geltung und
25 - wurde vom RAD-Psychiater dementsprechend zu Recht unberücksichtigt gelassen. Sodann hat das Bundesgericht unter der Geltung der geänder- ten Rechtsprechung im Urteil 8C_191/2016 vom 15. Juni 2016 jüngst bestätigt, dass einer leichtgradig depressiven Episode der invalidisierende Charakter abzusprechen ist (E.4.1). Dass die neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zur anhaltend somatoformen Schmerzstörung und ver- gleichbaren psychosomatischen Leiden diese Beurteilung ändern wird, kann somit entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ausge- schlossen werden. bb)Soweit die Beschwerdeführerin im Weiteren moniert, der RAD-Psychiater habe die streitige Arbeitsunfähigkeit danach bemessen, inwieweit die Be- schwerdeführerin in der Lage sei, ihre Beschwerden zu überwinden und eine zumutbare Tätigkeit auszuüben, geht ihre Kritik ebenfalls fehl. Denn gemäss der Legaldefinition in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG liegt eine Er- werbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist; die Versicherte mithin an einem Gesundheitsschaden leidet, der nicht nur nach ihrem Empfinden, sondern aus objektiver Sicht derart schwer- wiegend ist, um das funktionelle Leistungsvermögen und, als Folge da- von, das Erwerbsvermögen einer Versicherten zu beeinträchtigen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2015, Art. 7 N. 56). Mit den Ausführungen zur Überwindbarkeit der psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin nimmt der RAD-Psychiater folglich auf die objek- tive Zumutbarkeitsprüfung im Sinne der allgemeingültigen Legaldefinition der Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 Abs. 2 Satz 2 ATSG Bezug und äussert sich nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, zur vom Bundesgericht in BGE 141 V 281 aufgegebenen Überwindbarkeitsvermu- tung. Auch insoweit ist die RAD-Beurteilung vom 17. Oktober 2014 folg- lich nicht zu beanstanden.
26 - cc)Was die inhaltliche Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, ist vorab festzu- halten, dass sich die Beurteilung des RAD-Psychiaters in Bezug auf die diagnostizierten Krankheiten nicht grundlegend von jener der behandeln- den Ärzte unterscheidet. Der in diesem Zusammenhang vom behandeln- den Psychiater der Beschwerdeführerin, Dr. med. G., im Arztbericht vom 24. März 2015 (Bf-act. 8) erhobene Vorwurf, der begutachtende RAD-Psychiater sei bei den somatischen Beschwerden hängen geblieben und habe sich von der Explorandin instrumentalisieren lassen, ist akten- widrig, hat doch der RAD-Psychiater erstmals eine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Ob es sich hierbei, wie vom RAD-Psychiater angenommen, um eine Persönlichkeitsstörung nach anhaltender körperlicher Krankheit (ICD-10: F 62) oder, wie vom behandelnden Psychiater postuliert, um ei- ne histrionische Persönlichkeitsstörung (mit depressiven Anteilen) han- delt, ist für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht von entscheidender Bedeutung. Ausschlaggebend ist diesbezüglich, ob diese psychische Krankheit verbunden mit der rezidivierend depressi- ven Störung aus objektiver Sicht derart schwerwiegend ist, um die Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin voraussichtlich dauerhaft zu beein- trächtigen oder die sozialpraktische Verwertung der Arbeitskraft auf dem Arbeitsmarkt für die Gesellschaft auszuschliessen (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 4 N. 17). Zu dieser Frage äussert sich Dr. med. G. im Arztbericht vom 24. März 2015 nicht. Er begnügt sich vielmehr damit, die vom begutachtenden RAD-Psychiater gestellten Diagnosen zu kritisieren. Allein daraus kann zwar (wohl) nicht geschlossen werden, Dr. med. G._____ erachte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin in der RAD-Abklärung vom 17. Oktober 2014 für zutreffend. Indes- sen bietet der Arztbericht vom 24. März 2015 unter diesen Umständen keine Anhaltspunkte für eine höhergradige Beeinträchtigung der Arbeits- fähigkeit der Beschwerdeführerin als die vom RAD-Psychiater angenom- mene 20%ige Leistungsminderung.
27 - dd)Demgegenüber attestierte Dr. med. H._____, Oberarzt, der Beschwerde- führerin im IV-Verlaufsbericht vom 18. April 2013 eine 100%ige Arbeitsun- fähigkeit infolge einer rezidivierend depressiven Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (Bf-act. 4). Im Arztbericht vom 1. Juli 2013 bestätigten die behandelnden Psychiater die fortdauernde 100%ige Ar- beitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin, wobei sie nur mehr von einer mittelgradig depressiven Episode ausgingen (Bf-act. 5). In den fraglichen Arztberichten werden indessen keine objektiv feststellbaren Gesichts- punkte vorgebracht, welche der RAD-Psychiater nicht berücksichtigt hat und die geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu führen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E.4.3, Urteile des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts U 58/06 vom 2. August 2006 E.2.2, I 676/05 vom
28 - ben, obgleich diese nach Auffassung von Dr. med. I., Oberarzt, ei- ne 50%ige Arbeitsunfähigkeit begründeten (Arztbericht vom 28. Januar 2015 [Bf-act. 7]). Dieser Argumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. F. nur über manchmal auftretende, stichartige Schmerzen im Bauchbereich geklagt hat (IV-act. 129 S. 26). Diese Beschwerden sind insofern in die Beurtei- lung von Dr. med. F._____ eingeflossen, als er im Belastungsprofil Tätig- keiten in der Hocke und im Knien wegen der infolge der zahlreichen ab- dominalen Operationen eingeschränkten Beweglichkeit im Bauchbereich ausgeschlossen hat (IV-act. 31). Zudem hält Dr. med. I._____ im Arztbe- richt vom 28. Januar 2015 selber fest, kein organisches Korrelat für die von der Beschwerdeführerin beklagten Bauchschmerzen finden zu kön- nen. Wohl deshalb ist er nicht in der Lage, diese Beschwerden anhand einer der bekannten Klassifikationssysteme einer bestimmten Krankheit zuzuordnen. Damit kann ohne weiteres ausgeschlossen werden, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin wegen der gelegentlich auftre- tenden Unterbauchbeschwerden in einem über das von Dr. med. F._____ angenommene Ausmass beeinträchtigt wird. In Bezug auf die Adipositas bleibt anzumerken, dass diese Krankheit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine zu Rentenleistungen berechtigende Invalidität be- wirkt, wenn sie nicht körperliche oder geistige Schäden verursacht und nicht die Folge von solchen Schäden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss sie unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenhei- ten des Einzelfalles dennoch als invalidisierend betrachtet werden, wenn sie weder durch geeignete Behandlung noch durch zumutbare Gewichts- abnahme auf ein Mass reduziert werden kann, bei welchem das Überge- wicht in Verbindung mit allfälligen Folgeschäden keine voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Beeinträchtigung der Erwerbsfähig- keit bzw. der Betätigung im bisherigen Aufgabenbereich zur Folge hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_496/2012 vom 19. September 2012
29 - E.2.2, 8C_74/2008 vom 22. August 2008 E.2.2; Urteil des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts I 745/06 vom 21. März 2007 E. 3.1). Dass eine dieser beiden Fallkonstellationen vorliegt, hat die Beschwerdeführe- rin nicht ansatzweise dargelegt und wird auch von Dr. med. I._____ im Arztbericht vom 28. Januar 2015 (Bf-act. 7) nicht behauptet. In den Arzt- berichten betreffend die Adipositas finden sich im Übrigen keine Hinweise auf eine invalidisierende Wirkung dieser Krankheit (vgl. Arztbericht von Dr. med. K., Leitender Arzt Endokrinologie, vom 13. März 2012 [IV- act. 83 S. 2 f.], Arztbericht vom 15. Mai 2012 von Dr. med. L., Co- Chefarzt, Leitender Viszeralchirurgie vom 15. Mai 2012 [IV-act. 83 S. 6]). Die von der Beschwerdeführerin gegen die Beurteilung von Dr. med. F._____ erhobenen Einwände erweisen sich demzufolge als unbegrün- det. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, an der Richtigkeit seiner Be- urteilung zu zweifeln. Dieser ist folglich voller Beweiswert beizumessen. d)In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht aus den vorge- nannten Überlegungen zum Schluss, dass der RAD-Abklärung vom
31 - mittelte, sei aus somatischer Sicht demnach auszuschliessen (IV-act. 145 S. 14). bb)Diese Angaben der begutachtenden RAD-Ärzte zur Entwicklung der Ar- beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im zu beurteilenden Zeitraum stüt- zen sich auf die echtzeitlichen Arztberichte zur damaligen gesundheitli- chen Verfassung der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit (vgl. insbesondere Arztbericht von Dr. med. M._____ vom 21. März 2012 [IV- act. 83 S. 4 f.] und IV-Verlaufsbericht vom 9. November 2012 [IV-act. 84], IV-Verlaufsbericht von Dr. med. H._____ vom 18. April 2013 [IV-act. 92]). Eine durchgängige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführe- rin ist auf dieser Grundlage nur aus psychiatrischer, nicht jedoch aus so- matischer Sicht möglich. Hinsichtlich der somatischen Beschwerden ist al- lerdings zu beachten, dass Dr. med. F._____ die zeitweilige vollständige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausschliesslich mit der erhöh- ten Entzündungsaktivität der Psoriasis-Arthropatie begründet. Deren Ver- lauf lässt sich anhand der Arztberichte der behandelnden Rheumatologin der Beschwerdeführerin, Dr. med. M., Fachärztin FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, nachzeichnen. So bestanden laut IV- Verlaufsbericht vom 16. Dezember 2013 von Dr. med. M. seit März 2013 unverändert periphere Arthritiden, wobei vor allem die Finger und Kniegelenke betroffen gewesen seien. Klinisch seien immer wieder auch Synovitiden einzelner Fingergelenke nachgewiesen worden. Radiologisch seien psoriasis-typische Veränderungen gefunden worden. Unter der Be- handlung mit Methotrexat sei es zwar zu einer Besserung der Beschwer- den gekommen. Es bestehe jedoch weiterhin eine klinisch und laborche- misch ausgewiesene erhöhte Entzündungsaktivität. Die Therapie werde deshalb aktuell mit Humira ausgebaut. Unter dieser Behandlung sollte es zu einer Besserung der entzündlichen Aktivität kommen. Eine Teilarbeits- fähigkeit sei aktuell noch nicht möglich. Eine neue Beurteilung sei frühes-
32 - tens im Juni 2014 empfohlen (IV-act. 110 S. 2). Im Arztbericht vom 4. Juni 2014 hielt Dr. med. M._____ alsdann fest, seit November 2013 eine Ba- sistherapie mit Humira durchzuführen. Seither seien keine Synovitiden oder entzündlichen Aktivitäten mehr nachgewiesen. Die Schmerzsym- ptomatik sei jedoch persistierend und entspreche aktuell am ehesten ei- nem weichteilrheumatischen Beschwerdebild (IV-act. 119 S. 1). Bezüglich der weiteren Arbeitsfähigkeit der Patientin sollte aus rein rheumatologi- scher Sicht eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten erreicht werden können (IV-act. 119 S. 2). Dieser Beurteilung hielt Dr. med. F._____ in der RAD-Abklärung vom 17. Oktober 2014 ent- gegen, versicherungsmedizinisch sei die Annahme einer 50%igen Ar- beitsunfähigkeit für leichte wechselbelastende Tätigkeiten bei vorwiegend weichteilrheumatischen Beschwerden ohne Zeichen einer entzündlichen Aktivität in den Gelenken als zu hoch zu werten (IV-act. 129 S. 31). Die Beschwerdeführerin sei in einer leidensadaptierten Tätigkeit unter Berücksichtigung einer verminderten Leistungsfähigkeit infolge des erhöh- ten Pausenbedarfs zu 80 % arbeitsfähig (IV-act. 129 S. 129 S. 31 f.). In Anknüpfung an diese Beurteilungen erscheint es dem Gericht überwie- gend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin während der klinisch und laborchemisch ausgewiesenen erhöhten Entzündungsaktivität der Psoriasis-Arthropatie von November 2011 bis November 2013 vollständig arbeitsunfähig gewesen ist. Im Übrigen war und ist sie in einer leidensad- aptierten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig.
33 - ihr mit einer solchen Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt er- zielbare Einkommen ist anhand der LSE-Tabellenlöhne zu ermitteln, da die Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum keiner Erwerbs- tätigkeit nachgegangen ist (vgl. dazu statt vieler BGE 129 V 472 E.4.2.1, 124 V 321 E.3d/aa; MEYER/REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 78 ff.). Dabei ist – wie bei der Bestimmung des versicherungsrechtlichen Status (vgl. die vorstehenden Ausführungen in Erwägung 4i) – auf die LSE 2010, TA1 zurückzugreifen. Danach hätte die Beschwerdeführerin mit einer körper- lich leichten Tätigkeit ohne berufliche Vorkenntnisse ausgehend von der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit im 2012 ein monatliches Bruttoein- kommen von Fr. 2'159.60 erzielen können (50 % von Fr. 4'319.25), mithin im Jahr Fr. 25'915.20 verdienen können (Fr. 2'159.60 x 12). Dieses Einkommen darf der Beschwerdeführerinnen indessen nur angerechnet werden, wenn aufgrund ihrer persönlichen und beruflichen Umstände (Al- ter, Migrationshintergrund, fehlende berufliche Ausbildung, gesundheitli- che Beeinträchtigungen) davon ausgegangen werden kann, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit durchschnittli- chem Erfolg verwerten kann (BGE 124 V 321 E.3b/bb). Andernfalls ist ihr ein Abzug vom LSE-Tabellenlohn zuzugestehen, der unter Würdigung al- ler massgeblichen Umstände nach pflichtgemässem Ermessen gesamt- haft zu schätzen ist. Der leidensbedingte Abzug ist dabei auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen (BGE 134 V 322 E.5.2, 126 V 75 E.5b/bb und 5b/cc). b)Im vorliegenden Fall ist diesbezüglich zu beachten, dass die Beschwerde- führerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung nur mehr körperlich leichte Tätigkeiten mit Wechselbelastung ohne Zwangshaltung des Oberkörpers und unter ergonomischem Einsatz der Hände unter Vermei- dung von Tätigkeiten im Knien und in Hockstellung ausüben kann (IV- act. 129 S. 35; vgl. dazu vorne Erwägung 5a; IV-act. 184 S. 29, 31). Diese
34 - gesundheitlichen Leistungseinschränkungen schränken die Beschwerde- führerin in der Ausübung einer Verweisungstätigkeit erfahrungsgemäss dermassen ein, dass sie deshalb ihre Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeits- markt nur mehr mit einem unterdurchschnittlichen Erfolg verwerten kann. Dagegen berechtigt der Umstand, dass – wie hier – eine grundsätzlich vollzeitlich arbeitsfähige Versicherte reduziert leistungsfähig ist, zu kei- nem Abzug, da dieser Tatsache bereits bei der Bemessung der Arbeits- fähigkeit Rechnung getragen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_584/2015 vom 15. April 2016 E.6.2, 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E. 3.2, 9C_40/2011 vom 1. April 2011 E.2.3.1). Ebenso wenig ist der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihren Beschäftigungsgrad ein Abzug von den LSE-Tabellenlöhnen zuzugestehen, wirkt sich doch die Teilzeit- beschäftigung bei Frauen im Vergleich zu einer Vollzeitbeschäftigung nicht lohnmindernd aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_366/2013 vom
35 - in der Lage, mit einer leidensadaptierten Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 23'323.70.60 (90 % von Fr. Fr. 25'915.20). c)Wird dieses Invalideneinkommen dem Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 25'915.20 gegenübergestellt, so resultiert eine Erwerbseinbusse von 10 %. Demzufolge beträgt der gewichtete Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im interessierenden Zeitraum vom frühestmöglichen Rentenbeginn (1. August 2011, vgl. vorstehende Ausführungen in Erwägung 4h) bis Oktober 2011 und ab Dezember 2013 im erwerblichen Bereich folglich 5 % (0.5 x 10 %). d)Von November 2011 bis November 2013 war die Beschwerdeführerin demgegenüber vollständig arbeitsunfähig (vgl. vorstehende Ausführungen in Erwägung 5d/aa und d/bb). In dieser Zeitspanne konnte sie keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ihr rentenbegründender Invaliditätsgrad betrug daher 100 % (Invalideneinkommen: Fr. 0.--; Valideneinkommen: Fr. 25'915.20). Von November 2011 bis November 2013 betrug der gewichtete Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin im erwerblichen Bereich demnach 50 % (0.5 x 100 %). 8.Zu diesem Invaliditätsgrad hinzuzurechnen sind die gesundheitlichen Be- einträchtigungen der Beschwerdeführerin bei der Haushaltsführung als besonderer Aufgabenbereich im Sinne von Art. 28a Abs. 3 IVG, die mit- tels eines Betätigungsvergleichs zu bestimmen sind (vgl. dazu MEYER/ REICHMUTH, a.a.O., Art. 28a N. 178 und 159 ff. m.w.H.). Die IV-Stelle führ- te zu diesem Zweck am 15. November 2011 in Anwesenheit des Ehe- mannes der Beschwerdeführerin eine Haushaltsabklärung durch. Auf der Grundlage der dabei gewonnenen Erkenntnisse und in Kenntnis der me- dizinischen Vorakten gelangte die hierfür zuständige Fachperson der IV- Stelle im nach Massgabe des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflo-
36 - sigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) verfassten Abklärungsbericht vom 25. November 2011 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei, be- dingt durch ihre gesundheitliche Verfassung, nach zumutbarer Inan- spruchnahme der Mithilfe ihrer Töchter und des Ehemannes in der Haus- haltsführung im Umfang von 6.4 % eingeschränkt (IV-act. 47). Diese Ein- schätzung ist plausibel und bezüglich der Einschränkungen in den einzel- nen Tätigkeitsbereichen angemessen detailliert begründet und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Ausser- dem wurde der fragliche Abklärungsbericht von einer qualifizierten Fach- person verfasst. Der begutachtende RAD-Psychiater, med. pract. E._____, hielt am 5. Dezember 2014 ausserdem in Bezug auf die sich seit Februar 2012 intensivierenden psychischen Beschwerden fest, bei der Führung des Haushalts könnten Arbeiten unterbrochen und der Ta- gesform entsprechend durchgeführt werden. Deshalb sei die Minderung der Leistungsfähigkeit aus psychischer Sicht deutlich unter der medizin- theoretischen Arbeitsunfähigkeit von 20 % anzusiedeln. Aus psychiatri- scher Sicht erscheine die im November 2011 ermittelte Einschränkung von 6.4 % plausibel und könne in Anbetracht der derzeitigen psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin bestätigt werden (IV-act. 145 S. 15). Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Beurtei- lungen zu zweifeln. Dies umso weniger, als selbst die Beschwerdeführerin diese Beurteilung nicht in Frage stellt. Damit ist mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer gesund- heitlichen Verfassung in der Haushaltsführung seit Februar 2011 zu 6.4 % beeinträchtigt ist. In diesem Bereich ist demzufolge von einem gewichte- ten Invaliditätsgrad von 3 % (3.2 %= 0.5 [bei einem Erwerbspensum von 50 %] x 6.4 %) auszugehen. 9.Demzufolge betrug der rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin von August bis Oktober 2011 8 % (5 % [erwerblicher
37 - Bereich] + 3 % [Haushalt]), während von November 2011 bis November 2013 ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 53 % (50 % [erwerbli- cher Bereich] + 3 % [Haushalt]) vorlag. Ab Dezember 2013 beträgt der rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin abermals 8 % (5 % [erwerblicher Bereich] + 3 % [Haushalt]). Damit steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2012 (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG) bei einem bei einem Invaliditätsgrad von 53 % eine halbe Rente zu (Art. 28 Abs. 2 IVG, vgl. auch Art. 29 IVG). In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist diese Rente mit Wirkung ab dem 1. März 2014 bei einem Invaliditätsgrad von 8 % wieder aufzuheben (BGE 121 V 275, ZAK 1980 S. 633). Der vorliegenden Beschwerde ist somit teilweise stattzugeben und die angefochtene Verfügung dahingehend abzuändern, als die IV- Stelle der Beschwerdeführerin vom 1. November 2012 bis Februar 2014 eine halbe Rente auszurichten hat. Im Übrigen erweist sich die vorliegen- de Beschwerde als unbegründet, weshalb sie in Bestätigung der ange- fochtenen Verfügung abzuweisen ist.
38 - schwerdeführerin macht für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdever- fahren Kosten im Betrag von Fr. 4'493.15, bestehend aus einem Honorar von Fr. 4'039.20 (16.83 Stunden à Fr. 240.--), Barauslagen von Fr. 121.15 (3 % von Fr. 4'039.20) und einer Mehrwertsteuer von Fr. 332.80, geltend. Dieser Aufwand erscheint dem Gericht als angemessen. Demzufolge hat die IV-Stelle der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdever- fahren eine reduzierte aussergerichtliche Parteientschädigung im Betrag von Fr. 1'123.30, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen (Fr. 4'493.15 : 4). Die IV-Stelle kann als zuständiger Sozialversicherungs- träger keine aussergerichtliche Parteientschädigung beanspruchen (Art. 61 lit. g ATSG e contrario). Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 3. August 2015 dahingehend abge- ändert, als die IV-Stelle A._____ vom 1. November 2012 bis und mit Fe- bruar 2014 eine halbe Rente schuldet. Im Übrigen ist die Beschwerde ab- zuweisen. 2.Die Kosten von Fr. 800.-- gehen im Umfang von Fr. 600.-- zulasten von A.. Die restlichen Fr. 200.-- sind von der IV-Stelle des Kantons Graubünden zu tragen. Die Verfahrensparteien haben die ihnen auferleg- ten Verfahrenskosten innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A. eine reduzierte Par- teientschädigung im Betrag von Fr. 1'123.30, inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, zu bezahlen.
39 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]