VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 91 Versicherungsgericht Verwaltungsrichterin Moser als Einzelrichterin und Seres als Ak- tuarin ad hoc URTEIL vom 3. September 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3 - spruchsberechtigung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der angefochtene Entscheid beruhe nur auf Vermutungen und nicht auf Fak- ten. Es sei zu keinem unentschuldigten Fernbleiben von der Arbeit ge- kommen. Seine Abwesenheit von der Arbeit sei durch die Entzündung seines Auges begründet und durch ein ärztliches Zeugnis belegt gewesen und habe nichts mit einer fehlenden Kinderbetreuung zu tun. Weiter be- anstandete er, dass ihm die Krankheit nicht bezahlt worden sei. Leider würden ihm die finanziellen Mittel fehlen, um gegen die Kündigung vorzu- gehen. 6.In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2014 beantragte das KIGA (nach- folgend Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde mit der Be- gründung, der Beschwerdeführer sei am 3. März 2014 ungerechtfertigt der Arbeit ferngeblieben, womit er seine daraus resultierende fristlose Entlassung schuldhaft verursacht habe. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und im angefochtenen Entscheid sowie auf die im Recht liegenden Beweismit- tel wird, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsge- richt in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5‘000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers beträgt Fr. 6'494.--, welcher ihm im Umfang von 80 % entschädigt wird. Damit erhält er gemäss Art. 23
4 - Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) und Art. 40a der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) ein Taggeld von Fr. 239.40 (Fr. 6'494.-- x 0.8 / 21.7 Tage). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 18 Tage. Der Streitwert beträgt damit Fr. 4'309.20.-- (18 x Fr. 239.40) und liegt somit unter Fr. 5'000.-. Da die vorliegende Angelegenheit sodann nicht in Fün- ferbesetzung zu entscheiden ist, ist die Zuständigkeit der Einzelrichterin offensichtlich gegeben. 2.Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist der Einspra- cheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Juli 2014. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung für 18 Tage wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zu Recht er- folgt ist.
Im Kündigungsschreiben vom 3. März 2014 gab der Einsatzbetrieb als Grund für die fristlose Entlassung an, der Beschwerdeführer sei nicht zur Arbeit erschienen, obwohl Arbeit vorhanden gewesen sei und man ihn dringend benötigt hätte. Er habe private Gründe für seine Absenz angegeben, welche bereits seit dem 20. Februar 2014 andauern würde (vgl. KIGA-act. 6).
Im Protokoll zum Erstgespräch vom 10. März 2014 zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Personalberater beim RAV Chur führt der
8 - Personalberater unter "Situationsbeurteilung" aus, der Beschwerdefüh- rer sei zum heutigen Gespräch mit seiner kleinen Tochter erschienen. Es komme der Verdacht auf, dass dies die privaten Gründe des Nicht- erscheinens zur Arbeit gewesen seien. Der Beschwerdeführer bestäti- ge, dass seine Kinderbetreuung kurzfristig abgesprungen sei (vgl. KI- GA-act. 13 S. 2).
In seiner Stellungnahme an die ALK vom 17. März 2014 führte der Be- schwerdeführer aus, er habe den Chef des Einsatzbetriebs anlässlich eines Gesprächs am 17. Februar 2014 darüber in Kenntnis gesetzt, dass er ab dem 21. Februar 2014 keine Betreuung für seine 14 Monate alte Tochter mehr habe. Der Chef habe ihm versichert, dies sei in Ord- nung und er solle sich wieder melden, sobald er alles geklärt habe. Auch mit der Personal AG habe er Gespräche geführt, um Lösungen zu finden. Ab Sonntag den 23. Februar 2013 sei er aufgrund einer Bin- dehautentzündung arbeitsunfähig gewesen. Der Augenarzt habe an- lässlich des Kontrollbesuches am 3. März 2014 seine wiedererlangte Arbeitsfähigkeit festgestellt. Die Personal AG erkenne aber den Kran- kenschein nicht an und wolle das Krankentaggeld nicht bezahlen. Es werde ihm unterstellt, dass er dies mit Absicht getan habe. Ab dem
In der Aktennotiz vom 26. Mai 2014 wird eine telefonische Anfrage des Beschwerdegegners beim Chef des Einsatzbetriebs wiedergegeben: Der Einsatz sei über die Personal AG zustande gekommen, er habe nur zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber gestanden und der Beschwerdeführer sei nur für die abgemachten Einsätze vorgese- hen gewesen. Eine Festanstellung / Jahresstelle sei nicht vorgesehen gewesen. Die Arbeitsmoral des Beschwerdeführers habe stark nachge- lassen. Bereits vor Weihnachten habe er über Schmerzen in der Hand geklagt und sei daraufhin nur noch herumgestanden. Von da an habe er immer wieder gejammert über Schmerzen da und dort. Beim Chef des Einsatzbetriebs sei der Verdacht aufgekommen, dass der Be- schwerdeführer möglicherweise niemanden für die Kinderbetreuung gehabt habe, da seine Ehefrau eine Anstellung gefunden habe und damit die Betreuung nicht mehr hätte selber übernehmen können. Arztzeugnisse oder ähnliches hätte er selbst nie gesehen. Ob diese bei der Personal AG eingegangen seien, könne er nicht beantworten.
10 - Schlussendlich sei er froh gewesen, dass der Einsatz beendet gewe- sen sei. Er hätte dann einfach den Vertrag nicht mehr verlängert (vgl. KIGA-act. 12).
In seiner Beschwerde vom 15. Juli 2014 macht der Beschwerdeführer geltend, es sei nicht korrekt, wenn aufgeführt werde, dass er bereits am 20. Februar 2014 nicht zur Arbeit erschienen sei. Er habe an die- sem Tag bis um 14:00 Uhr gearbeitet und sei danach nach Hause ge- schickt worden, um sein Auge zu schonen und niemanden anzuste- cken. Am Freitag den 21. Februar 2014 habe er einen Tag frei gehabt. Am Sonntag habe er aufgrund der Entzündung seines Auges in die Notaufnahme gehen müsse, wo er zum Augenarzt geschickt worden sei. Das Arztzeugnis bescheinige eine Arbeitsunfähigkeit bis zum
Im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2014 sowie in der inhaltlich identi- schen Stellungnahme vom 30. Juli 2014 führt der Beschwerdegegner aus, die Ursache der fristlosen Kündigung durch die Personal AG sei im vorliegenden Fall zweifellos die dieser Kündigung gleichentags vor- ausgehende fristlose Auflösung des Verleihvertrages durch den Ein-
11 - satzbetrieb gewesen. Der Einsatzbetrieb habe die fristlose Auflösung damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht zur Arbeit erschie- nen sei, obwohl man seine Arbeitskraft dringend benötigt hätte. Das ärztliche Zeugnis attestiere ihm allerdings nur eine Arbeitsunfähigkeit bis und mit dem 28. Februar 2014. Damit hätte der Beschwerdeführer am 3. März 2014 seine Stelle wieder antreten müssen, was er offen- sichtlich nicht getan habe. Dazu habe der Inhaber des Einsatzbetriebs am 26. Mai 2014 zu Protokoll gegeben, der Beschwerdeführer habe ihm gegenüber erwähnt, dass die Kinderbetreuung ein Problem sei, nachdem die Lebenspartnerin eine Anstellung gefunden habe und die Betreuung nicht selbst übernehmen könne. Weiter führt der Beschwer- degegner aus, am 10. März 2014 habe der Beschwerdeführer einen Termin bei seinem Personalberater des RAV gehabt und dazu seine Tochter mitgebracht. Darauf angesprochen habe er erklärt, die Kinder- betreuung sei kurzfristig abgesprungen. Damit sei überwiegend wahr- scheinlich, dass er am 3. März 2014 nicht aus gesundheitlichen Grün- den nicht zur Arbeit erschienen sei, sondern weil er niemanden gefun- den habe, der auf seine Tochter aufpasse. Dies wiederum hätte er nicht als Rechtfertigung heranziehen können, zumal er bereits am 20. und 21. Februar 2014 während der Arbeitsunfähigkeit der Lebenspart- nerin der Arbeit ferngeblieben sei, um auf seine kleine Tochter aufzu- passen. Folglich sei er am 3. März 2014 ungerechtfertigt der Arbeit ferngeblieben, womit er seine daraus resultierende fristlose Entlassung schuldhaft verursacht habe. 5.Es ist im Folgenden zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Arbeitslo- sigkeit selbstverschuldet hat. Dabei ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Montag, den 3. März 2014, nicht zur Arbeit er- schienen ist und gleichentags die fristlose Kündigung durch den Einsatz- betrieb und die Personal AG ausgesprochen wurde. Ebenso unbestritten
12 - und belegt ist, dass der Beschwerdeführer nach der notfallmässigen Be- handlung vom 23. Februar 2014 gemäss dem ärztlichen Zeugnis des be- handelnden Arztes vom 24. bis zum 28. Februar 2014 zu 100 % arbeits- unfähig war. Streitig sind im vorliegenden Fall die Gründe für das Nichter- scheinen zur Arbeit und die Frage, ob der Beschwerdeführer damit rech- nen musste oder vorhersehen konnte, dass sein Verhalten zur Kündigung führte und diese in Kauf genommen hat.
18 - oder selber die nötigen Instruktionen vorzunehmen (vgl. Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts C 116/04 vom 22. Dezember 2004 E.2.2). Weiter ist es grundsätzlich Sache der Verwaltung, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ein gesetzlicher Einstellungsgrund gegeben ist (wie vorstehend in Erwägung 3c gezeigt muss ein Selbstverschulden be- weismässig klar feststehen). Im Streit um Einstellungsverfügungen der Arbeitslosenversicherung darf sich das Sozialversicherungsgericht somit nicht mit der Feststellung begnügen, der geltend gemachte Einstellungs- grund sei unbewiesen geblieben, solange Aussicht besteht, den rechtser- heblichen Sachverhalt näher festzustellen. Erst wenn es bei unbewiese- nem Einstellungsgrund nach den gesamten Umständen als ausgeschlos- sen erscheint, den Sachverhalt nachträglich noch zuverlässig abzuklären, darf es die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde ohne Weiterungen gutheissen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungs- gerichts C 116/04 vom 22. Dezember 2004 E.2.3). b)Im vorliegenden Fall wurde ein Selbstverschulden im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV vom Beschwerdegegner
wie gezeigt - nicht genügend nachgewiesen, weshalb die Sache zur wei- teren Abklärung an diesen zurückzuweisen ist. Solange das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Gründe für das Fernbleiben von der Ar- beitsstelle am 3. März 2014 beweismässig nicht rechtsgenüglich erstellt ist, kann nicht gefolgert werden, der Beschwerdeführer habe mit der Kün- digung rechnen müssen oder diese eventualvorsätzlich in Kauf genom- men, womit es solange auch nicht gerechtfertigt ist, den Beschwerdefüh- rer aus diesem Grund in der Anspruchsberechtigung für die Arbeitslosen- entschädigung einzustellen. 9.Die vom Beschwerdeführer gerügte Verweigerung der Auszahlung des Lohnes durch die Arbeitgeberin während seiner ausgewiesenen Krankheit
19 - ist eine zivilrechtliche Angelegenheit, weshalb im vorliegenden Be- schwerdeverfahren nicht weiter darauf eingegangen werden kann. 10.Somit ergibt sich zusammenfassend, dass die Einstellung der Anspruchs- berechtigung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG für 18 Tage ab dem