VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN S 14 86 2. Kammer als Versicherungsgericht bestehend aus Verwaltungsrichterin Moser als Vorsitzende, Präsident Meisser und Vizepräsident Priuli, Aktuar ad hoc Decurtins URTEIL vom 11. November 2014 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A. , Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung
3 - Beilage reichte er dem KIGA eine Liste mit Personen aus seinem Bekanntenkreis ein, welche ihm gegenüber unterschriftlich bestätigt hatten, dass sie „auch auf Grund der Arbeitszeiten bei der Firma B._____ in O.1_____ gekündigt“ hätten. 5.Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 forderte das KIGA A._____ auf, die entsprechenden Nachweise für das behauptete, ab dem 1. Mai 2014 bestehende Anstellungsverhältnis bei der Firma C._____ GmbH einzureichen. Daraufhin ging beim KIGA am 8. Mai 2014 ein Schreiben von E., dem Geschäftsführer der Firma C. GmbH, ein, in welchem dieser bestätigte, A._____ anlässlich eines Bewerbungsgesprächs vom 1. April 2014 eine Festanstellung per 1. Mai 2014 in Aussicht gestellt und diesen schliesslich – nachdem die Geschäftslage dies endlich zugelassen habe – per 1. Juni 2014 angestellt zu haben. 6.Mit Entscheid vom 13. Juni 2014 wies das KIGA die Einsprache gegen ihre Einstellungsverfügung ab. Da das Bewerbungsgespräch bei der Firma C._____ GmbH erst am 1. April 2014 stattgefunden habe, habe A._____ zum Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs bei der Firma B._____ AG am 13. März 2014 noch gar keine Stelle in Aussicht gehabt. Folglich habe er sich – nebst seinen Aussagen betreffend die Arbeitszeiten – ein zweites Mal zu Unrecht nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt. 7.Gegen diesen negativen Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Juli 2014 Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Begründend führte er aus, dass er gegenüber der B._____ AG lediglich gesagt habe, er könne nicht schon um 05.00 oder 06.00 Uhr anfangen, da er kein Auto besitze und so
4 - früh noch keine öffentlichen Verkehrsmittel fahren würden. Aufgrund seiner langjährigen Erfahrung im Beruf sei er sich bewusst, dass es Tage gebe, an welchen man länger arbeiten müsse. Die Saisonstelle bei der C._____ GmbH sei ihm schon vor dem Gespräch vom 1. April 2014 mehrfach mündlich zugesichert worden, und der Arbeitsbeginn sei erst kurzfristig vom 1. Mai auf den 1. Juni 2014 verschoben worden. Der Grund für das Nichtzustandekommen des Arbeitsvertrages mit der B._____ AG habe darin bestanden, dass Herr D._____ an einer auf einen Monat befristeten Anstellung nicht interessiert gewesen sei, weshalb ihn kein Verschulden treffe. Er sei schon so lange auf Jobsuche, dass er die Stelle – wenn auch nur befristet – sicher angenommen hätte; bezüglich der Arbeitszeiten hätte man sicher eine Lösung finden können. Als Beilage zu seiner Beschwerdeschrift liess er dem Gericht ein erneutes Schreiben der C._____ GmbH zukommen, in welchem E._____ bestätigte, dem Beschwerdeführer schon vor dem Vorstellungsgespräch bei der B._____ AG eine Festanstellung per 1. Mai 2014 mündlich zugesichert zu haben. 8.In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2014 beantragte das KIGA (nachfolgend Beschwerdegegner) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Gemäss der Rückmeldung der B._____ AG sei das Arbeitsverhältnis deshalb nicht zustande gekommen, weil der Beschwerdeführer anlässlich des Vorstellungsgesprächs deponiert habe, nur zwischen 07.00 und 17.00 Uhr arbeiten zu können. Gemäss Fahrplanauskunft sei der Arbeitsort O.1_____ von O.2_____ am Morgen jedoch bereits um 05.04 Uhr mit dem Zug erreichbar, was den entsprechenden Einwand des Beschwerdeführers vollständig entkräfte. Dem Beschwerdeführer hätte zudem bewusst sein müssen, dass er seine Arbeitskraft in einem Baubetrieb auch einmal vor 07.00 Uhr oder nach 17.00 Uhr zur Verfügung stellen müsse. Die von der C._____ GmbH
5 - zugesicherte Anstellung sei für den Nichterhalt der Stelle bei der B._____ AG offenbar nicht ausschlaggebend gewesen. Folglich hätte der Beschwerdeführer seine Arbeitslosigkeit bereits Mitte März beenden können, wenn er anlässlich des Vorstellungsgesprächs bei der B._____ AG seinen Willen zum Vertragsabschluss unmissverständlich bekundet hätte. 9.Nachdem sich der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist zur Stellungnahme des Beschwerdegegners nicht geäussert hatte, erklärte die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 29. August 2014 als abgeschlossen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 13. Juni 2014. Gegen solche Einspracheentscheide aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung kann gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 56 und 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht erhoben werden. Örtlich zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in welchem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Da der Beschwerdeführer in
6 - O.2_____ wohnt, ist das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als Versicherungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100). Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 59 ATSG), weshalb auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist.
7 - um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34 E.3b; Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000 E.2a mit weiteren Hinweisen). Zwecks Schadensminderung hat ein Versicherter grundsätzlich jede Arbeit anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, die Arbeit sei aus den in Art. 16 Abs. 2 AVIG abschliessend aufgeführten Gründen als unzumutbar zu qualifizieren und daher von der Annahmepflicht ausgenommen. b)Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadensminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat. Als Verwaltungssanktion ist die Einstellung vom Gesetzmässigkeits-, Verhältnismässigkeits- und Verschuldensprinzip beherrscht. Ein Selbstverschulden der versicherten Person liegt vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. In beweisrechtlicher Hinsicht muss der Einstellungstatbestand mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt sein (Urteil des Bundesgerichts C 191/98 vom 11. Januar 2000 E.2b m.w.H.; vgl. auch BGE 133 V 89 E.6.2.2). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen für die wahrscheinlichste hält (Urteil des
8 - Bundesgerichts 8C_38/2012 vom 10. April 2012 E.3.4.1; vgl. auch BGE 125 V 193 E.2, 121 V 45 E.2a). Zwar ist das Sozialversicherungsrecht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, was die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig ausschliesst. Im So- zialversicherungsprozess tragen die Parteien jedoch insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E.3b m.w.H., 138 V 218 E.6). Eine Beweislosigkeit liegt namentlich erst dann vor, wenn auch von weiteren Beweismassnahmen, insbesondere von der Abnahme der von den Parteien angebotenen Beweise, keine Erkenntnisse zu erwarten sind, aufgrund derer sich der rechtserhebliche Sachverhalt mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen lässt (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. dazu BGE 124 V 9 E.4b, 122 V 157 E.1d m.w.H. sowie zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts C 102/06 vom
12 - Einstellungsdauer von 37 Tagen rechtens ist. Gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG bemisst sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschuldeten (Art. 45 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 AVIV unter anderem dann vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat. Da es sich dabei naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem den Verfügungsinstanzen ein grosser Ermessungsspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten (BGE 126 V 353 E.5d; Urteil des Bundesgerichts 8C_22/2008 vom 5. März 2008 E.3). Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 353 E.5d; 123 V 150 E.2 mit weiteren Hinweisen). b)Die im vorliegenden Fall angeordnete Einstellungsdauer von 37 Tagen bewegt sich im unteren Bereich des dargelegten Rahmens für ein schweres Verschulden und es sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen rechtfertigen würden. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände sowie in Anlehnung an die AVIG-Praxis des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) über die Arbeitslosenentschädigung vom Januar 2014 (AVIG-Praxis ALE) D72 Ziff.2B, wonach die erstmalige Ablehnung einer zugewiesenen zumutbaren unbefristeten Stelle mit 31 bis 45 Einstellungstagen zu sanktionieren sei, ist die Dauer der Einstellung in der verfügten Höhe nicht zu beanstanden und dem Verschulden des Beschwerdeführers angemessen.
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